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Rechtsgebiet

Fluggastrechte

20 Schlüsselnormen · 5 Urteile im Überblick

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Fluggastrechte geben Passagieren bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung Ansprüche unabhängig vom Reisevertrag. Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 261/2004; sie gilt für Abflüge von Flughäfen der Union und für Flüge in die Union mit Luftfahrtunternehmen der Union.

Die Ausgleichsleistung beträgt 250 Euro bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bei innergemeinschaftlichen Flügen darüber und 600 Euro bei mehr als 3.500 Kilometern; bei großer Verspätung entsteht der Anspruch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ab drei Stunden Ankunftsverspätung. Das Luftfahrtunternehmen wird frei, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die auch bei zumutbaren Maßnahmen nicht zu vermeiden waren, etwa extremes Wetter oder Streiks Dritter; technische Defekte im gewöhnlichen Betrieb genügen nicht. Daneben bestehen Ansprüche auf Betreuung, Unterbringung und Erstattung oder anderweitige Beförderung.

Gepäckschäden richten sich nach dem Montrealer Übereinkommen mit Haftungsgrenzen und kurzen Anzeigefristen. Bei Pauschalreisen tritt der Reiseveranstalter hinzu, der für die Mängel der Flugleistung einzustehen hat (§ 651a BGB); Ausgleichsleistung und Minderung sind anzurechnen.

Ansprüche verjähren nach deutschem Recht in drei Jahren; Gerichtsstand ist der Abflug- oder Ankunftsort.

Übersichtsartikel · Was ist Fluggastrechte?1 von 3· weitere: ra.de Redaktion, Rechtsanwalt Dirk Streifler
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Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die üblicherweise nicht im Machtbereich der Fluggesellschaft liegen. Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist Fluggastrechte?2 von 3· weitere: ra.de Redaktion, Rechtsanwalt Dirk Streifler
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Fluggastverordnung VO (EG) Nr. 261/2004 Nach der Fluggastverordnung können Fluggäste (Entschädigungs-)Ansprüche wegen Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung des Fluges geltend machen. Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist Fluggastrechte?3 von 3· weitere: ra.de Redaktion, ra.de Redaktion
Rechtsanwalt Dirk Streifler

Reisende, deren Flüge annulliert wurden, haben das Recht selbst zu entscheiden, wann sie einen Ersatzflug antreten wollen. Weiterlesen ›

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Häufige Rechtsfragen im Bereich Fluggastrechte

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Welche Rechte hat der Reisende bei einem Reisemangel einer Pauschalreise?

Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise nach § 651i Abs. 1 BGB frei von Reisemängeln zu verschaffen. Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende gemäß § 651i Abs. 3 BGB, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, nach § 651k BGB Abhilfe verlangen oder selbst Abhilfe schaffen, nach § 651l BGB den Vertrag kündigen, die aus § 651m BGB sich ergebende Minderung des Reisepreises geltend machen und nach § 651n BGB Schadensersatz verlangen.

Wann muss ein Reisemangel vor Ort angezeigt werden?

Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel nach § 651o Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende gemäß § 651o Abs. 2 BGB nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte auf Minderung geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen.

Wann kann der Reisende vor Reisebeginn kostenlos vom Pauschalreisevertrag zurücktreten?

Vor Reisebeginn kann der Reisende nach § 651h Abs. 1 S. 1 BGB jederzeit vom Vertrag zurücktreten; der Reiseveranstalter verliert dann den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen. Abweichend hiervon kann der Reiseveranstalter gemäß § 651h Abs. 3 S. 1 BGB keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung erheblich beeinträchtigen.

Wann besteht Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit?

Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende nach § 651n Abs. 2 BGB auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Voraussetzung ist nach § 651n Abs. 1 BGB, dass der Reisemangel nicht auf einem Umstand beruht, den der Reisende zu vertreten hat, durch einen Dritten verschuldet ist oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.

In welcher Frist verjähren Ansprüche des Reisenden wegen Reisemängeln?

Die in § 651i Abs. 3 BGB bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren nach § 651j S. 1 BGB in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 651j S. 2 BGB mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

Rechtslexikon: Wichtige Begriffe im Fluggastrechte

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