Bundeswaldgesetz - BWaldG | § 45 Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen

(1) Auf Flächen, die Zwecken

1.
der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,
2.
der Bundespolizei oder
3.
des zivilen Luftverkehrs
dienen, sind die nach den §§ 6, 7 und 9 bis 13 dieses Gesetzes erlassenen Landesvorschriften nur anzuwenden, soweit dadurch die bestimmungsgemäße Nutzung nicht beeinträchtigt wird.

(2) Soll bei Vorhaben, die den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zwecken dienen, Wald in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (§ 9), eine Fläche erstmals aufgeforstet (§ 10), Schutzwald (§ 12) oder Erholungswald (§ 13) für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden, so ist die höhere Forstbehörde zu hören. Ist es erforderlich, von der Stellungnahme dieser Behörde abzuweichen, so entscheidet hierüber das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörde. Findet ein Anhörungsverfahren nach § 1 Landbeschaffungsgesetz, § 1 Schutzbereichsgesetz oder § 30 Abs. 3 Luftverkehrsgesetz statt, so sind die forstlichen Erfordernisse in diesem Verfahren abschließend zu erörtern.

(3) Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Vorschriften des § 8 zu beachten.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

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Bundeswaldgesetz - BWaldG | § 1 Gesetzeszweck


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Bundeswaldgesetz - BWaldG | § 10 Erstaufforstung


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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 14. Nov. 2012 - 5 L 798/12.NW

bei uns veröffentlicht am 14.11.2012

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 6. August 2012 (AZ. 5 K 799/12.NW) wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.00

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