Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Juli 2018 - 2 WDB 2/18

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2018:100718B2WDB2.18.0
published on 10/07/2018 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Juli 2018 - 2 WDB 2/18
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Tatbestand

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Mit Beschluss vom 25. Januar 2018 hat der Vorsitzende der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord das gerichtliche Disziplinarverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Eine Verurteilung wegen unwürdigen Verhaltens nach dem Ausscheiden aus dem Dienst setze die Möglichkeit einer Wiederverwendung als Offizier voraus. Hieran fehle es aber nach der Vollendung des 65. Lebensjahres. Eine aktive Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung liege in den vorgeworfenen Handlungen nicht. Sie sei auch nicht ordnungsgemäß angeschuldigt. Weiterhin bestehe für die Durchführung des Disziplinarverfahrens das Verfahrenshindernis der Immunität als Mitglied des Europäischen Parlaments.

3

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft. Der frühere Soldat habe sich durch das angeschuldigte Verhalten sowohl unwürdig verhalten als auch gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätigt. Für eine Verurteilung wegen der letztgenannten Pflichtverletzung sei die Wiederverwendung keine tatbestandliche Voraussetzung. Für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens sei anders als bei der Durchführung eines Strafverfahrens die vorherige Aufhebung der Immunität durch das Europäische Parlament nicht erforderlich. In der fehlenden Aufhebung der Immunität liege kein Verfahrenshindernis, das die Verfahrenseinstellung durch den Vorsitzenden im Beschlusswege rechtfertige.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist unbegründet, weil die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht ein Verfahrenshindernis festgestellt hat.

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Unter den Begriff des Verfahrenshindernisses nach § 108 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 WDO fallen alle Umstände, die der Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von Rechts wegen entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 6. August 2014 - 2 WDB 5.13 - BVerwGE 150, 162 Rn. 9 m.w.N.). Dementsprechend steht die Immunität eines Abgeordneten grundsätzlich solange der Durchführung eines wehrdienstgerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegen, bis das Parlament dem zustimmt. Soweit der Senat im Urteil vom 23. April 1985 (2 WD 42.84, BVerwGE 83, 1ff.) eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

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1. Der frühere Soldat genießt als Europaabgeordneter für die Wahlperiode von 2014 bis 2019 Immunität. Nach § 5 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG - vom 6. April 1979 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2014 ) bestimmt sich die Indemnität und Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach den Artikeln 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl. 1965 II S. 1453, <1482>, im Folgenden: Protokoll). Allerdings vermittelt Art. 9 des Protokolls den Mitgliedern des Europäischen Parlaments Verfolgungsschutz im Sinne einer absoluten Immunität nur in Bezug auf Änderungen, die "in Ausübung ihres Amtes erfolgten"; dabei muss der Zusammenhang zwischen der erfolgten Äußerung und der parlamentarischen Tätigkeit unmittelbar und in offenkundiger Weise ersichtlich sein (vgl. EuGH, Urteile vom 6. September 2011 - C-163/10 [ECLI:EU:C:2011:543], Patriciello - Rn. 35 und vom 21. Oktober 2008 - C-200/07 und C-201/07 [ECLI:EU:C:2008:579], Marra - Rn. 44). Daran fehlt es, wenn die im Disziplinarverfahren angeschuldigten Äußerungen - wie hier - Jahre vor dem Antritt des Europaabgeordnetenmandats getätigt worden sind. Nach Art. 10 Satz 1 Buchst. a des Protokolls steht den Mitgliedern des Europäischen Parlaments während der Dauer der Sitzungsperiode darüber hinaus im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu. Folglich sind für die Dauer der Sitzungsperiode die nationalen Immunitätsregelungen auf Mitglieder des Europaparlaments ergänzend anwendbar. Damit gilt der relative Immunitätsschutz des Art. 46 Abs. 2 GG auch für einen Europaabgeordneten. Gleich einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages darf er während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung seiner Versammlung, des Europäischen Parlaments, zur Verantwortung gezogen werden (BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 2 WD 42.84 - BVerwGE 83, S. 1 <3>). Die "Sitzungsperiode" im Sinne von Art. 10 Satz 1 des Protokolls erfasst regelmäßig das gesamte Jahr, auch wenn das Europäische Parlament nicht tatsächlich tagt, sodass sich hieraus ein lückenloser Immunitätsschutz für die gesamte Mandatsdauer ergibt (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - C-149/85 [ECLI:EU:C:1986:310], Wybot/Faure - Slg. 1986, 2391 Rn. 17 ff.; Eva Uppenbrink, Das Europäische Mandat - Status der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, 2004, S. 62 f. m.w.N.).

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2. Der hier in zeitlicher Hinsicht unvermindert andauernde Immunitätsschutz greift auch im vorliegenden Fall ein. Gerichtliche Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung fallen in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 46 Abs. 2 GG, weil sie auf die Verhängung einer staatlichen Strafsanktion abzielen. Daher dürfen auch vor dem Mandatserwerb eingeleitete ("mitgebrachte") Disziplinarverfahren nicht ohne Genehmigung des Parlaments fortgeführt werden. Eine solche Genehmigung des Europäischen Parlaments ist nicht eingeholt worden.

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a) Der Schutz des Art. 46 Abs. 2 GG greift nach seinem Wortlaut stets, wenn ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen werden soll. Die Norm erfasst neben Verfahren nach der Strafprozessordnung auch gerichtliche Disziplinarverfahren in Anwendung der Wehrdisziplinarordnung. "Zur Verantwortung gezogen" wird bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht nur der Angeklagte im Strafverfahren, sondern auch der Angeschuldigte eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Zwar bezeichnet die Wehrdisziplinarordnung - WDO - seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972 (BGBl. I S. 1481) die in ihren Verfahren möglichen Sanktionen als "Maßnahmen" (vgl. § 22 und § 58 WDO geltender Fassung) und nicht mehr wie noch die WDO in der Fassung vom 15. März 1957 (BGBl. I S. 189) als "Disziplinarstrafen". Trotz Änderung der Bezeichnung stellen die Sanktionen der Wehrdisziplinarordnung nach wie vor eine missbilligende Reaktion auf schuldhaftes Verhalten dar (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1969 - 2 BvR 518/66 - BVerfGE 26, 186 <204>; BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 2 WD 42.84 - BVerwGE 83, 1 <4>). Dass der verfassungsrechtliche Begriff der "Strafe" in Art. 46 Abs. 2 GG nicht auf Kriminalstrafen beschränkt ist, ergibt sich schon daraus, dass der Grundgesetzgeber - wie etwa in Art. 103 Abs. 3 GG - eine solche Beschränkung etwa durch die Formulierung "auf Grund der allgemeinen Strafgesetze" zum Ausdruck bringen kann (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1969 - 2 BvR 518/66 - BVerfGE 26, 186 <203>). Eine solche Formulierung verwendet Art. 46 Abs. 2 GG nicht. "Strafe" ist damit nicht nur die in einem Verfahren nach der Strafprozessordnung verhängte Kriminalstrafe, sondern jede Zufügung eines angedrohten Übels als Reaktion der öffentlichen Gewalt auf ein vorangegangenes Verhalten (vgl. Magiera in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 187. Aktualisierung November 2017, Art. 46 GG Rn. 142; Achterberg/Schulte in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 7. Auflage 2018, Art. 46 GG Rn. 39) und damit auch die Disziplinarmaßnahme (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 - BVerfGE 42, 312 <328>; Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 13 Rn. 7).

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b) Für ein weites Verständnis des Art. 46 Abs. 2 GG spricht auch die historische Interpretation. Schon die Vorgängernormen - Art. 31 Abs. 1 RV 1871 und Art. 37 Abs. 1 WRV - erfassten Disziplinarmaßnahmen (vgl. RG, Urteil vom 16. April 1892 - 1578/92 - RGSt 23, 184 <193>, G. Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, Kommentar, 14. Aufl. 1933, Art. 37 Nr. 2; Anschütz/Thoma, Handbuch des Deutschen Staatsrechts, 1930 (1. Band), § 39 S. 442: "... Schutz vor jeder Art ... disziplinärer Strafverfolgung"); Kemper, DÖV 1985, 880; Achterberg/Schulte in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 7. Auflage 2018, Art. 46 Abs. 2 GG Rn. 39). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber des Grundgesetzes hieran etwas hat ändern wollen. Da die Staatspraxis in Vergangenheit und Gegenwart kontinuierlich davon ausgeht, dass Disziplinarverfahren den Immunitätsregelungen unterfallen und Wege vorsieht, die Immunität zur Durchführung von Disziplinarverfahren aufzuheben (vgl. Anlage 6 Abschnitt A Nr. 9 zu § 107 Abs. 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sowie Butzer, Immunität im demokratischen Rechtsstaat, 1991, S. 187 m.w.N.) besteht auch kein Anlass, von einem insoweit gewandelten Verfassungsverständnis des Art. 46 Abs. 2 GG auszugehen.

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c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vergleich der Absätze 1 und 2 von Art. 46 GG. Zwar unterscheidet Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG für die Indemnität zwischen gerichtlicher und dienstlicher Verfolgung. Hieraus ist aber nicht abzuleiten, dass die Norm auch in Bezug auf die Immunitätsregelung zwischen Straf- und Disziplinarverfahren differenziert und letztere ausschließt. Denn Absatz 1 Satz 1 verbietet gerichtliche und dienstliche Verfolgung und sonstiges Zur-Verantwortung-Ziehen und Absatz 2 verwendet den weiten Begriff, dass ein Abgeordneter zur Verantwortung gezogen werden soll. Ob dies auf gerichtlichem oder dienstlichem Wege erfolgt, wird in Absatz 2 gerade nicht eingeschränkt. Der weite Begriff des Zur-Verantwortung-Ziehens sagt auch nichts darüber aus, ob die drohende Sanktion als "Strafe" zu betrachten ist.

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d) Sinn und Zweck der Immunitätsregelung sprechen für eine Einbeziehung von Disziplinarmaßnahmen in den verfassungsrechtlichen Begriff der "Strafe".

Immunitätsregelungen dienen dem Schutz des Parlaments und finden ihre Rechtfertigung im Repräsentationsprinzip (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2001 - 2 BvE 2/00 - BVerfGE 104, 310 <328 f.>). Hiermit soll sichergestellt werden, dass die parlamentarische Arbeit durch ein nach dem Willen des Wahlvolkes zusammengesetztes Gremium unbeeinträchtigt unter Teilnahme aller Abgeordneten erfolgen kann. Die Immunität schützt auch davor, dass Abgeordnete durch Eingriffe anderer Staatsgewalten in ihrer parlamentarischen Arbeit behindert werden. Die Gefahren, denen Art. 46 Abs. 2 GG im Interesse der Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Demokratie wehren will, mögen im demokratischen Rechtsstaat wenig wahrscheinlich sein. Dies macht die Regelung des Art. 46 Abs. 2 GG aber weder obsolet noch rechtfertigt es eine dem Normzweck widersprechende enge Auslegung (vgl. BayVGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1958 - Vf. 30 - VII - 58 - BayVBl. 1959, 53; Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 13 Rn. 17). Die Ermittlungen in einem wehrgerichtlichen Disziplinarverfahren können die Ausübung eines Abgeordnetenmandats aber in gleicher Weise erschweren wie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren. Auch berühren die in einem wehrdienstgerichtlichen Disziplinarverfahren drohenden Strafsanktionen den Betroffenen häufig ebenso massiv. Insbesondere Dienstgradherabsetzungen oder Entfernungen aus dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts können das Ansehen und die langfristigen Existenzgrundlagen der davon Betroffenen oftmals nachhaltiger beeinflussen als sachgleiche Kriminalstrafen. Wirken disziplinarische Sanktionen aber vergleichbar einschneidend wie Kriminalstrafen, sind sie in gleicher Weise geeignet, die Amtsausübung eines Abgeordneten zu erschweren. Werden wehrdisziplinarrechtliche Schritte ohne zureichenden Grund ergriffen und besteht ein "fumus persecutionis" (vgl. EuG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - T - 346/11 und T - 347/11 [ECLI:EU:T:2013:23] - Rn. 104, 116 ff.), sind die Gefahren für das Repräsentationsprinzip mithin vergleichbar.

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Zwar bestehen insbesondere in den Sanktionszwecken Unterschiede zwischen Straf- und Disziplinarverfahren. Während das Strafrecht die elementaren Werte des Gemeinschaftslebens schützen, die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung vor der Rechtsgemeinschaft erweisen und so die Rechtstreue der Bevölkerung stärken soll (BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/76 - BVerfGE 45, 187 <253 ff.> zum Strafverfahren), verfolgt das Wehrdisziplinarrecht das Ziel, die Integrität, das Ansehen und die Disziplin in der Bundeswehr wiederherzustellen und zu sichern (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.N.). Diese Unterschiede in der Zielsetzung sind jedoch ohne Bedeutung, weil zum Schutz der durch die Immunitätsregelungen geschützten Interessen allein auf die Wirkung der Sanktion und der Sanktionsdrohung auf die Entscheidungsfreiheit des Abgeordneten abzustellen ist. Beiden Rechtsregimen ist jedoch gemein, dass sie durch Sanktionsdrohung oder -verhängung auf das (künftige) Verhalten des Rechtsunterworfenen Einfluss nehmen sollen und dass bereits die ersten Schritte eines Straf- oder Disziplinarverfahrens das Ansehen eines Parlamentariers und damit auch die Parlamentsarbeit tangieren. Darum bedarf der Abgeordnete in beiden Fällen des Schutzes der Immunitätsregelung. Da auch Verfahren, die bereits vor dem Erwerb der Parlamentsmitgliedschaft eingeleitet wurden, die Schutzzwecke der Immunitätsregelungen nachteilig betreffen können, erfasst Art. 46 Abs. 2 GG auch "mitgebrachte Verfahren" (zum früheren Meinungsstand: R. Schneider, DVBl. 1955, 350 ff.; RG, Urteil vom 17. Oktober 1895 - 3394/95 - RGSt 27, 385 <386 f.>).

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e) Europarecht gebietet kein engeres Verständnis der Immunitätsregelungen. Art. 10 Satz 1 Buchst. a des Protokolls verweist ausdrücklich für den weiteren Immunitätsschutz der Abgeordneten des Europäischen Parlaments in deren Herkunftsstaat auf die nationalen Bestimmungen und erhebt somit grundsätzlich keinen eigenen Gestaltungsanspruch hinsichtlich des Umfangs (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2011 - C-163/10 [ECLI:EU:C:2011:543], Patriciello - Rn. 25). Ein engerer Schutz ergibt sich auch nicht aus Art. 10 Satz 1 Buchst. b des Protokolls, der die gerichtliche Verfolgung von Mitgliedern des Europäischen Parlaments auch in anderen Mitgliedsstaaten ausschließt. Er zielt im Gegenteil vielmehr auf eine Erweiterung des Schutzes von Abgeordneten ab.

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f) Die Zwecke des Disziplinarverfahrens werden durch ein weites Verständnis des Art. 46 Abs. 2 GG nicht gefährdet. Denn sowohl Art. 9 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlamentes als auch die Anlage 6 zu § 107 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sehen Wege vor, die Genehmigung des Parlaments einzuholen, deren Beschreiten der Wehrdisziplinaranwaltschaft möglich und zumutbar ist. Die im öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte notwendige Disziplinierung ihrer Angehörigen wird durch Art. 46 Abs. 2 GG nicht verhindert, sondern an die Einbindung des Parlaments zur Wahrung von dessen Rechten geknüpft. Damit ist ein angemessener Ausgleich kollidierender Teilaspekte des Gemeinwohls möglich.

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3. Zwar war es ermessensfehlerhaft, die grundsätzliche Frage, ob die Immunität des Abgeordneten ein Verfahrenshindernis begründet, abweichend von höchstrichterlicher Rechtsprechung durch Beschluss des Vorsitzenden außerhalb einer Hauptverhandlung nach § 108 Abs. 4 WDO zu entscheiden. Da allerdings aus den oben ausgeführten Gründen keine andere Entscheidung als die Einstellung möglich war, beruht die Entscheidung nicht auf diesem Fehler.

16

Die Kostenentscheidung folgt § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Annotations

(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten.

(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.

(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.

Die Indemnität und Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments bestimmt sich nach den Artikeln 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl. 1965 II S. 1453, 1482). Dabei richtet sich der Umfang der Indemnität nach den Bestimmungen des Grundgesetzes.

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:

1.
Verweis,
2.
strenger Verweis,
3.
Disziplinarbuße,
4.
Ausgangsbeschränkung,
5.
Disziplinararrest.

(2) Nebeneinander können verhängt werden:

1.
Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,
2.
bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von mehr als einem Tag Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße oder Disziplinararrest und Disziplinarbuße.
Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.

(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung eines im Übrigen bewährten Soldaten nicht entgegen.

(4) Gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.

(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:

1.
Kürzung der Dienstbezüge,
2.
Beförderungsverbot,
3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
4.
Dienstgradherabsetzung und
5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts,
2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
3.
Dienstgradherabsetzung und
4.
Aberkennung des Ruhegehalts.
Sind sie zugleich Angehörige der Reserve oder nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, dürfen nur die in Satz 1 genannten gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:

1.
Dienstgradherabsetzung und
2.
Aberkennung des Dienstgrades.
Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.

(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.

(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

(1) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind vom Präsidenten unmittelbar an den Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiterzuleiten.

(2) Dieser hat Grundsätze über die Behandlung von Ersuchen auf Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages aufzustellen (Anlage 6) und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner in Einzelfällen zu erarbeitenden Beschlußempfehlungen an den Bundestag zu machen.

(3) Die Beratung über eine Beschlußempfehlung ist an eine Fristen nicht gebunden. Sie soll frühestens am dritten Tage nach Verteilung der Vorlage (§ 75 Abs. 1 Buchstabe h) beginnen. Ist die Beschlußempfehlung noch nicht verteilt, wird sie verlesen.

(4) Vor der Konstituierung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann der Präsident dem Bundestag in Immunitätsangelegenheiten unmittelbar eine Beschlußempfehlung vorlegen.

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

(1) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind vom Präsidenten unmittelbar an den Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiterzuleiten.

(2) Dieser hat Grundsätze über die Behandlung von Ersuchen auf Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages aufzustellen (Anlage 6) und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner in Einzelfällen zu erarbeitenden Beschlußempfehlungen an den Bundestag zu machen.

(3) Die Beratung über eine Beschlußempfehlung ist an eine Fristen nicht gebunden. Sie soll frühestens am dritten Tage nach Verteilung der Vorlage (§ 75 Abs. 1 Buchstabe h) beginnen. Ist die Beschlußempfehlung noch nicht verteilt, wird sie verlesen.

(4) Vor der Konstituierung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann der Präsident dem Bundestag in Immunitätsangelegenheiten unmittelbar eine Beschlußempfehlung vorlegen.

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten.

(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.

(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.

(1) Die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels des Soldaten oder des Wehrdisziplinaranwalts, soweit dieser es zu Gunsten des Soldaten eingelegt hat, sind dem Bund aufzuerlegen. Die Kosten eines zu Ungunsten des Soldaten eingelegten und erfolgreichen Rechtsmittels des Wehrdisziplinaranwalts trägt der Soldat; sie sind jedoch dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.

(2) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat.

(3) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, hat das Wehrdienstgericht die Kosten teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.

(4) Hat das Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren eingestellt, weil gegen den Soldaten, der nach Einlegung der Berufung in den Ruhestand getreten ist, ein verwirktes Beförderungsverbot nicht verhängt werden darf, so hat dieser die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit es unbillig wäre, den Soldaten mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, sind sie dem Bund ganz oder teilweise aufzuerlegen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 92 Abs. 4, § 95 Abs. 2, § 98 Abs. 3 Satz 2, § 121a, § 127 Abs. 4 und § 128 oder durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entstanden sind.

(1) Die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Bund aufzuerlegen, wenn der Soldat freigesprochen oder das gerichtliche Disziplinarverfahren aus anderen als den in § 138 Abs. 2 bezeichneten Gründen eingestellt wird.

(2) Die dem verurteilten Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen sind teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Anschuldigung gestellten Pflichtverletzungen nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Soldaten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zu Gunsten des Soldaten ausgegangen sind.

(3) Wird ein Rechtsmittel vom Wehrdisziplinaranwalt zu Ungunsten des Soldaten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein vom Wehrdisziplinaranwalt zu Gunsten des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat. Hat ein zu Ungunsten des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen, die dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.

(4) Hat der Soldat das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, sind die notwendigen Auslagen des Soldaten dem Bund aufzuerlegen.

(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt § 139 Abs. 3 entsprechend. Bei einem in vollem Umfang erfolglosen Rechtsmittel des Soldaten ist es unzulässig, die notwendigen Auslagen, die diesem im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen.

(6) Notwendige Auslagen, die dem Soldaten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem Bund nicht auferlegt.

(7) Die notwendigen Auslagen des Soldaten werden dem Bund nicht auferlegt, wenn der Soldat die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens dadurch veranlasst hat, dass er vorgetäuscht hat, das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Soldaten dem Bund aufzuerlegen, wenn

1.
der Soldat das gerichtliche Disziplinarverfahren dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf geäußert hat,
2.
gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme im gerichtlichen Disziplinarverfahren nur deshalb nicht verhängt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht,
3.
das Wehrdienstgericht das Verfahren nach § 108 Abs. 3 Satz 2 einstellt,
4.
die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellt und eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt.

(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch

1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, wenn kein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht,
2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Verteidigers.

(9) Für die Vorermittlungen nach § 92, die Antragsverfahren nach § 92 Abs. 4, § 95 Abs. 2, § 98 Abs. 3 Satz 2, § 121a, § 127 Abs. 4 und § 128 sowie im Wiederaufnahmeverfahren gelten die Absätze 1 bis 8 sinngemäß.