Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2012 - IX ZR 185/09

bei uns veröffentlicht am09.02.2012
vorgehend
Landgericht Hamburg, 303 O 95/06, 06.11.2007
Hanseatisches Oberlandesgericht, 1 U 181/07, 24.09.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 185/09
vom
9. Februar 2012
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 9. Februar 2012

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. September 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 32.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
1. Das Berufungsgericht hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen die über einen Leistungsvermittler vollzogene Vermögensverschiebung aus der Sicht des Empfängers als Leistung des Schuldners erkennbar und deshalb anfechtbar ist, einzelfallbezogen unter besonderer Berücksichtigung des Schreibens vom 13. Oktober 2004 bejahen können. Zulassungsrelevante Rechtsfehler sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
3
2. Es entspricht dem Gesetz, dass das Originalurteil mit den Unterschriften der Richter und dem vom Urkundsbeamten unterschriebenen Verkündungsvermerk zu den Sammelakten des Gerichts genommen und dafür eine beglaubigte Abschrift in die Gerichtsakte eingeheftet wird (§ 541 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - IX ZR 350/00, BGHR ZPO § 311 Abs. 2 Urteilsverkündung 1). Der Umstand, dass ein gesonderter Beglaubigungsvermerk auf die in der Gerichtsakte eingeheftete Urteilsabschrift nicht aufgebracht ist, hat keine zulassungsrechtliche Relevanz.
4
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser Vill Lohmann Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2007 - 303 O 95/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2009 - 1 U 181/07 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 311 Form der Urteilsverkündung


(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. (2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien

Zivilprozessordnung - ZPO | § 541 Prozessakten


(1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern. Die Akten sind unverzüglich an das Berufungsgeric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2004 - IX ZR 350/00

bei uns veröffentlicht am 12.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 350/00 vom 12. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 12. Februar 2004 be

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern. Die Akten sind unverzüglich an das Berufungsgericht zu übersenden.

(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift der in der Berufungsinstanz ergangenen Entscheidung zurückzusenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 350/00
vom
12. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 12. Februar 2004

beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. August 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 91.646 (= 179.244 DM) festgesetzt.

Gründe:


Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Das Berufungsurteil wurde wirksam verkündet. Enthält das Protokoll die Feststellung, es sei "ein Urteil des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts verkündet" worden, so wird auch dann, wenn die ihm beigefügte Anlage mit der Urteilsformel erst geraume Zeit nach der Sitzung hergestellt worden ist, dadurch Beweis erbracht (§ 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO), daß das Urteil auf der Grund-
lage einer schriftlich fixierten Urteilsformel verkündet worden ist (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83, NJW 1985, 1782, 1783). Dementsprechend wird auch im vorliegenden Fall durch das Protokoll nebst Anlage bewiesen, daß das Urteil bei der Verkündung in vollständiger Form vorgelegen hat. Daß die Anlage in den Akten - rein stofflich betrachtet - nicht diejenige gewesen sein kann, die dem Gericht bei der Verkündung vorgelegen hat, schadet nichts. Dies folgt bereits aus der in § 160a Abs. 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit, ein Protokoll mit der Beweiskraft nach § 165 ZPO nachträglich herzustellen (BGH, Urt. v. 11. Oktober 1994 - XI ZR 72/94, NJW 1994, 3358). Es entspricht dem Gesetz, daß das Originalurteil mit den Unterschriften der Richter und dem vom Urkundsbeamten unterschriebenen Verkündungsvermerk zum "Retent" - das heißt den Sammelakten des Gerichts - genommen und dafür eine beglaubigte Abschrift in die Gerichtsakten eingeheftet wird (§ 544 Abs. 2 ZPO a.F. = § 541 Abs. 2 ZPO n.F.; vgl. § 4 Nr. 7 AktO). Im übrigen hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers rechtlich bedenkenfrei abgelehnt.
Kreft Ganter Raebel Kayser Cierniak

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.

(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.

(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.