Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 10. Jan. 2013 - 6 A 306/11
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Kläger zu Wasserverbandsbeiträgen. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgebiet des beklagten Wasserverbandes.
- 2
Der Beklagte zieht seine Verbandsmitglieder zu jährlichen Beitragszahlungen heran. Die Beitragszahlungen enthalten unter anderem einen Grundbeitrag. Den Grundbeitrag berechnet der Beklagte aus zwei Teilbeträgen, dem Verwaltungskostenanteil und der Vorteilskomponente.
- 3
Den Verwaltungskostenanteil berechnet der Beklagte wie folgt: In einem ersten Schritt werden die erwarteten Einnahmen aus der allgemeinen Verwaltung von den Kosten der allgemeinen Verwaltung abgezogen, und so die Kostenunterdeckung der allgemeinen Verwaltung ermittelt. Die Kostenunterdeckung wird dann durch die Anzahl der Verbandsmitglieder geteilt. 35 % dieses Betrages bilden den Verwaltungskostenanteil, den der Beklagte auch als „Mitgliedsbeitrag“ bezeichnet.
- 4
Die Vorteilskomponente berechnet der Beklagte wie folgt: In einem ersten Schritt werden die erwarteten Einnahmen aus der allgemeinen Gewässerunterhaltung von den Kosten der allgemeinen Gewässerunterhaltung abgezogen, und so die Kostenunterdeckung der Gewässerunterhaltung ermittelt. Zu dieser Kostenunterdeckung wird dann der Anteil an der Kostenunterdeckung der allgemeinen Verwaltungskosten, der nicht durch die „Mitgliedsbeiträge“ finanziert wird, hinzugerechnet. Der sich so ergebende Betrag wird durch die Verbandsfläche (in Hektar) geteilt. Die Hälfte dieses Betrages bildet die Vorteilskomponente.
- 5
Den so ermittelten Grundbeitrag setzt der Beklagte in seiner Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr fest.
- 6
Die Beschlüsse für die Haushaltsatzungen 2009, 2010 und 2011 fasste der Verbandsausschuss des Beklagten einstimmig. An diesen Beschlüssen wirkten auch die Ausschussmitglieder xxx und xxx mit. xxx schied 2004 als dingliches Verbandsmitglied aus. Die Verbandsmitgliedschaft von xxx endete am 01.07.2012.
- 7
Der Beklagte zog die Kläger mit Beitragsbescheid vom 31.07.2009 zur Zahlung von 15,28 € heran. Darin enthalten war ein Grundbeitrag in Höhe von 15,00 € und Kosten für das Hauptschöpfwerk in Höhe von 0,28 €.
- 8
Der Beklagte zog die Kläger mit Beitragsbescheid vom 16.04.07.2010 zur Zahlung von 15,42 € heran. Darin enthalten war ein Grundbeitrag in Höhe von 15,00 €, Kosten für das Hauptschöpfwerk in Höhe von 0,28 € und für Rohrleitungen in Höhe von 0,14 €.
- 9
Der Beklagte zog die Kläger mit Beitragsbescheid vom 31.03.2011 zur Zahlung von 16,15 € heran. Darin enthalten war ein Grundbeitrag in Höhe von 15,80 € und Kosten für das Hauptschöpfwerk in Höhe von 0,28 € und für Rohrleitungen in Höhe von 0,07 €.
- 10
Die Kläger legten gegen jeden Beitragsbescheid Widerspruch ein, ohne den Widerspruch zu begründen.
- 11
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2011 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Kläger als Verbandsmitglieder beitragspflichtig und die Beiträge richtig berechnet seien.
- 12
Die Kläger haben am 12.12.2011, einem Montag, Klage erhoben.
- 13
Die Kläger sind der Ansicht, die Beitragsbescheide seien rechtswidrig. Die Höhe des Grundbeitrages sei willkürlich festgelegt, da Eigentümer größerer Grundstücke bevorzugt würden. Die Ermittlung des Grundbeitrages sei nicht nachvollziehbar, da Kosten im Umfang von 110% verteilt wurden. Es sei auch nicht erkennbar, welche Kosten der allgemeinen Verwaltung durch die Verbandsmitglieder bedingt seien.
- 14
Die Kläger beantragen,
- 15
die Beitragsbescheide vom 31.07.2009, vom 16.04.2010 und vom 31.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2011 aufzuheben.
- 16
Der Beklagte beantragt,
- 17
die Klage abzuweisen.
- 18
Der Beklagte ist der Ansicht, eine Bevorzugung von Eigentümern größerer Grundstücke liege nicht vor. Dies folge schon daraus, dass beispielsweise im Haushaltsjahr 2011 das Beitragsaufkommen des Verbandes nur zu 28 % aus dem Grundbeitrag, aber zu 72 % aus dem Flächenbeitrag stamme.
- 19
Die den Grundbeitrag der Höhe nach festlegenden Haushaltssatzungen seien wirksam, da alle Ausschussmitglieder im Zeitpunkt ihrer Wahl in den Verbandsausschuss und im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Haushaltssatzungen 2009, 2010 und 2011 Verbandsmitglieder gewesen seien. Die Verbandsmitgliedschaft von E. H. folge aus § 4 Abs. 1 Nr. 4 WVG. Zwar sei keine ausdrückliche Genehmigung erteilt worden, jedoch sei von einer konkludenten Zulassung auszugehen. Dies ergäbe sich daraus, dass die zuständige Behörde trotz Kenntnis des Problems der nicht verbandsangehörigen Ausschussmitglieder gefasste Beschlüsse stets bestätigt habe.
- 20
Der Beklagte trägt vor, dass der Grundbeitrag für das Jahr 2011 um 10 Cent zu hoch berechnet, dies für die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides jedoch unerheblich sei.
- 21
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 22
Die zulässige Klage ist unbegründet.
- 23
1. Die Klage ist unbegründet, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
- 24
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Beiträge ist § 23 in Verbindung mit § 25 Nr. 1 der am 18.12.2008 beschlossenen Satzung des Wasserverbandes B. (Verbandssatzung). Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage liegen vor. Die Kläger sind als Eigentümer eines verbandszugehörigen Grundstücks dingliche Verbandsmitglieder nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG. Der jeweils festgesetzte Beitrag ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.
- 25
Die Kläger wenden sich gegen den in den Beitragsbescheiden festgesetzten Grundbeitrag. Die neben dem Grundbeitrag festgesetzten Beitragspositionen wurden von den Klägern nicht angegriffen und lassen auch keine Rechtsfehler erkennen.
- 26
Die in den Bescheiden festgesetzten Grundbeiträge sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen der Festsetzung in § 4 der jeweiligen Haushaltssatzung (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 LWVG).
- 27
a. Die Beschlüsse des Verbandsausschusses über die Haushaltssatzungen 2009, 2010 und 2011 sind wirksam. Zwar war der Verbandsauschuss fehlerhaft besetzt (unter aa.), dieser Fehler führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse (unter bb.).
- 28
aa. Der Verbandsauschuss war fehlerhaft besetzt, da xxx schon anfänglich nicht passiv wahlberechtigt war. Herr xxx wurde in den Verbandsausschuss gewählt, obwohl er als Nichtverbandsmitglied nicht passiv wahlberechtigt ist. Passiv wahlberechtigt sind nur Verbandsmitglieder, da gem. § 49 Abs. 2 S. 1 WVG die Ausschussmitglieder nur „aus der Mitte“ des Verbandes gewählt werden können. Hiervon kann auch nicht § 49 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 WVG abgewichen werden, da der Satzungsvorbehalt lediglich das Wahlverfahren erfasst, nicht jedoch die Wahlberechtigung. Soweit § 9 Verbandsatzung den Kreis der wählbaren Personen weiter fasst, ist die Bestimmung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam.
- 29
Die Verbandsmitgliedschaft des xxx folgt nicht aus § 4 Abs. 1 Nr. 4 WVG. Eine Zulassung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde liegt nicht vor. Die Zulassung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WVG ist ein Verwaltungsakt (VGH Hessen, Urt. v. 30.01.2009, 7 A 1864/08, Tz. 48 (juris)) und kann als solcher grundsätzlich auch schlüssig erklärt werden. Dies setzt jedoch ein behördliches Verhalten voraus, dem ein objektiver Dritter einen entsprechenden Erklärungsgehalt beimessen würde. Einem bloßen Unterlassen oder Dulden kommt dabei nur unter besonderen Voraussetzungen ein Erklärungswert zu (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. (2011), § 35 Rn. 62). An diesem Maßstab gemessen ist kein Verhalten ersichtlich, aus dem geschlossen werden könnte, die zuständige Behörde wollte Herrn xxx als Verbandsmitglied nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WVG zulassen. Allein aus dem Umstand, dass der zuständigen Behörde das Problem der nicht verbandsangehörigen Ausschussmitglieder an sich bekannt war und sie Beschlüsse der Verbandsauschüsse gleichwohl bestätigte, besagt nichts darüber, ob sie die konkrete Person des xxx als Verbandsmitglied iSd § 4 Abs. 1 Nr. 4 WVG zulassen wollte. Denn dies setzte zumindest voraus, dass sie Kenntnis davon hatte, dass xxx kein Verbandsmitglied nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WVG war. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich.
- 30
Keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der beschlossenen Haushaltssatzungen begründet die Mitwirkung von xxx. Er war bei seiner Wahl und bei den Beschlussfassungen Verbandsmitglied. Der später eingetretene Verlust der Verbandsmitgliedschaft ist insoweit für die gefassten Beschlüsse unerheblich.
- 31
bb. Die Mitwirkung von xxx an der Beschlussfassung ist ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse.
- 32
Es besteht ein allgemeiner Grundsatz, nach welchem Rechtsakte wahlrechtswidrig gebildeter Organe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht allein wegen bestehender Wahlrechtsfehler unwirksam sind (vgl. BVerwG, NVwZ 2003, 995 [996]). Ursprung dieses Grundsatzes sind das rechtsstaatliche Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsklar (vgl. BVerfG 1, 14 [38]; 3, 41 [44]). Zweifel an der Gültigkeit einer Wahl sollen nicht die Handlungsfähigkeit des gewählten Organs, und damit die Funktionserfüllung durch den Hoheitsträger beeinträchtigen.
- 33
Dieser Grundsatz ist für Entscheidungen der Parlamente (für den Deutschen Bundestag: BVerfGE 1, 14 [38]; 3, 41 [44 f.]; NJW 1973, 33; Brocker, in: BeckOK-GG, Stand:
- 34
01.10.2012, Art. 41 Rn. 7; Rauber, Wahlprüfung in Deutschland, S. 159 f.; Magiera, in Sachs: GG, 6. Aufl. (2011), Art. 41 Rn. 17; vgl. für die Landtage: LVerfG SH, NordÖR 2010, 401, Tz. 174: „stets nur ex nunc“; LVerfG Hmg, NVwZ 1993, 1083 [1090]) und der Kommunalvertretungen (vgl. BVerfGE 3, 41 [44]; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2. Aufl. (1997), Rn. 341) anerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Rechtsgedanken auf die Entscheidungen der Vollsammlung von Handwerkskammern übertragen (BVerwG, NJW 1999, 2292 [2295]). Er gilt auch für Entscheidungen der Verbandsauschüsse von Wasserverbänden. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Handwerkskammern treffen auch auf die Wasserverbände zu: Die Wasserverbände sind ebenfalls Träger funktionaler Selbstverwaltung und der Wasserverbandsauschusses ist ebenfalls ein von den Mitgliedern demokratisch legitimiertes willensbildendes Organ (vgl. BVerwG, NJW 1999, 2292 [2295]).
- 35
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Bestandsschutz allein dem Schutz des Organs und seiner Funktionsfähigkeit dient. Er umfasst nicht den Schutz des einzelnen Ausschussmitglieds. Soweit Ausschussmitglieder unter Verletzung des passiven Wahlrechts in den Ausschuss gewählt wurden oder deren Wahlbarkeit nachträglich wegfallen ist, kann in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 3 GKWG die Aufsichtsbehörde den Sitzverlust anordnen.
- 36
b. Die Höhe des satzungsmäßig bestimmten Grundbeitrages ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat mit der jeweiligen Festlegung nicht den weiten Gestaltungsspielraum überschritten, den § 21 Abs. 1 Nr. 1 LVWG und § 30 Abs. 1 WVG den Wasserverbänden bei der Bestimmung der Verbandsbeiträge einräumt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2007, 159, Tz. 13). Dieser weite Gestaltungsspielraums wird lediglich begrenzt durch das Willkürverbot; der Beitragsmaßstab darf nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein (BVerwG, NVwZ-RR 2007, 159, Tz. 13; NVwZ 2005, 1184 [1185]). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
- 37
Das Berechnungsmodell, das der Beklagte zur Bestimmung des Grundbeitrages anwendet, hält sich in den so gezogenen Grenzen. Der Grundbeitrag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 LWVG für die allgemeinen Vorteile der Gewässerunterhaltung und die allgemeine Verwaltungstätigkeit erhoben. Dass der Beklagte zur Bestimmung dieser beiden Beitragskomponenten die voraussichtlich nicht gedeckten Kosten allgemeinen Verwaltung und die voraussichtlich nicht gedeckten Kosten Gewässerunterhaltung ansetzt, ist nicht zu beanstanden. Beide Positionen haben einen erkennbaren Bezug zu den Vorteilen, die durch den Grundbeitrag abzugeltenden sind. Der konkrete Umlageschlüssel ist auch nicht willkürlich. Die Verbandsmitglieder größerer Grundstücke werden nicht in einer willkürlichen Weise gegenüber den Verbandsmitgliedern kleinerer Grundstücke bevorzugt. § 21 Abs. 1 S. 1 LWVG schreibt zwingend einen Grundbeitrag „in gleicher Höhe“ für alle Verbandsmitglieder. Dass der Vorteil aus der Verbandstätigkeit mit der Grundstücksgröße steigt, wird durch den Flächenbeitrag nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 LWVG berücksichtigt, zu dem nur Verbandsmitglieder herangezogen werden, deren Grundstücke größer als 0,5 ha sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Grundbeitrag im Verhältnis zum Flächenbeitrag in willkürlicher Weise zu gering angesetzt hat, da das Gesamtaufkommen aus dem Flächenbeitrag deutlich höher liegt als das Gesamtaufkommen aus dem Grundbeitrag.
- 38
Die Rüge des Prozessbevollmächtigten der Kläger, aus den Berechnungen sei nicht nachvollziehbar, ob Einzelmitglieder wie die Kläger tatsächlich Ausgaben verursachen, begründet keinen Einwand gegen das Berechnungsmodell. Für den Grundbeitrag ist es unerheblich, ob Ausgaben für die allgemeine Verwaltung durch die Einzelmitglieder verursacht sind. Der Grundbeitrag wird für alle Mitglieder pauschal und in gleicher Höhe festgesetzt (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 LWVG); insoweit bleibt kein Raum für eine Differenzierung nach der Verursachung durch oder dem individuellen Vorteil der Verwaltungstätigkeit für einzelne Mitglieder. Die Finanzierung der Verbandstätigkeit durch den Grundbeitrag ist kein Entgelt für einen individuellen Vorteil, sondern solidarische Finanzierung der Verbandstätigkeit (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 31.05.2012, 6 A 214/10). Dass der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verwaltungstätigkeit Kosten eingestellt hat, bei denen sich eine solidarische Finanzierung verbietet, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
- 39
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger rügt, es würden unterdeckte Kosten für die allgemeine Verwaltung im 35 % und 75 %, also im Umfang 110% verteilt, ist darauf hinzuweisen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Quote irrtümlich vorgetragen hat. Aus den eingereichten Berechnungsunterlagen ergibt sich, dass die Verteilung nach den Anteilen 35 % und 65 % erfolgt.
- 40
c. Die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 31.03.2011 wird nicht dadurch berührt, dass die Anwendung des Berechnungsmodells für das Beitragsjahr 2011 einen um 10 Cent geringeren Grundbeitrag ergibt, da eine annähernde Ermittlung ausreichend ist (vgl. § 30 Abs. 1 S. 2 WVG).
- 41
2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO sowie § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht erfüllt sind.
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Annotations
(1) Verbandsmitglieder können sein:
- 1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder), - 2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert, - 3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, - 4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt, - 5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.
(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Verbandsmitglieder können sein:
- 1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder), - 2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert, - 3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, - 4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt, - 5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.
(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.
(1) Hat der Verband keine Verbandsversammlung, obliegen deren Aufgaben einem Verbandsausschuß. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Verbandsversammlung gelten für den Verbandsausschuß entsprechend, sofern dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
(2) Die Verbandsmitglieder wählen die Mitglieder des Verbandsausschusses in durch die Satzung bestimmten Zeitabständen aus ihrer Mitte in einer Mitgliederversammlung; die Satzung kann ein anderes Wahlverfahren zulassen. Wiederwahl ist möglich. Die Satzung kann für jedes Mitglied des Verbandsausschusses einen ständigen Vertreter zulassen.
(1) Verbandsmitglieder können sein:
- 1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder), - 2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert, - 3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, - 4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt, - 5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.
(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.
(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.
(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.