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Rechtsbegriff · Redaktion

Anwaltszwang

ra.de Redaktion

ra.de Redaktion (Rechtsstand 2026-07-02)

Redaktioneller Beitrag · ra.de Redaktion

Rechtsstand: 02.07.2026 (2026-07-02) · Leitnorm: § 78 ZPO

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Unter Anwaltszwang versteht man die gesetzliche Pflicht, sich vor bestimmten Gerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Für den Zivilprozess bestimmt § 78 Absatz 1 ZPO („Anwaltsprozess“): Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt.

Wo die Parteien selbst auftreten können (§ 79 ZPO, § 11 ArbGG)

  • Ohne gebotene Anwaltsvertretung: Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit nach § 79 Absatz 1 Satz 1 ZPO („Parteiprozess“) selbst führen. Wer eine fremde oder ihm zur Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend macht, muss sich nach § 79 Absatz 1 Satz 2 ZPO dennoch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, soweit er nicht nach § 79 Absatz 2 ZPO zur Vertretung des Gläubigers befugt wäre oder eine Forderung einzieht, deren ursprünglicher Gläubiger er ist.
  • Arbeitsgericht: Vor dem Arbeitsgericht können die Parteien den Rechtsstreit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 ArbGG („Prozessvertretung“) selbst führen. Vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht müssen sie sich nach § 11 Absatz 4 ArbGG durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; zugelassen sind dort außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen.
  • Ausnahmen im Anwaltsprozess: Nach § 78 Absatz 3 ZPO gilt der Anwaltszwang nicht für das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und nicht für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können.

Familiensachen (§ 114 FamFG)

Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich nach § 114 Absatz 1 FamFG („Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht“) die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen sowie die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. § 114 Absatz 4 FamFG nimmt bestimmte Fälle aus, unter anderem das Verfahren der einstweiligen Anordnung, das Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe und die Zustimmung zur Scheidung.

Frist: Berufung nur über einen Rechtsanwalt (§§ 517, 519 ZPO)

Die Berufung wird nach § 519 Absatz 1 ZPO („Berufungsschrift“) durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. Ist Berufungsgericht ein Landgericht oder ein Oberlandesgericht, gilt dort der Anwaltszwang nach § 78 Absatz 1 ZPO. Die Berufungsfrist beträgt nach § 517 ZPO („Berufungsfrist“) einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Wer Berufung einlegen will, muss den Rechtsanwalt deshalb so rechtzeitig beauftragen, dass die Berufungsschrift innerhalb dieses Monats eingeht.

Was hier nicht dargestellt ist

Dieser Eintrag behandelt die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Familiengerichte und die Arbeitsgerichte. Die Vertretungsregeln der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte sind hier nicht im Wortlaut geprüft und deshalb nicht wiedergegeben.

Fundstellen und Rechtsstand

  • § 78 ZPO („Anwaltsprozess“), Rechtsstand: 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152)
  • § 79 ZPO („Parteiprozess“), Rechtsstand: 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152)
  • § 11 ArbGG („Prozessvertretung“), Rechtsstand: 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152)
  • § 114 FamFG („Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht“), Rechtsstand: 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198)
  • § 519 ZPO („Berufungsschrift“), Rechtsstand: 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152)
  • § 517 ZPO („Berufungsfrist“), Rechtsstand: 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152).

Gesetzliche Fundstellen (Rechtsstand 2026-07-02)

Zitieren

Anwaltszwang, ra.de · Rechtsstand: 02.07.2026

Permalink: https://ra.de/lexikon/anwaltszwang

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