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§ 125Amtlich · § 5 UrhG

Antragsunterlagen

Zeitreise: 21.11.2024

(1) Beantragt die antragstellende Person erstmals die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. die Unterlagen, die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 3 bis 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind, und 2. eine Erklärung, wo und in welcher Weise sie die Zahnheilkunde im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.

(2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.

(3) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 13 Absatz 1a Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde liegt insbesondere vor, wenn die antragstellende Person 1. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erfüllt, aber nicht nach § 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde als Dienstleistungserbringer oder als Dienstleistungserbringerin vorübergehend und gelegentlich den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben kann, oder 2. die nach Absatz 1 Nummer 2 angestrebte zahnärztliche Tätigkeit ausüben kann, obwohl sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde nicht erfüllt.

(4) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats folgende Bestätigungen verlangen: 1. eine Bestätigung der Authentizität sowie 2. eine Bestätigung darüber, dass die antragstellende Person die Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.

(5) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

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