Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2018 - IV ZR 201/16

published on 24/05/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2018 - IV ZR 201/16
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Previous court decisions
Landgericht Frankfurt am Main, 23 O 77/14, 04/09/2014
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 7 U 164/14, 08/07/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 201/16
vom
24. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:240518BIVZR201.16.0
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 24. Mai 2018
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 20.755,57 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 21. März 2018 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, wird ergänzend Bezug genommen. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.09.2014- 2-23 O 77/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.07.2016- 7 U 164/14 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Annotations

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.