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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Anwendungsbereich

Zeitreise: 22.12.2025

(1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.

(2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge: 1. Wehrsoldgrundbetrag, 2. Kinderzuschlag, 3. Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige, 4. Auslandsvergütung, 5. Entlassungsgeld, 6. Vergütung für herausgehobene Funktionen, 7. Vergütung für besondere Erschwernisse, 8. Vergütung für besondere zeitliche Belastungen, 9. Auslandsverwendungszuschlag.

(3) Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbezüge: 1. Unterkunft, 2. Dienstkleidung und Ausrüstung, 3. Heilfürsorge, 4. Verpflegung.

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