Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Juli 2015 - 235 C 11335/14
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23,43 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.4.2014 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 95 %, die Beklagte zu 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe
3Die Klage ist i.H.v. 23,43 € begründet, im übrigen nicht begründet.
4Die Beklagte war im vorliegenden Prozess ordnungsgemäß vertreten. Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 23.10.2015 die Vollmacht der Beklagten vom 20.10.2014 vorgelegt. In dieser Vollmacht liegt zugleich die Genehmigung der bisherigen Verfahrenshandlungen seitens der Beklagten.
5Aus dem Verkehrsunfall vom 10.3.2014 steht dem Kläger gegen die Beklagte als Halterin des unfallbeteiligten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ##### kein Anspruch auf Erstattung geltend gemachter rechtlicher Reparaturkosten in Höhe von 424,81 EUR aus §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB zu, obwohl die Beklagte unstreitig dem Grunde nach in voller Höhe auf die dem Kläger aus dem Unfall entstandenen Kosten haftet.
6Die Beklagte durfte hinsichtlich der Reparaturkosten am klägerischen Fahrzeug auf eine Reparatur bei der Firma L GmbH & Co. KG in E mit niedrigeren Reparaturkosten verweisen mit Stundenlöhnen für Arbeiten an der Karosserie von 92 € und für Lackiererarbeiten von 98 €.
7Der Kläger hat vorliegend seine Schadensberechnung fiktiv vorgenommen.
8Im Rahmen der (fiktiven) Schadensberechnung darf der Geschädigte zwar grundsätzlich die üblichen Stunden Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Gemäß Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüro F kalkulierte dieser unter dem 12.3.2014 die Reparaturkosten netto mit 2117,25 €.
9Die Beklagte durfte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung den Kläger noch während des gerichtlichen Verfahrens auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen (Firma L), da die Klägerseite den Schaden fiktiv auf netto-Basis abrechnet.
10Der Verweis auf die günstigere Reparaturmöglichkeit war auch inhaltlich zulässig aus dem Gesichtspunkt der Beachtung der Schadensminderungspflicht im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB durch den Kläger.
11Denn das klägerische Fahrzeug wies im Zeitpunkt des Unfalls ein Alter von mehr als drei Jahren auf (Erstzulassung 2009), zudem hat die Klägerseite nicht konkret dargelegt, dass das klägerische Taxi bislang stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden ist. Auch hat die Beklagte konkret dazu ausgeführt, dass die in dem Prüfbericht der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 17.3.2014 (Anl. B1, Bl. 44 f) an erster Stelle benannte freie Werkstatt (Firma L) u.a. Mitglied ist bei Eurogarant; hierzu hat die Beklagte Bezug genommen auf die Internet-Seite der benannten Werkstatt, auf der diese Garantie ausdrücklich dargestellt wird. Im Internetauftritt von Eurogarant wird bestätigt, dass der L2 GmbH & Co. KG ihr (zertifiziertes) Mitglied ist (http://www.eurogarant.de/Firmensuche); einer Beweisaufnahme hierzu bedarf es deshalb aus Sicht des Gerichts nicht. Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung qualifiziert das Eurogarant-Siegel eine freie Werkstatt als einen Fachbetrieb von hohen Qualitätsstandard, der regelmäßig vom TÜV oder der Dekra kontrolliert wird (siehe hierzu BGH NJW 2010, 2941); die Reparatur von hinteren Stoßfänger und Heckblech stellt sich zudem nicht als tragende Karrosserieteile betreffend dar.
12Soweit der Beklagte behauptet hat, dass die seitens der Haftpflichtversicherung der Beklagten benannten Stundenpreise für Karosserie- und Lackiererarbeiten Spezialpreise gegenüber Versicherungen darstellten, nicht aber allgemein zugänglich sein, greift das Argument letztlich nicht durch. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 14.5.2013 (Az. VI ZR 320 / 12) festgehalten, dass eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt dann unzumutbar ist, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil die angesetzten Preise auf mit dem Haftpflichtversicherer vertraglich vereinbarten Sonderkonditionen beruhen. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Zwar hat der Kläger bestritten, dass die seitens des Haftpflichtversicherers der Beklagten benannten Preise allgemein zugänglich seien; zugleich hat er jedoch auch vorgetragen, dass sich der Kläger nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vor Ort kundig gemacht habe und festgestellt habe, dass die benannten Firmen nur ihre für Endverbraucher gültigen Preise aushängen. Dabei hat er jedoch nicht dargelegt, dass die seitens der Beklagten in Ansatz gebrachten Preise nicht denjenigen entsprochen hätten, die er im Aushang antraf. Damit war das Bestreiten der Klägerseite zu diesem Punkt rechtlich nicht mehr relevant.
13Auch war die benannte Werkstatt L „mühelos und ohne weiteres“ erreichbar, da sie in einer Entfernung von 8 km vom klägerischen Wohnort aus liegt (Entfernungsangabe gemäß www.routenplaner24.de/routenplanung/). Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte z.B. auch auf eine Werkstatt in einer Entfernung von 20 km (einfache Strecke) hätte verweisen dürfen.
14Ob die Firma L einen Hol-und Bringedienst unterhielt, spielt bei der hier streitgegenständlichen fiktiven Abrechnung keine Rolle; die Klägerseite könnte im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit auch nicht damit gehört werden, dass sie ihr Auto grundsätzlich nicht bereit ist in fremde Hände zu geben, ohne dass zunächst ein Vertrauensverhältnis zur Werkstatt aufgebaut zu haben.
15Die Gutachterkosten von 418,40 € netto sind insgesamt erstattungsfähig, so dass die Beklagte auch noch restliche 18,43 € an den Kläger auszukehren hat.
16Im vorliegenden Fall war zwischen dem Kläger und dem beauftragten Privatgutachter keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen, so dass gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet war. Diese darf das Gericht nach den Grundsätzen des §§ 287 ZPO schätzen. Dabei hält das Gericht die aufgrund der BVSK-Honorarbefragung ermittelten Tabellen für eine geeignete Schätzungsgrundlage, sowohl bezüglich des Grundhonorars, als auch hinsichtlich der Nebenkosten. So hat auch der BGH in seinem Urteil vom 4.4.2006 – Aktenzeichen X ZR 80 / 05 die BVSK-Tabellen bei der Ermittlung der üblichen Vergütung nicht von vornherein als ungeeignet Schätzungsgrundlage angesehen. Anders als in dem vom BGH am 20.7.2014 entschiedenen Fall gab es vorliegend auch keine konkrete Preisvereinbarung dahin, die Sachverständigentätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein sollte. Danach ist es dem Kläger nicht verwehrt, insgesamt Grundhonorar und Nebenkosten in Höhe der BVSK-Tabelle abzurechnen, wobei aus hiesiger Sicht, damit die Nebenkosten ihre Qualität als solche nicht verlieren, diese maximal einen Betrag von 25 % des Grundhonorars ausmachen dürfen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt.
17Der Honorarkorridor für das Grundhonorar des Sachverständigen bei einem Schadenswert von bis zu 2250 € bewegt sich gemäß BSVK-Tab. 2013 zwischen 358-391 €. Abgerechnet wurden im Jahr 2014 vorliegend 360 €. 25 % des Grundhonorars sind mit dem Ansatz von 58,40 € für Nebenkosten nicht erreicht.
18Kosten für eine Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen sind nicht nach § 249 BGB adäquat durch den Fahrzeugschaden verursacht worden.
19Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die Kosten einer Reparaturbestätigung sich als adäquat durch den Unfall verursacht darstellen. Im vorliegenden Fall rechnet der Kläger den Schaden jedoch fiktiv ab und benötigte die Reparaturbestätigung wohl nur – wie sich aus dem Schreiben der Beklagtenseite vom 28.11.2014 erschließen lässt – hinsichtlich eines wohl vorprozessual eingeforderten Nutzungausfallschadens. Dieser ist jedoch weder klagegegenständlich noch zwischenzeitlich durch die Beklagte ausgeglichen worden; nur im letztgenannten Fall hätte die Frage der Erstattbarkeit auch der Kosten der Reparaturbestätigung rechtliche Relevanz zukommen können.
20Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwar die Telefonkosten in den vergangenen Jahren wesentlich geringer geworden sind, auf der anderen Seite jedoch die übrigen Kosten, z.B. für Porti etc gestiegen sind, bleibt es für das erkennende Gericht dabei, dass der seit langem als Auslagenpauschale anerkannte Betrag von 25 € im Rahmen der Schätzung der Auslagen als angemessen angesehen und zugesprochen wird. Nach bereits geschehenem Ausgleich von 20 € sind danach noch weitere 5 Euro zur Zahlung offen.
21Hieraus errechnet sich der ausgeurteilte Betrag von 23,43 EUR, der nach Ablauf der mit Schreiben vom 7.4.2014 gesetzten Zahlungsfrist gesetzlich zu verzinsen war.
22Im übrigen war die Klage abzuweisen.
23Der Ausspruch zu den prozessualen Nebenentscheidungen ergibt sich aus §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
24Für die Zulassung der Berufung besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß, § 511 Abs. 4 ZPO.
25Streitwert: 491,24 EUR
26Rechtsbehelfsbelehrung:
27Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
281. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
292. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
30Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
31Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
32Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
33Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.