Amtsgericht München Endurteil, 22. Nov. 2018 - 213 C 15498/18

bei uns veröffentlicht am22.11.2018

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Beseitigung einer Überwachungskamera und das Unterlassen künftiger Aufzeichnungen des Anwesens der Kläger durch Überwachungskameras auf dem Anwesen des Beklagten.

Die Kläger sind Eigentümer des von ihnen mit ihren Kindern bewohnten Anwesens ... in ... München, auf dessen Ostseite sich ein unmittelbar an das Haus anschließender Wintergarten befindet. Der Beklagte ist Eigentümer des von ihm bewohnten und unmittelbar nördlich an das Grundstück der Kläger angrenzenden Anwesens ... in ... München. Zwischen den Parteien bestehen bereits seit mehreren Jahren Streitigkeiten und Spannungen. Das Anwesen des Beklagten wurde durch Dritte mehrfach im Grenzbereich zum Wintergarten der Kläger beschädigt. Der Beklagte installierte Anfang des Jahres 2017 zwei Überwachungskameras unterhalb des Dachvorsprungs auf der Rückseite seines Anwesens, welche von dem erfassten Bereich Aufzeichnungen fertigen. Der Kläger zu 1) zeigte den Beklagten am 19.03.2018 bei der Polizeiinspektion ... in München wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch das Anfertigen von Videoaufnahmen im Wintergarten der Kläger an. Die Kläger forderten den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.2018 auf, die südlichere der beiden Überwachungskameras zu entfernen und keinerlei Aufnahmen von ihrem Anwesen mehr zu erstellen. Diese Aufforderungen wies der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 15.05.2018 zurück. Am 28.06.2018 erließ das Amtsgericht München Durchsuchungsbeschluss gegen den Beklagten, welcher am 19.07.2018 um 06:30 Uhr auf dem Anwesen des Beklagten in der ... von Polizeibeamten des K... vollzogen wurde.

Die Kläger tragen vor, die südlichere der beiden Kameras des Klägers sei unmittelbar auf den Wintergarten und den Garten des Anwesens der Kläger ausgerichtet und würde insbesondere auch die im Wintergarten nackt spielenden Kinder des Klägers nahezu ununterbrochen aufzeichnen. Die Kläger könnten aus ihrem Wintergarten heraus in die Linse der Kamera schauen. Die Kläger behaupten, der Besuch der Ermittlungsbehörden am 19.07.2018 sei dem Beklagten vorab durch diese selbst oder durch einen Bekannten des Beklagten innerhalb des Ermittlungsapparats offiziell oder inoffiziell angekündigt worden, so dass seitens der Kläger der Verdacht bestehe, der Beklagte habe die gegenständliche Kamera kurzfristig manipuliert. Die Kläger tragen weiter vor, sie hätten an dem Anbau des Beklagten keine Manipulationen vorgenommen und die dortige Folie nicht beschädigt.

Die Kläger sind der Auffassung, dass für den Fall, dass die streitgegenständliche Kamera die genannten Bereiche des klägerischen Grundstücks nicht erfassen sollte, jedenfalls aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte die unterhalb der Kamera liegende Dachfläche des Anbaus problemlos vom Fenster aus betreten und die Kamera dann neu ausrichten könne, ein sog. „Überwachungsdruck“ bestehe, welcher den geltend gemachten Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch rechtfertige. Jedenfalls liege derjenige, der in die optische Linse sehen könne auch im möglichen Erfassungsbereich derselben.

Die Kläger beantragen zuletzt:

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Anwesen ... München, unterhalb des östlichen, gartenseitigen Dachvorsprungs montierte, auf das Anwesen ... ausgerichtete, Überwachungskamera zu beseitigen.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, auf dem Anwesen ... München, Überwachungskameras dergestalt zu montieren oder zu betreiben, dass der den Klägern zugängliche Bereich des Anwesens ... München, erfasst wird.

    2.Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

  • 3.Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die ... Rechtsschutz-Versicherung AG, ... Köln, unter der Schadennummer ..., nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 330,28 € zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, das Anwesen der Kläger, vor allem der Wintergarten und die sich dort aufhaltenden Personen, seien von ihm zu keinem Zeitpunkt gefilmt worden. Die Ausrichtung der streitgegenständlichen Überwachungskamera sei seit deren Installation nicht verändert worden. Hintergrund der Installation seien Beschädigungen des Eigentums des Beklagten im Grenzbereich zum klägerischen Wintergarten gewesen. Die Kameras würden dementsprechend der Überwachung und Sicherung des Eigentums des Beklagten dienen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht verletzt.

Das Gericht hat auf Antrag der Beklagtenpartei mit Verfügung vom 19.09.2018 die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft München I mit dem Aktenzeichen 256 Js 147737/18 beigezogen, welche am 20.09.2018 bei Gericht einging. Auf den Inhalt der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte wird vollumfänglich Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2018 hat das Gericht die Klagepartei darauf hingewiesen, dass es die Klage aufgrund der polizeilichen Durchsuchung und der dabei gewonnenen polizeilichen Ermittlungsergebnisse für unschlüssig erachtet, und eine Stellungnahmefrist bis zum 05.11.2018 gesetzt. Die Beklagtenpartei erhielt binnen gleicher Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Klagepartei vom 15.10.2018 sowie auf das Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2018. Am 22.11.2018 ging um 08:00 Uhr auf der Geschäftsstelle ein Schriftsatz der Klagepartei ein.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2018 Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Den Klägern steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere auch nicht aufgrund Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 823 Abs. 1 BGB, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass etwaiger Sachvortrag der Kläger aus Schriftsatz vom 21.11.2018 gem. § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist. In der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2018 hat das Gericht die Klagepartei darauf hingewiesen, dass es die Klage aufgrund der polizeilichen Durchsuchung und der dabei gewonnenen polizeilichen Ermittlungsergebnisse für unschlüssig erachtet, und eine Stellungnahmefrist bis zum 05.11.2018 gesetzt. Eine Verlängerung derselben wurde weder beantragt noch gewährt.

Etwaiger Vortrag der Beklagtenpartei aus Schriftsatz vom 05.11.2018 ist hingegen entgegen der Auffassung der Kläger bei der Entscheidung zu berücksichtigen, da dieser innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist eingegangen ist.

2. Zwar greift eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der Regel dann rechtswidrig ein, wenn durch die betreffende Kamera nicht nur das eigene Privatgrundstück des Kamerabetreibers, sondern auch angrenzende öffentliche Bereiche oder das benachbarte Privatgrundstück - ganz oder teilweise - erfasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2010, Az. VI ZR 176/09). Der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klagepartei ist es jedoch bereits nicht gelungen, schlüssig darzulegen, dass die streitgegenständlichen Kameras des Beklagten tatsächlich auch das Grundstück der Kläger, namentlich deren auf der Rückseite des Hauses befindlichen Garten und Wintergarten, erfasst und aufzeichnet.

a) Die Kläger haben insoweit unter Vorlage von Bildern in ihrer Klageschrift vom 02.07.2018 lediglich pauschal behauptet, dass die südlichere der beiden Kameras des Klägers unmittelbar auf den Wintergarten und den Garten des Anwesens der Kläger ausgerichtet sei und insbesondere auch die im Wintergarten nackt spielenden Kinder des Klägers „nahezu ununterbrochen aufgezeichnet“ würden.

Dies ergibt sich jedoch gerade nicht aus den von der Klagepartei vorgelegten Bildern. Allein die Tatsache, dass die Klagepartei von ihrem Grundstück aus in die die - um ein Vielfaches kleinere - Linse der Kamera schützende Glasabdeckung sieht, bedeutet nicht, dass auch die Linse selbst auf das Grundstück der Kläger ausgerichtet ist.

Aus dem mit Schriftsatz vom 02.11.2018 vorgelegten Lichtbild, welches eine Nahaufnahme der betreffenden Kameras aus dem Dach des Wintergartens der Kläger heraus zeigt, ist gerade zu ersehen, dass die Linse der hinteren Kamera erkennbar von dem Grundstück der Kläger weg zeigt und die Linse der vorderen Kamera, ebenfalls deutlich erkennbar, an dem Wintergarten der Kläger vorbei auf das eigene Vordach des Beklagten zeigt und somit nicht auf den Garten und Wintergarten der Kläger ausgerichtet ist.

b) Dies deckt sich auch mit den am 19.07.2018 um 06:30 Uhr im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung im Anwesen des Beklagten durch die vor Ort anwesenden Polizeibeamten getroffenen Feststellungen.

Aus der auf Antrag der Beklagtenpartei beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakte, Az. ... Js .../18, ergibt sich, dass das Amtsgericht München auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufgrund einer entsprechenden Anzeige des Klägers zu 1) am 28.06.2018 wegen des Verdachts der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 201 a Abs. 1 Nr. 1 StGB einen Durchsuchungsbeschluss hinsichtlich des Anwesens des Beklagten erlassen hat. Dieser wurde am 19.07.2018 - und damit noch vor Zustellung der hiesigen Klageschrift, welche erst am 25.08.2018 erfolgte - um 06:30 Uhr durch Polizeibeamte des Kommissariats 67 vollzogen. Die Beamten konnten über das Smartphone des Beklagten Live-Bilder der installierten Kameras einsehen und dabei feststellen, dass die Positionen der Kameras im Zeitpunkt des Vollzuges des Durchsuchungsbeschlusses so eingestellt waren, dass nur der höchstpersönliche Lebensbereich des Beklagten, nämlich dessen Eingangsbereich sowie im hinteren Teil des Hauses der hintere Gartenteil des Beklagten sowie das linke Flachdach des Anbaus des Beklagten zum hinteren Gartenteil, gefilmt wurde. Eine den Wintergarten der Kläger erfassende Kamera konnte weder auf dem Smartphone des Beklagten noch im Außenbereich durch die Polizeibeamten gesichtet werden. Dabei wurden von den Polizeibeamten auch Übersichtsaufnahme der Kameras angefertigt, welchen eine andere als der auf den von der Klagepartei vorgelegten Lichtbildern gezeigten Position nicht zu entnehmen ist.

Soweit die Klagepartei in diesem Zusammenhang ins Blaue hinein und ohne Darlegung entsprechend objektiver Anhaltspunkte vermutet hat, dass die Durchsuchung durch die Ermittlungsbehörden oder durch einen Bekannten des Beklagten innerhalb des Ermittlungsapparats „offiziell oder inoffiziell angekündigt“ worden sei und der Beklagte daher die Kamera „kurzfristig manipuliert“ habe, so entbehrt diese Vermutung jeder Grundlage und vermag daher die polizeilichen Feststellungen nicht zu entkräften. Es ist gerichtsbekannt, dass auf einen entsprechenden gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss hin durchgeführte Durchsuchungen grundsätzlich ohne vorherige Ankündigung vollzogen werden, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden. Dem Vortrag der Klagepartei sind keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beklagten die anstehende Durchsuchung bekannt gewesen wäre. Insbesondere war dem Beklagten gerade die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt worden, so dass mit einer Wiederaufnahme nicht zu rechnen war. Auch die hier gegenständliche Klageschrift war dem Beklagten noch nicht zugestellt worden. Der Beklagte hatte daher keinen Anlass, mit einem Besuch der Ermittlungsbehörden zu rechnen.

c) Die Klagepartei hat auch gerade nicht schlüssig und substantiiert vorgetragen, dass und wie die Einstellung und Ausrichtung der betreffenden Kameras nach der Durchsuchung verändert worden sein soll, so dass nunmehr - anders als im Zeitpunkt der polizeilichen Feststellungen vom 19.07.2018 - tatsächlich das Grundstück der Kläger erfasst und aufgezeichnet wird.

d) Die Kläger können daher angesichts der am 19.07.2018 getroffenen polizeilichen Feststellungen mit ihren pauschalen Behauptungen ins Blaue hinein nicht (mehr) durchdringen, vielmehr ist der entsprechende klägerische Vortrag, dass die streitgegenständlichen Kameras des Beklagten tatsächlich auch das Grundstück der Kläger, namentlich deren auf der Rückseite des Hauses befindlichen Garten und Wintergarten, erfassen und aufzeichnen würden, unschlüssig. Hierauf hat das Gericht die Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2018 hingewiesen. Relevanter Sachvortrag diesbezüglich erfolgte innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist jedoch nicht mehr.

e) Mangels insoweit schlüssigen Sachvortrags der darlegungs- und beweisbelasteten Klagepartei waren weder die streitgegenständlichen Kameras in Augenschein zu nehmen noch das angebotene Sachverständigengutachten einzuholen, da es sich insoweit um Ausforschungsbeweise gehandelt hätte.

3. Im vorliegenden Fall wird auch entgegen der Auffassung der Kläger durch die von der Beklagtenpartei an der Rückseite ihres Hauses installierten Kameras nicht ein die Beseitigung derselben und Unterlassung des Betriebes oder einer Neumontage ausnahmsweise rechtfertigender sog. „Überwachungsdruck“ erzeugt. Denn allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht nicht aus, um eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der vermeintlich überwachten Kläger schon aufgrund einer Verdachtssituation zu begründen (BGH a.a.O.).

a) Zwar kann ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch auch dann bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen („Überwachungsdruck“, vgl. dazu etwa LG Bonn, NJW-RR 2005, 106; LG Darmstadt, NZM 2000, 360; AG Winsen, Urt. v. 30.12.2005, Az. 16 C 1642/05). Allerdings wird in der Rechtsprechung ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs solcher Videokameras, die auf das Nachbargrundstück lediglich potentiell ausrichtbar sind, verneint, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand, also nicht etwa nur durch das Betätigen einer Steuerungsanlage, auf sein Grundstück gerichtet werden können (vgl. insoweit LG Bielefeld, NJW-RR 2008, 327; LG Itzehoe, NJW-RR 1999, 1394).

Der BGH schließt sich dieser Auffassung an und führt insoweit in seinem bereits benannten Urteil vom 16.03.2010 Folgendes aus:

„Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie auf Grund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit (vgl. OLG Köln, NJW 2009, 1827 = NZM 2009, 600) oder auf Grund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon auf Grund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht. Deshalb ist die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück nicht rechtswidrig, wenn objektiv feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Insoweit kommt etwa die Beeinträchtigung der Rechte von Mietern in einem privaten Miethaus (vgl. dazu etwa KG, NZM 2009, 736 = WuM 2008, 663; LG Darmstadt, NZM 2000, 360; Horst, NZM 2000, 937 [940]), von Betroffenen in einer Wohnungseigentumsanlage (vgl. KG, NJW 2002, 2798 = NZM 2002, 702; OLG Karlsruhe, NJW 2002, 2799 = NZM 2002, 703; Huff, NZM 2002, 89, 688 f.), aber auch von Grundstücksnachbarn in Betracht.“

Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen kann, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht, wobei die Frage, ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung beantwortet werden kann (Senat, NJW 1995, NJW Jahr 1995 Seite 1955 = GRUR 1995, GRUR Jahr 1995 Seite 621 = VersR 1995, VERSR Jahr 1995 Seite 841).

Auch bei der Frage, ob allein ein sog. „Überwachungsdruck“ einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen kann, muss entsprechend auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt werden. Nach Auffassung des BGH ist daher die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf Grund konkreter, objektiv Verdacht erregender Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint (BGH a.a.O.). Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten - nach Abwägung der Interessen aller Beteiligten - schon auf Grund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein; allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht.

b) Dies zugrunde gelegt, besteht im vorliegenden Fall kein entsprechender, einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch rechtfertigender „Überwachungsdruck“ durch die von der Beklagtenpartei an der Rückseite des Hauses installierten, streitgegenständlichen Kameras.

aa) Die Kläger müssen eine Überwachung durch die an der Rückseite des Hauses des Beklagten installierten Kameras nicht objektiv ernsthaft befürchten. Die Klagepartei hat weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die streitgegenständlichen Kameras durch den Beklagten ohne erheblichen und äußerlich wahrnehmbaren Aufwand, etwa nur durch Betätigen einer in die Kameras integrierten Steuerungsanlage, auf das Grundstück der Kläger gerichtet werden könnten. Im Gegenteil, die Klagepartei selbst trägt vor, der Beklagte müsse hierfür vom Fenster aus „die unterhalb der Kamera liegende Dachfläche des dortigen Anbaus (...) betreten und dann stehend die Kamera neu ausrichten“. Dies setzt jedoch nicht nur das wahrnehmbare Steigen des Beklagten aus dem Fenster und auch für die Kläger weithin sichtbare Betreten und Stehen auf dem Dach des Anbaus, sondern auch eine deutliche und damit wahrnehmbare Veränderung des Winkels der Kamera selbst voraus, da die Linse - wie bereits oben dargelegt - gerade nicht auf das Grundstück der Beklagten gerichtet ist. Somit ist die Veränderung des Kamerawinkels vorliegend zwar nicht nur theoretisch, jedoch nur mit einem erheblichen Aufwand für den Beklagten möglich, so dass eine entsprechende Veränderung den Klägern auch aufgrund ihrer äußerlichen Wahrnehmbarkeit nicht verborgen bliebe, so dass diese ihre sich hieraus ableitenden Rechte geltend machen könnten und somit gerade keine „heimliche Beobachtung“ fürchten müssen. Dies gilt insbesondere auch für die zweite, in die von dem Grundstück der Kläger entgegengesetzte Richtung weisende Kamera.

bb) Im Übrigen erscheint die Befürchtung der Kläger, durch vorhandene Überwachungsgeräte des Beklagten tatsächlich überwacht zu werden, hier auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände weder nachvollziehbar noch verständlich.

Zwar hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 22.09.2016, Az. 15 U 33/16, entschieden, dass sich etwa aufgrund eines eskalierenden Nachbarstreits ein persönlichkeitsrechtsverletzender Überwachungsdruck ergeben könne. In der genannten Entscheidung war jedoch der betroffene Nachbar in der Vergangenheit von der Gegenpartei bereits gefilmt worden. Dies wurde seitens der Klagepartei aber nicht schlüssig vorgetragen.

Allein die Tatsache, dass die Parteien verschiedene Rechtsstreitigkeiten gegeneinander führen und bereits in der Vergangenheit geführt haben, reicht für sich genommen ebenfalls nicht aus, um einen entsprechenden Überwachungsdruck zu begründen (vgl. BGH NJW-RR, 2012, 140; LH Hamburg, Urteil vom 18.01.2018, Az. 304 O 69/17). Selbiges gilt für die von der Klagepartei pauschal angeführten „erheblichen Spannungen“ zwischen den Parteien sowie ein angeblich mehrfach rechtswidriges Verhalten des Beklagten gegenüber den Klägern und anderen Nachbarn. Insoweit ggf. erhebliche tätliche oder verbale Auseinandersetzungen der Parteien wurden jedenfalls nicht vorgetragen.

cc) Schließlich hat der Beklagte auch ein nachvollziehbares Interesse an der Überwachung seines Grundstücks, welches im Rahmen einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung mitberücksichtigt werden muss, dargetan.

Der Beklagte hat sowohl persönlich in der mündlichen Verhandlung als auch schriftlich dargelegt, dass sein Eigentum im Grenzbereich zum klägerischen Wintergarten bereits mehrfach durch Dritte beschädigt wurde und die Kameras daher der Überwachung und Sicherung seines Eigentums dienen. Die Kläger haben lediglich bestritten, dass sie diese Beschädigungen herbeigeführt haben, nicht jedoch, dass es zu entsprechenden Beschädigungen durch Dritte gekommen ist. Der Beklagte hat entgegen der Behauptung der Kläger auch weder mehr noch weniger unverblümt und damit weder direkt noch indirekt geäußert und unterstellt, die Kläger hätten an seinem Anbau Manipulationen vorgenommen und die Folie beschädigt. Der Beklagte hat lediglich ausgeführt, dass er sich vor weiteren Manipulationen durch Dritte schützen wolle. Hieraus kann jedenfalls keine konkrete Gefahr einer Überwachung auch des klägerischen Garten und Wintergartens hergeleitet werden, da es dem Beklagten gerade auf die Überwachung seines eigenen Anbaus ankommt.

dd) Im Übrigen darf an dieser Stelle nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kläger ihrerseits an der Vorderseite ihres Hauses Kameras installiert haben, welche jedenfalls auch unstreitig den öffentlichen Gehweg vor ihrem Haus filmen. In einem entsprechenden, noch rechtshängigen Parallelverfahren vor dem Amtsgericht München (Az. ... C .../18) nehmen die Kläger als Beklagte gegenüber dem Beklagten als Kläger für sich ohne nähere Begründung das Recht in Anspruch, ihr Grundstück - und aktuell auch Teile des öffentlichen Gehwegs vor ihrem Haus - mithilfe einer Überwachungskamera filmen und überwachen zu dürfen, obwohl sie sich im vorliegenden Verfahren selbst allein durch die potentielle Möglichkeit einer Überwachung durch den Beklagten erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt fühlen. Dies erscheint nicht nur in sich widersprüchlich, sondern letztlich auch rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB. Darauf kommt es vorliegend im Ergebnis jedoch nicht entscheidungserheblich an, da es aus den o.g. Gründen bereits an einem objektiv nachvollziehbaren „Überwachungsdruck“ fehlt.

4. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles ist der klägerseits vorgetragene Sachverhalt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zu begründen.

5. Mangels eines rechtswidrigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Kläger durch den Beklagten besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten.

Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 3 ZPO. Die Klagepartei hat das Interesse an der streitgegenständlichen Beseitigung und Unterlassung mit 5.000,00 EUR beziffert und auch aus diesem Betrag die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnet.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


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Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 4 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume


(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder3. zur Wahrnehmung berechti

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1.
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2.
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3.
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2.
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(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

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Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück
kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon
aufgrund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische
Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu aber nicht aus.
BGH, Urteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09 - LG Potsdam
AG Königs Wusterhausen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll,
den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22. April 2009 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte, eine Firma für Sicherheits- und Kommunikationstechnik, installierte im Auftrag des Klägers zu 1 (nach Vortrag der Kläger auch der Klägerin zu 2) an der von den Klägern gemieteten Doppelhaushälfte sieben Videokameras zur videotechnischen Überwachung des von ihnen bewohnten Grundstücks. Die Kameras waren unstreitig so installiert und eingestellt, dass eine Überwachung ausschließlich des Grundstücks der Kläger erfolgte. Durch (manuelle ) Veränderungen der Kameraeinstellungen hätten allerdings auch Vorgänge auf dem Nachbargrundstück erfasst werden können. Nach Inbetriebnahme der Anlage wurden die Kläger von Grundstücksnachbarn in einem Rechtsstreit auf Entfernung der Kameras, hilfsweise auf Unterlassung der Videoüberwachung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Anspruch ge- nommen. Das angerufene Amtsgericht gab nur dem Hilfsantrag statt, das Landgericht verurteilte die Kläger auf die Berufung der Grundstücksnachbarn, die Kameras zu beseitigen. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger von der Beklagten Ersatz der ihnen durch den Rechtsstreit mit den Grundstücksnachbarn entstandenen Kosten. Sie sind der Ansicht, die Beklagte hätte sie auf die Möglichkeit einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Nachbarn hinweisen müssen. Die Beklagte hält ihre Leistung für mangelfrei, da die Kame- ras nur das Grundstück der Kläger erfasst hätten; nur dies habe sie den Klägern bestätigt.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht führt aus:
4
Die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch eine fehlerhafte Aufklärung liege nicht vor. Eine Zusicherung, dass Persönlichkeitsrechte Dritter durch die Installation nicht verletzt würden, habe die Beklagte nicht gegeben. Was sie in ihren Schreiben bestätigt habe, entspreche den Tatsachen. Die Anlage sei so installiert gewesen, dass zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme eine Überwachung des Nachbargrundstücks nicht erfolgte. Mehr habe die Beklagte nicht zugesichert.
5
Die Anlage sei auch nicht mangelhaft gewesen. Zwar könne ein Rechts- mangel im Sinne des § 633 Abs. 3 BGB vorliegen, wenn das Werk, das der Unternehmer errichtet habe, Unterlassungsansprüchen Dritter ausgesetzt sei, wozu auch ein Unterlassungsanspruch Dritter aus dem Persönlichkeitsrecht gehören könne, sofern dieser der Benutzung der Sache entgegenstehe. Im vorliegenden Fall liege aber in der Installation der Videokameras, so wie sie von der Beklagten vorgenommen worden sei, kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Nachbarn, so dass diesen kein Unterlassungsanspruch gegen die Kläger zugestanden habe. Die theoretische Möglichkeit, die Kameras zu verändern, beinhalte - jedenfalls in Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse des Grundstückseigentümers oder Mieters an der Überwachung bestehe - noch keine widerrechtliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Das Recht am eigenen Bild schütze als allgemeines Persönlichkeitsrecht nur vor tatsächlich erfolgten missbräuchlichen Bildaufzeichnungen, nicht aber vor der bloßen Mög- lichkeit, unzulässige Abbildungen anzufertigen. Hier habe auf Seiten der Nachbarn lediglich ein subjektives Befürchten vorgelegen, während ihr Grundstück objektiv nicht gefilmt worden sei und die Kameras auch nicht ohne äußerlich wahrnehmbaren Aufwand hätten verändert werden können. Eine abweichende Ausrichtung, etwa durch Fernsteuerung, sei nicht möglich gewesen. Die Kläger hätten hingegen ein berechtigtes Interesse an der Überwachung ihres Grundstücks gehabt, da es unstreitig bereits Übergriffe auf ihr Grundstück gegeben habe.
6
Das Urteil im Rechtsstreit zwischen den Klägern und ihren Nachbarn stehe dieser Wertung nicht entgegen, da die Beklagte an jenem Prozess nicht beteiligt gewesen und ihr auch nicht der Streit verkündet worden sei.

II.


7
Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, den Klägern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten aus den §§ 634 Nr. 4, 280 BGB zu.
8
1. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Rechtskraftwirkung des Urteils, das im Rechtsstreit mit den Nachbarn ergangen ist, wendet sich die Revision nicht. Insoweit sind auch Rechtsfehler nicht ersichtlich.
9
2. Ob, wie die Kläger in der Revisionsverhandlung geltend gemacht haben , die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch die Beklagte in Betracht kommt, kann im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen (unten zu
3) dahinstehen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Umstände des Falles sowohl die Verletzung einer solchen Pflicht als auch das Vorliegen eines Mangels der gelieferten Überwachungsgeräte bereits im Ansatz als zweifelhaft erscheinen. Der Lieferant einer Überwachungsanlage hat dem Erwerber vollständige Auskunft über Zustand und Eigenschaften der Anlage zu geben. Das hat die Beklagte hier getan. Hingegen dürfte der Lieferant im Regelfall nicht verpflichtet sein, auf die selbstverständliche Tatsache hinzuweisen, dass die Anlage nicht derart umgestaltet werden darf, dass dadurch die Rechte Dritter verletzt werden. Auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Umstände , unter denen die Anlage ohne Verletzung der Rechte Dritter benutzt werden darf, ist in der Regel keine Belehrung durch den Lieferanten zu erwarten ; insoweit muss der Erwerber in Zweifelsfällen kompetenten Rechtsrat einholen.
10
3. Die Revision bekämpft die Annahme des Berufungsgerichts, die Installation der Kameras auf dem Grundstück der Kläger habe das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn nicht beeinträchtigt; der Unterlassungsanspruch der Nach- barn sei begründet gewesen, so dass das Werk der Beklagten mangelhaft gewesen sei. Das ist indes unrichtig.
11
a) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen kann, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht, wobei die Frage, ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-) rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung beantwortet werden kann (Senatsurteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - VersR 1995, 841 ff.). Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden , wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.; 67, 100, 143; BVerfG, NVwZ 2007, 688 ff.; NJW 2009, 3293 f.). Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - aaO; OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 83 f.; AG Nürtingen, NJW-RR 2009, 377 f.) von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann.
12
b) Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter liegt vor, wenn diese durch die Überwachung tatsächlich betroffen sind. Kann dies festgestellt werden und ergibt die erforderliche Abwägung, dass das Interesse des Betreibers der Anlage das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht überwiegt, ist der Unterlassungsanspruch begründet.
13
Ein Unterlassungsanspruch kann auch bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen ("Überwachungsdruck", vgl. dazu etwa LG Bonn, NJW-RR 2005, 1067 ff.; LG Darmstadt, NZM 2000, 360; AG Winsen, Urteil vom 30. Dezember 2005 - 16 C 1642/05 - Juris). In der Rechtsprechung wird allerdings ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs solcher Videokameras, die auf das Nachbargrundstück lediglich ausrichtbar sind, verneint, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand, also nicht etwa nur durch das Betätigen einer Steuerungsanlage, auf sein Grundstück gerichtet werden können (vgl. LG Bielefeld , NJW-RR 2008, 327 f.; LG Itzehoe, NJW-RR 1999, 1394 f.).
14
Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit (vgl. OLG Köln, NJW 2009, 1827) oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon aufgrund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht. Deshalb ist die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück nicht rechtswidrig, wenn objektiv feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Insoweit kommt etwa die Beeinträchtigung der Rechte von Mietern in einem privaten Miethaus (vgl. dazu etwa KG, WuM 2008, 663; LG Darmstadt, aaO; Horst, NZM 2000, 937, 940), von Betroffenen in einer Wohnungseigentumsanlage (vgl. KG, NZM 2002, 702 f.; OLG Karlsruhe, NZM 2002, 703 f.; Huff, NZM 2002, 89 ff., 688 f.), aber auch von Grundstücksnachbarn in Betracht.
15
c) Nach diesem Maßstab hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht angenommen, dass den Nachbarn der Kläger kein Unterlassungsanspruch zustand. Ihr Persönlichkeitsrecht war nicht verletzt. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfassten die von den Klägern installierten Kameras ausschließlich deren eigenes Grundstück, wobei diese Ausrichtung nur durch äußerlich wahrnehmbare Arbeiten hätte geändert werden können. Konkrete Gründe für den Verdacht der Nachbarn, die Überwachung könne sich auch auf ihr Grundstück erstrecken, sind nicht festgestellt.

16
Die Leistung der Beklagten war demnach nicht mangelhaft, so dass ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der ihnen durch den Rechtsstreit mit den Nachbarn entstandenen Kosten zu verneinen ist. Galke Zoll Wellner Diederichsen Pauge
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 15.12.2008 - 4 C 322/08 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 22.04.2009 - 13 S 9/09 -

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 6.1.2016 (18 O 69/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.              Die Beklagte wird verurteilt,

a.              die an der Vorderfront der Immobilie unter der Anschrift W Straße 53, C, in ca. 3,50 m Höhe rechtsseitig oberhalb des Hauseingangs angebrachte Kamera,

b.              die im hinteren Bereich der Immobilie unter der Anschrift W Straße 53, C, am Anbau im Innenhof zur Terrasse hin zeigend, etwa in Höhe von 2,50 m angebrachte Kamera sowie

c.              die im Garten der Immobilie unter der Anschrift W Straße 53, C, an der Grenze zum Nachbargrundstück Hausnummer 55 an einem verzinkten Rohr angebrachte Kamera zu entfernen.

2.              Die Beklagte wird weiter verurteilt, die im unmittelbaren Hauseingang über der Haustür des Hauses W Straße 53, C, angebrachte Kamera zu entfernen,

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/9 und die Beklagte zu 5/9.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die auf ihrem Grundstück befindlichen Überwachungskameras K1, K2, K3, K4, K5,

Bild entfernt

zu entfernen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte ¾ zu tragen und die Kläger als Gesamtschuldner ¼.

Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagte ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Entfernung der Überwachungskameras der Beklagten sowie Unterlassung des Betriebs.

2

Die Parteien sind direkte Grundstücksnachbarn. Die Beklagte ist Eigentümerin des Flurstücks in der Gemarkung E.. Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin der Flurstücke und in der Gemarkung E.. Der Kläger zu 2) ist der Lebensgefährte der Klägerin zu 1) und wohnt dauerhaft in deren Haus. Das Nachbarschaftsverhältnis ist durch diverse, wechselseitige Rechtsstreitigkeiten und gegenseitige Strafanzeigen geprägt.

3

Wegen der einzelnen Verfahren wird auf die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 07.11.2017 (Bl. 60 ff. d.A.), Gliederungsziffern 1. bis 9. sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.08.2017 (Bl. 32 ff. d.A.) verwiesen.

4

Die Klägerin installierte eine Reihe von Kameras K 1, K3, K4, K5 an ihrem Haus.

5

Bei den als Kamera K 2 und K 6 bezeichneten Überwachungsmöglichkeiten handelt es sich jeweils um das Bedienpult der Klingel. Zumindest hinsichtlich des Bedienpultes K 2 ist streitig, ob eine funktionsfähige Kamera darin enthalten ist.

6

Bei der Kamera K6 handelt es sich um das Bedienpult der Klingel zum Büro der Beklagten. Dieses enthält eine nicht verstellbare Kamera, die auf den unmittelbar vor der Eingangstür befindlichen Bereich ausgerichtet ist. Der Aufnahmebereich reicht zwei Meter in Richtung Haus Nr. 192.

7

Hinsichtlich der Lage von Überwachungskameras und Bedienpulten (K 1 bis K 6) wird auf die als Anlage K 1 zur Akte gelangte Anlage verwiesen.

8

Die Kläger behaupten, dass die Kamera im Bedienpult der Klingel der Haustür (K 2) noch funktionsfähig und im Betrieb sei.

9

Im Übrigen seien die Kameras so ausgerichtet, dass sie zumindest auch das Grundstück der Klägerin bzw. den von den Klägern benutzten Zuweg zu ihrem Grundstück überwachten. Zudem seien die Kameras schwenkbar. Die Ausrichtung der Linsen habe sich in der Vergangenheit hinsichtlich mehrerer Kameras verändert. Wegen der diversen Streitigkeiten in der Vergangenheit und des stark zerrütteten Nachbarschaftsverhältnisses müssten die Kläger eine Überwachung zudem auch objektiv ernsthaft befürchten.

10

Die Kläger beantragen,

11

1. Die Beklagte wird verurteilt, die auf ihrem Grundstück befindlichen Überwachungskameras, wie sie sich aus der Anlage K1 ergeben, zu entfernen.

12

2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 Euo – ersatzweise Ordnungshaft bis zwei Jahren – zu unterlassen, auf ihrem Grundstück etwaige Überwachungskameras zu betreiben.

13

3. Die Beklagte wird hilfsweise verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro – ersatzweise Ordnungshaft bis zwei Jahren – zu unterlassen, die auf ihrem Grundstück befestigten Überwachungskameras, wie sie sich aus der Anlage K1 ergeben, soweit sie auf die Grundstücke der Klägerin zu 1) (Flurstück und in der Gemarkung E.) gerichtet sind, in einer unzulässigen Art und Weise zu betreiben.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Bei dem Gerät, das die Kläger für die Kamera K2 halten, handele es sich um das Bedienpult der Haustürklingel der Beklagten, das seit mehreren Jahren defekt sei und keine Kamera enthalte. Die restlichen Überwachungskameras seien so montiert, dass sie ausschließlich das Grundstück der Beklagten zum Schutz vor Einbrechern überwachen. Der Zuweg zum Grundstück der Kläger werde nicht überwacht. Die Kameras seien in die Richtung des Grundstücks der Kläger abgeschirmt. Die Kameras seien auch nicht schwenkbar und seien in der Vergangenheit auch nicht bewegt worden.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Entfernungsbegehrens überwiegend begründet. Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens ist die Klage unbegründet genau wie der Hilfsantrag, soweit über diesen zu entscheiden war.

I.

19

Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entfernung der im Tenor genannten Kameras gemäß § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu.

20

Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann (vgl. BGH NJW 2010, 1533).

21

Allerdings kann auch bei der Ausrichtung von Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück des Grundstückseigentümers das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn Dritte eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen (sog. Überwachungsdruck). Eine solche Befürchtung ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon aufgrund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, hingegen nicht. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH NJW-RR 2012, 140).

22

So ist es hier.

23

Vorliegend ist zwischen den Parteien streitig, ob die Kameras lediglich das Grundstück der Beklagten überwachen, oder auch auf das Grundstück der Kläger gerichtet sind. Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Die Kläger müssen eine Überwachung durch die Beklagte derzeit objektiv ernsthaft befürchten. Für einen entsprechenden Überwachungsdruck sprechen verschiedene Aspekte dieses Nachbarschaftsverhältnisses.

24

Dass die Parteien verschiedene Rechtsstreitigkeiten gegeneinander führen, reicht für sich allein genommen allerdings noch nicht aus, um einen entsprechenden Überwachungsverdacht zu begründen (BGH aaO). Vorliegend kommt allerdings erschwerend hinzu, dass es schon mehrfach zu verbalen, aber auch tätlichen Übergriffen zwischen den Parteien gekommen ist. Zudem ist ein häufiger Streitpunkt bei den verschiedenen Streitigkeiten eine wechselseitige Aufnahme durch Foto oder Video.

25

Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg zum Aktenzeichen 648 C 143/16 trug die Beklagte vor, dass sie ständig gefilmt und fotografiert werde, insbesondere von der Klägerin zu 1) und auch vom Kläger zu 2). Zuletzt habe der hiesige Kläger zu 2) am 16.04.2016 gefilmt, wie sie und ihr Lebensgefährte über den Zaun geklettert seien.

26

In diesem Verfahren hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg mit Urteil vom 1. Juni 2016, indem die hiesige Beklagte die Verfügungsklägerin und der hiesige Kläger zu 2) der Verfügungsbeklagte war, ausgeführt:

27

„Gericht hält es unter Zugrundelegung der Einlassung des Verfügungsbeklagten selbst für hinreichend wahrscheinlich, dass der Verfügungsbeklagte in der Vergangenheit bereits häufiger Film- und Fotoaufnahmen fertigte. Er gab an, aufgrund der zahlreichen Gerichtsverfahren, die zwischen den Parteien oder mit anderen Nachbarn angestrengt wurden, Aufnahmen zu machen. Wörtlich nahm das Gericht ins Protokoll auf: „Des Weiteren kann ich ausführen, dass es nicht stimmt, dass wir permanent filmen. Es ist nur dann, wenn wir etwas für das Gericht beweisen können, dass wir die Kamera holen. (...) Im letzten Jahr haben wir deswegen tatsächlich öfter gefilmt, allerdings nur, um uns zu verteidigen.“

28

Die Anfertigung von Fotoaufnahmen gegen den Wunsch desjenigen, von dem gerade Aufnahmen gemacht werden, stellt eine widerrechtliche Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, die auch nicht durch laufende Gerichtsverfahren gerechtfertigt ist. Es besteht gerade vor dem Hintergrund, dass der Beklagte keine Einsicht in das Unrecht dieser Handlungen hat, und insbesondere aufgrund der anhaltenden Streitigkeiten zwischen den Parteien auch Wiederholungsgefahr, so dass ein Unterlassungsanspruch zu bejahen ist.

29

Die Verfügungsklägerin sei allerdings an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sie selbst ebenfalls nach ihren Angaben Fotoaufnahmen vom Verfügungsbeklagten gegen dessen Willen fertigt und diesen damit verständlicherweise sehr verärgert. In diesem Verfahren obsiegt zwar die Verfügungsklägerin; die Fertigung von Fotoaufnahmen der Verfügungsklägerin vom Verfügungsbeklagten billigt das Gericht damit allerdings in keiner Weise. „

30

Auf die Anlage B 6 wird verwiesen. Das wechselseitige Nachbarschaftsverhältnis ist von Misstrauen und gegenseitigen Überwachungs- und Beweisaufnahmen geprägt.

31

Der Aufnahmedruck hat auch in der letzten Zeit nicht nachgelassen. Im Gegenteil.

32

Die hiesige Beklagte hat in dem Verfahren 304 S 26/16 (Beklagte gegen Kläger zu 2)) mit Schriftsatz vom 11. November 2017 ein zumindest ohne Zustimmung der Kläger aufgenommenes Video zu den Akten gereicht, in dem sich die Parteien wechselseitig beschimpfen. In diesem Verfahren haben sich die Parteien zwar nunmehr gegenseitig verpflichtet keine Videoaufnahmen des jeweils anderen mehr zu erstellen. Dieser Vergleich wirkt aber erstens nur zwischen der Beklagten und dem Kläger zu 2.) und kann zweitens den vorliegenden Überwachungsdruck auch nicht entschärfen, weil entsprechende Vereinbarungen in der Vergangenheit bereits öfter getroffen worden sind und nach kurzer Zeit wieder gebrochen wurden. Eine vom Gericht vorgeschlagene Mediation zur Lösung des Gesamtkonflikts wurde ebenfalls abgebrochen. Insofern liegt ein in jeder Hinsicht eskalierter Nachbarschaftsstreit vor, in dem die Beklagte in der Vergangenheit die Kläger bereits ohne deren Zustimmung mehrfach aufgenommen bzw. gefilmt hat, so dass die Gefahr einer weiteren Überwachung objektiv gegeben ist. Unter Berücksichtigung der Natur, der Intensität des Gegenstandes und der gegenseitigen Aufnahmen bejaht das erkennende Gericht einen vorhandenen Überwachungsdruck.

33

In Bezug auf die Kameras K1, K3, K4 und K5 besteht auch nicht nur eine hypothetische Überwachungsmöglichkeit der Kläger. Die Kameras sind so angebracht, dass sie das Grundstück der Kläger bzw. den Weg dorthin erfassen können. Auch angebrachte Abschirmbleche ändern hieran nichts. Diese können abgenommen werden. Eine Drucksituation bleibt vorhanden.

34

Im Übrigen ist eine entsprechende Veränderung der Ausrichtung der Linsen jederzeit ohne größeren technischen Aufwand möglich.

35

Die Kameras sind im Übrigen vom Grundstück der Klägerin zu 1) sichtbar und von daher (wegen der physikalischen Umkehrbarkeit des Lichtweges) grundsätzlich geeignet, dieses Grundstück zu überwachen.

36

Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Überwachungskameras überhaupt bewegbar bzw. schwenkbar seien, ist dies aus obigen Gründen unerheblich aber auch unbeachtlich. Dieses Bestreiten erfolgt nämlich ins Blaue hinein. Die streitgegenständlichen Kameras sind am Haus der Beklagten montiert. In der mündlichen Verhandlung gab die Beklagte zu, dass sie kein genaues Wissen über die Fixierbarkeit der Kameras hat, obwohl es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre sich entsprechend zu informieren.

37

Gleiches gilt im Ergebnis für die Kamera K2. Die Beklagte bestreitet zwar, dass hinter der dunklen Scheibe am Klingelpult tatsächlich eine Kamera angebracht sei. Insofern ist ihr Vortrag aber als unsubstantiiert zurückzuweisen. Die Beklagte hat in dieser Frage eine sekundäre Darlegungslast, der sie durch einfaches Bestreiten nicht genügen kann. Die Kläger können von ihrem Grundstück aus nicht erkennen, was sich hinter der schwarzen Scheibe befindet. Über diese Information verfügt nur die Beklagte. Sie legt insofern keine Bedienungsanleitung, keine Fotos oder keine sonstigen Belege vor, aus denen sich ergeben würde, was sich hinter der dunklen Scheibe befindet, obwohl ihr das ohne weiteres möglich gewesen wäre. Es erfolgt lediglich der Hinweis, dass das Klingelpult seit mehreren Jahren defekt und außer Betrieb sei, was aber nicht die Frage beantwortet, ob sich hinter der schwarzen Scheibe eine Kamera befindet. Da das Klingelpult direkt auf das Grundstück der Kläger gerichtet ist, besteht insofern zumindest auch die objektiv ernsthafte Gefahr einer Überwachung.

38

Auch aufgrund der Bauart der Kameravorrichtung im Klingelboard K 2 ist ein Entfernungsanspruch überdies gegeben. Aufgrund der Bauart der Kameras ist für die Klägerin nicht erkennbar, ob die Kameras auf ihr Grundstück ausgerichtet sind oder nicht. Die Behauptungen der Beklagten, dass die Kamera defekt sei oder sich hinter der Scheibe nicht verberge, lassen den Überwachungsdruck nicht entfallen. Die Kamera könnte jederzeit, ohne dass dies durch die Kläger zu bemerken wäre, nachgerüstet bzw. in Gang gesetzt werden.

39

Lediglich in Bezug auf die Kamera K6 besteht noch nicht einmal eine hypothetische Überwachungsmöglichkeit. Die Kamera an der Eingangstür zum Büro ist nach den eingereichten Fotos auf den Bereich vor der Bürotür in Richtung Hausnummer gerichtet und kann insofern rein physikalisch schon nicht den vor dem Haus laufenden Weg erfassen. Dies ist auch zwischen den Parteien unstreitig. Ein Beseitigungsanspruch ist daher in Bezug auf die Kamera K6 mangels Rechtsbeeinträchtigung der Kläger ausgeschlossen.

40

Ein überwiegendes Interesse der Beklagten an der Videoüberwachung ist im konkreten Fall schließlich auch nicht erkennbar. Dass die Beklagte ihr Eigentum vor Einbrüchen schützen will, stellt zwar durchaus ein legitimes Interesse dar. Vorliegend geht dieser Zweck aber mit einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger einher. Es bestehen bereits Zweifel daran, ob die Videoüberwachung der Beklagten überhaupt geeignet ist, um Einbrecher wirksam abzuschrecken, weil sie nur Teilbereiche des Grundstücks erfasst und sich Einbrecher daher auf anderen Wegen weiterhin unbemerkt Zugang zum Gebäude der Beklagten verschaffen können. In jedem Fall ist die Videoüberwachung aber unangemessen. Angesichts des derzeitigen Zustands des Nachbarschaftsverhältnisses muss eine weitere Eskalation bzw. ein entsprechender Anlass dafür verhindert werden.

41

Das Interesse der Beklagten am Schutz ihres Eigentums durch Einsatz einer Überwachungskamera hat zurückzutreten. Die Beklagte kann sich durch andere Maßnahmen, etwa Bewegungsmelder, vor einem Einbruch schützen.

42

Der Beklagten ist es zumutbar, andere Maßnahmen als eine Videoüberwachung zum vorbeugenden Schutz ihres Eigentums zu ergreifen, zumal es hierfür hinreichend andere gleich geeignete Möglichkeiten gibt.

43

Auch die Überlegung, dass die Videoanlage zu Nachweiszwecken unerlässlich sei, greift nicht. Gegenüber dem Interesse der Beklagten an einer eventuellen Identifizierung und Überführung eines Täters hat das Persönlichkeitsrecht der Kläger nicht zurückzutreten (BGH in ZWE 2012, 83f.).

44

Auch das Argument, die Kameras schützten die Beklagte vor Übergriffen des Klägers zu 2), greift nicht. Zum einen betrifft dies nicht die Klägerin zu 1), zum anderen hält dies nicht von Übergriffen ab, da diese auch außerhalb des Aufnahmebereiches erfolgen können und bereits erfolgt sind.

45

Die Kläger haben somit einen Beseitigungsanspruch gegen die Beklagte in Bezug auf die Kameras K1, K2, K3, K4 und K5.

II.

46

Der Klageantrag zu 2) muss allerdings als unbegründet abgewiesen werden. Den Betrieb von Überwachungskameras auf dem Grundstück der Beklagten generell auch für die Zukunft zu untersagen, wäre mit den Eigentumsrechten der Beklagten nicht vereinbar. Sofern die Beklagte sicherstellt, dass Überwachungskameras das Grundstück der Kläger nicht erfassen können, kann sie diese auch in Zukunft betreiben. Neben dem Beseitigungsanspruch, der nur auf Grund des derzeitigen Zustands des Nachbarschaftsverhältnisses besteht, kommt ein in die Zukunft gerichteter – zeitlich unbegrenzter – Unterlassungsanspruch auch nicht in Betracht. Der Zustand des Nachbarschaftsverhältnisses kann sich in der Zukunft durchaus verändern, weswegen die dauerhafte Untersagung des Betriebs von Überwachungskameras im Hinblick auf die Eigentumsrechte der Beklagten unverhältnismäßig wäre.

III.

47

Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht. In Bezug auf die Kameras K1-K5 hatten die Kläger bereits mit dem Hauptantrag Erfolg. Die Kamera K6 ist nicht auf das Grundstück der Kläger gerichtet, weswegen sie von dem Antrag nicht erfasst wird, der nur Kameras erfasst, die auf das Grundstück der Klägerin zu 1) gerichtet sind.

48

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 22. Dezember 2017, der Kläger vom 6. Januar 2018 und der Beklagten vom 16. Januar 2018 gebieten keine Wiedereröffnung der Verhandlung, die Voraussetzungen des § 156 ZPO liegen nicht vor.

IV.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.