Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2019 - VII ZA 6/18

published on 06/03/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2019 - VII ZA 6/18
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Previous court decisions
Landgericht Gießen, 5 O 367/15, 20/06/2016
Landgericht Frankfurt am Main, 4 U 77/17, 07/05/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZA 6/18
vom
6. März 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:060319BVIIZA6.18.0


Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, der Beklagte zu 1 habe eine Pauschalpreisvereinbarung der Parteien in Höhe von 10.000 € für die Arbeiten am Hotel nicht substantiiert dargelegt, und ob die beantragte Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin als Partei nach § 445 Abs. 1 ZPO verfahrensfehlerhaft unterblieben ist. Denn die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angestrebte Rechtsverfolgung des Beklagten zu 1 bietet im Hinblick auf die Äußerung des Geschäftsführers der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 19. Februar 2016 in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Geschäftsführer der Klägerin hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 Abs. 1 ZPO in diesem Termin die Vereinbarung eines Pauschalpreises bestritten und ausgeführt, es seien Einheitspreise vereinbart worden. Im Hinblick hierauf liegen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vor, dass die erforderliche Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der um die Gewährung von Prozesskostenhilfe antragenden, beweisbelasteten Partei ausgehen würde (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 61; NJW-RR 2002, 1069 m.w.N.). Hinzukommt, dass die Beklagten selbst in dem vorgenannten Termin erklärt haben, dass sie für ihre Behauptung, es sei für den in Bezug auf das Hotel erteilten Auftrag mündlich ein Pauschalpreis von 10.000 € vereinbart worden, keinen Zeugen benennen könnten, weil die Absprache nur zwischen ihnen und dem Geschäftsführer der Klägerin getroffen worden sei. Auf den weiteren Umstand, ob Prozesskostenhilfe auch deshalb zu versagen wäre, weil der Beklagte zu 1 nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, kommt es hiernach nicht entscheidend an. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Pamp Kartzke Graßnack Borris Brenneisen
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 20.06.2016 - 5 O 367/15 -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.05.2018- 4 U 77/17-
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3 Referenzen - Gesetze

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(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu

Annotations

(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.

(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.