Reservistengesetz - ResG | § 9 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen

Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können entsprechend § 81 des Soldatengesetzes zu dienstlichen Veranstaltungen zugezogen werden. § 1 Absatz 6 des Wehrsoldgesetzes gilt entsprechend.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen


(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind: 1. Verweis,2. strenger Verweis,3. Disziplinarbuße,4. Ausgangsbeschränkung,5. Disziplinararrest. (2) Nebeneinander könn
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Soldatengesetz - SG | § 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen


(1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche Vorhaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden können.

Wehrsoldgesetz - WSG 2020 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten. (2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge: 1. Wehrsoldgrundbetrag,2. Kinderzuschlag,3. Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversi

Referenzen

(1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche Vorhaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden können. (2) Zu...
(1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten. (2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge: 1. Wehrsoldgrundbetrag,2. Kinderzuschlag,3. Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für...