Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Sept. 2018 - AN 7 PE 18.01811

bei uns veröffentlicht am21.09.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

Der Beteiligte wird verpflichtet, Stabfeldwebel …, Oberstabsgefreiten … und Oberstabsgefreiten …für die Teilnahme an der Schulung „Grundlagen des Soldatenbeteiligungsgesetzes (Grundschulung Teil 2)“ des …Instituts in der Zeit vom 24. bis 26. September 2018 in … unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen und die Kosten hierfür zu übernehmen.

Der Beteiligte wird weiter verpflichtet, Hauptmann …Stabsfeldwebel …, Oberstabsgefreiten …, Oberstabsfeldwebel … und Hauptgefreiten … für die Teilnahme an der Schulung „Grundlagen des Soldatenbeteiligungsgesetzes (Grundschulung Teil 2)“ des …Instituts in der Zeit vom 8. bis 10. Oktober 2018 in … unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen und die Kosten hierfür zu übernehmen.

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Freistellung von Soldaten-Vertretern des örtlichen Personalrats beim Ausbildungszentrum …(Antragsteller) für die Teilnahme an Schulungen und die Übernahme der Kosten hierfür durch die Dienststelle.

In dem vorausgegangenen personalvertretungsrechtlichen Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.00996 zwischen den Beteiligten stellte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 27. Juli 2017 fest:

„Es wird festgestellt, dass die durch das …Institut … angebotene Schulungsveranstaltung “Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – Grundschulung Teil 2“ eine Grundschulung und keine Spezialschulung darstellt.“

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Dienstellenleiters (Beteiligter) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Juli 2018 zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu (18 P 17.1732). Der Beteiligte beantragte hiergegen die Zulassung der Rechtsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht; hierüber ist noch nicht entschieden.

Am 21. September 2017 hatte der der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach im Wege einer einstweiligen Verfügung überdies beantragt, dem Beteiligten aufzugeben, die Personalratsmitglieder Stabsfeldwebel …, Oberstabsgefreiten … und Hauptgefreiten … für die „Grundschulung Teil 2“ vom 18. bis 20. Oktober 2017 in … unter Übernahme der Kosten freizustellen (AN 7 PE 17.01977). Das Verwaltungsgericht Ansbach verwies den Rechtsstreit aufgrund der Anhängigkeit der Hauptsache in der zweiten Instanz am 10. Oktober 2017 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 16. Oktober 2017 ablehnte (18 AE 17.1998). Zur Begründung führte dieser zum Verfügungsgrund aus, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zur Abwehr schwerer und unzumutbarer, anders nicht anwendbarer Nachteile für die drei Personalratsmitglieder führe, insbesondere dass eine unverzügliche Wissensvermittlung aus der Schulung unbedingt erforderlich sei, zumal in der absolvierten Grundschulung Teil 1 teilweise die Beteiligungsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz bereits besprochen worden seien. Da der Hauptsacheantrag nicht offensichtlich erfolgreich sei, fehle es auch an einem Verfügungsanspruch und könne der Umstand, dass der Anspruch auf eine Grundschulung im Laufe der Zeit womöglich untergehe, den Verfügungsgrund nicht rechtfertigen.

Für die Einzelheiten der vorausgegangenen Gerichtsverfahren wird auf die jeweiligen Gerichtsakten Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2018 beantragte der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten beim Bundesverwaltungsgericht im Wege einer einstweiligen Verfügung nunmehr,

dem Beteiligten aufzugeben, Stabfeldwebel …, Oberstabsgefreiten … und Oberstabsgefreiten … für die Teilnahme an der von dem …Institut angebotenen Schulungsveranstaltung „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ in der Zeit vom 24. bis 26. September 2018 in … unter Übernahme der Kosten freizustellen

sowie

die Personalratsmitglieder Hauptmann …, Stabsfeldwebel … Oberstabsgefreiten …, Oberstabsfeldwebel …und Hauptgefreiten …für die Teilnahme an der von dem …Institut angebotenen Schulungsveranstaltung „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ in der Zeit vom 8. bis 10. Oktober 2018 in … unter Übernahme der Kosten freizustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei der Grundschulung Teil 2 nach den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Ansbach und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs um Grundschulungen und nicht um Spezialschulungen handle. Da die Feststellung des Hauptsacheverfahrens noch nicht rechtskräftig sei, würden die notwendigen Mittel für die Grundschulung der restlichen Soldatenvertreter im Personalrat von der Dienststelle nicht freigegeben. Der Personalrat sei am 11. Mai 2016 gewählt worden und setzte sich aus 11 Mitgliedern der Gruppe der Soldaten und einem Mitglied der Gruppe der Zivilangestellten/Beamten zusammen. Bisher habe lediglich ein Mitglied die Grundschulung Teil 1 (gemeint wohl Teil 2) absolviert. Für das Haushaltsjahr 2017 habe der Antragsteller den Bedarf von zehn Grundschulungen Teil 2 (à 450,00 EUR pro Person) zur Einplanung in den Haushalt angemeldet. Zunächst erteilte Freistellungen seien dann aber storniert worden, weil der Beteiligte davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Schulung um eine Spezialschulung handle, die nicht für alle neu gewählten Personalratsmitglieder übernommen werden müsse. Lediglich zwei Mitglieder aus der Gruppe der Soldaten hätten dann vom 24. bis 26. April 2017 die Schulung besuchen können. Nach den gerichtlichen Hauptsacheentscheidungen sei mit Schreiben vom 6. September 2017 und 4. Oktober 2017 erneut um die Einplanung der Haushaltsmittel gebeten worden. Am 20. Juli 2018 sei die Freistellung und Kostenübernahme für die konkreten Schulungstermine beantragt worden. Am 10. September 2018 habe der Antragsteller den Beschluss zur Einleitung eines entsprechenden gerichtlichen Antrags im einstweiligen Rechtsschutz gefasst. Die Plätze seien vom Personalrat gebucht und würden freigehalten werden.

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte sich mit Beschluss vom 11. September 2018 für instanziell unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Ansbach, bei dem das Verfahren am 17. September 2018 einging.

Der Beteiligte äußerte sich mit Schriftsatz vom 20. September 2018 und teilte mit, dass eine Zustimmung zur Teilnahme durch den Beteiligten nur erteilt werden könne, wenn die Zahlung der Kursgebühr gedeckt sei. Die vorgesetzte Dienststelle gebe die erforderlichen Geldmittel nicht frei, weil weiterhin die Rechtsauffassung vertreten werde, dass es sich um eine Spezialschulung handle und deshalb kein Anspruch auf Teilnahme bestehe.

Mit Schriftsatz vom 20. September 2018 teilte die Antragstellerseite mit, dass das …Institut die einzige Bildungseinrichtung mit entsprechendem Schulungsangebot sei und außer den gebuchten Plätzen nur noch beim Lehrgang vom 12. bis 14. November 2018 in … vier Plätze frei seien, wegen höherer Reisekosten Schulungen grundsätzlich jedoch im räumlichen Bereich wahrgenommen würden. Für 2019 fänden Schulungen voraussichtlich im Februar und April statt. Es werden grundsätzlich maximal fünf Teilnehmer aus einem Personalrat zu einer Schulung zugelassen. Nachdem die Amtszeit des Personalrats spätestens am 31. Mai 2020 ende, sei zu befürchten, dass der Beteiligte die Kostenübernahme für eine Schulung erst im Jahr 2019 ablehne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte AN 7 PE 18.01811 und die beigezogenen Gerichtsakten AN 7 PE 17.01977 und AN 7 P 17.00996 Bezug genommen.

II.

Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheidet wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Schulungstermine die Vorsitzende der Fachkammer für Personalvertretungsrecht ohne mündliche Verhandlung, § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG und § 944 ZPO (vgl. hierzu allgemein VG Ansbach, B.v. 14.2.2017, AN 7 P E 17.00152, VGH München, B.v. 22.5.1990, 17 PC 90.01454 und B.v. 23.2.1990, 18 PC 90.1430 – jeweils juris, Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz 5. Aufl., § 85 Rn. 18).

Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht - auch nicht teilweise - entgegen, dass bereits unter dem Aktenzeichen AN 7 PE 17.01977 am Verwaltungsgericht Ansbach bzw. unter dem Aktenzeichen 18 AE 17.1998 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gelaufen und unanfechtbar negativ abgeschlossen worden ist. Das abgeschlossene Verfahren betraf nicht den gleichen Verfahrensgegenstand; es hatte nämlich zum einen lediglich die Schulung von drei der im vorliegenden Verfahren betroffenen acht Soldaten zum Gegenstand, zum anderen wird mit dem vorliegenden Verfahren die Freistellung und Kostenübernahme zu anderen Schulungsterminen und Schulungsorten begehrt; die abgeschlossenen Verfahren betrafen die Entsendung zur Schulung vom 18. – 20. Oktober 2017 in … Im Übrigen kann nach § 83 Abs. 2 BPersVG, § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, §§ 935, 927 ZPO bei veränderten Umständen eine Abänderung der Entscheidung durch die Parteien beantragt werden. Eine ein neues Verfahren hindernde materielle Rechtskraft tritt bei Beschlüssen des einstweiligen Rechtschutzes nicht an. Es ist für den einstweiligen Rechtsschutz vielmehr allgemein anerkannt, dass bei geänderter Sache- oder Rechtslage das unanfechtbar abgeschlossene Verfahren wieder aufgegriffen werden kann (für den vergleichbaren Fall des Verfahrens nach § 123 VwGO – sogar ohne Änderung der Sach- und Rechtslage – vgl. Kopp/ Schenke, VwGO 20. Aufl. 2017, § 123 Rn. 35). Die nach dem ablehnenden Eilbeschluss vom 16. Oktober 2017 ergangene Hauptsacheentscheidung vom 3. Juli 2018 stellt eine relevante Änderung der Umstände in diesem Sinn dar. Aufgrund der bindenden Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Ansbach durch das Bundesverwaltungsgericht, § 83 Abs. 2 BPersVG, § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, erübrigt sich die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden (bei Entscheidung der zweiten Instanz) vom Grundsatz her der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zuständig wäre.

Der Antragsteller als Gremium ist, unabhängig davon, ob er die Schulungskosten verauslagen wird, für das Kostenübernahmebegehren nach § 44 Abs. 1 BPersVG antragsbefugt (BVerwG, B.v. 26.2.2003, 6 P 9/02 - juris), ebenso für das Freistellungsbegehren nach § 46 Abs. 6 BPersVG. Beide Forderungen liegen im Interesse des Personalrats und nicht nur im Interesse der einzelnen Mitglieder und wirken sich auf die Tätigkeit des Personalrats aus.

Die Anträge auf Freistellung der benannten acht soldatischen Personalratsmitglieder für die Grundschulungen Teil 2 vom 24. – 26. September 2018 in … und 8.- 10. Oktober 2018 in … bzw. auf Kostenübernahme für diese Schulungen sind auch begründet. Ein entsprechender Verfügungsanspruch (1.) und Verfügungsgrund (2.) sind vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden.

1. Mitglieder des Personalrats sind nach § 46 Abs. 6 BPersVG unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Erforderlichkeit im Sinne von § 46 Abs. 6 BPersVG liegt dabei vor, wenn die konkrete Schulung für die Personalratstätigkeit objektiv notwendig und im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis des einzelnen Mitglieds subjektiv geboten ist. Objektiv geboten für alle Personalratsmitglieder ist die Teilnahme an einer Grundschulung, die die Grundlagen der Personalratsarbeit vermittelt (Altvater, BPersVG 8. Aufl., § 46 Abs. Rn. 91). Dies ist im Grundsatz unter den Parteien nicht streitig. Dass es sich bei der Schulung „Grundlagen des Soldatenbeteiligungsgesetzes (Grundschulung Teil 2)“ um eine Grundschulung in diesem Sinne für die Soldaten-Vertreter und nicht um eine Spezialschulung, deren Teilnahme allenfalls für einzelne Vertreter geboten erscheint, handelt, wurde in den Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgericht Ansbach vom 27. Juli 2017 und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 3. Juli 2018 festgestellt. An dieser Beurteilung hält das Verwaltungsgericht Ansbach fest und verweist zur Begründung auf diese Entscheidungen. Auch wenn die Hauptsache noch nicht unanfechtbar geworden ist, da noch die Rechtsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, ist diese Rechtsauffassung derzeit zugrunde zu legen und kann angesichts der übereinstimmenden Entscheidungen der beiden ersten Instanzen auch von einer ganz überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann, dass es bei dieser Entscheidung bleibt. Es bestehen auch keine Zweifel, dass es sich bei den Schulungen vom 24. – 26. September in … und 8. – 10. Oktober 2018 in … um inhaltsgleiche Schulungen mit denen des Hauptsacheverfahrens handelt, auch wenn die Bezeichnung zwischenzeitlich geringfügig geändert ist.

Die Schulung der acht benannten Personalratsmitglieder ist auch subjektiv geboten. Unstreitig hat keines der acht Mitglieder bisher eine derartige Schulung erhalten. Nach der Auffassung des Gerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die acht Personen sich inzwischen anderweitig die Inhalte der Schulungen bzw. entsprechende Rechtskenntnisse angeeignet haben und die Schulung deshalb sinnlos geworden ist. Hierauf beruft sich auch der Beteiligte nicht. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2018 (6 P 9/02 – juris) ausgeführt, dass eine Grundschulung prinzipiell unaufschiebbar ist und bis zum Ende des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres erfolgen müsse und ansonsten seinen Zweck nicht mehr erfüllen könne, der Ablauf dieser Frist (hier: Ende 2017) führt im vorliegenden Fall jedoch ausnahmsweise nicht zum Untergang des Schulungsanspruch bzw. zur Sinnlosigkeit der Schulung. Zu berücksichtigen ist zum einen, dass seitens des Antragsstellers bereits von Anfang an die entsprechenden Schulungen eingefordert wurden und um die Bereitstellung der finanziellen Mittel (insbesondere auch für 2017 und 2018) gebeten wurde und die Forderungen mit Haupt- und Eilverfahren auch gerichtlich geltend gemacht wurden, so dass den Antragsteller keine Verantwortung dafür trifft, dass es bisher nicht zu den Schulungen gekommen ist. Dass er seine Forderung auf Schulung konkret und nachhaltig erst nach dem Ergehen der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wieder aufgenommen hat, entspricht vernünftigen, rechtstreuen Überlegungen und dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Dienststellenleitung und kann keinesfalls als Ausdruck dafür gesehen werden, dass die Schulungen für die aktuellen Personalratsmitglieder nicht mehr für erforderlich gehalten werden. In der Situation des Abwartens auf die Gerichtsentscheidung kann auch angenommen werden, dass die Zu-Schulenden in dieser Zeit kein Verhalten an den Tag legen, das die Gerichtsentscheidung letztlich überflüssig macht und sie sich gezielt die Kenntnisse der verfahrensgegenständlichen Schulung selbst verschaffen. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass die noch nicht geschulten Personalratsmitglieder auf den alsbaldigen und positiven Ausgang der Gerichtsverfahren und die Umsetzung durch den Beteiligten vertraut haben. Es kann ebenso wenig davon ausgegangen werden, dass die Neupersonalratsmitglieder in den nun gut zwei Jahren ihrer Personalratstätigkeit durch ihre Personalratstätigkeit die erforderlichen Kenntnisse quasi „by doing“ erworben haben. Bei der vom Bundesverwaltungsgericht benannten Frist von 1,5 Jahren handelt es sich auch nicht um eine starre Ausschlussfrist, die zudem im Zusammenhang mit der Frage, ob die Nichteinplanung der Gelder in den Haushalt berücksichtigt werden muss ergangen ist (vgl. hierzu auch BVerwG, B.v. 28.9.2005, 6 PB 8.05 – veröffentlicht auf der Internetseite des BVerwG). Dass der Schulungsbedarf für die benannten Personen nicht mehr besteht oder ohne Nutzen ist, kann vorliegend nicht angenommen werden. Immerhin dauert die Tätigkeit als Personalräte nach der Schulung noch über 1,5 Jahre an und ist überdies auch bei einer Wiederwahl noch von Wert.

Der Beteiligte hat demzufolge nach § 44 Abs. 1 BPersVG auch für die Kosten der Schulungen aufzukommen (BVerwG B.v. 14.6.2006, 6 P 13/05 – juris). Dass die Gelder seitens der Beteiligten bzw. der vorgesetzten Dienststellen haushaltsrechtlich nicht eingeplant wurden, steht dem Verfügungsanspruch nicht entgegen (BVerwG, B.v. 6.2.2018, 6 P 9/02 – juris).

2. Der Verfügungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, ergibt sich aus dem bisherigen Zeitablauf und der damit einher gehenden Gefahr, dass der Anspruch auf die Schulung mit noch weiter fortschreitender Zeit untergeht bzw. die Schulung von immer weniger Nutzung sein wird. Eine Verschiebung der Schulungen auf einen Zeitpunkt, in dem die Hauptsache unanfechtbar entschieden ist, ist nicht mehr zumutbar. Der Abschluss der Schulungen wäre dann frühestens im Jahr 2019 möglich, wobei auch dies – nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerseite – nicht gesichert ist. Die teilweise Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung mit diesem Beschluss ist in der Situation der offensichtlich erfolgreichen Hauptsache und einem drohendem Rechtsverlust möglich und geboten (so auch VGH München im ersten Eilbeschluss vom 16.10.1017, 18 AE 17.1998 – juris).

Dem Antrag war damit stattzugeben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 2 Kostenfreiheit


(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 83 Vorläufige Maßnahmen


Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 85 Zwangsvollstreckung


(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse de

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 80 Grundsatz


(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung. (2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände


(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden. (2) Die Entscheidung ist

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 46 Kosten der Personalratstätigkeit


(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund. (2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwen

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 44 Geschäftsordnung


Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit


In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2017 - 18 AE 17.1998

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Tenor I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die durch das ...-Institut für angewandte Innere Führung e.V. des Deutschen Bundeswehrverbandes angebotene Schulungsveranstaltung „Grunds
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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Sept. 2018 - AN 7 PE 18.01811

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Tenor Der Beteiligte wird verpflichtet, Stabfeldwebel …, Oberstabsgefreiten … und Oberstabsgefreiten …für die Teilnahme an der Schulung „Grundlagen des Soldatenbeteiligungsgesetzes (Grundschulung Teil 2)&#x

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Tenor

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die durch das ...-Institut für angewandte Innere Führung e.V. des Deutschen Bundeswehrverbandes angebotene Schulungsveranstaltung „Grundschulung Teil 2“ eine Grundschulung für Soldatenvertreter darstellt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Zwischen dem Antragsteller, dem Personalrat beim Vereinte Nationen Ausbildungszentrum Bundeswehr, der sich aus elf Mitgliedern der Gruppe der Soldaten und einem Mitglied der Gruppe der Zivilbeschäftigten/Beamten zusammensetzt, sowie dem Beteiligten, dem Kommandeur dieser Dienststelle, ist streitig, ob eine Schulungsveranstaltung des ...-Instituts für angewandte Innere Führung e.V. des Deutschen Bundeswehrverbandes für Soldatenvertreter im Personalrat als Grundschulung oder als Spezialschulung einzuordnen ist.

Das o.g. Bildungsinstitut führt in regelmäßigen Abständen sowohl eine fünftägige „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ (nunmehr: „Grundschulung für Personalratsmitglieder“) als auch die dreitägige „Grundschulung Teil 2“ für Soldatenvertreter im Personalrat (vormals „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – GS Teil 2“) durch.

Die (vormalige) „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ wurde gegenüber dem ursprünglich vorgelegten „Vorläufigen Programm vom 18. bis 22.7.2016“ zwischenzeitlich inhaltlich (und namentlich) umgestaltet. So wurde am Donnerstag die Unterrichtseinheit „Beteiligungsverfahren nach dem SBG“ vollständig gestrichen; außerdem werden im Rahmen der Unterrichtseinheiten zu den Beteiligungsrechten (nunmehr: „Überblick über die Beteiligungsrechte nach BPersVG“) diejenigen nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz nicht mehr behandelt. Auch die Bezüge zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz an anderen Tagen wurden gestrichen. Letztlich werden nur noch am Donnerstag innerhalb von zwei Unterrichtseinheiten die „Schnittstellen SBG/BPersVG“ behandelt und in einer Unterrichtseinheit „Besonderheiten im Geschäftsbereich des BMVg“ aufgezeigt.

Alle Mitglieder des Antragstellers haben seit der Wahl vom 11. Mai 2016 – bzw. bereits vorher – an der (vormaligen) „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ teilgenommen. Zusätzlich haben in der Zeit vom 24. bis 26. April 2017 der Vorsitzende des Personalrats, Oberstleutnant O., sowie ein weiteres Personalratsmitglied der Gruppe der Soldaten, Oberstabsgefreiter K., die „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat“ (nunmehr: „Grundschulung Teil 2“) besucht.

Der Antragsteller hat beim Beteiligten die Freistellung auch der übrigen neun Personalratsmitglieder der Gruppe der Soldaten für die „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – GS Teil 2“ beantragt. Nachdem dies unter Hinweis darauf, dass es sich aus Sicht des Dienstherrn hierbei um eine Spezialschulung handele, abgelehnt worden war, hat der Antragsteller unter dem 30. Mai 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach zunächst den Antrag gestellt, dem Beteiligten aufzugeben, die namentlich benannten weiteren neun Personalratsmitglieder der Gruppe der Soldaten für die Teilnahme an der „Erweiterten Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – GS Teil 2“ unter Übernahme der Kosten freizustellen. In der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Juli 2017 hat er diesen Antrag dahingehend umgestellt, festzustellen, dass die „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – GS Teil 2“ eine Grundschulung und keine Spezialschulung darstellt. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht Ansbach durch Beschluss vom 27. Juli 2017 getroffen.

Hiergegen hat der Beteiligte am 6. September 2017 Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt.

Der Beteiligte beantragt,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses den Feststellungsantrag abzuweisen.

Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, die „Grundschulung Teil 2“ gehe ersichtlich über die Grundzüge, die eine Grundschulung vermitteln solle, hinaus. Sie vermittele lediglich Kenntnisse in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern und sei daher eher als eine Spezialschulung anzusehen. So würden allein 90 Minuten lang die allgemeinen Vorschriften und Rechtsgrundlagen der soldatischen Beteiligung vorgestellt und über die Einführung, Gliederung, historische Entwicklung und Novellierung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes und die Beteiligung des Personalrats in Angelegenheiten der Soldaten referiert. Sodann würden in 45 Minuten die Rechte und Pflichten der Soldatenvertreter erörtert. Nachdem in weiteren 45 Minuten allgemeine Aufgaben erörtert würden, würden im Folgenden die anhörungspflichtigen Beteiligungstatbestände, die Vorschläge der Gruppe der Soldaten nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz, das Beteiligungsverfahren nach diesem Gesetz, die Beteiligung der Vertrauensperson, die Mitglieder bei den Ausschüssen, die Gremien der Vertrauenspersonen sowie die sonstigen Aufgaben der Soldatenvertreter im Detail ausführlich vorgestellt. Dadurch werde letztlich Wissen vermittelt, das zur Bewältigung gerade von besonderen Aufgaben (der Gruppe der Soldatenvertreter) benötigt werde. Bei Gruppenangelegenheiten könnten die Soldatenvertreter an dem besonderen Wissen partizipieren, das einzelne Mitglieder in der „Grundschulung Teil 2“ erlangt hätten, so dass auf diese Art eine ordnungsgemäße Beratung und Entscheidung des Personalrats gewährleistet werden könne.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er stelle seinen Antrag erster Instanz mit der Maßgabe, dass es nunmehr – nach der Änderung der Bezeichnung der inmitten stehenden Schulung – um die Einordnung der „Grundschulung Teil 2“ gehe. Eine Gegenüberstellung der „Grundschulung für Personalratsmitglieder“ und der „Grundschulung Teil 2“ zeige, dass in Letzterer Wissen vermittelt werde, das für die tägliche Arbeit der elf Mitglieder der Soldatengruppe im Personalrat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässlich sei. Durch die Novellierung des Soldatenbeteiligungsgesetzes 2016 seien die Beteiligungsrechte nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz weiterentwickelt worden. Nach der Änderung des Schulungsprogramms für die „Grundschulung für Personalratsmitglieder“ würden die Beteiligungsrechte und Beteiligungsformen nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz erst in der „Grundschulung Teil 2“ vermittelt. Ein Vergleich mit dem Schulungsanspruch im Bereich des Arbeitsrechts für die Gruppe der Arbeitnehmer mache deutlich, dass Kenntnisse, die für die Beteiligung in Gruppenangelegenheiten erforderlich seien, zu den Grundkenntnissen zählten. Dies könne für die Gruppe der Soldaten nicht anders gewertet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Recht entsprochen. Im Hinblick auf die zwischenzeitliche Umbenennung der streitgegenständlichen Schulung ist die Beschwerde daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die durch das Manfred-Grodzki-Institut für angewandte Innere Führung e.V. des Deutschen Bundeswehrverbandes angebotene Schulungsveranstaltung „Grundschulung Teil 2“ eine Grundschulung für Soldatenvertreter darstellt.

Bei der Beurteilung des Schulungsbedarfs von Personalratsmitgliedern ist zwischen Grundschulungen und Spezialschulungen zu unterscheiden. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Grundschulung ist die notwendige Kenntnisvermittlung für alle Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt ein Personalratsmitglied dagegen, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Um eine Spezialschulung handelt es sich nicht nur bei einem fachlich sehr eng zugeschnittenen Themenkreis. Spezialschulungen liegen vielmehr auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen. Die Teilnahme an Spezialschulungen ist – abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten – regelmäßig auf ein einziges Personalratsmitglied oder mehrere einzelne Personalratsmitglieder beschränkt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Personalrat ein nach dem Grundsatz der Arbeitsteilung funktionierendes Gremium ist, dessen Mitglieder jeweils für bestimmte Arbeitsbereiche zuständig sind und das dort erworbene Fachwissen jeweils den anderen Mitgliedern weitervermitteln, damit eine ordnungsgemäße Beratung und Entscheidung im Personalratsplenum nach Maßgabe von § 38 BPersVG möglich ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2006 – 6 PB 8.06 – PersR 2006, 428 Rn. 4 f.; B.v. 14.6.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 12.; vgl. auch Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, Stand August 2017, § 46 Rn. 189 ff. m.w.N.).

Hieran gemessen stellt die streitgegenständliche „Grundschulung Teil 2“ für Soldatenvertreter eine Grundschulung dar, da sie Kenntnisse vermittelt, die ihnen eine sachgemäße Ausübung der Personalratstätigkeit überhaupt erst ermöglichen. Zwischen dem Personalvertretungs- und dem Soldatenbeteiligungsrecht besteht eine Verflechtung dahingehend, dass sich die Beteiligung in Gruppenangelegenheiten der Soldaten nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz richtet und hierfür besondere Verfahren und Tatbestände der Beteiligung vorgesehen sind. Bei Gruppenangelegenheiten haben die Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson und entscheiden als Gruppe (§ 63 Abs. 1, §§ 21 ff. SBG). Ihr Aufgabenbereich und ihre Beteiligungsbefugnisse unterscheiden sich in Gruppenangelegenheiten daher erheblich von den anderen Personalratsmitgliedern, deren Beteiligung sich nur nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz richtet. Ohne nähere Kenntnisse der Beteiligungsrechte nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz ist für die Soldatenvertreter eine sachgemäße Ausübung der allgemeinen Personalratstätigkeit, zu denen auch die gruppenspezifischen Angelegenheiten gehören, nicht möglich (vgl. BVerwG, B.v. 14.06.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 23 zu den für Arbeitnehmervertreter im Personalrat erforderlichen Grundkenntnissen im Arbeitsrecht).

Grundkenntnisse der Personalratstätigkeit eines Soldatenvertreters in Gruppenangelegenheiten vermittelt nicht bereits die „Grundschulung für Personalratsmitglieder“. Diese behandelt fast nur (noch) Kenntnisse über die Grundsätze, das Verfahren und die Beteiligungstatbestände des Bundespersonalvertretungsgesetzes, die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder und die Zusammenarbeit mit Sondervertretungen; im Gegensatz zu früher wird nicht einmal mehr ein Überblick gegeben über die Beteiligungsrechte (auch) nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz oder in einzelne Beteiligungstatbestände eingeführt (vgl. hierzu noch BayVGH, B.v. 16.10.2017 – 18 AE 17.1998 – juris Rn. 19 unter Hinweis auf NdsOVG, B.v. 14.9.2017 – 17 MP 7/17 – PersV 2018, 75 Rn. 24). Behandelt werden aus diesem Bereich in insgesamt drei Unterrichtseinheiten nur noch die Schnittstellen zwischen dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz und dem Bundespersonalvertretungsgesetz sowie Besonderheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Gegenstand der „Grundschulung Teil 2“ sind demgegenüber insbesondere Grundsätze, Verfahren und Beteiligungstatbestände nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz, die Rechtsstellung der Soldatenvertreter und – in insgesamt zwei Unterrichtseinheiten, die weitere anhörungspflichtige Beteiligungstatbestände behandeln – auch die Beteiligung in Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung. Die Frage, ob hier nicht eher eine Vertiefung bzw. Erweiterung bereits durch die „Grundschulung für Personalratsmitglieder“ vermittelter Grundkenntnisse im Sinne einer Spezialschulung vorliegt, stellt sich nach deren nunmehriger Programmausgestaltung nicht (mehr).

Anders als in Gruppenangelegenheiten zu beurteilen ist zwar grundsätzlich die Beteiligung von Soldatenvertretern in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung, da hier eine Sonderzuständigkeit einzelner Soldatenvertreter des Personalrats besteht (§ 63 Abs. 2 SBG). Dies bedeutet grundsätzlich auch, dass Wissen über die Verfahren nach § 63 Abs. 2 SBG nicht bei allen Soldatenvertretern vorhanden sein muss, sondern sich als für die gesondert zuständigen Soldatenvertreter nötiges Spezialwissen darstellt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass wegen wechselnder Zuständigkeiten (z.B. Abwesenheiten) auch andere als die vorrangig nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SBG zuständigen Soldatenvertreter im Personalrat zuständig sein können (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 2 und 3 SBG). Hinzu kommt, dass auf das „Verfahren nach WBO“ nur im Rahmen von zwei Unterrichtseinheiten neben der Behandlung anderer anhörungspflichtiger Beteiligungstatbestände eingegangen wird und dabei nur Grundzüge und insbesondere die Abgrenzung zwischen den Gruppenangelegenheiten und den Sonderzuständigkeiten behandelt werden. Die somit nur untergeordnete Behandlung des Verfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung ist bei der Einordnung der Schulung als Grundschulung vernachlässigbar.

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1, § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ArbGG).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darüber, ob der Beteiligte, der Kommandeur des Vereinte Nationen Ausbildungszentrums Bundeswehr, im Wege einer einstweiligen Verfügung dazu verpflichtet werden kann, drei soldatische Mitglieder des Antragstellers, des dortigen Personalrats, für die Teilnahme an der Schulung „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ (vormals: Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – Grundschulung Teil 2) des M …- … … … … … e.V. im Zeitraum vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. vom Dienst freizustellen.

Das o.g. Bildungsinstitut führt in regelmäßigen Abständen sowohl eine fünftägige „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ als auch die dreitägige „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ durch.

Der Personalrat wurde am 11. Mai 2016 neu gewählt und setzt sich zusammen aus elf Mitgliedern der Gruppe der Soldaten und einem Mitglied der Gruppe der Zivilbeschäftigten/Beamten. Alle Mitglieder haben seit der Wahl – bzw. bereits vorher – an der „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ teilgenommen. Zusätzlich haben in der Zeit vom 24. bis 26. April 2017 der Vorsitzende des Personalrats, Oberstleutnant O., sowie ein weiteres Personalratsmitglied der Gruppe der Soldaten, Oberstabsgefreiter K., die „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat“ (nunmehr: Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat, im Folgenden: „Grundschulung Teil 2“) besucht.

Der Antragsteller hatte beim Beteiligten die Freistellung auch der übrigen neun Personalratsmitglieder der Gruppe der Soldaten für die „Grundschulung Teil 2“ beantragt. Nachdem dies unter Hinweis darauf, dass es sich aus Sicht des Dienstherrn hierbei um eine Spezialschulung handele, abgelehnt worden war, hat er unter dem 30. Mai 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach zunächst den Antrag gestellt, dem Beteiligten aufzugeben, die namentlich benannten weiteren neun Personalratsmitglieder der Gruppe der Soldaten für die Teilnahme an der „Grundschulung Teil 2“ unter Übernahme der Kosten freizustellen. In der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Juli 2017 hat er diesen Antrag dahingehend umgestellt, festzustellen, dass die „Grundschulung Teil 2“ eine Grundschulung und keine Spezialschulung darstellt. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht Ansbach durch Beschluss vom 27. Juli 2017 getroffen. Hiergegen hat der Beteiligte am 6. September 2017 Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt, über die noch nicht entschieden ist (Az. 18 P 17.1732).

Am 21. September 2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend beantragt, dem Beteiligten aufzugeben, die Personalratsmitglieder Stabsfeldwebel H., Oberstabsgefreiter M. und Hauptgefreiter R. für die „Grundschulung Teil 2“ in der Zeit vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. unter Übernahme der Kosten freizustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die o.g. drei Soldaten sollten am nächsten Schulungstermin vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. und die übrigen sechs Soldaten an den weiteren Terminen vom 13. bis 15. November 2017 in F. und vom 15. bis 17. Januar 2018 in T. teilnehmen. Da es der Dienststelle nicht zugemutet werden solle, dass alle Personalräte aus dem Bereich der Soldaten gleichzeitig dem Dienst fernblieben, seien diese unterschiedlichen zeitlichen Termine gewählt worden. Für den erstgenannten Zeitraum sei besondere Eile geboten. Inhalt der Schulung seien ausschließlich Fragen des Rechts der Soldatenbeteiligung und die Möglichkeit des Personalrats, hieran mitzuwirken. Da der Personalrat bereits im Jahr 2016 gewählt worden sei und dessen Mitglieder bis zum heutigen Tage an der „Grundschulung Teil 2“, die eine Grundschulung und keine Spezialschulung darstelle, nicht teilnehmen hätten können, sei Eile geboten. Zwar sei es richtig, dass regelmäßig Schulungen im Bereich des Soldatenbeteiligungsgesetzes stattfänden. Ein weiteres Abwarten sei dem Personalrat aber nicht mehr zuzumuten. Nach der Rechtsprechung entfalle der Anspruch auf eine Grundschulung spätestens mit Ablauf des Jahres nach der Wahl, also Ende 2017. Dies rechtfertige eine Vorwegnahme der Hauptsache. Der Personalrat habe bisher ohne das notwendige grundlegende Wissen auskommen müssen, da im Jahr 2016 Haushaltsmittel nicht zur Verfügung gestanden hätten und im Jahr 2017 diese zwar grundsätzlich vorhanden seien, dem Personalrat aber eine entsprechende Schulung verwehrt worden sei. Es reiche nicht aus, dass bei zwei Mitgliedern der Gruppe der Soldaten entsprechendes Wissen vorhanden sei, da regelmäßig auch andere Mitglieder der Gruppe der Soldaten von den Soldaten in Personalangelegenheiten angesprochen würden, etwa zu Fragen der Wehrdienstentschädigung, der Verkürzung der Dienstzeit oder in Bezug auf Kommandierungen und Versetzungen.

Der Beteiligte nahm hierzu dahingehend Stellung, dass ein möglicher verwaltungsgerichtlicher Beschluss, die drei benannten Personalratsmitglieder freizustellen, durch die Dienststelle nicht erfüllt werden könne, da Haushaltsmittel derzeit nicht vorhanden seien und von der zuständigen Stelle nicht zugewiesen würden. Eine Erteilung der Freistellung ohne Sicherstellung der Finanzierung sei rechtswidrig. Der Antrag hätte dahingehend gestellt werden müssen, dem zuständigen Titelverwalter der Haushaltsmittel aufzugeben, die Finanzmittel für die drei in Rede stehenden Lehrgänge, vorbehaltlich einer abschließenden juristischen Klärung in der Hauptsache, freizugeben.

Mit aufgrund mündlicher Anhörung ergangenem Beschluss vom 10. Oktober 2017 erklärte sich die Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an den Fachsenat für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser sei im Hinblick auf das dort anhängige Verfahren Az. 18 P 17.1732 als Gericht der Hauptsache im Sinn von § 83 Abs. 2 BPersVG, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 937, 943 ZPO sachlich zuständig.

Die Beteiligten verzichteten auf Rechtsmittel gegen diesen Verweisungsbeschluss.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auch des Verfahrens 18 P 17.1732, Bezug genommen.

II.

1. Über den vom Verwaltungsgericht Ansbach an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwiesenen Antrag kann der Senat angesichts der Dringlichkeit ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2013 – 18 PC 13.24 – juris Rn. 10).

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 85 Abs. 2 ArbGG, § 935 ZPO) dahingehend, dem Beteiligten aufzugeben, die Personalratsmitglieder Stabsfeldwebel H., Oberstabsgefreiter M. und Hauptgefreiter R. für die „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ (im Folgenden: „Grundschulung Teil 2“) in der Zeit vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. unter Übernahme der Kosten freizustellen, ist abzulehnen.

Nach den gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d.h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder einem sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen und die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2017 – 17 PC 17.1238 – NZA-RR 2017, 509 Rn. 14; B.v. 29.10.2015 – 18 PC 15.1624 – juris Rn. 18; B.v. 19.2.2013 – 18 PC 13.24 – juris Rn. 14 m.w.N.). Der Antrag kann – insbesondere wenn wie hier die Hauptsache vollständig vorweggenommen würde – grundsätzlich nur dann Erfolg haben, wenn die Klage in der Hauptsache offensichtlich erfolgreich wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2013 a.a.O. m.w.N.; NdsOVG, B.v. 14.9.2017 – 17 MP 7/17 – juris Rn. 11 m.w.N.).

Die danach zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller weder hinsichtlich des Verfügungsgrundes (a) noch hinsichtlich des Verfügungsanspruchs (b) glaubhaft gemacht.

a) Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht nachvollziehbar, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zur Abwehr schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile für seine Mitglieder Stabsfeldwebel H., Oberstabsgefreiter M. und Hauptgefreiter R. erforderlich ist. Es wird insbesondere nicht aufgezeigt, dass das in der „Grundschulung Teil 2“ vermittelte Wissen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Soldatenvertreter im Personalrat unbedingt erforderlich ist, dass es nunmehr unverzüglich bei allen bzw. jedenfalls bei den drei benannten Soldatenvertretern im Personalrat vorhanden sein muss und dass es nicht auf andere, vergleichbar effektive Weise erlangt werden kann, etwa durch Nachfragen bei den – insoweit bereits unter Geltung des im September 2016 in Kraft getretenen Soldatenbeteiligungsgesetzes geschulten – Personalratsmitgliedern Oberstleutnant O. und Oberstabsgefreiter K.; zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sämtliche Soldatenvertreter bereits an der Schulungsveranstaltung „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ teilgenommen haben, in der die Beteiligungsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz nicht nur im Überblick, sondern – jedenfalls teilweise – auch im Einzelnen und insbesondere in Abgrenzung zur Mitbestimmung nach dem Bundespersonalvertretungsrecht angesprochen wurden. Auch der Umstand, dass der Anspruch auf eine Grundschulung womöglich untergeht, wenn er nicht bis spätestens Ende des auf die Wahl folgenden Jahres erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.2003 – 6 P 9. 02 – BVerwGE 118, 1), kann vorliegend einen schweren und unzumutbaren Nachteil nicht begründen, weil die Einordnung der strittigen Schulung als Grundschulung im Zweifel steht (vgl. b).

b) Auch einen Verfügungsanspruch hat der Antragsteller nicht in einer den dargestellten Anforderungen genügenden Weise glaubhaft gemacht. Es ist nicht offensichtlich, dass ein Antrag in der Hauptsache, der im Übrigen noch nicht anhängig ist, erfolgreich wäre, also der Antragsteller die Freistellung seiner Mitglieder Stabsfeldwebel H., Oberstabsgefreiter M. und Hauptgefreiter R. zum Zwecke der Teilnahme an der „Grundschulung Teil 2“ und die Übernahme der hiermit verbundenen Kosten beanspruchen kann.

Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 SBG i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG sind die Soldatenvertreterinnen und -vertreter im Personalrat (im Folgenden: Soldatenvertreter) unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. § 46 Abs. 6 BPersVG legt die Entscheidung, ob ein Personalratsmitglied und gegebenenfalls welches zu einer bestimmten Schulungs- oder Bildungsveranstaltung zu entsenden ist, in die Hand des Personalrats. Ein auf der Grundlage von § 46 Abs. 6 BPersVG gefasster Entsendungsbeschluss des Personalrats ist die Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die die Kosten der Teilnahme verursacht (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 11 m.w.N.).

Bei der Beurteilung des Schulungsbedarfs nach § 46 Abs. 6 BPersVG ist zwischen Grundschulungen und Spezialschulungen zu unterscheiden. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Grundschulung ist die notwendige Kenntnisvermittlung für alle Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt ein Personalratsmitglied dagegen, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Um eine Spezialschulung handelt es sich nicht nur bei einem fachlich sehr eng zugeschnittenen Themenkreis. Spezialschulungen liegen vielmehr auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen. Die Teilnahme an Spezialschulungen ist – abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten – regelmäßig auf ein einziges Personalratsmitglied oder mehrere einzelne Personalratsmitglieder beschränkt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Personalrat ein nach dem Grundsatz der Arbeitsteilung funktionierendes Gremium ist, dessen Mitglieder jeweils für bestimmte Arbeitsbereiche zuständig sind und das dort erworbene Fachwissen jeweils den anderen Mitgliedern weitervermitteln, damit eine ordnungsgemäße Beratung und Entscheidung im Personalratsplenum nach Maßgabe von § 38 BPersVG möglich ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2006 – 6 PB 8.06 – PersR 2006, 428 Rn. 4 f.; B.v. 14.6.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 12.; vgl. auch Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, Stand August 2017, § 46 Rn. 189 ff. m.w.N.).

aa) Hieran gemessen ist die streitrelevante „Grundschulung Teil 2“ schon nicht offensichtlich eine Grundschulung, die den Personalratsmitgliedern Kenntnisse vermittelt, die ihnen eine sachgemäße Ausübung der Personalratstätigkeit überhaupt erst ermöglichen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass Grundkenntnisse im Bereich der Personalratstätigkeit eines Soldatenvertreters bereits die „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ vermittelt. Diese unterrichtet etwa über die Grundsätze, Verfahren und Beteiligungstatbestände des Bundespersonalvertretungsgesetzes, die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder und die Zusammenarbeit mit Sondervertretungen, aber auch bereits über die Schnittstellen zwischen Soldatenbeteiligungsgesetz und Bundespersonalvertretungsgesetz sowie über Besonderheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, wobei sowohl ein Überblick über die Beteiligungsrechte (auch) nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz gegeben als auch in einzelne Beteiligungstatbestände näher eingeführt wird (vgl. auch NdsOVG, B.v. 14.9.2017 – 17 MP 7/17 – juris Rn. 24). Gegenstand der „Grundschulung Teil 2“ sind insbesondere die Grundsätze, Verfahren und Beteiligungstatbestände nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz, die soldatischen Vertrauenspersonen, die Rechtsstellung der Soldatenvertreter und die Beteiligung in Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung. Daher stellt sich die Frage, ob hier nicht eher eine Vertiefung bzw. Erweiterung bereits vermittelter Grundkenntnisse im Sinne einer Spezialschulung vorliegt (so NdsOVG, B.v. 14.9.2017 a.a.O. Rn. 25). Zwischen dem Personalvertretungs- und dem Soldatenbeteiligungsrecht besteht eine enge Verflechtung dahingehend, dass sich die Beteiligung in Gruppenangelegenheiten der Soldaten nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz richtet und hierfür besondere Verfahren und Tatbestände der Beteiligung vorgesehen sind. Bei Gruppenangelegenheiten haben die Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson und entscheiden als Gruppe (§ 63 Abs. 1, §§ 21 ff. SBG), können also an einem besonderen, über Grundzüge hinausgehenden Wissen einzelner Soldatenvertreter partizipieren. Anders erscheint die Sachlage in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung; hier besteht eine Sonderzuständigkeit einzelner Soldatenvertreter des Personalrats (§ 63 Abs. 2 SBG). Dies bedeutet aber auch, dass jedenfalls Wissen über das Verfahren nach § 63 Abs. 2 SBG nicht bei allen Soldatenvertretern vorhanden sein muss, sondern sich als für die gesondert zuständigen Soldatenvertreter nötiges Spezialwissen darstellt. Es fehlt an jeder Darlegung, dass die drei benannten Soldatenvertreter eine solche Sonderzuständigkeit innehaben. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seinem Beschluss vom 25. September 1996 – 18 P 96.2111 – (n.v.), der in der vom Personalratsvorsitzenden gegenüber dem Dienststellenleiter benannten Fundstelle (Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 7. Aufl. 2012, § 51 SBG a.F. Rn. 29) erwähnt ist, die dort beurteilte Schulung „SBG für Soldatenvertreter“ als Spezialschulung und nicht als Grundschulung bezeichnet.

bb) Hinzu kommt, dass selbst bei einer Einordnung der „Grundschulung Teil 2“ als Grundschulung sich die weitere Frage stellen würde, ob nicht bereits einige der dortigen Themen in Grundzügen hinreichend in der „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ abgehandelt worden sind und daher insoweit eine weitere Grundschulung für eine ordnungsgemäße Personalratstätigkeit entbehrlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts käme dann nur eine (teilweise) Freistellung für die Blöcke mit den (noch) erforderlichen Inhalten in Betracht (BVerwG, B.v. 14.6.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 43; B.v. 9.7.2007 – 6 P 9.06 – PersR 2007, 434 Rn. 35 ff.). Gleiches gälte auch in Bezug auf durch die Schulung vermitteltes Spezialwissen der gesondert zuständigen Soldatenvertreter nach § 63 Abs. 2 SBG.

cc) Im Hauptsachverfahren zu klären ist zudem das Verhältnis von § 46 Abs. 6 BPersVG zu § 20 Abs. 5 SBG, den § 62 Abs. 3 Satz 2 SBG für entsprechend anwendbar erklärt.

Nach alledem ist der Ausgang eines Antrags in der Hauptsache offen und nicht – wie erforderlich – offensichtlich erfolgreich.

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darüber, ob der Beteiligte, der Kommandeur des Vereinte Nationen Ausbildungszentrums Bundeswehr, im Wege einer einstweiligen Verfügung dazu verpflichtet werden kann, drei soldatische Mitglieder des Antragstellers, des dortigen Personalrats, für die Teilnahme an der Schulung „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ (vormals: Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – Grundschulung Teil 2) des M …- … … … … … e.V. im Zeitraum vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. vom Dienst freizustellen.

Das o.g. Bildungsinstitut führt in regelmäßigen Abständen sowohl eine fünftägige „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ als auch die dreitägige „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ durch.

Der Personalrat wurde am 11. Mai 2016 neu gewählt und setzt sich zusammen aus elf Mitgliedern der Gruppe der Soldaten und einem Mitglied der Gruppe der Zivilbeschäftigten/Beamten. Alle Mitglieder haben seit der Wahl – bzw. bereits vorher – an der „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ teilgenommen. Zusätzlich haben in der Zeit vom 24. bis 26. April 2017 der Vorsitzende des Personalrats, Oberstleutnant O., sowie ein weiteres Personalratsmitglied der Gruppe der Soldaten, Oberstabsgefreiter K., die „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat“ (nunmehr: Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat, im Folgenden: „Grundschulung Teil 2“) besucht.

Der Antragsteller hatte beim Beteiligten die Freistellung auch der übrigen neun Personalratsmitglieder der Gruppe der Soldaten für die „Grundschulung Teil 2“ beantragt. Nachdem dies unter Hinweis darauf, dass es sich aus Sicht des Dienstherrn hierbei um eine Spezialschulung handele, abgelehnt worden war, hat er unter dem 30. Mai 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach zunächst den Antrag gestellt, dem Beteiligten aufzugeben, die namentlich benannten weiteren neun Personalratsmitglieder der Gruppe der Soldaten für die Teilnahme an der „Grundschulung Teil 2“ unter Übernahme der Kosten freizustellen. In der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Juli 2017 hat er diesen Antrag dahingehend umgestellt, festzustellen, dass die „Grundschulung Teil 2“ eine Grundschulung und keine Spezialschulung darstellt. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht Ansbach durch Beschluss vom 27. Juli 2017 getroffen. Hiergegen hat der Beteiligte am 6. September 2017 Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt, über die noch nicht entschieden ist (Az. 18 P 17.1732).

Am 21. September 2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend beantragt, dem Beteiligten aufzugeben, die Personalratsmitglieder Stabsfeldwebel H., Oberstabsgefreiter M. und Hauptgefreiter R. für die „Grundschulung Teil 2“ in der Zeit vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. unter Übernahme der Kosten freizustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die o.g. drei Soldaten sollten am nächsten Schulungstermin vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. und die übrigen sechs Soldaten an den weiteren Terminen vom 13. bis 15. November 2017 in F. und vom 15. bis 17. Januar 2018 in T. teilnehmen. Da es der Dienststelle nicht zugemutet werden solle, dass alle Personalräte aus dem Bereich der Soldaten gleichzeitig dem Dienst fernblieben, seien diese unterschiedlichen zeitlichen Termine gewählt worden. Für den erstgenannten Zeitraum sei besondere Eile geboten. Inhalt der Schulung seien ausschließlich Fragen des Rechts der Soldatenbeteiligung und die Möglichkeit des Personalrats, hieran mitzuwirken. Da der Personalrat bereits im Jahr 2016 gewählt worden sei und dessen Mitglieder bis zum heutigen Tage an der „Grundschulung Teil 2“, die eine Grundschulung und keine Spezialschulung darstelle, nicht teilnehmen hätten können, sei Eile geboten. Zwar sei es richtig, dass regelmäßig Schulungen im Bereich des Soldatenbeteiligungsgesetzes stattfänden. Ein weiteres Abwarten sei dem Personalrat aber nicht mehr zuzumuten. Nach der Rechtsprechung entfalle der Anspruch auf eine Grundschulung spätestens mit Ablauf des Jahres nach der Wahl, also Ende 2017. Dies rechtfertige eine Vorwegnahme der Hauptsache. Der Personalrat habe bisher ohne das notwendige grundlegende Wissen auskommen müssen, da im Jahr 2016 Haushaltsmittel nicht zur Verfügung gestanden hätten und im Jahr 2017 diese zwar grundsätzlich vorhanden seien, dem Personalrat aber eine entsprechende Schulung verwehrt worden sei. Es reiche nicht aus, dass bei zwei Mitgliedern der Gruppe der Soldaten entsprechendes Wissen vorhanden sei, da regelmäßig auch andere Mitglieder der Gruppe der Soldaten von den Soldaten in Personalangelegenheiten angesprochen würden, etwa zu Fragen der Wehrdienstentschädigung, der Verkürzung der Dienstzeit oder in Bezug auf Kommandierungen und Versetzungen.

Der Beteiligte nahm hierzu dahingehend Stellung, dass ein möglicher verwaltungsgerichtlicher Beschluss, die drei benannten Personalratsmitglieder freizustellen, durch die Dienststelle nicht erfüllt werden könne, da Haushaltsmittel derzeit nicht vorhanden seien und von der zuständigen Stelle nicht zugewiesen würden. Eine Erteilung der Freistellung ohne Sicherstellung der Finanzierung sei rechtswidrig. Der Antrag hätte dahingehend gestellt werden müssen, dem zuständigen Titelverwalter der Haushaltsmittel aufzugeben, die Finanzmittel für die drei in Rede stehenden Lehrgänge, vorbehaltlich einer abschließenden juristischen Klärung in der Hauptsache, freizugeben.

Mit aufgrund mündlicher Anhörung ergangenem Beschluss vom 10. Oktober 2017 erklärte sich die Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an den Fachsenat für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser sei im Hinblick auf das dort anhängige Verfahren Az. 18 P 17.1732 als Gericht der Hauptsache im Sinn von § 83 Abs. 2 BPersVG, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 937, 943 ZPO sachlich zuständig.

Die Beteiligten verzichteten auf Rechtsmittel gegen diesen Verweisungsbeschluss.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auch des Verfahrens 18 P 17.1732, Bezug genommen.

II.

1. Über den vom Verwaltungsgericht Ansbach an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwiesenen Antrag kann der Senat angesichts der Dringlichkeit ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2013 – 18 PC 13.24 – juris Rn. 10).

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 85 Abs. 2 ArbGG, § 935 ZPO) dahingehend, dem Beteiligten aufzugeben, die Personalratsmitglieder Stabsfeldwebel H., Oberstabsgefreiter M. und Hauptgefreiter R. für die „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ (im Folgenden: „Grundschulung Teil 2“) in der Zeit vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. unter Übernahme der Kosten freizustellen, ist abzulehnen.

Nach den gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d.h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder einem sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen und die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2017 – 17 PC 17.1238 – NZA-RR 2017, 509 Rn. 14; B.v. 29.10.2015 – 18 PC 15.1624 – juris Rn. 18; B.v. 19.2.2013 – 18 PC 13.24 – juris Rn. 14 m.w.N.). Der Antrag kann – insbesondere wenn wie hier die Hauptsache vollständig vorweggenommen würde – grundsätzlich nur dann Erfolg haben, wenn die Klage in der Hauptsache offensichtlich erfolgreich wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2013 a.a.O. m.w.N.; NdsOVG, B.v. 14.9.2017 – 17 MP 7/17 – juris Rn. 11 m.w.N.).

Die danach zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller weder hinsichtlich des Verfügungsgrundes (a) noch hinsichtlich des Verfügungsanspruchs (b) glaubhaft gemacht.

a) Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht nachvollziehbar, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zur Abwehr schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile für seine Mitglieder Stabsfeldwebel H., Oberstabsgefreiter M. und Hauptgefreiter R. erforderlich ist. Es wird insbesondere nicht aufgezeigt, dass das in der „Grundschulung Teil 2“ vermittelte Wissen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Soldatenvertreter im Personalrat unbedingt erforderlich ist, dass es nunmehr unverzüglich bei allen bzw. jedenfalls bei den drei benannten Soldatenvertretern im Personalrat vorhanden sein muss und dass es nicht auf andere, vergleichbar effektive Weise erlangt werden kann, etwa durch Nachfragen bei den – insoweit bereits unter Geltung des im September 2016 in Kraft getretenen Soldatenbeteiligungsgesetzes geschulten – Personalratsmitgliedern Oberstleutnant O. und Oberstabsgefreiter K.; zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sämtliche Soldatenvertreter bereits an der Schulungsveranstaltung „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ teilgenommen haben, in der die Beteiligungsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz nicht nur im Überblick, sondern – jedenfalls teilweise – auch im Einzelnen und insbesondere in Abgrenzung zur Mitbestimmung nach dem Bundespersonalvertretungsrecht angesprochen wurden. Auch der Umstand, dass der Anspruch auf eine Grundschulung womöglich untergeht, wenn er nicht bis spätestens Ende des auf die Wahl folgenden Jahres erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.2003 – 6 P 9. 02 – BVerwGE 118, 1), kann vorliegend einen schweren und unzumutbaren Nachteil nicht begründen, weil die Einordnung der strittigen Schulung als Grundschulung im Zweifel steht (vgl. b).

b) Auch einen Verfügungsanspruch hat der Antragsteller nicht in einer den dargestellten Anforderungen genügenden Weise glaubhaft gemacht. Es ist nicht offensichtlich, dass ein Antrag in der Hauptsache, der im Übrigen noch nicht anhängig ist, erfolgreich wäre, also der Antragsteller die Freistellung seiner Mitglieder Stabsfeldwebel H., Oberstabsgefreiter M. und Hauptgefreiter R. zum Zwecke der Teilnahme an der „Grundschulung Teil 2“ und die Übernahme der hiermit verbundenen Kosten beanspruchen kann.

Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 SBG i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG sind die Soldatenvertreterinnen und -vertreter im Personalrat (im Folgenden: Soldatenvertreter) unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. § 46 Abs. 6 BPersVG legt die Entscheidung, ob ein Personalratsmitglied und gegebenenfalls welches zu einer bestimmten Schulungs- oder Bildungsveranstaltung zu entsenden ist, in die Hand des Personalrats. Ein auf der Grundlage von § 46 Abs. 6 BPersVG gefasster Entsendungsbeschluss des Personalrats ist die Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die die Kosten der Teilnahme verursacht (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 11 m.w.N.).

Bei der Beurteilung des Schulungsbedarfs nach § 46 Abs. 6 BPersVG ist zwischen Grundschulungen und Spezialschulungen zu unterscheiden. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Grundschulung ist die notwendige Kenntnisvermittlung für alle Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt ein Personalratsmitglied dagegen, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Um eine Spezialschulung handelt es sich nicht nur bei einem fachlich sehr eng zugeschnittenen Themenkreis. Spezialschulungen liegen vielmehr auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen. Die Teilnahme an Spezialschulungen ist – abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten – regelmäßig auf ein einziges Personalratsmitglied oder mehrere einzelne Personalratsmitglieder beschränkt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Personalrat ein nach dem Grundsatz der Arbeitsteilung funktionierendes Gremium ist, dessen Mitglieder jeweils für bestimmte Arbeitsbereiche zuständig sind und das dort erworbene Fachwissen jeweils den anderen Mitgliedern weitervermitteln, damit eine ordnungsgemäße Beratung und Entscheidung im Personalratsplenum nach Maßgabe von § 38 BPersVG möglich ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2006 – 6 PB 8.06 – PersR 2006, 428 Rn. 4 f.; B.v. 14.6.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 12.; vgl. auch Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, Stand August 2017, § 46 Rn. 189 ff. m.w.N.).

aa) Hieran gemessen ist die streitrelevante „Grundschulung Teil 2“ schon nicht offensichtlich eine Grundschulung, die den Personalratsmitgliedern Kenntnisse vermittelt, die ihnen eine sachgemäße Ausübung der Personalratstätigkeit überhaupt erst ermöglichen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass Grundkenntnisse im Bereich der Personalratstätigkeit eines Soldatenvertreters bereits die „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ vermittelt. Diese unterrichtet etwa über die Grundsätze, Verfahren und Beteiligungstatbestände des Bundespersonalvertretungsgesetzes, die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder und die Zusammenarbeit mit Sondervertretungen, aber auch bereits über die Schnittstellen zwischen Soldatenbeteiligungsgesetz und Bundespersonalvertretungsgesetz sowie über Besonderheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, wobei sowohl ein Überblick über die Beteiligungsrechte (auch) nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz gegeben als auch in einzelne Beteiligungstatbestände näher eingeführt wird (vgl. auch NdsOVG, B.v. 14.9.2017 – 17 MP 7/17 – juris Rn. 24). Gegenstand der „Grundschulung Teil 2“ sind insbesondere die Grundsätze, Verfahren und Beteiligungstatbestände nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz, die soldatischen Vertrauenspersonen, die Rechtsstellung der Soldatenvertreter und die Beteiligung in Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung. Daher stellt sich die Frage, ob hier nicht eher eine Vertiefung bzw. Erweiterung bereits vermittelter Grundkenntnisse im Sinne einer Spezialschulung vorliegt (so NdsOVG, B.v. 14.9.2017 a.a.O. Rn. 25). Zwischen dem Personalvertretungs- und dem Soldatenbeteiligungsrecht besteht eine enge Verflechtung dahingehend, dass sich die Beteiligung in Gruppenangelegenheiten der Soldaten nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz richtet und hierfür besondere Verfahren und Tatbestände der Beteiligung vorgesehen sind. Bei Gruppenangelegenheiten haben die Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson und entscheiden als Gruppe (§ 63 Abs. 1, §§ 21 ff. SBG), können also an einem besonderen, über Grundzüge hinausgehenden Wissen einzelner Soldatenvertreter partizipieren. Anders erscheint die Sachlage in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung; hier besteht eine Sonderzuständigkeit einzelner Soldatenvertreter des Personalrats (§ 63 Abs. 2 SBG). Dies bedeutet aber auch, dass jedenfalls Wissen über das Verfahren nach § 63 Abs. 2 SBG nicht bei allen Soldatenvertretern vorhanden sein muss, sondern sich als für die gesondert zuständigen Soldatenvertreter nötiges Spezialwissen darstellt. Es fehlt an jeder Darlegung, dass die drei benannten Soldatenvertreter eine solche Sonderzuständigkeit innehaben. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seinem Beschluss vom 25. September 1996 – 18 P 96.2111 – (n.v.), der in der vom Personalratsvorsitzenden gegenüber dem Dienststellenleiter benannten Fundstelle (Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 7. Aufl. 2012, § 51 SBG a.F. Rn. 29) erwähnt ist, die dort beurteilte Schulung „SBG für Soldatenvertreter“ als Spezialschulung und nicht als Grundschulung bezeichnet.

bb) Hinzu kommt, dass selbst bei einer Einordnung der „Grundschulung Teil 2“ als Grundschulung sich die weitere Frage stellen würde, ob nicht bereits einige der dortigen Themen in Grundzügen hinreichend in der „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ abgehandelt worden sind und daher insoweit eine weitere Grundschulung für eine ordnungsgemäße Personalratstätigkeit entbehrlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts käme dann nur eine (teilweise) Freistellung für die Blöcke mit den (noch) erforderlichen Inhalten in Betracht (BVerwG, B.v. 14.6.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 43; B.v. 9.7.2007 – 6 P 9.06 – PersR 2007, 434 Rn. 35 ff.). Gleiches gälte auch in Bezug auf durch die Schulung vermitteltes Spezialwissen der gesondert zuständigen Soldatenvertreter nach § 63 Abs. 2 SBG.

cc) Im Hauptsachverfahren zu klären ist zudem das Verhältnis von § 46 Abs. 6 BPersVG zu § 20 Abs. 5 SBG, den § 62 Abs. 3 Satz 2 SBG für entsprechend anwendbar erklärt.

Nach alledem ist der Ausgang eines Antrags in der Hauptsache offen und nicht – wie erforderlich – offensichtlich erfolgreich.

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darüber, ob der Beteiligte, der Kommandeur des Vereinte Nationen Ausbildungszentrums Bundeswehr, im Wege einer einstweiligen Verfügung dazu verpflichtet werden kann, drei soldatische Mitglieder des Antragstellers, des dortigen Personalrats, für die Teilnahme an der Schulung „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ (vormals: Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – Grundschulung Teil 2) des M …- … … … … … e.V. im Zeitraum vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. vom Dienst freizustellen.

Das o.g. Bildungsinstitut führt in regelmäßigen Abständen sowohl eine fünftägige „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ als auch die dreitägige „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ durch.

Der Personalrat wurde am 11. Mai 2016 neu gewählt und setzt sich zusammen aus elf Mitgliedern der Gruppe der Soldaten und einem Mitglied der Gruppe der Zivilbeschäftigten/Beamten. Alle Mitglieder haben seit der Wahl – bzw. bereits vorher – an der „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ teilgenommen. Zusätzlich haben in der Zeit vom 24. bis 26. April 2017 der Vorsitzende des Personalrats, Oberstleutnant O., sowie ein weiteres Personalratsmitglied der Gruppe der Soldaten, Oberstabsgefreiter K., die „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat“ (nunmehr: Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat, im Folgenden: „Grundschulung Teil 2“) besucht.

Der Antragsteller hatte beim Beteiligten die Freistellung auch der übrigen neun Personalratsmitglieder der Gruppe der Soldaten für die „Grundschulung Teil 2“ beantragt. Nachdem dies unter Hinweis darauf, dass es sich aus Sicht des Dienstherrn hierbei um eine Spezialschulung handele, abgelehnt worden war, hat er unter dem 30. Mai 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach zunächst den Antrag gestellt, dem Beteiligten aufzugeben, die namentlich benannten weiteren neun Personalratsmitglieder der Gruppe der Soldaten für die Teilnahme an der „Grundschulung Teil 2“ unter Übernahme der Kosten freizustellen. In der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Juli 2017 hat er diesen Antrag dahingehend umgestellt, festzustellen, dass die „Grundschulung Teil 2“ eine Grundschulung und keine Spezialschulung darstellt. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht Ansbach durch Beschluss vom 27. Juli 2017 getroffen. Hiergegen hat der Beteiligte am 6. September 2017 Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt, über die noch nicht entschieden ist (Az. 18 P 17.1732).

Am 21. September 2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend beantragt, dem Beteiligten aufzugeben, die Personalratsmitglieder Stabsfeldwebel H., Oberstabsgefreiter M. und Hauptgefreiter R. für die „Grundschulung Teil 2“ in der Zeit vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. unter Übernahme der Kosten freizustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die o.g. drei Soldaten sollten am nächsten Schulungstermin vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. und die übrigen sechs Soldaten an den weiteren Terminen vom 13. bis 15. November 2017 in F. und vom 15. bis 17. Januar 2018 in T. teilnehmen. Da es der Dienststelle nicht zugemutet werden solle, dass alle Personalräte aus dem Bereich der Soldaten gleichzeitig dem Dienst fernblieben, seien diese unterschiedlichen zeitlichen Termine gewählt worden. Für den erstgenannten Zeitraum sei besondere Eile geboten. Inhalt der Schulung seien ausschließlich Fragen des Rechts der Soldatenbeteiligung und die Möglichkeit des Personalrats, hieran mitzuwirken. Da der Personalrat bereits im Jahr 2016 gewählt worden sei und dessen Mitglieder bis zum heutigen Tage an der „Grundschulung Teil 2“, die eine Grundschulung und keine Spezialschulung darstelle, nicht teilnehmen hätten können, sei Eile geboten. Zwar sei es richtig, dass regelmäßig Schulungen im Bereich des Soldatenbeteiligungsgesetzes stattfänden. Ein weiteres Abwarten sei dem Personalrat aber nicht mehr zuzumuten. Nach der Rechtsprechung entfalle der Anspruch auf eine Grundschulung spätestens mit Ablauf des Jahres nach der Wahl, also Ende 2017. Dies rechtfertige eine Vorwegnahme der Hauptsache. Der Personalrat habe bisher ohne das notwendige grundlegende Wissen auskommen müssen, da im Jahr 2016 Haushaltsmittel nicht zur Verfügung gestanden hätten und im Jahr 2017 diese zwar grundsätzlich vorhanden seien, dem Personalrat aber eine entsprechende Schulung verwehrt worden sei. Es reiche nicht aus, dass bei zwei Mitgliedern der Gruppe der Soldaten entsprechendes Wissen vorhanden sei, da regelmäßig auch andere Mitglieder der Gruppe der Soldaten von den Soldaten in Personalangelegenheiten angesprochen würden, etwa zu Fragen der Wehrdienstentschädigung, der Verkürzung der Dienstzeit oder in Bezug auf Kommandierungen und Versetzungen.

Der Beteiligte nahm hierzu dahingehend Stellung, dass ein möglicher verwaltungsgerichtlicher Beschluss, die drei benannten Personalratsmitglieder freizustellen, durch die Dienststelle nicht erfüllt werden könne, da Haushaltsmittel derzeit nicht vorhanden seien und von der zuständigen Stelle nicht zugewiesen würden. Eine Erteilung der Freistellung ohne Sicherstellung der Finanzierung sei rechtswidrig. Der Antrag hätte dahingehend gestellt werden müssen, dem zuständigen Titelverwalter der Haushaltsmittel aufzugeben, die Finanzmittel für die drei in Rede stehenden Lehrgänge, vorbehaltlich einer abschließenden juristischen Klärung in der Hauptsache, freizugeben.

Mit aufgrund mündlicher Anhörung ergangenem Beschluss vom 10. Oktober 2017 erklärte sich die Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an den Fachsenat für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser sei im Hinblick auf das dort anhängige Verfahren Az. 18 P 17.1732 als Gericht der Hauptsache im Sinn von § 83 Abs. 2 BPersVG, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 937, 943 ZPO sachlich zuständig.

Die Beteiligten verzichteten auf Rechtsmittel gegen diesen Verweisungsbeschluss.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auch des Verfahrens 18 P 17.1732, Bezug genommen.

II.

1. Über den vom Verwaltungsgericht Ansbach an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwiesenen Antrag kann der Senat angesichts der Dringlichkeit ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2013 – 18 PC 13.24 – juris Rn. 10).

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 85 Abs. 2 ArbGG, § 935 ZPO) dahingehend, dem Beteiligten aufzugeben, die Personalratsmitglieder Stabsfeldwebel H., Oberstabsgefreiter M. und Hauptgefreiter R. für die „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ (im Folgenden: „Grundschulung Teil 2“) in der Zeit vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. unter Übernahme der Kosten freizustellen, ist abzulehnen.

Nach den gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d.h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder einem sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen und die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2017 – 17 PC 17.1238 – NZA-RR 2017, 509 Rn. 14; B.v. 29.10.2015 – 18 PC 15.1624 – juris Rn. 18; B.v. 19.2.2013 – 18 PC 13.24 – juris Rn. 14 m.w.N.). Der Antrag kann – insbesondere wenn wie hier die Hauptsache vollständig vorweggenommen würde – grundsätzlich nur dann Erfolg haben, wenn die Klage in der Hauptsache offensichtlich erfolgreich wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2013 a.a.O. m.w.N.; NdsOVG, B.v. 14.9.2017 – 17 MP 7/17 – juris Rn. 11 m.w.N.).

Die danach zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller weder hinsichtlich des Verfügungsgrundes (a) noch hinsichtlich des Verfügungsanspruchs (b) glaubhaft gemacht.

a) Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht nachvollziehbar, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zur Abwehr schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile für seine Mitglieder Stabsfeldwebel H., Oberstabsgefreiter M. und Hauptgefreiter R. erforderlich ist. Es wird insbesondere nicht aufgezeigt, dass das in der „Grundschulung Teil 2“ vermittelte Wissen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Soldatenvertreter im Personalrat unbedingt erforderlich ist, dass es nunmehr unverzüglich bei allen bzw. jedenfalls bei den drei benannten Soldatenvertretern im Personalrat vorhanden sein muss und dass es nicht auf andere, vergleichbar effektive Weise erlangt werden kann, etwa durch Nachfragen bei den – insoweit bereits unter Geltung des im September 2016 in Kraft getretenen Soldatenbeteiligungsgesetzes geschulten – Personalratsmitgliedern Oberstleutnant O. und Oberstabsgefreiter K.; zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sämtliche Soldatenvertreter bereits an der Schulungsveranstaltung „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ teilgenommen haben, in der die Beteiligungsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz nicht nur im Überblick, sondern – jedenfalls teilweise – auch im Einzelnen und insbesondere in Abgrenzung zur Mitbestimmung nach dem Bundespersonalvertretungsrecht angesprochen wurden. Auch der Umstand, dass der Anspruch auf eine Grundschulung womöglich untergeht, wenn er nicht bis spätestens Ende des auf die Wahl folgenden Jahres erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.2003 – 6 P 9. 02 – BVerwGE 118, 1), kann vorliegend einen schweren und unzumutbaren Nachteil nicht begründen, weil die Einordnung der strittigen Schulung als Grundschulung im Zweifel steht (vgl. b).

b) Auch einen Verfügungsanspruch hat der Antragsteller nicht in einer den dargestellten Anforderungen genügenden Weise glaubhaft gemacht. Es ist nicht offensichtlich, dass ein Antrag in der Hauptsache, der im Übrigen noch nicht anhängig ist, erfolgreich wäre, also der Antragsteller die Freistellung seiner Mitglieder Stabsfeldwebel H., Oberstabsgefreiter M. und Hauptgefreiter R. zum Zwecke der Teilnahme an der „Grundschulung Teil 2“ und die Übernahme der hiermit verbundenen Kosten beanspruchen kann.

Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 SBG i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG sind die Soldatenvertreterinnen und -vertreter im Personalrat (im Folgenden: Soldatenvertreter) unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. § 46 Abs. 6 BPersVG legt die Entscheidung, ob ein Personalratsmitglied und gegebenenfalls welches zu einer bestimmten Schulungs- oder Bildungsveranstaltung zu entsenden ist, in die Hand des Personalrats. Ein auf der Grundlage von § 46 Abs. 6 BPersVG gefasster Entsendungsbeschluss des Personalrats ist die Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die die Kosten der Teilnahme verursacht (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 11 m.w.N.).

Bei der Beurteilung des Schulungsbedarfs nach § 46 Abs. 6 BPersVG ist zwischen Grundschulungen und Spezialschulungen zu unterscheiden. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Grundschulung ist die notwendige Kenntnisvermittlung für alle Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt ein Personalratsmitglied dagegen, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Um eine Spezialschulung handelt es sich nicht nur bei einem fachlich sehr eng zugeschnittenen Themenkreis. Spezialschulungen liegen vielmehr auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen. Die Teilnahme an Spezialschulungen ist – abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten – regelmäßig auf ein einziges Personalratsmitglied oder mehrere einzelne Personalratsmitglieder beschränkt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Personalrat ein nach dem Grundsatz der Arbeitsteilung funktionierendes Gremium ist, dessen Mitglieder jeweils für bestimmte Arbeitsbereiche zuständig sind und das dort erworbene Fachwissen jeweils den anderen Mitgliedern weitervermitteln, damit eine ordnungsgemäße Beratung und Entscheidung im Personalratsplenum nach Maßgabe von § 38 BPersVG möglich ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2006 – 6 PB 8.06 – PersR 2006, 428 Rn. 4 f.; B.v. 14.6.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 12.; vgl. auch Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, Stand August 2017, § 46 Rn. 189 ff. m.w.N.).

aa) Hieran gemessen ist die streitrelevante „Grundschulung Teil 2“ schon nicht offensichtlich eine Grundschulung, die den Personalratsmitgliedern Kenntnisse vermittelt, die ihnen eine sachgemäße Ausübung der Personalratstätigkeit überhaupt erst ermöglichen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass Grundkenntnisse im Bereich der Personalratstätigkeit eines Soldatenvertreters bereits die „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ vermittelt. Diese unterrichtet etwa über die Grundsätze, Verfahren und Beteiligungstatbestände des Bundespersonalvertretungsgesetzes, die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder und die Zusammenarbeit mit Sondervertretungen, aber auch bereits über die Schnittstellen zwischen Soldatenbeteiligungsgesetz und Bundespersonalvertretungsgesetz sowie über Besonderheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, wobei sowohl ein Überblick über die Beteiligungsrechte (auch) nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz gegeben als auch in einzelne Beteiligungstatbestände näher eingeführt wird (vgl. auch NdsOVG, B.v. 14.9.2017 – 17 MP 7/17 – juris Rn. 24). Gegenstand der „Grundschulung Teil 2“ sind insbesondere die Grundsätze, Verfahren und Beteiligungstatbestände nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz, die soldatischen Vertrauenspersonen, die Rechtsstellung der Soldatenvertreter und die Beteiligung in Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung. Daher stellt sich die Frage, ob hier nicht eher eine Vertiefung bzw. Erweiterung bereits vermittelter Grundkenntnisse im Sinne einer Spezialschulung vorliegt (so NdsOVG, B.v. 14.9.2017 a.a.O. Rn. 25). Zwischen dem Personalvertretungs- und dem Soldatenbeteiligungsrecht besteht eine enge Verflechtung dahingehend, dass sich die Beteiligung in Gruppenangelegenheiten der Soldaten nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz richtet und hierfür besondere Verfahren und Tatbestände der Beteiligung vorgesehen sind. Bei Gruppenangelegenheiten haben die Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson und entscheiden als Gruppe (§ 63 Abs. 1, §§ 21 ff. SBG), können also an einem besonderen, über Grundzüge hinausgehenden Wissen einzelner Soldatenvertreter partizipieren. Anders erscheint die Sachlage in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung; hier besteht eine Sonderzuständigkeit einzelner Soldatenvertreter des Personalrats (§ 63 Abs. 2 SBG). Dies bedeutet aber auch, dass jedenfalls Wissen über das Verfahren nach § 63 Abs. 2 SBG nicht bei allen Soldatenvertretern vorhanden sein muss, sondern sich als für die gesondert zuständigen Soldatenvertreter nötiges Spezialwissen darstellt. Es fehlt an jeder Darlegung, dass die drei benannten Soldatenvertreter eine solche Sonderzuständigkeit innehaben. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seinem Beschluss vom 25. September 1996 – 18 P 96.2111 – (n.v.), der in der vom Personalratsvorsitzenden gegenüber dem Dienststellenleiter benannten Fundstelle (Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 7. Aufl. 2012, § 51 SBG a.F. Rn. 29) erwähnt ist, die dort beurteilte Schulung „SBG für Soldatenvertreter“ als Spezialschulung und nicht als Grundschulung bezeichnet.

bb) Hinzu kommt, dass selbst bei einer Einordnung der „Grundschulung Teil 2“ als Grundschulung sich die weitere Frage stellen würde, ob nicht bereits einige der dortigen Themen in Grundzügen hinreichend in der „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ abgehandelt worden sind und daher insoweit eine weitere Grundschulung für eine ordnungsgemäße Personalratstätigkeit entbehrlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts käme dann nur eine (teilweise) Freistellung für die Blöcke mit den (noch) erforderlichen Inhalten in Betracht (BVerwG, B.v. 14.6.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 43; B.v. 9.7.2007 – 6 P 9.06 – PersR 2007, 434 Rn. 35 ff.). Gleiches gälte auch in Bezug auf durch die Schulung vermitteltes Spezialwissen der gesondert zuständigen Soldatenvertreter nach § 63 Abs. 2 SBG.

cc) Im Hauptsachverfahren zu klären ist zudem das Verhältnis von § 46 Abs. 6 BPersVG zu § 20 Abs. 5 SBG, den § 62 Abs. 3 Satz 2 SBG für entsprechend anwendbar erklärt.

Nach alledem ist der Ausgang eines Antrags in der Hauptsache offen und nicht – wie erforderlich – offensichtlich erfolgreich.

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.