(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß die Erstaufforstung

1.
keiner Genehmigung bedarf, wenn für eine Fläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung nicht berührt werden;
2.
weiteren Einschränkungen unterworfen oder auch untersagt wird.

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Referenzen - Gesetze | § 10 BWaldG

§ 10 BWaldG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 10 BWaldG wird zitiert von 1 anderen §§ im Bundeswaldgesetz.

Bundeswaldgesetz - BWaldG | § 45 Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen


(1) Auf Flächen, die Zwecken 1. der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,2. der Bundespolizei oder3. des zivilen Luftverkehrsdienen, sind die nach den §§ 6, 7 und 9 bis 13 dieses Gesetzes erlassenen Landesvorschriften nur anz
§ 10 BWaldG zitiert 1 andere §§ aus dem Bundeswaldgesetz.

Bundeswaldgesetz - BWaldG | § 9 Erhaltung des Waldes


(1) Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Inter

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 10 BWaldG.

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Sept. 2015 - M 25 K 14.3911

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor I. Der Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding vom 29. Juli 2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Sept. 2017 - M 25 K 17.222

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger d

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Juli 2016 - Au 3 K 15.1039

bei uns veröffentlicht am 05.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

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(1) Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des...