Amtsgericht Minden Urteil, 23. Sept. 2016 - 19 C 30/16
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 63 Prozent und die Beklagte zu 37 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO
2ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
3Die Klage ist zulässig und i.H.v. 40 € begründet. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
4Nachdem die Klage im Wesentlichen hinsichtlich des Schmerzensgeldes und des Nutzungsausfalls zurückgenommen worden ist, war nur noch über den geltend gemachten Schadensersatz hinsichtlich des Tankinhaltes zu entscheiden. Gemäß §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG kann der Kläger von der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Schädigers den eingetretenen materiellen Schaden ersetzt verlangen. Die alleinige Einstandspflicht der Beklagten für die aus dem Verkehrsunfall vom 19.08.2015 resultierenden Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig, da der Versicherungsnehmer der Beklagten das Rotlicht missachtete und hierdurch den Verkehrsunfall herbeiführt.
5Nach Auffassung des Gerichts ist hierbei auch der für den Kläger nutzlos gewordene Tankinhalt zu ersetzen (vgl. auch AG Solingen, Urteil vom – 12 C 638/12). Die vom Kläger erworbene und nunmehr verbliebene Treibstoffrestmenge war ursprünglich zum Verbrauch gedacht. Der Treibstoff konnte vom Kläger allerdings nicht mehr verbraucht werden, da das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat und daraufhin vom Kläger veräußert wurde. Im Rahmen des Verkaufes ist der Sprit zudem nicht vergütet worden, da der westliche Tankinhalt nicht wie von der Beklagten vorgetragen grds. im Wiederbeschaffungswert enthalten ist (AG Duisburg, Urteil vom – 50 C 2475/09). Genauso wenig wird der Tankinhalt in der Regel vom Restwert umfasst oder bei einer Veräußerung des Fahrzeuges als wertbildender Faktor berücksichtigt (LG Regensburg NJW-RR 2004, 1474). Schließlich ist dem Kläger auch nicht vorzuhalten, dass er das Benzin hätte abpumpen müssen. Insoweit kann dahinstehen, ob ein derartiges Vorgehen zumutbar ist (dies ablehnend AG Duisburg, Urteil vom – 50 C 2475/09). Hierauf kommt es nicht an, da nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte entnommenen Sprit hätte verwenden können. Insoweit ist kein Vortrag dazu erfolgt, ob das vom Kläger ersatzweise angeschaffte Fahrzeug die gleiche Benzinart benötigt. Demnach hätte für den Kläger allenfalls die Möglichkeit bestanden, den entnommenen Sprit weiter zu veräußern. Für bereits abgezapften und einem Tank wieder entnommenen Sprit gibt es allerdings keinerlei Markt. Dies gilt erst recht für Privatpersonen. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger den Sprit, insbesondere nicht zum Einstandspreis, hätte weiterveräußern können. Generell ist der entstandene Schaden daher von der Beklagten zu ersetzen.
6Soweit die Beklagte den Füllstand des Tanks mit Nichtwissen bestritten hat, geht das Gericht aufgrund der eingereichten Lichtbilder, insbesondere des zweiten Lichtbildes, auf dem die gesamte Instrumententafel zu erkennen ist (Bl. 17 d.A.), davon aus, dass der Tank ca. zu drei Viertel gefüllt gewesen ist. Dass das Lichtbild nach dem Unfall aufgenommen worden ist, zeigt sich bereits daran, dass auf dem Lichtbild auch die Laufleistung des Fahrzeuges festgehalten worden ist, welche mit der Laufleistung zum Unfallzeitpunkt übereinstimmt. Nach den eingereichten Unterlagen umfasst der Tankinhalt ein Maximalvolumen von 55 l. Bei dem Fahrzeug handelt es sich offensichtlich um einen Benziner. Da weitere Angaben zum verwendeten Sprit seitens des Klägers nicht gemacht worden sind, kann das Gericht den Schaden allerdings lediglich gemäß § 287 ZPO schätzt. Bei einem Fassungsvermögen von 55 l und einer tatsächlichen Füllung von max. drei Vierteln sowie einem geschätzten Spritpreis zur Unfallzeit von ca. 1,30 € ergibt sich nach Auffassung des Gerichts ein Schadensersatzanspruch von 50 €.
7Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1 BGB.
8Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Abgesehen davon, dass der Kläger mit einem Sechstel der restlichen Hauptforderung unterlegen ist, trägt er zudem auch die weiteren durch die Klagerücknahme entstandenen Mehrkosten.
9Der Streitwert wird bis zum 25.08.2016 festgesetzt auf 1.427 €.
10Deshalb wird ab dem 45. achten 2016 wird festgesetzt auf 60 €.
11Rechtsbehelfsbelehrung:
12Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
13Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
Rechtsanwalt
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.