Amtsgericht Lüdinghausen Beschluss, 24. Jan. 2014 - 17 F 9/13
Tenor
1.
Die am XXXXX vor dem Standesamt XXXX unter der Heiratsregisternummer XXXXX geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der XXXX (Vers. Nr. XXX) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 20 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto XXX bei der XXXX, bezogen auf den XXXX, übertragen. Im Übrigen findet der Versorgungsausgleich hinsichtlich dieses Anrechts nicht statt. Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der XXX (Vers.-Nr. XXXX) findet der Versorgungsausgleich nicht statt. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der XXXX (Vers. Nr. XXXX) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,5937 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto XXXX bei der XXXX, bezogen auf den XXXX , übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der XXXX (Vers. Nr. XXXX) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 72,63 Euro , bezogen auf den XXXX, übertragen. |
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
Rechtskräftig seit dem 12.05.2015 in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.03.2015
2Gründe
3Ehescheidung
4Die Ehegatten heirateten am XXXX.
5Sie leben seit dem XXXX getrennt.
6Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit dem XXXX getrennt.
7Der Antragsteller beantragt, die am XXXX geschlossene Ehe zu scheiden.
8Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
10Der Scheidungsantrag ist begründet.
11Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).
12Versorgungsausgleich
13Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
14Anfang der Ehezeit: XXXX
15Ende der Ehezeit: XXXX
16Ausgleichspflichtige Anrechte
17In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
18Der Antragsteller:
19Gesetzliche Rentenversicherung
201. Bei der XXXX hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 58,4755 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 29,2378 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 188.274,44 Euro.
21Privater Altersvorsorgevertrag
222. Bei der XXX hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.149,90 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.074,95 Euro zu bestimmen.
23Die Antragsgegnerin:
24Gesetzliche Rentenversicherung
253. Bei der XXXX hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,1874 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,5937 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 16.701,92 Euro.
26Privater Altersvorsorgevertrag
274. Bei der XXXX hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 145,26 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 72,63 Euro zu bestimmen.
28Übersicht:
29Antragsteller
30Die XXXXXX, Kapitalwert: 188.274,44 Euro
31Ausgleichswert: 29,2378 Entgeltpunkte
32Die XXXXXX
33Ausgleichswert (Kapital): 1.074,95 Euro
34Antragsgegnerin
35Die XXXXXX, Kapitalwert: 16.701,92 Euro
36Ausgleichswert: 2,5937 Entgeltpunkte
37Die XXXXXX
38Ausgleichswert (Kapital): 72,63 Euro
39Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 172.574,84 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen.
40Ausgleich:
41Die einzelnen Anrechte:
42Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der XXXX wäre regulär nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 29,2378 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
43Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der XXXX wäre regulär nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1.074,95 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
44Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin XXXX ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,5937 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
45Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der XXXX ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 72,63 Euro zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
46Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs bezüglich Anwartschaften 1. und 2.:
47Hinsichtlich des Anrechts zu 2. war der Versorgungsausgleich gänzlich auszuschließen und hinsichtlich des Anrechts zu 1. zu beschränken. Die Beschränkung bzw. der Ausschluss insoweit beruhen auf § 27 Versorgungsausgleichsgesetz. Hiernach findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise dann nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von einer Halbteilung abzuweichen. Ein solcher Fall ist hier gegeben, da nach Einholung zweier Gutachten festgestellt werden kann, dass das ehelich geborene Kind der beiden Eheleute nicht vom Ehemann abstammt. Das Gericht hat hierzu ein Gutachten des ProfessorXXXX in XXXX eingeholt, der feststellen konnte, dass die Ehefrau die Mutter des am XXXX geborenen XXXX ist, der Ehemann allerdings nicht der Vater. Das Gericht hat weiterhin durch Gutachten des Sachverständigen XXXX feststellen können, dass eine Empfängnis des Kindes für die Ehefrau durchaus auf natürlichem Wege möglich war, obwohl die Parteien in der Zeit vor Geburt des Kindes aufgrund eines nicht erfüllten Kinderwunsches ärztliche Hilfe aufgesucht hatten und eine künstliche Befruchtung mehrfach versucht hatten. Arztunterlagen aus dieser Zeit sind nicht mehr vorhanden. Ebenso haben die Parteien keine unmittelbaren Zeugen aus der Arztpraxis benennen können, die Vorgänge über die damalige künstliche Befruchtung hätten aufklären können. Die Ehefrau hat hierzu erklärt, dass der XXXX im Rahmen dieser künstlichen Befruchtung gezeugt worden sei. Unstreitig war es damals so, dass der Ehemann im Rahmen der künstlichen Befruchtung zunächst sein Sperma abgeben musste, dieses dann aufbereitet und der Ehefrau eingespritzt wurde. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Ehemannes ist angesichts der Stellungnahme des Sachverständigen XXXX zumindest von einer gewissen Zeitspanne zwischen Entnahme und ein Spritzen auszugehen. Die Ehefrau macht geltend, dass sie nicht mit anderen Personen geschlechtlich verkehrt habe. Es müsse eine Vertauschung des Spermas des Ehemannes gegeben haben. Anders könne sie sich nicht erklären, dass nicht der Vater des XXXX ist. Der Ehemann dagegen macht geltend, die Ehefrau müsse damals „fremdgegangen“ sein. Was tatsächliche Ursache der fehlenden Vaterschaft des Ehemannes war, ließ sich damit nicht mehr aufklären. Zwischen den Parteien ist darüber hinaus streitig, wann letztmalig eine künstliche Befruchtung stattgefunden haben soll. Der Ehemann behauptet, der letzte Befruchtungsversuch sei etwa ein Jahr vor der Geburt des XXXX gewesen, also im XXXX . Die Ehefrau behauptet, die Befruchtungsversuche hätten auch noch in der Zeit danach stattgefunden, nämlich auch in der Empfängniszeit. Es ist damit seitens der Ehefrau nicht bewiesen worden, dass eine nicht in ihrem Verschuldensbereich zu findende andere Ursache für die Zeugung des Kindes XXXX als die eines regulären Geschlechtsverkehrs in Betracht kam. Die Vertauschung des Spermas bleibt lediglich eine vage Möglichkeit – falls (wie ebenfalls nicht bewiesen werden konnte) eine künstliche Befruchtung überhaupt noch in der Empfängniszeit stattgefunden hat.
48Bei der umfassenden Würdigung aller Umstände der Eheleute ist das Gericht zunächst davon ausgegangen, dass die Eheleute nach ihrer Heirat etwa fünf Jahre kinderlos waren und der Ehemann die restliche Ehezeit fälschlicherweise davon ausging, der XXXX sei sein Sohn. Die Ehefrau hatte ihre Berufstätigkeit unstreitig mit der Geburt des Kindes aufgegeben und danach auch nicht wieder aufgenommen. Sie hat danach nur geringfügig beschäftigt gearbeitet.
49Dementsprechend war für den Versorgungsausgleich festzustellen, dass nur 15 % des Ehezeitanteils der gesetzlichen Versorgungsanwartschaften auf die Ehezeit vor der Kindesgeburt entfallen.
50Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass 85 % des Versorgungsausgleichs auszuschließen sind. Vielmehr hat das Gericht nur die im Verhältnis zu den anderen Anwartschaften geringen privaten Anwartschaften des Ehemannes ausgenommen und eine Kürzung im Rahmen der gesetzlichen Anwartschaften um etwa ein Drittel durchgeführt. Das Gericht musste nämlich berücksichtigen, dass die Eheleute keine wesentlichen Vermögenswerte innerhalb der Ehe geschaffen haben. Zudem hat die Ehefrau auch keine wesentlichen Chancen mehr, nach der Ehe größere Anwartschaften aufzubauen. Es war ferner zu berücksichtigen, dass das Verhältnis des Ehemannes zu dem XXXX offensichtlich nicht gelitten hat. Der Ehemann hat vielmehr erklärt, dass zwischen ihnen ein gutes Verhältnis bestehe. Man besuche sich gegenseitig und habe auch deutlich mehr Kontakt, als die Mutter zu dem XXX. Letztlich hat das Gericht auch feststellen können, dass die Parteien zu der Zeit der künstlichen Befruchtung erwogen haben, ein Kind zu adoptieren. Das Gericht konnte also insbesondere nicht feststellen, dass der Ehemann durch das aus seiner Sicht „ihm untergeschobene“ Kind solch erhebliche Nachteile hat in Kauf nehmen müssen, dass sie einen vollständigen oder auch nur einen überwiegenden Ausschluss des Versorgungsausgleichs nahe legen würden.
51Kostenentscheidung
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
53Rechtsbehelfsbelehrung:
54Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
55Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdinghausen, Seppenrader Str. 3, 59348 Lüdinghausen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
56Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdinghausen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
57Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
58Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
59XXXX
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Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.