Amtsgericht Ansbach Endurteil, 27. Apr. 2015 - 1 C 1798/14

bei uns veröffentlicht am27.04.2015

Gericht

Amtsgericht Ansbach

Gründe

Amtsgericht Ansbach

Az.: 1 C 1798/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 27.04.2015

In dem Rechtsstreit

Sch. Tanja, ...

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... Feuchtwangen, Gz.: ...

Streithelfer: M. Manfred, ... Ansbach Inh. Autoverleih M.

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... Bonn, Gz.: ...

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... Marburg, Gz.: ...

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Ansbach durch die Richterin am Amtsgericht Hauck aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2015 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 382,26 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.10.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits samt der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 382,26 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt restliche Mietwagenkosten nach dem Verkehrsunfall vom Sonntagabend 21.09.2014, der sich nahe Schnelldorf (Kreuzung bei Hilpertsweiler) ereignete. Die Parteien streiten lediglich über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.

Die Klageseite trägt vor, sie habe am Tag nach dem Unfall ein Fahrzeug angemietet. Es seien für 3 Tage unstreitiger Reparaturdauer von 578,82 € nur 196,56 € erstattet worden. Somit stehen noch 382,26 € offen.

Es sei ein Zusatzfahrer eingetragen gewesen und die Kosten hierfür ansatzfähig. Das Fahrzeug sei in Schopfloch zugestellt und abgeholt worden. Sie habe für das geschädigte Fahrzeug eine Haftungsbefreiung mit 300,00 € Selbstbeteiligung. Sie als Unfallgeschädigte habe ein Fahrzeug der Klasse 7 anmieten dürfen.

Die Klägerin habe ihrer Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten genügt, weil die Zeugin Rechtsanwältin H.-M2., eine Mitarbeiterin des Streithelfers Autoverleih M., vor Anmietung Angebote bei den Firmen Europcar und Sixt in Ansbach und weiteren Firmen im Bereich Weißenburg und Crailsheim eingeholt habe und bei keiner der angerufenen Firmen ein objektiver Preisvergleich oder ein Alternativangebot habe eingeholt werden können. Insoweit wird auf den Vortrag der Klägerin in der Klage ab Seite 4 unten bis Seite 5 Mitte verwiesen sowie auf die Schriftsätze. Die Autovermietung in Crailsheim habe nur ein wesentlich klassenkleineres Fahrzeug zur Anmietung bereitgehalten und auch dafür keine Tarife telefonisch genannt.

Die Klägerin meint, grundsätzlich seien Kosten in Anlehnung an Schwacke oder Fraunhofer ggf. auch mit Zu- und Abschlägen berücksichtigungsfähig. Das Gericht könne die Kosten jedoch auch schätzen gemäß § 287 ZPO.

Die Beklagte bezieht sich auf die von ihr zitierte Rechtsprechung, wirft Rechtsfragen auf und postuliert eine marktgerechte Entwicklung. Weiter bezieht sie sich auf die Fraunhofer-Marktpreisliste PLZ 91... und legt dar, dass hiernach für einen 3-Tagestarif 183,41 € zu erstatten seien, was dem Normaltarif der Region für vergleichbare Anmietungen entspreche. Ein Richter müsse sich mit den Einwendungen gegen etwaige Listen auseinandersetzen und sei nicht verpflichtet, einer bestimmten Liste zu folgen, grundsätzlich stelle Fraunhofer aber eine taugliche Schätzgrundlage dar. Unter mehreren Möglichkeiten habe der Geschädigte die zu wählen, die die wirtschaftlich vernünftigste Art der Schadensbehebung darstelle. Er müsse - nach früherer Rechtsprechung - nicht zugunsten des Schädigers sparen oder sich in jedem Fall so verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH VI ZR 138/95). Diese Grundsätze seien jedoch eingeschränkt durch die Entscheidungen des BGH (12.04.2011, AZ VI ZR 300/09), weil sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen entwickelt habe, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt werde, sondern die Preise durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt seien. Danach komme es darauf an, was der Höhe nach „erforderlich“ ist und ob dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen ist (BGH U v 12.10.2004, VI ZR 151/03, U v 04.04.2006, VI ZR 338/04). Der Geschädigte habe Erkundigungspflichten. Eine Quersubventionierung sei als Marktstörung anzusehen. Mietwagenunternehmen wollten ggf. einen möglichst großen Gewinn machen. Deshalb trage der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm ein günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen sei (BGH U v 14.10.2008,, Az. VI ZR 308/07). Die Einholung von Sachverständigengutachten sei nicht erforderlich, wenn es an schlüssigem Sachvortrag fehle für die Nichtzugänglichkeit eines Normaltarifs. Dieser ergebe sich aus der Fraunhofer-Marktpreisliste PLZ 91... für den 3-Tagestarif. Die Klägerin als Unfallgeschädigte trage die Darlegungs- und Beweislast für die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung des Mietwagenpreises des von ihr gewählten Mietwagenunternehmens. Die Klägerin habe nicht auf der Grundlage von Tagespreisen anmieten dürfen. Der Verzicht auf Vorkasse rechtfertige keine höheren Preise, ebenso wenig wie eine ungewisse Mietdauer. Nutzung für einen 2. Fahrer rechtfertige keinen höheren Preis. Drei Angebote müsse die Geschädigte einholen, wenn der vereinbarte Mietzins die Angebote anderer Mitbewerber bei weitem übersteige. Die Beklagte habe im Internet ein aktuelles Angebot unter den Kriterien der streitgegenständlichen Anmietung ermittelt. Bei der Firma Europcar liege der angebotene Tarif bei nur 158,28 € für 3 Tage samt Zusatzleistungen. Die Unfallgeschädigte hätte sich mit der Beklagten als Haftpflichtversicherer in Verbindung setzen müssen, damit diese ihr den genannten günstigen Tarif verschaffe. Die Geschädigte hätte eben mehr als 3 Angebote einholen müssen.

Sie meint, zu entscheiden seien im vorliegenden Verfahren nur Rechtsfragen.

Die Klägerin repliziert, gerade unter Verweis auf BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az VI ZR 210/07, habe hier die Geschädigte alles getan, um günstigere Tarife ausfindig zu machen unter Berücksichtigung der konkreten subjektiven Gegebenheiten, nämlich zumutbarer Anstrengungen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt. Denn sie habe eine von ihr bevollmächtigte dritte Person, die Zeugin H.-M2., verschiedene Mietwagenanbieter anrufen lassen. Ihr seien keine konkreten Preise genannt worden. Damit habe die Geschädigte alles Erforderliche und ihr Zumutbare getan. Es existiere ein Sondermarkt geprägt von konkreten Absprachen zwischen den Versicherern und Mietwagenanbietern. Konkrete Vergleichspreise habe die Geschädigte nicht ermitteln können. Für eine Schätzung bleibe deshalb kein Raum.

Unter dem 17.12.2014/05.01.2014 hat das Gericht rechtliche Hinweise dazu erteilt, dass sich das beiderseitige Vorbringen von der bisherig ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgehend weiter entwickelt habe, so dass insoweit keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorzuliegen scheint. In tatsächlicher Hinsicht neu sei, dass auf Anfragen keine Preisauskünfte erteilt worden seien.

Die Streithelferin trägt vor, es sei gerichtsbekannt aus dem Verfahren 1 C 876/14 Amtsgericht Ansbach, dass der Klägervortrag, Preise seien nicht erhältlich gewesen, zutreffend sei. Sie bestreite, dass die von der Beklagten vorgelegten Angebote gemäß Anlage B 2 am Tage der konkreten Anmietung in der konkreten Situation bei offenem Mietende überhaupt erhältlich gewesen seien. Wegen dem weiteren Vorbringen der Streithelferin wird auf Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Unter dem 13.04.2015 ging (fristgemäß) ein (nachgelassener) Schriftsatz der Beklagten ein nach Zustellung des Protokolls per Telefax am 30.03.2015. Die Beklagte beantragt Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Erforschung und Klärung des angemessenen und marktüblichen Preises für Mietwagen und zum Beweis dafür, dass der Tarif der Streifhelferin deutlich über dem regionalen Durchschnitt liege.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze, die Anlage Bl. 38 d. A. (Mietvertrag) sowie Anlage K2, die die Abrechnung im Einzelnen enthält, sowie auf die weiteren Anlagen verwiesen. Wegen der weiteren Beweisangebote im einzelnen wird auf die Schriftsätze verwiesen. Ein Sachverständigengutachten zur Höhe von angemessenen Mietwagenpreisen in Wieseth, Schopfloch, Ansbach und Umgebung im Postleitzahlengebiete 91... wurde nicht erhoben. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin Rechtsanwältin H.-M2.. Die Zeugin gab im Einzelnen sinngemäß an: Ich sage bei solchen Telefonaten, also auch bei dem oben stehenden, immer „Grüß Gott, mein Name ist H.-M2., ich bin Rechtsanwalt, mein Mandant hat einen unverschuldeten Verkehrsunfall gehabt, ich möchte von Ihnen Selbstzahlertarife wissen. Ich frage auch, ob sie ein Auto zur Verfügung haben...

Frau Henning antwortete auf diese Frage nur: Dann müssen Sie bitte das Call-Center anrufen. Sie gab mir die Telefonnummer durch mit 01806252525, dann sagte sie Danke und Tschüß.

Dann rief ich dieses Call-Center unter der angegebenen Nummer an, das war gegen 10.20 Uhr. Ich habe mich gemeldet mit meinem Namen und dem Anliegen wie oben beschrieben. Die Dame am Telefon verband mich sofort weiter zum Sixt Ersatzwagenservice. Dort hatte ich eine Frau B. dran. Sie sagte, sie könne mir leider keine Preisauskünfte geben. Die Preise seien alle von den verschiedenen Versicherungen vorgegeben und mit diesen vereinbart. Sie könne sie mir aus Wettbewerbsgründen gar nicht nennen. Ich solle mich bitte an die Versicherung wenden und dort wegen eines Mietwagens fragen. Ich betone nochmals: Ich habe ausdrücklich nach dem Selbstzahlertarif auch bei Frau B. gefragt gehabt.

Auf Fragen:

Den Rest meiner Angaben habe ich mir nicht mehr notiert. Ich halte fest, dass ich zunächst in der Selbstzahlerabteilung unter der Telefonnummer 252525 angerufen hatte. Nicht genau für dieses Telefonat, aber für eine Vielzahl gleichartiger Telefonate kann ich angeben, dass, sobald ich den Begriff Unfall verwende, die dortigen Mitarbeiter dicht machen und ungefragt weiterverbinden an die Unfallabteilung. In der Unfallabteilung bekommt man meistens überhaupt keine Tarife genannt. Wenn ich dort hartnäckig bin und betone, dass ich den Selbstzahlertarif wissen möchte, reagieren die Mitarbeiter sehr unterschiedlich: Genervt. Bei einem Anruf etwa am 11.08.2014, der mit der streitgegenständlichen Sache nicht in Verbindung steht, hat mir eine Frau Schröder gesagt: Es bestehen ja mit jeder Versicherung spezielle Abkommen. Tut ihr leid. Nur die Versicherung dürfe mir als Anrufer Preise nennen. Sie könne mir die Privat-Tarife nennen. Diese hätten ganz andere Konditionen, so z. B. Vorauskasse unter Angabe der Kreditkartendaten. Bei den Selbstzahlertarifen gebe es aber auch Preisschwankungen, je nach Auslastung. Und eigentlich wäre auch dann eine genaue Preisangabe nicht möglich.“ Sie machte dann den Rückzieher und sagte mir doch keinen genauen Preis.

Auf Fragen des Gerichts, warum die Zeugin den Haftpflichtversicherer nicht nenne:

Das habe ich auch schon gemacht, wenn ich ihn weiß. Manchmal weiß ich ihn nicht. Etwa bei einem Auslandsschadensfall. In einem Fall war es die R&V. Ich habe es so gehört, als gäbe die dortige Sachbearbeiterin etwas ein und sagte mir dann: „Oh, ich darf es Ihnen doch nicht sagen.“

Oder man bekommt zu hören: „Wie ich schon sagte, Sie müssen sich an die Versicherung wenden.“

Die Zeugin gibt weiter allgemein an: Europcar gibt durchaus gelegentlich Preise heraus. Wenn der Preis dann günstiger ist als bei Autoverleih M., sage ich meinem Mandanten, er solle bei Europcar anmieten. Zum BMW 320iTouring: Die Anmietung erfolgte in Schopfloch. In diesem Fall habe ich am 22.09.2014 auch bei Europcar in Weißenburg angerufen. Das ist die Telefonnummer 09141/923356. In diesem Fall hob allerdings die Mietwagenstation Europcar Nürnberg ab und teilte mir mit, dass es in Weißenburg schon seit Jahren keine Station mehr gebe. Sie verwiesen mich an die Stationen Schwabach und Ansbach. In Ansbach hatte ich zuvor schon ja keine Auskunft bekommen.

Die Zeugin erklärt weiter aus freien Stücken: Am 22.09.2014 rief ich wegen einem 3er BMW an und habe dort nachgefragt. Tel.Nr.: ..., Europcar-Filiale Crailsheim. Ich bekam die Auskunft, sie habe nur noch einen Opel Corsa oder einen Peugeot da, aber keinen vergleichbaren Wagen für einen 3er BM...

Dann kam auch von dort wieder die Einschränkung, bei einer Anmietung nach einem Unfall könne sie mir sowieso keine Preise sagen. Das sei von der Versicherung und der Mietdauer abhängig. Die Anmietdauer aufgrund der Umstände hätte ca. 14 Tage betragen, weil es ein Totalschaden war und ich eine Dauer in dieser Länge auf Frage angebe. Meistens habe ich aber, wie auch in diesem Fall, das Gutachten noch nicht, weswegen ich die Dauer gar nicht angeben kann. Diese Firmen, die ich anrufe, wollen stets eine feste Mietdauer genannt haben. Meistens kann ich diese nicht angeben. Auch dort wurde mir telefonisch mitgeteilt, es gebe festgesetzte Tarife, die die jeweilige Haftpflichtversicherung zahle. Das würde zwischen Europcar und der Versicherung abgerechnet. Wenn mein Mandant selbst anmiete, dann müsse er eine Kreditkarte oder EC-Karte vorlegen. In diesem Fall würde der voraussichtliche Mietbetrag geblockt zuzüglich 200,- € für eine Kaution.

Sodann versuchte ich noch bei Avis Feuchtwangen anzurufen. Ich nehme an, das war vormittags. Es kam gar nicht dazu, dass ich mir eine Uhrzeit notiert hätte, denn unter der Nr. 09852/703165 kam die Ansage, dass die Rufnummer unvollständig wäre. Dann googlete ich und kam zur Nr. 09852/9083165. Da kam die Ansage, dass der Anschluss nicht erreichbar sei. Ich gehe davon aus, dass es diese Niederlassung auch tatsächlich nicht mehr gibt. Damals waren diese Nummern also im Internet noch auffindbar.

Auf Frage des Gerichts: An diesem Tag habe ich die Gelben Seiten wohl nicht durchgeschaut. Ich schaue sie gelegentlich mal durch. Auch dort sind die Mietwagenunternehmen ja immer jahrelang verzeichnet unabhängig von ihrem Bestand. Ich bin also gar nicht dazu gekommen, einen Preis für die Vollkasko-Versicherung oder für die Mietwagengruppe 7 abzufragen. Das war alles an einem Montag den 22.09.2014.

Auf Fragen des Beklagtenvertreters:

Ich gehe davon aus, dass meine Anrufe zwischen 9.00 und 11.00 Uhr erledigt waren. Häufig dauert es schon fast eine ganze Stunde, bis man die alle an Telefon erreicht.

Auf Frage des Beklagtenvertreters, wie es dazu komme, dass die Zeugin als Rechtsanwältin für die Klägerin angerufen hat, obgleich kein Mandantschaftsverhältnis besteht:

Ich hatte eine Mitteilung von der Firma M. erhalten, dass Frau Sch. ein Auto angemietet hatte am Sonntag - hierzu gebe ich aber an, ich hatte keinen Namen (Die Zeugin hatte formuliert, sie habe eine Mitteilung gehabt „dass hier ein Auto angemietet wurde am Sonntag“ ...). Das beschädigte Fahrzeug war ein BMW 3er. Ich hatte schon mehrere Vorgänge, in welchen ich sowieso Anfragen zu machen hatte, die bei mir früh vor 9.00 Uhr eingegangen waren. Sonst hätte ich diese Vorgänge bei der Anfrage nicht mit hereingenommen. Darum habe ich für den 3er BM`W mit abgefragt. Ich bekomme jeweils nur Informationen über das abzufragende Fahrzeug und den Ort, wo angemietet wurde. Im streitgegenständlichen Fall gehe ich, wenn mich der Beklagtenvertreter nach Uhrzeiten fragt, davon aus, dass ich am 22.09.2014 früh vor 9.00 Uhr oder gegen 9.00 Uhr den Auftrag zur Abfrage erhalten habe.

Auf Frage, was die Zeugin an Autoverleih M. antwortet und mitteilt nach erfolgten Abfragen:

Autoverleih M. erhält von mir eine Kopie meiner Zusammenfassung. Ich maile das. Die Zusammenfassung ist die Anlage zur Mail. Im streitgegenständlichen Fall machte ich eine Zusammenfassung am 23.09.2014, jedenfalls gehe ich aufgrund des darunter stehenden Datums von diesem Tag aus. Die Mitteilung erfolgte dann wohl auch am 23.09.2014 an Autoverleih M. Ich habe aber auch Ansbacher Tarife abfragen wollen.

Darunter habe ich „22.09.2014“ vermerkt. Vielleicht habe ich es also auch schon am 22.09.2014 mitgeteilt. Zu den Unfallumständen hatte ich im streitgegenständlichen Fall keine Informationen. Von Herrn Summer von Europcar Ansbach bekomme ich, wenn er etwas Zeit hat und mir an diesem Tag persönlich gewogen ist, einen Tagespreis und einen Wochenpreis genannt. Er macht mir dann auch die übrigen Angaben wie Kosten für Vollkaskoversicherung oder Zusatzfahrer, Zustellung und Abholung, Winterreifen, welche aber meistens mit drin waren. Am 22.09.2014 hat keiner mit mir reden wollen. Alle waren sie ein wenig angefressen.

Auf weiteres Fragen des Beklagtenvertreters:

Meistens haben Unfallgeschädigte ihren eigenen Anwalt. Ca. ein Jahr lang haben jetzt die Anwälte selbst für ihre eigenen Mandanten angerufen und ich auch für meine Mandanten. Wenn es dann Unfallgeschädigte gab, die keinen Anwalt hatten, habe ich deren Anfragen mit übernommen.

Auf Fragen des Gerichts:

Ich habe einen Beratervertrag für Autoverleih M.. Ich berate sie rechtlich und unterstütze sie tatsächlich. Teilweise führe ich auch Prozesse für Autoverleih M.

Aber ich muss da schon ganz klar sagen, wenn ich einen Preis von Europcar genannt bekomme, der besser ist als von Autoverleih M., dann schicke ich meine Mandanten dort hin, auch wenn es Herrn M. nicht gefallen wird.

Auf Frage des Beklagtenvertreters, wem das Ergebnis der Recherche kommuniziert wird:

Wenn es mein Mandant ist, sage ich es ihm persönlich oder telefonisch. Wenn es nicht mein Mandant ist, dann fertige ich eine Notiz über meine Recherche und gebe sie meistens per E-Mail an Frau W., die Mitarbeiterin der Firma Autoverleih M. weiter. Ich weiß nicht, wie dort die Kommunikation weitergeht.

Auf Fragen des Gerichts, warum sich die Zeugin nicht direkt an die Haftpflichtversicherer der jeweiligen Unfallgeschädigten wendet:

Das habe ich auch schon gemacht. Ich habe etwa bei der HUK angerufen, die Antwort lautet dann sofort wir vermitteln ihnen einen Ersatzwagen. Man bekommt aber keinen Preis genannt. Ich wende mich deshalb dann nicht an die HUK zur Vermittlung eines Wagens, weil die Rechtsprechung ja dahin geht, dass ich einen Preisvergleich machen muss für einen Normaltarif. Jeder Kunde kann auch sagen, er möchte sein Fahrzeug bei der Werkstatt seines Vertrauens reparieren lassen. Dann möchte ich ihm auch die Wahl lassen, dass er eine Entscheidungsgrundlage erhält, zu welchem Autovermieter er gehen möchte.

Also zum Einen soll die Entscheidungsgrundlage für eine künftige Anmietung geklärt werden. Es gibt aber auch Fälle, da kommen die Unfallgeschädigten schon mit einem Mietwagen von Autoverleih M. zu mir, weil er in der Region doch ein relativ großer Anbieter ist.

Die Parteien hatten Gelegenheit, sich zur Beweisaufnahme zu äußern. Wegen des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme und dem Vorbringen der Parteien hierzu wird auf die Niederschrift vom 16.03.2015 verwiesen. Die Beklagte beantragt Ordnungsgeld zu verhängen gegen die Klägerin, weil sie nicht erschienen sei. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 823, 249 BGB wie tenoriert.

Unstreitig ist die beklagte Versicherung als Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursacher zu 100% schadensersatzpflichtig aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls, § 115 VVG. Der Unfallhergang und die alleinige Haftung der Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig. Unstreitig schuldet die Beklagte der Klageseite somit als Haftpflichtversicherer gemäß 115 Abs. 1 VVG Schadensersatz.

Die Klägerin kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH NJW 2009, 58). Diese Tarife dürfen nicht nur Unfallgeschädigten offenstehen. Hierzu trägt die Beklagtenseite zwar konkrete Tarife vor. Diese sind unter Berücksichtigung der untenstehenden Ausführungen aus Gründen mangelnder Kausalität gleichwohl nicht maßgeblich, weil nämlich im Zeitraum der streitgegenständlichen Anmietung entweder keine Fahrzeuge zu günstigeren Preisen zur Verfügung standen oder jedenfalls keine Preise auf Anfrage genannt wurden, so dass der hierauf gerichtete Sachvortrag der Beklagtenseite sich im Ergebnis nicht auswirkt.

Nach Ansicht des Gerichts steht es für den streitgegenständlich zu entscheidenden Fall der Anmietung am 22.09.2014 in Schopfloch jedoch fest, dass die Klägerin bei ihrer Anmietung nicht auf die von der Beklagten genannten günstigeren Anbieter stoßen konnte, weil diese Unternehmen ihr, d. h. der Zeugin H.-M2. als Wissensvertreterin im Sinne des § 166 BGB, keine Auskunft erteilten bzw. die Unternehmen gerade keinen passenden Wagen vorhielten.

Deshalb ist von den von der Beklagten genannten Werten nicht zwingend auszugehen. Sie konnten als alleiniger Maßstab unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des LG Ansbach zu Fraunhofer nicht kausal werden.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zeugin erst am 22.09.2014 im Laufe des Tages die Werte abfragte. Die Beklagte legt nämlich nicht dar, dass früh um 8.00 Uhr eines der angerufenen Mietwagenunternehmen einen passenden Mietwagen bereitgehalten hätte oder um diese Uhrzeit Preisauskünfte erteilt hätte.

Auch die Weiterleitung der Werte ggf. erst am 23.09.2014 durch die Zeugin H.-M2. ist unter diesen Umständen unschädlich. Denn auch ein Wechsel eines Mietwagens kommt bei nur dreitägiger Anmietung nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht. Die Beklagt legt auch unter diesem Gesichtspunkt nicht darf, dass zu einem früheren Zeitpunkt Preisauskünfte erteilt worden wären oder passende Pkws vorrätig gewesen wären.

Die Klägerin kann auch Kosten für den Zweitfahrer in Höhe von 9,00 € täglich (netto) verlangen wie abgerechnet. Sie bot hierfür Beweis durch Einvernahme ihres Ehemannes an, den das Gericht nur deshalb nicht erhob, weil die Mitbenutzung durch den Ehemann als unstreitig anzusehen ist, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte macht hierzu nur Rechtsausführungen bzw. bestreitet, die Notwendigkeit eines Aufschlages für Zweitfahrer. Auch hier gilt für einen privaten Unfallgeschädigten vergleichbar dem Streit über zusätzliche Kosten für Winterreifen grundsätzlich, dass er auf ein Angebot trifft, welches in irgendeiner Weise kalkuliert ist. Er kann es annehmen oder lassen, aber er kann nicht darauf hinwirken, dass es in einer anderen Weise kalkuliert werde. Es steht einem Unternehmen frei, wie es seine Preise bildet und kalkuliert. Deshalb sind auch die Kosten für einen Zweitfahrer zu erstatten, weil die Klägerin ihrem Ehemann unstreitig die Möglichkeit der Nutzung eröffnen wollte und ein Zweitfahrer unstreitig im Mietvertrag eingetragen ist. Die allein streitige Rechtsfrage hierzu ist im Sinne der Klägerin auf Grundlage des Mietvertrages zu entscheiden. Die Klägerin hatte kein anderes Angebot, das für diese Option „Zweitfahrer“ keine Kosten vorsah.

Die Klageseite hat somit zur Notwendigkeit des Zusatzfahrers ausreichend substantiiert vorgetragen. Das Gericht schenkt dem Vorbringen insoweit Glauben, weil es denkbar und möglich ist, dass ein Fahrzeug, zumal ein hochwertiges, von mehreren Personen genutzt wird. Die Beklagte bestreitet die tatsächlichen Aspekte des Klägervortrages nicht wenigstens zulässigerweise mit Nichtwissen und setzt auch keinen substantiierten Sachvortrag entgegen, § 286 ZPO. Die Preisbildung durch Ansatz einer gesondert ausgewiesenen Gebühr im Falle der Zulässigkeit eines Zweit- oder Ersatzfahrers ist mit 9,00 € täglich der Höhe nach nicht zu beanstanden. Es steht jedem Vermieter frei, ob er Zusatzleistungen einkalkuliert oder gesondert ausweist. Jedenfalls erscheint eine höhere Fahrleistung möglich, wenn mehr Fahrer zugelassen sind, so dass der Zuschlag „erforderlich“ im Sinne des § 249 BGB erscheint. Insbesondere hat die Geschädigte unmittelbar nach dem Unfall angemietet, was einen Nutzungswillen - auch für ihren Ehemann - denkbar erscheinen lässt, § 287 ZPO.

Das Amtsgericht Ansbach geht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10.08.2011, Az. 8 S 4302/11, 26.01.2012, Az. 8 S 9381/11, 29.09.2011, Az. 2 S 185/11 und 31.08.2011, Az. 8 S 1322/11) davon aus, dass die notwendigen und angemessenen Mietwagenkosten grundsätzlich anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels unter Vornahme eines weiteren Abzuges („Schwacke-Liste“) gem. § 287 ZPO geschätzt werden können (vgl. auch BGH NJW 2006, 2106). Der BGH führt in dieser Entscheidung aus: „Hierbei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht - noch dazu mit sachverständiger Beratung - in Ausübung tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif” auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels” im Postleitzahlengebiet des Klägers auf maximal... Euro geschätzt hat.“ Dem erkennenden Gericht scheint daher die Orientierung der Mietwagenkosten an den Werten einer Liste, etwa der Schwacke-Liste, Automietpreisspiegel, durch die obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend abgesichert, weshalb insoweit von der Erholung eines Sachverständigengutachtens für die Ermittlung des hier angemessenen Mietwagentarifs abgesehen wird. Denn es ist davon auszugehen, dass trotz der Ungenauigkeiten und der Beeinflussbarkeit einer Statistik, die aufgrund einer Befragung erstellt wurde, der Schwacke-Mietpreisspiegel auch weiterhin und unter Berücksichtigung der weiter hierzu ergangenen Entscheidungen des BGH eine ausreichende Schätzgrundlage für das Gericht gemäß § 287 ZPO darstellt. Die „Schwacke-Liste“ beruht auf einer Vielzahl befragter Vermietfirmen, wobei die Schwacke-Organisation an sich weder einer der Prozessparteien noch den Versicherungsgesellschaften oder den Autovermietfirmen in irgendeiner Hinsicht wirtschaftlich nahe steht. Solches tragen die Parteien jedenfalls nicht hinreichend vor und für das Gericht bestehen hierfür keine Anhaltspunkte. Auch aus der ständigen Rechtsprechung des BGH ab den Jahren 2011 ergibt sich, dass er den erkennenden Gerichten grundsätzlich freistellt, welcher Schätzgrundlage sie sich bedienen, wenn dies in Ausübung vertretbaren Ermessens geschieht und die Umstände des Einzelfalles hinreichend berücksichtigt.

Nach Auffassung des erkennenden Amtsgerichts bietet aber auch der nunmehr auf dem Markt befindliche Fraunhofer Mietpreisspiegel eine ausreichende Alternative zur Einschätzung der Schadensbeträge im Bereich der Mietwagenkosten. So wurden die Tarife durch den Fraunhofer Mietpreisspiegel mit einer Vorbuchungsfrist von 1 Woche ermittelt. Insoweit ist zwar eine deutliche Abweichung zu den Erfordernissen eines Unfallgeschädigten gegeben, der nach einem Verkehrsunfall sofort oder zumindest alsbald einen Mietwagen in Anspruch nehmen muss oder möchte. Gerade weil sich die Rechtsprechung gegenüber solchen geringfügigen zeitlichen Verschiebungen ja allseits überaus tolerant zeigt, kann es auch im hier vorliegenden Falle keineswegs darauf ankommen, dass die Zeugin H.-M2. ihre Abfrage ein paar Stunden nach der streitgegenständlichen Anmietung gemacht hat oder ggf. sogar erst am Folgetage und die Werte ggf. erst am nächsten Tag (23.09) weitergegeben hat.

Darüber hinaus wurde die Befragung zur Erstellung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ausschließlich telefonisch bzw. über das Internet vorgenommen. Auch dies wird der Anmietesituation nach einem Unfall in tatsächlicher Hinsicht nicht immer gerecht. Gleichwohl ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Ansbach davon auszugehen, dass die Fraunhofer-Liste zuzüglich des Zuschlages von 20% auf ihre Werte grundsätzlich eine taugliche Schätzgrundlage im Raum Ansbach unter besonderer Berücksichtigung seiner wirtschafts-strukturellen Gegebenheiten darstellen kann. Aber auch deshalb kann es im vorliegenden Fall keineswegs schädlich sein, dass eine Rechtsanwältin die Abfrage telefonisch für die Geschädigte vorgenommen hat und nicht diese im Geschäftslokal selbst. Denn das Gericht geht davon aus, dass die Erkundigungspflichten der Unfallgeschädigten nach dem Willen des BGH keineswegs ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft darstellen soll (vgl. hierzu §§ 1311 Satz 1, 2247 Abs. 1 BGB, § 172 StPO). Solches lässt sich der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entnehmen. Die Parteien wurden auch darauf hingewiesen, dass die bislang entschiedenen höchstrichterlichen Fragen keine Antwort auf die hier gegebene Sachlage - es geht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur um die Entscheidung von Rechtsfragen sondern um eine neue in tatsächlicher Hinsicht abweichende Entwicklung - enthält. Gleichwohl haben sie nicht hierzu vorgetragen.

Auch sind die Preise örtlich ansässiger nicht im Internet vertretener kleinerer Mietwagenfirmen in Fraunhofer nach der Kritik, die Gegner gegen sie erheben, nicht berücksichtigt. Die Preisunterschiede, die sich in den einzelnen Postleitzahlenbereichen, hier zum Beispiel in Schopfloch, ergeben können, werden in dem Fraunhofer Mietpreisspiegel nicht unbedingt ausreichend differenziert abgebildet. Häufig wird eingewandt, die Fraunhofer Studie sei von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegeben worden. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte bietet Fraunhofer grundsätzlich ausreichende Anknüpfungspunkte zur Ermittlung eines angemessenen Mietwagentarifs, § 287 ZPO. Das erkennende Gericht hätte keine Bedenken danach abzurechnen - wären der Geschädigten tatsächlich 2 Angebote zu diesem günstigen Tarif bei der Abfrage durch die Zeugin zugänglich gewesen.

Soweit die Beklagte weiter einwendet, es sei sogar wesentlich günstiger ein Mietwagen anzumieten gewesen nämlich sogar für ca. 153 €, legt sie nicht dar, wann genau sie diese Abfrage gemacht hat. Ihr Vorbringen ist insoweit zeitlich unsubstantiiert. Aber auch wenn man die zeitlichen Gesichtspunkte aufgrund der allseits gegebenen Großzügigkeit bei zeitlichen Fragen (siehe oben) ausblenden möchte, drängt sich dem Gericht nicht auf, dass die Geschädigte gerade auf dieses Angebot auch gestoßen wäre. Eine Kausalität ist nicht ersichtlich, da es im Großraum Nürnberg - Ansbach sehr viele Mietwagenanbieter gibt und eine Anmietung durch das Internet durch das geltende Schadensrecht auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Erforderlichkeit der Schadenswiedergutmachung nicht zwingend vorgeschrieben ist, § 249 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte gerade auf das von der Beklagten genannte Angebot gestoßen wäre. Insbesondere hat sie unstreitig nicht über das Internet angemietet.

Die Klägerin kann somit bezogen auf den streitgegenständlichen Fall Mietwagenkosten verlangen gemäß der Rechnung der Firma Autoverleih M. für die Mietwagenklasse 7. Insoweit wird auf die Abrechnung der Klägerin Anlage K2, welcher sich das Gericht anschließt und welche im Einzelnen wegen der Abrechnung an sich - in tatsächlicher Hinsicht mit Ausnahme des 2. Fahrers, siehe zu diesem oben - nicht bestritten wurde, verwiesen werden, § 287 ZPO. Auch die Mietwagenklasse ist nicht substantiiert bestritten worden. Das Fahrzeug der Klägerin war ca. 5 Jahre alt. Keine der Parteien problematisiert, ob die Klägerin auch ein Fahrzeug der Klasse 6 vorrätig gehabt hätte. Angesichts der allgemeinen Verknappung des Mietwagenangebots, wie es aus der Beweisaufnahme ersichtlich wird, möchte auch das Gericht diese Frage nicht ohne Parteivortrag problematisieren, § 286 ZPO.

Von den entstehenden Mietwagenkosten sind im vorliegenden Falle auch nicht 3 Prozent abzuziehen wegen Eigenersparnisabzuges. Dies ist insoweit von der obergerichtlichen Rechtsprechung und dem erkennenden Gericht ein häufig anerkannter Wert. Für einen Abzug von 15% (vgl. hierzu OLG Hamm, r + s 1998, 106; Greger, a. a. O., Anh. I Rn. 124) trägt die Beklagte keine ausreichenden Tatsachengrundlagen vor, die eine höhere Ersparnis als naheliegend erscheinen lassen. Denn Fahrzeuge sind heute langlebiger und wartungsärmer als viele Modelle in früheren Zeiten und tolerieren eine hohe Fahrleistung. Beide Parteien äußern sich in tatsächlicher Hinsicht im vorliegenden Fall zu einem Eigenersparnisabzug nicht. Bei einer Nutzung eines Fremdfahrzeuges von nur 3 Tagen schätzt das Gericht im vorliegenden Falle auch keine Eigenersparnis von 3%. Ausreichende -streitige oder unstreitige - Schätzgrundlagen tragen die Parteien hierzu nicht vor, insbesondere nicht zur Fahrleistung in 3 Tagen und Ersparnis von Reifenabrieb. Vernünftige Anknüpfungspunkte für eine konkrete Eigenersparnis bestehen bei einer nur 3tägigen Fremdanmietung nicht. Deshalb ist auch hierüber kein Sachverständigengutachten zu erholen.

Die Vollkaskoversicherung der Klägerin ist belegt und unstreitig (siehe Anlage) und die geltend gemachten Kosten daher insoweit zuzusprechen.

Zu den von den Parteien weiter angesprochenen Rechtsfragen kann ergänzend rechtlich und beweiswürdigend angeführt werden:

Ein Richter muss sich - was die Beklagte fordert - nicht nur mit den Einwendungen gegen etwaige Listen auseinandersetzen, sondern mit sämtlichem tatsächlichen Vortrag der Parteien. Dabei ist im vorliegenden Fall beherrschend und gleichsam der Frage nach etwaigen Listenpreisen vorgelagert, dass die Klägerin nicht in der Lage war mit zwei weiteren Abfragen, irgendwelche anderen Listenpreise außer der der Streithelferin in Erfahrung zu bringen. Somit stellt sich die Frage im vorliegenden Fall nicht, ob das Gericht „verpflichtet“ sei, einer bestimmten Liste zu folgen. Der zu entscheidende Sachverhalt stellt sich im Verhältnis zu den bislang entschiedenen Fällen anders dar. Es ist daher nicht ausreichend für Parteien die bisher ergangene Rechtsprechung geschickt aneinanderzureihen und zu zitieren - unter Verschleierung der Veränderung der Marktverhältnisse und Preisstrukturen.

Ein Sachverständigengutachten zu den Mietwagenpreisen, zu welchen die Beklagte substantiiert und im Einzelnen vorträgt, ist nicht zu erholen. Denn es ist nicht von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass die Unfallgeschädigte auf eines dieser Unternehmen bei der Anmietung gestoßen wäre. Deshalb könnte das Gericht insoweit durch Gutachten zwar den Markt erforschen, es wäre aber gleichwohl mangels Kausalität der Klage wegen des nicht regulierten Betrages stattzugeben. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, inwieweit die Unfallgeschädigte ihre Kreditkarte benutzte oder bar bezahlte.

Auch im Übrigen war der Geschädigten eine weitergehende Erkundigung nach günstigeren Tarifen nicht zuzumuten, weil die Anmietung unbestritten am Tag nach dem Unfall erfolgte.

Bezogen auf den streitgegenständlichen Fall geht das Gericht von den folgenden Erwägungen aus:

Der Unfall ereignete sich am Wochenende, was einen Preisvergleich erschwert.

Die Anmietung erfolgte unverzüglich nach dem Unfall (Unfall: Sonntagabend, Anmietung Montag 22.09.2014).

Die Klägerin, Anmietende und Unfallgeschädigte wohnt in einem kleinen Ort, in dem es nicht mehrere Mietwagenanbieter gibt.

Der Mietwagen wurde ihr zugestellt samt Abholung in Schopfloch - kein sehr großer Ort.

Am 22.09.2014 konnte die Zeugin H.-M2. keine konkreten niedrigeren Tarife bei anderen Anbietern in Erfahrung bringen.

Die Zeugin hätte es ihrem „Auftraggeber“ hinsichtlich der Preisabfrage mitgeteilt, wenn sie einen niedrigeren Preis in Erfahrung gebracht hätte. Sie hat dem Autoverleih die bei ihren Anrufen in Erfahrung gebrachten Tatsachen übermittelt. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung, die nun einige Jahre zurückliegt, eine Erkundigungspflicht des Geschädigten normiert. Dies ist jedoch gleichwohl kein „höchstpersönliches Rechtsgeschäft“ ebenso wenig wie die Beklagte persönlich nicht das Unfallfahrzeug reparieren muss oder einen Mietwagen bringen muss. Eine Stellvertretung, Delegation und Arbeitsteilung ist zulässig, auch mit Personen, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Abwicklung des Unfalles haben. Solches verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, etwa dem RDG.

Die Einvernahme der Zeugin H.-M2. hat ergeben, dass sich wiederum eine Neuauflage des Preiskrieges und Marktkampfes zwischen Mietwagenunternehmern und Haftpflichtversicherern herausgebildet hat. Es handelt sich hierbei um eine wirtschaftliche Auseinandersetzung, die bereits seit 20 - 25 Jahren in immer neuen Wellen, Erscheinungsformen und mit neu einhergehenden Tatsachen- und Rechtsfragen geführt wird.

Die Rechtsprechung des BGH zur Erkundigungspflicht nach günstigeren Mietwagenangeboten ist zunächst in die Zeit, in der sie ergangen ist, sachlich einzuordnen. Sie gilt sachlich und zeitlich betrachtet fort. Die Geschädigte kam in Person der freien Mitarbeiterin des Autoverleihs der Pflicht, sich nach 2 anderen Mietwagentarifen zu erkundigen nach. Es konnten am 22.09.2014 oder am 23.09.2014 keine günstigeren Tarife telefonisch in Erfahrung gebracht werden. Es wurden sogar deutlich mehr als 3 Telefonate geführt, die keinen Erfolg zeitigten.

Tauglichen Vortrag, den die Beklagte dazu macht, was der „Normaltarif“ sei, sieht das Gericht in den von ihr genannten 183,41 € für Mietwagenklasse 6 (verunfallt und angemietet wurde Mietwagenklasse 7, das Unfallfahrzeug war mehr als 5 Jahre alt) sowie im Angebot von Europcar von 158,28 € aktuell ermittelt um den 12.02.2015 herum.

Das Gericht ist von dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt, § 286 ZPO. Die Aussage der Zeugin H.-M2. war glaubhaft. Denn sie gab offen zu, mehrere Abfragen zugleich gemacht zu haben. Sie konnte die Telefonnummern angeben, die sie angerufen hatte. Es ergibt sich, dass sie keine Auskunft erhalten hat und an die Hauptverwaltung verwiesen wurde beim ersten Telefonat (Frau Nölp von EuropCar Ansbach). Sie wurde von dieser sogar auf eine schriftliche Anfrage verwiesen. Dann habe die Zeugin zwei Mal bei Sixt angerufen. Sie hat sich ausdrücklich nach einem Selbstzahlertarif erkundigt und nicht - wie die Beklagte moniert - nach einem Unfallersatztarif. Auch bei Sixt wurde die Zeugin abgewimmelt und verwiesen. Dann habe sie die von Frau Henning von Sixt angegebene Call-Center-Telefonnummer angerufen. Nach nochmaliger Weiterverweisung habe eine Frau B. geäußert, sie könne keine Preisauskünfte gegeben. Die Preise seien alle von den verschiedenen Versicherungen vorgegeben und mit diesen vereinbart. Sie können sie der Zeugin aus Wettbewerbsgründen gar nicht nennen. Die Zeugin solle sich an die Versicherung wenden und dort wegen eines Mietwagens fragen. Diese Auskunft erhielt die Zeugin, nachdem sie ausdrücklich nach einem Selbstzahlertarif gefragt hatte. Sie habe sodann sogar noch bei Avis Feuchtwangen angerufen, der offenbar geschlossen sei oder telefonisch nicht mehr erreichbar.

Das Gericht geht aufgrund dieser Aussage, der es im tatsächlichen Sinne Glauben schenkt, im rechtlichen Sinne davon aus, dass die Klägerin als Unfallgeschädigte die ihr nicht höchstpersönlich obliegenden Erkundigungspflicht ausreichend erfüllt hat und weitere Anstrengungen, andere Preise zu bekommen, nicht erforderlich waren.

Die Beklagte hat beweiswürdigend und ferner zur Stellungnahme zu einem Schriftsatz eigens Schriftsatzfrist erhalten. Sie zeigt im Schriftsatz vom 13.04.2015 keinerlei tatsächlichen Gesichtspunkte auf, dass das, was die Zeugin angab, nicht zutreffen könnte. Sie misst lediglich der Aussage, keinen Beweiswert bei und greift die Umstände der Abfrage an. Die Beklagte legt jedoch nicht dar, welcher Anruf bei welchem Unternehmen am 21.09.2015, 22.09.2014 oder 23.09.2014 zu einem günstigeren Tarif geführt hätte.

Allgemein gab die Zeugin weiter an, dass sie häufiger entsprechende Preisabfragen mache und keine Auskünfte erhalte, nur 1 Mitarbeiter eines Mietwagenunternehmens gebe - wenn er einen guten Tag habe - Preise heraus.

Aus der Aussage der Zeugin ergibt sich weiter, dass sie - allgemein, nicht bezogen auf den streitgegenständlichen Fall - auch von HUK keine Preise genannt bekomme, diese Versicherung wolle stets selbst einen Mietwagen stellen.

All diese Fragen berühren die Rechtsfrage, wer Herr des Restitutionsgeschehens ist. Die Bekundungen der Beklagtenseite legen nahe, dass die Haftpflichtversicherer das Geschehen nach einem Unfall in der Hand haben sollten und nicht der Geschädigte. Dies entspricht jedoch nicht der früher hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das erkennende Gericht ist gerade unter dem Eindruck der Veränderung der Marktverhältnisse wie sie sich nunmehr - in Umkehrung der früheren „Normaltarife“ und „Unfallersatztarife“ entwickelt haben - weiterhin der Ansicht, dass der Geschädigte den Ablauf der Schadensregulierung bestimmen können muss. Denn er steht zunächst am Straßenrand mit einem unfallbeschädigten Auto.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin in Gestalt der für sie telefonierenden Rechtsanwältin, die für den Streifhelfer, dem Mietwagenunternehmer, arbeitet und von ihm hierfür Entgelt erhält, auf dem hier streitgegenständlichen örtlich relevanten Markt keine Auskunft über Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens erhalten hat. Deshalb konnte sie zu keiner günstigeren Kondition anmieten. Zu weiteren Preisvergleichen war die Klägerin und auch die „institutionalisierte“ Vertretung, die für mehrere unterschiedliche Auftraggeber zugleich handelt und derer sie sich bedienen darf, nicht verpflichtet. Eine solche Pflicht ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des BGH, der damals die heutige Weiterentwicklung des umkämpften Mietwagenmarktes noch gar nicht vorweggenommen hat und dies auch nicht wollte und konnte. Eine solche weitergehende Pflicht nimmt auch das erkennende Gericht nicht an. Denn der Geschädigte ist nur zu 2 - 3 Preisvergleichen verpflichtet und nicht dazu, telefonisch und im Internet „Hindernisparcours“ oder eine Markterforschung zu absolvieren. Ein einfacher Blick ins Internet zeigt nämlich gerade, dass es keineswegs einfach ist, im Internet einen Mietwagen anzumieten. Die Beklagte legt auch nicht dar, dass es gerade für die Klägerin persönlich einfach gewesen sei, weil sie etwa Erfahrung mit Unfallabwicklung nach immer wiederkehrenden häufigen Unfällen habe. Für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten - von einem solchen geht das Gericht hier aus, weil keine der Parteien etwas anderes darlegt - ist es ausreichend, zwei weitere telefonische Auskünfte bei kompetenten Unternehmen zu tätigen, die kompetent antworten sollten. Tun sie dies nicht, kann dies nicht zulasten des Geschädigten gehen. Die Nachfragen erbrachten hier keinen günstigeren Preis.

Die von der Beklagten im Laufe des Verfahrens genannten Preise oder Tarifstufen stehen nicht jedem Unfallgeschädigten offen. Sie sind Bestandteil eines Sondermarktes, der nur speziellen Haftpflichtversicherern offensteht. Insofern hat sich die Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die seit 2006 ergangen ist, mittlerweile wirtschaftlich in ihr Gegenteil verkehrt. Sogenannte „Normaltarife“ sind mittlerweile teurer, „Unfallersatztarife“ stehen hauptsächlich Haftpflichtversicherern offen, die Einzelabkommen treffen.

Deshalb vermag auch das weitere Vorbringen der Beklagtenseite den begründeten Anspruch im Übrigen nicht zu Fall zu bringen.

Auch soweit die Beklagte darlegt, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht mehr gelten, weil sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen entwickelt habe, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt werde, sondern die Preise durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind, kann ihr für die Zeit ab 2004/2006, der z. B. besonders hohe Werte im sog. Schwacke-Spiegel hervorgebracht hat, beigetreten werden. Nur hat sich mittlerweile der Markt zugunsten der Haftpflichtversicherer „umgedreht“. Die Unfallersatztarife einer großen Zahl von Mietwagenanbietern sind mittlerweile billiger, da in Sonderabkommen mit einer Vielzahl von einzelnen Haftpflichtversicherern ausgehandelt und diese Tarife stehen nur Unfallgeschädigten offen. Davon ist das Gericht nach der Einvernahme der Zeugin H.-M2. überzeugt.

Die Tarife, die normalen Anmietenden von Mietwagen offenstehen, die sich nicht als Unfallgeschädigte outen oder nicht bereit sind, entsprechende Angaben zu machen - wozu sie gesetzlich und gerade auch nach der Rechtsprechung des BGH nicht verpflichtet sind - sind in etwa genauso hoch wie der streitgegenständliche Tarif, der zuerkannt wird.

Anderes trägt die Beklagte im vorliegenden Fall auch nicht substantiiert vor. Der Streit dreht sich dem Grunde nach um die Rechtsfrage, welche Hindernisse ein Unfallgeschädigter erfolgreich absolvieren muss, um auch aus Sicht eines Haftpflichtversicherers zu einem teueren Tarif anmieten zu dürfen, wenn angerufene Mietwagenunternehmen zuvor keine Preisauskünfte erteilten. Diese Rechtsfrage beantwortet das Gericht dahingehend, dass auch weiterhin insgesamt 2 - 3 telefonische, persönliche oder im Internet durchgeführte Preisabfragen ausreichen.

Die Beklagte trägt keinerlei konkrete Anknüpfungstatsachen vor, aufgrund derer ein Sachverständigengutachten zu den Tarifen im hier streitgegenständlichen regionalen Mietwagenmarkt erholt werden könnte. Rechtsausführungen ersetzen keinen Tatsachenvortrag.

Entsprechend der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 30.01.2007, Az. VI ZR 99/06) geht das Gericht in Würdigung des beiderseitigen Sachvortrags davon aus, dass der Klägerin nicht nur ein Mietfahrzeug zu einem „Normaltarif“ nicht zugänglich war - zu dessen Höhe führt die Beklagte schon nicht aus - sondern dass ihr überhaupt kein anderes Mietfahrzeug nach ausreichend durchgeführter Markterkundung zugänglich war.

Das Gericht geht zusätzlich auch davon aus, dass bei einem Unfall am Sonntagabend, einer Anmietung am Montag und einer voraussichtlichen 3tägigen Reparaturdauer keine Pflicht besteht, die Anmietung zu unterbrechen und anderweitig günstiger anzumieten, § 249 BGB.

Erwägungen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung führen hier zu keinem anderen - niedrigeren - Ergebnis. Das Gericht schätzt in Würdigung aller aufgezeigten Umstände des Preiskampfes, der zwischen den Akteuren, die Unfallgeschädigte umgeben geführt wird, die Kosten wie geltend gemacht, § 287 ZPO. Mit zumutbarem Aufwand, § 249 BGB, konnte die Klägerin nicht günstiger anmieten insbesondere nicht in ihrer lokalen, ländlichen Umgebung in Wieseth oder Schopfloch oder Ansbach.

Deshalb war der Klage stattzugeben.

Zinsen: §§ 241 Abs. 2, 286, 288, 291 BGB.

Kosten: §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. 101 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: §§ 48 GKG, 3 ZPO. Ein Ordnungsgeld war gegen die Klägerin nicht zu verhängen, weil alle Fragen geklärt werden konnten. Häufig erscheinen z. B. auch für Unternehmen keine Repräsentanten, so dass die Sachverhaltsaufklärung eben ohne Parteien stattfindet. Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung gemäß § 511 ZPO von Amts wegen zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Die Berufung ist zuzulassen, weil grundsätzliche Rechtsfragen im Raum stehen.

Das LG Ansbach entscheidet in ständiger Rechtsprechung anhand Fraunhofer mit einem Zuschlag. Die Klägerin konnte nach Auffassung des erkennenden Gerichts im streitgegenständlichen Fall innerhalb der durch die Beweisaufnahme geklärten Situation nicht - zumutbar, im Einklang mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die 2 - 3 Abfragen (Preisauskünfte) für ausreichend hielt - billiger, also nach Fraunhofer-Tarif anmieten, weil keine Auskunft erteilt wurde. Diese Rechtsfragen sind höchstrichterlich bereits geklärt. Deshalb bedarf es der Zulassung der Berufung im Hinblick auf diese Fragen nicht.

Wie jedoch ausgeführt, stellt sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob für den Unfallgeschädigten künftig mehr als 2 - 3 Preisabfragen obligatorisch werden sollen, wenn angerufene Konkurrenzunternehmen in der Region keine Preisauskünfte erteilen, um ggf. Geschädigte zur Anmietung über Haftpflichtversicherern oder direkt in ihren eigenen Geschäftslokalen zu bewegen bzw. um Geschädigten Vergleichspreise aus anderen Gründen bewusst vorzuenthalten.

Die Beklagte berief sich auf den Fraunhofer-Tarif und führte aus, dann hätte die Klägerin eben woanders anrufen müssen. Dies berührt die vom Gericht herausgearbeitete Rechtsfrage. Über die Zulassung einer Berufung ist von Amts wegen zu entscheiden, so dass insoweit kein gesonderter Parteivortrag zur Zulassung erforderlich ist.

Es sind überdies weitere vergleichbare Fälle anhängig, in welchen ähnliche Sachverhalte vorliegen sollen. Da sich durch die Beweisaufnahme beim erkennenden Gericht in zwei Fällen ergeben hat, dass die Fraunhofer-Tarife hauptsächlich nur Unfallgeschädigten offenstehen und durch normal Anmietende nur unter größten Einschränkungen zu erhalten sind, wenn überhaupt, sind wieder grundsätzliche Rechtsfragen offen, auch wenn das Gericht hier nur für den vorliegenden Fall in Schopfloch entschieden hat.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen


(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Pro

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung


(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) H

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Strafprozeßordnung - StPO | § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren


(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1311 Persönliche Erklärung


Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 300/09 Verkündet am:
12. April 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind
grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

b) Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter
im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den
Listen ergebenden Tarif - etwa durch Abschläge oder Zuschläge - abweichen.
BGH, Urteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09 - LG Fulda
AG Bad Hersfeld
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen und die
Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 18. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht als Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht des Geschädigten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend.
2
Am 23. Dezember 2006 verschuldete der bei der Beklagten versicherte Schädiger einen Verkehrsunfall, für den die volle Haftung der Beklagten unstreitig ist. Am 27. Dezember 2006 besichtigte ein Sachverständiger das Fahrzeug und gelangte gemäß seinem Gutachten vom 29. Dezember 2006 zum Ergebnis , eine Reparatur des Fahrzeugs dauere etwa sieben Arbeitstage. Der Ge- schädigte benötigte aus beruflichen Gründen ein Ersatzfahrzeug und setzte sich, nachdem er auf telefonische Anfragen bei den Firmen AVIS und SIXT keinen Preis genannt bekommen hatte, mit der Klägerin in Verbindung. Dort mietete er am 27. Dezember 2006 nach einem so genannten Einheitstarif ein Fahrzeug der für seinen Fahrzeugtyp geltenden Mietwagenklasse 5 zu einem Tagessatz von 100 € pauschal zuzüglich Nebenkosten für Haftungsbefreiung, Zustellung und Abholung sowie Winterbereifung an. Zuvor waren ihm Vergleichstabellen zu Tarifen anderer Fahrzeuganbieter vorgelegt worden.
3
Der Mietwagen wurde für 18 Tage in Anspruch genommen, wofür die Klägerin unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis insgesamt 2.757,32 € in Rechnung stellte. Die Beklagte erstattete davon 1.999,20 € auf Grundlage der Schwacke-Liste für das Postleitzahlengebiet des Orts der Anmietung gemäß Preisgruppe 4 nebst Nebenkosten.
4
Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 680,92 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Revision vor dem Hintergrund der streitigen Rechtsfrage zugelassen, ob der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation (Fraunhofer-Mietpreisspiegel) eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten darstellt.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht nachgewiesen , dass die verlangten Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren. Als notwendige Erkundigung des Geschädigten über die Preise von Mietwagen reichten die zwei erfolglosen Telefonate mit Mietwagenunternehmen und der Einblick in die von der Klägerin vorgelegten Preislisten nicht aus. Soweit die Klägerin in der Berufung vorgetragen habe, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, weil er über keine Kreditkarte verfügt habe, sei dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass der Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, eine Kaution zu leisten, und er hätte gegebenenfalls bei der Beklagten anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen.
6
Die Klägerin könne die Angemessenheit ihrer Preise nicht auf einen Vergleich mit dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 für das Postleitzahlen-Gebiet des Wohnorts des Geschädigten stützen. Maßgeblich sei der Tarif, der auf dem örtlichen Markt der Anmietung angeboten werde. Diesen sog. "Normaltarif" ermittle die Kammer in Abkehr von ihrer bisherigen ständigen Rechtsprechung und der Auffassung des Amtsgerichts nunmehr gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels. Die Schwacke-Listen stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar, weil sie erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufwiesen. Angesichts der methodischen und inhaltlichen Vorzüge des Fraunhofer-Mietpreisspiegels lege die Kammer gemäß § 287 ZPO nunmehr diesen zugrunde. Daran sei die Kammer nicht dadurch gehindert, dass das Erstgericht seine Schätzung auf die Schwacke-Liste 2006 gestützt habe.
7
Bei der Berechnung der Mietwagenkosten seien die Reduzierungen des Fraunhofer-Mietpreisspiegels bei Wochen-, Drei-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Ausgehend von dieser Studie müsse nicht geklärt werden, ob auf den Wohnort des Geschädigten oder den Ort der Anmietung abzustellen sei, weil beide im Postleitzahlengebiet 36 lägen. Ein pauschaler Aufschlag von 25 % wegen spezifischer Unfallersatzleistungen sei nicht gerechtfertigt, da keine Not- oder Eilsituation vorgelegen habe und auch nicht dargelegt worden sei, dass dem Geschädigten im Anmietzeitpunkt ein so genannter Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei.

II.

8
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar durfte das Berufungsgericht grundsätzlich der Berechnung des von ihm angewendeten "Normaltarifs" den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Zu beanstanden ist aber, dass es den zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, so dass ein Aufschlag zum "Normaltarif" zu gewähren sei, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat.
9
1. Trotz der im Tenor des Berufungsurteils enthaltenen Einschränkung der Zulassung der Revision, ist diese uneingeschränkt statthaft, weil die Parteien ausschließlich über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten streiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 8; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall.
10
2. a) Das Berufungsgericht ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 7; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9 mwN). Darüber hinausgehende , mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, VersR 2009, 83 Rn. 6 mwN).
11
b) Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht es für die Zubilligung eines Aufschlags wegen spezifischer Unfallersatzleistungen nicht als ausreichend angesehen hat, dass der Geschädigte zwei erfolglose Telefonate mit anderen Mietwagenunternehmen geführt und sodann lediglich in die ihm von der Klägerin vorgelegte Preisliste sowie in den Schwacke-Mietpreisspiegel Einblick genommen hat. Insbesondere, weil die vorgelegten Preislisten lediglich das Unfallersatzgeschäft bei der Anmietung infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls betrafen, machte dies aus Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten die Nachfrage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler nicht entbehrlich (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 15 ff.; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, aaO, Rn. 10). Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Notund Eilsituation verneint hat, die möglicherweise höhere Mietwagenkosten gerechtfertigt hätte. Obgleich sich der Unfall am 23. Dezember 2006, also kurz vor dem Weihnachtsfest ereignete, hatte der Geschädigte genügend Zeit, Angebote anderer Mietwagenunternehmen einzuholen.
12
c) Zu Recht rügt allerdings die Revision, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrag der Klägerin, der Unfallgeschädigte habe keine Kreditkarte besessen, er habe als Leiharbeiter nur einen Monatsverdienst von 800 € netto gehabt und habe bei einem Minus im Kontostand keine Sicherheitsleistung oder Barkaution aufbringen können, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen und nicht berücksichtigt hat. Das neue Vorbringen des in erster Instanz siegreichen Klägers war zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage anders als das Amtsgericht beurteilt hat, welches die Schwacke-Liste seiner Schadensschätzung zugrunde gelegt und wegen spezifischer Leistungen des Unfallersatztarifgeschäfts auf den danach gegebenen Normaltarif einen pauschalen Aufschlag von 25 % hinzugerechnet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der siegreiche Berufungsbeklagte darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern er muss dann auch Gelegenheit erhalten , seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 25 mwN). Das Gericht muss sachdienlichen Vortrag der Partei auf einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO zulassen. Die Hinweispflicht des Berufungsgerichts und die Berücksichtigung neuen Vorbringens gehören insoweit zusammen. Die Hinweispflicht liefe ins Leere, wenn von dem Berufungsbeklagten darauf vorgebrachte entscheidungserhebliche Angriffs - und Verteidigungsmittel bei der Entscheidung über das Rechtsmittel unberücksichtigt blieben. Neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, ist zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, aaO, Rn. 26 mwN).
13
Der Zulassung steht auch nicht die Hilfserwägung des Berufungsgerichts entgegen, der Vortrag könne auch in der Sache nicht überzeugen. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass der Geschädigte nicht etwa eine Barkaution hätte erbringen können, stehen dem schon das vorgetragene monatliche Gehalt von 800 € netto und der Hinweis entgegen, das Konto habe einen Minusstand ausgewiesen. Das Verlangen, der Geschädigte hätte zumindest bei der Beklagten anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen, überspannt die Anforderungen an einen Geschädigten. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine solche Kaution gestellt hätte.
14
Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags einen Aufschlag auf den zugrunde gelegten Normaltarif des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vorgenommen hätte. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , um diesem Gelegenheit zu geben, seine Schadensschätzung unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags der Klägerin zu überprüfen.
15
3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene, vom Amtsgericht abweichende Ermittlung des so genannten Normaltarifs auf der Grundlage des FraunhoferMietpreisspiegels revisionsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
16
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 6, z.V.b.).
17
Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO, Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 7, z.V.b.). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 oder 2006 im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO, Rn. 19; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO, Rn. 25 sowie - VI ZR 7/09, aaO, Rn. 19; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, z.V.b.). Der Tatrichter ist bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Insbesondere , wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22).
18
b) Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen (ebenso OLG Stuttgart, DAR 2009, 705; OLG Köln, NZV 2010, 514 f.; KG, DAR 2010, 642, 643). Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Demgemäß wird in der Rechtsprechung nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Listen teils der Anwendung der Schwacke-Liste (vgl. etwa OLG Dresden, SP 2010, 17; OLG Karlsruhe, NZV 2010, 472 f.; OLG Köln (5. ZS), NZV 2010, 614, 615; OLG Köln (24. ZS), NZV 2009, 447, 448; OLG Köln (15. ZS), NZV 2010, 144 ff.; OLG Köln (2. ZS), Mietwagen Rechtswissen 2010, Nr. 1, 15 f.; OLG Köln (13. ZS), Beschluss vom 20. April 2009 - 13 U 6/09, juris; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1681 f.) und teils dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel (vgl. etwa OLG Köln (6. ZS), SVR 2008, 469, 470 und NZV 2009, 600; OLG Bamberg, SP 2009, 330; OLG München, DAR 2009, 36, 37; HansOLG Hamburg, NZV 2009, 394, 395; OLG Frankfurt, SP 2010, 401; KG, aaO, 642 f.) der Vorzug eingeräumt. Dies zeigt, dass von den Instanzgerichten - je nach Bewertung der Vor- und Nachteile - beide Listen grundsätzlich als geeignet angesehen werden, dem Tatrichter als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO zu dienen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Listen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen kann. Er kann mithin auch berücksichtigen, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts InternetBuchungen mit Besonderheiten einbezieht und die Anwendung des jeweiligen Mietpreisspiegels im Einzelfall zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.
19
c) Die Rügen der Revision beziehen sich auf die grundsätzliche Eignung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels im Hinblick auf die in der Instanzrechtsprechung erörterten Gesichtspunkte. Es werden keine konkreten Tatsachen aufgezeigt , aus denen sich darüber hinaus Mängel der Schätzungsgrundlage ergeben , die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die geltend gemachten, allgemein gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel angeführten Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht gesehen und diesen Mietpreisspiegel dennoch als gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel vorzugswürdig eingestuft. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.
20
d) Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht bei Anwendung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vom Amtsgericht abgewichen ist, welches die Schwacke-Liste zugrunde gelegt hat.
21
aa) Auch wenn für die Bestimmung der Schadenshöhe der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Schaden eintritt, ist im Streitfall nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht den erst 2008 erstellten FraunhoferMietpreisspiegel angewendet hat. Der Umstand, dass die Erhebung nach der grundsätzlich geeigneten Methode Fraunhofer erst 2008 stattfand, dürfte sich allenfalls zugunsten der Klägerin ausgewirkt haben, da seit 2006 eher von einer Preissteigerung auszugehen ist. Dass die Mietwagenpreise in der Zeit zwischen 2006 und 2008 gesunken seien, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
22
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht eine andere Schätzungsgrundlage gewählt hat als das Amtsgericht. Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten. Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend , darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05, VersR 2006, 710 Rn. 29 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 86 ff.; OLG Brandenburg, VersR 2005, 953, 954; OLG Köln, OLGR Köln 2008, 545, 547; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2008 - I-1 U 98/07, juris Rn. 45; OLG Jena, SVR 2008, 464; OLG Köln, NZV 2010, 144 f.).
23
4. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit dieses prüfen kann, ob der Klägerin ein Unfallersatztarif zuzu- sprechen und bei dem zugrunde gelegten Tarif des FraunhoferMietpreisspiegels gegebenenfalls ein Zuschlag angemessen ist. Galke Zoll Diederichsen Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, Entscheidung vom 30.12.2008 - 10 C 575/08 (10) -
LG Fulda, Entscheidung vom 18.09.2009 - 1 S 4/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 151/03 Verkündet am:
12. Oktober 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs
mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines
Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen
durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem
"Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie
auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation
veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - LG Essen
AG Essen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 9. April 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, die ein zur Rechtsberatung und zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung zugelassenes Inkassobüro und Mietwagenunternehmen betreibt, macht gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die der Unfallgeschädigte an sie abgetreten hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
Bei einem Verkehrsunfall vom 12. März 1999 beschädigte der Versicherungsnehmer der Beklagten eines von zwei Fahrzeugen des Taxiunternehmers S.; dieses fiel reparaturbedingt bis 26. März 1999 aus. S. mietete bei der Klägerin vom 12. bis 17. März und vom 18. bis 26. März 1999 jeweils ein Ersatzfahrzeug entsprechend dem Unfallersatztarif der Klägerin zu einem Tagesgrundpreis von 170 DM, einem Kilometerpreis von 1,40 DM und einem Preis für die Zusatzausstattung eines Taxis von 27 DM/Tag, jeweils netto. Unstreitig bietet die Klägerin die Vermietung von Ersatzfahrzeugen im Rahmen einer "Mobilitätsgarantie" von Automobilherstellern bzw. KFZ–Händlern deutlich günstiger an. Der Geschädigte trat am 12. März 1999 in einer weiteren Vereinbarung seine Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an Erfüllungs Statt an die Klägerin ab. Die Klägerin war hierbei mit dem Geschädigten einig darüber, daß dieser keine Zahlungen zu leisten habe, gleichgültig welchen Betrag die Klägerin werde beitreiben können. Die Klägerin stellte der Beklagten für die Vermietung der Ersatzfahrzeuge 4/5 aus 8.920 DM ohne Mehrwertsteuer abzüglich 10 % Eigenersparnis, nämlich 6.313,20 DM in Rechnung. Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 4.419,24 DM; nur dieser Betrag sei angemessen. Die restlichen 1.893,96 DM = 968,37 € macht die Klägerin im Rechtsstreit geltend.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen, aber die Revision zugelassen , mit der die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung zu. Ein Mietpreis in Geld sei nicht vereinbart gewesen. Eine Gesamtschau der Vereinbarungen ergebe vielmehr, daß der Geschädigte keine Mietzinsen habe zahlen sollen. Die völlige Freistellung des Geschädigten von jeder Zuzahlung führe dazu, daß die "Preisvereinbarung" diesen nicht betroffen und ihm insoweit ein Rechtsbindungswille gefehlt habe. Seine Gegenleistung für die Anmietung der Fahrzeuge sei allein die Abtretung des Schadensersatzanspruchs gewesen, ohne daß ein Nachforderungsrecht bestanden habe. Der Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht des Geschädigten beschränke sich deshalb auf den Betrag, der gemäß § 249 Satz 2 BGB zur Schadloshaltung "erforderlich" gewesen sei. Unter Berücksichtigung einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung komme der Unfallersatztarif der Klägerin als Maßstab nicht in Betracht. Der Geschädigte habe sich mit der konkreten Vertragsgestaltung deutlich mehr erkauft als nur die Schadloshaltung. So habe er sich keine Eigenersparnis bei Anmietung eines Fahrzeugs derselben Klasse anrechnen lassen müssen; auch habe er weder vorfinanzieren noch sich mit der Beklagten wegen eines Vorschusses in Verbindung setzen müssen. Vor allem habe die Klägerin das Risiko übernommen , daß der Ersatzanspruch nicht in vollem Umfang durchsetzbar sei. Auf diese geldwerten Vorteile bestehe kein Anspruch des Geschädigten. Dieser sei
bei der vorliegenden Vertragsgestaltung in keiner Weise schutzwürdig. Weil er die Preisgestaltung faktisch der Klägerin überlassen habe, müsse er sich deren Marktüberblick zurechnen lassen. Angemessen sei somit ein geringerer Mietpreis. Dieser liege nicht über dem von der Beklagten bereits bezahlten Betrag. Das zeige schon der Preis, den die Klägerin im Rahmen der Mobilitätsgarantie mit (pauschal) 329 DM/Tag berechne. Auch unter Berücksichtigung anderer Anbieter mit erheblich günstigeren Preisen sei nicht erkennbar, daß der Geschädigte mehr als 360 DM/Tag an Taximiete habe aufbringen müssen.

II.

Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Geschädigte mit der Klägerin den in den Mietverträgen festgehaltenen Preis als Mietzins für die Anmietung der Ersatzfahrzeuge vereinbart. Die gegenteilige Auslegung der von den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht verletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) und ist daher für das Revisionsgericht nicht bindend (st. Rspr., z.B. BGHZ 131, 136, 138 m.w.N.). Die Auslegung von Willenserklärungen und Individualvereinbarungen ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung lediglich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Vertragsauslegung 1; vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 308/00 - NJW 2004, 848, demnächst BGHZ 157, 233). Das ist hier indes der Fall, weil das Beru-
fungsgericht den Wortlaut des Vertrages und die Interessenlage der Parteien nicht hinreichend berücksichtigt hat.
a) Nach dem Wortlaut der zwischen der Klägerin und dem Geschädigten geschlossenen Mietverträge war der Geschädigte verpflichtet, als Miete für die Fahrzeuge einen Tagesgrundpreis von 170 DM, einen Kilometer-Preis von 1,40 DM und einen Preis für die Taxi-Ausstattung in Höhe von 27 DM/Tag (jeweils netto) zu entrichten. Das ergibt bei einer Mietzeit von 12 Tagen unter Abzug ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % den von der Klägerin geforderten Gesamtbetrag. Das Berufungsgericht verkennt dies nicht. Es hält den Wortlaut des geschlossenen Vertrages jedoch nicht für maßgeblich, weil den Willenserklärungen der Vertragsparteien vor dem Hintergrund der von ihnen vereinbarten Abtretung der Schadensersatzforderung des Geschädigten an die Beklagte ein abweichender Sinn beizulegen sei. Dem ist nicht zu folgen.
b) Der Wortlaut einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist allerdings , selbst wenn er eindeutig ist, dann nicht maßgeblich, wenn die Vertragsparteien die Erklärung übereinstimmend in einem vom Wortlaut abweichenden Sinn verstehen (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - VIII ZR 361/02 – NJW-RR 2004, 628, 629 m.w.N.). Ein solcher übereinstimmender , vom Wortlaut des Mietvertrages abweichender Geschäftswille der Klägerin und des Geschädigten ist hier jedoch nicht festzustellen. Bei seiner abweichenden Ansicht berücksichtigt das Berufungsgericht den wesentlichen Auslegungsstoff nicht hinreichend und läßt den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138 m.w.N.) außer Acht.
Die Vertragsparteien haben in den Mietverträgen konkrete Preise festgehalten. Daß die Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten diese Preise nicht gegen den Geschädigten, sondern gegen die Beklagte durchsetzen sollte, ist kein hinreichendes Indiz dafür, daß der Mietzins entgegen dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung in der Abtretung des Ersatzanspruchs des Geschädigten bestehen sollte. Anderes ist auch dem Umstand, daß die Klägerin mit dem Abzug einer Eigenersparnis rechnen mußte, nicht zu entnehmen. Dagegen entsprach es den Interessen der Klägerin, mit dem Geschädigten eine feste Preisvereinbarung zu treffen, da nur so die Möglichkeit bestand, Ersatz in Höhe des vereinbarten Mietpreises zu erhalten. Den Interessen des Geschädigten als Mieter entsprach es, durch Vereinbarung eines Mietzinses Einfluß auf den Preis zu nehmen, um diesen im Rahmen des nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 – BGBl. I 2674) zu erstattenden Betrages zu halten. Eine Vereinbarung, die als "Mietzins" lediglich eine Abtretung des Schadensersatzanspruches vorsah, lag hiernach weder im Interesse der Klägerin noch des Geschädigten und kann daher nicht als vom Willen der Beteiligten umfaßt angesehen werden.
c) Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es sei zu unterscheiden zwischen dem Mietvertrag und einem Forderungskauf ("Factoring-Vertrag"). Die Schadensersatzforderung sei zu einem Preis angekauft worden, der der Höhe des vereinbarten Mietpreises entspreche; sodann sei eine Erfüllung durch Verrechnung durchgeführt worden. Dies ist bereits im Ansatz unzutreffend. Die Vereinbarung über die Miete des Ersatzfahrzeuges und die Forderungsabtretung sind als Einheit zu betrachten. Die Vertragsparteien waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits bei Abschluß des Mietvertrages einig, daß der Geschädigte keine Zahlungen erbringen, sondern die Abtre-
tung an Erfüllungs Statt erfolgen solle. In einem solchen Fall liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor, bei dem der Mieter das Recht erhält, den vereinbarten Mietpreis durch Abtretung der Schadensersatzforderung zu tilgen (vgl. BGHZ 89, 126, 128 ff.; allgemein zur Vereinbarung einer Leistung an Erfüllungs Statt: MüKo-BGB/Wenzel, 4. Auflage, § 364 Rdnr. 1). Das Berufungsgericht durfte daher nicht von einem selbständigen Forderungskauf ausgehen. Ob die Vereinbarung hier – wie die Revision meint – als "Factoring" gewertet werden könnte, obwohl sie lediglich die Übertragung einer einzigen fälligen Forderung gegen einen solventen Schuldner betrifft (vgl. Staudinger/Busche, BGB, 13. Bearbeitung, Einl. zu §§ 398 ff., Rdnr. 136; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Auflage , § 398 Rdnr. 18; Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1, Kapitel III § 9 I. 1.), ist nach allem nicht abschließend zu entscheiden. 2. Ist mithin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von der Vereinbarung des Unfallersatztarifs auszugehen, bedeutet das nicht ohne weiteres , daß die Klägerin Ersatz der Mietwagenkosten nach diesem Tarif von der Beklagten verlangen kann.
a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1974 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90 – insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO und vom 19. Oktober 1993 – VI ZR 20/93 – VersR 1994, 64, 65). Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die
Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen , die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO.; 155, aaO.; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 – VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - aaO, jeweils m.w.N.).
b) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende Konstellation ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können. Das kann – wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt
(vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena OLGR 2003, 316 f.) – zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die Unfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.). Wenn das so ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Deshalb ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfaßten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören.
c) Im hier zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Preise nach dem "Unfallersatztarif" der Klägerin deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen. Sie hat vor dem Tatrichter geltend gemacht, es seien nur die Kosten zu ersetzen, die bei "Selbstzahlermiete" anfielen und damit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte Mietzins zur Herstellung "erforderlich" (§ 249 Satz 2 BGB) war. Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher – gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien – mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob der von der Klägerin mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist.
Soweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Die von der Klägerin im Rahmen einer "Mobilitätsgarantie" verlangten Preise können allerdings zu diesem Vergleich nicht herangezogen werden, weil das Fahrzeug des Klägers nicht unter eine solche Mobilitätsgarantie fiel. Es handelte sich auch nicht um ein Fahrschulfahrzeug; die von der Schwesterfirma der Klägerin für Fahrschulfahrzeuge verlangten Tarife konnte der Geschädigte daher ebenfalls nicht erlangen. Er kann auch nicht auf die Preise der M. TaxiVertragswerkstatt in D. vom November 2001 verwiesen werden; das Ersatzfahrzeug wurde weder im Jahr 2001 angemietet noch wurde das Unfallfahrzeug in dieser Vertragswerkstatt repariert. Anknüpfungspunkt kann vielmehr nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der Tatrichter auf Grund des Vortrags der Klägerin gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen ge-
mäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des Tarifs obliegt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger.
Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 338/04 Verkündet am:
4. April 2006
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Abtretung
eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit
des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (Anschluss
an Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241; vom
5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005
- VI ZR 251/04 - VersR 2005, 1700).
Zur Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif erforderlich ist im Sinne des § 249
BGH, Urteil vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - LG Karlsruhe
AG Pforzheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 24. Februar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 30. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädigten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die volle Haftung des Schädigers ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall am 26. Februar 2003 nach Vermittlung durch seine Kfz-Werkstatt bei der Klägerin am 6. März 2003 für fünf Tage ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif für insgesamt 1.480,16 € an. Gleichzeitig trat er seine die Mietwagenkosten betreffenden Ansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer an die Klägerin ab. In der Sicherungsabtretungserklärung heißt es u.a.: "Für den von mir während der Reparatur-/Ausfalldauer meines Kraftwagens angemieteten Ersatzwagen und für die jeweilige Unkostenpauschale trete ich hiermit meine Schadensersatzansprüche gegen den Schadensstifter und dessen … Haftpflichtversicherung aus diesem Unfall und zwar auf Ersatz der fällig werdenden Ersatzwagenkosten und der jeweiligen Unkostenpauschale zur Sicherung an die … Autovermietung als Zessionarin ab. Meine persönliche Haftung für die Ersatzwagen-, Reparatur- und sonstigen Kosten bleibt durch diese Abtretung unberührt. Für die Geltendmachung meiner Schadensersatzansprüche werde ich selbst sorgen. Die genannte Zessionarin ist berechtigt, diese Zession offen zu legen. Leistet der Schadensstifter oder dessen Haftpflichtversicherung bei der Schadensabrechnung keine Zahlung an die Zessionarin, dann ist diese nicht berechtigt, die abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen den Schadensstifter oder dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen, bevor sie den Zedenten erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat."
2
Am 18. März 2003 übersandte die Klägerin an die Beklagte Kopien der Mietwagenrechnung und der Sicherungsabtretungserklärung mit der Bitte, die Rechnung bei der Schadensregulierung zu berücksichtigen und mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann ein Ausgleich der Mietwagenkosten erfolgen könne. Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie unter Zugrundelegung der marktüblichen Mietwagenpreise 825,01 € (etwa 165 € pro Tag) ausgleichen werde. Der Geschädigte habe das Angebot der Klägerin, ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu marktüblichen Konditionen behilflich zu sein, nicht wahrgenommen. Da die Beklagte lediglich den angekündigten Betrag überwies, forderte die Klägerin den Geschädigten mit Schreiben vom 7. Juli 2003 auf, den Restbetrag von 655,15 € bis zum 18. Juli 2003 auszugleichen. Nachdem durch den Geschädigten keine Zahlung erfolgte, erhob sie Klage gegen die Haftpflichtversicherung. Eine Eigenersparnis des Geschädigten von 18,58 € zog sie von den Restkosten ab. Das Original der Abtretungserklärung händigte die Klägerin der Beklagten im Berufungsrechtszug aus.
3
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei. Die Abtretung verstoße nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG. Ob sie nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien unter diese Vorschrift falle, könne dahinstehen, weil dieser Rechtsprechung schon im Ansatz nicht gefolgt werden könne. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Abtretung der bloßen Mietwagenkostenersatzforderung im Unterschied zur Abtretung aller Ersatzansprüche des Unfallgeschädigten generell wirksam sei und nicht unter Art. 1 § 1 RBerG falle. Was Mietwagenunternehmer und Unfallkunde vereinbart hätten und ob sie gewollt hätten, dass die Forderungsrealisierung in erster Linie Sache des Mietwagenunternehmers und nicht des Kunden sein sollte, sei nicht entscheidend. Werde nur die Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten abgetreten , stelle sich deren Geltendmachung durch den Mietwagenunternehmer sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des Rechtsberatungsge- setzes nicht als Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit dar. Die vom Bundesgerichtshof verlangte Prüfung des eigentlichen Zwecks der Abtretung führe in der Praxis zu kaum überwindbaren Schwierigkeiten. Die Klageforderung sei auch der Höhe nach berechtigt. Der von der Klägerin angewandte Tarif entspreche ortsüblichen Unfallersatztarifen. Der Geschädigte, der bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges das Nebeneinander von Unfallersatz- und Normaltarif im Allgemeinen nicht kenne, könne nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 373) die nach einem Unfallersatztarif bemessenen Mietwagenkosten ersetzt verlangen, ohne dass ihm ein Verstoß gegen die Pflicht zur Geringhaltung des Schadens entgegengehalten werden könne. Auch wenn der Geschädigte die von der Beklagten noch vor der Anmietung des Ersatzwagens gegebenen Hinweise auf niedrigere Mietwagenpreise und darauf , dass ihm die Klägerin bei der Organisation des Mietwagens behilflich sein könne, nicht beachtet habe, sei dadurch ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht gegeben. Diese Hinweise seien nicht genügend konkret gewesen.
5
Der zweitinstanzliche Vortrag der Beklagten, sie halte den Ersatzanspruch , der sich daraus ergeben könne, dass die Klägerin den Geschädigten pflichtwidrig nicht auf das Nebeneinander von Unfallersatz- und Normaltarifen hingewiesen habe, der streitgegenständlichen Forderung aus abgetretenem Recht entgegen, sei im Berufungsverfahren nicht mehr zuzulassen.

II.

6
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis zutreffend einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG verneint, auch wenn es die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände unterlassen und allein aufgrund allgemeiner rechtlicher Erwägungen entschieden hat. Bei der vorliegenden Vertragsgestaltung und den übrigen tatsächlichen Umständen ist ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht gegeben. Dieser kann die vom Berufungsgericht unterlassene Würdigung selbst vornehmen, weil die dazu erforderlichen Feststellungen bereits zweitinstanzlich getroffen worden sind und insoweit weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGHZ 16, 71, 81; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1990 - V ZR 223/89 - NJW 1991, 1180 und vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96 - NJW 1998, 1219).
8
a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens , das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen gegen die Kunden verrechnet. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheit eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung , sondern auf die gesamten dieser zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - VersR 2005, 1700).
9
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - aaO, m.w.N.). Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Senats durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO, m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat in mehreren nach Verkündung des Berufungsurteils getroffenen Entscheidungen bestätigt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. November 2005 -VI ZR 268/04 - VersR 2006, 283). Die Überlegungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlass, hiervon abzugehen.
10
b) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist nach den Umständen des Streitfalls davon auszugehen, dass es der Klägerin bei der Einziehung der abgetretenen Forderung nicht um die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte ging, die eigentlich dem Geschädigten oblagen, sondern darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Bereits nach ihrem Wortlaut enthält die Abtretungserklärung die Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, dass dieser die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Außerdem hat sich die Klägerin nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen, die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG. Auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin ist eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes nicht nahe liegend. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 7. Juli 2003 den Geschädigten aufgefordert, die noch offene Forderung bis zum 18. Juli 2003 zu begleichen. Erfolglos rügt die Revision in diesem Zusammenhang unzureichende Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts dazu, ob und auf welche Weise die Klägerin den Geschädigten "selbst auf Zahlung in Anspruch genommen habe". Dies ist mit der Zahlungsaufforderung und Fristsetzung vom 7. Juli 2003 in hinreichender Weise erfolgt.
11
Nach den Gesamtumständen muss nicht angenommen werden, dass es sich dabei lediglich um Scheinerklärungen handelte. Auch wenn die Klägerin der Beklagten zuvor durch Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen, so erforderte dieses Vorgehen keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm diesem noch nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Auch der Umstand, dass, als der Geschädigte auf die Mahnung nicht reagierte, eine freiwillige Bezahlung des Restbetrages mithin von ihm nicht zu erwarten war, die Klägerin sofort die Forderung gerichtlich gegen die Beklagte geltend gemacht hat, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Es war der Klägerin nicht verwehrt, von der Inanspruchnahme ihres Vertragspartners abzusehen und stattdessen von der ihr eingeräumten Sicherheit Gebrauch zu machen, indem sie nunmehr den Haftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch nahm. Darin liegt keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern einer eigenen Angelegenheit des Mietwagenunternehmens (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO, m.w.N.).
12
2. Das Berufungsurteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Berufungsgericht die Klageforderung der Höhe nach für gerechtfertigt hält, weil der den Mietwagenkosten zugrunde liegende Tarif die übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht übersteige.
13
a) Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Berufungsgerichts, dass die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). Auch ist der Geschädigte, der die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, durch das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Doch sind die Voraussetzungen, unter denen das Berufungsgericht einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot annehmen will, zu einschränkend gegenüber den Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Straßenverkehrsunfällen , die der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils in mehreren Urteilen entwickelt hat.
14
b) Danach verstößt der Geschädigte bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs zu einem Unfallersatztarif, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - und - VI ZR 126/05 - jeweils z.V.b.). Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 – und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 – jeweils aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und - VI ZR 32/05 z.V.b.). Dabei kommt - worauf der Senat bereits mehrmals hingewiesen hat - unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b., jeweils m.w.N.). Es ist jedoch nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte den Mehrpreis rechtfertigen.
15
War der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich", kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den den Normaltarif übersteigenden Betrag allerdings dann ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - und VI ZR 74/04 – jeweils aaO; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und - VI ZR 32/05 - jeweils z.V.b.). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisund Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO).
16
c) Im Streitfall weist die Revision mit Recht darauf hin, dass die Beklagte in der Klageerwiderung vorgetragen hat, ein Ersatzfahrzeug hätte vom Geschädigten zu einem ihm von ihr mitgeteilten, über das Internet ermittelten Normaltarif wesentlich günstiger angemietet werden können. Damit hat sie bestritten, dass der von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachte Aufwand zur Schadensbehebung "erforderlich" gewesen ist. Nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen (vgl. etwa Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rdn. 1) ist der Geschädigte bzw. nach Abtretung der Forderung dessen Rechtsnachfolger für die Berechtigung eines höheren Tarifs beweispflichtig (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 385). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen auch keine besonderen Anforderungen an die Konkretisierung des die Erforderlichkeit der Kosten in Zweifel ziehenden Vortrags der Beklagten. Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien - mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob der Unfallersatztarif im Streitfall auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation "erforderlich" war im Sinne des § 249 BGB.
17
Sollte der Unfallersatztarif nicht dem erforderlichen Herstellungsaufwand entsprechen, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 384; vom 14. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - jeweils z.V.b.). Auch hierbei handelt es sich um eine Frage die den Anspruchsgrund und nicht die Schadensminderungspflicht betrifft, so dass hierfür nicht der Schädiger, sondern der Geschädigte die Beweislast trägt. Was die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten anbe- langt, wird nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalls zu bedenken sein, ob nicht ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten war. Bereits einen Tag nach dem Unfall wurde dem Geschädigten von der Beklagten eine Tabelle übersandt, aus der sich wesentlich niedrigere Tarife für ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug entnehmen ließen. Hinzu kommt, dass der Geschädigte das Ersatzfahrzeug erst acht Tage nach dem Unfall anmietete. Gerade im Hinblick auf diesen Zeitraum zwischen Unfall und Anmietung des Ersatzfahrzeuges, der gegen eine besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung spricht, lag es für den Geschädigten nahe, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850).
18
3. Hat die Revision bereits aus den dargelegten Gründen Erfolg, kommt es nicht mehr auf die Rüge an, dass der erstmals im Berufungsverfahren erfolgte Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe den Unfallkunden pflichtwidrig nicht auf das Nebeneinander von Unfallersatz- und Normaltarifen hingewiesen und der sich daraus ergebende Ersatzanspruch könne auch der streitgegenständlichen , aus abgetretenem Recht eingeklagten Mietwagenkostenersatzforderung entgegengehalten werden, zuzulassen sei. Hierauf kommt es, wie der Senat im Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - aaO dargelegt hat, aus Rechtsgründen nicht an.

III.

19
Da das Berufungsgericht das Bestreiten der Anspruchsvoraussetzungen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB durch die Beklagte noch nicht berücksichtigt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 09.01.2004 - 3 C 438/03 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.09.2004 - 5 S 15/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 308/07 Verkündet am:
14. Oktober 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug
zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten
anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine
Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen.

b) Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens
frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten
auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr
2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung
nachgegangen werden, wenn ei ne andere geeignete Schätzgrundlage
zur Verfügung steht.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 29. November 2007 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der beklagte Haftpflichtversicherer ist einstandspflichtig für den Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen aufgrund eines Verkehrsunfalls am 27. September 2005 entstanden ist. Die Parteien streiten über den Ersatz restlicher Mietwagenkosten.
2
Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerinnen beschädigt, war aber noch fahrfähig. Bei der Begutachtung am nachfolgenden Tag ergab sich eine Reparaturdauer von 11 Tagen. Am 29. September 2005 nahm die Beklagte in einem an die Klägerinnen gerichteten Schreiben unter anderem zur Höhe der Mietwagenkosten Stellung, welche in der relevanten Mietwagenklasse 49 € pro Tag betrügen. Am 4. Oktober 2005, dem Tag des Reparaturbeginns, mieteten die Klägerinnen bei einer Autovermietung ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 158 € netto täglich an. Auf den vom Autovermieter in Rechnung gestellten Be- trag von 1.650,68 € zahlte die Beklagte 699,48 €. Den Differenzbetrag verlangen die Klägerinnen mit der Klage ersetzt.
3
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 32,58 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Vielmehr hat das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Klagantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht nimmt an, dass die Klägerinnen die Regulierung der Mietwagenkosten lediglich auf der Grundlage des Normaltarifs nach dem Mietwagenspiegel Schwacke 2003 für das Postleitzahlgebiet 083 verlangen können.
5
Sie hätten nicht nachgewiesen, dass ihnen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt im Oktober 2005 kein anderer als der von der eingeschalteten Autovermietung angebotene Tarif zugänglich gewesen sei. Zwischen dem Verkehrsunfall und der Anmietung habe ein Zeitraum von rund einer Woche gelegen , wobei zu berücksichtigen sei, dass das Fahrzeug fahrtüchtig gewesen sei. Eine Ausnahmesituation, die es gerechtfertigt habe, die Klägerinnen von einer weitergehenden Erkundigungspflicht freizustellen, habe nicht vorgelegen. Sie hätten vielmehr sieben Tage Zeit gehabt, um sich hinsichtlich der Marktgerechtigkeit des ihnen angebotenen Tarifs zu erkundigen. Dies hätten die Klägerinnen nicht getan. Sie könnten sich nicht darauf berufen, erstmals mit einer solchen Situation konfrontiert worden zu sein; denn zumindest auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 29. September 2005 hätten ihnen Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit des ihnen abverlangten Preises kommen müssen , der mehr als dreimal so hoch gewesen sei wie der von der Beklagten genannte.
6
Der Schwacke - Mietpreisspiegel für 2006 könne im Bezirk des Landgerichts Chemnitz keine Anwendung finden, was das Berufungsgericht weiter ausführt. Danach könnten die Klägerinnen die Regulierung nur unter Zugrundelegung des Mietpreisspiegels 2003 (gewichtetes Mittel) verlangen. Das Gericht gehe dabei regelmäßig davon aus, dass bei der Berechnung des für die Schadensbehebung erforderlichen Aufwands gemäß § 249 BGB - zumindest für den Fall, dass sich der Geschädigte nicht erkundigt habe - auf denjenigen Tarif abzustellen sei, der der Anmietdauer am nächsten komme. Dies sei vorliegend der Wochentarif.
7
Hier ergebe sich ein Tagesmietpreis von 52,86 €, nach Abzug ersparter Eigenaufwendungen von 10 % also 47,57 €. Hinzuzusetzen sei der gemäß § 287 ZPO zu schätzende Aufschlag auf den Normaltarif, der unter Berücksichtigung der den Parteien mitgeteilten Schätzungsgrundlagen 19 %, also 9,03 € betrage. Hinzu komme ein Inflationsausgleich von 6 % (insgesamt 37,36 €), ferner seien die Zustellkosten (17,40 €) zuzurechnen. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag sei durch die Zahlung der Beklagten ausgeglichen.

II.

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Die Revision hat keinen Erfolg.
9
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
10
2. Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen dazu, ob der den Klägerinnen berechnete Tarif gerechtfertigt sein könnte, weil die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Allerdings ist den Rechtsausführungen im Berufungsurteil zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Kenntnis genommen hat und bei seiner Rechtsprechung in Rechtsstreitigkeiten über Mietwagenkosten regelmäßig zu Grunde legt. Den Ausführungen der Vorinstanzen kann zudem entnommen werden, dass der in Anspruch genommene Autovermieter keinen als Unfallersatztarif bezeichneten, sondern einen einheitlichen Tarif angeboten hat. Die Revision rügt jedenfalls nicht, insoweit entscheidungserheblichen Vortrag gehalten und Beweis angeboten zu haben.
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3. Sie rügt indes, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob den Klägerinnen vorliegend ein günstigerer Tarif auf dem zeitlichen und örtlichen Markt zugänglich gewesen wäre; wenn es meine, die Klägerinnen , da sie keine Vergleichsangebote eingeholt hätten, ohne Weiteres auf den Normaltarif nach Schwacke zu verweisen zu können, verkenne es entweder , dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein über dem ortsüblichen Normaltarif liegender Tarif zu erstatten sei, wenn dem Geschädigten auf dem zeitlichen und örtlichen Markt kein günstigerer Tarif zugänglich sei, oder aber es übergehe Parteivortrag der Klägerinnen. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
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a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO).
13
b) Die Revision meint, nach den Umständen des Falls habe das Berufungsgericht davon ausgehen müssen, dass den Klägerinnen ein günstigerer als der ihnen in Rechnung gestellte Tarif nicht zugänglich gewesen sei.
14
aa) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zugänglichkeit eines Normaltarifs kann auch auf Fallgestaltungen übertragen werden, bei denen dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angeboten wurde. In beiden Fällen ist es aber Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht , für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Insofern liegt es anders als in Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; hier trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich gewesen sei (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911).
15
bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerinnen aufgrund ihrer Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten waren, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO und vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO), begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Da die Anmietung erst sieben Tage nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Den Klägerinnen war auch bei der Anmietung bekannt, dass eine Reparaturdauer von 11 Arbeitstagen zu erwarten war. Die Annahme des Berufungsgerichts, ihnen habe die Erkundigungspflicht , auch wenn sie erstmals mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs konfrontiert waren, schon deshalb oblegen, weil die Beklagte das Problem der Mietwagenpreise schriftlich angesprochen hatte und der vom Autovermieter angebotene Preis weit über dem von der Beklagten genannten lag, ist nicht zu beanstanden, sondern liegt nahe. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO).
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cc) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, die Klägerinnen hätten sich unwidersprochen darauf berufen, dass an ihrem Wohnort überhaupt keine Autovermietung ansässig sei, während am Reparaturort lediglich die von den Klägerinnen in Anspruch genommene Autovermietung tätig sei sowie eine weitere Autovermietung, die jedoch nicht ständig Fahrzeuge vorrätig habe und nur über einen Fahrzeugbestand von 3 bis 4 Fahrzeugen verfüge. Weitere Autovermietungen befänden sich lediglich in den umliegenden Großstädten wie Plauen, Zwickau oder Chemnitz, die ca. 30 km und mehr entfernt lägen.
17
Ob dem Geschädigten die Anmietung zu einem günstigeren Tarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. An den Geschädigten dürfen hinsichtlich der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden, wobei insbesondere auch die besonderen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Entgegen der Ansicht der Revision kann dem Senatsurteil vom 9. Oktober 2007 (VI ZR 27/07 - aaO) indes nicht entnommen werden, die Klägerinnen seien im Streitfall generell nicht verpflichtet gewesen, Angebote in den von den Parteien genannten größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen. Auch wenn die Anmietung eines Mietwagens für einen Geschädigten im ländlichen Bereich mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden sein mag, weil Autovermieter nicht unmittelbar vor Ort tätig sind, entbindet dies nicht ohne weiteres von der Pflicht, in geeigneten Fällen Vergleichsangebote einzuholen. Mit Recht stellt das Berufungsgericht insoweit maßgeblich darauf ab, dass den Klägerinnen ausreichend Zeit für die Anmietung zur Verfügung stand und dass sie aufgrund des Schreibens der Beklagten davon ausgehen mussten, dass das Angebot des dann in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht war, so dass sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemüht hätte.
18
4. Die Revision stellt weiter zur Überprüfung, dass das Berufungsgericht im Streitfall den der Berechnung des zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Betrag auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 anstatt desjenigen aus dem Jahr 2006 ermittelt hat. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben.
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a) Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO).
20
b) Der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte entweder den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 heranziehen oder aber Bedenken gegen dessen Anwendbarkeit durch die Einholung von Sachverständigenbeweis nachgehen müssen, kann nicht gefolgt werden.
21
Das Berufungsgericht hat ausführlich unter Darstellung des in Betracht gezogenen Zahlenmaterials ausgeführt, warum es der Meinung ist, der Moduswert nach der Schwackeliste 2006 könne zumindest im Bezirk des Landgerichtes Chemnitz für eine Ermittlung des für die Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlichen Aufwandes nicht herangezogen werden, da für diesen Wert nicht ausgeschlossen werden könne, dass er von den hieran interessierten wirtschaftlichen Kreisen in ihrem Interesse manipuliert worden sei. Dass es deshalb auf andere Schätzungsgrundlagen zurückgreift, ist vom tatrichterlichen Ermessen, welches § 287 ZPO einräumt, gedeckt.
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Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage un- erlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen.
23
So liegt es hier. Die Problematik der Schwackeliste 2006 ist nicht nur vom Berufungsgericht, sondern auch anderweit in Rechtsprechung (vgl. OLG München, Urteil vom 25. Juli 2008 - 10 U 2539/08 - NJW-Spezial 2008, 585, welches deswegen den "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zugrunde legt; LG Dortmund, Urteil vom 3. Juli 2008 - 4 S 29/08 - Juris) und Literatur (vgl. z.B. Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Heß/Buller, NJW-Spezial 2007, 255; Reitenspiess , DAR 2007, 345, 347; Richter, VersR 2007, 620 ff.) beschrieben worden. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, sich diesen Bedenken insbesondere dann anzuschließen, wenn er sie aufgrund rechnerischer Überlegungen bestätigt sieht, und die Schwackeliste 2006 nicht als Schätzgrundlage heranzuziehen. Dass andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer abweichenden Einschätzung gelangen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; OLG Köln, Schaden-Praxis 2008, 218, 220; Vuia, NJW 2008, 2369, 2372; Wenning, NZV 2007, 173), steht dem nicht entgegen.
24
Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, seine Bedenken gegen die Schwackeliste 2006 durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu lassen. Es durfte auf eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zurückgreifen. Deshalb sind die Heranziehung der Schwackeliste 2003 und die Berichtigung der sich danach ergebenden Werte durch einen Zuschlag und einen Inflationsausgleich im Streitfall vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt. Die Revision zeigt im Übrigen nicht auf, inwieweit sich die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Anwendung auf das Schätzungsergebnis auswirkt hat.
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5. Ohne Erfolg bleibt auch der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung des für die Schadensbehebung erforderlichen Aufwandes zu Unrecht auf denjenigen Tarif abgestellt, der der Anmietdauer am nächsten kommt, vorliegend also den Wochentarif.
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Es mag sein, dass die von der Revision für richtig gehaltene Ansicht, bei der Abrechnung der Mietwagenkosten seien die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen (so OLG Köln, NZV 2007, 199), im Einzelfall zu überzeugenderen Ergebnissen führt, als der Weg des Berufungsgerichts, aus dem Wochenpreis einen Tagespreis abzuleiten und diesen mit der Anzahl der Miettage zu vervielfältigen, oder als die Multiplikation des einfachen Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechnungsweise des OLG Köln dazu dient, den sich bei einer längeren Anmietung ergebenden Kostenvorteil für den Mieter gegenüber der bloßen Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Diese Absicht verfolgt auch der Rechenweg des Berufungsgerichts. Dass die Errechnung des Tagessatzes aus der Wochenmiete den Spareffekt im vorliegenden Fall nicht ausreichend widerspiegele, zeigt die Revision nicht konkret auf. Die Schätzung des Berufungsgerichts bewegt sich daher im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 30.01.2007 - 20 C 1821/06 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 29.11.2007 - 6 S 138/07 -

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 99/06 Verkündet am:
30. Januar 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im
Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen
des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr
kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung
an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen
Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom
25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR
126/05 - VersR 2006, 669, 671 m.w.N.).
Dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatztarif
angeboten haben, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten
wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugäng-
lich gewesen (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -
VersR 2006, 1273, 1274).
BGH, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - LG Würzburg
AG Würzburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 12. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 17. März 2005 geltend. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Die Klägerin mietete vom Unfalltag an bis zum 24. März 2005 bei der Autovermietung S. ein Ersatzfahrzeug zu einem Tagespreis von 158 € und insgesamt zu einem Mietpreis von 1.509,02 € an. Unter Anrechnung von 10% erspar- ter Eigenaufwendungen erstattete die Beklagte 518 €. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin den Differenzbetrag.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, weitere 813,95 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis von 10% in voller Höhe zu erstatten, auch wenn diesen ein Unfallersatztarif zugrunde liege, der im geltend gemachten Umfang mit Rücksicht auf die Unfallsituation zur Herstellung nicht "erforderlich" gewesen sei. Davon sei auszugehen , da die insoweit beweispflichtige Klägerin hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes beweisfällig geblieben sei. Zur Feststellung der Erforderlichkeit der sich an einem Unfallersatztarif orientierenden Mietwagenkosten hätte ein betriebswirtschaftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, wofür die Klägerin einen entsprechenden Kostenvorschuss hätte leisten müssen. Dazu sei sie nicht bereit gewesen. Jedoch komme es auf die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im Streitfall nicht an, da die Klägerin den Nachweis geführt habe, dass ihr ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Der Sachverständige B. habe die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass der Unfallersatz- tarif, der generell höher sei als der "Normaltarif", im vorliegenden Fall "vom Technischen her" mit "Normaltarif" zu bezeichnen sei, weil ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall bei einem Mietwagenunternehmen für sein verunfalltes Fahrzeug bei Offenlegung der Unfallsituation ein Fahrzeug gleicher Klasse und sofort ausschließlich zum Unfallersatztarif bekomme. Dieser Umstand sei auch der Kammer nach mannigfaltiger Befassung mit der vorliegenden Problematik bekannt.

II.

5
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
6
1. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann. Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat zur Erstattungsfähigkeit sogenannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Senat, BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.).
7
2. Es hat aber die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Beurteilung der Erforderlichkeit des der Klageforderung zugrunde liegenden Unfallersatztarifs nicht ausgeschöpft.
8
Wie der erkennende Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom selben Tag - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426) ist es nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen , wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - jeweils aaO). Jedenfalls ist "Normaltarif" nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 19, 23). In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
9
Danach durfte das Berufungsgericht nicht schon deshalb annehmen, der der Klageforderung zugrunde liegende Unfallersatztarif sei auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" gewesen, weil die insoweit beweispflichtige Klägerin nicht bereit gewesen ist, einen Vorschuss für ein betriebswirtschaftliches Gutachten zur Überprüfung des Tarifs zu erbringen. Vielmehr hätte es versuchen müssen, die Frage in anderer Weise zu klären.
10
3. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit auch nicht offen bleiben.
11
a) Zwar bedarf die Erforderlichkeit des den "Normaltarif" übersteigenden Unfallersatztarifs dann keiner Klärung, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht möglich gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - und - VI ZR 18/06 - z.V.b.). Doch verstoßen die Feststellungen des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO, im Übrigen sind die Ausführungen auch nicht frei von Rechtsirrtum. Dies bemängelt die Revision zu Recht.
12
b) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 ff. und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671 m.w.N.) muss der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls beweisen , dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 864 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO). Für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten kommt es insbesondere darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalles auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. An die Überzeugungsbildung des Tatrichters sind auch in diesem Punkt die Anforderungen zu stellen, die für anspruchsbegründende Tatsachen gelten. Denn kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren Normaltarifs (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 -; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - jeweils aaO).
13
c) Im Streitfall fehlt es bereits an schlüssigem, die Nichtzugänglichkeit eines Normaltarifs hinreichend stützenden Klägervortrag, der Umstände aufzeigt und erforderlichenfalls unter Beweis stellt, welche ausnahmsweise geeignet gewesen wären, die vom Berufungsgericht angenommene Unmöglichkeit, einen Ersatzwagen zu einem günstigeren Tarif anzumieten, zu begründen.
14
In Anbetracht des Umstandes, dass der angebotene Tarif auffällig hoch war, hätte es für die Klägerin nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Es sind keine Umstände aufgezeigt, die für eine besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung und gegen eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen bzw. Anbietern sprechen könnten (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133, 134; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - sowie vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils aaO). Auch wenn die Anmietung des Ersatzfahrzeuges bereits am Unfalltag erfolgte, handelte sich hierbei um einen normalen Werktag, an dem in einer mittleren Universitätsstadt, wie der Stadt W., die Angebote anderer Autovermieter ohne größere Schwierigkeiten zur Verfügung stehen.
15
d) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Autovermieter im Bereich der Stadt W. einem unfallgeschädigten Kunden ausschließlich den "Unfallersatztarif" anbieten, stützt für sich allein im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht die Annahme, der Klägerin sei ein günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen. Allein aus dem Umstand, dass der Klägerin bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges unter Offenlegung der Unfallsituation von einem Mietwagenunternehmen im Bereich der Stadt W. zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre, kann nicht der Schluss gezogen werden, alle Vermieter hätten die erforderliche Frage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler wahrheitswidrig verneint. Danach kommt es für den Erfolg der Revision nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob die hiergegen erhobenen Rügen der Revision durchgreifen.

III.

16
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären haben , ob der Klägerin unter den konkreten Umständen die Anmietung eines Fahrzeuges zum Normaltarif zugänglich gewesen wäre. Bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs zu einem günstigeren Tarif wird es unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte "Unfallersatztarif" wegen unfallbedingter Mehrkosten seiner Struktur nach als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 12 C 1581/05 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 42 S 71/06 -

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.