Amtsgericht Castrop-Rauxel Urteil, 10. Juli 2015 - 6 OWi 61/15
Gericht
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240,00 EUR verurteilt. Dem Betroffenen wird die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Die Kosten des Verfahrens seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anl. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG, 11.3.8 BKat, 4 Abs. 1 BKatV).
1
Gründe:
2I.
3Der am 00.00.000 in Dortmund geborene Betroffene ist Geschäftsführer einer Telekommunikationsgesellschaft. Der Betroffene lebt von seiner Ehefrau getrennt und hat zwei Kinder. Der Betroffene verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 4.400,00 EUR.
4Der Betroffene ist bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
5II.
6Zur Überzeugung des Gerichtes steht folgender Sachverhalt fest:
7Am 5.10.2014 gegen 09:32 Uhr befuhr der Betroffene die I Straße in Castrop-Rauxel in nördlicher Fahrtrichtung. Er führte dabei den Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Messabschnitt der I Straße in nördlicher Fahrtrichtung beträgt 50 km/h. Der Betroffene wurde an der ordnungsgemäß eingerichteten, geeichten und gewarteten Messstelle mit dem ordnungsgemäß geeichten und ordnungsgemäß in Betrieb genommenen stationären Messgerät Traffipax, TraphiPhot S Smart Kamera IV mit einer Geschwindigkeit von 113 km/h gemessen. Abzüglich von Toleranzen ergibt sich ein vorwerfbarer Wert von 109 km/h. Das Gerät wurde dabei von dem Zeugen C ordnungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung eingerichtet. Die Anordnung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und die Überschreitung derselben hätte der Betroffene erkennen können und müssen.
8Ende Oktober 2014 ordnete die Bußgeldbehörde zunächst eine Halterabfrage hinsichtlich des Fahrzeuges aus dem Bußgeldbescheid an. Es stellte sich heraus, dass Halterin die U GmbH in Lüdenscheid ist. Der Betroffene ist auch Geschäftsführer dieser GmbH.
9Die Bußgeldbehörde wandte sich daraufhin an den Landrat des märkischen Kreises zur weiteren Ermittlung. Im Rahmen dieser Ermittlungen sprach der Zeuge L mit Herrn Y, der als Mitarbeiter bei der U GmbH beschäftigt ist. Aufgrund dieses Gespräches teilte der Zeuge L der Bußgeldbehörde noch am 1.12.2014 telefonisch mit, dass der Betroffene als Fahrer des Fahrzeuges in Betracht kommt. Am 1.12.2014 ordnete die Bußgeldbehörde an, dass an den Betroffenen ein Anhörungsbogen als Beschuldigter versandt werden sollte. Ein solcher Anhörungsbogen wurde auch unterzeichnet.
10Das Schreiben des Märkischen Kreises, welches als Anlage eine Adressermittlung des Betroffenen erhält, ging bei der Bußgeldbehörde am 4.12.2014 ein.
11Am 5.1.2015 erließ die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid. Weil zunächst keine Postzustellungsurkunde vorlag, wurde dem Betroffenen der Bußgeldbescheid noch einmal zugesandt. Hiergegen legte der Verteidiger namens und in Vollmacht des Betroffenen am 5.2.2015 Einspruch ein. Zugleich mit dem Einspruch beantragte der Verteidiger Akteneinsicht. Die Bußgeldakte ging dann am 20.2.2015 beim Verteidiger ein. D.A. beigefügt waren der aktuelle Beschilderungsplan, der Eichschein, das Wartungszertifikat, das Messprotokoll sowie das Datenfeld des Lichtbildes. Die Behörde erteilte die Auskunft, dass eine Lebensakte über das Gerät nicht geführt werde.
12Nachdem nach dem 20.2.2015 zunächst keine Rückmeldung des Verteidigers gegenüber der Behörde erfolgte, übersandte die Behörde die Akte an die Staatsanwaltschaft, was sie dem Verteidiger am 27.02.2015 auch mitteilte.
13Trotzdem übersandte die Behörde dem Verteidigern im Mai 2015 noch weitere Informationen zum Messverfahren. So wurden insbesondere der Schulungsnachweis des Messbeamten und die beiden Kalibrierungsfotos auf dem Postwege zugesendet. Der Verteidiger hielt auch per E-Mail die Bedienungsanleitung des Messgerätes. Nichts desto trotz beantragte der Verteidiger weiterhin die gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG. Dieser Antrag beschied das Amtsgericht S mit Beschluss vom 4.6.2015 in eigener Zuständigkeit und wies den Antrag zurück.
14III.
15Das ergibt sich aus der Einlassung des Betroffenen, der von den des Zeugen L und den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten sonstigen Beweismittel.
161.
17Der Betroffene hat sich über seinen Verteidiger zusammengefasst dahingehend eingelassen, dass bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Denn die Anordnung der Bußgeldbehörde vom 1. Dezember 2014, einen Anhörungsbogen als Beschuldigter an den Betroffenen zu versenden, sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Der von ihm benannter Zeuge Y habe mich gegenüber dem Zeugen L nur mitgeteilt, dass er nicht wisse, wer Fahrer des Fahrzeuges im Tatzeitpunkt gewesen sei. Er solle sich an den Geschäftsführer halten. Insoweit sei die Ermittlungen der Behörde hier nur gegen einen Zeugen und nicht gegen den wahren Täter erfolgt. Es sei nicht erklärlich, wie die Bußgeldbehörde am 01.12. einen Anhörungsbogen verschickt haben will, wenn die Nachricht über den Betroffenen als Fahrer ausweislich der Akte erst am 04.12.2014 bei ihr eingegangen sei.
18Im Übrigen sei dem Verteidiger keine ausreichende Akteneinsicht gewährt worden, das Verfahren müsse noch bei der Bußgeldbehörde mangels ausreichender Ermittlung geführt werden.
19Ansonsten hat sich der Betroffene nicht zur Sache eingelassen.
202.
21Der Betroffene wurde allerdings anhand der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel als Fahrzeugführer überführt. Auch der Geschwindigkeitsverstoß an sich ergibt sich aus den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln. Aus der sonstigen Beweisaufnahme ergibt sich im Übrigen, dass eine Verfolgungsverjährung hier nicht eingetreten ist.
22Die Messung wurde durchgeführt mit einem stationären Messgerät (sog. „Starenkasten“) Traffipax TraphiPhot S Smart Kamera IV. Bei diesem Messverfahren handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (OLG Hamm VRR 2008, 273), so dass neben den Angaben zur gemessenen Geschwindigkeit abzüglich Toleranzen, der ordnungsgemäßen Eichung und der Inbetriebnahme entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers keine weiteren Angaben nötig sind, es sei denn, es liegen konkrete Einwendungen gegen die Messung vor.
23Aus dem Datenfeld des Lichtbildes Bl. 15 d.A., welches in der Hauptverhandlung verlesen wurde, ergibt sich eine gemessene Geschwindigkeit des Betroffenen von 113 km/h. Abzüglich einer Toleranz von vier km/h ergibt sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 109 km/h.
24In der Hauptverhandlung wurden ferner die Kalibrationsbilder Blatt 147a und 147 b Augenschein genommen sowie die entsprechenden Datenfelder verlesen. Aus diesen ergibt sich, dass zum Ende der Messung am 07.10.2014 das Kalibrationsfoto ausgelöst wurde, dass die Daten 100 km/h im Datenfeld enthält. Zu Beginn der hier fraglichen Messung am Brunnen 29.9.2014 wurde zudem ein weiteres Kalibrationsfoto ausgelöst. Auch dieses enthält in dem in der Hauptwandlung verlesen Datenfeld die Werte 100 km/h und entspricht damit den Vorgaben der Betriebsanleitung des Herstellers. Auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 147a, 147 B d. A. wird insoweit ausdrücklich Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO.
25Aus dem seinem wesentlichen Inhalt nach bekannt gegebenen Messprotokoll Bl. 28 d.A. ergibt sich zudem, dass der Messbeamte C das Messgerät gemäß der Bedienungsanleitung aufgestellt und in Betrieb genommen hat. Aus dem Messprotokoll ergibt sich ferner eine an der Messstelle geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, angeordnet durch das Verkehrszeichen 274. Der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Beschilderungsplan Bl. 24 d.A. ergibt ebenfalls eine beidseitige Beschilderung vor der Messstelle I Str. mit dem Verkehrsschild 274, sichtbar mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h.
26Aus dem seinem wesentlichen Inhalt nach bekannt gegebenen Eichschein 29 d.A. ergibt sich eine ordnungsgemäße Eichung des Messgerätes zum Tatzeitpunkt 6.10.2014. Die Eichung fand statt am 23.07.2014 und hatte Gültigkeit bis 31.12.2015. Ferner ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung seinem wesentlichen Inhalt nach bekannt gegebenen Eichschein Bl. 30 d.A., dass der analoge Piezzo-Vorverstärker im Tatzeitpunkt gültig geeicht war. Die Eichung fand im November 2013 statt und hatte Gültigkeit bis Ende 2014. Ferner ergibt sich aus dem seinem wesentlichen Inhalt nach bekannt gegebenen Wartungszertifikat Bl. 31 d.A., dass im April 2014 (14.04.) entsprechend der so genannten Piezzo-Richtlinie die letzte Wartung des Messplatzes an der IStr. Fahrtrichtung Norden durch die Herstellerfirma Jenoptik ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
27Der Beweisantrag des Verteidigers aus Anl. II zum Protokoll (Bl. 167 d.A.) war nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OwiG hinsichtlich der Vorlage einer Mitteilung, ob die Induktionsschliefen nach dem 05.04.2014 gewartet wurden, abzulehnen, weil die Beweiserhebung zu pflichtgemäßen Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war. Streng genommen handelt es sich schon nicht um einen Beweisantrag, sondern um Antrag auf Erhebung weiterer Beweise, weil die Verteidigung nicht angibt, welche Beweistatsache sich aus der Beiziehung der Wartungsunterlagen ergeben soll. Da es sich vorliegend um ein standardisiertes Messverfahren handelt und der Wartungsnachweis aus April 2014 bereits in der Hauptverhandlung bekannt gegeben wurde, wäre es Sache des Betroffenen gewesen, konkrete Hinweise darzulegen, warum trotz Wartungsnachweis eine Wartung nicht mehr erfolgt sein soll oder warum das Gerät defekt gewesen sein soll. Die Wartung wurde ein halbes Jahr vor dem hier in Rede stehenden Verstoß vorgenommen, Anhaltspunkte dafür, dass die Induktionsschleifen nicht gewartet waren, sind nicht ersichtlich und müssen im standardisierten Messverfahren ohne die Angabe konkreter Anhaltspunkte der auch nicht aufgeklärt werden. Es drängt sich hier also keine weitere Amtsermittlung auf.
28Die Tätereigenschaft des Betroffenen ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Messfoto Bl. 15 d.A. (mitte) sowie der Inaugenscheinnahme des Betroffenen durch das erkennende Gericht in der in der Hauptverhandlung selbst. Auf die Messfotos Bl. 15 d.A. wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ausdrücklich Bezug genommen. Das Messfoto ist von guter Qualität und lässt sämtliche Gesichtsmerkmale mit Ausnahme der Stirn und des Haaransatzes des Betroffenen gut erkennen. Das Messfoto ist kontrastreich und enthält eine durchaus feine Körnung, auch wenn diese sicher noch besser sein könnte. Das Bild ist auch so scharf, dass die einzelnen Merkmale deutlich voneinander zu unterscheiden sind. Natürlich könnte das Bild noch schärfer sein, was allerdings der Tatsache geschuldet ist, dass hier kein Hochglanzabzug vorliegt. Insbesondere sind die Ohren, die Nase, die Nasenspitze, Ober- und Unterlippe sowie die von der Oberlippe zur Nase verlaufenden Falten gut zu erkennen. Auch die Augen des Fahrers und die entsprechende Abstände sind gut zu erkennen. Ferner gut erkennbar ist auf dem Messfoto, dass zwischen den Augenbrauen keine durchgängige Verbindung besteht, sondern die Haut gut zu erkennen ist. Gut erkennbar auf dem Foto ist auch die Kinnpartie, die beim Fahrer sanft rundbögig verläuft, keinesfalls aber ein markant spitzes Kinn erkennen lässt.
29Das Gericht hat den Betroffenen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Die wesentlichen Merkmale, welcher auf dem Messfoto Bl. 15 Akte zu erkennen sind, waren auch beim Betroffenen zu erkennen, so dass das Gericht keine Zweifel an der Fahreigenschaft des Betroffenen hat.
30Dazu betrachtete das Gericht den Betroffenen von schräg vorne links entsprechend der Kameraperspektive des Messfotos.
31So konnte insbesondere festgestellt werden, dass der Betroffene wie die Person auf dem Messfoto verhältnismäßig schmale und nicht etwa wulstige Lippen hat. Bei der Person auf dem Messfoto wie auch beim Betroffenen verlaufen die Lippen annähernd waagerecht ohne markante Aufwulstungen z.B. der Oberlippe. Auch die beiden von der Nase annähernd 45 Grad nach unten bis zur Oberlippe verlaufenden erkennbaren Falten auf dem Messfoto waren beim Betroffene in der Hauptverhandlung vorhanden. Ebenfalls gut erkennbar für das Gericht war die Kinnform des Betroffenen, die hier wenig markant nur leicht rundbogenförmig verläuft. Genau so ist es bei der Person auf dem Messfoto zu sehen.
32Ebenfalls gut erkennbar und vorhanden war für das Gericht die Augenstellung. Das Gericht bat dazu Betroffenen, der in Hauptwandlung mit einer Brille erschienen war, die Brille abzunehmen. Hier wurde schlagartig für das Gericht erkennbar, dass die Augenstellung des Betroffenen mit der Augenstellung der Person auf dem Messfoto übereinstimmt. Auch die Tatsache, dass die Augenbrauen hier nicht durchgängig miteinander verbunden sind und eine deutliche Lücke gelassen, war beim Betroffenen in der Hauptverhandlung gut zu erkennen. Insgesamt hat das Gericht keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Betroffene zum Tatzeitpunkt auch den Wagen gefahren hat. Dass der Betroffene dann angab, im Straßenverkehr regelmäßig mit Brille zu fahren, entlastet ihn angesichts der oben geschilderten Ähnlichkeiten zwischen der Person auf dem Messfoto und ihm selbst nicht. Es ist nämlich auch möglich, Kontaktlinsen zu tragen. Ferner ist auch nicht ersichtlich, ob der Betroffene die Brille dauerhaft benötigt, oder ob er sie nur als Lesebrille nutzt.
33Bei der gebührenden Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr hätte der Betroffene zum einen die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung als auch die Überschreitung derselben erkennen können. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschilderung nicht sichtbar war oder Ähnliches sind nicht ersichtlich und von Verteidigung auch nicht vorgetragen.
34IV.
351.
36Es besteht auch kein Verfahrenshindernis, insbesondere ist Verjährung nach § 26 Abs. 3 StVG nicht eingetreten. Nach § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid erlassen oder öffentliche Klage erhoben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Denn mit der Anordnung und der schriftlichen Unterzeichnung des Anhörungsbogens vom 1.12.2014, dass der Betroffene hier als Beschuldigter angehört wird, war die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen und begann damit am 1.12.2014 gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 OWiG von neuen.
37Das ergibt sich zum einen aus dem seinem wesentlichen Inhalt nach bekannt gegebenen Statusblatt Bl. 25 und 26 d.A.. Aus dem Statusblatt wird ersichtlich, dass am 1.12.2014 eine Anhörung ausgedruckt wurde, die den Betroffenen als Beschuldigten enthält. Ausweislich des handschriftlichen Vermerkes des Sachbearbeiters Bullermann, welcher auf Bl. 26 d.A. ersichtlich ist, wurde der Anhörungsbogen auch versandt. Aus dem Statusblatt Bl. 26 d.A. und dem handschriftlichen Vermerk des Sachbearbeiters Bullermann der Bußgeldbehörde kann also ohne Zweifel ausgeschlossen werden, dass die Anhörung des Betroffenen als Beschuldigten am 1.12.2014 versandt und auch vom Sachbearbeiter unterzeichnet wurde, denn andererseits hätte sie wohl kaum versandt werden können. Dagegen spricht auch nicht, dass der Betroffene sich über seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hat, dass er Anhörungsbogen nicht erhalten habe. Es kommt nicht drauf an, ob der Betroffene den Anhörungsbogen erhält oder nicht. Maßgeblich ist nur, ob die Anordnung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG so angeordnet und auch unterzeichnet wird. Angesichts der Tatsache, dass ein gewisser Prozentsatz an Postsendungen verloren geht, ist es durchaus wahrscheinlich, dass der Anhörungsbogen, sofern der Betroffene ihn wirklich nicht erhalten hat, schlicht auf dem Postweg verloren gegangen ist. Angesichts der Tatsache, dass der Betroffene hier aber noch rechtzeitig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen konnte, ist ihm dies, sofern tatsächlich der Anhörungsbogen nicht beim Betroffenen angelangt sein sollte, auch nicht zu seinem Nachteil gereicht.
38Entgegen der Ansicht der Verteidigung ergibt sich aus der Akte und dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht, dass hier Verjährung eingetreten ist. Grundsätzlich unterbricht jede der im Katalog des § 33 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Handlungen die Verjährung. Es kommt nicht darauf an, ob die Handlung zur Förderung des Verfahrens objektiv geeignet und bestimmt war, (Gürtler, in: Göhler, OWiG, 16. Auflage 2012, § 33 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Die Unterbrechungswirkung tritt deshalb auch ein, falls mit ihr gerade der Zweck verfolgt wird, die Verjährung zu unterbrechen (Göhler, ebenda). Eine Unterbrechung der Verjährung liegt nur dann vor, wenn eine Scheinmaßnahme vorliegt, d.h. eine Maßnahme, die gar nicht durchgeführt werden soll oder kann bzw. deren sofortige Aufhebung beabsichtigt ist (vgl. Göhler, ebenda). Das ist hier allerdings nicht der Fall.
39Der Zeuge L hat insoweit in der Hauptwandlung ausgesagt, dass er mit dem Mitarbeiter Y der U GmbH gesprochen habe. Der Zeuge hat ferner bestätigt, dass der Zeuge Y mitgeteilt hat, dass Fahrer des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt der Betroffene gewesen sein soll. Ferner sei es durchaus möglich, dass er die Angaben aus dem behördlichen Schreiben Bl. 16 d.A. bereits vorab telefonisch an die Bußgeldstelle S weitergegeben habe.
40Das Gericht folgte den Aussagen des Zeugen L. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge L zunächst bei der offenen Befragung angab, keine konkrete Erinnerung an den Fall zu haben. Nach weiterer Befragung durch das Gericht, insbesondere nachdem dem Zeugen das Schreiben Bl. 16 d.A. vorgehalten wurde, konnte sich der Zeuge aber doch wieder zumindest ein Grundtatsachen erinnern. So hatte der Zeuge noch in Erinnerung, dass er jedenfalls mit dem Mitarbeiter Y der U GmbH gesprochen habe der bestätigt habe, dass der Betroffene als Geschäftsführer Fahrer des Fahrzeuges gewesen sei. Der Zeuge hat dann zwar angegeben, dass es nicht unbedingt üblich sei, Angaben vorab telefonisch durchzugehen. Im speziellen Fall könne dies aber durchaus so gewesen sein.
41Die Aussagen des Zeugen sind für das Gericht deshalb nachvollziehbar und glaubhaft, weil sie sich mit dem aus der Akte befindlichen Geschehensablauf in Einklang bringen lassen. Für das Gericht ist zunächst glaubhaft, dass der Zeuge an die einzelnen Ermittlungen zunächst keine konkrete Erinnerung hat. Bei der großen Anzahl von Ermittlungen, die der Zeuge als Ermittlungsbeamter durchzuführen hat, wäre es verwunderlich, wenn der Zeuge ohne weiteres eine konkrete Erinnerung an den vorliegenden Fall hätte. Glaubhaft und letztlich der Funktion des menschlichen Gehirns geschuldet ist es aber, wenn der Zeuge sich nach Vorhalt konkreter Aktenbestandteile die Erinnerung ins Gedächtnis ruft. Die Erinnerung ist insoweit mit dem Schriftstück verknüpft und kann dann aufgefrischt werden. Hier ist vorliegend aber durchaus nachvollziehbar, dass die Ermittlungen bereits vorab telefonisch durchgegeben wurden. Denn hier hätte sonst erst die Nachricht über die Ermittlung erst auf dem Postwege die Bußgelstelle in S erreicht, was durchaus zu Verzögerungen geführt hätte. Angesichts der Anordnung eines Fahrverbots und der ganz erheblichen möglichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist es aus Sicht des Gerichts lebensnah, dass vorliegend der Zeuge L die Daten des Betroffenen als Fahrer telefonisch an der Bußgeldstelle am 01.12.2014 weitergegeben hat. Dafür spricht auch, dass auf dem seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegebenen Schreiben des Märkischen Kreises Bl. 16 d.A. als Datum der 01.12.2014 eingetragen ist. In der Gesamtwürdigung von Akte und Zeugenaussage ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts ein schlüssiger und lebensnaher Geschehensablauf.
42Selbst wenn man es wie die Verteidigung die Beweiswürdigung anders beurteilt , kommt es nach den oben genannten Kautelen allerdings für eine Anordnung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OwiG nicht entscheidend darauf an, ob der Zeuge L die Daten telefonisch vorab durchgegeben hat oder nicht. Denn selbst wenn die Bußgeldstelle in S mit ihrer Anordnung vom 1.12.2014 lediglich die Verjährung hätte unterbrechen wollen, so wäre dies angesichts der oben genannten Rechtsprechung ausreichend gewesen. Es liegt nämlich gerade nicht eine Scheinmaßnahme vor dergestalt, dass die angeordnete Maßnahme gar nicht durchgeführt werden soll oder kann. Denn die von der Behörde tatsächlich am 1.12.2014 durchgeführte Maßnahme ist Grundlage des gesamten jetzigen Verfahrens. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 33 Abs. 1 Nr. 1 OwiG gerade nicht gewollt, dass sich das Gericht darüber Gedanken machen muss, ob hier in schuldhafter Weise durch die Behörde ein Tatverdacht angenommen wird oder nicht. Es sollte allein auf das formale Anordnen der Maßnahme ankommen. Im Übrigen erleidet der Betroffene dadurch ja auch keinen Rechtsverlust. Er bekommt durch den Anhörungsbogen und die anschließend Zustellung des Bußgeldbescheides mit Rechtsmittelbelehrung Gelegenheit, den Vorwurf in einem Verfahren klären zu lassen.
43Im Übrigen ist es seitens der Bußgeldbehörde S angesichts der Aussage des Zeugen L, der beim Arbeitgeber ermittelt hat, auch nicht rechtsfehlerhaft sein, anzunehmen, dass der Betroffene gefahren ist. Angesichts der Tatsache, dass es sich offensichtlich um ein Fahrzeug der U GmbH handelt ist die Annahme lebensnah, dass auch der Geschäftsführer der GmbH mit dem Fahrzeug herumfährt.
44Der Beweisantrag des Verteidigers als Anl. 2 zum Vergütungsprotokoll (Bl. 67 d.A.) war nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OwiG abzulehnen. Es drängt sich nicht auf, den Zeugen Y vernehmen. Zum einen handelt es sich bei dem Antrag aus Anl. 2 zum Protokoll vom 10.7.2015 insoweit streng genommen nicht um einen korrekt gestellten Beweisantrag. Denn der Beweisantrag benennt keine konkreten Beweistatsachen, die der Zeuge Y bestätigen soll. Der Beweisantrag verhält sich lediglich darüber, den Zeugen Y laden um festzustellen, ob er den Betroffenen wirklich als Täter benannt wurde. Ob der Zeuge Y das bestätigen kann oder nicht, ergibt sich aus dem Beweisantrag gerade nicht. Im übrigen kann nach den obigen Ausführungen auch dahinstehen, ob der Zeuge Y die Aussage tätigt, er habe den Betroffenen nicht als Täter benannt. Es kommt insoweit allein auf die formale Anordnung durch die Behörde an, die nach dem durchgegeben Daten des Zeugen L jedenfalls nicht als Scheinmaßnahme anzusehen ist. Selbst wenn der Zeuge L hier fälschlicherweise den Betroffenen als vermeintlichen Betroffenen angibt, so muss sich die Bußgeldbehörde S, die sich auf die Ermittlungen des Ermittlungsdienstes zunächst verlassen darf, dieses Verschulden nicht zurechnen lassen.
45Der Beweisantrag war darüber hinaus nach §§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abzulehnen, soweit die Verteidigung Vorlage der Kopie des Anhörungsbogens verlangt, um festzustellen, ob der Betroffene als Täter angehört wurde. Der Verteidiger stellt in seinem Schriftsatz zum 20. Mai 2015 (Bl. 151 ff. d.A.) und auch in den übrigen Schriftsätzen selbst fest, dass an den Betroffenen ein Anhörungsbogen geschickt worden sei, und zwar ein Anhörungsbogen als Beschuldigter. Kernpunkt der Verteidigung ist doch gerade, dass hier der Betroffene als Zeugen und nicht als Beschuldigter hätte angehört werden müssen. Insoweit drängte sich für das Gericht nicht auf, eine Kopie des Anhörungsbogens beizuziehen. Denn die gesamte Argumentation der Verteidigung beruht doch gerade darauf, dass angeblich der Betroffene als Beschuldigter angehört wurde, obwohl er noch gar nicht Beschuldigter war, geschweige denn der Täter. Die Verteidigung will ja nun nicht ernsthaft behaupten, dass es gar keinen Anhörungsbogen als Beschuldigter gegeben habe. Daran vermag die Tatsache, dass der Betroffene behaupteterweise den Anhörungsbogen nicht erhalten hat, nichts zu ändern.
462.
47Damit hat sich der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 1 i.V. mit Anl. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG, 11.3.8 BKat, 4 Abs. 1 BKatV schuldig gemacht. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene zum einen die Geschwindigkeitsbegrenzung, zum anderen seine erhöhte Geschwindigkeit erkennen können. Angesichts der deutlich überhöhten Geschwindigkeit (59 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit) war die Überschreitung auf jeden Fall fahrlässig.
48Die einschlägige Tatbestandsnummer (141725) sieht eine Geldbuße von 240,00 EUR und die Anordnung eines einmonatigen Fahrverbotes vor. Angesichts der Tatsache, dass der Betroffene verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, war von der Regelgeldbuße i.H.v. 240,00 EUR auszugehen. Dabei hat das Gericht insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigt und auch daran gedacht, die Unterhaltsverpflichtungen des Betroffenen zu würdigen. Allerdings ist bei einem Nettoeinkommen von 4.400,00 EUR davon auszugehen, dass auch bei möglichen Unterhaltspflichten gegenüber einer getrennt lebenden Ehefrau und zwei Kindern ein Bußgeld i.H.v. 240,00 EUR für den Betroffenen verkraftbar ist.
49Es war auch gemäß § 25 StVG, 11.3.8 BKat und § 4 Abs. 1 BKatV ein einmonatiges Fahrverbot mit sogenannter Vier-Monats-Frist gemäß § 25 Abs. 2a StVG anzuordnen. Die Erfüllung des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKatV iVm. Nr. 11.3.8 BKat indiziert das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung des Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, sodass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf.
50Dabei hat das Gericht auch nicht die Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung des Bußgeldes nach § 4 Abs. 4 BKatV übersehen. Gründe zum Absehen vom Fahrverbot sind durch den Betroffenen nicht vorgetragen. Besondere Umstände in objektiver oder subjektiver Hinsicht, die geeignet erscheinen, die indizielle Annahme einer groben Pflichtverletzung zu kompensieren, sind nicht vorhanden und vom Betroffenen auch nicht vorgetragen. Dabei hat das Gericht insbesondere nicht verkannt, dass der Betroffene Ersttäter ist. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die Indizwirkung der groben Pflichtverletzung hier entfällt.
51Auch das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Verhängung des Fahrverbots ist durch den Betroffenen nicht vorgetragen. Eine Existenzgefährdung des Betroffenen durch das Fahrverbot wurde nicht angeführt. Die Verteidigung beschränkte sich einzig und allein auf den Aspekt der Verfolgungsverjährung. Von der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot bei gleichzeitiger Erhöhung des Bußgeldes nach § 4 Abs. 4 BKatV war daher kein Gebrauch zu machen.
52V.
53Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs.1 OWiG, 465 StPO.
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Annotations
(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.
(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache.
(2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn
- 1.
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder - 2.
nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.
(3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung) in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt
- 1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder - 2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 - a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g, - b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b, - c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder - d)
Nummer 4,
- 2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 - a)
Buchstabe a, - b)
Buchstabe b, - c)
Buchstabe c oder - d)
Buchstabe d
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
- 1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, - 2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, - 3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, - 4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, - 5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
- 1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, - 2.
jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung, - 3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, - 4.
jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, - 5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht, - 6.
jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen, - 7.
die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen, - 8.
die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43, - 9.
den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung, - 10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1, - 11.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, - 12.
den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2), - 13.
die Erhebung der öffentlichen Klage, - 14.
die Eröffnung des Hauptverfahrens, - 15.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.
(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache.
(2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn
- 1.
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder - 2.
nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.
(3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung) in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.
(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.
(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.
(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand
- 1.
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs, - 2.
der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs, - 3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder - 4.
der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.
(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.
(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.
(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand
- 1.
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs, - 2.
der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs, - 3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder - 4.
der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.
(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.
(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.
(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand
- 1.
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs, - 2.
der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs, - 3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder - 4.
der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.