Amtsgericht Mannheim Beschluss, 18. Mai 2015 - 7 M 33/15

bei uns veröffentlicht am18.05.2015

Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 23.03.2015 wird der Kostenansatz in der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 24.10.2014 - 20 DR II-1303/14 - aufgehoben, soweit darin eine Gebühr für eine persönliche Zustellung gemäß KV 100 zum GVKostG in Höhe von EUR 10,00 sowie eine Auslagenpauschale gemäß KV 716 zum GVKostG über einen Betrag von EUR 6,60 hinaus in Ansatz gebracht worden sind. Diese Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher wegen einer Geldforderung mit der Durchführung des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt. Im Hinblick auf die bereits abgegebene Vermögensauskunft hat der Gerichtsvollzieher gemäß § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Die Eintragungsanordnung hat er dem Schuldner am 27.10.2014 zugestellt.
Mit Kostenrechnung vom 24.10.2014 hat der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin insgesamt EUR 77,30 in Rechnung gestellt.
Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Gebühren:
        
KV 100: Persönliche Zustellung
EUR 10,00
KV 207: Versuch gütliche Erledigung   
EUR 16,00
KV 261: Übermittlung VVz
EUR 33,00
Auslagen:
        
KV 711: Wegegeld (Zone 1)
EUR 6,50
KV 716: Auslagenpauschale
EUR 11,80
zusammen
EUR 77,30
Gegen diesen Kostenansatz wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 23.03.2015. Sie meint, eine Gebühr für eine versuchte gütliche Einigung sei nicht anzusetzen.
Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung abgeholfen, soweit eine Gebühr nach KV 207 zum GVKostG in Höhe von EUR 16,00, Wegegeld in Höhe von EUR 3,25 sowie ein Betrag in Höhe von EUR 3,20 als Auslagenpauschale angesetzt worden sind. Im Übrigen hat er die Sonderakten zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Nach der teilweisen Abhilfe ist der Kostenansatz weiter abzuändern, soweit eine Gebühr für eine persönliche Zustellung gemäß KV 100 zum GVKostG in Höhe von EUR 10,00 sowie eine Auslagenpauschale gemäß KV 716 zum GVKostG über einen Betrag von EUR 6,60 hinaus in Ansatz gebracht worden sind. Diese Gebühr und Auslagen über EUR 6,60 hinaus werden nicht erhoben.
Dass die Gläubigerin sich mit ihrer Erinnerung nur gegen den Ansatz der Kosten für der Versuch einer gütlichen Erledigung gewandt hat, steht dem nicht entgegen. Auf eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO, die keinen bestimmten Antrag und auch keine Begründung erfordert (Beck´scher Online-Kommentar/Preuß, ZPO, § 766 ZPO Rdn. 33; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 766 ZPO Rdn. 22), ist der Kostenansatz insgesamt auf seine Richtigkeit zu überprüfen.
Für die Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO kann keine Gebühr gemäß KV 100 zum GVKostG in Höhe von EUR 10,00 nebst anteilig hierauf entfallender Auslagenpauschale gemäß KV 716 zum GVKostG angesetzt werden.
10 
Die Zustellung der Eintragungsanordnung ist keine Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO), für die allein Gebühren gemäß KV 100 zum GVKostG angesetzt werden können. Zwar wird die Auffassung vertreten dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO um eine Zustellung im Parteibetrieb handele, für die diese Gebühren anzusetzen sind (LG Stuttgart, DGVZ 2015, 115, AG Dillenburg, DGVZ 2015, 116; LG Verden, Beschluss vom 11.12.2014, 6 T 124/14; AG Darmstadt, Beschluss vom 24.01.2014, Az.: 63 M 33244/13; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 882 c, Rdn. 6; Theis/Rutz, DGVZ 2014, 154). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Bei der Zustellung der Eintragungsanordnung handelt sich um eine Zustellung von Amts wegen (OLG Düsseldorf, DGVZ 2015, 91; LG Mannheim, Beschluss vom 27.04.2015, 10 T 19/15; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 882 Rdn. 14), für die keine Zustellungsgebühr erhoben wird (Nr. 10 DB-GVKostG).
11 
Ein Schriftstück ist nur dann im Parteibetrieb zuzustellen, wenn dies im Einzelfall zugelassen oder vorgeschrieben ist (§ 191 ZPO). An einer gesetzlichen Regelung, nach der eine Zustellung der Eintragungsanordnung im Parteibetrieb zulässig oder vorgeschrieben wäre, fehlt es hier jedoch. Weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien enthalten nähere Bestimmungen oder Ausführungen zu der Frage, nach welchen Normen die Zustellung der Eintragungsbekanntmachung nach § 882 c Abs. 2 ZPO erfolgen soll (Büttner, Ist der Gerichtsvollzieher Prozessgericht im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO?, DGVZ 2013, 123). Schon danach hat die gesetzlich vorgeschriebene Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen zu erfolgen. Denn Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 166 Abs. 2 ZPO).
12 
Sinn und Zweck der Anordnung der Eintragung des Schuldners ins Schuldnerverzeichnis rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Eintragungsanordnung dient nicht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers, der dem Gerichtsvollzieher den Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt hat und der die Zwangsvollstreckung betreibt. Die Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis dient dem besonderen Schutzbedürfnis des Rechtverkehrs (Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 882 b ZPO, Rdn. 1), der vor einem Schuldner gewarnt werden muss, der einen titulierten Anspruch nicht erfüllt (vgl. Musielak, aaO., § 882 c ZPO, Rdn. 4). Dem entspricht es, dass der Gerichtsvollzieher die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis von Amts wegen anzuordnen hat (§ 882 c Abs. 1 ZPO). Danach hat aber auch die Zustellung dieser von Amts wegen anzuordnenden Eintragung im Amtsbetrieb zu erfolgen. Darauf weist letztlich auch der Umstand hin, dass in dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 09.12.2014 vorgesehen ist, in § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO ausdrücklich klarzustellen, dass die Eintragsanordnung von Amts wegen zuzustellen ist.
13 
Aus BT-Drucksache 16/10069 S. 27, auf die sich Zöller/Stöber und ihm folgend das AG Darmstadt beziehen, folgt nichts anderes. Soweit es dort zu § 802 f Abs. 4 ZPO heißt, die in dieser Vorschrift geregelte Zustellung habe im Parteibetrieb zu erfolgen, bezieht sich das auf Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach § 802 f Abs. 1 - 3 ZPO, also durchweg um Mitteilungen, deren Zustellung dem Zweck der Zwangsvollstreckung des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers dienen. Dies ist bei der Zustellung der Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis anders. Dementsprechend ist auf S. 38 der BT-Drucksache 16/10069 zu § 882 c Abs. 2 ZPO auch nicht von einer Zustellung im Parteibetrieb die Rede.
14 
Auch aus dem Querverweis in § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO auf § 763 ZPO ergibt sich entgegen teilweise vertretener Auffassung (AG Dillenburg, aaO.; Theis/Rutz, DGVZ 2014, 154 ff.), nichts anderes, weil § 763 ZPO die Frage, ob die Zustellung im Amts- oder Parteibetrieb zu erfolgen hat, nicht regelt. Aus dem Hinweis in § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO auf § 763 ZPO lässt sich lediglich entnehmen, dass der Gerichtsvollzieher diese Zustellung vorzunehmen hat.
15 
Soweit im Wesentlichen allein aus den Vorschriften über die Ausführung der Amtszustellung einerseits und der Parteizustellung andererseits gefolgert wird, dass die Eintragungsanordnung im Parteibetrieb zuzustellen ist (Tenner, (K)eine Amtszustellung durch den Gerichtsvollzieher, DGVZ 2015, 31; LG Verden, aaO.), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die gesetzlichen Regelungen zu der Frage, wie die Zustellung im Amtsbetrieb und im Parteibetrieb zu erfolgen hat, geben keinen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Dokument im Amtsbetrieb oder im Parteibetrieb zuzustellen ist. § 192 ZPO regelt, dass Zustellungen im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher vorzunehmen sind, nicht aber, dass Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher jedenfalls Zustellungen im Parteibetrieb sind.
16 
Zu Recht hat der Gerichtsvollzieher allerdings für die Zustellung der Eintragungsanordnung ein Wegegeld nach KV 711 zum GVKostG in Höhe von EUR 3,25 angesetzt. Der Gläubiger hat als Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GvKostG und damit als Veranlassungsschuldner für sämtliche Kosten einzustehen, die durch eine ordnungsgemäße Erledigung des Auftrags entstehen. Diese Pflicht erstreckt sich auf all diejenigen Gebühren und Auslagen, die gemäß dem Gesetz notwendigerweise entstehen. Zu solchen gehört auch die gemäß § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO in entsprechenden Fällen gesetzlich angeordnete Eintragungsanordnung nebst deren Zustellung. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob diese Zustellung als eine solche von Amts wegen ist oder als eine im Parteibetrieb anzusehen ist. Bei Auslagen wird diesbezüglich in KV 711 zum GVKostG ebenso wenig wie in KV 701 zum GVKostG unterschieden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2015; 8 W 480/14).
17 
Danach ist hier wie folgt abzurechnen:
18 
Gebühren:
        
KV 261: Übermittlung VVZ
EUR 33,00
Auslagen:
        
KV 711: Wegegeld (Zone 1)    
EUR 3,25
KV 716: Auslagenpauschale
EUR 6,60
zusammen
EUR 42,85
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG.
20 
Die Beschwerde ist zuzulassen, weil die zur Entscheidung stehende Frage nach wie vor lebhaft umstritten und von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 166 Zustellung


(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form. (2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestim

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung


(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder d

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher


Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge


(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. (2) Über die Erinnerung des Kostens

Zivilprozessordnung - ZPO | § 191 Zustellung


Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 13 Kostenschuldner


(1) Kostenschuldner sind 1. der Auftraggeber,2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher


Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle

Zivilprozessordnung - ZPO | § 763 Aufforderungen und Mitteilungen


(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen. (2) Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Feb. 2015 - 8 W 480/14

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

Tenor 1. Die weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 18.11.2014 wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Ko
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Amtsgericht Mannheim Beschluss, 18. Mai 2015 - 7 M 33/15.

Amtsgericht Schwerin Beschluss, 15. Juli 2016 - 50 M 1709/16

bei uns veröffentlicht am 15.07.2016

Tenor 1. Auf die Erinnerung der Gläubigerinnen ERGO Versicherung Aktiengesellschaft vom 27.04.2016 wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers Werner vom 15.02.2016 (DR II 200/16) teilweise wie folgt geändert: ..

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Juni 2015 - 25 W 43/15

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 16.12.2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 03.09.2014 wird der Beschluss des

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(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen

1.
die Person, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie
4.
die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.

(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.

(2) Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.

Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.

(1) Kostenschuldner sind

1.
der Auftraggeber,
2.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und
3.
der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.
Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.

Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 18.11.2014 wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Gläubiger und Vertreter der Staatskasse streiten über die Berechtigung eines Kostenansatzes bezüglich der Auslagen für eine Postzustellung.
Der Gläubiger hatte gegen die Schuldnerin im Rahmen der Zwangsvollstreckung einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung i. S. v. § 802 c ZPO anberaumen lassen. Nachdem die Schuldnerin zu diesem Termin nicht erschienen war, ordnete der Gerichtsvollzieher gemäß § 882 c Abs. 1 ZPO die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis an. Außerdem bewirkte er gemäß § 882 c Abs. 2 ZPO die Zustellung dieser Anordnung an die Schuldnerin. Für diese Zustellung setzte er die verfahrensgegenständlich umstrittenen Auslagen für die Postzustellung gemäß Nr. 701 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG (vgl. § 9 dort) i. H. v. 3,45 EUR fest. Gegen diesen Kostenansatz wehrte sich der Gläubiger zunächst mit Erinnerung, die erfolglos blieb. Auch die gegen die Erinnerungsentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos, wobei das Beschwerdegericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die weitere Beschwerde zum Senat zuließ.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines Beschwerdevorbringens macht der Gläubiger folgende Gesichtspunkte geltend:
Der Gläubiger habe den Gerichtsvollzieher nicht mit der Zustellung der Eintragungsanordnung beauftragt. Vielmehr ordne das Gesetz in § 882 c ZPO diese Eintragung und deren Zustellung im Interesse der Allgemeinheit bzw. der Schuldnerin an. Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung seien nicht erstattungsfähig, da sie nicht unmittelbar der Durchsetzung der titulierten Forderung dienten. Außerdem handele es sich um eine Zustellung, die von Amts wegen und nicht im Parteibetrieb erfolge.
Der zentrale Prüfungsbeamte für Gerichtsvollzieher beim Landgericht Ellwangen trat der Beschwerde entgegen. Im vorliegenden Fall seien für die Zustellung keine Gebühren für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, sondern Auslagen für einen Postzustellungsauftrag festgesetzt worden. Für solcherlei Auslagen hafte der Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG. Auf die Unterscheidung, ob die Zustellung im Parteibetrieb oder von Amts wegen erfolge, komme es bei Auslagen nicht an.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitigkeit die weitere Beschwerde zugelassen. Diese wurde von der Gläubigervertreterin mit Schriftsatz vom 26.11.2014 (eingegangen am 28.11.2014) auch eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 08.12.2014 unter Wiederholung und Vertiefung der bereits im vorangegangenen Verfahren vorgetragenen Argumente begründet. Durch weiteren Beschluss der Kammer vom 16.12.2014 wurde der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat vorgelegt.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft, da gemäß §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. 66 Abs. 4 S. 1 GKG vom Beschwerdegericht zugelassen und fristgerecht eingelegt worden.
Sie ist aber nicht begründet.
Der Gläubiger hat als Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GvKostG und damit Veranlassungsschuldner für sämtliche Kosten einzustehen, die durch eine ordnungsgemäße Erledigung des Auftrags entstehen (s. Schröder-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Aufl., § 13 GvKostG, Rn. 5). Diese Pflicht erstreckt sich auf all diejenigen Gebühren und Auslagen, die gemäß dem Gesetz und nicht nur etwa nach der Vorstellung des Auftraggebers notwendigerweise entstehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 13 GvKostG, Rn. 5).
10 
Zu solchen gehört auch die gemäß § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO in entsprechenden Fällen gesetzlich angeordnete Schuldnereintragung nebst deren Zustellung.
11 
Unerheblich ist, in wessen Interesse die gesetzlichen Maßnahmen im Einzelnen angeordnet worden sind. Vielmehr hat ein Auftraggeber auch für die Kosten solcherlei Maßnahmen einzustehen, die der Gesetzgeber nach Hinzutreten weiterer Umstände als quasi automatische Folge an seinen Auftrag anordnet.
12 
So ist bspw. anerkannt, dass ein Gläubiger im Falle einer von ihm veranlassten Zwangsräumung auch für Abtransport und Einlagerung von Räumungsgut einzustehen hat, obwohl diese Maßnahmen nicht in seinem Interesse, sondern in demjenigen des Schuldners gesetzlich angeordnet sind, ohne dass der Gläubiger an diesen ein eigenes Interesse hätte.
13 
Diesbezüglich verfängt auch nicht der Hinweis des Beschwerdeführers, die vorliegende Zustellung unterscheide sich von den Einlagerungskosten nach einer Räumung dadurch, dass im vorliegenden Fall eine eigene Tätigkeit des Gerichtsvollziehers vorliegt. So enthält der monierte Kostenansatz gerade keine Gebühr, die eine Tätigkeit des Gerichtsvollziehers abdeckt. Vielmehr beschränkt sich der Ansatz ausschließlich auf die Auslagen für die Abgeltung einer „outgesourcten“ Handlung, nämlich derjenigen der postalischen Zustellung.
14 
Unerheblich ist auch, ob die Zustellung als eine solche von Amts wegen oder als eine solche im Parteibetrieb anzusehen ist. Bei Auslagen wird diesbezüglich in KV 701 nicht unterschieden.
15 
Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde folgt aus §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.