Amtsgericht Ansbach Endurteil, 27. Apr. 2015 - 1 C 1798/14


Gericht
Gründe
Amtsgericht Ansbach
Az.: 1 C 1798/14
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
In dem Rechtsstreit
Sch. Tanja, ...
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... Feuchtwangen, Gz.: ...
Streithelfer: M. Manfred, ... Ansbach Inh. Autoverleih M.
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... Bonn, Gz.: ...
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... Marburg, Gz.: ...
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Ansbach durch die Richterin am Amtsgericht Hauck aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2015 folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 382,26 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits samt der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 382,26 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restliche Mietwagenkosten nach dem Verkehrsunfall vom Sonntagabend
Die Klageseite trägt vor, sie habe am Tag nach dem Unfall ein Fahrzeug angemietet. Es seien für 3 Tage unstreitiger Reparaturdauer von 578,82 € nur 196,56 € erstattet worden. Somit stehen noch 382,26 € offen.
Es sei ein Zusatzfahrer eingetragen gewesen und die Kosten hierfür ansatzfähig. Das Fahrzeug sei in Schopfloch zugestellt und abgeholt worden. Sie habe für das geschädigte Fahrzeug eine Haftungsbefreiung mit 300,00 € Selbstbeteiligung. Sie als Unfallgeschädigte habe ein Fahrzeug der Klasse 7 anmieten dürfen.
Die Klägerin habe ihrer Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten genügt, weil die Zeugin Rechtsanwältin H.-M2., eine Mitarbeiterin des Streithelfers Autoverleih M., vor Anmietung Angebote bei den Firmen Europcar und Sixt in Ansbach und weiteren Firmen im Bereich Weißenburg und Crailsheim eingeholt habe und bei keiner der angerufenen Firmen ein objektiver Preisvergleich oder ein Alternativangebot habe eingeholt werden können. Insoweit wird auf den Vortrag der Klägerin in der Klage ab Seite 4 unten bis Seite 5 Mitte verwiesen sowie auf die Schriftsätze. Die Autovermietung in Crailsheim habe nur ein wesentlich klassenkleineres Fahrzeug zur Anmietung bereitgehalten und auch dafür keine Tarife telefonisch genannt.
Die Klägerin meint, grundsätzlich seien Kosten in Anlehnung an Schwacke oder Fraunhofer ggf. auch mit Zu- und Abschlägen berücksichtigungsfähig. Das Gericht könne die Kosten jedoch auch schätzen gemäß § 287 ZPO.
Die Beklagte bezieht sich auf die von ihr zitierte Rechtsprechung, wirft Rechtsfragen auf und postuliert eine marktgerechte Entwicklung. Weiter bezieht sie sich auf die Fraunhofer-Marktpreisliste PLZ 91... und legt dar, dass hiernach für einen 3-Tagestarif 183,41 € zu erstatten seien, was dem Normaltarif der Region für vergleichbare Anmietungen entspreche. Ein Richter müsse sich mit den Einwendungen gegen etwaige Listen auseinandersetzen und sei nicht verpflichtet, einer bestimmten Liste zu folgen, grundsätzlich stelle Fraunhofer aber eine taugliche Schätzgrundlage dar. Unter mehreren Möglichkeiten habe der Geschädigte die zu wählen, die die wirtschaftlich vernünftigste Art der Schadensbehebung darstelle. Er müsse - nach früherer Rechtsprechung - nicht zugunsten des Schädigers sparen oder sich in jedem Fall so verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH VI ZR 138/95). Diese Grundsätze seien jedoch eingeschränkt durch die Entscheidungen des BGH (12.04.2011, AZ VI ZR 300/09), weil sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen entwickelt habe, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt werde, sondern die Preise durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt seien. Danach komme es darauf an, was der Höhe nach „erforderlich“ ist und ob dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen ist (BGH U v 12.10.2004, VI ZR 151/03, U v 04.04.2006, VI ZR 338/04
Sie meint, zu entscheiden seien im vorliegenden Verfahren nur Rechtsfragen.
Die Klägerin repliziert, gerade unter Verweis auf BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az VI ZR 210/07, habe hier die Geschädigte alles getan, um günstigere Tarife ausfindig zu machen unter Berücksichtigung der konkreten subjektiven Gegebenheiten, nämlich zumutbarer Anstrengungen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt. Denn sie habe eine von ihr bevollmächtigte dritte Person, die Zeugin H.-M2., verschiedene Mietwagenanbieter anrufen lassen. Ihr seien keine konkreten Preise genannt worden. Damit habe die Geschädigte alles Erforderliche und ihr Zumutbare getan. Es existiere ein Sondermarkt geprägt von konkreten Absprachen zwischen den Versicherern und Mietwagenanbietern. Konkrete Vergleichspreise habe die Geschädigte nicht ermitteln können. Für eine Schätzung bleibe deshalb kein Raum.
Unter dem
Die Streithelferin trägt vor, es sei gerichtsbekannt aus dem Verfahren 1 C 876/14 Amtsgericht Ansbach, dass der Klägervortrag, Preise seien nicht erhältlich gewesen, zutreffend sei. Sie bestreite, dass die von der Beklagten vorgelegten Angebote gemäß Anlage B 2 am Tage der konkreten Anmietung in der konkreten Situation bei offenem Mietende überhaupt erhältlich gewesen seien. Wegen dem weiteren Vorbringen der Streithelferin wird auf Schriftsätze und Anlagen verwiesen.
Unter dem
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze, die Anlage Bl. 38 d. A. (Mietvertrag) sowie Anlage K2, die die Abrechnung im Einzelnen enthält, sowie auf die weiteren Anlagen verwiesen. Wegen der weiteren Beweisangebote im einzelnen wird auf die Schriftsätze verwiesen. Ein Sachverständigengutachten zur Höhe von angemessenen Mietwagenpreisen in Wieseth, Schopfloch, Ansbach und Umgebung im Postleitzahlengebiete 91... wurde nicht erhoben. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin Rechtsanwältin H.-M2.. Die Zeugin gab im Einzelnen sinngemäß an: Ich sage bei solchen Telefonaten, also auch bei dem oben stehenden, immer „Grüß Gott, mein Name ist H.-M2., ich bin Rechtsanwalt, mein Mandant hat einen unverschuldeten Verkehrsunfall gehabt, ich möchte von Ihnen Selbstzahlertarife wissen. Ich frage auch, ob sie ein Auto zur Verfügung haben...
Frau Henning antwortete auf diese Frage nur: Dann müssen Sie bitte das Call-Center anrufen. Sie gab mir die Telefonnummer durch mit 01806252525, dann sagte sie Danke und Tschüß.
Dann rief ich dieses Call-Center unter der angegebenen Nummer an, das war gegen 10.20 Uhr. Ich habe mich gemeldet mit meinem Namen und dem Anliegen wie oben beschrieben. Die Dame am Telefon verband mich sofort weiter zum Sixt Ersatzwagenservice. Dort hatte ich eine Frau B. dran. Sie sagte, sie könne mir leider keine Preisauskünfte geben. Die Preise seien alle von den verschiedenen Versicherungen vorgegeben und mit diesen vereinbart. Sie könne sie mir aus Wettbewerbsgründen gar nicht nennen. Ich solle mich bitte an die Versicherung wenden und dort wegen eines Mietwagens fragen. Ich betone nochmals: Ich habe ausdrücklich nach dem Selbstzahlertarif auch bei Frau B. gefragt gehabt.
Auf Fragen:
Den Rest meiner Angaben habe ich mir nicht mehr notiert. Ich halte fest, dass ich zunächst in der Selbstzahlerabteilung unter der Telefonnummer 252525 angerufen hatte. Nicht genau für dieses Telefonat, aber für eine Vielzahl gleichartiger Telefonate kann ich angeben, dass, sobald ich den Begriff Unfall verwende, die dortigen Mitarbeiter dicht machen und ungefragt weiterverbinden an die Unfallabteilung. In der Unfallabteilung bekommt man meistens überhaupt keine Tarife genannt. Wenn ich dort hartnäckig bin und betone, dass ich den Selbstzahlertarif wissen möchte, reagieren die Mitarbeiter sehr unterschiedlich: Genervt. Bei einem Anruf etwa am 11.08.2014, der mit der streitgegenständlichen Sache nicht in Verbindung steht, hat mir eine Frau Schröder gesagt: Es bestehen ja mit jeder Versicherung spezielle Abkommen. Tut ihr leid. Nur die Versicherung dürfe mir als Anrufer Preise nennen. Sie könne mir die Privat-Tarife nennen. Diese hätten ganz andere Konditionen, so z. B. Vorauskasse unter Angabe der Kreditkartendaten. Bei den Selbstzahlertarifen gebe es aber auch Preisschwankungen, je nach Auslastung. Und eigentlich wäre auch dann eine genaue Preisangabe nicht möglich.“ Sie machte dann den Rückzieher und sagte mir doch keinen genauen Preis.
Auf Fragen des Gerichts, warum die Zeugin den Haftpflichtversicherer nicht nenne:
Das habe ich auch schon gemacht, wenn ich ihn weiß. Manchmal weiß ich ihn nicht. Etwa bei einem Auslandsschadensfall. In einem Fall war es die R&V. Ich habe es so gehört, als gäbe die dortige Sachbearbeiterin etwas ein und sagte mir dann: „Oh, ich darf es Ihnen doch nicht sagen.“
Oder man bekommt zu hören: „Wie ich schon sagte, Sie müssen sich an die Versicherung wenden.“
Die Zeugin gibt weiter allgemein an: Europcar gibt durchaus gelegentlich Preise heraus. Wenn der Preis dann günstiger ist als bei Autoverleih M., sage ich meinem Mandanten, er solle bei Europcar anmieten. Zum BMW 320iTouring: Die Anmietung erfolgte in Schopfloch. In diesem Fall habe ich am 22.09.2014 auch bei Europcar in Weißenburg angerufen. Das ist die Telefonnummer 09141/923356. In diesem Fall hob allerdings die Mietwagenstation Europcar Nürnberg ab und teilte mir mit, dass es in Weißenburg schon seit Jahren keine Station mehr gebe. Sie verwiesen mich an die Stationen Schwabach und Ansbach. In Ansbach hatte ich zuvor schon ja keine Auskunft bekommen.
Die Zeugin erklärt weiter aus freien Stücken: Am
Dann kam auch von dort wieder die Einschränkung, bei einer Anmietung nach einem Unfall könne sie mir sowieso keine Preise sagen. Das sei von der Versicherung und der Mietdauer abhängig. Die Anmietdauer aufgrund der Umstände hätte ca. 14 Tage betragen, weil es ein Totalschaden war und ich eine Dauer in dieser Länge auf Frage angebe. Meistens habe ich aber, wie auch in diesem Fall, das Gutachten noch nicht, weswegen ich die Dauer gar nicht angeben kann. Diese Firmen, die ich anrufe, wollen stets eine feste Mietdauer genannt haben. Meistens kann ich diese nicht angeben. Auch dort wurde mir telefonisch mitgeteilt, es gebe festgesetzte Tarife, die die jeweilige Haftpflichtversicherung zahle. Das würde zwischen Europcar und der Versicherung abgerechnet. Wenn mein Mandant selbst anmiete, dann müsse er eine Kreditkarte oder EC-Karte vorlegen. In diesem Fall würde der voraussichtliche Mietbetrag geblockt zuzüglich 200,- € für eine Kaution.
Sodann versuchte ich noch bei Avis Feuchtwangen anzurufen. Ich nehme an, das war vormittags. Es kam gar nicht dazu, dass ich mir eine Uhrzeit notiert hätte, denn unter der Nr. 09852/703165 kam die Ansage, dass die Rufnummer unvollständig wäre. Dann googlete ich und kam zur Nr. 09852/9083165. Da kam die Ansage, dass der Anschluss nicht erreichbar sei. Ich gehe davon aus, dass es diese Niederlassung auch tatsächlich nicht mehr gibt. Damals waren diese Nummern also im Internet noch auffindbar.
Auf Frage des Gerichts: An diesem Tag habe ich die Gelben Seiten wohl nicht durchgeschaut. Ich schaue sie gelegentlich mal durch. Auch dort sind die Mietwagenunternehmen ja immer jahrelang verzeichnet unabhängig von ihrem Bestand. Ich bin also gar nicht dazu gekommen, einen Preis für die Vollkasko-Versicherung oder für die Mietwagengruppe 7 abzufragen. Das war alles an einem Montag den 22.09.2014.
Auf Fragen des Beklagtenvertreters:
Ich gehe davon aus, dass meine Anrufe zwischen 9.00 und 11.00 Uhr erledigt waren. Häufig dauert es schon fast eine ganze Stunde, bis man die alle an Telefon erreicht.
Auf Frage des Beklagtenvertreters, wie es dazu komme, dass die Zeugin als Rechtsanwältin für die Klägerin angerufen hat, obgleich kein Mandantschaftsverhältnis besteht:
Ich hatte eine Mitteilung von der Firma M. erhalten, dass Frau Sch. ein Auto angemietet hatte am Sonntag - hierzu gebe ich aber an, ich hatte keinen Namen (Die Zeugin hatte formuliert, sie habe eine Mitteilung gehabt „dass hier ein Auto angemietet wurde am Sonntag“ ...). Das beschädigte Fahrzeug war ein BMW 3er. Ich hatte schon mehrere Vorgänge, in welchen ich sowieso Anfragen zu machen hatte, die bei mir früh vor 9.00 Uhr eingegangen waren. Sonst hätte ich diese Vorgänge bei der Anfrage nicht mit hereingenommen. Darum habe ich für den 3er BM`W mit abgefragt. Ich bekomme jeweils nur Informationen über das abzufragende Fahrzeug und den Ort, wo angemietet wurde. Im streitgegenständlichen Fall gehe ich, wenn mich der Beklagtenvertreter nach Uhrzeiten fragt, davon aus, dass ich am 22.09.2014 früh vor 9.00 Uhr oder gegen 9.00 Uhr den Auftrag zur Abfrage erhalten habe.
Auf Frage, was die Zeugin an Autoverleih M. antwortet und mitteilt nach erfolgten Abfragen:
Autoverleih M. erhält von mir eine Kopie meiner Zusammenfassung. Ich maile das. Die Zusammenfassung ist die Anlage zur Mail. Im streitgegenständlichen Fall machte ich eine Zusammenfassung am
Darunter habe ich „
Auf weiteres Fragen des Beklagtenvertreters:
Meistens haben Unfallgeschädigte ihren eigenen Anwalt. Ca. ein Jahr lang haben jetzt die Anwälte selbst für ihre eigenen Mandanten angerufen und ich auch für meine Mandanten. Wenn es dann Unfallgeschädigte gab, die keinen Anwalt hatten, habe ich deren Anfragen mit übernommen.
Auf Fragen des Gerichts:
Ich habe einen Beratervertrag für Autoverleih M.. Ich berate sie rechtlich und unterstütze sie tatsächlich. Teilweise führe ich auch Prozesse für Autoverleih M.
Aber ich muss da schon ganz klar sagen, wenn ich einen Preis von Europcar genannt bekomme, der besser ist als von Autoverleih M., dann schicke ich meine Mandanten dort hin, auch wenn es Herrn M. nicht gefallen wird.
Auf Frage des Beklagtenvertreters, wem das Ergebnis der Recherche kommuniziert wird:
Wenn es mein Mandant ist, sage ich es ihm persönlich oder telefonisch. Wenn es nicht mein Mandant ist, dann fertige ich eine Notiz über meine Recherche und gebe sie meistens per E-Mail an Frau W., die Mitarbeiterin der Firma Autoverleih M. weiter. Ich weiß nicht, wie dort die Kommunikation weitergeht.
Auf Fragen des Gerichts, warum sich die Zeugin nicht direkt an die Haftpflichtversicherer der jeweiligen Unfallgeschädigten wendet:
Das habe ich auch schon gemacht. Ich habe etwa bei der HUK angerufen, die Antwort lautet dann sofort wir vermitteln ihnen einen Ersatzwagen. Man bekommt aber keinen Preis genannt. Ich wende mich deshalb dann nicht an die HUK zur Vermittlung eines Wagens, weil die Rechtsprechung ja dahin geht, dass ich einen Preisvergleich machen muss für einen Normaltarif. Jeder Kunde kann auch sagen, er möchte sein Fahrzeug bei der Werkstatt seines Vertrauens reparieren lassen. Dann möchte ich ihm auch die Wahl lassen, dass er eine Entscheidungsgrundlage erhält, zu welchem Autovermieter er gehen möchte.
Also zum Einen soll die Entscheidungsgrundlage für eine künftige Anmietung geklärt werden. Es gibt aber auch Fälle, da kommen die Unfallgeschädigten schon mit einem Mietwagen von Autoverleih M. zu mir, weil er in der Region doch ein relativ großer Anbieter ist.
Die Parteien hatten Gelegenheit, sich zur Beweisaufnahme zu äußern. Wegen des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme und dem Vorbringen der Parteien hierzu wird auf die Niederschrift vom
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 823, 249 BGB wie tenoriert.
Unstreitig ist die beklagte Versicherung als Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursacher zu 100% schadensersatzpflichtig aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls, § 115 VVG. Der Unfallhergang und die alleinige Haftung der Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig. Unstreitig schuldet die Beklagte der Klageseite somit als Haftpflichtversicherer gemäß 115 Abs. 1 VVG Schadensersatz.
Die Klägerin kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH NJW 2009, 58). Diese Tarife dürfen nicht nur Unfallgeschädigten offenstehen. Hierzu trägt die Beklagtenseite zwar konkrete Tarife vor. Diese sind unter Berücksichtigung der untenstehenden Ausführungen aus Gründen mangelnder Kausalität gleichwohl nicht maßgeblich, weil nämlich im Zeitraum der streitgegenständlichen Anmietung entweder keine Fahrzeuge zu günstigeren Preisen zur Verfügung standen oder jedenfalls keine Preise auf Anfrage genannt wurden, so dass der hierauf gerichtete Sachvortrag der Beklagtenseite sich im Ergebnis nicht auswirkt.
Nach Ansicht des Gerichts steht es für den streitgegenständlich zu entscheidenden Fall der Anmietung am
Deshalb ist von den von der Beklagten genannten Werten nicht zwingend auszugehen. Sie konnten als alleiniger Maßstab unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des LG Ansbach zu Fraunhofer nicht kausal werden.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zeugin erst am
Auch die Weiterleitung der Werte ggf. erst am
Die Klägerin kann auch Kosten für den Zweitfahrer in Höhe von 9,00 € täglich (netto) verlangen wie abgerechnet. Sie bot hierfür Beweis durch Einvernahme ihres Ehemannes an, den das Gericht nur deshalb nicht erhob, weil die Mitbenutzung durch den Ehemann als unstreitig anzusehen ist, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte macht hierzu nur Rechtsausführungen bzw. bestreitet, die Notwendigkeit eines Aufschlages für Zweitfahrer. Auch hier gilt für einen privaten Unfallgeschädigten vergleichbar dem Streit über zusätzliche Kosten für Winterreifen grundsätzlich, dass er auf ein Angebot trifft, welches in irgendeiner Weise kalkuliert ist. Er kann es annehmen oder lassen, aber er kann nicht darauf hinwirken, dass es in einer anderen Weise kalkuliert werde. Es steht einem Unternehmen frei, wie es seine Preise bildet und kalkuliert. Deshalb sind auch die Kosten für einen Zweitfahrer zu erstatten, weil die Klägerin ihrem Ehemann unstreitig die Möglichkeit der Nutzung eröffnen wollte und ein Zweitfahrer unstreitig im Mietvertrag eingetragen ist. Die allein streitige Rechtsfrage hierzu ist im Sinne der Klägerin auf Grundlage des Mietvertrages zu entscheiden. Die Klägerin hatte kein anderes Angebot, das für diese Option „Zweitfahrer“ keine Kosten vorsah.
Die Klageseite hat somit zur Notwendigkeit des Zusatzfahrers ausreichend substantiiert vorgetragen. Das Gericht schenkt dem Vorbringen insoweit Glauben, weil es denkbar und möglich ist, dass ein Fahrzeug, zumal ein hochwertiges, von mehreren Personen genutzt wird. Die Beklagte bestreitet die tatsächlichen Aspekte des Klägervortrages nicht wenigstens zulässigerweise mit Nichtwissen und setzt auch keinen substantiierten Sachvortrag entgegen, § 286 ZPO. Die Preisbildung durch Ansatz einer gesondert ausgewiesenen Gebühr im Falle der Zulässigkeit eines Zweit- oder Ersatzfahrers ist mit 9,00 € täglich der Höhe nach nicht zu beanstanden. Es steht jedem Vermieter frei, ob er Zusatzleistungen einkalkuliert oder gesondert ausweist. Jedenfalls erscheint eine höhere Fahrleistung möglich, wenn mehr Fahrer zugelassen sind, so dass der Zuschlag „erforderlich“ im Sinne des § 249 BGB erscheint. Insbesondere hat die Geschädigte unmittelbar nach dem Unfall angemietet, was einen Nutzungswillen - auch für ihren Ehemann - denkbar erscheinen lässt, § 287 ZPO.
Das Amtsgericht Ansbach geht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile des Landgerichts Nürnberg-Fürth
Nach Auffassung des erkennenden Amtsgerichts bietet aber auch der nunmehr auf dem Markt befindliche Fraunhofer Mietpreisspiegel eine ausreichende Alternative zur Einschätzung der Schadensbeträge im Bereich der Mietwagenkosten. So wurden die Tarife durch den Fraunhofer Mietpreisspiegel mit einer Vorbuchungsfrist von 1 Woche ermittelt. Insoweit ist zwar eine deutliche Abweichung zu den Erfordernissen eines Unfallgeschädigten gegeben, der nach einem Verkehrsunfall sofort oder zumindest alsbald einen Mietwagen in Anspruch nehmen muss oder möchte. Gerade weil sich die Rechtsprechung gegenüber solchen geringfügigen zeitlichen Verschiebungen ja allseits überaus tolerant zeigt, kann es auch im hier vorliegenden Falle keineswegs darauf ankommen, dass die Zeugin H.-M2. ihre Abfrage ein paar Stunden nach der streitgegenständlichen Anmietung gemacht hat oder ggf. sogar erst am Folgetage und die Werte ggf. erst am nächsten Tag (23.09) weitergegeben hat.
Darüber hinaus wurde die Befragung zur Erstellung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ausschließlich telefonisch bzw. über das Internet vorgenommen. Auch dies wird der Anmietesituation nach einem Unfall in tatsächlicher Hinsicht nicht immer gerecht. Gleichwohl ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Ansbach davon auszugehen, dass die Fraunhofer-Liste zuzüglich des Zuschlages von 20% auf ihre Werte grundsätzlich eine taugliche Schätzgrundlage im Raum Ansbach unter besonderer Berücksichtigung seiner wirtschafts-strukturellen Gegebenheiten darstellen kann. Aber auch deshalb kann es im vorliegenden Fall keineswegs schädlich sein, dass eine Rechtsanwältin die Abfrage telefonisch für die Geschädigte vorgenommen hat und nicht diese im Geschäftslokal selbst. Denn das Gericht geht davon aus, dass die Erkundigungspflichten der Unfallgeschädigten nach dem Willen des BGH keineswegs ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft darstellen soll (vgl. hierzu §§ 1311 Satz 1, 2247 Abs. 1 BGB, § 172 StPO). Solches lässt sich der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entnehmen. Die Parteien wurden auch darauf hingewiesen, dass die bislang entschiedenen höchstrichterlichen Fragen keine Antwort auf die hier gegebene Sachlage - es geht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur um die Entscheidung von Rechtsfragen sondern um eine neue in tatsächlicher Hinsicht abweichende Entwicklung - enthält. Gleichwohl haben sie nicht hierzu vorgetragen.
Auch sind die Preise örtlich ansässiger nicht im Internet vertretener kleinerer Mietwagenfirmen in Fraunhofer nach der Kritik, die Gegner gegen sie erheben, nicht berücksichtigt. Die Preisunterschiede, die sich in den einzelnen Postleitzahlenbereichen, hier zum Beispiel in Schopfloch, ergeben können, werden in dem Fraunhofer Mietpreisspiegel nicht unbedingt ausreichend differenziert abgebildet. Häufig wird eingewandt, die Fraunhofer Studie sei von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegeben worden. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte bietet Fraunhofer grundsätzlich ausreichende Anknüpfungspunkte zur Ermittlung eines angemessenen Mietwagentarifs, § 287 ZPO. Das erkennende Gericht hätte keine Bedenken danach abzurechnen - wären der Geschädigten tatsächlich 2 Angebote zu diesem günstigen Tarif bei der Abfrage durch die Zeugin zugänglich gewesen.
Soweit die Beklagte weiter einwendet, es sei sogar wesentlich günstiger ein Mietwagen anzumieten gewesen nämlich sogar für ca. 153 €, legt sie nicht dar, wann genau sie diese Abfrage gemacht hat. Ihr Vorbringen ist insoweit zeitlich unsubstantiiert. Aber auch wenn man die zeitlichen Gesichtspunkte aufgrund der allseits gegebenen Großzügigkeit bei zeitlichen Fragen (siehe oben) ausblenden möchte, drängt sich dem Gericht nicht auf, dass die Geschädigte gerade auf dieses Angebot auch gestoßen wäre. Eine Kausalität ist nicht ersichtlich, da es im Großraum Nürnberg - Ansbach sehr viele Mietwagenanbieter gibt und eine Anmietung durch das Internet durch das geltende Schadensrecht auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Erforderlichkeit der Schadenswiedergutmachung nicht zwingend vorgeschrieben ist, § 249 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte gerade auf das von der Beklagten genannte Angebot gestoßen wäre. Insbesondere hat sie unstreitig nicht über das Internet angemietet.
Die Klägerin kann somit bezogen auf den streitgegenständlichen Fall Mietwagenkosten verlangen gemäß der Rechnung der Firma Autoverleih M. für die Mietwagenklasse 7. Insoweit wird auf die Abrechnung der Klägerin Anlage K2, welcher sich das Gericht anschließt und welche im Einzelnen wegen der Abrechnung an sich - in tatsächlicher Hinsicht mit Ausnahme des 2. Fahrers, siehe zu diesem oben - nicht bestritten wurde, verwiesen werden, § 287 ZPO. Auch die Mietwagenklasse ist nicht substantiiert bestritten worden. Das Fahrzeug der Klägerin war ca. 5 Jahre alt. Keine der Parteien problematisiert, ob die Klägerin auch ein Fahrzeug der Klasse 6 vorrätig gehabt hätte. Angesichts der allgemeinen Verknappung des Mietwagenangebots, wie es aus der Beweisaufnahme ersichtlich wird, möchte auch das Gericht diese Frage nicht ohne Parteivortrag problematisieren, § 286 ZPO.
Von den entstehenden Mietwagenkosten sind im vorliegenden Falle auch nicht 3 Prozent abzuziehen wegen Eigenersparnisabzuges. Dies ist insoweit von der obergerichtlichen Rechtsprechung und dem erkennenden Gericht ein häufig anerkannter Wert. Für einen Abzug von 15% (vgl. hierzu OLG Hamm, r + s 1998, 106; Greger, a. a. O., Anh. I Rn. 124) trägt die Beklagte keine ausreichenden Tatsachengrundlagen vor, die eine höhere Ersparnis als naheliegend erscheinen lassen. Denn Fahrzeuge sind heute langlebiger und wartungsärmer als viele Modelle in früheren Zeiten und tolerieren eine hohe Fahrleistung. Beide Parteien äußern sich in tatsächlicher Hinsicht im vorliegenden Fall zu einem Eigenersparnisabzug nicht. Bei einer Nutzung eines Fremdfahrzeuges von nur 3 Tagen schätzt das Gericht im vorliegenden Falle auch keine Eigenersparnis von 3%. Ausreichende -streitige oder unstreitige - Schätzgrundlagen tragen die Parteien hierzu nicht vor, insbesondere nicht zur Fahrleistung in 3 Tagen und Ersparnis von Reifenabrieb. Vernünftige Anknüpfungspunkte für eine konkrete Eigenersparnis bestehen bei einer nur 3tägigen Fremdanmietung nicht. Deshalb ist auch hierüber kein Sachverständigengutachten zu erholen.
Die Vollkaskoversicherung der Klägerin ist belegt und unstreitig (siehe Anlage) und die geltend gemachten Kosten daher insoweit zuzusprechen.
Zu den von den Parteien weiter angesprochenen Rechtsfragen kann ergänzend rechtlich und beweiswürdigend angeführt werden:
Ein Richter muss sich - was die Beklagte fordert - nicht nur mit den Einwendungen gegen etwaige Listen auseinandersetzen, sondern mit sämtlichem tatsächlichen Vortrag der Parteien. Dabei ist im vorliegenden Fall beherrschend und gleichsam der Frage nach etwaigen Listenpreisen vorgelagert, dass die Klägerin nicht in der Lage war mit zwei weiteren Abfragen, irgendwelche anderen Listenpreise außer der der Streithelferin in Erfahrung zu bringen. Somit stellt sich die Frage im vorliegenden Fall nicht, ob das Gericht „verpflichtet“ sei, einer bestimmten Liste zu folgen. Der zu entscheidende Sachverhalt stellt sich im Verhältnis zu den bislang entschiedenen Fällen anders dar. Es ist daher nicht ausreichend für Parteien die bisher ergangene Rechtsprechung geschickt aneinanderzureihen und zu zitieren - unter Verschleierung der Veränderung der Marktverhältnisse und Preisstrukturen.
Ein Sachverständigengutachten zu den Mietwagenpreisen, zu welchen die Beklagte substantiiert und im Einzelnen vorträgt, ist nicht zu erholen. Denn es ist nicht von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass die Unfallgeschädigte auf eines dieser Unternehmen bei der Anmietung gestoßen wäre. Deshalb könnte das Gericht insoweit durch Gutachten zwar den Markt erforschen, es wäre aber gleichwohl mangels Kausalität der Klage wegen des nicht regulierten Betrages stattzugeben. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, inwieweit die Unfallgeschädigte ihre Kreditkarte benutzte oder bar bezahlte.
Auch im Übrigen war der Geschädigten eine weitergehende Erkundigung nach günstigeren Tarifen nicht zuzumuten, weil die Anmietung unbestritten am Tag nach dem Unfall erfolgte.
Bezogen auf den streitgegenständlichen Fall geht das Gericht von den folgenden Erwägungen aus:
Der Unfall ereignete sich am Wochenende, was einen Preisvergleich erschwert.
Die Anmietung erfolgte unverzüglich nach dem Unfall (Unfall: Sonntagabend, Anmietung Montag
Die Klägerin, Anmietende und Unfallgeschädigte wohnt in einem kleinen Ort, in dem es nicht mehrere Mietwagenanbieter gibt.
Der Mietwagen wurde ihr zugestellt samt Abholung in Schopfloch - kein sehr großer Ort.
Am
Die Zeugin hätte es ihrem „Auftraggeber“ hinsichtlich der Preisabfrage mitgeteilt, wenn sie einen niedrigeren Preis in Erfahrung gebracht hätte. Sie hat dem Autoverleih die bei ihren Anrufen in Erfahrung gebrachten Tatsachen übermittelt. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung, die nun einige Jahre zurückliegt, eine Erkundigungspflicht des Geschädigten normiert. Dies ist jedoch gleichwohl kein „höchstpersönliches Rechtsgeschäft“ ebenso wenig wie die Beklagte persönlich nicht das Unfallfahrzeug reparieren muss oder einen Mietwagen bringen muss. Eine Stellvertretung, Delegation und Arbeitsteilung ist zulässig, auch mit Personen, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Abwicklung des Unfalles haben. Solches verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, etwa dem RDG.
Die Einvernahme der Zeugin H.-M2. hat ergeben, dass sich wiederum eine Neuauflage des Preiskrieges und Marktkampfes zwischen Mietwagenunternehmern und Haftpflichtversicherern herausgebildet hat. Es handelt sich hierbei um eine wirtschaftliche Auseinandersetzung, die bereits seit 20 - 25 Jahren in immer neuen Wellen, Erscheinungsformen und mit neu einhergehenden Tatsachen- und Rechtsfragen geführt wird.
Die Rechtsprechung des BGH zur Erkundigungspflicht nach günstigeren Mietwagenangeboten ist zunächst in die Zeit, in der sie ergangen ist, sachlich einzuordnen. Sie gilt sachlich und zeitlich betrachtet fort. Die Geschädigte kam in Person der freien Mitarbeiterin des Autoverleihs der Pflicht, sich nach 2 anderen Mietwagentarifen zu erkundigen nach. Es konnten am 22.09.2014 oder am 23.09.2014 keine günstigeren Tarife telefonisch in Erfahrung gebracht werden. Es wurden sogar deutlich mehr als 3 Telefonate geführt, die keinen Erfolg zeitigten.
Tauglichen Vortrag, den die Beklagte dazu macht, was der „Normaltarif“ sei, sieht das Gericht in den von ihr genannten 183,41 € für Mietwagenklasse 6 (verunfallt und angemietet wurde Mietwagenklasse 7, das Unfallfahrzeug war mehr als 5 Jahre alt) sowie im Angebot von Europcar von 158,28 € aktuell ermittelt um den 12.02.2015 herum.
Das Gericht ist von dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt, § 286 ZPO. Die Aussage der Zeugin H.-M2. war glaubhaft. Denn sie gab offen zu, mehrere Abfragen zugleich gemacht zu haben. Sie konnte die Telefonnummern angeben, die sie angerufen hatte. Es ergibt sich, dass sie keine Auskunft erhalten hat und an die Hauptverwaltung verwiesen wurde beim ersten Telefonat (Frau Nölp von EuropCar Ansbach). Sie wurde von dieser sogar auf eine schriftliche Anfrage verwiesen. Dann habe die Zeugin zwei Mal bei Sixt angerufen. Sie hat sich ausdrücklich nach einem Selbstzahlertarif erkundigt und nicht - wie die Beklagte moniert - nach einem Unfallersatztarif. Auch bei Sixt wurde die Zeugin abgewimmelt und verwiesen. Dann habe sie die von Frau Henning von Sixt angegebene Call-Center-Telefonnummer angerufen. Nach nochmaliger Weiterverweisung habe eine Frau B. geäußert, sie könne keine Preisauskünfte gegeben. Die Preise seien alle von den verschiedenen Versicherungen vorgegeben und mit diesen vereinbart. Sie können sie der Zeugin aus Wettbewerbsgründen gar nicht nennen. Die Zeugin solle sich an die Versicherung wenden und dort wegen eines Mietwagens fragen. Diese Auskunft erhielt die Zeugin, nachdem sie ausdrücklich nach einem Selbstzahlertarif gefragt hatte. Sie habe sodann sogar noch bei Avis Feuchtwangen angerufen, der offenbar geschlossen sei oder telefonisch nicht mehr erreichbar.
Das Gericht geht aufgrund dieser Aussage, der es im tatsächlichen Sinne Glauben schenkt, im rechtlichen Sinne davon aus, dass die Klägerin als Unfallgeschädigte die ihr nicht höchstpersönlich obliegenden Erkundigungspflicht ausreichend erfüllt hat und weitere Anstrengungen, andere Preise zu bekommen, nicht erforderlich waren.
Die Beklagte hat beweiswürdigend und ferner zur Stellungnahme zu einem Schriftsatz eigens Schriftsatzfrist erhalten. Sie zeigt im Schriftsatz vom
Allgemein gab die Zeugin weiter an, dass sie häufiger entsprechende Preisabfragen mache und keine Auskünfte erhalte, nur 1 Mitarbeiter eines Mietwagenunternehmens gebe - wenn er einen guten Tag habe - Preise heraus.
Aus der Aussage der Zeugin ergibt sich weiter, dass sie - allgemein, nicht bezogen auf den streitgegenständlichen Fall - auch von HUK keine Preise genannt bekomme, diese Versicherung wolle stets selbst einen Mietwagen stellen.
All diese Fragen berühren die Rechtsfrage, wer Herr des Restitutionsgeschehens ist. Die Bekundungen der Beklagtenseite legen nahe, dass die Haftpflichtversicherer das Geschehen nach einem Unfall in der Hand haben sollten und nicht der Geschädigte. Dies entspricht jedoch nicht der früher hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das erkennende Gericht ist gerade unter dem Eindruck der Veränderung der Marktverhältnisse wie sie sich nunmehr - in Umkehrung der früheren „Normaltarife“ und „Unfallersatztarife“ entwickelt haben - weiterhin der Ansicht, dass der Geschädigte den Ablauf der Schadensregulierung bestimmen können muss. Denn er steht zunächst am Straßenrand mit einem unfallbeschädigten Auto.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin in Gestalt der für sie telefonierenden Rechtsanwältin, die für den Streifhelfer, dem Mietwagenunternehmer, arbeitet und von ihm hierfür Entgelt erhält, auf dem hier streitgegenständlichen örtlich relevanten Markt keine Auskunft über Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens erhalten hat. Deshalb konnte sie zu keiner günstigeren Kondition anmieten. Zu weiteren Preisvergleichen war die Klägerin und auch die „institutionalisierte“ Vertretung, die für mehrere unterschiedliche Auftraggeber zugleich handelt und derer sie sich bedienen darf, nicht verpflichtet. Eine solche Pflicht ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des BGH, der damals die heutige Weiterentwicklung des umkämpften Mietwagenmarktes noch gar nicht vorweggenommen hat und dies auch nicht wollte und konnte. Eine solche weitergehende Pflicht nimmt auch das erkennende Gericht nicht an. Denn der Geschädigte ist nur zu 2 - 3 Preisvergleichen verpflichtet und nicht dazu, telefonisch und im Internet „Hindernisparcours“ oder eine Markterforschung zu absolvieren. Ein einfacher Blick ins Internet zeigt nämlich gerade, dass es keineswegs einfach ist, im Internet einen Mietwagen anzumieten. Die Beklagte legt auch nicht dar, dass es gerade für die Klägerin persönlich einfach gewesen sei, weil sie etwa Erfahrung mit Unfallabwicklung nach immer wiederkehrenden häufigen Unfällen habe. Für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten - von einem solchen geht das Gericht hier aus, weil keine der Parteien etwas anderes darlegt - ist es ausreichend, zwei weitere telefonische Auskünfte bei kompetenten Unternehmen zu tätigen, die kompetent antworten sollten. Tun sie dies nicht, kann dies nicht zulasten des Geschädigten gehen. Die Nachfragen erbrachten hier keinen günstigeren Preis.
Die von der Beklagten im Laufe des Verfahrens genannten Preise oder Tarifstufen stehen nicht jedem Unfallgeschädigten offen. Sie sind Bestandteil eines Sondermarktes, der nur speziellen Haftpflichtversicherern offensteht. Insofern hat sich die Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die seit 2006 ergangen ist, mittlerweile wirtschaftlich in ihr Gegenteil verkehrt. Sogenannte „Normaltarife“ sind mittlerweile teurer, „Unfallersatztarife“ stehen hauptsächlich Haftpflichtversicherern offen, die Einzelabkommen treffen.
Deshalb vermag auch das weitere Vorbringen der Beklagtenseite den begründeten Anspruch im Übrigen nicht zu Fall zu bringen.
Auch soweit die Beklagte darlegt, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht mehr gelten, weil sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen entwickelt habe, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt werde, sondern die Preise durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind, kann ihr für die Zeit ab 2004/2006, der z. B. besonders hohe Werte im sog. Schwacke-Spiegel hervorgebracht hat, beigetreten werden. Nur hat sich mittlerweile der Markt zugunsten der Haftpflichtversicherer „umgedreht“. Die Unfallersatztarife einer großen Zahl von Mietwagenanbietern sind mittlerweile billiger, da in Sonderabkommen mit einer Vielzahl von einzelnen Haftpflichtversicherern ausgehandelt und diese Tarife stehen nur Unfallgeschädigten offen. Davon ist das Gericht nach der Einvernahme der Zeugin H.-M2. überzeugt.
Die Tarife, die normalen Anmietenden von Mietwagen offenstehen, die sich nicht als Unfallgeschädigte outen oder nicht bereit sind, entsprechende Angaben zu machen - wozu sie gesetzlich und gerade auch nach der Rechtsprechung des BGH nicht verpflichtet sind - sind in etwa genauso hoch wie der streitgegenständliche Tarif, der zuerkannt wird.
Anderes trägt die Beklagte im vorliegenden Fall auch nicht substantiiert vor. Der Streit dreht sich dem Grunde nach um die Rechtsfrage, welche Hindernisse ein Unfallgeschädigter erfolgreich absolvieren muss, um auch aus Sicht eines Haftpflichtversicherers zu einem teueren Tarif anmieten zu dürfen, wenn angerufene Mietwagenunternehmen zuvor keine Preisauskünfte erteilten. Diese Rechtsfrage beantwortet das Gericht dahingehend, dass auch weiterhin insgesamt 2 - 3 telefonische, persönliche oder im Internet durchgeführte Preisabfragen ausreichen.
Die Beklagte trägt keinerlei konkrete Anknüpfungstatsachen vor, aufgrund derer ein Sachverständigengutachten zu den Tarifen im hier streitgegenständlichen regionalen Mietwagenmarkt erholt werden könnte. Rechtsausführungen ersetzen keinen Tatsachenvortrag.
Entsprechend der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 30.01.2007, Az. VI ZR 99/06) geht das Gericht in Würdigung des beiderseitigen Sachvortrags davon aus, dass der Klägerin nicht nur ein Mietfahrzeug zu einem „Normaltarif“ nicht zugänglich war - zu dessen Höhe führt die Beklagte schon nicht aus - sondern dass ihr überhaupt kein anderes Mietfahrzeug nach ausreichend durchgeführter Markterkundung zugänglich war.
Das Gericht geht zusätzlich auch davon aus, dass bei einem Unfall am Sonntagabend, einer Anmietung am Montag und einer voraussichtlichen 3tägigen Reparaturdauer keine Pflicht besteht, die Anmietung zu unterbrechen und anderweitig günstiger anzumieten, § 249 BGB.
Erwägungen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung führen hier zu keinem anderen - niedrigeren - Ergebnis. Das Gericht schätzt in Würdigung aller aufgezeigten Umstände des Preiskampfes, der zwischen den Akteuren, die Unfallgeschädigte umgeben geführt wird, die Kosten wie geltend gemacht, § 287 ZPO. Mit zumutbarem Aufwand, § 249 BGB, konnte die Klägerin nicht günstiger anmieten insbesondere nicht in ihrer lokalen, ländlichen Umgebung in Wieseth oder Schopfloch oder Ansbach.
Deshalb war der Klage stattzugeben.
Zinsen: §§ 241 Abs. 2, 286, 288, 291 BGB.
Kosten: §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. 101 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: §§ 48 GKG, 3 ZPO. Ein Ordnungsgeld war gegen die Klägerin nicht zu verhängen, weil alle Fragen geklärt werden konnten. Häufig erscheinen z. B. auch für Unternehmen keine Repräsentanten, so dass die Sachverhaltsaufklärung eben ohne Parteien stattfindet. Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung gemäß § 511 ZPO von Amts wegen zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Die Berufung ist zuzulassen, weil grundsätzliche Rechtsfragen im Raum stehen.
Das LG Ansbach entscheidet in ständiger Rechtsprechung anhand Fraunhofer mit einem Zuschlag. Die Klägerin konnte nach Auffassung des erkennenden Gerichts im streitgegenständlichen Fall innerhalb der durch die Beweisaufnahme geklärten Situation nicht - zumutbar, im Einklang mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die 2 - 3 Abfragen (Preisauskünfte) für ausreichend hielt - billiger, also nach Fraunhofer-Tarif anmieten, weil keine Auskunft erteilt wurde. Diese Rechtsfragen sind höchstrichterlich bereits geklärt. Deshalb bedarf es der Zulassung der Berufung im Hinblick auf diese Fragen nicht.
Wie jedoch ausgeführt, stellt sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob für den Unfallgeschädigten künftig mehr als 2 - 3 Preisabfragen obligatorisch werden sollen, wenn angerufene Konkurrenzunternehmen in der Region keine Preisauskünfte erteilen, um ggf. Geschädigte zur Anmietung über Haftpflichtversicherern oder direkt in ihren eigenen Geschäftslokalen zu bewegen bzw. um Geschädigten Vergleichspreise aus anderen Gründen bewusst vorzuenthalten.
Die Beklagte berief sich auf den Fraunhofer-Tarif und führte aus, dann hätte die Klägerin eben woanders anrufen müssen. Dies berührt die vom Gericht herausgearbeitete Rechtsfrage. Über die Zulassung einer Berufung ist von Amts wegen zu entscheiden, so dass insoweit kein gesonderter Parteivortrag zur Zulassung erforderlich ist.
Es sind überdies weitere vergleichbare Fälle anhängig, in welchen ähnliche Sachverhalte vorliegen sollen. Da sich durch die Beweisaufnahme beim erkennenden Gericht in zwei Fällen ergeben hat, dass die Fraunhofer-Tarife hauptsächlich nur Unfallgeschädigten offenstehen und durch normal Anmietende nur unter größten Einschränkungen zu erhalten sind, wenn überhaupt, sind wieder grundsätzliche Rechtsfragen offen, auch wenn das Gericht hier nur für den vorliegenden Fall in Schopfloch entschieden hat.

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.