Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 09. März 2015 - 8 UF 41/14
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom 24. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten, die am ##.##.1978 geheiratet haben, leben seit Mitte 2012 getrennt. Das Scheidungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 17 F 9/13, AG Lüdinghausen, = II-8 UF 53/14, OLG Hamm, geführt.
4Die Ehefrau hat im Rahmen des vorliegenden Unterhaltsverfahrens die Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts i.H.v. 940 EUR beginnend mit Februar 2013 begehrt. Im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens (17 F 14/13, AG Lüdinghausen) ist der Ehemann zur Zahlung monatlichen Unterhalts i.H.v. 394 EUR verpflichtet worden, der durchgängig jedenfalls bis November 2014 gezahlt worden ist.
5Die Eheleute haben darüber gestritten, ob die Ehefrau ihren Unterhaltsanspruch dadurch verwirkt hat, dass sie dem Ehemann ein von einem anderen Mann stammendes Kind untergeschoben hat.
6Aufgrund eines vom Amtsgericht eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. med. Dr. h. c. C vom 30.04.2013 steht fest, dass der Ehemann nicht der Vater des am ##.##.1984 geborenen Kindes W ist, die Ehefrau jedoch dessen Mutter. Das Gutachtenergebnis ist zwischen den Eheleuten bereits erstinstanzlich unstreitig gewesen; zwischenzeitlich ist in dem Verfahren 17 F 32/14, AG Lüdinghausen, rechtskräftig festgestellt, dass der Ehemann nicht der Kindesvater ist.
7Der Ehemann hat hierzu behauptet, das Kind entstamme einem außerehelichen Geschlechtsverkehr der Ehefrau. Die Ehefrau hat bestritten, mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt zu haben, und die Zeugung des Kindes im Rahmen einer künstlichen Befruchtungsmaßnahme behauptet. Hierzu ist unstreitig, dass künstliche Befruchtungsmaßnahmen stattgefunden haben, wobei der Ehemann bestritten hat, dass diese auch noch während der Empfängniszeit durchgeführt worden sind.
8Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss der Ehefrau einen monatlichen Trennungsunterhalt für die Monate Februar bis Mai 2014 i.H.v. 362 EUR zuerkannt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Es hat den Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 BGB i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB sowohl der Höhe nach - auf den zur Erreichung des Existenzminimums neben dem erzielten Erwerbseinkommen erforderlichen Betrag - als auch vom Leistungszeitraum her - auf zwei Jahre nach dem Trennungszeitpunkt unter Berücksichtigung der im einstweiligen Anordnungsverfahren zugesprochenen Unterhaltsbeträge - beschränkt.
9Die Beschränkung des Trennungsunterhaltsanspruchs hat das Amtsgericht damit begründet, dass die Geburt eines nicht vom Ehemann abstammenden Kindes eine schwere Verfehlung darstelle. Die Ehefrau habe nicht beweisen können, dass eine Vertauschung im Rahmen der künstlichen Befruchtung Ursache der fehlenden Vaterschaft des Ehemannes gewesen sei. Auf der anderen Seite habe berücksichtigt werden müssen, dass die Beteiligten eine lange Zeit miteinander verheiratet gewesen seien und die Ehe auch schon bei der Geburt des Kindes mehrere Jahre bestanden habe. Da in der Ehezeit keine größeren Vermögenswerte geschaffen worden seien, könne die Ehefrau durch Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit nach Trennung den ehelichen Lebensstandard aus eigener Kraft nicht erreichen. Es sei zu berücksichtigen, dass das Verhältnis zwischen dem Kind und dem Ehemann sehr gut sei. Dementsprechend sei ein vollständiger Unterhaltsausschluss derzeit nicht geboten.
10Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum Trennungsunterhalt hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren ursprünglichen Antrag weiter verfolgt. Sie führt hierzu aus, dass sie dem Ehemann nicht verschwiegen habe, dass das Kind eventuell mit einem anderen Mann gezeugt worden ist. Eine Offenbarungspflicht setze eine entsprechende Kenntnis voraus, die bei der Ehefrau nicht gegeben gewesen sei. Sie habe niemals Zweifel an der Vaterschaft des Ehemannes gehabt. In diesem Zusammenhang erneuert sie ihren Vortrag, dass sie zu keinem Zeitpunkt Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann gehabt habe, und verweist auf die künstlichen Befruchtungsmaßnahmen. Nach ihrer Meinung trägt der Unterhaltspflichtige anders als vom Amtsgericht angenommen die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausschließungsgrundes und den dauerhaften Ausschluss des Anspruchs. Erforderlich sei dabei auch Vortrag zur groben Unbilligkeit, die bedingten Vorsatz erfordere. Hieran fehle es.
11Die Ehefrau beantragt,
12den Ehemann abändernd zur Zahlung von Trennungsunterhalt ab Februar 2013 jeweils zum Ersten eines Monats im Voraus in Höhe von 940 EUR zu verpflich- ten.
13Der Ehemann beantragt,
14die Beschwerde zurückzuweisen.
15Der Ehemann verteidigt den angefochtenen Beschluss mit näheren Ausführungen.
16Der Senat hat Beweis erhoben zur Frage des Zeitraums der Durchführung künstlicher Befruchtungsmaßnahmen durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen H2 und Q; insoweit wird Bezug genommen auf die Berichterstattervermerke zu den Terminen vom 17.09.2014 sowie 03.11.2014. Ferner hat es den Zeugen H eidlich zur Frage einer außerehelichen Beziehung zur Ehefrau vernommen, wozu auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 03.11.2014 sowie den dazugehörigen Berichterstattervermerk verwiesen wird. Zur Vaterschaft des Zeugen H hat der Senat gemäß Beweisbeschluss vom 17.11.2014 ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Dr. h. c. C vom 21.01.2015 eingeholt, auf das er Bezug nimmt. Wegen der ebenfalls durchgeführten persönlichen Anhörung der Eheleute wird auf die Berichterstattervermerke zu den Terminen vom 17.09.2014, 03.11.2014 sowie 09.03.2015 verwiesen.
17II.
18Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
19Die Ehefrau hat keinen weitergehenden Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den Ehemann.
20Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB ist gemäß § 1579 Nr. 7 und Nr. 3 BGB i. V. mit § 1361 Abs. 3 BGB zu beschränken mit der Folge, dass ihr kein Anspruch zusteht, der über den vom Amtsgericht zugesprochenen Trennungsunterhalt hinausgeht.
211.
22Gemäß § 1579 Nr. 7 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten – auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes – grob unbillig wäre, weil dem Berechtigten ein offensichtlich schwer wiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt.
23a)
24Voraussetzung ist danach zunächst, dass der Tatbestand des Härtefalls in Form des qualifizierten Fehlverhaltens gegeben ist.
25b)
26Das Fehlverhalten der Ehefrau liegt darin begründet, dass sie dem Ehemann nicht mitgeteilt hat, dass sie in der Empfängniszeit mit dem Zeugen H Geschlechtsverkehr hatte und daher möglicherweise der Zeuge H und nicht der Ehemann Vater des Sohnes W war.
27aa)
28Der Härtegrund eines Fehlverhaltens ist grundsätzlich als verwirklicht anzusehen, wenn eine Ehefrau ihrem Ehemann verschweigt, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt (BGH NJW 2012, 1443, 1444). Denn für die persönliche Lebensgestaltung des Ehemannes, zu der die Beziehung zu dem Kind und auch die Haltung zur Ehe zu rechnen sind, ist der Umstand des Bestehens der leiblichen Vaterschaft von signifikanter Bedeutung (BGH a. a. O.).
29bb)
30Diese Voraussetzungen liegen hier vor. W stammt, wie durch das erstinstanzlich eingeholte Gutachten feststeht, nicht vom Ehemann ab. Die Ehefrau hatte auch Kenntnis von der möglichen anderweitigen Vaterschaft des Zeugen H und handelte daher zumindest mit dem für die Verwirklichung der Härteklausel erforderlichen bedingten Vorsatz (vgl. BGH NJW 2012, 1443, 1444 unter 23).
31cc)
32Der Senat stützt die Annahme bedingten Vorsatzes darauf, dass er nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass das Kind im Rahmen eines Geschlechtsverkehrs der Ehefrau mit dem Zeugen H im Rahmen der Empfängniszeit gezeugt worden ist. Die zu unterstellende Kenntnis der Ehefrau von diesem Geschehen ist gleichbedeutend mit der Kenntnis von einer möglichen anderweitigen Vaterschaft für den Sohn.
33Im Einzelnen lässt der Senat sich von folgenden Überlegungen leiten:
34(1)
35Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. Dr. h. c. C, das von keinem der Beteiligten in Frage gestellt wird, steht zur Gewissheit fest, dass der Zeuge H der Vater des Kindes W ist. Der Sachverständige hat im Rahmen seines Gutachtens die Verteilung der DNA-Merkmale des Kindes, der Ehefrau und des Zeugen H in insgesamt 16 voneinander unabhängigen Systemen untersucht und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zeuge H als Erzeuger in Betracht kommt, keinesfalls könne er ausgeschlossen werden. Die Vaterschaftswahrscheinlichkeit ergebe einen Gesamtwert von 99,99999993%, womit die Vaterschaft praktisch erwiesen sei.
36(2)
37Darüber hinaus ist der Senat davon überzeugt, dass die Ehefrau mit dem als Kindesvater festgestellten Zeugen H während der Dauer der Ehe vor der Geburt des Kindes geschlechtlich verkehrt hat.
38(a)
39Der Senat folgt insoweit – auch angesichts des fortdauernden Bestreitens durch die Ehefrau nach der Zeugenvernehmung - der eidlichen Aussage des Zeugen H.
40(aa)
41Der Zeuge hat eine nachvollziehbare und in sich stimmige Darstellung des damaligen Geschehens unterbreitet, die trotz der inzwischen verstrichenen Zeit von über 30 Jahren detaillierte Angaben enthielt. So hat der Zeuge angegeben, dass die Ehefrau und er Arbeitskollegen gewesen seien und sich aus einer „Rumflirterei“ auf der Arbeit eine - rein sexuelle - Beziehung entwickelt habe. Es sei dann im Auto zum Geschlechtsverkehr gekommen, der in der Folgezeit noch mehrmals praktiziert worden sei, wobei es sich insgesamt um eine kürzere Beziehung gehandelt habe. Mit der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau konfrontiert, wonach diese mit keinem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt habe, erklärte der Zeuge, schwören zu können, dass es die Ehefrau gewesen sei, mit der er Geschlechtsverkehr gehabt habe, sofern sie keinen eineiigen Zwilling habe, was diese verneinte. Auf den weiteren Einwand der Ehefrau, dass sie nicht wisse, bei welcher Gelegenheit der Geschlechtsverkehr stattgefunden haben solle, führte der Zeuge aus, dass man sich zu diesem Zweck verabredet und nachmittags auf einem Fabrikparkplatz in der Gegend, wo man ungestört gewesen sei, getroffen habe.
42(bb)
43Für die Würdigung der Aussage von erheblicher Bedeutung war für den Senat, dass kein Grund ersichtlich ist, warum der Zeuge zu der Beweisfrage eine falsche Aussage gemacht und diese dann auch noch trotz damit verbundener strafverschärfender Wirkung beeidet haben sollte. Bereits mit der Aussage waren, was dem Zeugen bewusst sein musste, konkrete nachteilige Konsequenzen verbunden. Der Zeuge musste damit rechnen, dass die Aussage zum Anlass für eine Feststellung der Vaterschaft bezüglich des W genommen wurde, wie es auf der Grundlage des Beweisbeschlusses des Senats vom 17.11.2014 auch geschehen ist. Eine festgestellte Vaterschaft birgt, wie dem Zeugen auch als juristisch nicht vorgebildetem Menschen ebenfalls bei seiner Aussage bewusst sein musste, das Risiko, vom Scheinvater auf Zahlung von Unterhalt von der Geburt bis zur unterhaltsrechtlichen Selbstständigkeit des Kindes in Anspruch genommen zu werden. Aufgrund des immensen Zeitraums kommt diesen Regressforderungen womöglich eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu und wirkt sich damit auf die aktuelle Lebensführung des Zeugen einschneidend aus. Außerdem ist für die Zukunft die Einschränkung durch das Erb- bzw. Pflichtteilsrecht des Kindes zu nennen, abgesehen von möglichen weiteren Unterhaltsansprüchen. Umgekehrt konnte der Zeuge nicht davon ausgehen, dass diese Nachteile angesichts der konkreten Gegebenheiten durch die Entwicklung einer eventuell als positiv zu bewertenden persönlichen Beziehung zu dem Kind kompensiert werden. Der Zeuge hat bei seiner Aussage auf den Senat auch einen dieser Situation angemessenen ernsten und durchaus belasteteten Eindruck hinterlassen. Es ist nicht erkennbar, warum der Zeuge sich trotz all dieser für ihn nachteiligen Umstände zu einer falschen Aussage entschlossen haben sollte.
44(b)
45Soweit die Ehefrau die Vaterschaft des Zeugen H noch im Termin vom 09.03.2015 damit zu erklären versucht hat, dass im Rahmen der künstlichen Befruchtung von ihrem Ehemann das Spermium des Zeugen H verwendet worden wäre, ist der Senat davon überzeugt, dass dieser Sachverhalt nicht wahr ist. § 286 ZPO verlangt als Beweismaß einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1970, 946, 948). Eine solche Gewissheit hat der Senat aufgrund des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme gewonnen.
46(aa)
47Wie bereits ausgeführt, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Zeuge H Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau hatte, wenn auch aufgrund der Zeugenaussage nicht festgestellt werden konnte, dass der Geschlechtsverkehr in die Empfängniszeit fiel (vgl. (a)).
48(bb)
49Der Zeuge hat zudem im Rahmen seiner eidlichen Aussage bekundet, kein Spermium an den Ehemann weitergegeben zu haben. Der Senat folgt dieser Angabe, die im Zusammenhang mit der im Übrigen als überzeugend bewerteten Aussage des Zeugen zu sehen ist. Auf die obige Würdigung (vgl. (a)) wird zunächst verwiesen. An der Richtigkeit der Bekundung besteht auch insoweit kein Zweifel, als es nahe gelegen hätte, eine solche Weitergabe spätestens auf die hierzu erfolgte Nachfrage des Vorsitzenden zu erwähnen, weil sie geeignet gewesen wäre, eventuelle Regressforderungen des Ehemannes zu Fall zu bringen. Auch ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage es zu einer Weitergabe des Spermiums durch den Zeugen H an den Ehemann gekommen sein sollte. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der Zeuge und der Ehemann, wie von der Ehefrau angedeutet, zueinander in einem Verhältnis standen, das die Annahme der möglichen Weitergabe des Spermiums gerechtfertigt hätte. Vielmehr hat der Zeuge die Angaben des Ehemannes bestätigt, dass man sich nur flüchtig gekannt habe. Der Zeuge konnte sich daran erinnern, im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei dem Ehemann ein Autotelefon eingebaut zu haben; zudem hat er es nicht für ausgeschlossen gehalten, über den Ehemann eine Stereoanlage erworben zu haben. Diese eher als geschäftlich einzuordnenden Kontakte reichen nicht aus, um eine doch eher dem persönlichen, ja intimen Bereich angehörende Weitergabe von Spermium als nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass das Spermium ohne Wissen des Zeugen an den Ehemann gelangt sein könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
50(cc)
51Bei der Ehefrau war ferner trotz einer Konisation in der Vergangenheit eine natürliche Empfängnis möglich. Der Senat folgt insoweit dem erstinstanzlich eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten der Frau Dr. O vom 28.10.2013. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass bei einer Konisation ein kegelförmiges Gebilde aus dem Gebärmutterhalts entfernt wird (S. 2 des Gutachtens). Hierdurch könne es zu einer narbigen Verengung des Gebärmutterhalskanals kommen, was aber nicht zwangsläufig der Fall sei (a. a. O.). Spontane Schwangerschaften könnten auch nach Konisationen eintreten (a. a. O.). Soweit die Ehefrau, die bislang dieses Gutachten nicht angegriffen hat, sich nunmehr zum Beweis gegen die Möglichkeit einer natürlichen Empfängnis auf die Vernehmung des seinerzeit behandelnden Frauenarztes Dr. G beruft, war diesem Beweisantritt nicht weiter nachzugehen. Die Ehefrau bezieht sich hierzu auf die Eintragung „Zustand nach Sterilitätsbehandlung“ im Mutterpass. Der Wortlaut der Eintragung deutet, worauf die Sachverständige hingewiesen hat, zunächst einmal nur darauf hin, dass der behandelnde Arzt von einer Schwangerschaft aufgrund einer Sterilitätsbehandlung ausgegangen ist (vgl. letzte Seite des Gutachtens), was nicht gleichbedeutend damit ist, dass objektiv eine natürliche Empfängnis ausgeschlossen war. Des Weiteren hätte es angesichts des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens eines darüber hinausgehenden Vortrags der Ehefrau bedurft. Insbesondere hätte näher ausgeführt werden müssen, warum trotz der auch auf den konkreten Fall bezogenen Ausführungen der Sachverständigen, die als solche nicht in Frage gestellt worden sind, eine natürliche Empfängnis bei der Ehefrau nicht möglich gewesen sein soll.
52(3)
53Aufgrund der Zusammenschau sämtlicher vorstehenden Umstände ergibt sich für den Senat die Gewissheit, dass das Kind W im Rahmen eines Geschlechtsverkehrs zwischen der Ehefrau und dem Zeugen H gezeugt worden ist. Die Möglichkeit, dass der Ehemann im Rahmen einer künstlichen Befruchtungsmaßnahme das Spermium des Zeugen H verwendet hat, ist nach allem, was bekannt ist, lediglich als theoretisch einzuordnen. Hiergegen sprechen insbesondere die Aussage des Zeugen und Kindesvaters H, der einerseits bekundet hat, dass es vor der Geburt zum Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau gekommen ist, und andererseits die Weitergabe von Spermium an den Ehemann verneint hat, sowie die nach dem Sachverständigengutachten O grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer natürlichen Empfängnis durch die Ehefrau. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann offen bleiben, ob überhaupt im Rahmen der gesetzlichen Empfängniszeit bei der Ehefrau noch künstliche Befruchtungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, was der Ehemann bestreitet. Soweit die Ehefrau möglicherweise hilfsweise einwenden will, dass sie für den Fall, dass es doch zum Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen H gekommen sein sollte, von der Unmöglichkeit der natürlichen Empfängnis ausgegangen sei, war dem nicht weiter nachzugehen. Die Ehefrau hat bereits nicht näher ausgeführt, worauf sie die weitreichende Annahme eines vollständigen Ausschlusses der natürlichen Empfängnis konkret hätte stützen können. Allein die Durchführung künstlicher Befruchtungsmaßnahmen reicht hierfür nicht aus. Soweit sie sich auf – nicht weiter konkretisierte - angebliche ärztliche Aussagen bezieht, sind diese vom Ehemann bestritten und von der Ehefrau nicht unter Beweis gestellt worden.
542.
55Die Ehefrau hat durch ihr prozessuales Verhalten auch den Tatbestand des § 1579 Nr. 3 BGB verwirklicht.
56a)
57Dieser Verwirkungsgrund greift ein, wenn der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat.
58b)
59Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Ehefrau bereits zu Beginn der Verfahren gewusst, dass der Zeuge H als Vater des Sohnes zumindest in Betracht kam. Anstatt aber den Mehrverkehr mit ihm einzuräumen, hat sie ihn durchgängig – teilweise auch, nachdem die Erkenntnis von der fehlenden Vaterschaft des Ehemannes gegeben war und auch noch nach der Vernehmung des Zeugen H – in allen angestrengten Verfahren geleugnet und darüber hinaus einen eigenen bewusst wahrheitswidrigen Sachverhaltsvortrag, nämlich dass sie mit keinem anderen Mann Geschlechtsverkehr hatte, unterbreitet und diesen Vortrag im Verfahren der einstweiligen Anordnung sogar zum Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung gemacht. Damit hat sie in strafrechtlicher Hinsicht eine falsche eidesstattliche Versicherung (§ 156 StGB) abgegeben, denn es handelt sich beim Familiengericht in Verfahren, in denen die Glaubhaftmachung von Tatsachen vorgesehen ist, um eine zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständige Stelle (Lenckner/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 156 Rn. 14). Zugleich hat sie in allen drei Verfahren den Tatbestand des zumindest versuchten Betruges zum Nachteil des Ehemannes verwirklicht, denn Bestehen und Umfang des Anspruchs auf Trennungsunterhalt und Versorgungsausgleich wurde in allen Verfahren im Hinblick auf das Unterschieben des Kindes thematisiert, womit für die Ehefrau die Bedeutung dieses Umstands für den Ausgang der Verfahren erkennbar war.
603.
61Auch die grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Ehemannes ist zu bejahen.
62a)
63Die grobe Unbilligkeit bildet eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung, die den Ausnahmecharakter des § 1579 BGB betont (Gerhardt, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, § 4 Rn. 1219). Es ist ein strenger Maßstab anzulegen, der über denjenigen bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben hinausgeht (Gerhardt a. a. O.). Eine grobe Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn nach den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls die Zuerkennung eines Unterhaltsanspruchs dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (Gerhardt a. a. O.). Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung, für die alle erforderlichen Tatsachen festzustellen und zu gewichten sind (Gerhardt, in: Wendl/Dose § 4 Rn. 1219 und 1220, 1223 ff.).
64b)
65Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ist zugunsten der Ehefrau der Umstand einzustellen, dass es sich nur um Trennungsunterhalt handelt. Ferner sind die lange Ehedauer von deutlich mehr als dreißig Jahren und die lange Dauer des Zusammenlebens zu berücksichtigen. Auch das gute Einkommen und die guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes, der auch keinen weiteren Unterhaltslasten ausgesetzt ist, sprechen für die Ehefrau, ebenso der Umstand, dass die Ehefrau mit ihrem eigenen Einkommen von 800 EUR brutto (= 643,90 EUR netto) unterhalb des Existenzminimums liegt, sowie ihr fortgeschrittenes Erwerbsalter.
66Gegen die Ehefrau anzuführen ist neben der wirtschaftlichen Belastung des Ehemannes in der Vergangenheit durch Unterhaltsleistungen für ein nicht von ihm stammendes Kind anzuführen, dass sie sich in ganz erheblicher Weise gegenüber ihrem Ehemann fehlverhalten hat, wobei sich weiter nachteilig die Verwirklichung zweier Tatbestände des § 1579 BGB erweist.
67Dieses Fehlverhalten wiegt bei der Bewertung des vorliegendes Falles besonders schwer und lässt die Zuerkennung eines ungeschmälerten Unterhaltsanspruchs nicht als gerechtfertigt erscheinen.
684.
69Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist eine Zahlung von Unterhalt über den vom Amtsgericht zugesprochenen Umfang hinaus nicht vertretbar.
70a)
71Die Bestimmung der Rechtsfolgen bei Verwirklichung eines Härtefalltatbestandes, die von Beschränkung in Form von Herabsetzung und Befristung bis zum Ausschluss des Anspruchs, ggf. auch in Kombination, reichen, ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen.
72b)
73Im Einzelnen hat der Senat hierzu folgende Erwägungen angestellt:
74aa)
75Die Schwere der sogar kumulativ vorliegenden Tatbestände spricht für einen weitreichenden Ausschluss des Unterhaltsanspruchs.
76bb)
77Eine andere Bewertung ist letztlich auch nicht mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau und ihr fortgeschrittenes Alter gerechtfertigt. Zwar ist sie mit einem Alter von 57 Jahren und einer nur sporadischen Berufstätigkeit nach der Geburt des Kindes vor über 30 Jahren auf dem Arbeitsmarkt nur eingeschränkt vermittelbar, wobei es ihr allerdings gelungen ist, nicht allzu lange nach der räumlichen Trennung eine Stelle zu bekommen, von der bislang nur der Ehemann vorträgt, dass Arbeitgeber ihr aktueller Lebensgefährte ist. Soweit das dort erzielte Einkommen unterhalb des Existenzminimums liegt, ist die voll erwerbsfähige Ehefrau darauf zu verweisen, den Umfang ihrer Tätigkeit von derzeit nur 56 Stunden pro Monat auszuweiten, ggf. durch Annahme einer Nebentätigkeit.
78cc)
79Es ist auch zu berücksichtigen, dass Trennungsunterhalt jedenfalls bis November 2014, also bis mehr als zwei Jahre nach der räumlichen Trennung, gezahlt worden ist.
80c)
81Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher Umstände muss es danach, insbesondere mit Rücksicht auf das ganz erhebliche Fehlverhalten der Ehefrau, bei der amtsgerichtlichen Entscheidung zum Trennungsunterhalt bleiben.
82III.
83Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen beruhen auf § 243 S. 1 und S. 2 Nr. 1 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG sowie § 116 Abs. 3 S. 2 und 3 FamFG.
84Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Senat auf der Grundlage allgemein vertretener und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 09. März 2015 - 8 UF 41/14
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Tenor
1.
Die am XXXXX vor dem Standesamt XXXX unter der Heiratsregisternummer XXXXX geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der XXXX (Vers. Nr. XXX) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 20 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto XXX bei der XXXX, bezogen auf den XXXX, übertragen. Im Übrigen findet der Versorgungsausgleich hinsichtlich dieses Anrechts nicht statt. Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der XXX (Vers.-Nr. XXXX) findet der Versorgungsausgleich nicht statt. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der XXXX (Vers. Nr. XXXX) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,5937 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto XXXX bei der XXXX, bezogen auf den XXXX , übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der XXXX (Vers. Nr. XXXX) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 72,63 Euro , bezogen auf den XXXX, übertragen. |
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
Rechtskräftig seit dem 12.05.2015 in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.03.2015
2Gründe
3Ehescheidung
4Die Ehegatten heirateten am XXXX.
5Sie leben seit dem XXXX getrennt.
6Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit dem XXXX getrennt.
7Der Antragsteller beantragt, die am XXXX geschlossene Ehe zu scheiden.
8Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
10Der Scheidungsantrag ist begründet.
11Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).
12Versorgungsausgleich
13Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
14Anfang der Ehezeit: XXXX
15Ende der Ehezeit: XXXX
16Ausgleichspflichtige Anrechte
17In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
18Der Antragsteller:
19Gesetzliche Rentenversicherung
201. Bei der XXXX hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 58,4755 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 29,2378 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 188.274,44 Euro.
21Privater Altersvorsorgevertrag
222. Bei der XXX hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.149,90 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.074,95 Euro zu bestimmen.
23Die Antragsgegnerin:
24Gesetzliche Rentenversicherung
253. Bei der XXXX hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,1874 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,5937 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 16.701,92 Euro.
26Privater Altersvorsorgevertrag
274. Bei der XXXX hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 145,26 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 72,63 Euro zu bestimmen.
28Übersicht:
29Antragsteller
30Die XXXXXX, Kapitalwert: 188.274,44 Euro
31Ausgleichswert: 29,2378 Entgeltpunkte
32Die XXXXXX
33Ausgleichswert (Kapital): 1.074,95 Euro
34Antragsgegnerin
35Die XXXXXX, Kapitalwert: 16.701,92 Euro
36Ausgleichswert: 2,5937 Entgeltpunkte
37Die XXXXXX
38Ausgleichswert (Kapital): 72,63 Euro
39Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 172.574,84 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen.
40Ausgleich:
41Die einzelnen Anrechte:
42Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der XXXX wäre regulär nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 29,2378 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
43Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der XXXX wäre regulär nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1.074,95 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
44Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin XXXX ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,5937 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
45Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der XXXX ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 72,63 Euro zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
46Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs bezüglich Anwartschaften 1. und 2.:
47Hinsichtlich des Anrechts zu 2. war der Versorgungsausgleich gänzlich auszuschließen und hinsichtlich des Anrechts zu 1. zu beschränken. Die Beschränkung bzw. der Ausschluss insoweit beruhen auf § 27 Versorgungsausgleichsgesetz. Hiernach findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise dann nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von einer Halbteilung abzuweichen. Ein solcher Fall ist hier gegeben, da nach Einholung zweier Gutachten festgestellt werden kann, dass das ehelich geborene Kind der beiden Eheleute nicht vom Ehemann abstammt. Das Gericht hat hierzu ein Gutachten des ProfessorXXXX in XXXX eingeholt, der feststellen konnte, dass die Ehefrau die Mutter des am XXXX geborenen XXXX ist, der Ehemann allerdings nicht der Vater. Das Gericht hat weiterhin durch Gutachten des Sachverständigen XXXX feststellen können, dass eine Empfängnis des Kindes für die Ehefrau durchaus auf natürlichem Wege möglich war, obwohl die Parteien in der Zeit vor Geburt des Kindes aufgrund eines nicht erfüllten Kinderwunsches ärztliche Hilfe aufgesucht hatten und eine künstliche Befruchtung mehrfach versucht hatten. Arztunterlagen aus dieser Zeit sind nicht mehr vorhanden. Ebenso haben die Parteien keine unmittelbaren Zeugen aus der Arztpraxis benennen können, die Vorgänge über die damalige künstliche Befruchtung hätten aufklären können. Die Ehefrau hat hierzu erklärt, dass der XXXX im Rahmen dieser künstlichen Befruchtung gezeugt worden sei. Unstreitig war es damals so, dass der Ehemann im Rahmen der künstlichen Befruchtung zunächst sein Sperma abgeben musste, dieses dann aufbereitet und der Ehefrau eingespritzt wurde. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Ehemannes ist angesichts der Stellungnahme des Sachverständigen XXXX zumindest von einer gewissen Zeitspanne zwischen Entnahme und ein Spritzen auszugehen. Die Ehefrau macht geltend, dass sie nicht mit anderen Personen geschlechtlich verkehrt habe. Es müsse eine Vertauschung des Spermas des Ehemannes gegeben haben. Anders könne sie sich nicht erklären, dass nicht der Vater des XXXX ist. Der Ehemann dagegen macht geltend, die Ehefrau müsse damals „fremdgegangen“ sein. Was tatsächliche Ursache der fehlenden Vaterschaft des Ehemannes war, ließ sich damit nicht mehr aufklären. Zwischen den Parteien ist darüber hinaus streitig, wann letztmalig eine künstliche Befruchtung stattgefunden haben soll. Der Ehemann behauptet, der letzte Befruchtungsversuch sei etwa ein Jahr vor der Geburt des XXXX gewesen, also im XXXX . Die Ehefrau behauptet, die Befruchtungsversuche hätten auch noch in der Zeit danach stattgefunden, nämlich auch in der Empfängniszeit. Es ist damit seitens der Ehefrau nicht bewiesen worden, dass eine nicht in ihrem Verschuldensbereich zu findende andere Ursache für die Zeugung des Kindes XXXX als die eines regulären Geschlechtsverkehrs in Betracht kam. Die Vertauschung des Spermas bleibt lediglich eine vage Möglichkeit – falls (wie ebenfalls nicht bewiesen werden konnte) eine künstliche Befruchtung überhaupt noch in der Empfängniszeit stattgefunden hat.
48Bei der umfassenden Würdigung aller Umstände der Eheleute ist das Gericht zunächst davon ausgegangen, dass die Eheleute nach ihrer Heirat etwa fünf Jahre kinderlos waren und der Ehemann die restliche Ehezeit fälschlicherweise davon ausging, der XXXX sei sein Sohn. Die Ehefrau hatte ihre Berufstätigkeit unstreitig mit der Geburt des Kindes aufgegeben und danach auch nicht wieder aufgenommen. Sie hat danach nur geringfügig beschäftigt gearbeitet.
49Dementsprechend war für den Versorgungsausgleich festzustellen, dass nur 15 % des Ehezeitanteils der gesetzlichen Versorgungsanwartschaften auf die Ehezeit vor der Kindesgeburt entfallen.
50Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass 85 % des Versorgungsausgleichs auszuschließen sind. Vielmehr hat das Gericht nur die im Verhältnis zu den anderen Anwartschaften geringen privaten Anwartschaften des Ehemannes ausgenommen und eine Kürzung im Rahmen der gesetzlichen Anwartschaften um etwa ein Drittel durchgeführt. Das Gericht musste nämlich berücksichtigen, dass die Eheleute keine wesentlichen Vermögenswerte innerhalb der Ehe geschaffen haben. Zudem hat die Ehefrau auch keine wesentlichen Chancen mehr, nach der Ehe größere Anwartschaften aufzubauen. Es war ferner zu berücksichtigen, dass das Verhältnis des Ehemannes zu dem XXXX offensichtlich nicht gelitten hat. Der Ehemann hat vielmehr erklärt, dass zwischen ihnen ein gutes Verhältnis bestehe. Man besuche sich gegenseitig und habe auch deutlich mehr Kontakt, als die Mutter zu dem XXX. Letztlich hat das Gericht auch feststellen können, dass die Parteien zu der Zeit der künstlichen Befruchtung erwogen haben, ein Kind zu adoptieren. Das Gericht konnte also insbesondere nicht feststellen, dass der Ehemann durch das aus seiner Sicht „ihm untergeschobene“ Kind solch erhebliche Nachteile hat in Kauf nehmen müssen, dass sie einen vollständigen oder auch nur einen überwiegenden Ausschluss des Versorgungsausgleichs nahe legen würden.
51Kostenentscheidung
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
53Rechtsbehelfsbelehrung:
54Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
55Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdinghausen, Seppenrader Str. 3, 59348 Lüdinghausen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
56Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdinghausen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
57Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
58Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
59XXXX
60Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom 24.01.2014 wird, soweit sie den Scheidungsausspruch betrifft (Ziffer 1. des Beschlusstenors), als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin (betreffend den Versorgungsausgleich zu Ziffer 2. des Beschlusstenors) zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschuss wird die Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Beschlusses) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ####) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 14 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto #### bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 31.01.2013, übertragen. Im Übrigen findet der Versorgungsausgleich hinsichtlich dieses Anrechts nicht statt.
Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der V AG (Versicherungsnummer #####/####) findet der Versorgungsausgleich nicht statt.
Hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungsnummer ####) findet der Versorgungsausgleich nicht statt.
Hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der V AG (Versicherungsnummer #####/####) findet der Versorgungsausgleich nicht statt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten haben am ##.##.1978 geheiratet. Sie leben seit Mitte 2012 getrennt, nachdem die Ehefrau auf Wunsch des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist.
4Im Verfahren vor dem Amtsgericht hat der Ehemann die Scheidung der Ehe beantragt, die Ehefrau hat der Scheidung zugestimmt.
5Ferner haben die Eheleute über die Durchführung des Versorgungsausgleichs gestritten.
6Aufgrund eines vom Amtsgericht eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. med. Dr. h. c. C vom 30.04.2013 steht fest, dass der Ehemann nicht der Vater des am ##.##.1984 geborenen Kindes W ist, die Ehefrau jedoch dessen Mutter. Das Gutachtenergebnis ist zwischen den Eheleuten bereits erstinstanzlich unstreitig gewesen; zwischenzeitlich ist in dem Verfahren 17 F 32/14, Amtsgericht Lüdinghausen, rechtskräftig festgestellt, dass der Ehemann nicht der Kindesvater ist.
7Der Ehemann hat hierzu behauptet, das Kind entstamme einem außerehelichen Geschlechtsverkehr der Ehefrau. Die Ehefrau hat bestritten, mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt zu haben, und die Zeugung des Kindes im Rahmen einer künstlichen Befruchtungsmaßnahme behauptet. Hierzu ist unstreitig, dass künstliche Befruchtungsmaßnahmen stattgefunden haben, wobei der Ehemann bestritten hat, dass diese auch noch während der Empfängniszeit durchgeführt worden sind.
8Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss die Scheidung ausgesprochen und den Versorgungsausgleich, allerdings gekürzt, durchgeführt.
9Es hat bezüglich des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nur ein Anrecht i.H.v. 20 Entgeltpunkten anstelle des vorgeschlagenen Ausgleichswerts von 29,2378 Entgeltpunkten auf das Konto der Ehefrau übertragen und angeordnet, dass im Übrigen der Versorgungsausgleich hinsichtlich dieses Anrechts nicht stattfindet. Hinsichtlich des Anrechts des Ehemannes bei der V AG, für das ein Ausgleichswert von 1 074,95 EUR vorgeschlagen war, hat es diese Anordnung bezüglich des gesamten Anrechts getroffen. Die Anrechte der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Ausgleichswert von 2,5937 Entgeltpunkten und bei der V AG, für das der Ausgleichswert sich auf 72,63 EUR beläuft, sind in vollem Umfang übertragen worden.
10Den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht auf § 27 VersAusglG gestützt.
11Das Amtsgericht hat einen Fall grober Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs angenommen. Hierzu hat es sich auf die Feststellung der fehlenden Vaterschaft des Ehemannes gestützt. Ferner hat es die Möglichkeit einer natürlichen Empfängnis durch die Ehefrau nach einem weiteren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. med. O für gegeben erachtet. Es könne nicht mehr aufgeklärt werden, was tatsächlich die Ursache der fehlenden Vaterschaft des Ehemannes sei. Die Ehefrau habe nicht bewiesen, dass eine nicht in ihrem Verschuldensbereich zu findende andere Ursache für die Zeugung des Kindes W als die eines regulären Geschlechtsverkehrs in Betracht komme. Ein Vertauschung des Spermas bleibe lediglich eine vage Möglichkeit, falls, was ebenfalls nicht habe bewiesen werden können, eine künstliche Befruchtung überhaupt noch in der Empfängniszeit stattgefunden habe.
12Im Rahmen einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht die fünfjährige Dauer der Ehe ohne Kind und die restliche Ehezeit, in der der Ehemann fälschlicherweise von seiner Vaterschaft ausgegangen sei, gegenübergestellt. Es hat dann aber davon abgesehen, den Versorgungsausgleich dementsprechend zu 85% auszuschließen, sondern nur den Ausgleich der privaten Anwartschaften des Ehemannes vollständig ausgeschlossen und bezüglich der gesetzlichen Anwartschaften um etwa ein Drittel gekürzt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Eheleute keine wesentlichen Vermögenswerte innerhalb der Ehe geschaffen hätten. Zudem habe auch die Ehefrau keine wesentlichen Chancen mehr, nach der Ehe noch größere Anwartschaften aufzubauen. Ferner habe das Verhältnis des Ehemannes zu dem Kind nicht gelitten. Auch habe festgestellt werden können, dass die Beteiligten seinerzeit eine Adoption erwogen hätten. Aus Sicht des Ehemannes sei ein vollständiger oder auch nur überwiegender Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht geboten.
13Beide Eheleute haben Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt, soweit es den Versorgungsausgleich betrifft. Die Ehefrau hat darüberhinaus auch den Scheidungsausspruch angefochten.
14Die Ehefrau stellt das vom Amtsgericht angenommene schwerwiegende Fehlverhalten im Sinne von § 27 VersAusglG zur Nachprüfung des Senats. Sie argumentiert zunächst mit einer Verkennung der Beweislast durch das Amtsgericht. Unabhängig davon sei ein teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht gerechtfertigt, da es um die Begrenzung von Beteiligungsansprüchen aus vergangener Gemeinschaft gehe, die nur aus besonderen Gründen aus grober Unbilligkeit gekürzt werden dürften. Es sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau Unterhaltsleistungen in Form von Betreuungsunterhalt erbracht und hierdurch für ihre zukünftige Absicherung erhebliche Nachteile erlitten habe. Zudem sei sie bereits ab 1981 mit Rücksicht auf die Ehe nur noch in Teilzeit berufstätig gewesen, um den Haushalt führen zu können. Wegen der Aufgabe der Berufstätigkeit müsse sie sich jetzt mit einem Einkommen für ungelernte Arbeitskräfte begnügen ohne Aussicht darauf, noch eine angemessene Alterssicherung ansparen zu können.
15Die Ehefrau beantragt, abändernd
161. den Scheidungsantrag zurückzuweisen,
172. den Versorgungsausgleich in vollem Umfang entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
18Der Ehemann beantragt,
19die Beschwerde der Ehefrau zurückzuweisen
20sowie abändernd
21den Versorgungsausgleich vollständig auszuschließen,
22hilfsweise, dass der der Ehefrau zustehende Ausgleichsbetrag dergestalt ge- kürzt wird, dass die vom Ehemann in der Gesamtzeit erworbenen Anwartschaf- ten um diejenigen gekürzt werden, die er in der Zeit nach der Geburt des Soh- nes W, also nach dem 17.10.1984 erworben hat.
23Die Ehefrau beantragt ihrerseits die
24Zurückweisung der gegnerischen Beschwerde.
25Der Ehemann beanstandet mit seiner Beschwerde, dass der Kürzungsbetrag vom Amtsgericht willkürlich festgelegt worden sei. Auch sei eheliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz von Bedeutung, wenn es wegen seiner Auswirkungen ganz besonders ins Gewicht falle. Dies sei der Fall, da die Ehefrau durch aktives Tun die Vaterschaft des Ehemannes vorgetäuscht, zumindest aber den Mehrverkehr verschwiegen habe. Bei der Kürzung des Versorgungsausgleichs um ein Drittel sei das Gewicht der Eheverfehlung nur unzureichend berücksichtigt worden. Die Eheverfehlung habe erhebliche finanzielle Folgen gehabt, indem der Ehemann über Jahrzehnte hinweg Unterhalt für den vermeintlichen Sohn geleistet habe. Bei Kenntnis vom wahren Sachverhalt hätte der Ehemann sich bereits im Jahr 1984 scheiden lassen und weder Unterhalt an Frau und Kind zahlen noch die Ehefrau an den Versorgungsanwartschaften ab diesem Zeitpunkt beteiligen müssen. Die verringerten Chancen der Ehefrau auf den Aufbau einer eigenen Altersversorgung hätten auch bei Erfüllung der Offenbarungspflicht bestanden. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass Grund für die Trennung letztlich gewesen sei, dass die Ehefrau sich einem anderen Mann zugewandt habe.
26Der Senat hat Beweis erhoben zur Frage des Zeitraums der Durchführung künstlicher Befruchtungsmaßnahmen durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen H2 und Q; insoweit wird Bezug genommen auf die Berichterstattervermerke zu den Terminen vom 17.09.2014 sowie 03.11.2014. Ferner hat es den Zeugen H eidlich zur Frage einer außerehelichen Beziehung zur Ehefrau vernommen, wozu auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 03.11.2014 sowie den dazugehörigen Berichterstattervermerk verwiesen wird. Zur Vaterschaft des Zeugen H hat der Senat gemäß Beweisbeschluss vom 17.11.2014 ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Dr. h. c. C vom 21.01.2015 eingeholt, auf das er Bezug nimmt. Wegen der ebenfalls durchgeführten persönlichen Anhörung der Eheleute wird auf die Berichterstattervermerke zu den Terminen vom 17.09.2014, 03.11.2014 sowie 09.03.2015 verwiesen.
27II.
28Die Beschwerde der Ehefrau ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Scheidungsausspruch richtet, und im Übrigen unbegründet, während die Beschwerde des Ehemannes teilweise begründet ist.
291.
30Die Zulässigkeit der Beschwerde der Ehefrau gegen den Scheidungsausspruch scheitert an der erforderlichen Begründung i. S. von § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG. Es fehlt jedweder Beschwerdevortrag in Bezug auf den Scheidungsausspruch.
312.
32Die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich war zugunsten des Ehemannes abzuändern.
33a)
34Grundlage für den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist § 27 VersAusglG. Danach findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre (S. 1), was nur der Fall ist, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (S. 2).
35b)
36Grobe Unbilligkeit kommt in Betracht, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse die uneingeschränkte Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (Brudermüller, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl. 2015, § 27 VersAusglG Rn. 5 m. w. N.) Bei dieser Entscheidung sind strengere Maßstäbe als bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzulegen, da eine Teilhabe an Vermögenswerten in Frage steht, die die Ehegatten in der zurückliegenden Ehezeit gemeinsam erwirtschaftet haben (Brudermüller a. a. O. m. w. N.).
37Die grobe Unbilligkeit ist durch persönliches Fehlverhalten der Ehefrau begründet. Persönliches Fehlverhalten vermag, auch wenn es ohne wirtschaftliche Relevanz ist, die Anwendung der Härteklausel zu rechtfertigen, allerdings nur, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt (Brudermüller, in: Palandt § 27 VersAusglG Rn. 24 m. w. N.). Ein solches Gewicht kommt dem Fehlverhalten der Ehefrau zu.
38aa)
39Das maßgebliche persönliche Fehlverhalten der Ehefrau ist darin zu sehen, dass sie den Ehemann in den irrigen Glauben versetzt hat, Vater des Kindes W zu sein, und ihn dadurch zur Fortsetzung der Ehe veranlasst hat. Dieses Fehlverhalten stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Grundlage der Ehegemeinschaft dar, da der Senat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass die Ehefrau zumindest damit rechnete, dass nicht der Ehemann der Kindesvater war, sondern der Zeuge H, und dem Ehemann die sich hieraus ergebenden Bedenken gegen seine Vaterschaft nicht mitgeteilt hat. Das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt grundsätzlich ein schwerwiegendes Fehlverhalten der Ehefrau dar (BGH NJW 2012, 1446, 1147). Denn für die persönliche Lebensgestaltung des Ehemannes, zu der die Beziehung zu dem Kind und auch die Haltung zur Ehe zu rechnen sind, ist der Umstand des Bestehens der leiblichen Vaterschaft von signifikanter Bedeutung (vgl. auch BGH NJW 2012, 1443, 1444).
40bb)
41Der Senat lässt sich bei der Annahme, dass die Ehefrau mit der Vaterschaft des Zeugen H zumindest rechnete und somit in Bezug auf das Verschweigen seiner möglichen Vaterschaft gegenüber dem Ehemann mindestens mit bedingtem Vorsatz handelte, von folgenden Überlegungen leiten:
42(1)
43Aufgrund des für den Senat nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. Dr. h. c. C, das auch von keinem der Beteiligten in Frage gestellt wird, steht zur Gewissheit fest, dass der Zeuge H der Vater des Kindes W ist. Der Sachverständige hat im Rahmen seines Gutachtens die Verteilung der DNA-Merkmale des Kindes, der Ehefrau und des Zeugen H in insgesamt 16 voneinander unabhängigen Systemen untersucht und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zeuge H als Erzeuger in Betracht kommt, keinesfalls könne er ausgeschlossen werden. Die Vaterschaftswahrscheinlichkeit ergebe einen Gesamtwert von 99,99999993%, womit die Vaterschaft praktisch erwiesen sei.
44(2)
45Darüber hinaus ist der Senat davon überzeugt, dass die Ehefrau mit dem als Kindesvater festgestellten Zeugen H während der Dauer der Ehe vor der Geburt des Kindes geschlechtlich verkehrt hat.
46(a)
47Der Senat folgt insoweit – auch angesichts des fortdauernden Bestreitens durch die Ehefrau nach der Zeugenvernehmung - der eidlichen Aussage des Zeugen H.
48(aa)
49Der Zeuge hat eine nachvollziehbare und in sich stimmige Darstellung des damaligen Geschehens unterbreitet, die trotz der inzwischen verstrichenen Zeit von über 30 Jahren detaillierte Angaben enthielt. So hat der Zeuge angegeben, dass die Ehefrau und er Arbeitskollegen gewesen seien und sich aus einer „Rumflirterei“ auf der Arbeit eine- rein sexuelle - Beziehung entwickelt habe. Es sei dann im Auto zum Geschlechtsverkehr gekommen, der in der Folgezeit noch mehrmals praktiziert worden sei, wobei es sich insgesamt um eine kürzere Beziehung gehandelt habe. Mit der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau konfrontiert, wonach diese mit keinem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt habe, erklärte der Zeuge, schwören zu können, dass es die Ehefrau gewesen sei, mit der er Geschlechtsverkehr gehabt habe, sofern sie keinen eineiigen Zwilling habe, was diese verneinte. Auf den weiteren Einwand der Ehefrau, dass sie nicht wisse, bei welcher Gelegenheit der Geschlechtsverkehr stattgefunden haben solle, führte der Zeuge aus, dass man sich zu diesem Zweck verabredet und nachmittags auf einem Fabrikparkplatz in der Gegend, wo man ungestört gewesen sei, getroffen habe.
50(bb)
51Für die Würdigung der Aussage von erheblicher Bedeutung war für den Senat, dass kein Grund ersichtlich ist, warum der Zeuge zu der Beweisfrage eine falsche Aussage gemacht und diese dann auch noch trotz damit verbundener strafverschärfender Wirkung beeidet haben sollte. Bereits mit der Aussage waren, was dem Zeugen bewusst sein musste, konkrete nachteilige Konsequenzen verbunden. Der Zeuge musste damit rechnen, dass die Aussage zum Anlass für eine Feststellung der Vaterschaft bezüglich des W genommen wurde, wie es auf der Grundlage des Beweisbeschlusses des Senats vom 17.11.2014 auch geschehen ist. Eine festgestellte Vaterschaft birgt, wie dem Zeugen auch als juristisch nicht vorgebildetem Menschen ebenfalls bei seiner Aussage bewusst sein musste, das Risiko, vom Scheinvater auf Zahlung von Unterhalt von der Geburt bis zur unterhaltsrechtlichen Selbstständigkeit des Kindes in Anspruch genommen zu werden. Aufgrund des immensen Zeitraums kommt diesen Regressforderungen womöglich eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu, was eventeuell auch einschneidende Auswirkungen auf die aktuelle Lebensführung des Zeugen nach sich zieht. Außerdem ist für die Zukunft die Einschränkung durch das Erb- bzw. Pflichtteilsrecht des Kindes zu nennen, abgesehen von möglichen weiteren Unterhaltsansprüchen. Umgekehrt kann der Zeuge nicht davon ausgehen, dass diese Nachteile angesichts der konkreten Gegebenheiten durch die Entwicklung einer eventuell als positiv zu bewertenden persönlichen Beziehung zu dem Kind kompensiert werden. Der Zeuge hat bei seiner Aussage auf den Senat auch einen dieser Situation angemessenen ernsten und durchaus belasteteten Eindruck hinterlassen. Es ist nicht erkennbar, warum der Zeuge sich trotz all dieser für ihn nachteiligen Umstände zu einer falschen Aussage entschlossen haben sollte.
52(b)
53Soweit die Ehefrau die Vaterschaft des Zeugen H noch im Termin vom 09.03.2015 damit zu erklären versucht hat, dass im Rahmen der künstlichen Befruchtung von ihrem Ehemann das Spermium des Zeugen H verwendet worden wäre, ist der Senat davon überzeugt, dass dieser Sachverhalt nicht wahr ist. § 286 ZPO verlangt als Beweismaß einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1970, 946, 948). Eine solche Gewissheit hat der Senat aufgrund des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme gewonnen.
54(aa)
55Wie bereits ausgeführt, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Zeuge H Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau hatte, wenn auch aufgrund der Zeugenaussage nicht festgestellt werden konnte, dass der Geschlechtsverkehr in die Empfängniszeit fiel (vgl. (a)).
56(bb)
57Der Zeuge hat zudem im Rahmen seiner eidlichen Aussage bekundet, kein Spermium an den Ehemann weitergegeben zu haben. Der Senat folgt dieser Angabe, die im Zusammenhang mit der im Übrigen als überzeugend bewerteten Aussage des Zeugen zu sehen ist. Auf die obige Würdigung (vgl. (a)) wird zunächst verwiesen. An der Richtigkeit der Bekundung besteht auch insoweit kein Zweifel, als es nahe gelegen hätte, eine solche Weitergabe spätestens auf die hierzu erfolgte Nachfrage des Vorsitzenden zu erwähnen, weil sie geeignet gewesen wäre, eventuelle Unterhaltsregressforderungen des Ehemannes zu Fall zu bringen. Auch ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage es zu einer Weitergabe des Spermiums durch den Zeugen H an den Ehemann gekommen sein sollte. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der Zeuge und der Ehemann, wie von der Ehefrau angedeutet, zueinander in einem Verhältnis standen, das die Annahme der möglichen Weitergabe des Spermiums gerechtfertigt hätte. Vielmehr hat der Zeuge die Angaben des Ehemannes bestätigt, dass man sich nur flüchtig gekannt habe. Der Zeuge konnte sich daran erinnern, im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei dem Ehemann ein Autotelefon eingebaut zu haben; zudem hat er es nicht für ausgeschlossen gehalten, über den Ehemann eine Stereoanlage erworben zu haben. Diese eher als geschäftlich einzuordnenden Kontakte reichen nicht aus, um eine doch eher dem persönlichen, ja intimen Bereich angehörende Weitergabe von Spermium als nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass das Spermium ohne Wissen des Zeugen an den Ehemann gelangt sein könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
58(cc)
59Bei der Ehefrau war ferner trotz einer Konisation in der Vergangenheit eine natürliche Empfängnis möglich. Der Senat folgt insoweit dem gut nachvollziehbaren erstinstanzlich eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten der Frau Dr. O vom 28.10.2013. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass bei einer Konisation ein kegelförmiges Gebilde aus dem Gebärmutterhalts entfernt wird (S. 2 des Gutachtens). Hierdurch könne es zu einer narbigen Verengung des Gebärmutterhalskanals kommen, was aber nicht zwangsläufig der Fall sei (a. a. O.). Spontane Schwangerschaften könnten auch nach Konisationen eintreten (a. a. O.). Soweit die Ehefrau, die bislang dieses Gutachten nicht angegriffen hat, sich nunmehr zum Beweis gegen die Möglichkeit einer natürlichen Empfängnis auf die Vernehmung des seinerzeit behandelnden Frauenarztes Dr. G beruft, war diesem Beweisantritt nicht weiter nachzugehen. Die Ehefrau bezieht sich hierzu auf die Eintragung „Zustand nach Sterilitätsbehandlung“ im Mutterpass. Der Wortlaut der Eintragung deutet, worauf die Sachverständige hingewiesen hat, zunächst einmal nur darauf hin, dass der behandelnde Arzt von einer Schwangerschaft aufgrund einer Sterilitätsbehandlung ausgegangen ist (vgl. letzte Seite des Gutachtens), was nicht gleichbedeutend damit ist, dass objektiv eine natürliche Empfängnis ausgeschlossen war. Des Weiteren hätte es angesichts des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens eines darüber hinausgehenden Vortrags der Ehefrau bedurft. Insbesondere hätte näher ausgeführt werden müssen, warum trotz der auch auf den konkreten Fall bezogenen Ausführungen der Sachverständigen, die als solche nicht in Frage gestellt worden sind, eine natürliche Empfängnis bei der Ehefrau nicht möglich gewesen sein soll.
60(3)
61Aufgrund der Zusammenschau sämtlicher vorstehenden Umstände ergibt sich für den Senat die Gewissheit, dass das Kind W im Rahmen eines Geschlechtsverkehrs zwischen der Ehefrau und dem Zeugen H gezeugt worden ist. Die Möglichkeit, dass der Ehemann im Rahmen einer künstlichen Befruchtungsmaßnahme das Spermium des Zeugen H verwendet hat, ist nach allem, was bekannt ist, lediglich als theoretisch einzuordnen. Hiergegen sprechen insbesondere die Aussage des Zeugen und Kindesvaters H, der einerseits bekundet hat, dass es vor der Geburt zum Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau gekommen ist, und andererseits die Weitergabe von Spermium an den Ehemann verneint hat, sowie die nach dem Sachverständigengutachten O grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer natürlichen Empfängnis durch die Ehefrau. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann offen bleiben, ob überhaupt im Rahmen der gesetzlichen Empfängniszeit bei der Ehefrau noch künstliche Befruchtungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, was der Ehemann bestreitet. Soweit die Ehefrau, die in erster Linie eine Zeugung des Kindes im Rahmen einer künstlichen Befruchtungsmaßnahme behauptet, möglicherweise hilfsweise einwenden will, dass sie für den Fall, dass es doch zum Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen H gekommen sein sollte, von der Unmöglichkeit der natürlichen Empfängnis ausgegangen sei, war dem nicht weiter nachzugehen. Die Ehefrau hat bereits nicht näher ausgeführt, worauf sie die weitreichende Annahme eines vollständigen Ausschlusses der natürlichen Empfängnis konkret hätte stützen können. Allein die Durchführung künstlicher Befruchtungsmaßnahmen reicht hierfür nicht aus. Soweit sie sich auf angebliche ärztliche Aussagen bezieht, sind diese nicht weiter konkretisiert worden. Außerdem hat der Ehemann diese Angaben bestritten, und die Ehefrau hat insofern keinen Beweis angetreten.
62c)
63Der Versorgungsausgleich war in dem Umfang, wie er sich aus dem Tenor ergibt, vorzunehmen.
64aa)
65Für den Versorgungsausgleich ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die jeweiligen Leistungen, die die Ehegatten im Rahmen ihrer innerfamiliären Arbeitsteilung erbringen, als grundsätzlich gleichwertig anzusehen sind (BVerfG NJW 2003, 2819, 2821 unter II. 2. a) cc)). Der Härtefallklausel kommt in diesem Zusammenhang die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs zu (BVerfG a. a. O.). Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur „Prämierung“ einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde (BVerfG a. a. O. m. w. N.). Die Härteklausel kann daher nicht zur Sanktionierung jeglichen ehelichen Fehlverhaltens herhalten, vielmehr hat sich die Auslegung an der gesetzgeberischen Zielsetzung der Verwirklichung der gleichberechtigten Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu orientieren (a. a. O.). Deshalb muss sich das Vorliegen einer groben Unbilligkeit aus den beiderseitigen Verhältnissen der Eheleute ergeben, weshalb es einer Würdigung aller Umstände bedarf, die die Verhältnisse der Eheleute in Ansehung des Versorgungsausgleichs geprägt haben (a. a. O.).
66bb)
67Auf der Grundlage der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten kam ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wie ihn der Ehemann erstrebt, ebenso wenig in Betracht wie die von der Ehefrau begehrte Durchführung nach den gesetzlichen Vorschriften. Vielmehr erachtet es der Senat nach Lage der Dinge für angemessen, der Ehefrau im Versorgungsausgleichswege Anwartschaften in einem Umfang zukommen zu lassen, der ihr die eigenständige Sicherung des Existenzminimums im Alter ermöglicht.
68Der Senat hat sich dabei von folgenden Überlegungen leiten lassen:
69(1)
70Zu Lasten der Ehefrau wirkt sich zunächst das gravierende Fehlverhalten durch das Unterschieben des von einem anderen Mann stammenden Kindes aus. Dieses Fehlverhalten wird nicht dadurch abgemildert, dass das Verhältnis zwischen dem Ehemann und dem Sohn offenbar weiterhin gut ist und man seinerzeit wohl die Adoption eines Kindes in Erwägung gezogen hat, denn hierdurch ändert sich nichts daran, dass durch das Verschweigen des Mehrverkehrs in die persönliche Lebensgestaltung des Ehemannes eingegriffen worden ist.
71(2)
72Anzuführen ist ferner das Verhalten der Ehefrau im Rahmen des vorliegenden Verfahrens und der anderen Verfahren zwischen den Eheleuten. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Ehefrau bereits zu Beginn der Verfahren gewusst, dass der Zeuge H als Vater des Sohnes zumindest in Betracht kam. Anstatt aber den Mehrverkehr mit ihm einzuräumen, hat sie ihn durchgängig in allen angestrengten Verfahren geleugnet und darüber hinaus einen eigenen bewusst wahrheitswidrigen Sachverhaltsvortrag unterbreitet, den sie im Verfahren der einstweiligen Anordnung sogar zum Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung gemacht hat. Damit hat sie in strafrechtlicher Hinsicht eine falsche eidesstattliche Versicherung (§ 156 StGB) abgegeben, denn es handelt sich beim Familiengericht in Verfahren, in denen die Glaubhaftmachung von Tatsachen vorgesehen ist, um eine zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständige Stelle (Lenckner/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 156 Rn. 14). Zugleich hat sie in allen drei Verfahren den Tatbestand des zumindest versuchten Betruges zum Nachteil des Ehemannes verwirklicht, denn Bestehen und Umfang des Anspruchs auf Trennungsunterhalt und Versorgungsausgleich wurden in allen Verfahren thematisiert und waren damit für die Ehefrau erkennbar von Bedeutung für den Ausgang der Verfahren. Allerdings kommt diesem Gesichtspunkt im Rahmen des Versorgungsausgleichs ein geringeres Gewicht zu als im Zusammenhang mit dem Unterhaltsanspruch. Zwar können auch Umstände, die außerhalb der Ehezeit liegen, Berücksichtigung finden, allerdings nur begrenzt im Hinblick auf den Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine Teilhabe an dem in der Ehezeit bereits erwirtschafteten Vermögen zu gewährleisten (vgl. Norpoth, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 27 VersAusglG Rn. 5). Dies gilt umso mehr, als das prozessuale Fehlverhalten der Ehefrau sich auf die Versorgungslage der Eheleute nicht auswirkt.
73(3)
74Ein Grund, den Versorgungsausgleich für die Zeit bis zur Geburt des Kindes abweichend von der gesetzlichen Regelung vorzunehmen, ist nicht ersichtlich, insbesondere angesichts des unstreitig gebliebenen Vortrags der Ehefrau, mit Rücksicht auf die Haushaltsführung auch vor Geburt des Kindes zeitweise nur halbtags tätig gewesen zu sein. Für die Zeit nach der Geburt des Kindes ist von Bedeutung, dass die Ehefrau – neben der Versorgung des Kindes – den gemeinsamen Haushalt geführt hat.
75(4)
76Des Weiteren ist die Dauer der Ehe von weit über 30 Jahren, auch bis zur Trennung im Jahr 2012, zu berücksichtigen. Die Ehefrau ist zudem jetzt 57 Jahre alt und damit nicht mehr in der Lage, sich eine eigenständige Versorgung für das Alter aufzubauen; auch für den Zeitpunkt der Trennung gilt dies bereits in ähnlicher Weise. Demgegenüber verfügt der Ehemann über eine Versorgung für das Alter, die als ausreichend anzusehen ist. Nennenswertes Vermögen haben beide Eheleute in der Ehe nicht erwirtschaftet.
77(5)
78Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände hält es der Senat auch mit Rücksicht auf das gravierende Fehlverhalten der Ehefrau für angezeigt, insbesondere angesichts der langjährigen Ehe mit den darin auch von der Ehefrau erbrachten Versorgungsleistungen und der wirtschaftlichen Verhältnisse und Perspektiven beider Eheleute der Ehefrau Anrechte in einem Umfang zuzusprechen, der ihre eigenständige Versorgung im Alter auf der Basis des Existenzminimums ermöglicht.
79(6)
80Im Einzelnen hat der Senat den Umfang des Versorgungsausgleichs rechnerisch wie folgt ermittelt:
81(a)
82Auszugleichen sind allein die Anwartschaften, die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben worden sind.
83Bezüglich der V-Anrechte hat das Amtsgericht die Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 1 u. 3 VersAusglG nicht beachtet, die bei den gleichartigen Anrechten der Eheleute bei der V - es handelt sich jeweils um einen Altersvorsorgevertrag in Form eines fondsbasierten Riester-Vertrages über eine kapitalgedeckte Altersvorsorge - eingreift. 120 Prozent von 2 695 EUR sind 3 234 EUR, die Differenz der Ausgleichswerte der beiderseitig erworbenen Anrechte von 1 074,95 EUR und 72,63 EUR beträgt nur rund 1 000 EUR. Da im Rahmen der Beschwerde, insbesondere im Hinblick auf die zu treffende Entscheidung nach § 27 VersAusglG, eine vollständige Überprüfung der angefochtenen Entscheidung stattfindet, ist dieser Umstand von Amts wegen zu beachteten.
84(b)
85Die Ehefrau ist in der Lage, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt rund 17 Entgeltpunkte zu erwirtschaften.
86(aa)
87Die Ehefrau hat bis zum Ende der Ehezeit am 31.01.2013 aus allen Zeiten 8,3230 Entgeltpunkte erworben.
88(bb)
89Zu addieren ist ein weiterer Entgeltpunkt, der sich aufgrund Neuregelung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 307d SGB VI) zu Gunsten der Ehefrau ergibt.
90(cc)
91Unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 287 ZPO schätzt der Senat den möglichen Hinzuerwerb der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.02.2013 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 SGB VI am 31.02.2024 auf etwa 7 Entgeltpunkte.
92Ausgangspunkt dieser Schätzung ist, dass die Ehefrau derzeit 800 EUR brutto bei einer Arbeitszeit von 56 Stunden monatlich verdient. Allerdings ist sie in vollem Umfang erwerbsfähig, weshalb dieses Einkommen auf eine monatliche Arbeitszeit von mindestens 160 Stunden hochgerechnet werden kann, was 2 285 EUR brutto monatlich und 27 420 EUR brutto jährlich entspricht. Bezogen auf ein durchschnittliches sozialversicherungspflichtiges Einkommen in Höhe von rund 34 000 EUR jährlich (für 2013), ergeben sich rund 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr. Mit Rücksicht auf etwaige Unwägbarkeiten hat der Senat einen Sicherheitsabschlag um 0,1 Entgeltpunkte auf 0,7 Entgeltpunkte vorgenommen, womit sich für elf Jahre damit 7,7 Entgeltpunkte ergeben.
93(c)
94Multipliziert man die Summe der Entgeltpunkte von rund 17 mit dem aktuellen Rentenwert von 28,61 EUR, ergeben sich 486,37 EUR als Rentenbetrag. Die Differenz zum Existenzminimum, welches derzeit mit 880 EUR anzusetzen ist, beträgt 393,63 EUR. Geteilt durch den Rentenwert von 28,61 EUR, errechnet sich eine offene Lücke von 13,76 Entgeltpunkten, die auf 14 Entgeltpunkte zu runden sind. Ein Anrecht in dieser Höhe ist im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau zu übertragen.
95(d)
96Trotz dieser Übertragung verbleibt dem Ehemann noch eine angemessene Versorgung. Der Ehemann hat bis zum Ende der Ehezeit aus allen Zeiten eine Versorgung in Höhe von 67,6982 Entgeltpunkten erworben. Nach Abzug der 14 Entgeltpunkte verbleiben noch 53,6982 Entgeltpunkte. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 28,61 EUR ergibt sich eine aktuelle Rente in Höhe 1 536,31 EUR, zu der noch der Zuerwerb in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Ende der Ehezeit hinzutreten wird.
97(7)
98Die Übertragung eines Anrechts in Höhe von 14 Entgeltpunkten erscheint auch mit Rücksicht darauf gerechtfertigt, dass sich diese Anzahl an Entgeltpunkten ebenfalls ergeben würde, wenn man die Halbtagsbeschäftigung, die die Ehefrau bis zur Geburt des Kindes mit Rücksicht auf die Haushaltsführung ausgeübt hat, fiktiv auch für die Zeit nach der Geburt des Kindes fortschreiben würde. Hierfür könnte sprechen, dass die Eheleute die Haushaltsführung der Ehefrau, der es im Rahmen des Versorgungsausgleichs für die Zeit nach der Geburt des Kindes Rechnung zu tragen gilt, bis zur Geburt des Kindes mit dem Umfang einer Halbtagsbeschäftigung bewertet haben. Die Ehefrau hat hierfür zuletzt im Jahre 1984 hochgerechnet 0,4440 Entgeltpunkte erzielt. Setzt man diesen Wert für die Zeit von November 1984 bis zum Ehezeitende am 31.01.2013 fiktiv an, ergäben sich für 28 Jahre und 3 Monate 12,543 Entgeltpunkte, was in der Größenordnung den 14 Entgeltpunkte nahe kommt, die der Ehefrau im Wege des Versorgungsausgleichs übertragen werden.
993.
100Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1 und 4, 84 FamFG.
101Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Senat auf der Grundlage allgemein vertretener und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
- 1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, - 2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, - 3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, - 4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, - 5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, - 6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, - 7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder - 8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
- 1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, - 2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, - 3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, - 4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, - 5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, - 6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, - 7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder - 8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
- 1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, - 2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, - 3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, - 4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, - 5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, - 6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, - 7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder - 8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
- 1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, - 2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, - 3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, - 4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, - 5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, - 6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, - 7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder - 8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
- 1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, - 2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, - 3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, - 4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, - 5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, - 6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, - 7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder - 8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.