Bundeswaldgesetz - BWaldG | § 8 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

1.
die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen;
2.
die für die Forstwirtschaft zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bundeswaldgesetz - BWaldG | § 45 Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen


(1) Auf Flächen, die Zwecken 1. der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,2. der Bundespolizei oder3. des zivilen Luftverkehrsdienen, sind die nach den §§ 6, 7 und 9 bis 13 dieses Gesetzes erlassenen Landesvorschriften nur anz
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundeswaldgesetz - BWaldG | § 1 Gesetzeszweck


Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere, 1. den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, d

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Feb. 2014 - 2 A 741/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3Die von

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Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere, 1. den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung...