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02/01/2008 21:42

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Enttäuschte Kapitalanleger – Wege aus dem Dilemma
 

Bei der Entscheidung für eine Anlagemöglichkeit verbinden die Investoren mit dem einmal gewählten Anlagemodell anfangs meist die Hoffnung auf solide Erträge. Ansonsten hätten sie sich ja nicht für die endlich aus dem Dschungel des Angebots ausgesuchte Kapitalanlage entschieden. Umso größer ist dann die Enttäuschung, wenn sich nach einigen Jahren herausstellt, dass die anfänglichen Erwartungen auch nicht ansatzweise erfüllt werden. Die Gründe für Enttäuschungen sind mannigfaltig.
 
Oft gründet die Enttäuschung schlicht auf falschen Erwartungen. Die Vorstellung vieler Anleger, angesichts einer in den letzten fünf Jahren vor ihrer Investition kontinuierlich gewachsenen Fondsrendite werde sich diese Entwicklung in den nächsten fünf Jahren in gleicher Weise fortsetzen, stellt sich häufig als blauäugig heraus. Insofern sind die in einem ordnungsgemäß erstellten Anlageprospekt zwingend vorhandenen Angaben über die Risiken einer Änderung der wirtschaftlichen Entwicklung durchaus ernst zu nehmen und in die Anlageplanung als Unsicherheitsfaktor mit einzubeziehen.
 
Immer wieder treten jedoch auch Fälle auf, in denen die Fondsbeschreibung Lücken aufweist, bzw. die Chancen und erwarteten Vorteile der Anlagemöglichkeit in den schönsten Farben darstellt, ohne dass eine realistische Grundlage in Form eines soliden Anlagekonzeptes vorliegt. Bei einer solchen Konstellation, ist der Anleger berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, seine Einlagen zurückzufordern und ggf. Schadensersatz zu verlangen.
 
Wir helfen Ihnen in Fällen der Falschberatung, der Prospekthaftung und des Kapitalanlagebetrugs im Zusammenhang mit Anlageprodukten wie z.B. geschlossenen Immobilienfonds, atypisch stillen Beteiligungen, Verträgen zur Altersvorsorge und sonstigen Kapitalanlagen. Sie erleichtern uns die Beratung, wenn Sie den von uns speziell für diese Fälle  konzipierten Fragebogen ausfüllen und zum Beratungsgespräch mitbringen bzw. uns zusenden. 
 

Eine rechtliche Betreuung hinsichtlich der genannten Anlageprodukte ist grundsätzlich von einer Rechtsschutzverssicherung erfasst, insbesondere wenn es sich um solche Anlagegeschäfte handelt, die keinen Termin- oder Spekulationscharakter aufweisen. In der Regel also Kapitalanlagen und Finanzprodukte zur Altersvorsorge.