Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 151/03 Verkündet am:
12. Oktober 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs
mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines
Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen
durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem
"Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie
auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation
veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - LG Essen
AG Essen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 9. April 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, die ein zur Rechtsberatung und zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung zugelassenes Inkassobüro und Mietwagenunternehmen betreibt, macht gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die der Unfallgeschädigte an sie abgetreten hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
Bei einem Verkehrsunfall vom 12. März 1999 beschädigte der Versicherungsnehmer der Beklagten eines von zwei Fahrzeugen des Taxiunternehmers S.; dieses fiel reparaturbedingt bis 26. März 1999 aus. S. mietete bei der Klägerin vom 12. bis 17. März und vom 18. bis 26. März 1999 jeweils ein Ersatzfahrzeug entsprechend dem Unfallersatztarif der Klägerin zu einem Tagesgrundpreis von 170 DM, einem Kilometerpreis von 1,40 DM und einem Preis für die Zusatzausstattung eines Taxis von 27 DM/Tag, jeweils netto. Unstreitig bietet die Klägerin die Vermietung von Ersatzfahrzeugen im Rahmen einer "Mobilitätsgarantie" von Automobilherstellern bzw. KFZ–Händlern deutlich günstiger an. Der Geschädigte trat am 12. März 1999 in einer weiteren Vereinbarung seine Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an Erfüllungs Statt an die Klägerin ab. Die Klägerin war hierbei mit dem Geschädigten einig darüber, daß dieser keine Zahlungen zu leisten habe, gleichgültig welchen Betrag die Klägerin werde beitreiben können. Die Klägerin stellte der Beklagten für die Vermietung der Ersatzfahrzeuge 4/5 aus 8.920 DM ohne Mehrwertsteuer abzüglich 10 % Eigenersparnis, nämlich 6.313,20 DM in Rechnung. Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 4.419,24 DM; nur dieser Betrag sei angemessen. Die restlichen 1.893,96 DM = 968,37 € macht die Klägerin im Rechtsstreit geltend.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen, aber die Revision zugelassen , mit der die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung zu. Ein Mietpreis in Geld sei nicht vereinbart gewesen. Eine Gesamtschau der Vereinbarungen ergebe vielmehr, daß der Geschädigte keine Mietzinsen habe zahlen sollen. Die völlige Freistellung des Geschädigten von jeder Zuzahlung führe dazu, daß die "Preisvereinbarung" diesen nicht betroffen und ihm insoweit ein Rechtsbindungswille gefehlt habe. Seine Gegenleistung für die Anmietung der Fahrzeuge sei allein die Abtretung des Schadensersatzanspruchs gewesen, ohne daß ein Nachforderungsrecht bestanden habe. Der Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht des Geschädigten beschränke sich deshalb auf den Betrag, der gemäß § 249 Satz 2 BGB zur Schadloshaltung "erforderlich" gewesen sei. Unter Berücksichtigung einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung komme der Unfallersatztarif der Klägerin als Maßstab nicht in Betracht. Der Geschädigte habe sich mit der konkreten Vertragsgestaltung deutlich mehr erkauft als nur die Schadloshaltung. So habe er sich keine Eigenersparnis bei Anmietung eines Fahrzeugs derselben Klasse anrechnen lassen müssen; auch habe er weder vorfinanzieren noch sich mit der Beklagten wegen eines Vorschusses in Verbindung setzen müssen. Vor allem habe die Klägerin das Risiko übernommen , daß der Ersatzanspruch nicht in vollem Umfang durchsetzbar sei. Auf diese geldwerten Vorteile bestehe kein Anspruch des Geschädigten. Dieser sei
bei der vorliegenden Vertragsgestaltung in keiner Weise schutzwürdig. Weil er die Preisgestaltung faktisch der Klägerin überlassen habe, müsse er sich deren Marktüberblick zurechnen lassen. Angemessen sei somit ein geringerer Mietpreis. Dieser liege nicht über dem von der Beklagten bereits bezahlten Betrag. Das zeige schon der Preis, den die Klägerin im Rahmen der Mobilitätsgarantie mit (pauschal) 329 DM/Tag berechne. Auch unter Berücksichtigung anderer Anbieter mit erheblich günstigeren Preisen sei nicht erkennbar, daß der Geschädigte mehr als 360 DM/Tag an Taximiete habe aufbringen müssen.

II.

Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Geschädigte mit der Klägerin den in den Mietverträgen festgehaltenen Preis als Mietzins für die Anmietung der Ersatzfahrzeuge vereinbart. Die gegenteilige Auslegung der von den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht verletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) und ist daher für das Revisionsgericht nicht bindend (st. Rspr., z.B. BGHZ 131, 136, 138 m.w.N.). Die Auslegung von Willenserklärungen und Individualvereinbarungen ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung lediglich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Vertragsauslegung 1; vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 308/00 - NJW 2004, 848, demnächst BGHZ 157, 233). Das ist hier indes der Fall, weil das Beru-
fungsgericht den Wortlaut des Vertrages und die Interessenlage der Parteien nicht hinreichend berücksichtigt hat.
a) Nach dem Wortlaut der zwischen der Klägerin und dem Geschädigten geschlossenen Mietverträge war der Geschädigte verpflichtet, als Miete für die Fahrzeuge einen Tagesgrundpreis von 170 DM, einen Kilometer-Preis von 1,40 DM und einen Preis für die Taxi-Ausstattung in Höhe von 27 DM/Tag (jeweils netto) zu entrichten. Das ergibt bei einer Mietzeit von 12 Tagen unter Abzug ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % den von der Klägerin geforderten Gesamtbetrag. Das Berufungsgericht verkennt dies nicht. Es hält den Wortlaut des geschlossenen Vertrages jedoch nicht für maßgeblich, weil den Willenserklärungen der Vertragsparteien vor dem Hintergrund der von ihnen vereinbarten Abtretung der Schadensersatzforderung des Geschädigten an die Beklagte ein abweichender Sinn beizulegen sei. Dem ist nicht zu folgen.
b) Der Wortlaut einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist allerdings , selbst wenn er eindeutig ist, dann nicht maßgeblich, wenn die Vertragsparteien die Erklärung übereinstimmend in einem vom Wortlaut abweichenden Sinn verstehen (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - VIII ZR 361/02 – NJW-RR 2004, 628, 629 m.w.N.). Ein solcher übereinstimmender , vom Wortlaut des Mietvertrages abweichender Geschäftswille der Klägerin und des Geschädigten ist hier jedoch nicht festzustellen. Bei seiner abweichenden Ansicht berücksichtigt das Berufungsgericht den wesentlichen Auslegungsstoff nicht hinreichend und läßt den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138 m.w.N.) außer Acht.
Die Vertragsparteien haben in den Mietverträgen konkrete Preise festgehalten. Daß die Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten diese Preise nicht gegen den Geschädigten, sondern gegen die Beklagte durchsetzen sollte, ist kein hinreichendes Indiz dafür, daß der Mietzins entgegen dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung in der Abtretung des Ersatzanspruchs des Geschädigten bestehen sollte. Anderes ist auch dem Umstand, daß die Klägerin mit dem Abzug einer Eigenersparnis rechnen mußte, nicht zu entnehmen. Dagegen entsprach es den Interessen der Klägerin, mit dem Geschädigten eine feste Preisvereinbarung zu treffen, da nur so die Möglichkeit bestand, Ersatz in Höhe des vereinbarten Mietpreises zu erhalten. Den Interessen des Geschädigten als Mieter entsprach es, durch Vereinbarung eines Mietzinses Einfluß auf den Preis zu nehmen, um diesen im Rahmen des nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 – BGBl. I 2674) zu erstattenden Betrages zu halten. Eine Vereinbarung, die als "Mietzins" lediglich eine Abtretung des Schadensersatzanspruches vorsah, lag hiernach weder im Interesse der Klägerin noch des Geschädigten und kann daher nicht als vom Willen der Beteiligten umfaßt angesehen werden.
c) Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es sei zu unterscheiden zwischen dem Mietvertrag und einem Forderungskauf ("Factoring-Vertrag"). Die Schadensersatzforderung sei zu einem Preis angekauft worden, der der Höhe des vereinbarten Mietpreises entspreche; sodann sei eine Erfüllung durch Verrechnung durchgeführt worden. Dies ist bereits im Ansatz unzutreffend. Die Vereinbarung über die Miete des Ersatzfahrzeuges und die Forderungsabtretung sind als Einheit zu betrachten. Die Vertragsparteien waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits bei Abschluß des Mietvertrages einig, daß der Geschädigte keine Zahlungen erbringen, sondern die Abtre-
tung an Erfüllungs Statt erfolgen solle. In einem solchen Fall liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor, bei dem der Mieter das Recht erhält, den vereinbarten Mietpreis durch Abtretung der Schadensersatzforderung zu tilgen (vgl. BGHZ 89, 126, 128 ff.; allgemein zur Vereinbarung einer Leistung an Erfüllungs Statt: MüKo-BGB/Wenzel, 4. Auflage, § 364 Rdnr. 1). Das Berufungsgericht durfte daher nicht von einem selbständigen Forderungskauf ausgehen. Ob die Vereinbarung hier – wie die Revision meint – als "Factoring" gewertet werden könnte, obwohl sie lediglich die Übertragung einer einzigen fälligen Forderung gegen einen solventen Schuldner betrifft (vgl. Staudinger/Busche, BGB, 13. Bearbeitung, Einl. zu §§ 398 ff., Rdnr. 136; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Auflage , § 398 Rdnr. 18; Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1, Kapitel III § 9 I. 1.), ist nach allem nicht abschließend zu entscheiden. 2. Ist mithin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von der Vereinbarung des Unfallersatztarifs auszugehen, bedeutet das nicht ohne weiteres , daß die Klägerin Ersatz der Mietwagenkosten nach diesem Tarif von der Beklagten verlangen kann.
a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1974 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90 – insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO und vom 19. Oktober 1993 – VI ZR 20/93 – VersR 1994, 64, 65). Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die
Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen , die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO.; 155, aaO.; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 – VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - aaO, jeweils m.w.N.).
b) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende Konstellation ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können. Das kann – wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt
(vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena OLGR 2003, 316 f.) – zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die Unfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.). Wenn das so ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Deshalb ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfaßten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören.
c) Im hier zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Preise nach dem "Unfallersatztarif" der Klägerin deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen. Sie hat vor dem Tatrichter geltend gemacht, es seien nur die Kosten zu ersetzen, die bei "Selbstzahlermiete" anfielen und damit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte Mietzins zur Herstellung "erforderlich" (§ 249 Satz 2 BGB) war. Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher – gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien – mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob der von der Klägerin mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist.
Soweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Die von der Klägerin im Rahmen einer "Mobilitätsgarantie" verlangten Preise können allerdings zu diesem Vergleich nicht herangezogen werden, weil das Fahrzeug des Klägers nicht unter eine solche Mobilitätsgarantie fiel. Es handelte sich auch nicht um ein Fahrschulfahrzeug; die von der Schwesterfirma der Klägerin für Fahrschulfahrzeuge verlangten Tarife konnte der Geschädigte daher ebenfalls nicht erlangen. Er kann auch nicht auf die Preise der M. TaxiVertragswerkstatt in D. vom November 2001 verwiesen werden; das Ersatzfahrzeug wurde weder im Jahr 2001 angemietet noch wurde das Unfallfahrzeug in dieser Vertragswerkstatt repariert. Anknüpfungspunkt kann vielmehr nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der Tatrichter auf Grund des Vortrags der Klägerin gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen ge-
mäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des Tarifs obliegt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger.
Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

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(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstell

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 300/09 Verkündet am: 12. April 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 308/00 Verkündet am:
17. Dezember 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 544 a.F., §§ 578 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 n.F.
Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen gesundheitsgefährdender
Beschaffenheit der Mieträume steht grundsätzlich auch dem (hier: gewerblichen
) Zwischenmieter im Verhältnis zum Hauptvermieter zu.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 308/00 - OLG Köln
LG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. September 2000 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß sein Mietverhältnis mit der Beklagten durch deren Kündigung vom 4. Oktober 1999 nicht beendet wurde, sondern fortbesteht. Mit Vertrag vom 30. Dezember 1992 mietete die Beklagte als gewerbliche Zwischenmieterin die Eigentumswohnung des Klägers nebst Kfz-Stellplatz für die Dauer von zehn Jahren zu einem monatlichen Mietzins von 2.111,50 DM. Der Kläger verpflichtete sich in § 5 des Mietvertrages, das Mietobjekt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben und es in einem sol-
chen Zustand zu erhalten, während die Beklagte in §§ 11 und 12 die Verkehrssicherungspflicht und die Schönheitsreparaturen übernahm. 1995 vermietete die Beklagte die Eigentumswohnung an die Eheleute F. weiter. 1997 kam es zu einem ersten Rechtsstreit der Parteien, nachdem die Beklagte die Kündigung des Mietvertrages mit dem Kläger erklärt hatte, weil die Wohnung zahlreiche Mängel aufweise, u.a. Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbildung , und deshalb unbewohnbar sei. Dieser Streit wurde durch Anwaltsvergleich vom 5. Juni 1998 beigelegt, demzufolge das Mietverhältnis mit einem um 10 % gemindertem Mietzins fortbestehen sollte. § 5 dieses Vergleichs enthält folgende Bestimmung: "Sollte(n) sich am Objekt oder der streitgegenständlichen Wohnung in Zukunft weitere, bisher nicht bekannte Mängel zeigen, bleibt wegen solcher etwaig bestehender Mängel das Mietminderungsrecht der I. (= Beklagten) bestehen. Im übrigen verpflichtet sich Herr S. (= Kläger), sich selbst nachhaltig um die Beseitigung der bisher aufgetretenen Mängel zu kümmern." Mit Schreiben vom 17. September 1999 erklärten die Untermieter die fristlose Kündigung ihres Vertrages mit der Beklagten wegen nicht hinnehmbarer Gesundheitsgefährdung, da zwei Wochen zuvor "massivste Wassereinbrüche in Wohnung und Kinderzimmer" aufgetreten seien und bei Regen das Wasser in Strömen an der Wand herunterlaufe. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 erklärte die Beklagte ihrerseits erneut die fristlose Kündigung des Mietvertrages mit dem Kläger wegen Nichtbenutzbarkeit der Wohnung, nachdem sie den Kläger vergeblich mit Schreiben vom 9. und 22. September 1999 mit Fristsetzung zum 30. September 1999 zur
Mängelbeseitigung aufgefordert hatte. Im Rechtsstreit erklärte sie mit Schriftsatz vom 6. September 2000 wiederum die fristlose Kündigung, diesmal u.a. unter ausdrücklicher Berufung auf § 544 BGB a.F. Das Landgericht gab dem Feststellungsbegehren des Klägers statt. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht zurück. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die der Senat angenommen hat.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW-RR 2001, 442 = WuM 2001, 24 = NZM 2001, 195 = DWW 2001, 166 = OLGR Köln 2001, 69 veröffentlicht ist, hält die am 4. Oktober 1999 ausgesprochene Kündigung für unwirksam, weil der Beklagten ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Hauptmietvertrages mit dem Kläger nicht zugestanden habe: Ein Kündigungsrecht aus § 542 BGB (a.F.) stehe der Beklagten nicht zu, weil der Anwaltsvergleich vom 5. Juni 1998 dahin auszulegen sei, daß er das Recht der Beklagten zur außerordentlichen Kündigung wegen solcher Mängel, die bereits Gegenstand des vorausgegangenen Rechtsstreits gewesen seien, ausschließe. Hinsichtlich der behaupteten Feuchtigkeitsschäden bedeute dies, daß die bis zum Abschluß des Vergleichs aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden mit der zehnprozentigen Minderung des Mietzinses abgegolten seien und dar-
über hinausgehende spätere Feuchtigkeitsschäden nur zur weiteren Minderung, nicht aber zur Kündigung des Vertrages berechtigen sollten. Auf das Recht zur fristlosen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung, § 544 BGB (a.F.), könne zwar nicht wirksam verzichtet werden. Dieses Kündigungsrecht stehe der Beklagten als gewerblicher Zwischenmieterin aber grundsätzlich nicht zu. Die Beklagte habe die Wohnung nicht für sich selbst, ihre Angehörigen oder ihre Angestellten gemietet, sondern ausschließlich zu dem Zweck, sie ihrerseits gewerblich weiterzuvermieten. Eine Gesundheitsgefährdung der Beklagten oder ihr nahestehender Personen scheide daher aus. Einer Gesundheitsgefährdung ihrer eigenen Mieter könne sie dadurch entgegenwirken , daß sie die Feuchtigkeitsschäden in Erfüllung ihrer eigenen Vermieterpflichten den Untermietern gegenüber beseitige. Ihr drohe daher allenfalls ein Vermögensschaden, der indes außerhalb des Schutzbereiches des § 544 BGB (a.F.) liege.

II.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. 1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auslegung des Vergleichs vom 5. Juni 1998. Die Auslegung von Willenserklärungen und Individualvereinbarungen ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung lediglich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze , gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer
acht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Vertragsauslegung 1). Das ist hier indes der Fall, weil das Berufungsgericht den Wortlaut des Vertrages und die Interessenlage der Parteien nicht hinreichend berücksichtigt hat. Gerade weil es sich um einen Anwaltsvergleich handelt, ist dem Umstand , daß er keine ausdrückliche Beschränkung des Kündigungsrechts der Beklagten für die Zukunft enthält, besondere Bedeutung beizumessen. Der Vereinbarung eines Minderungsbetrages von 10 % wegen bereits vorhandener Mängel mag allenfalls entnommen werden können, daß der Fortbestand dieser Mängel eine erneute Kündigung nicht rechtfertigen solle. Bereits dies erscheint aber fraglich, da der Kläger sich zugleich ausdrücklich verpflichtet hatte, sich um die Beseitigung dieser Mängel zu kümmern, und eine solche Auslegung zur Folge hätte, daß der Kläger - von der vereinbarten Minderung abgesehen - sanktionslos gegen die von ihm ausdrücklich übernommene Verpflichtung verstoßen könnte. Der Aufnahme dieser Verpflichtung in den Vergleich hätte es dann nicht bedurft. Erst recht kann darin aber kein Ausschluß des Kündigungsrechts wegen einer künftigen Verschlimmerung der vorhandenen Mängel gesehen werden. Schon der Wortlaut des § 5 des Vergleichs enthält keine Beschränkung der Rechte der Beklagten für den Fall künftiger weiterer Mängel, sondern bringt im Gegenteil - positiv - zum Ausdruck, daß das Minderungsrecht der Beklagten wegen solcher Mängel bestehen bleibe, also keiner Beschränkung durch die zuvor für die vorhandenen Mängel vereinbarten Minderungsquote unterliege. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagten angesichts künftiger Mängel zwar das Recht der Minderung verbleiben, eine Loslösung vom Vertrag aber verwehrt sein solle, sind aus dem Vergleich nicht ersichtlich und auch aus der Interessenlage der Parteien nicht herzuleiten. Angesichts dieses Ergebnisses kam es
auf die insoweit von der Revisionsklägerin auch erhobene Verfahrensrüge nicht mehr an. 2. Der Senat vermag sich auch nicht der Auffassung des Berufungsgerichts anzuschließen, das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung (§ 544 BGB a.F.) stehe einem gewerblichen Zwischenmieter grundsätzlich nicht zu. Diese Auffassung wird zwar inzwischen von einem Teil der neueren Literatur geteilt (vgl. Emmerich in Emmerich/Sonnenschein Miete 8. Aufl. § 569 BGB n.F. Rdn. 3; Lammel, Wohnraummietrecht 2. Aufl. § 569 Rdn. 9; Bamberger /Roth/Ehlert BGB § 569 Rdn. 3; Blank in Schmidt-Futterer Mietrecht 8. Aufl. § 569 BGB n.F. Rdn. 8 und in Blank/Börstinghaus, Miete, § 544 Rdn. 2). Die hierfür angeführten Begründungen vermögen aber nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere für den Hinweis, daß die Mietverhältnisse des gewerblichen Zwischenmieters vom Anwendungsbereich des § 569 Abs. 1 BGB n.F. ausgenommen seien, weil es sich hierbei nicht um die Anmietung von Wohnraum, sondern allein zu gewerblichen Zwecken handele (Ehlert aaO). Abzulehnen ist auch die Erwägung, eine Kündigung des Zwischenmieters gegenüber dem Hauptvermieter sei nach dem Schutzzweck des § 544 BGB a.F. ausgeschlossen , weil die jeweiligen Untermieter gegenüber dem Zwischenmieter ein eigenes Kündigungsrecht hätten (Blank aaO). Diesen Begründungen ist entgegenzuhalten, daß die Vorschrift bezweckt , im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung wirtschaftlichen Druck auf die Vermieter auszuüben, Wohnungen gesundheitsgerecht zu gestalten (vgl. Protokolle II, 230 - 232; Blank aaO § 569 BGB n.F. Rdn. 7). Diesem Zweck widerspräche es, wenn der Vermieter diesem Druck durch Einschaltung eines
gewerblichen Zwischenmieters - und sei es auch nur vorübergehend - auswei- chen bzw. ihn auf den Zwischenmieter abwälzen könnte. 3. Für ein Kündigungsrecht des Zwischenmieters gegenüber dem Hauptvermieter in Fällen des § 544 BGB a.F. sprechen auch folgende Erwägungen:
a) Für gestufte Mietverhältnisse enthält das Mietrecht - bis auf wenige Sondervorschriften (z.B. §§ 549, 549 a BGB a.F.), die die hier zu beantwortende Rechtsfrage indes nicht betreffen - keine gesonderte Regelung. Einer solchen bedurfte es auch nicht, weil der Zwitterstellung des Zwischenmieters nach dem herkömmlichen Grundsatz Rechnung getragen werden kann, daß er im Verhältnis zu seinem Vermieter die Rechte und Pflichten eines Mieters und im Verhältnis zum Untermieter die Rechte und Pflichten eines Vermieters hat. Dem Gesetz läßt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß für den Anwendungsbereich des § 544 BGB a.F. etwas anderes gelten solle, zumal diese Vorschrift im Zusammenhang mit §§ 542, 543 BGB a.F. zu sehen ist (vgl. BGHZ 29, 289, 295), für die insoweit ebenfalls keine Besonderheiten gelten.
b) § 544 BGB a.F. nennt als Voraussetzung des außerordentlichen Kündigungsrechts allein den Umstand, daß die Wohnung oder ein anderer zum Aufenthalt von Menschen bestimmter Raum so beschaffen ist, daß die Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Für welchen Personenkreis diese Gefährdung bestehen muß, sagt das Gesetz nicht, und es differenziert insbesondere nicht zwischen gewerblichen und nichtgewerblichen Mietverhältnissen. Jedenfalls zeigt die Einbeziehung von Räumen, die keine Wohnungen, aber zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, daß auch andere Personen als der Mieter selbst und seine Angehörigen geschützt werden sollen, so etwa auch die Angestellten und Kunden in einem Laden (vgl. Blank in Schmidt-Fut-
terer aaO § 569 BGB n.F. Rdn. 6). Maßgeblich ist die Gesundheitsgefahr für "alle Bewohner oder Benutzer oder einzelne Gruppen unter ihnen" (vgl. Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. IV Rdn. 155), mithin für jeden Menschen, der sich in diesen Räumen aufhält (vgl. Roquette, Das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 544 BGB Rdn. 3).
c) Aus der Systematik des neuen Mietrechts (§ 578 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 569 Abs. 1 BGB n.F.) lassen sich - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - keine Argumente für die gegenteilige Auffassung herleiten. § 569 Abs. 1 entspricht inhaltlich dem § 544 a.F., ist aber nunmehr ausdrücklich auf Wohnraum beschränkt. § 578 Abs. 1 BGB betrifft allgemein Grundstücke und Räume, und § 578 Abs. 2 Satz 1 erklärt eine Reihe von Vorschriften für anwendbar auf Räume, die keine Wohnräume sind. § 578 Abs. 2 Satz 2 BGB erklärt § 569 Abs. 1 BGB für einen noch weiter eingeschränkten Kreis von Räumen für anwendbar, nämlich für Räume, die (keine Wohnräume, aber) zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Inhaltlich ergibt sich durch diese Verweisung keine Änderung gegenüber § 544 BGB a.F., der Wohnungen und andere zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume gleichstellt. Eine inhaltliche Änderung war insoweit nach der Begründung des Regierungsentwurfs auch nicht beabsichtigt (vgl. Haas, Das neue Mietrecht - Mietrechtsreformgesetz S. 232).
d) Käme es statt dessen - mit dem Berufungsgericht - für das Kündigungsrecht des Zwischenmieters aus § 544 BGB a.F. auf den nichtgewerblichen Charakter des Hauptmietvertrages an, wäre der gewerbliche Zwischenmieter nicht zur Kündigung berechtigt, wohl aber der gemeinnützige Verein, der die Wohnung an von ihm betreute Personen weitervermietet und nicht als gewerblicher Zwischenvermieter anzusehen ist (vgl. BGHZ 133, 142, 148). Da
§ 544 BGB a.F. aber in erster Linie dem Schutz des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Gesundheit der Bevölkerung dienen soll, erscheint eine solche Differenzierung nicht gerechtfertigt. Die Frage nach dem gewerblichen oder nichtgewerblichen Charakter des Hauptvertrages erweist sich daher als ungeeignetes Kriterium für die Frage des Kündigungsrechts des Zwischenmieters aus § 544 BGB a.F.
e) Ebensowenig erscheint es gerechtfertigt, dieses Kündigungsrecht jedenfalls demjenigen Mieter zu verwehren, der Räume nicht zum eigenen Aufenthalt nutzt und deshalb auch selbst keiner Gesundheitsgefährdung ausgesetzt ist. Andernfalls dürfte z.B. die Gemeinde, die Räume zur Unterbringung von Asylbewerbern mietet, nicht nach § 544 BGB a.F. kündigen. Aber auch die Asylbewerber selbst hätten kein Kündigungsrecht, weil sie keine Untermieter sind, sondern hoheitlich untergebracht werden. Dieses Ergebnis wäre mit dem Schutzzweck der Norm ebenfalls nicht zu vereinbaren.
f) Somit verbleibt nur die Frage, ob das Kündigungsrecht des Mieters aus § 544 BGB a.F. auszuschließen ist, wenn dieser die Mieträume - sei es gewerblich oder nicht - weitervermietet hat, ob also im gestuften Mietverhältnis allein dem "Endmieter" das Kündigungsrecht zustehen soll. Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf abzustellen, wann und warum Gesetz und Rechtsprechung ein Kündigungsrecht nach § 544 BGB a.F. im ungestuften Mietverhältnis versagen. Dem Vermieter versagt das Gesetz ein solches Kündigungsrecht, weil er es nicht in der Hand haben soll, sich von einem Mietvertrag dadurch lösen zu können, daß er seiner Pflicht zur Beseitigung eines gesundheitsgefährdenden Zustandes des Mietobjekts nicht nachkommt. Die Rechtsprechung verwehrt aber auch einem Mieter das Recht aus § 544 BGB a.F., wenn dieser den ge-
sundheitsgefährdenden Zustand selbst herbeigeführt hat (h.M.; vgl. Emmerich in Emmerich/Sonnenschein Miete 8. Aufl. § 569 BGB n.F. Rdn. 10 m.w.N.) Entscheidendes Kriterium für den Ausschluß des Kündigungsrechts aus § 544 BGB a.F. ist folglich, wer den gesundheitsgefährdenden Zustand herbeigeführt hat oder verpflichtet ist, ihn zu beseitigen. Für den (gewerblichen oder nichtgewerblichen) Zwischenmieter bedeutet das, daß er seinem Untermieter nicht kündigen darf, weil er diesem gegenüber für den Zustand des Mietobjekts einzustehen hat. Seinem Hauptvermieter hingegen kann er - als dessen Mieter - kündigen, weil im Verhältnis zu ihm der Hauptvermieter die Mietsache in einem zum vertraglichen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten muß. Etwas anderes mag gelten, wenn der Zwischenmieter seinem Hauptvermieter gegenüber vertraglich die Instandsetzung oder Instandhaltung in einer Weise übernommen hat, die ihn verpflichtet, den gesundheitsgefährdenden Zustand selbst zu beseitigen. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor.
g) Dieses Ergebnis erscheint auch im Hinblick auf § 549 a BGB a.F. unbedenklich , der dem Untermieter des gewerblichen Zwischenmieters den sozialen Kündigungsschutz dadurch sichert, daß bei Beendigung des Hauptmietvertrages ein gesetzliches Mietverhältnis unmittelbar zwischen Hauptvermieter und bisherigem Untermieter zustande kommt. Sieht der Untermieter von einer Kündigung nach § 544 BGB a.F. ab, kann sich der Zwischenmieter diesem gegenüber - etwa wegen diesem entstehender Kosten für ein Hotel oder eine anderweitige Unterbringung - schadensersatzpflichtig machen. Dem soll er, wenn der Hauptvermieter den Mangel nicht beseitigt, nach der Auffassung des Berufungsgerichts nur dadurch entgehen können und müssen, daß er den Mangel selbst behebt, obwohl in seinem Verhältnis zum Hauptvermieter dieser dazu verpflichtet wäre. Diese Auffassung
erscheint bedenklich und nicht interessengerecht. In einer solchen Situation erscheint es vielmehr sachgerecht, dem Zwischenmieter die Möglichkeit einzuräumen , seinem Vermieter gegenüber die Kündigung nach § 544 BGB auszusprechen , um einer Vorleistungspflicht zu entgehen, die der Regelung des Hauptmietvertrages widerspricht. Die Rechte des Untermieters, der mit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses kraft Gesetzes Mieter des Hauptvermieters wird, werden dadurch nicht beeinträchtigt, weil er weiterhin frei entscheiden kann, ob er von seinem eigenen Kündigungsrecht aus § 544 BGB a.F. Gebrauch machen will. Die Konsequenzen aus einer solchen Kündigung treffen dann den Hauptvermieter, der für den Zustand des Mietobjekts verantwortlich war und bleibt.

III.

Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die Feststellungen zum Zustand der Eigentumswohnung im maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung nachholen kann, die es - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht getroffen hat. Dabei wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob der Kläger gegen seine im Vergleich übernommene Verpflichtung, sich nachhaltig um die Beseitigung der bis zum Vergleich aufgetretenen Mängel zu kümmern, in einer
Weise verstoßen hat, die die Fortsetzung des Hauptmietvertrages unzumutbar macht und die Kündigung der Beklagten deshalb (auch) aus dem Gesichtspunkt des § 554 a BGB a.F. rechtfertigt.
Hahne Sprick Fuchs Vézina Dose

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.