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Rechtsfragen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, Verbraucherdarlehen, Kündigung wegen Zahlungsverzugs und Vorfälligkeitsentschädigung — die Normen des BGB.

Wer haftet bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang (z. B. Phishing oder Kartenmissbrauch)?

Mit KI erstellt

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach § 675u S. 1 BGB gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen; er ist gemäß § 675u S. 2 BGB verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und das Belastungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung befunden hätte. Hat der Zahler den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt, haftet er nach § 675v Abs. 3 BGB.

Einschlägige Normen

  • § 675u BGB — Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
  • § 675v BGB — Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

Unter welchen Voraussetzungen darf die Bank ein Verbraucherdarlehen wegen Zahlungsverzugs kündigen?

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Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nach § 498 Abs. 1 S. 1 BGB nur kündigen, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit einem gesetzlich bestimmten Mindestprozentsatz des Nennbetrags in Verzug ist und der Darlehensgeber ihm erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung die gesamte Restschuld verlange.

Einschlägige Norm

  • § 498 BGB — Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

Wie hoch darf die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens sein?

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Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung nach § 502 Abs. 1 S. 1 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB höchstens 1 Prozent bzw. bei einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags betragen.

Einschlägige Normen

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

Passendes Werkzeug

Direkt rechnen statt nur nachlesen:

Vorfälligkeitsentschädigung: die gesetzlichen Obergrenzen (§ 502 BGB) ↗

Welche Formanforderungen gelten für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags?

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Verbraucherdarlehensverträge sind nach § 492 Abs. 1 S. 1 BGB, soweit nicht eine strengere Form gilt, schriftlich abzuschließen. Der Vertrag muss gemäß § 492 Abs. 2 BGB die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten. Fehlen gesetzliche Pflichtangaben oder ist die Schriftform nicht gewahrt, ist der Verbraucherdarlehensvertrag nach § 494 Abs. 1 BGB zunächst nichtig, wird aber durch Empfang des Darlehens nach § 494 Abs. 2 S. 1 BGB gültig.

Einschlägige Normen

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

Innerhalb welcher Frist muss der Kontoinhaber nicht autorisierte Abbuchungen anzeigen?

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Ansprüche und Einwendungen des Zahlers gegen den Zahlungsdienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs sind nach § 676b Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Zahler seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt gemäß § 676b Abs. 2 S. 2 BGB nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Zahler über die Angaben zum Zahlungsvorgang unterrichtet hat.

Einschlägige Norm

  • § 676b BGB — Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.