Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Inhalt der Sterbefallmitteilungen

Zeitreise: 25.06.2021

(1) Die Sterbefallmitteilung nach § 78e Satz 1 der Bundesnotarordnung enthält folgende Daten: 1. Registrierungsdaten des übermittelnden Standesamts, 2. Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geschlecht des Verstorbenen, 3. Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen, 4. Geburtsstandesamt und Geburtenregisternummer, wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde, 5. Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland geboren worden ist, 6. Todestag oder Todeszeitraum, 7. Sterbeort, bei Sterbefall im Ausland mit Angabe des Staates, 8. Staatsangehörigkeit des Verstorbenen, 9. Angaben darüber, dass der Verstorbene für tot erklärt worden ist oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist, 10. letzter Wohnsitz des Verstorbenen, 11. Beurkundungsdatum des Sterbefalls.

(2) Die Sterbefallmitteilung nach § 78e Satz 1 der Bundesnotarordnung enthält außerdem sonstige Angaben, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Nachlassgerichts erforderlich sind. Sonstige Angaben können insbesondere sein: 1. Familienstand des Verstorbenen, 2. Familienname, Geburtsname und Vornamen des Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen, 3. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen und im Falle des Vorversterbens des Ehegatten oder Lebenspartners zusätzlich Tag, Ort und Registrierungsdaten von dessen Tod, 4. Familienname, Vornamen und Anschrift von Kindern des Erblassers, 5. Familienname, Vornamen und Anschrift von nahen Angehörigen und anderen möglichen Auskunftgebern, 6. Angaben über vorhandenes Nachlassvermögen, 7. etwaige Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Nachlasssicherung.Sonstige Angaben nach den Sätzen 1 und 2, die der Registerbehörde elektronisch übermittelt werden, löscht diese unverzüglich, nachdem das Verfahren nach § 7 abgeschlossen ist.

(3) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 werden der Registerbehörde von dem zuständigen Standesamt nur mitgeteilt, soweit sie diesem bekannt sind.

Passende Werkzeuge

  • FamilienrechtAuskunftsanspruch-Vermögens-CheckVerweigert der Ex-Partner oder Miterbe die Auskunft über das Geld? Prüfen Sie Ihren Anspruch auf ein Bestandsverzeichnis nach § 260 BGB.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • ErbrechtAusschlagungsfrist berechnen: Fristende nach § 1944 BGBErbschaft ausschlagen? Berechnen Sie das Fristende nach § 1944 BGB — 6 Wochen ab Kenntnis, 6 Monate bei Auslandsbezug — mit Countdown, Werktags-Regel (§ 193 BGB) und nachvollziehbarem Rechenweg.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.