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§ 36Amtlich · § 5 UrhG

Auflösung des Forstbetriebsverbandes

Zeitreise: 10.08.2021‹ § 35

(1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder die Auflösung des Forstbetriebsverbands beschließen.

(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

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