Reiserecht: Erfüllungsort für Anspruch wegen Flugverspätung bei Einsatz anderer Fluggesellschaft
published on 25/08/2016 08:52
Reiserecht: Erfüllungsort für Anspruch wegen Flugverspätung bei Einsatz anderer Fluggesellschaft
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Der BGH hat in seinem Beschluss vom 14.06.2016 (Az.: X ZR 92/15) folgendes entschieden:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 296/91 erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist?
Soweit Art. 5 Nr. 1 VO Nr. 44/2001 Anwendung findet: Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen das Endziel des Fluggastes auch dann als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung Nr. 44/2001 anzusehen, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 auf eine auf der ersten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Flugs richtet, das nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrags ist?
Gründe:
Der Kläger zu 1, seine Frau und seine drei Kinder begehren Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 250 € nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 296/91 ; der Kläger zu 1 verlangt darüber hinaus die Erstattung von im Zusammenhang mit Wartezeiten aufgewendeten Kosten für Lebensmittel und Telefonate sowie Verzugszinsen.
Der Kläger schloss über ein Reisebüro mit der I. , , für sich und seine Familienangehörigen einen Beförderungsvertrag, der Flüge von Frankfurt am Main nach Madrid und von Madrid nach Melilla am 3. Juli 2010 sowie Rückflüge von Melilla nach Madrid und von Madrid nach Frankfurt am Main am 7. August 2010 umfasste. Sämtliche Flüge führten eine Flugnummer der I. , die Flüge von Madrid nach Melilla und von Melilla nach Madrid wurden jedoch, wie in den Buchungsunterlagen vorgesehen, von der Beklagten ausgeführt. Der Abflug des Fluges von Melilla nach Madrid verzögerte sich um 20 Minuten mit der Folge, dass die Kläger den Anschlussflug nach Frankfurt nicht mehr erreichten und an ihrem Endziel mit vierstündiger Verspätung eintrafen.
Der Kläger hat vor dem für den Flughafen Frankfurt am Main zuständigen Amtsgericht Klage erhoben. Dieses hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb für unzulässig erachtet. Nach keiner Bestimmung der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen seien deutsche Gerichte zur Entscheidung berufen. Insbesondere liege im Inland kein Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-I-VO. Auch wenn den geltend gemachten Ansprüchen im Streitfall eine einheitliche Buchung zugrunde liege, habe diese doch zwei Flüge in zwei Abschnitten zum Gegenstand. Die Klageforderungen knüpften an die Verspätung auf der Teilstrecke von Melilla nach Madrid an, für die die Beklagte zwar ausführendes Luftfahrtunternehmen sei, für die aber auch nur diese beiden Orte als Erfüllungsort infrage kämen. Zum letzten Zielort Frankfurt am Main weise dieser Abschnitt keine Bezüge auf. Auf das Endziel möge für den materiellrechtlichen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung abzustellen sein; davon sei aber die pro-zessuale Frage nach dem Gerichtsstand zu trennen. Auch der Umstand der einheitlichen Buchung rechtfertige keine andere Beurteilung.
Der Erfolg der Revision hängt entscheidend davon ab, ob die deutschen Gerichte international zuständig sind. Dies ist nach Lage der Dinge hinsichtlich der Ausgleichsansprüche nach Art. 7 FluggastrechteVO nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand hat und ein Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Deutschland liegt. Dies hängt wiederum von der Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a., Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-I-VO ab, die im Streitfall anzuwenden ist.
Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO ist nicht nach Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 ausgeschlossen, weil für Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung und aus jenem Abkommen unterschiedliche Regelungsrahmen gelten.
Die Zuständigkeit deutscher Gerichte kann sich, da der geschlossene Vertrag die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, nur aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-I-VO ergeben.
Die Anknüpfung an den dem Wohnsitz gleichgesetzten Unternehmenssitz führt nicht zur Zuständigkeit deutscher Gerichte, weil der Sitz der Beklagten außerhalb Deutschlands liegt. Der Verbraucherwahlgerichtsstand am Wohnsitz des Klägers in Deutschland ist nicht auf Beförderungsleistungen anzuwenden, die außerhalb von Reiseverträgen mit einem Pauschalpreis für kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen erbracht werden. Der Deliktsgerichtsstand läge auch dann nicht in Deutschland, wenn die Beförderung mit einer Verspätung, die einen Anspruch aus Art. 7 FluggastrechteVO auslöst, als schädigendes Ereignis im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO einzuordnen wäre. Der Ort der unerlaubten Handlung umfasste dann zwar sowohl den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs. Dafür kämen aber lediglich der Ort des Abflugs oder der Ankunft des verspäteten Fluges in Betracht, hier also Melilla oder Madrid.
Der Senat versteht den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO als einen gesetzlichen Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen auf vertraglicher Grundlage. Der Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus dem mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Beförderungsvertrag, setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller über eine bestätigte Buchung verfügt, was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines Beförderungsvertrages abhängig ist. Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt. Letztere Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat ihre Beförderungsleistung für die I. erbracht, von der sie damit betraut worden war. Der Senat hatte bislang aber noch nicht zu entscheiden, ob in einer solchen Fallgestaltung Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, das nicht zugleich Vertragspartner des Fluggastes ist, als Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO den Gegenstand des Verfahrens bilden, und die zutreffende Auslegung dieser unionsrechtlichen Norm erscheint weder in dem einen noch in dem anderen Sinne eindeutig. Deshalb ist diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.
Die Verlagerung der im Kommissionsvorschlag noch vorgesehenen Haftung des vertraglich gebundenen Luftverkehrs- oder Reiseunternehmens auf das ausführende Luftverkehrsunternehmen beruhte auf der Annahme, dieses sei aufgrund seiner Präsenz auf den Flughäfen in der Regel am besten in der Lage, die Verpflichtungen zu erfüllen Nr. 27/2003 vom 18. März 2003, ABl. EU C 125 E vom 27. Mai 2003, S. 63, 70). Dass sich der Anspruch deswegen nicht gegen den Vertragspartner des Fluggastes, sondern - vertraglich gesehen - gegen dessen Erfüllungsgehilfen richtet, sollte die Qualifikation als vertraglichen Anspruch nach Auffassung des Senats nicht in Zweifel ziehen.
Falls die vorstehend aufgeworfene Frage zu bejahen ist, kommt es für die Entscheidung über die Revision des Weiteren darauf an, ob der Ankunftsort des zweiten Flugs, der Flughafen Frankfurt am Main, als Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-I-VO anzusehen ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich bereits zur Frage des Gerichtsstands im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen auf der Grundlage eines mit einem einzigen, den Flug auch ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertrages geäußert: Für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Fluggastrechteverordnung gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen ist nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-I-VO zuständig.
Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich davon in zweierlei Hinsicht. Zum einen sollten die Fluggäste zu ihrem Endziel mit zwei Flügen - ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen - befördert werden. Zum anderen ist das in Anspruch genommene ausführende Luftfahrtunternehmen nicht dasjenige, mit dem die Fluggäste den Vertrag geschlossen hatten.
Der Senat neigt gleichwohl dazu, auch den Flughafen Frankfurt am Main als vereinbarten Erfüllungsort für die Gesamtheit der von I. übernommenen vertraglichen Verpflichtungen und damit auch für diejenigen anzusehen, die im Zusammenhang mit dem Zubringerflug von Melilla nach Madrid zu erbringen waren, auch wenn dieser nicht von der I. als dem einzigen Vertragspartner des Klägers ausgeführt wurde, sondern von der Beklagten.
Hätte I. auch den Zubringerflug selbst ausgeführt und wäre es in der Folge zu derselben Ankunftsverspätung am Endziel gekommen, wie im Streitfall, läge eine Konstellation vor, die mit dem Fall Rehder insofern vergleichbar wäre, als der Vertrag dann ebenfalls mit einem einzigen, die Flüge auch ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossen worden wäre. Nach Ansicht des Senats läge es dann nicht fern, beim vertraglichen Erfüllungsort ebenso wenig wie im Fall Rehder zwischen den einzelnen vertraglichen Teilleistungen zu differenzieren, die sich bei der Luftbeförderung ohnehin nicht eindeutig örtlich zuordnen lassen. Der Umstand, dass es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung handelt, zwänge jedenfalls nicht dazu, auch die vertraglichen Erfüllungsorte für jeden Flug gesondert zu bestimmen. Vielmehr könnte der zweite Zielort als Erfüllungsort auch für Verpflichtungen anzusehen sein, die lediglich den Zubringerflug betreffen, und zwar auch dann, wenn die Unterbrechung der Beförderung in Madrid nicht als Zwischenlandung einzuordnen wäre. Auch im Streitfall war die gesamte Flugbeförderung von Melilla nach Frankfurt am Main einheitlich bei I. gebucht. Diese war mithin verpflichtet, die Kläger nicht nur von Madrid nach Frankfurt am Main zu befördern, sondern auch für ihre Beförderung von Melilla nach Madrid Sorge zu tragen. Die Kläger hatten demgegenüber als Fluggäste naturgemäß keinen Einfluss darauf, ob I. auch den Flug von Melilla nach Madrid selbst ausführen oder sich dazu eines anderen Luftfahrtunternehmens als Erfüllungsgehilfen bedienen würde. Vielfach werden die Fluggäste und ihr Gepäck zudem am ersten Abflugort auch für den Anschlussflug abgefertigt. Dies könnte dafür sprechen, das Endziel auch dann als einen Erfüllungsort anzusehen, wenn die Klage Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung betrifft, die im Zusammenhang mit einem Zubringerflug entstanden sind und sich nicht gegen den Vertragspartner, sondern das ausführende Luftfahrtunternehmen richten.
Dagegen spricht nach Ansicht des Senats auch nicht notwendigerweise, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen wie hier die Beklagte in einem solchen Fall selbst keine vertraglichen Verpflichtungen eingegangen ist, die am letzten Zielort zu erfüllen wären. Denn durch die Überleitung der Verpflichtungen nach der Fluggastrechteverordnung vom Vertragspartner auf das ausführende Luftfahrtunternehmen sollte die Rechtsposition des Fluggastes verbessert, nicht aber verschlechtert werden. Daher erscheint es nicht unangemessen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen es sich bei der Bestimmung des Erfüllungsortes zurechnen lassen muss, dass die von dem Vertragspartner des Fluggastes eingegangen vertraglichen Verpflichtungen auch am Endziel zu erfüllen sind. In materiell-rechtlicher Hinsicht muss es ohnehin dafür einstehen, wenn der Fluggast - wie im Streitfall - infolge des von ihm verspätet durchgeführten Zubringerflugs sein Endziel erst mit großer Verspätung erreicht.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 296/91 erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist?
Soweit Art. 5 Nr. 1 VO Nr. 44/2001 Anwendung findet: Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen das Endziel des Fluggastes auch dann als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung Nr. 44/2001 anzusehen, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 auf eine auf der ersten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Flugs richtet, das nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrags ist?
Gründe:
Der Kläger zu 1, seine Frau und seine drei Kinder begehren Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 250 € nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 296/91 ; der Kläger zu 1 verlangt darüber hinaus die Erstattung von im Zusammenhang mit Wartezeiten aufgewendeten Kosten für Lebensmittel und Telefonate sowie Verzugszinsen.
Der Kläger schloss über ein Reisebüro mit der I. , , für sich und seine Familienangehörigen einen Beförderungsvertrag, der Flüge von Frankfurt am Main nach Madrid und von Madrid nach Melilla am 3. Juli 2010 sowie Rückflüge von Melilla nach Madrid und von Madrid nach Frankfurt am Main am 7. August 2010 umfasste. Sämtliche Flüge führten eine Flugnummer der I. , die Flüge von Madrid nach Melilla und von Melilla nach Madrid wurden jedoch, wie in den Buchungsunterlagen vorgesehen, von der Beklagten ausgeführt. Der Abflug des Fluges von Melilla nach Madrid verzögerte sich um 20 Minuten mit der Folge, dass die Kläger den Anschlussflug nach Frankfurt nicht mehr erreichten und an ihrem Endziel mit vierstündiger Verspätung eintrafen.
Der Kläger hat vor dem für den Flughafen Frankfurt am Main zuständigen Amtsgericht Klage erhoben. Dieses hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb für unzulässig erachtet. Nach keiner Bestimmung der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen seien deutsche Gerichte zur Entscheidung berufen. Insbesondere liege im Inland kein Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-I-VO. Auch wenn den geltend gemachten Ansprüchen im Streitfall eine einheitliche Buchung zugrunde liege, habe diese doch zwei Flüge in zwei Abschnitten zum Gegenstand. Die Klageforderungen knüpften an die Verspätung auf der Teilstrecke von Melilla nach Madrid an, für die die Beklagte zwar ausführendes Luftfahrtunternehmen sei, für die aber auch nur diese beiden Orte als Erfüllungsort infrage kämen. Zum letzten Zielort Frankfurt am Main weise dieser Abschnitt keine Bezüge auf. Auf das Endziel möge für den materiellrechtlichen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung abzustellen sein; davon sei aber die pro-zessuale Frage nach dem Gerichtsstand zu trennen. Auch der Umstand der einheitlichen Buchung rechtfertige keine andere Beurteilung.
Der Erfolg der Revision hängt entscheidend davon ab, ob die deutschen Gerichte international zuständig sind. Dies ist nach Lage der Dinge hinsichtlich der Ausgleichsansprüche nach Art. 7 FluggastrechteVO nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand hat und ein Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Deutschland liegt. Dies hängt wiederum von der Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a., Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-I-VO ab, die im Streitfall anzuwenden ist.
Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO ist nicht nach Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 ausgeschlossen, weil für Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung und aus jenem Abkommen unterschiedliche Regelungsrahmen gelten.
Die Zuständigkeit deutscher Gerichte kann sich, da der geschlossene Vertrag die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, nur aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-I-VO ergeben.
Die Anknüpfung an den dem Wohnsitz gleichgesetzten Unternehmenssitz führt nicht zur Zuständigkeit deutscher Gerichte, weil der Sitz der Beklagten außerhalb Deutschlands liegt. Der Verbraucherwahlgerichtsstand am Wohnsitz des Klägers in Deutschland ist nicht auf Beförderungsleistungen anzuwenden, die außerhalb von Reiseverträgen mit einem Pauschalpreis für kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen erbracht werden. Der Deliktsgerichtsstand läge auch dann nicht in Deutschland, wenn die Beförderung mit einer Verspätung, die einen Anspruch aus Art. 7 FluggastrechteVO auslöst, als schädigendes Ereignis im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO einzuordnen wäre. Der Ort der unerlaubten Handlung umfasste dann zwar sowohl den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs. Dafür kämen aber lediglich der Ort des Abflugs oder der Ankunft des verspäteten Fluges in Betracht, hier also Melilla oder Madrid.
Der Senat versteht den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO als einen gesetzlichen Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen auf vertraglicher Grundlage. Der Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus dem mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Beförderungsvertrag, setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller über eine bestätigte Buchung verfügt, was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines Beförderungsvertrages abhängig ist. Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt. Letztere Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat ihre Beförderungsleistung für die I. erbracht, von der sie damit betraut worden war. Der Senat hatte bislang aber noch nicht zu entscheiden, ob in einer solchen Fallgestaltung Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, das nicht zugleich Vertragspartner des Fluggastes ist, als Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO den Gegenstand des Verfahrens bilden, und die zutreffende Auslegung dieser unionsrechtlichen Norm erscheint weder in dem einen noch in dem anderen Sinne eindeutig. Deshalb ist diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.
Die Verlagerung der im Kommissionsvorschlag noch vorgesehenen Haftung des vertraglich gebundenen Luftverkehrs- oder Reiseunternehmens auf das ausführende Luftverkehrsunternehmen beruhte auf der Annahme, dieses sei aufgrund seiner Präsenz auf den Flughäfen in der Regel am besten in der Lage, die Verpflichtungen zu erfüllen Nr. 27/2003 vom 18. März 2003, ABl. EU C 125 E vom 27. Mai 2003, S. 63, 70). Dass sich der Anspruch deswegen nicht gegen den Vertragspartner des Fluggastes, sondern - vertraglich gesehen - gegen dessen Erfüllungsgehilfen richtet, sollte die Qualifikation als vertraglichen Anspruch nach Auffassung des Senats nicht in Zweifel ziehen.
Falls die vorstehend aufgeworfene Frage zu bejahen ist, kommt es für die Entscheidung über die Revision des Weiteren darauf an, ob der Ankunftsort des zweiten Flugs, der Flughafen Frankfurt am Main, als Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-I-VO anzusehen ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich bereits zur Frage des Gerichtsstands im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen auf der Grundlage eines mit einem einzigen, den Flug auch ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertrages geäußert: Für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Fluggastrechteverordnung gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen ist nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-I-VO zuständig.
Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich davon in zweierlei Hinsicht. Zum einen sollten die Fluggäste zu ihrem Endziel mit zwei Flügen - ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen - befördert werden. Zum anderen ist das in Anspruch genommene ausführende Luftfahrtunternehmen nicht dasjenige, mit dem die Fluggäste den Vertrag geschlossen hatten.
Der Senat neigt gleichwohl dazu, auch den Flughafen Frankfurt am Main als vereinbarten Erfüllungsort für die Gesamtheit der von I. übernommenen vertraglichen Verpflichtungen und damit auch für diejenigen anzusehen, die im Zusammenhang mit dem Zubringerflug von Melilla nach Madrid zu erbringen waren, auch wenn dieser nicht von der I. als dem einzigen Vertragspartner des Klägers ausgeführt wurde, sondern von der Beklagten.
Hätte I. auch den Zubringerflug selbst ausgeführt und wäre es in der Folge zu derselben Ankunftsverspätung am Endziel gekommen, wie im Streitfall, läge eine Konstellation vor, die mit dem Fall Rehder insofern vergleichbar wäre, als der Vertrag dann ebenfalls mit einem einzigen, die Flüge auch ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossen worden wäre. Nach Ansicht des Senats läge es dann nicht fern, beim vertraglichen Erfüllungsort ebenso wenig wie im Fall Rehder zwischen den einzelnen vertraglichen Teilleistungen zu differenzieren, die sich bei der Luftbeförderung ohnehin nicht eindeutig örtlich zuordnen lassen. Der Umstand, dass es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung handelt, zwänge jedenfalls nicht dazu, auch die vertraglichen Erfüllungsorte für jeden Flug gesondert zu bestimmen. Vielmehr könnte der zweite Zielort als Erfüllungsort auch für Verpflichtungen anzusehen sein, die lediglich den Zubringerflug betreffen, und zwar auch dann, wenn die Unterbrechung der Beförderung in Madrid nicht als Zwischenlandung einzuordnen wäre. Auch im Streitfall war die gesamte Flugbeförderung von Melilla nach Frankfurt am Main einheitlich bei I. gebucht. Diese war mithin verpflichtet, die Kläger nicht nur von Madrid nach Frankfurt am Main zu befördern, sondern auch für ihre Beförderung von Melilla nach Madrid Sorge zu tragen. Die Kläger hatten demgegenüber als Fluggäste naturgemäß keinen Einfluss darauf, ob I. auch den Flug von Melilla nach Madrid selbst ausführen oder sich dazu eines anderen Luftfahrtunternehmens als Erfüllungsgehilfen bedienen würde. Vielfach werden die Fluggäste und ihr Gepäck zudem am ersten Abflugort auch für den Anschlussflug abgefertigt. Dies könnte dafür sprechen, das Endziel auch dann als einen Erfüllungsort anzusehen, wenn die Klage Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung betrifft, die im Zusammenhang mit einem Zubringerflug entstanden sind und sich nicht gegen den Vertragspartner, sondern das ausführende Luftfahrtunternehmen richten.
Dagegen spricht nach Ansicht des Senats auch nicht notwendigerweise, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen wie hier die Beklagte in einem solchen Fall selbst keine vertraglichen Verpflichtungen eingegangen ist, die am letzten Zielort zu erfüllen wären. Denn durch die Überleitung der Verpflichtungen nach der Fluggastrechteverordnung vom Vertragspartner auf das ausführende Luftfahrtunternehmen sollte die Rechtsposition des Fluggastes verbessert, nicht aber verschlechtert werden. Daher erscheint es nicht unangemessen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen es sich bei der Bestimmung des Erfüllungsortes zurechnen lassen muss, dass die von dem Vertragspartner des Fluggastes eingegangen vertraglichen Verpflichtungen auch am Endziel zu erfüllen sind. In materiell-rechtlicher Hinsicht muss es ohnehin dafür einstehen, wenn der Fluggast - wie im Streitfall - infolge des von ihm verspätet durchgeführten Zubringerflugs sein Endziel erst mit großer Verspätung erreicht.
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published on 14/06/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 92/15 Verkündet am: 14. Juni 2016 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
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25/08/2016 08:55
Zur Erstattungsfähigkeit von Ersatzkäufen bei verspätetem Eintreffen des Reisegepäcks am Urlaubsort.
SubjectsReiserecht
02/06/2016 09:57
Ob ein Reiseveranstalter, der dem Reisenden Zusatzleistungen am Urlaubsort anbietet, insoweit lediglich als Vermittler oder als Veranstalter auch dieser Leistungen tätig wird, hängt von dem Gesamteindruck ab.
SubjectsReiserecht
03/12/2010 09:23
Anwalt für Reiserecht - Zivilrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsReiserecht
07/09/2019 06:24
Die vom Reiseveranstalter für eine Kreuzfahrt vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“, nach der ein pauschaliertes Trinkgeld vom Bordkonto des Reisenden abgebucht wird solange dieser nicht widerspricht, benachteiligt den Reisenden unangemessen. Sie ist daher unwirksam – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Reiserecht Berlin
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 92/15 Verkündet am:
14. Juni 2016
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur
Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
1. Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember
2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass der Begriff "Ansprüche
aus einem Vertrag" auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung
(EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über
eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im
Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 erfasst, der gegenüber einem ausführenden
Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts
ist?
2. Soweit Art. 5 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 Anwendung findet:
Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem
Umsteigeflughafen das Endziel des Fluggastes auch dann als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr.
1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 anzusehen, wenn der mit
der Klage geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung
(EG) Nr. 261/2004 auf eine auf der ersten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt
wird und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Flugs richtet
, das nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrags ist?
BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - X ZR 92/15 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2016:140616BXZR92.15.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster
beschlossen:
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt : 1. Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist? 2. Soweit Art. 5 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 Anwendung findet: Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen das Endziel des Fluggastes auch dann als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 anzusehen, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf eine auf der ersten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Flugs richtet, das nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrags ist?
Gründe:
- 1
- I. Der Kläger zu 1, seine Frau und seine drei Kinder (Kläger zu 2 bis
5) begehren Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 250 € nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 (im Folgenden: FluggastrechteVO ); der Kläger zu 1 verlangt darüber hinaus die Erstattung von im Zusammenhang mit Wartezeiten aufgewendeten Kosten für Lebensmittel und Telefonate (100 €) sowie Verzugszinsen.
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- Der Kläger schloss über ein Reisebüro mit der I. , , (im Folgenden: I. ) für sich und seine Familienangehörigen einen Beförderungsvertrag, der Flüge von Frankfurt am Main nach Madrid und von Madrid nach Melilla am 3. Juli 2010 sowie Rückflüge von Melilla nach Madrid und von Madrid nach Frankfurt am Main am 7. August 2010 umfasste. Sämtliche Flüge führten eine Flugnummer der I. , die Flüge von Madrid nach Melilla und von Melilla nach Madrid wurden jedoch, wie in den Buchungsunterlagen vorgesehen, von der Beklagten ausgeführt. Der Abflug des Fluges von Melilla nach Madrid verzögerte sich um 20 Minuten mit der Folge, dass die Kläger den Anschlussflug nach Frankfurt nicht mehr erreichten und an ihrem Endziel mit vierstündiger Verspätung eintrafen.
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- Der Kläger hat vor dem für den Flughafen Frankfurt am Main zuständigen Amtsgericht Klage erhoben. Dieses hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
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- II. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb für unzulässig erachtet. Nach keiner Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden : Brüssel-I-VO) seien deutsche Gerichte zur Entscheidung berufen. Insbesondere liege im Inland kein Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-I-VO. Auch wenn den geltend gemachten Ansprüchen im Streitfall eine einheitliche Buchung zugrunde liege, habe diese doch zwei Flüge in zwei Abschnitten zum Gegenstand. Die Klageforderungen knüpften an die Verspätung auf der Teilstrecke von Melilla nach Madrid an, für die die Beklagte zwar aus- führendes Luftfahrtunternehmen sei, für die aber auch nur diese beiden Orte als Erfüllungsort infrage kämen. Zum letzten Zielort Frankfurt am Main weise dieser Abschnitt keine Bezüge auf. Auf das Endziel möge für den materiellrechtlichen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung abzustellen sein; davon sei aber die prozessuale Frage nach dem Gerichtsstand zu trennen. Auch der Umstand der einheitlichen Buchung rechtfertige keine andere Beurteilung.
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- III. Der Erfolg der Revision hängt entscheidend davon ab, ob die deutschen Gerichte international zuständig sind. Dies ist nach Lage der Dinge hinsichtlich der Ausgleichsansprüche nach Art. 7 FluggastrechteVO nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand hat und ein Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Deutschland liegt. Dies hängt wiederum von der Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a., Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-I-VO ab, die im Streitfall anzuwenden ist (Art. 66 der Verordnung 1215/12 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen).
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- 1. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO ist nicht nach Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (ABl. EG L 194, S. 39 vom 18. Juli 2001) ausgeschlossen, weil für Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung und aus jenem Abkommen unterschiedliche Regelungsrahmen gelten (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg. 2009, I-6073 Rn. 27 - Rehder; vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, RRa 2012, 272 Rn. 46, 55, 57 mwN - Nelson u.a.).
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- 2. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte kann sich, da der geschlossene Vertrag die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, nur aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-I-VO ergeben.
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- a) Die Anknüpfung an den dem Wohnsitz gleichgesetzten Unternehmenssitz (Art. 2, 60 Brüssel-I-VO) führt nicht zur Zuständigkeit deutscher Gerichte , weil der Sitz der Beklagten außerhalb Deutschlands liegt. Der Verbraucherwahlgerichtsstand am Wohnsitz des Klägers in Deutschland (Art. 16 Abs. 1 Brüssel-I-VO) ist nicht auf Beförderungsleistungen anzuwenden, die außerhalb von Reiseverträgen mit einem Pauschalpreis für kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen erbracht werden (Art. 15 Abs. 3 Brüssel-I-VO). Der Deliktsgerichtsstand läge auch dann nicht in Deutschland, wenn die Beförderung mit einer Verspätung, die einen Anspruch aus Art. 7 FluggastrechteVO auslöst, als schädigendes Ereignis im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO einzuordnen wäre. Der Ort der unerlaubten Handlung umfasste dann zwar sowohl den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-147/12, EuZW 2013, 703 Rn. 51 - ÖFAB). Dafür kämen aber lediglich der Ort des Abflugs oder der Ankunft des verspäteten Fluges in Betracht, hier also Melilla oder Madrid.
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- b) Der Senat versteht den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO als einen gesetzlichen Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen auf vertraglicher Grundlage. Der Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus dem mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Beförderungsvertrag, setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller über eine bestätigte Buchung verfügt, was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines Beförderungsvertrages abhängig ist. Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13). Letztere Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat ihre Beförderungsleistung für die I. erbracht, von der sie damit betraut worden war. Der Senat hatte bislang aber noch nicht zu entscheiden, ob in einer solchen Fallgestaltung Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, das nicht zugleich Vertragspartner des Fluggastes ist, als Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO den Gegenstand des Verfahrens bilden, und die zutreffende Auslegung dieser unionsrechtlichen Norm erscheint weder in dem einen noch in dem anderen Sinne eindeutig. Deshalb ist diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.
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- Die (vollständige) Verlagerung der im Kommissionsvorschlag (Vorschlag der Kommission vom 21. Dezember 2001 - ABl. EU C 103 E vom 30. April 2002, S. 225 ff.) noch vorgesehenen Haftung des vertraglich gebundenen Luftverkehrs - oder Reiseunternehmens auf das ausführende Luftverkehrsunternehmen beruhte auf der Annahme, dieses sei aufgrund seiner Präsenz auf den Flughäfen in der Regel am besten in der Lage, die Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. Begründung des Rates zum Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 27/2003 vom 18. März 2003, ABl. EU C 125 E vom 27. Mai 2003, S. 63, 70). Dass sich der Anspruch (nur) deswegen nicht gegen den Vertragspartner des Fluggastes, sondern - vertraglich gesehen - gegen dessen Erfüllungsgehilfen richtet, sollte die Qualifikation als vertraglichen Anspruch nach Auffassung des Senats nicht in Zweifel ziehen.
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- c) Falls die vorstehend aufgeworfene Frage zu bejahen ist, kommt es für die Entscheidung über die Revision des Weiteren darauf an, ob der Ankunftsort des zweiten Flugs, der Flughafen Frankfurt am Main, als Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-I-VO anzusehen ist.
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- aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich bereits zur Frage des Gerichtsstands im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen auf der Grundlage eines mit einem einzigen, den Flug auch ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertrages geäußert: Für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Fluggastrechteverordnung gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen ist nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-I-VO zuständig (EuGH, Slg. 2009, I-6073 - Rehder).
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- bb) Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich davon in zweierlei Hinsicht. Zum einen sollten die Fluggäste zu ihrem Endziel mit zwei Flügen - ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen - befördert werden. Zum anderen ist das in Anspruch genommene ausführende Luftfahrtunternehmen nicht dasjenige, mit dem die Fluggäste den Vertrag geschlossen hatten.
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- cc) Der Senat neigt gleichwohl dazu, auch den Flughafen Frankfurt am Main als vereinbarten Erfüllungsort für die Gesamtheit der von I. übernommenen vertraglichen Verpflichtungen und damit auch für diejenigen anzusehen , die im Zusammenhang mit dem Zubringerflug von Melilla nach Madrid zu erbringen waren, auch wenn dieser nicht von der I. als dem einzigen Vertragspartner des Klägers ausgeführt wurde, sondern von der Beklagten.
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- Hätte I. auch den Zubringerflug selbst ausgeführt und wäre es inder Folge zu derselben Ankunftsverspätung am Endziel gekommen, wie im Streitfall , läge eine Konstellation vor, die mit dem Fall Rehder insofern vergleichbar wäre, als der Vertrag dann ebenfalls mit einem einzigen, die Flüge auch ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossen worden wäre. Nach Ansicht des Senats läge es dann nicht fern, beim vertraglichen Erfüllungsort ebenso wenig wie im Fall Rehder zwischen den einzelnen vertraglichen Teilleistungen zu differenzieren , die sich bei der Luftbeförderung ohnehin nicht eindeutig örtlich zuordnen lassen. Der Umstand, dass es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung handelt, zwänge jedenfalls nicht dazu, auch die vertraglichen Erfüllungsorte für jeden Flug gesondert zu bestimmen. Vielmehr könnte der zweite Zielort (das Endziel) als Erfüllungsort auch für Verpflichtungen anzusehen sein, die lediglich den Zubringerflug betreffen , und zwar auch dann, wenn die Unterbrechung der Beförderung in Madrid nicht als Zwischenlandung einzuordnen wäre (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-6073 Rn. 40 - Rehder). Auch im Streitfall war die gesamte Flugbeförderung von Melilla nach Frankfurt am Main einheitlich bei I. gebucht. Diese war mithin verpflichtet , die Kläger nicht nur von Madrid nach Frankfurt am Main zu befördern, sondern auch für ihre Beförderung von Melilla nach Madrid Sorge zu tragen. Die Kläger hatten demgegenüber als Fluggäste naturgemäß keinen Einfluss darauf, ob I. auch den Flug von Melilla nach Madrid selbst ausführen oder sich dazu eines anderen Luftfahrtunternehmens als Erfüllungsgehilfen bedienen würde. Vielfach werden die Fluggäste und ihr Gepäck zudem am ersten Abflugort auch für den Anschlussflug abgefertigt. Dies könnte dafür sprechen, das Endziel auch dann als einen Erfüllungsort anzusehen, wenn die Klage Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung betrifft, die im Zusammenhang mit ei- nem Zubringerflug entstanden sind und sich nicht gegen den Vertragspartner, sondern das ausführende Luftfahrtunternehmen richten.
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- Dagegen spricht nach Ansicht des Senats auch nicht notwendigerweise, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen wie hier die Beklagte in einem solchen Fall selbst keine vertraglichen Verpflichtungen eingegangen ist, die am letzten Zielort zu erfüllen wären. Denn durch die Überleitung der Verpflichtungen nach der Fluggastrechteverordnung vom Vertragspartner auf das ausführende Luftfahrtunternehmen sollte die Rechtsposition des Fluggastes verbessert , nicht aber verschlechtert werden. Daher erscheint es nicht unangemessen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen es sich bei der Bestimmung des Erfüllungsortes zurechnen lassen muss, dass die von dem Vertragspartner des Fluggastes eingegangen vertraglichen Verpflichtungen auch am Endziel zu erfüllen sind. In materiell-rechtlicher Hinsicht muss es ohnehin dafür einstehen, wenn der Fluggast - wie im Streitfall - infolge des von ihm verspätet durchgeführten Zubringerflugs sein Endziel erst mit großer Verspätung erreicht. Meier-Beck Gröning Bacher Hoffmann Schuster
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.01.2015 - 29 C 258/14 (40) -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.08.2015 - 2-24 S 31/15 -