Arbeitsrecht: Warnstreik im Krankenhaus - Arbeitskampf einmal anders
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Anfang Dezember rief der Marburger Bund (MB), in dem vor allem Klinikärzte organisiert sind, seine Mitglieder zu Arbeitskampfmaßnahmen in Form eines so genannten "Warnstreiks" u.a. in mehreren Kölner Kliniken auf. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln untersagte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung den Mitgliedern des MB die Durchführung dieser Maßnahmen.
Im Wesentlichen wurde in den Gründen des Beschlusses ausgeführt, die Friedenspflicht zwischen den Tarifvertragsparteien bestehe noch. Darüber hinaus sei zwischen den Parteien letztlich die Rechtsfrage umstritten, ob auf die Mitglieder des MB weiterhin der BAT anwendbar sei oder diese quasi automatisch in den Tarifvertrag des öffentlichen Diensts (TvöD) übergeleitet worden seien. Dies sei eine Rechtsfrage, die - wie das LAG Köln ausführt - letztlich zu verneinen sei, aber kein durch Streik klärbares Regelungsziel. Auch sei ein Streik zur Durchsetzung bestehender Ansprüche unzulässig.
Die grundsätzliche Zulässigkeit von "Warnstreiks"
In seiner Entscheidung führt das LAG unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus, grundsätzlich seien Warnstreiks unter engen Prämissen zulässig.
Wichtigste Voraussetzungen sind
- die gewerkschaftliche Organisation der Arbeitskampfmaßnahmen,
- der Ablauf der Friedenspflicht und
- noch laufende Tarif- bzw. Schlichtungsverhandlungen.
Die Friedenspflicht bestehe während der Laufzeit eines anwendbaren Tarifvertrags, also bis zu dessen Kündigung bzw. Laufzeitende.
Die Teilnahme von Nichtorganisierten und Spontanaktionen
Grundsätzlich könnten auch Arbeitnehmer, die nicht Gewerkschaftsmitglieder sind, mit der Folge des Ruhens ihrer Arbeitspflicht an einem (rechtmäßigen) Warnstreik teilnehmen. Das gelte, da ihnen dessen Ergebnis faktisch zugute komme.
Spontanaktionen, wie nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitsniederlegungen, verlängerte Pausen u.ä. seien dagegen keine "Warnstreiks" im o.g. Sinn. Das bedeute, dass die Organisatoren und Teilnehmer sich nicht nur schadenersatzpflichtig machen könnten, sondern auch mit arbeitsrechtlichen Sanktionen bis hin zur Abmahnung oder Kündigung zu rechnen hätten (LAG Köln, 2 Ta 457/05).
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