Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2004 - IXa ZB 274/03

published on 30/01/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2004 - IXa ZB 274/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 274/03
vom
30. Januar 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Der Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger, der ihm einen Vollstreckungsauftrag
erteilt hat, über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten. Dazu genügt
eine kurze Mitteilung, die aber erkennen lassen muß, aus welchem Grund der
Vollstreckungsversuch ohne Erfolg geblieben ist.
BGH, Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 274/03 - LG Traunstein
AG Rosenheim
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 30. Januar 2004

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 8. September 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Rosenheim vom 6. Februar 2002 aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher hat der Gläubigerin über den Ausgang des Vollstreckungsverfahrens gegen den Schuldner neu Auskunft zu erteilen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.
Wert: bis 300

Gründe:


I. Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher im August 2002 einen gegen den Schuldner gerichteten Vollstreckungsauftrag. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 teilte der Gerichtsvollzieher ihr unter Beifügung des Schuldtitels und seiner Kostenrechnung mit, er habe versucht , die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Mit Schreiben vom 14. November 2002 forderte die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher auf, sie über das Ergebnis der Pfändung näher zu unterrichten. Sie wurde daraufhin auf die Beantragung einer - kostenpflichtigen - Protokollabschrift verwiesen. Weitergehende Auskünfte über den Ausgang des Vollstreckungsverfahrens erteilte der Gerichtsvollzieher ihr nicht. Ihre hiergegen gerichtete Erinnerung ist vor dem Amtsgericht ohne Erfolg geblieben. Das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat den Beschluß wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Einzelrichterin hat das Verfahren daraufhin gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen. Diese hat die Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Dagegen wendet die Gläubigerin sich mit ihrer - erneut zugelassenen - Rechtsbeschwerde.
II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Gläubigerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft. Die Mitteilungs- und Benachrichtigungspflichten des Gerichtsvollziehers seien in den §§ 760, 763 Abs. 2 ZPO sowie in § 5 Nr. 3 der Geschäftsanweisungen für Gerichtsvollzieher (GVGA) abschließend geregelt. Die Gläubigerin könne jederzeit eine Protokollabschrift beantragen. Daß diese kostenpflichtig sei, stehe dem nicht entgegen. Der Gerichtsvollzieher sei berechtigt, für seine Amtshandlungen ein entsprechendes Entgelt zu verlangen.
Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, der Gerichtsvollzieher habe auch ohne gesonderte Vergütung dem Gläubiger über die Erledigung des Zwangsvollstreckungsauftrages zu berichten. Allein so könne der Gläubiger, der seine Ansprüche nur mit staatlicher Hilfe durchsetzen könne, entscheiden, ob und in welcher Weise er das Vollstreckungsverfahren weiter betreiben wolle.
2. Darin ist der Rechtsbeschwerde zuzustimmen. Der Gerichtsvollzieher ist Organ der Zwangsvollstreckung. Er ist mit dem Gläubiger nicht durch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis verbunden; vielmehr gehört seine Tätigkeit dem öffentlichen Recht an (RGZ - Vereinigte Zivilsenate - 82, 85, 86 ff.; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 7. Aufl. § 1 Rdn. 12; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 753 Rdn. 5; Zöller/Gummer, aaO § 154 GVG Rdn. 6). Ist er zur Erledigung des ihm nach § 753 ZPO erteilten Auftrags zuständig, muß er diesen ausführen und übernehmen. Dazu gehört es, den Gläubiger über den Ausgang des Vollstreckungsverfahrens zu unterrichten. Eine solche Benachrichtigung ist Teil der Pflichten, die er von Amts wegen zu erfüllen hat (vgl. Thomas/Putzo/ Hüßtege, ZPO 25. Aufl. § 760 Rdn. 3; Zöller/Stöber, aaO § 760 Rdn. 3;

MünchKomm/Heßler, ZPO 2. Aufl. § 760 Rdn. 14; Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 760 Rdn. 1 und § 763 Rdn. 1; Mümmeler, DGVZ 1973, 149, 155; LG Köln DGVZ 1995, 170; LG Hannover DGVZ 1981, 39; AG Heilbronn Beschluß vom 3. Februar 2003 - 15 M 161/03; a.A. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 760 Rdn. 2; Wieczorek /Schütze/Salzmann, ZPO 3. Aufl. § 760 Rdn. 3; OLG Hamm DGVZ 1977, 40; LG Hamburg DGVZ 1974, 139; LG Dortmund DGVZ 1975, 74; LG Köln MDR 1974, 1024). Dabei darf sich der Gerichtsvollzieher, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, auf eine kurze Mitteilung über den Erfolg oder die Ergebnislosigkeit seiner Amtshandlung beschränken. Alles weitere hat der Gläubiger dem Protokoll zu entnehmen, das der Gerichtsvollzieher über die Vollstreckungshandlung zu erstellen hat. Nach § 760 ZPO ist dem Gläubiger dafür Akteneinsicht zu gestatten. Die Vorschrift gibt ihm darüber hinaus das Recht, Protokollabschriften zu beantragen; die Erstellung durch den Gerichtsvollzieher löst allerdings den Gebührentatbestand des § 36 Abs. 1 Nr. 1 GV-KostG aus. Ohne entsprechenden Antrag des Gläubigers hat der Gerichtsvollzieher eine Protokollabschrift nur unter den Voraussetzungen des § 763 Abs. 2 ZPO zu übersenden. Es bleibt damit dem Gläubiger überlassen, welche Kenntnis er sich - gebührenpflichtig - über das hinaus verschaffen will, was ihm durch den Gerichtsvollzieher bereits von Amts wegen mitzuteilen ist; insoweit dient die Akteneinsicht auch der Kontrolle durch den Gläubiger und der Offenlegung aller in einem Verfahren entstandenen Schriftstücke (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz I 3. Aufl. § 760 ZPO Rdn. 3; Zöller/Stöber, aaO und Rdn. 4; Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 760 Rdn. 2; LG Düsseldorf DGVZ 1991, 25).

Die Auskunftspflicht des Gerichtsvollziehers über den Verlauf des Vollstreckungsverfahrens kann mithin nicht so weit gehen, daß er den Inhalt des Protokolls vollständig wiederzugeben hätte und eine Einsichtnahme durch den Gläubiger gemäß § 760 ZPO dadurch ersetzt würde. So ist es insbesondere nicht erforderlich, daß der Gerichtsvollzieher in seinem Schreiben an den Gläubiger im einzelnen aufführt, welche pfänbaren Sachen er vorgefunden hat. Das ist allein Inhalt der Pfändungsniederschrift. Sie muß den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge enthalten (§ 762 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dazu gehören ein genaues Verzeichnis der Pfandstücke und eine Beschreibung der angelegten Pfandzeichen. Für den Fall, daß eine Pfändung überhaupt nicht oder nicht in Höhe der beizutreibenden Forderung erfolgen kann, genügt selbst im Protokoll der allgemeine Hinweis, daß eine Pfändung unterblieben ist, weil der Schuldner nur Sachen besitzt, die nicht gepfändet werden dürfen oder nicht gepfändet werden sollen oder von deren Verwertung ein Überschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht zu erwarten ist (§ 135 Nr. 1, 6 GVGA).
Andererseits darf die an den Gläubiger gerichtete Mitteilung nicht völlig ohne Aussagekraft sein (so richtig LG Ravensburg Beschluß vom 9. September 2003 - 3 T 51/03). Denn sie dient dazu, dem Gläubiger Klarheit darüber zu verschaffen, welche weiteren Schritte von ihm zu veranlassen sind. Diesen Interessen des Gläubigers vermag vorliegend das Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 21. Oktober 2002 nicht zu genügen. Ihm ist lediglich zu entnehmen, daß der Gerichtsvollzieher überhaupt tätig geworden ist. Der Gläubiger wird jedoch nicht - noch nicht einmal durch eine formelhafte Wendung - darüber unterrichtet,

weshalb der Zwangsvollstreckungsversuch gescheitert ist. Dafür sind verschiedene Gründe denkbar. So kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht angetroffen haben, weil dieser unter der vom Gläubiger angegebenen Anschrift nicht (mehr) wohnhaft ist. Die Amtshandlung kann weiter deshalb ohne Erfolg geblieben sein, weil der Gerichtsvollzieher keine pfändbare Habe vorgefunden hat, eine Durchsuchung ergebnislos verlaufen ist (§ 758 ZPO) oder eine Vollstreckung nur zur Unzeit hätte vorgenommen werden können (§ 758a ZPO). Ohne diese zusätzlichen Informationen kann der Gläubiger nicht beurteilen, welche Möglichkeiten bestehen, seine Forderung gegen den Schuldner doch noch durchzusetzen. Erst auf ihrer Grundlage kann er entscheiden, welche Maßnahmen - Anschriftenermittlung, Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung , Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - dazu erforderlich und von ihm entsprechend zu veranlassen sind.

Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger daher nach Maßgabe dieser Grundsätze erneut über den Ausgang des Vollstreckungsverfahrens zu unterrichten.
Kreft Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfo

Annotations

(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.

(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.

(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.

(5) § 130d gilt entsprechend.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.

(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.

(2) Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.

Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.

(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.

(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.

(5) § 130d gilt entsprechend.

Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.

(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.

(2) Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.

Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.

(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.

(2) Das Protokoll muss enthalten:

1.
Ort und Zeit der Aufnahme;
2.
den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
3.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
4.
die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt sei;
5.
die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.

(3) Hat einem der unter Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.

(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.

(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.

(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.

(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.