Amtsgericht Erkelenz Urteil, 10. Apr. 2014 - 15 C 408/13




Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 432,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2013 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 58 v.H. und die Beklagte zu 42 v.H..
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungsschuldnerin wird jedoch nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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15 C 408/13 |
Verkündet am 10.04.2014 (Urkundbeamtin), Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Amtsgericht Erkelenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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Tatbestand:
3Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 25.03.2013 in Erkelenz ereignete. Die alleinige Haftung Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners des Herrn (Zedent) steht nicht im Streit.
4Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug Hyundai Santa Fe 07 des Zedenten so beschädigt, dass es nicht mehr verkehrssicher war.
5Der Zedent mietete für den Zeitraum vom 16.03.2013 bis zum 26.04.2013, also für 11 Tage, bei der Klägerin ein Fahrzeug Mercedes-Benz C 200 TDI an (Mietvertrag vom 16.03.2013, Bl. 14 d. A.). Dies entsprach dem Zeitbedarf für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs. Mit Rechnung vom 27.03.2013 (Bl. 15. d. A.) stellte die Klägerin der Zedentin einen Bruttobetrag von 2.371,32 € in Rechnung. Der Zedent trat seine Ersatzansprüche in Höhe dieses Betrages an die Klägerin ab.
6Hierauf leistete die Beklagte am 28.03.2013 einen Betrag von 1.000,00 € an die Klägerin.
7Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihr auch zum Ersatz der nunmehr eingeklagten weiteren Mietkosten verpflichtet sei, da sie dem zu ersetzenden Normalpreis entsprächen. Das gelte auch für die Kosten einer vollständigen Haftpflichtversicherung, der Winterbereifung, einer Freisprecheinrichtung, eines Automatikgetriebes und der abgerechneten Vergütung für einen weiteren Fahrer, da sowohl des beschädigte wie auch das angemietete Fahrzeug, was unstreitig ist, neben den Zedenten auch von dessen Ehefrau benutzt worden sei. Für den dabei Preis könne, wenn auch mit Modifikationen, dabei noch unter dem Normalpreis, wie er sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel ergebe.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 1.038,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte ist der Ansicht, dass die von ihr gezahlten 1.000,00 € den allein ersatzfähigen Normalpreis der Mietwagenkosten darstellen oder sogar überschreiten würden. Sie verweist insoweit auf Internet-Angebote bei Autovermietungen, die, wenn auch für andere Zeiträume eingeholt, die Möglichkeit zur Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeugs zu einem deutlich günstigeren Preis als von der Klägerin verlangt belegen würden.
13Die Klageschrift ist der Beklagten am 27.11.2013 zugestellt worden.
14Entscheidungsgründe:
15Mit Zustimmung beider Parteien durfte das Gericht nach § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren entscheiden und somit ein Urteil ohne mündliche Verhandlung erlassen.
16Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
17Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Erkelenz ergibt sich dabei aus §§ 20 StVG, 32 ZPO da der Verkehrsunfall vom 15.03.2013, aus dem die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagten herleitet, im hiesigen Bezirk stattfand.
18Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. In der Hauptsache stehen der Klägerin noch weitere Ersatzansprüche für Mietwagenkosten in Höhe von 432,64 € zu.
19Insoweit ergibt sich der Anspruch der Klägerin aus wirksam abgetretenen Recht des Zedenten aus §§ 398 BGB i.V.m. 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Die Haftung der Beklagten im Rahmen des Direktanspruchs dem Grunde nach für den aus dem Unfall erwachsenen Schaden ist dabei unstreitig. Somit ist im Rahmen von § 249 ff. BGB die Beklagte zum umfassenden Ersatz des der Zedentin entstandenen Schadens verpflichtet.
20Zu den zu ersetzenden Schäden gehören dabei im Grundsatz auch die Kosten für die Anmietung eines Mietwagens aus einer angemessenen Klasse während der Dauer der Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs des Geschädigten (MüKo-BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 428). Die dafür erforderlichen Kosten sind prinzipiell nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vom Haftenden zu ersetzen.
21Die Ersatzpflicht gilt jedoch im Rahmen der Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB nur im Rahmen der marktüblichen Mietwagenkosten im jedermann ohne weiteres zugänglichen Normaltarif. Konkret bedeutet das, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigsten verfügbaren Mietpreis verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung muss damit der am Markt übliche Normaltarif bilden, d. h. derjenige Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Dabei ist grundsätzlich der marktübliche Normaltarif anzusetzen, der dem Geschädigten in seinem regionalen Markt ohne Weiteres tatsächlich zugänglich war (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 249 Rn. 33).
22Dies gilt unabhängig davon ob dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Obliegenheit zukommt, vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs den regionalen Markt zu beobachten, wie die Beklagte meint. Hätte der Zedent dies getan, so wäre allerdings der dabei von ihm herausgefundene günstigste Preis etwa aus drei unabhängigen Angeboten als ersatzfähig anzusehen gewesen. Nur weil er dies unterlassen hat und die Anmietung gerade bei der Klägerin nicht das Ergebnis einer Recherche des Zedenten im regionalen Markt war, kommt es überhaupt dazu, dass es auf die Bestimmung des objektiven Normalpreises zum Anmietungszeitpunkt ankommt und die Klägerin sich darauf muss verweisen lassen.
23Diese marktüblichen Mietwagenkosten für die Anmietungsdauer von 10 Tagen schätzt das Gericht nach § 287 ZPO auf 1.432,64 € brutto. Abzüglich der unstreitig noch vor Rechtshängigkeit geleisteten Zahlung der Beklagten von 1.000,00 € gemäß Abrechnungsschreiben vom 28.03.2013 ergibt sich ein weiterer Anspruch von 432,64 €.
24Dabei kann der marktgerechte Tarif zum Zeitpunkt der Anmietung zum beinahe genau ein Jahr später liegenden Zeitpunkt des Ablaufs der Schriftsatzfrist nicht mehr mit letzter Sicherheit bestimmt werden. Insoweit musste er hier im Rahmen einer richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO bestimmt werden.
25Leitend für diese Schätzung sind dabei die auf Grund von zusammengestellten Marktumfragen erstellten Spiegel der Mietpreise. Dabei ist – nicht zuletzt aufgrund des umfassenden Vortrags der Prozessbevollmächtigten des hiesigen Verfahrens in ähnlich gelagerten vergangenen Rechtsstreitigkeiten – gerichtsbekannt, dass die beiden wesentlichen Spiegel jene des Unternehmens Schwacke einerseits sowie des Fraunhofer-Instituts andererseits sind, die auf bundesweiten Marktpreisrecherchen beruhen, und auf die auch die Parteien jeweils Bezug genommen haben. Ebenso gerichtsbekannt ist, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel für dieselbe Region und Klasse regelmäßig höhere Werte ausweist als der Fraunhofer-Marktpreisspiegel.
26Im vorliegenden Fall geht das Gericht im Grundsatz und unter Vornahme von weiter unten dargelegten Modifikationen bei der Schätzung im Grundsatz von der Schwacke.-Liste aus. Insoweit entspricht die Anwendung der Schwacke-Liste als Grundlage auch der Rechtsprechung des hiesigen Landgerichts (LG Mönchengladbach vom 06.08.2010, 5 S 37/10, juris Tz. 13). Dabei ist nicht vom gleichfalls in der Liste ausgewiesenen arithmetischen Mittel, sondern vom Modus (also dem am häufigsten genannten Preis) auszugehen (LG Mönchengladbach, aaO., Tz. 25).
27Dabei ist dem Gericht bewusst, dass, wie die Beklagte es auch getan und dem Spiegel eine Voreingenommenheit gegenüber der Mietwagenbranche unterstellt hat, durchaus gegen Schwacke-Mietpreisspiegel wissenschaftlich-methodische Einwendungen erhoben werden mögen. So ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die der Liste von Schwacke zugrunde liegende Preisabfrage offen, also mit Hinweis auf die spätere Nutzung der Preise in einer solchen ggf. auch in Rechtsstreitigkeiten als Referenz einzusetzenden Liste, erfolgte. Eine Entscheidung, dass der Preisspiegel von Schwacke methodisch-wissenschaftlich nach idealen Maßstäben zusammengestellt sei, ist mit dem vorliegenden Urteil nicht verbunden. Die Frage ist auch im Übrigen irrelevant; in jedem Fall kann der aus den Spiegeln abgelesene Wert niemals eine mathematische Wahrheit darstellen, sondern nur Anhalts- und Ausgangspunkt der im Kern richterlichen Schätzung sein. Dementsprechend ist folgerichtig, dass selbst die Bildung eines arithmetischen Mittels der beiden Preislisten Schwacke und Fraunhofer, also ein Wert, der in letztlich in keiner definierbaren Beziehung zu einer der beiden Listen steht, als eine zulässige Methode der Wertschätzung anerkannt ist (BGH vom 18.05.2010, VI ZR 293/08, NJW-RR 2010, 1251). Dieser Berechnungsmethode hat sich jüngst auch das OLG Köln mit seinem Urteil vom 01.08.2013, 15 U 09/12, NJW-Spezial 2013, 554 angeschlossen. Diese Berechnungsart, die letztlich auf das Kreieren eines gegriffenen Mittelwertes erscheint dem Gericht jedoch als vorzugswürdig, sind erhöht dies doch die Unsicherheit, da somit letztlich ein dritter Wert auf rechnerischer Grundlage aus zwei ihrerseits in ihrer Zuverlässigkeit zweifelhaften Ausgangswerten künstlich geschaffen wird.
28Das Gericht geht dabei für seine richterliche Schätzung den erwähnten Mängeln der Schwacke-Liste zum Trotz von ihr in der Ausgabe 2012 als Grundlage der richterlichen Schätzung aus. Dies erscheint aufgrund der Vorzüge der Liste, insbesondere des großen Umfangs der von ihr abgedeckten Vermietern und ihrer auf die dritte Stelle der Postleitzahl bezogenen Auflistung gerechtfertigt, wenn die unter näher erläuterten Modifikationen vorgenommen werden. Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 nur gegen die kritiklose und unveränderte Übernahme des Listenwertes als Ergebnis der richterlichen Schätzung ausgesprochen. Der Verwendung als bloße Grundlage, die im Bewusstsein ihrer Unvollkommenheit Modifikationen unterliegt, stehen auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bedenken entgegen (vgl. auch BGH vom 22.02.2011, VI ZR 353/09, r + s 2011, 264).
29Eine Besorgnis, dass eine Feststellung auf der Grundlage der Schwacke-Liste zu einer Bestimmung der Schadenshöhe auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen führen und somit auch das nach § 287 ZPO eingeräumte Ermessen überschreiten würde (vgl. BGH vom 11.03.2008, VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519 f.) kann auch nicht durch die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote aus dem Dezember 2013 und Januar 2014 der Autovermietungen Europcar Sixt und Hertz entnommen werden. Zunächst stellt das punktuell vorgelegt Angebote für sich noch nicht die allgemeine Eignung der auf breiteren Recherchen unter Autovermietern aufbauenden Schwacke-Liste als Schätzgrundlage in Frage. Die Angebote lassen für sich allein noch nicht auf Mängel der Schwacke-Liste schließen, die sich auf den hier zu entscheidenden Fall auswirken. Hinzu kommt, dass gegen die Vergleichbarkeit dieser Internetpreise bereits spricht, dass es sich dabei um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09, NJOZ 2010, 2652; LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und auch der Branchenüblichkeit, dass über das Internet in der Regel nur besonders günstige Tarife punktuell angeboten werden, die aus einem kurzfristigen Überangebot an Mietwagen resultieren (so genanntes „Yield-Management“) und für den Kunden gerade nicht voraussehbar oder nachhaltig verfügbar sind. Hieraus folgt insbesondere, dass die Preise bei derlei Internetangeboten auch bei ein- und demselben Anbieter und für ein Fahrzeug derselben Klasse als außerordentlich volatil anzusehen sind und in einem Zeitraum erheblichen Schwankungen unterworfen sind, die ein bestimmtes Angebot zu einem bestimmten Zeitpunkt als zufällig erscheinen lassen, sodass dem nichts für andere Zeiträume gefolgert werden kann. Dies ergibt sich mit gewisser Anschaulichkeit übrigens auch aus den von der Beklagten selbst vorgelegten Beispielen. So kostete demnach bei dem Vermieter Europcar an der Station Erkelenz die Anmietung eines Fahrzeugs Mercedes C-Klasse für 11 Tage im Januar 2014 815,33 €, im Mai 2013 dagegen für 23 Tage 1.144,72 €, was im Verhältnis zur mehr als doppelten Länge als verhältnismäßig erheblich preisgünstiger anzusehen ist.
30Die Anbieter, die über eine entsprechende Internetpräsenz verfügen, nutzen diese, um damit auf kurzfristige Schwankungen in der Auslastung ihres Fuhrparks reagieren zu können. Die Zweifel, ob bei diesem System das Internetangebot auch bei einer tatsächlichen Anfrage unmittelbar an der Station oder per Telefon zur Verfügung gestanden hätte, werden durch den pauschalen Hinweis der Beklagten, dass zu dem dargelegten Tarif oder günstiger eine Anmietung hätte erfolgen können, nicht beseitigt (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2011, Az. 30 C 5629/10 m. w. N.)..
31Da die Angriffe der Beklagten gegen die Schwacke-Liste mangels erkennbarer Vergleichbarkeit mit der tatsächlichen Anmietsituation somit im Ergebnis lediglich allgemeiner Natur waren, war im zugrunde liegenden Fall auch kein Sachverständigengutachten betreffend die Höhe der Mietwagenkosten einzuholen.
32Bei der Berücksichtigung der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage ist zunächst davon auszugehen, dass die zeitlich nächstliegende Ausgabe zu verwenden ist. Bei einer Anmietung im März 2013 ist dies die Ausgabe 2012, da die Ausgabe 2013 erst im Herbst 2013 erschienen ist.
33Auszugehen ist dabei von der Liste für das Wohnsitzpostleitzahlgebiet des Geschädigten, also den Wohnsitz der Zedentin in 41812 (Bereich 418) Erkelenz (LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, 5 S 110/08). Auf den Anmietungsort, hier Aachen, ist nicht abzustellen, da dies die Höhe der Ersatzkosten letztlich von dem zufälliger Sitz des Unternehmens, für das sich der Zedent im Einzelfall entscheidet, abhängig macht.
34Unter Berücksichtigung der Anmietungsdauer ist grundsätzlich der jeweils günstigste in Betracht kommende Preis –, also grundsätzlich der Wochenpreis, nur bei einer unter einer Woche liegenden Anmietung der Dreitagespreis und nur bei eintägiger Anmietung der Tagespreis – mittels einer Division des günstigsten Gesamtpreises durch die Anzahl der angefallenen Miettage zu berechnen (LG Mönchengladbach vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11).
35Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich bei einem Modus für die Wochenanmietung bei der unstreitig für einen Mercedes-Benz C 200 als Ersatz für den beschädigten Hyundai Santa Fe zugrunde zu legenden Klasse 7 im Postleitzahlengebiet 418 ein Wochenmodus von 806 €, der bei Teilung durch 7 und Multiplikation mit 11 sich für 11 Tage ein Grundpreis von 1.266,54 € ergibt.
36Diesem Preis ist ein pauschaler Zuschlag von 253,31 € wegen unfallbedingter Mehrleistungen der Vermieterin zu addieren. Dies entspricht der insoweit vom Gericht in ständiger Rechtsprechung angewendeten Pauschale von 20 % des Grundpreises. Die Klägerin hat insoweit zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass sie gegenüber dem Zedenten spezielle unfallbezogene Leistungen erbracht hat, die einen höheren als den Normaltarif rechtfertigen. Dies folgt nicht allein aus dem Umstand, dass der Zedent in großer zeitlicher Nähe zum Unfall selbst, nämlich am Folgetag, anmietete, weil auch nach dem vorgelegten Schadensgutachten das Fahrzeug jedenfalls selbst nicht mehr fahrtüchtig, wenn auch eine solche zeitnahe Anmietung indiziell dafür ist, dass sie unmittelbar auf dem Unfallereignis beruhte und ein besonders dringendes Bedürfnis für schnellen Ersatz bestand. Hierzu gehört bereits der Umstand, dass die Vermieterin von der Leistung von Vorkasse oder einer Sicherheitsleistung abgesehen hat und sich damit begnügt hat, sich die Ansprüche des Klägers gegen den Schädiger und seine Versicherung abtreten zu lassen, sodass sie nunmehr selbst die Ansprüche auf dem Rechtsweg zu einzuklagen gehalten ist. Dies entspricht nicht dem üblichen Gebaren der Autovermietung, wo durch eine Kaution oder die Hinterlegung von Kreditkartendaten der Vermieter sich sowohl gegen einen Mietausfall wie gegen eine mögliche Beschädigung des Fahrzeugs zu sichern sucht. Daher war in die Preiskalkulation zu Recht ein erhöhtes Ausfallwagnis einzukalkulieren.
37Mit diesem Vorgehen der Klägerin als Vermieterin ist neben der möglichen steuerrechtlichen Pflicht, die Umsatzsteuer vorzufinanzieren, auch ein mögliches Ausfallrisiko bei einer späteren anderen Bewertung der Haftung verbunden: Bei einer Anmietung wie hier bereits am dem Unfall folgenden Tag liegt naturgemäß noch kein Anerkenntnis dem Grunde nach der gegnerischen Versicherung vor. Desweiteren ist zu beachten, dass die Anmietdauer zunächst zwangsläufig unbestimmt war, da sie vom Reparaturfortschritt am Fahrzeug des Klägers abhing. Insoweit konnte die Klägerin nicht mit Sicherheit kalkulieren, wann das Fahrzeug ihr wieder zur Verfügung stehen würde, sodass möglicherweise eine an sich mögliche Folgevermietung nicht würde durchgeführt werden können. Dies rechtfertigt einen Zuschlag auf den Normaltarif.
38Demzufolge ist das Zwischenergebnis des Preisschätzung auf 1.519,85 € zu erhöhen.
39Nicht als gesonderter Ersatzposten sind dagegen einzustellen die Kaskoversicherungskosten. Dies gilt unbeschadet dessen, dass der einen Mietwagen benötigende Geschädigte kann nach der langjährigen Rechtsprechung auch die Kosten von dessen Vollkaskoversicherung ohne jede Selbstbeteiligung ersetzt verlangen kann (grundlegend BGH vom 06.11.1973, VI ZR 160/72, BGHZ 61, 325 = NJW 1974, 91), Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Mietvertrages vom 16.03.2013 war das Fahrzeug jedoch mit einer verschuldensunabhängigen Selbstbeteiligung von 1.000 € versichert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ab der Schwacke-Liste der Ausgabe 2011 Kasko-Versicherungskosten mit einer Selbstbeteiligung von 500 € bereits im Listenpreis enthalten sind und Teil des Grundpreises sind. Eine darüber hinaus gehende Leistung der Klägerin gegenüber dem Zedenten ist nicht ersichtlich, lag die Selbstbeteiligung sogar über 500 €.
40Dagegen gesondert zu berücksichtigen sind die angemessenen Kosten für die Winterbereifung. Diese bewegen sich laut der Schwacke-Tabelle bei 10 € pro Tag im Modus, für 11 Tage also bei 110 €. Nur in dieser Höhe sind sie ersatzfähig, da die Klägerin hierfür jedoch nur 92,44 € netto (also genau 110 € brutto) in Rechnung stellte, kann sie die Kosten ersetzt verlangen. Die Ersatzfähigkeit ist dabei keine Frage der Notwendigkeit von Winterreifen bei entsprechenden Wetterbedingungen. Dass nun eine Ausstattung mit Winterreifen bei entsprechenden Wetterlagen durch § 2 Abs. 3a StVO auch zur objektiven Rechtspflicht wurde, ändert nichts daran, dass die Winterbereifung in der Schwacke-Liste gesondert aufgeführt ist und somit die Kalkulation des Normalpreises, wenn sie aus den oben dargelegten Gründen auf der Schätzungsgrundlage dieser Liste erfolgen soll, diese Kosten als Sonderposten berücksichtigen muss. Dies gilt unabhängig davon, ob der konkrete Autovermieter diese Kosten getrennt aufführt oder, wie es im Zuge der Pflicht zur Winterbereifung zunehmend zu erwarten steht, in den Grundmietpreis einbezieht. Dass das von der Klägerin angemietete Fahrzeug winterbereift war, hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten.
41Zuletzt zuzurechnen war eine angemessene Erhöhung der Mietkosten wegen des Einbegreifens eines Zusatzfahrers, die ausweislich der Nebenkostentabelle zur Schwacke-Liste mit 12 € pro Tag, also mit 132 € für 11 Tage anzurechnen war. Wiederum entspricht der von der Klägerin berechnete Preis (110,02 € netto) dem Modus der Schwacke-Liste. Die Klägerin hat insoweit hinreichend konkret vorgetragen, dass sowohl das beschädigte als auch das angemietete Fahrzeug nicht nur von der dem Zedenten, sondern auch von dessen Ehefrau benutzt wurde. Wenn aber das beschädigte Fahrzeug über den Halter hinaus regelmäßig weiteren Personen dient und somit auch für diese ein Ersatz für die durch die Beschädigung verlorene Mobilität erforderlich ist, so müssen auch die Mehrkosten für einen Zusatzfahrer ersatzfähig sein. Ein solcher Zuschlag für einen weiteren Fahrer muss, wie das Gericht aus einer größeren Zahl von entschiedenen Fällen auf der Grundlage der Abrechnung durch verschiedene Versicherer entnehmen konnte, als weitgehend branchenüblich angesehen werden.
42Zu berücksichtigen waren die Kosten für Zustellung und Abholung des Fahrzeugs on Höhe von jeweils 23 € brutto, was nach der Schwacke-Liste der Höhe nach nicht zu beanstanden ist. Da das unfallgeschädigte Fahrzeug des Zedenten nicht mehr fahrtauglich war, war ihm auch nicht ohne Weiteres zuzumuten, den Mietwagen vor Ort bei der Klägerin abzuholen und zurückzubringen. Daher erscheint die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen, deren tatsächliche Durchführung nicht bestritten ist, als ersatzfähiger weiterer Schadensposten.
43Hinsichtlich des Navigationsgerätes hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass sowohl das Fahrzeug des Zedenten wie auch das angemietete hiermit ausgestattet sind. Da in Ermangelung eines solchen Systems der Geschädigte, der sich bisher auf die Vorteile eines solchen Systems verlassen konnte und dem somit Kartenmaterial nicht mehr zur Verfügung stand, gehalten wäre, sich umfassend mit Karten aller Gebiete einzudecken, die er zu durchfahren gedenkt, erscheint das Vorhandensein eines Navigationssystems ein notwendige Komponente, um die unfallbedingten Schäden auszugleichen. Da jedoch ein solches System auch in Mietfahrzeugen (noch) nicht durchgehend vorhanden ist, sind die Zusatzkosten im Einzelfall ein ersatzfähiger Schaden, dessen Berechnung in Höhe von 110 € wiederum den Modus der Kosten im Anhang der Schwacke-Tabelle 2012 nicht übersteigt.
44Nicht zu berücksichtigten waren wiederum Posten für ein Automatikgetriebe und eine Freisprecheinrichtung. Hinsichtlich des Vorhandenseins eines Automatikgetriebes ist nicht ersichtlich, weshalb in der Zurverfügungstellung eines damit ausgerüsteten Fahrzeugs eine besondere Leistung seitens der Klägerin begründen sollte, selbst wenn unbestritten des beschädigte Fahrzeug des Zedenten damit ausgerüstet war. Ein Automatikgetriebe und ein Schaltgetriebe funktionell gleichwertige Lösungen für dasselbe technische Problem dar, wobei manche Fahrer wegen einer verbundenen Bequemlichkeit ein Automatikgetriebe, andere wegen der Möglichkeit einer schnelleren und dynamischeren Beschleunigung durch entsprechende Gangwahl ein Schaltgetriebe vorziehen mögen. Etwa medizinische Gründe, aus denen der Zedent eines Fahrzeugs mit Automatikgetriebe bedurft hätte, sind nicht ersichtlich. Dann kann aber eine Ausstattung mit einer bestimmten zweier funktionell gleichwertiger Getriebearten genauso wenig besondere Kosten auslösen wie etwa die Lackierung des Mietwagens in einer bestimmten Farbe.
45Ebenso wenig können weitere Posten für eine Freisprechanlage abgerechnet werden. Es erscheint schon fraglich, ob ein solcher Posten eines Einbauteils, das jedenfalls in den Fahrzeugen des oberen Mittelklasse, um die es hier geht, inzwischen als gleichsam Standard anzusehen ist, Einkaufs- oder Verwaltungskosten für einen Vermieter begründen kann und somit als besonderer Posten in Rechnung gestellt werden kann. Jedenfalls handelt es sich hierbei lediglich um eine technische Vorbereitung zur Mobiltelefonie im Fahrzeug. Dass der Zedent überhaupt ein kompatibles Mobiltelefon hatte und auch in seinem beschädigten Fahrzeug und während der Anmietezeit in regelmäßigen Gebrauch nahm und somit die technisch vorhandene, aber gleichsam latente Funktion überhaupt in Benutzung nahm, ist nicht vorgetragen.
46Unter Berücksichtigung dieser Nebenposten ist der Schätzwert für die angemessenen Mietwagenkosten um 398 € auf 1.917,85 € zu erhöhen.
47Vor allem Weiteren aber ist, wie bereits oben angedeutet, vom Listenpreis ausweislich der Schwacke-Liste eine gewisse Modifikation zu machen. Anders als die Klägerin in ihrer Modellrechnung ist nach aktueller Rechtsprechung des Landgerichts Mönchengladbach dieser Abschlag erst nach Aufrechnung aller Nebenkosten zu machen, weil nur insoweit eventuelle Fehler in der Schwacke-Liste korrigiert werden können. Hiervon ist ein Abschlag in Höhe von 17 % vorzunehmen (LG Mönchengladbach, 5 S 55/11). Die Notwendigkeit eines Abschlages in dieser Höhe beruht auf der Erwägung, dass die Schwacke-Liste, die von vornherein nur als Ausgangspunkt der richterlichen Schätzung dienen kann, als "Normaltarif" nicht den zu ersetzenden Normalpreis im Sinne des allgemeinen Schadensrechts wiedergibt, sondern einen Wert darstellt, der auf Grund der in der Methodik der Preisermittlung liegenden Besonderheiten in einem Maße überhöht ist, dass eine Korrektur nach unten gerechtfertigt erscheint (so bereits auch LG Nürnberg-Fürth vom 29.09.2011, 2 S 185/11, DAR 2011, 589 ff.); bei Zugrundelegung der ihrerseits unrealistisch niedrigen Fraunhofer-Liste hätte im Übrigen eine pauschale Erhöhung vorgenommen werden müssen, sodass keine materielle Präzisierung zu erreichen gewesen wäre. Die Höhe des Abschlags ergibt sich dabei aus der Überlegung, dass der in der Schwacke-Liste festgestellte "Normaltarif" um etwa 20 % über dem Betrag liegt, der von Rechts wegen als Normalpreis erstattungsfähig ist. Insoweit wird den Bedenken der Beklagten, der „Normaltarif“ der Schwacke-Liste bilde nicht den marktüblichen Normalpreis ab, durchaus gefolgt und hinreichend entgegen gekommen. Der von ihr beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es dagegen nicht, da der „Kernmangel“ der Schwacke-Liste durch die Vornahme des Abschlags hinreichend ausgeglichen wird (LG Nürnberg-Fürth, 2 S 185/11).
48Unter Abrechnung dieses Abschlags verringert sich das Ergebnis auf 1.591,82 €.
49Es ist hiervon endlich ein Abzug von 10 % zu machen. Dieser an den Kosten für den Mietwagen derselben Klasse orientierte Abzug bezieht sich auf die ersparten Eigenaufwendungen, die als Sowieso-Kosten beim Betrieb des eigenen Kraftfahrzeugs während der Mietdauer angefallen wären und decken sogleich den ersparten Verschleiß des reparierten eigenen Fahrzeugs während der Reparaturzeit ab. Sie sind im Rahmen der Vorteilsausgleichung zum Abzug zu bringen.
50Das Gericht orientiert sich dabei, im Bewusstsein, dass dort auch in der Rechtsprechung in der Vergangenheit sehr unterschiedliche Werte für angemessen gehalten wurden, an einem Pauschalabzug von 10 %. Dieser Prozentsatz liegt zwischen der – allerdings überwiegend älteren – Rechtsprechung, die von Abzügen bis zu 15 % (vgl. Nachweise bei MüKo-BGB/Oetker, § 249 Rn. 438) ausgeht und der ebenfalls obergerichtlich vertretenen Ansicht, dass ein Abzug von nicht mehr als 3 % gerechtfertigt sei (vgl. OLG Nürnberg vom 10.05.2000, 9 U 672/00, VersR 2001, 208). Auch diesen Sowieso-Abzug konnte das Gericht letztlich nur im Wege einer Schätzung bestimmen.
51Eine Vorteilsausgleichung im diesen Sinne schied im vorliegenden Fall nicht etwa wegen einer klassentieferen Anmietung der Zedentin aus. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass sowohl das beschädigte Fahrzeug als auch das neu angemietete in die Klasse 8 der Anwendung der Schwacke-Tabelle einzuordnen und somit als im Wesentlichen klassengleich angesehen werden. Dann kann aber auch ein Anteil der Mietkosten des gemieteten die ersparten Sowieso-Kosten hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs in angemessener Näherung abbilden.
52Demzufolge ist eine Reduzierung auf die eingangs als Ergebnis der richterlichen Schätzung genannten 1.432,64 € vorzunehmen.
53Da die Beklagte vorprozessual bereits 1000,00 € bezahlt hat, bleiben noch 432,64 € übrig, die die Klägerin auf den Klageantrag zu 1.) in der Hauptsache verlangen kann.
54Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen nach §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Da durch Zustellung der Klageschrift an die Beklagte am 27.11.2013 Rechtshängigkeit eingetreten ist, beginnt der Lauf der Rechtshängigkeitszinsen ab dem folgenden 28.11.2013.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
56Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 u. 2 ZPO.
57Der Streitwert wird auf EUR 1.038,37 festgesetzt.
58Rechtsbehelfsbelehrung:
59Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
60a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
61b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
62Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
63Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen.
64Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
65Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Rechtsanwalt


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Annotations
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, - 2.
einspurige Kraftfahrzeuge, - 3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, - 5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und - 6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
- 1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, - 2.
während der Fahrt - a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,- b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.