Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 4

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(1) Der Arzt ist in das Arztregister des Zulassungsbezirks einzutragen, in dem er seinen Wohnort hat. Sofern er keinen Wohnort im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, steht ihm die Wahl des Arztregisters frei.

(2) Der Antrag muß die zur Eintragung erforderlichen Angaben enthalten. Die Angaben sind nachzuweisen, insbesondere sind beizufügen

a)
die Geburtsurkunde,
b)
die Urkunde über die Approbation als Arzt,
c)
der Nachweis über die ärztliche Tätigkeit nach bestandener ärztlicher Prüfung.

(3) An Stelle von Urschriften können ausnahmsweise amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden.

(4) Können die in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, sind die nachzuweisenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung der Approbation als Arzt und der ärztlichen Tätigkeit (Absatz 2 Buchstaben b und c) genügt eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers allein nicht.

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(1) Der Vertragsarzt kann Ärzte nach Maßgabe des § 95 Abs. 9 und 9a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anstellen. In den Bundesmantelverträgen sind einheitliche Regelungen zu treffen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Ärzte

(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenärztliche Vereinigung neben dem Arztregister die Registerakten. (2) Das Arztregister erfaßt a) die zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten,b) Ärzte, die die Voraussetzungen des § 3 und Psychotherape

(1) Die Eintragung in das Arztregister ist bei der nach § 4 zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu beantragen. (2) Voraussetzungen für die Eintragung sind a) die Approbation als Arzt,b) der erfolgreiche Abschluß entweder einer allgemeinmediz
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published on 20/05/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. Juli 2014, S 38 KA 305/13, wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten de
published on 24/05/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren wird festgestellt. Tatbestand Gegenstand
published on 11/10/2017 00:00

Tenor Die Revision des Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27. April 2016 wird zurückgewiesen.
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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
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