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Rechtsgebiet

Konto

2 Schlüsselnormen · 5 Urteile im Überblick

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Das Konto (Girokonto, Zahlungskonto) ist die Grundlage für die Teilnahme am unbaren Zahlungsverkehr. Rechtlich basiert es auf dem Zahlungsdiensterahmenvertrag nach § 675f BGB, der zwischen dem Kunden (Zahler/Zahlungsempfänger) und der Bank (Zahlungsdienstleister) geschlossen wird.

Der Vertrag verpflichtet die Bank, Ein- und Auszahlungen zu verbuchen, Überweisungen auszuführen und Lastschriften einzulösen. Ein wichtiges Merkmal ist der Kontokorrentcharakter: Gegenseitige Forderungen von Bank und Kunde werden fortlaufend verrechnet und zu einem bestimmten Stichtag (Rechnungsabschluss) saldiert.

Lange Zeit durften Banken selbst entscheiden, wem sie ein Konto einräumen (Vertragsfreiheit). Dies führte dazu, dass Obdachlose oder überschuldete Personen oft vom Zahlungsverkehr ausgeschlossen waren. Mit dem Zahlungskontengesetz (ZKG) wurde ein rechtlicher Paradigmenwechsel vollzogen: Nach § 31 ZKG hat heute jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags, der ihm zumindest die grundlegenden Funktionen des Zahlungsverkehrs sichert.

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Übersichtsartikel · Was ist Konto?3 von 3· weitere: Rechtsanwalt Dirk Streifler, Rechtsanwalt Dirk Streifler
Rechtsanwalt Dirk Streifler

⚠️ Rechtsstand-Hinweis maschinell geprüft am 1. August 2026. Dieser Beitrag ist am 20.03.2011 erschienen. Weiterlesen ›

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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Bank- und Kapitalmarktrecht“.

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Wer haftet bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang (z. B. Phishing oder Kartenmissbrauch)?

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach § 675u S. 1 BGB gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen; er ist gemäß § 675u S. 2 BGB verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und das Belastungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung befunden hätte. Hat der Zahler den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt, haftet er nach § 675v Abs. 3 BGB.

Unter welchen Voraussetzungen darf die Bank ein Verbraucherdarlehen wegen Zahlungsverzugs kündigen?

Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nach § 498 Abs. 1 S. 1 BGB nur kündigen, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit einem gesetzlich bestimmten Mindestprozentsatz des Nennbetrags in Verzug ist und der Darlehensgeber ihm erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung die gesamte Restschuld verlange.

Wie hoch darf die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens sein?

Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung nach § 502 Abs. 1 S. 1 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB höchstens 1 Prozent bzw. bei einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags betragen.

Welche Formanforderungen gelten für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags?

Verbraucherdarlehensverträge sind nach § 492 Abs. 1 S. 1 BGB, soweit nicht eine strengere Form gilt, schriftlich abzuschließen. Der Vertrag muss gemäß § 492 Abs. 2 BGB die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten. Fehlen gesetzliche Pflichtangaben oder ist die Schriftform nicht gewahrt, ist der Verbraucherdarlehensvertrag nach § 494 Abs. 1 BGB zunächst nichtig, wird aber durch Empfang des Darlehens nach § 494 Abs. 2 S. 1 BGB gültig.

Innerhalb welcher Frist muss der Kontoinhaber nicht autorisierte Abbuchungen anzeigen?

Ansprüche und Einwendungen des Zahlers gegen den Zahlungsdienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs sind nach § 676b Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Zahler seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt gemäß § 676b Abs. 2 S. 2 BGB nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Zahler über die Angaben zum Zahlungsvorgang unterrichtet hat.

Rechtslexikon: Wichtige Begriffe im Konto

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