Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Juni 2015 - 25 W 43/15
Gericht
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 16.12.2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 03.09.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 12.08.2014 abgeändert und die Erinnerung der Gläubigerin vom 27.05.2014 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung der Beteiligten zu 1) vom 30.04.2014 zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
1
Gründe:
3I.
4Hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts. Zu ergänzen ist lediglich, dass die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 16.05.2014 auf entsprechende Nachfrage der Gläubigerin zur Begründung des Auslagenerstattungsanspruchs erklärt hat, dass eine Mitteilung über die Erteilung der VAK an einen Drittgläubiger an den Schuldner zugestellt werden müsse, für diese Zustellung keine Gebühr berechnet worden sei, aber die entstandenen Auslagen zu erstatten seien, wobei das Wegegeld mit 3,25 € günstiger sei, als die Kosten für eine Postzustellung mit 3,45 €.
5Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligte zu 1) angewiesen wird, für den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 09.04.2014 keine Auslagen für die Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Nr. 711 GvKostG zu erheben. Gegen die Entscheidung hat es die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung als Maßnahme der Vorbereitung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis in keiner Weise der Durchsetzung der Interessen der Gläubigerin diene, sondern Teil eines gesonderten, vom Vollstreckungsauftrag losgelöst zu betrachtenden, Amtsverfahrens sei.
6Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2) ihren Antrag weiter, die Kostenrechnung der Beteiligten zu 1) vom 30.04.2014 (Az. DR II 590/14) aufrecht zu erhalten und die Erinnerung der Gläubigerin vom 27.05.2014 zurückzuweisen.
7II.
8Die angefochtene Entscheidung war wie tenoriert abzuändern.
9Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zulässig gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 - 6 GKG und hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 12.08.2014 zurückgewiesen.
10Im Ergebnis zu Recht hat die Beteiligte zu 1) in der Kostenrechnung vom 30.04.2014 ein Wegegeld i.H.v. 3,25 € gem. Ziff. 711 KV GvKostG angesetzt.
111.
12Soweit die Beteiligte zu 1) allerdings in ihrem Schreiben vom 16.05.2014 zur Begründung des Auslagenerstattungsanspruchs erklärt hat, dass „eine Mitteilung über die Erteilung der VAK an einen Drittgläubiger an den Schuldner zugestellt werden müsse“, ist dies deshalb fehlerhaft, weil die Mitteilung über die Erteilung der Vermögensauskunft gem. § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO lediglich „zugeleitet“, nicht aber „zugestellt“ werden muss.
132.
14Die ist jedoch i.E. unbeachtlich, da das Schreiben der Beteiligten zu 1) vom 30.04.2014 nicht nur die Mitteilung nach § 802 d Abs. 1 ZPO enthielt, sondern auch die Anordnung der Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis. Diese Anordnung ist gem. § 882c Abs. 2 S.2 ZPO zuzustellen.
15Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger als Auftraggeber (§ 3 GvKostG) neben dem Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Der Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG liegt das sogenannte Veranlassungsprinzip zugrunde. Danach haftet ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Titels die Hilfe eines Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, für alle Kosten und Auslagen, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (BGH, Beschluss v. 21.02.2008, I ZB 53/06, juris, Rn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 13 GvKostG, Rdn. 5 m.w.N.).
16Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers werden gem. §§ 1, 9 GvKostG nach dem KV-GvKostG erhoben. Nr. 711 KV-GvKostG sieht dabei als Auslagentatbestand das Wegegeld für zurückgelegte Wegstrecken des Gerichtsvollziehers vor. Anders als Abschnitt 1 des KV-GvKostG im Gebührenbereich unterliegt der Auslagentatbestand nach Nr. 711 KV-GvKostG aber keiner Einschränkung, sodass er sowohl auf Wegegeld für Zustellungen im Parteibetrieb als auch auf Zustellungen von Amts wegen Anwendung findet (ebenso: OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2015, Az. 8 W 480/14, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.02.2015, Az. 8 Wx 2651/14, juris; AG Bretten, Beschluss vom 27.03.2014, Az. M 1151/13, juris, Rn. 7). Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Zustellung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO im Parteibetrieb oder von Amts wegen erfolgt (vgl. hierzu BeckOK ZPO/Utermark/Fleck, ZPO, § 882 c Rn. 8; OLG Nürnberg, aaO; OLG Stuttgart aaO).
17Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO (Neben-) Kosten der Zwangsvollstreckung darstellen. Dies wird nach wohl mittlerweile herrschender Ansicht, der sich der Senat anschließt, bejaht (vgl. OLG Nürnberg aaO; OLG Stuttgart aaO; AG Mannheim, Beschluss vom 18.05.2015 - 7 M 33/15, juris; AG Bretten, Beschluss vom 27.03.2014 – M 1151/13, juris; AG Solingen, Beschluss vom 13.05.2014, 7 M 1132/14, juris; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 882 c, Rn. 7; Kessel, DGVZ 2013, 236; a.A.: AG Villingen-Schwenningen, Beschluss vom 18.08.2014 – 11 M 2177/14, juris; AG Mannheim, Beschluss 21.03.2014 – 7 M 6/14, juris; beide Entscheidungen stellen aber auf die nach hier vertretener Ansicht irrelevante Frage der Partei- oder Amtszustellung der Eintragungsanordnung ab).
18Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH, Beschluss v. 05.06.2014, VII ZB 21/12, juris m.w.N.). Zu den Durchführungskosten gehören die Nebenkosten der Zwangsvollstreckung (MünchKomm/K.Schmidt/Brinkmann, ZPO, § 788, Rn. 13), die von den nur anlässlich der Zwangsvollstreckung anfallenden Kosten abzugrenzen sind (MünchKomm-K.Schmidt/Brinkmann, aaO, Rn. 11). Für diese Abgrenzung ist es nach allgemeiner Ansicht nicht entscheidend, ob eine konkrete Maßnahme gerade dem Interesse des Gläubigers dient (OLG Nürnberg aaO; OLG Stuttgart aaO).
19Um anlässlich der Zwangsvollstreckung anfallende Kosten handelt es sich demgegenüber bei mittelbaren Vermögenseinbußen wie z.B. dem entgangenen Gewinn aus Geschäften, die dem Gläubiger bei rechtzeitiger Erfüllung des titulierten Anspruchs möglich gewesen wären oder entgangenen Anlagezinsen wegen Hinterlegung eines Geldbetrags zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil (MüKo-K.Schmidt/Brinkmann, aaO, Rn. 11).
20Soweit das Landgericht die Zustellung der Eintragungsanordnung nicht als zwingende und unabwendbare Nebenfolge des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft ansieht, sondern als Ausfluss eines „anderen gesetzlichen Verfahrens“, das sich nach dem Willen des Gesetzgebers einem Termin zur Durchführung der Abnahme der Vermögensauskunft in bestimmten Konstellationen anschließen soll und daher die Zustellungskosten nicht mehr als „Kosten der Zwangsvollstreckung“ ansehen will, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Im Rahmen des durch den Auftrag des Gläubigers gem. § 802 a Abs. 2 S.1 Nr. 2 ZPO ausgelösten Gesamtvorganges sind die für die Zustellung der Eintragungsanordnung angefallenen Auslagen eine zwingende gesetzliche Folge einer auf dem Inhalt des bereits innerhalb der Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses beruhenden Feststellung einer offensichtlich aussichtlosen vollständigen Befriedigung des Gläubigers (§ 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und hängen damit eng mit dieser Vollstreckungsmaßnahme zusammen. Auch der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung ein Verfahrensteil der Zwangsvollstreckung ist (OLG Nürnberg aaO; Theis/Rutz, DGVZ 2014, 154, 155). Ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf wurden die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis aus systematischen Gründen in einen selbständigen Titel des Abschnitts 2 „Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen“ der ZPO übernommen und steht im Rahmen des zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in Sachzusammenhang mit der Vollstreckung wegen Geldforderungen (BT-Drucks. 16/10069, S. 35; vgl. auch OLG Nürnberg aaO).
21Will der Gläubiger die Belastung mit den Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung verhindern, hat er dies insoweit in der Hand, als er den Vollstreckungsauftrag von vornherein auf den Fall beschränken kann, dass der Schuldner innerhalb der zweijährigen Sperrfrist gem. § 802 d ZPO noch kein Vermögensverzeichnis abgegeben hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10.02.2015, 25 W 277/14 und 25 W 306/14, juris). Verzichtet der Gläubiger durch eine solche Antragsbeschränkung auf die Zusendung des Vermögensverzeichnisses, hat diese zu unterbleiben. Mangels Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an den Gläubiger hat dann auch keine Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882 c Nr. 2 bzw. 3 ZPO zu erfolgen (Senat, aaO). Entsprechend entfällt ein Zustellerfordernis einer solchen Anordnung.
22Vorliegend hat die Gläubigerin durch ihren (unbedingten) Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO die im Falle der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer vollständigen Befriedigung gesetzlich zwingende Eintragung des Schuldners ins Schuldnerverzeichnis (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und damit auch die ebenfalls zwingende Zustellung der Eintragungsmitteilung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO veranlasst.
23Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG).
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(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
- 1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder - 3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
(1) Kostenschuldner sind
- 1.
der Auftraggeber, - 2.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und - 3.
der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.
(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.
(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,
- 1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken, - 2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder - 3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
- 1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder - 2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.
(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.
(1) Kostenschuldner sind
- 1.
der Auftraggeber, - 2.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und - 3.
der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.
Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
- 1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder - 3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.