E-Bay: Grundpreis muss bereits in der Angebotsübersicht mitgeteilt werden

bei uns veröffentlicht am15.12.2011

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Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
Wer beim Verkauf seiner
Dies hat das Landgericht (LG) Hamburg in einem Urteil entschieden. In dem Fall hatte die Beklagte bei e-bay u.a. Schokoladentäfelchen angeboten, im Rahmen der Angebotsübersicht allerdings nur den End- und nicht den Grundpreis angegeben. Wenn der Kunde aus der Angebotsübersicht das Einzelangebot aufrief, befand sich neben dem „Sofort Kaufen“-Button zwar der Endpreis, der Grundpreis wurde jedoch erst weiter unten auf der Seite im Rahmen der Artikelbeschreibung mitgeteilt. Die Beklagte argumentierte, es könne davon ausgegangen werden, dass der Nutzer immer auch die Artikelbeschreibung lese. Wenn dort der Grundpreis mitgeteilt werde, sei das ausreichend.

Dies sah die zuständige Wettbewerbskammer des LG anders. Sie wies zunächst auf die bundesweit geltende Preisangabenverordnung hin. Diese regele, dass beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkauf an Endverbraucher für viele Produkte unmittelbar neben dem Endpreis auch der Grundpreis angegeben werden müsse. Der Grundpreis beschreibe den Preis pro Mengeneinheit (z.B. EUR pro 1 Kilogramm). Ziel der gesetzlichen Regelung sei es, den Verbrauchern einen optimalen Preisvergleich zu ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus ergebe sich, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden müsse. Aber auch bei der Artikelbeschreibung sei es nicht ausreichend, den Grundpreis klein gedruckt und fernab des Endpreises zu nennen. Erforderlich sei vielmehr, dass der Grundpreis im Vergleich zur übrigen Beschreibung klar hervorgehoben und für den Nutzer unübersehbar positioniert werde (LG Hamburg, 327 O 196/11).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

LG Hamburg: Urteil vom 24.11.2011 - Az: 327 O 196/11

Hinsichtlich der räumlichen Anordnung der End- und Grundpreisangabe ist die Anwendung des Spürbarkeitskriteriums nicht entsprechend § 5 a Abs. 4 UWG von vornherein ausgeschlossen, da nur die generelle Verpflichtung, überhaupt eine Grundpreisangabe zu setzen, auf der Richtlinie 98/6/EG beruht. Dagegen ist die Pflicht, diese Angabe auch räumlich in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben, eine Entscheidung des deutschen Gesetzgebers.

Eine Grundpreisangabe ausschließlich im Text der Artikelbeschreibung eines Angebots bei X. ist jedenfalls dann ein spürbarer Verstoß gegen die Vorgaben des § 2 PAngV, wenn sie im Vergleich zum übrigen Text der Artikelbeschreibung nicht hervorgehoben und unübersehbar, sondern nur klein gedruckt und fernab des werblich herausgestellten Endpreises positioniert ist.

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PAngV verlangt eine Grundpreisangabe bei der Preiswerbung auch bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen von Angebotsübersichten bei X. Die Angabe des Grundpreises erst auf der eigentlichen Angebotsseite genügt den Anforderungen des § 2 PAngV nicht.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung im Internet, Schokoladenprodukte in Fertigpackungen unter Angabe des Endpreises zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder Letztverbrauchern im Internet solche Waren in Fertigpackungen unter Angabe des Endpreises anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, sofern der Grundpreis nicht mit dem Endpreis identisch ist, wenn dies geschieht, wie aus den Anlagen K 1 und K 1a sowie K2 und K 3 (in der Anlage K3 nur die mit einem Kreuz markierten Werbungen) zur Urteilsausfertigung ersichtlich.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten für den Ausspruch der Abmahnung vom 15.12.2010 in Höhe von EUR 195,65 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2011.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR und hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Hauptsacheverfahren auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen die PAngV und auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch. Vorangegangen war das einstweilige Verfügungsverfahren vor der Kammer zum Az. 327 O 817/10 (Urteil v. 31.03.2011; nicht rechtskräftig).

Die Parteien sind Wettbewerber u. a. auf dem Gebiet des Verkaufs von Schokolade an Endverbraucher.

Streitgegenstand sind verschiedene Internet-Angebote der Beklagten zum Kauf von Schokolade in Fertigpackungen unter Nennung des Gewichts. Zum einen betrifft dies (Preis-)Werbung der Beklagten für ein Angebot „Herzlichen Dank Schokolade, Täfelchen, Naps 300g Beutel“ bei X...de, wie es sich aus den Anlagen K1/K1a ergibt. Dort findet sich die eine Endpreisangabe nebst Hinweis auf die Mehrwertsteuer neben dem „Sofort Kaufen“-Button. Eine Grundpreisangabe findet sich an dieser Stelle nicht (vgl. Anlage K1), sondern erst weiter unten auf der Seite (vgl. Anlage K1a). Zum anderen hat die Klägerin mit der Klage zum Streitgegenstand das nämliche Angebot gemacht, allerdings im Rahmen der X.-Angebotsübersicht, wie aus der Anlage K2 ersichtlich. Desweiteren ist Streitgegenstand die Werbung der Beklagten auf der Internetseite www.s...com für „Schluckwerder Schoko Plätzchen, Schokolade, 3 Kg“ und „Lindt Milch Stengli 3 kg, Schokolade, Praline 333 Stück wie aus der Anlage K3 ersichtlich. Auch hierbei handelt es sich um Angebotsübersichten; die Nennung des Grundpreises neben dem Endpreis erfolgte auf dieser Maske nicht.

Die Klägerin hat die Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 15.12.2010 abgemahnt (Anlage K5). Die Beklagte hat die Abmahnung zurückgewiesen. Bezüglich der Preiswerbung aus den Anlagen K1/K1a erwirkte die Klägerin daraufhin zum Az. 327 O 817/10 die einstweilige Verfügung der Kammer vom 05.01.2011, mit der der Beklagten verboten worden ist,

„im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs,

in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung im Internet, Schokoladenprodukte in Fertigpackungen unter Angabe des Endpreises zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder Letztverbrauchern im Internet solche Waren in Fertigpackungen unter Angabe des Endpreises anzubieten und/oder anbieten zu lassen.

ohne in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, soweit der Grundpreis nicht mit dem Endpreis identisch ist, wenn dies geschieht, wie aus den Anlagen ASt 1 und ASt 5 zu dem Beschluss ersichtlich.“ (Anlage K4)

Im Rahmen der Kostenfestsetzung ließ die Klägerin eine 1,3-Verfahrensgebühr festsetzen. Nach Erhebung des Widerspruchs und Terminierung durch die Kammer übersandte die Klägerin der Beklagten am 09.03.2011 ein Abschlussschreiben (Anlage K6). Die Kammer hat diese einstweilige Verfügung mit Urteil vom 31.03.2011 bestätigt. Die Berufung ist beim Hans. OLG anhängig.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Unterlassung - nunmehr auch wegen der Angebotsübersichtsseiten (Anlagen K2 und K3) in der Hauptsache fort und nimmt die Beklagte auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nach einer 1,3 Gebühr bezogen auf einen Streitwert von 5.000,- EUR und auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben nach einer Gebühr von 0,8 ebenfalls bezogen auf einen Streitwert von 5.000,- EUR in Anspruch.

Die Klägerin beanstandet, die Grundpreisangabe sei nicht, wie von der Vorschrift des § 2 PAngV gefordert, in unmittelbarer Nähe zum Endpreis vorgehalten worden. Nach der Rechtsprechung des BGH sei es so, dass Grund- und Endpreis auf einen Blick erkenntlich seien müssten; denn nur so könne das Ziel der Richtlinie, dem Verbraucher eine optimale Vergleichsmöglichkeit zu gewährleisten, verwirklicht werden. Das Klicken auf das Angebot oder das weitere Durchsuchen der Angebotsseite sei nicht ausreichend.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise insoweit für erledigt erklärt haben, dass mit dem hiesigen Verfahren für die Abmahnkosten nur noch eine verbleibende 0,65-Verfahrensgebühr verlangt wird, beantragt die Klägerin nunmehr

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung im Internet, Schokoladenprodukte in Fertigpackungen unter Angabe des Endpreises zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder Letztverbrauchern im Internet solche Waren in Fertigpackungen unter Angabe des Endpreises anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, sofern der Grundpreis nicht mit dem Endpreis identisch ist, wenn dies geschieht, wie aus den Anlagen K 1 und K 1a sowie K2 und K 3 (in der Anlage K3 nur die mit einem Kreuz markierten Werbungen) zur Urteilsausfertigung ersichtlich.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten für den Ausspruch der Abmahnung vom 15.12.2010 und der Abschlussabmahnung vom 09.03.2011 in Höhe von EUR 476,45 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Vorschrift des § 2 PAngV erfordere auch nach ihrem Wortlaut nicht, die Angabe des Grundpreises unmittelbar neben dem Endpreis. Dem Erfordernis der „unmittelbaren Nähe“ sei auch durch die Nennung in der Artikelbeschreibung genügt. Den Besonderheiten des Internets müsse Rechnung getragen werden. Gerade im Zeitalter der Smart-Phones seien die Nutzer auch gewohnt, am Bildschirm scrollen zu müssen. Ein Nutzer lese grundsätzlich die gesamte Angebotsseite.

Der Fall sei zudem eine Bagatelle; auch die Kammer habe die Anwendung des Bagatellkriteriums nicht ausgeschlossen. Sie trägt zudem vor, dass Überschneidungen im Warenangebot der Parteien nur gering seien. Außerdem sehe X. kein gesondertes Feld für eine Grundpreisangabe vor. Die Beklagte hält den Antrag zudem für rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin zumindest 5 weitere Abmahnungen dieser Art im letzten Jahr ausgesprochen habe. Auch die Art und Weise, wie die Kosten geltend gemacht würden, spreche für einen Rechtsmissbrauch.

Das Abschlussschreiben sei überflüssig gewesen, da sie, die Beklagte, bereits Widerspruch erhoben hatte.

Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2011 wird Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und auch ganz überwiegend begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG i. V. m. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PAngV. Die Kostentragungspflicht der Beklagten für die (anteiligen) Abmahnkosten folgt aus § 12 UWG. Der Klägerin steht jedoch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben zu, da dessen Übersendung in diesem konkreten Fall nicht erforderlich war.

Das Unterlassungsbegehren ist zulässig, insbesondere fehlt es der Klägerin nicht an der erforderlichen Aktivlegitimation gemäß § 8 Abs. 4 UWG; der diesbezügliche Vortrag der Beklagten genügt für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht einmal ansatzweise.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG i. V. m. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PAngV und zwar sowohl hinsichtlich des Verletzungsfalls aus der Anlage K1/K1a als auch hinsichtlich der Verletzungsfälle aus den Anlagen K2 und K3.

Nach der Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PAngV stellen unzweifelhaft eine solche Marktverhaltensregelung dar. Nach diesen Vorschriften hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig u. a. Waren nach Volumen anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Hierbei handelt es sich um eine Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 der EU-Richtlinie 98/6/EG durch den deutschen Gesetzgeber. Ziel der Richtlinie ist es, den Verbrauchern einen „optimalen Preisvergleich“ zu ermöglichen.

Diese gesetzlichen Anforderungen hat die Beklagte nicht erfüllt. Die Präsentation der Angebote von Schokolade in den Angebotsübersichten gemäß Anlagen K2 und K3 enthielten überhaupt keine Grundpreisangabe. Die Angabe des Grundpreises erst auf einer Folgeseite genügt den Anforderungen des § 2 PAngV nicht. Auch das Angebot von Schokolade aus der Anlage K1/K1a genügt dem nicht, da es zwar eine Grundpreisangabe je Maßeinheit beinhaltet, allerdings nicht in unmittelbarer Nähe zum Endpreis, wie es § 2 Abs. 1 PAngV nach seinem Wortlaut fordert. Denn nach der Rechtsprechung des BGH muss der Verbraucher in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen.

Soweit die Beklagte geltend macht, die konkrete Ausgestaltung der Angebotsseiten werde von X. in den USA vorgenommen, kann dies nicht zu ihrer Entlastung führen. Sie ist Täter der Wettbewerbsverletzung durch aktives Tun; denn Täter ist auch, wer die Handlung durch einen anderen begeht oder sich eines Gehilfen bedient. Die verschuldensunabhängige Unterlassungspflicht des § 8 Abs. 1 UWG trifft damit auch denjenigen, der die Ausgestaltung des Angebots dem Betreiber des Internetmarktplatzes, also hier X., überlässt. Wenn der Marktplatzbetreiber es einem Anbieter von Waren nicht ermöglichen kann, sich gesetzeskonform zu verhalten, ist es an dem Warenanbieter, die Angebotsdaten abzuändern, den Marktplatzbetreiber zu Systemveränderungen zu veranlassen oder schlichtweg sich dieses Betreibers nicht mehr zu bedienen. Allerdings führen die Anforderungen der Kammer an die Einhaltung des § 2 PAngV keineswegs dazu, dass es der Beklagten verwehrt wäre, ihre Waren über X...de anzubieten. Denn es ist den Mitgliedern der Kammer aus eigener Anschauung bekannt, dass eine Grundpreisangabe auch bei X. an anderer, prominenter Stelle bereit gehalten werden kann, nämlich beispielsweise in der Artikelbezeichnung, mag hierfür auch ein Aufpreis für die größere Zeilenlänge zu bezahlen sein. Nichts anderes gilt daher für die beanstandeten Preisangaben in den Angebotsübersichten gemäß Anlagen K2 und K3. Denn Grundpreisangaben in der Artikelbezeichnung würden dann auch in den Übersichtsseiten für den Verbraucher auf einen Blick - und damit in unmittelbarer Nähe zum Endpreis - erkennbar.

Die gerügten Verstöße sind auch spürbar.

Hinsichtlich der Verletzungsfälle aus den Anlagen K2 und K3, also den Angebotsübersichten, folgt die Spürbarkeit ohne Weiteres aus § 5 a Abs. 2 UWG. Denn nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Gemäß § 5 a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Hierzu gehört nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG (Verbraucherschutz bei Preisangaben) auch, dass bei der Werbung für bestimmte grundpreisfähige Produkte nicht nur die Angabe des Endpreises vorgeschrieben ist, sondern auch der Preis je Maßeinheit. Diese Vorgabe ist in § 2 PAngV umgesetzt.

Bei § 5a Abs. 2 UWG, sowie bei § 5a Abs. 3 und 4 UWG geht es allein um die Verletzung einer - allgemeinen oder speziellen - Pflicht. Das Gesetz vermutet dabei unwiderleglich, dass die Informationspflichtverletzung beim Kunden zu einer Fehlvorstellung führt und dass diese Fehlvorstellung sich auf die zu treffende Entscheidung auswirken kann. Ist eine Informationspflicht also verletzt, steht nach dem Zusammenspiel zwischen § 5a Abs. 2, 3 und 4 fest, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten worden ist (§ 5a Abs. 2). Denn die in § 5a Abs. 3 und 4 aufgeführten Informationspflichten „gelten als wesentlich im Sinne des Absatzes 2“. Dies bedeutet: Ist eine Informationspflicht nach § 5a Abs. 3 oder Abs. 4 verletzt, steht fest, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information i. S. d. § 5a Abs. 2 UWG vorenthalten worden ist. Damit sind unwiderleglich auch die Erfordernisse des § 3 Abs. 2 UWG erfüllt, weil sich die Wesentlichkeit nach § 5a Abs. 2 UWG gerade dadurch definiert, dass der Verbraucher „im Sinne des § 3 Abs. 2... beeinflusst“ wird.

Hinsichtlich des Verletzungsfalls aus den Anlagen K1/K1a folgt die Spürbarkeit nach Auffassung der Kammer nicht unmittelbar aus § 5 a Abs. 2 UWG; vielmehr ist eine Spürbarkeitsprüfung eröffnet. Dies ergibt sich daraus, dass nur die generelle Verpflichtung, überhaupt eine Grundpreisangabe zu setzen, auf der Richtlinie 98/6/EG beruht. Dagegen ist die Pflicht, diese Angabe auch räumlich in „unmittelbarer Nähe“ des Endpreises anzugeben, eine Entscheidung des deutschen Gesetzgebers. Auch dieser bezweckte, den Verbrauchern einen optimalen Preisvergleich zu ermöglichen. Daher dürfte grundsätzlich wegen des fehlenden europarechtlichen Ursprungs hinsichtlich der räumlichen Anordnung der End- und Grundpreisangabe für diese Frage die Anwendung des Spürbarkeitskriteriums jedenfalls nicht entsprechend § 5 a Abs. 4 UWG von vornherein ausgeschlossen sein.

Gleichwohl geht die Kammer hier von einem spürbaren Verstoß aus. Denn die konkrete Ausgestaltung und die Anordnung der Grundpreisangabe in dem Verletzungsfall aus der Anlage K1/K1a ist nicht so erfolgt, dass der - auch vom deutschen Gesetzgeber bezweckte - optimale Preisvergleich durch den Verbraucher lediglich in nicht spürbarer Weise beeinträchtigt worden wäre. Die Grundpreisangabe ist auch im Vergleich zum übrigen Text der Artikelbeschreibung nicht etwa hervorgehoben und unübersehbar, sondern nur klein gedruckt und fernab des werblich herausgestellten Endpreises positioniert. Dies wird von erheblichen Anteilen der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, die das Internet für Einkäufe nutzen, allzu leicht übersehen, ohne das es auf die Streitfrage der Üblichkeit bestimmter Bildschirmgrößen oder Bildschirmauflösungen - im Zeitalter von internetfähigen Smartphones - ankäme. Denn es entspricht zwar der Lebenserfahrung, dass auch die Artikelbeschreibung durchgesehen wird, bei Standardprodukten wie Schokolade aber eben nur eher oberflächlich.

Nur zur Ergänzung sei darauf hingewiesen, dass auch unter diesem Blickwinkel bei den beanstandeten Angebotsübersichten gemäß Anlagen K2 und K3 das Ziel des optimalen Preisvergleichs dem Verbraucher spürbar vereitelt wird. Gerade mithilfe der Übersichten, die der Nutzer u. a. auch nach dem Preis sortieren kann, vergleicht der Verbraucher regelmäßig die Preise, was ihm bei Vorenthalten der Grundpreisangabe jedoch spürbar erschwert wird.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten - nach Anrechnung der Verfahrensgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren aufgrund der dortigen Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr - ist begründet. Er folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Der Zinsbeginn ergibt sich insoweit aus § 291 BGB.

Der Anspruch auf Erstattung der mit dem Abschlussschreiben verbundenen Kosten ist hingegen unbegründet und folgt insbesondere nicht aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Denn zum Zeitpunkt der Absendung des Abschlussschreibens am 09.03.2011 hatte die Beklagte bereits Widerspruch gegen die erwirkte einstweilige Verfügung vom 05.01.2011 erhoben und es war bereits Widerspruchstermin auf den 31.03.2011 anberaumt worden.

Nach allgemeiner Auffassung gehört das Abschlussschreiben zum Hauptsacheverfahren und stellt sich im Verhältnis zum Eilverfahren, dem die Abmahnung zuzuordnen ist, als eigenständige Angelegenheit dar.

Die Kosten des Abschlussschreibens sind nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 S. 2 UWG grundsätzlich erstattungsfähig. Nach dieser Vorschrift kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Die Kosten eines Abschlussschreibens sind jedoch dann keine erforderlichen Aufwendungen, wenn die Gläubigerin, wie hier, sich in keinem Schwebezustand der Ungewissheit befand, ob sie eine Hauptsacheklage zu erheben braucht oder ob der Schuldner auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO verzichten wird, weil der Schuldner sein Recht aus § 924 ZPO bereits ausgeübt und die Kammer Widerspruchstermin anberaumt hat.

Das Abschlussschreiben dient dem Zweck, dem Gläubiger Klarheit darüber zu verschaffen, ob er Hauptsacheklage erheben muss. Denn eine einstweilige Verfügung bleibt - auch nach Bestätigung durch Urteil - zunächst immer nur eine vorläufige Regelung und leidet unter „Bestands- und Wirkungsdefiziten. Der Gläubiger ist daher berechtigt, Hauptsacheklage zu erheben, auch denn wenn er bereits im Besitz einer gleichlautenden, formell rechtskräftigen einstweiligen Verfügung ist.

Wenn sich ein Antragsgegner nach dem Beschlusserlass einer einstweiligen Verfügung nicht mit dem - zeitlich unbefristet zulässigen - Widerspruch hiergegen wendet, besteht für den Antragsteller eine Phase der Unsicherheit, ob es zu einem Widerspruchsverfahren noch kommen wird oder ob der Antragsgegner die Beschlussentscheidung als endgültig gegen sich geltend lassen will. Diese Unsicherheit soll das Abschlussschreiben beseitigen. Zudem soll es dem Schuldner die Gelegenheit eröffnen, innerhalb einer gewissen Zeitspanne, in der er mit einer Hauptsacheklage nicht zu rechnen braucht, den Rechtsstreit durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung ohne weitere Prozesse zu beenden.

Eine Unsicherheit und damit ein Erfordernis für die Übersendung eines Abschlussschreibens hat der Gläubiger jedoch dann nicht mehr, wenn der Schuldner - wie hier - vor der Übersendung gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch erhoben hatte. Denn der Gläubiger weiß ab diesem Zeitpunkt, dass der Schuldner die einstweilige Verfügung gerade nicht gegen sich geltend lassen will und auf sein Recht aus § 924 ZPO gerade nicht verzichtet - er hat es nämlich ausgeübt. In einer solchen Konstellation besteht für den Gläubiger kein Erfordernis, erneut beim Schuldner nach seiner Bereitschaft zum Einlenken anzufragen und hierfür eine Kostenerstattung zu begehren.


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Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser;
2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;
3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;
4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile;
5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird;
6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes;
7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung;
9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser;
2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;
3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;
4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile;
5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird;
6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes;
7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung;
9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser;
2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;
3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;
4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile;
5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird;
6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes;
7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung;
9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser;
2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;
3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;
4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile;
5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird;
6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes;
7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung;
9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser;
2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;
3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;
4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile;
5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird;
6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes;
7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung;
9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser;
2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;
3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;
4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile;
5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird;
6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes;
7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung;
9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.