Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Sept. 2018 - W 9 K 17.834

published on 28/09/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Sept. 2018 - W 9 K 17.834
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Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 17. Juli 2017 in der Ziffer 2 sowie in den Ziffern 3 und 6, soweit sie Regelungen im Vollzug des Jagdrechts enthalten, rechtswidrig war.

Im Übrigen wird der Bescheid aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten, die Einziehung seines Jagdscheins sowie gegen die hierzu ergangenen Nebenentscheidungen.

1. Im Rahmen steuerrechtlicher Verfahren legte der Kläger im Jahr 2012 Einsprüche beim Finanzamt Aschaffenburg gegen die Einkommenssteuerbescheide 2004 - 2007 und 2010 gemeinsam mit seiner Frau ein. Hierbei trug er vor, dass das Finanzamt nicht rechtmäßig legitimiert sei, Steuern jeglicher Art festzusetzen und einzuziehen. Nach seiner Auffassung sei die derzeit rechtsgültige Verfassung für Deutschland diejenige des Deutschen Reiches. Das Grundgesetz sei der ordnungspolitische Rahmen zur Ausfüllung und Ergänzung, fußend auf der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871. Zudem seien die seit der endgültigen Wiedervereinigung eingezogenen Steuern und Abgaben rechtswidrig erlangt worden und daher zurückzuerstatten. Als gelernter Rechtswissenschaftler sei er gehalten, auch die Verpflichtung aus Art. 20 Abs. 4 GG wahrzunehmen. Er bitte daher um ein Gespräch, in dem er gemeinsam mit seiner Frau die aufgeworfenen Rechtsfragen besprechen wolle. Nach seiner Rechtsmeinung seien die Steuerbehörden keine Hoheitsträger im Sinne der Verfassung oder im Sinne des Grundgesetzes. Dem Einspruch fügte der Kläger weitere Ausführungen zu den verfassungsmäßigen Grundlagen für die Legitimation zum Bezug von Steuern/Abgaben bei.

Mit Schreiben vom 23. März 2017 hörte das Landratsamt Aschaffenburg (im Folgenden: Landratsamt) den Kläger zum Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und zur Einziehung der jagdrechtlichen Erlaubnis an. Dabei bezog es sich auf die Begründung der Einsprüche gegen die Einkommenssteuerbescheide beim Finanzamt Aschaffenburg in den Jahren 2012 und 2013. Aus den jeweiligen Begründungen gehe eindeutig hervor, dass der Kläger die Existenz der Bundesrepublik Deutschland, des Grundgesetzes und der Abgabenordnung nicht anerkenne. Der Kläger gehöre der sog. „Reichsbürgerbewegung“ an.

In seiner Stellungnahme vom 28. März 2017 wies der Kläger die Behauptung des Landratsamtes, dass er der „Reichsbürgerbewegung“ angehöre, zurück und bat um einen Gesprächstermin. Er habe zu keinem Zeitpunkt mit dieser Bewegung sympathisiert, sondern lehne sie ab. Er habe sich immer zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekannt, was sich auch in Zukunft niemals ändern werde.

Im Rahmen eines persönlichen Gespräches im Landratsamt am 13. April 2017 trugen der Kläger und seine Ehefrau vor, dass es sich bei den Ausführungen gegenüber dem Finanzamt um eine klassische verfassungsrechtliche Prüfung gehandelt habe. Sie seien dabei jedoch keiner bestimmten Ideologie gefolgt. Beide betonten, dass sie als Rechtsanwälte einen Eid auf das Grundgesetz geschworen hätten und dass es keine bessere Verfassung weltweit gebe. Es sei bei dem Einspruch immer nur um die Prüfung der „Basis“ gegangen. Mit der sog. „Reichsbürgerbewegung“ hätten sie nichts zu tun.

Am 26. April 2017 teilte die Kriminalpolizeiinspektion Aschaffenburg mit, dass über den Kläger keine weiteren Erkenntnisse bezüglich einer Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ vorlägen. Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 bestätigte der Kläger auf ein vorangegangenes Schreiben des Landratsamtes, dass er die Geltung des Grundgesetzes und die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auch des Waffengesetzes, uneingeschränkt bejahe und akzeptiere. Zudem übersandte er eine vom Landratsamt vorbereitete und durch ihn unterschriebene Erklärung, in der er u.a. dies nochmals erklärte und sich von der „Reichsbürgerbewegung“ distanzierte.

In einer Stellungnahme vom 2. Juni 2017 der Kriminalpolizeiinspektion Aschaffenburg führte diese aus, dass sich der Kläger nicht glaubhaft von der sog. „Reichsbürgerbewegung“ distanziert habe. Die geäußerten Distanzierungen würden unter dem Aspekt bewertet, dass der Kläger die waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht verlieren wolle.

2. Mit Bescheid vom 17. Juli 2017 widerrief das Landratsamt die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers, Waffenbesitzkarte Nr. … und Nr. … (Ziffer 1 des Bescheids), erklärte den Jagdschein Nr. …, ausgestellt am 24. September 2008, zuletzt verlängert bis 31. März 2018 für ungültig und zog diesen ein (Ziffer 2). Der Kläger wurde verpflichtet, die Waffenbesitzkarten Nr. … und Nr. … sowie den Jagdschein Nr. … zurückzugeben (Ziffer 3) sowie die auf den genannten Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und die gegebenenfalls noch im Besitz befindliche Munition innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides bzw. im Falle der Klageerhebung und Aufhebung des Sofortvollzuges innerhalb von einem Monat nach Unanfechtbarkeit des Bescheides entweder einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (Ziffer 4). Es wurde darauf hingewiesen, dass die genannte Verpflichtung bezüglich der Waffen und der gegebenenfalls noch vorhandenen Munition auch dann als erfüllt gelte, wenn diese beim Landratsamt zur Verwertung abgegeben würden. Unter Ziffer 5 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Werde die Rückgabeverpflichtung unter Ziffer 3 nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheides bzw. im Falle der Klageerhebung unter Aufhebung des Sofortvollzuges nicht innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides erfüllt, so werde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR je Waffenbesitzkarte und in Höhe von 250,00 EUR für den Jagdschein zur Zahlung fällig (Ziffer 6). Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung aus Ziffer 4 nicht innerhalb der Frist nachkomme, würden die betreffenden Waffen und die gegebenenfalls noch im Besitz befindliche Munition vom Landratsamt sichergestellt. Sofern der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach der Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benenne, würden die sichergestellten Schusswaffen und Munition eingezogen und verwertet oder der Vernichtung zugeführt (Ziffer 7). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffern 8 und 9).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Eine waffenrechtliche Erlaubnis sei zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten würden, die zur Versagung hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Vorliegend besitze der Kläger nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG. Die Äußerungen des Klägers und seiner Frau im Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt Aschaffenburg ließen befürchten, dass sich der Kläger nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen halten werde. Der Kläger habe gemeinsam mit seiner Frau in den Einsprüchen ausführlich argumentiert, dass das Finanzamt nicht rechtmäßig legitimiert sei. Außerdem sei die rechtmäßige Verfassung diejenige des Deutschen Reiches von 1871, die Abgabenordnung sei nichtig, eingezogene Steuern seien rechtswidrig erlangt worden und die Steuerbehörden seien keine Hoheitsträger im Sinne der Verfassung oder im Sinne des Grundgesetzes, sodass lediglich private Forderungen erhoben worden seien. Die Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz hätten beide nur als „Ordnungsrahmen“ bezeichnet. Indem der Kläger in diesen Äußerungen die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung bestreite, stelle er damit auch die Verbindlichkeit des Waffengesetzes infrage. Er negiere damit die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für ihn bindender Wirkung zu erlassen. Die persönlichen Ausführungen des Klägers und seiner Ehefrau zur Einspruchsbegründung spiegelten eindeutig das Gedankengut der sog. „Reichsbürgerbewegung“ wider. Zu nennen sei hier insbesondere die Bezugnahme auf das Deutsche Reich und die Reichsverfassung von 1871. Damit gebe der Kläger Anlass zur Befürchtung, dass er auch die Regelung des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werde. Denn auch das Waffengesetz sei Teil der Rechtsordnung, die der Kläger nicht anerkenne. Dies gelte beim Umgang mit Waffen im Allgemeinen ebenso wie bei der Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung sowie bei den strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein solle, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdiene, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werde, müsse auch dem Kläger die nach dem Waffengesetz erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Die vom Kläger geäußerte Distanzierung werde als Schutzbehauptung gewertet, um die waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht zu verlieren. Die Äußerungen in der Einspruchsbegründung könnten nicht als ernsthafter Versuch einer rechtlichen Klärung im Sinne einer Grundrechtsprüfung oder staatsrechtlichen Prüfung angesehen werden. Vor dem Hintergrund der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit sei auch der Jagdschein einzuziehen und für ungültig zu erklären gewesen (§§ 18 Satz 1, 17 Abs. 3 BJagdG). Die Waffenbesitzkarten seien als Folge des Widerrufs gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG an das Landratsamt zurückzugeben. Als Folge des Widerrufs seien weiter die eingetragenen Waffen nebst Munition nachweislich an einen Berechtigten zu übergeben oder die Unbrauchbarmachung vorzunehmen. Die gesetzte Frist sei angemessen, um einen Nachweis über die angeordneten Maßnahmen dem Landratsamt zu erbringen. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Art. 31 und Art. 36 VwZVG.

Laut Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Kläger am 20. Juli 2017 zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 8. August 2017 beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage erheben. Der auf die waffenrechtlichen Regelungen des Bescheids bezogene Teil des Klagebegehrens wurde abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 9 K 17.835 fortgeführt.

4. Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten zur Klagebegründung insbesondere ausführen, dass die Anordnungen des Landratsamtes in dem angefochtenen Bescheid unbegründet seien. An der Zuverlässigkeit des Klägers bestehe kein Zweifel. Seit über 44 Jahren sei der Kläger Jäger und zugleich Besitzer von Waffen. In dieser Zeit seien keinerlei Tatsachen bekannt geworden, die an der Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 5 WaffG zweifeln ließen. Nach der Lebenserfahrung sei zu erwarten, dass der Kläger auch in Zukunft sorgsam mit den Waffen umgehen werde. Von daher bestehe keine Veranlassung, dem Kläger die Waffenbesitzkarten zu entziehen und ihm aufzuerlegen, die in seinem Besitz befindlichen Waffen entweder einem Berechtigten zu überlassen oder diese dauerhaft unbrauchbar zu machen. Das Landratsamt habe seinen Bescheid im Wesentlichen mit den im Einspruchsverfahren gemachten Äußerungen begründet. Hierdurch seien aber keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründet. Dies ergebe sich beispielsweise daraus, dass die Äußerungen bereits im Jahre 2012 getätigt worden seien; also bereits vor fünf Jahren, ohne dass der Kläger auch nur andeutungsweise zu erkennen gegeben habe, er werde die Rechtsvorschriften des Waffengesetzes in Zukunft nicht genauso beachten wie in der Vergangenheit. Gegen die Annahme einer fehlenden Zuverlässigkeit spreche auch die Lebensführung des Klägers. Er sei seit dem Jahr 19** als Anwalt tätig. Der Kläger gelte als ein im höchsten Maße seriöser Anwalt, der seinen Beruf sehr ernst nehme und der sich gerade aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die Durchsetzung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einsetze. Dies sei nicht zu bestreiten. Der Kläger gehöre auch nicht der sog. „Reichsbürgerbewegung“ an. Er missbillige diese Bewegung ausdrücklich. Der Kläger habe durch und durch eine konservative Einstellung. Der Kläger richte sich nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und richte sich deshalb auch nach der Verfassung. Dies habe er jedenfalls in den zurückliegenden Jahrzehnten bewiesen. Die Gedanken, welche der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau in der Einspruchsbegründung dargelegt habe, seien als reine rechtliche Erwägungen zu werten, die im Übrigen nicht nur vom Kläger, sondern auch von sehr seriösen Verfassungsrichtern und Verfassungsgelehrten längst vor dem Kläger gemacht worden seien. Inzwischen bestehe aber kein Zweifel mehr, dass die Verfassung die nötige Legitimation besitze. Immerhin habe es aber solche Zweifel gegeben und diese seien auch immer wieder diskutiert worden. Wer dies leugne, kenne die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland nicht. Es handele sich um reine theoretische, rechtspolitische Überlegungen, die zudem auch im Wesentlichen von der Frau des Klägers verfasst worden seien. Ernsthaft sei der Kläger jedoch nie der Auffassung gewesen, dass die Verfassung nicht die erforderliche Legitimation besitze. Schließlich sei der Kläger gerade aufgrund seiner untadeligen anwaltlichen Tätigkeit immer wieder für die verfassungsmäßige Ordnung eingetreten. Unter diesem Licht müssten seine Erwägungen in seiner Auseinandersetzung mit dem Finanzamt gesehen werden. Seine Stellung zur Rechtsordnung könne nicht nur mit seiner Auseinandersetzung mit dem Finanzamt begründet werden. Bei dem Rechtsgutachten im Rahmen des Einspruches handele es sich um eine Meinungsäußerung. Auch in seinem Schreiben vom 28. März 2017 an das Landratsamt habe der Kläger betont, dass er sich immer zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekannt habe. Alle seine Bekannten könnten dies bestätigen. In der ihm vom Landratsamt vorgelegten Erklärung vom 17. Mai 2017 habe er dies nochmals ausdrücklich bezeugt. Das Landratsamt könne seine Zweifel auch nicht damit begründen, der Kläger habe seine Stellungnahme nur zum Schein abgegeben. Dafür gebe es nicht die geringsten Anhaltspunkte. Gerade aufgrund der bestehenden Meinungsfreiheit solle die Erklärung gegenüber dem Finanzamt nicht isoliert betrachtet werden, sondern in einem Gesamtzusammenhang gesehen werden. Dieser Zusammenhang bestehe eben darin, dass der Kläger seit seiner Jugendzeit, als Student, später als Jäger, dann als Anwalt sich nie in der Weise verhalten habe, als stehe er im Widerspruch zur verfassungsmäßigen Ordnung. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit völlig gesetzeskonform verhalten. Dieses Verhalten sei für die Prognose, wie er sich in Zukunft verhalten werde, ausschlaggebend.

5. Der Beklagte trat der Klage entgegen. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ nicht mehr die waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit besitze. Auch wenn beim Kläger in der Vergangenheit kein Verstoß gegen waffen- bzw. jagdrechtliche Vorschriften bekannt geworden sei, sei die Annahme der Zuverlässigkeit auf eine Prognose für die Zukunft zu stützen. Die Argumentation des Klägers und seiner Ehefrau in den Einspruchsbegründungen gegenüber dem Finanzamt belege eindeutig deren Überzeugung, dass die unter dem Grundgesetz geschaffene Rechtsordnung nicht verbindlich sei. Diese Äußerungen spiegelten das Gedankengut der sog. „Reichsbürgerbewegung“ wider. Weder das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit noch seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt seien für die Zukunftsprognose hinsichtlich der waffen- bzw. jagdrechtlichen Zuverlässigkeit maßgebend. Die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren seien nicht dazu geeignet, die Unzuverlässigkeit des Klägers auszuräumen. Die historischen Ausführungen seien eine nicht mehr vertretbare Meinungsäußerung. Zu der vom Kläger vorgebrachten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei zu sagen, dass diese zu einem Zeitpunkt ergangen sei, als die sog. „Reichsbürgerbewegung“ noch nicht unter näherer Beobachtung der Behörden gestanden habe. Diese Begründung sei zwischenzeitlich aufgrund neuerer Entwicklungen und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen nicht mehr aktuell. So werde durch jüngere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bestätigt, dass Personen, die den Staat und die staatlichen Organe infrage stellten, nicht das nötige Vertrauen verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Dies gelte auch für den Kläger, weil er die Verbindlichkeit des Grundgesetzes und der unter diesem geschaffenen Rechtsordnung infrage gestellt habe. Der Bescheid sei daher rechtmäßig.

6. In der mündlichen Verhandlung am 28. September 2018 waren der Kläger und sein Verfahrensbevollmächtigter anwesend. Auch die Beklagtenseite war vertreten. Die Verfahren W 9 K 17.834 und W 9 K 17.835 wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen W 9 K 17.834 weitergeführt. Der Klägerbevollmächtigte stellte zuletzt den Antrag,

festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg vom 17. Juli 2017 in der Ziffer 2 sowie in den Ziffern 3 und 6, soweit sie Regelungen im Vollzug des Jagdrechts enthalten, rechtswidrig war, sowie den Bescheid im Übrigen aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Bezüglich des weiteren Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten sowie auf die einschlägigen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Im Hinblick auf die Ziffer 2 sowie die Ziffern 3 und 6, soweit sie Regelungen im Vollzug des Jagdrechts betreffen, des Bescheids des Landratsamts vom 17. Juli 2017 wird nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festgestellt, dass sie rechtswidrig waren. Im Übrigen wird der Bescheid nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

1. Die Klage ist zulässig.

1.1. Die Klage bezüglich der Ziffern 1, 4, 7, 8 und 9 sowie der Ziffern 3 und 6, soweit darin Regelungen im Vollzug des Waffenrechts getroffen werden, ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Ziffern 8 und 9 haben, soweit sie Kosten für den jagdrechtlichen Teil des Verwaltungsakts beinhalten, im Gegensatz zu den Anordnungen zum Jagdrecht im Übrigen (s.u. 1.2.) keine Erledigung gefunden. Hierbei handelt es sich um eine selbständige Regelung, die insoweit unabhängig von der Grundverfügung ist.

Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde sie fristgemäß nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben. Der Kläger hat die Klage am 8. August 2017 und damit innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids am 20. Juli 2017 erhoben.

1.2. Auch soweit bezüglich der Ziffer 2 und der Ziffern 3 und 6, soweit sie im Vollzug des Jagdrechts ergangen sind, nach Klageerhebung eine Erledigung eingetreten ist, ist die Klage als eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Eine Erledigung ist vorliegend eingetreten, weil der Jagdschein, den das Landratsamt mit dem streitgegenständlichen Bescheid für ungültig erklärt hat, ohnehin durch Zeitablauf am 31. März 2018 wirkungslos geworden ist.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist im Übrigen zulässig. Für die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist insbesondere ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben. Ein solches wird insbesondere dann angenommen, wenn eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Diese liegt vor, wenn künftig unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen die konkrete Gefahr besteht, dass eine gleichartige behördliche Entscheidung wie der Verwaltungsakt ergehen wird, der Gegenstand des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - juris, Rn. 21; BVerwG, B. v. 16.10.1989 - 7 B 108/89 - NVwZ 1990, 360; BVerwG, B. v. 26.4.1993 - 4 B 31/93 - juris Rn. 26; BayVGH, Urt. v. 25.2.2013 - 22 B 11.2587 - Rn. 43 a.E.). Es muss eine Präjudizwirkung für künftige vergleichbare Rechtsverhältnisse vorliegen (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2013 - 8 B 8/13 - juris Rn. 6). Dies ist hier der Fall. Der Kläger muss befürchten, dass eine Verlängerung des Jagdscheins erneut bei im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen abgelehnt würde. Insoweit gibt er sogar an, dass ein entsprechender Antrag bereits abgelehnt worden sei.

2. Die Klage ist auch begründet.

2.1. Die Anordnungen in den Ziffern 1, 4, 7, 8 und 9 sowie den Ziffern 3 und 6, soweit sie waffenrechtliche Regelungen betreffen, im Bescheid des Landratsamts vom 17. Juli 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

2.1.1. Als Rechtsgrundlage für den in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgten Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers Nr. … und Nr. … hat das Landratsamt § 45 Abs. 2 WaffG herangezogen. Danach ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz, wozu auch die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG zählt, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Der Beklagte ist vorliegend zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen dieser Regelungen gegeben sind, weil der Kläger nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitze.

Der Kläger ist nicht unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

Maßgeblich für die Beurteilung der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Bei der Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. u.a. B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris Rn. 5). In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die - gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare - Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300 - juris Rn. 11).

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit, vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 54). Liegt ein Fall der absoluten Unzuverlässigkeit vor, ist eine bereits erteilte waffenrechtliche Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 WaffG zurückzunehmen oder nach § 45 Abs. 2 WaffG zu widerrufen. Ausgehend von der Absicht des Gesetzgebers, bei der Neuregelung des Waffenrechts die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern zu verschärfen, genügt für die erforderliche Prognoseentscheidung über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise eines Betroffenen auf dessen in Zukunft zu erwartendes Verhalten (vgl. BayVGH, U.v. 10.10.2013 - 21 B 12.960 - juris Rn. 26).

Personen, die der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (st. Rspr; vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678; B.v. 26.1.2018 - 21 CS 17.1668; B.v. 25.1.2018 - 21 CS 17.2310; B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; B.v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; B.v. 19.12.2017 - 21 CS 17.2029; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300 - alle juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes (S. 89 ff.) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 (S. 170 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. „Reichsbürger“ behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich „Reichsbürger“ auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die „Reichsbürgerbewegung“ wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die „Reichsbürgerideologie“ insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (zum Ganzen: Verfassungsschutzbericht Bayern 2017, S. 172).

Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend, die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (st. Rspr; vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678; B.v. 26.1.2018 - 21 CS 17.1668; B.v. 25.1.2018 - 21 CS 17.2310; B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; B.v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; B.v. 19.12.2017 - 21 CS 17.2029; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300 - alle juris).

Die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, rechtfertigen im Fall des Klägers nicht die Annahme der absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Eine Prognose, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschriebenes Verhalten zeigen wird, ist nach Ansicht der Kammer nicht gerechtfertigt. Insbesondere gehört der Kläger nach Einschätzung des Gerichts weder der sog. „Reichsbürgerbewegung“ an noch hat er sich deren Ideologie zu eigen gemacht.

Das Landratsamt hat seine Annahme, dass der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sei und sich entsprechendes Gedankengut zu eigen gemacht habe, ausschließlich auf die Begründung von Einsprüchen gegen Einkommenssteuerbescheide aus dem Jahre 2012 gegründet. Im Rahmen einer ausführlichen, schriftlichen Stellungnahme wurde dort u.a. ausgeführt, dass das Finanzamt nicht rechtmäßig legitimiert sei, Steuern jeglicher Art festzusetzen und einzuziehen. Auch wurde festgestellt, dass die derzeitig rechtsgültige Verfassung für Deutschland diejenige des Deutschen Reiches sei. Das Grundgesetz sei nur ein ordnungspolitischer Rahmen. Diese Aussagen sind für sich betrachtet mit den Formulierungen vergleichbar, die nach den Verfassungsschutzberichten des Bundes und des Freistaats Bayern als für die sog. „Reichbürgerbewegung“ typisch bewertet werden. Gleichwohl vermag das Gericht bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzurechnen wäre. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger selbst in der damaligen Einspruchsbegründung ausgeführt hat, dass er gerne in der Bundesrepublik Deutschland beheimatet sei und sich gerne für ein gemeinsames Europa in Frieden und Freiheit einsetzen wolle. Auch beziehen sich der Kläger und seine Frau, die schließlich ihre damalige Steuerschuld beglichen haben, selbst auf das Grundgesetz in Art. 14 GG oder in Art. 20 Abs. 4 GG und wollen ihre Verpflichtung „zum Schutz und zur Sicherung des demokratischen und sozialen Bundesstaats“, in dem sie alle leben wollten, wahrnehmen. Diese Äußerungen sind nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Verfassungsschutzberichten nicht mit einer Person, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ angehört, vereinbar. Zudem stellt das Gericht auch die im Verwaltungsverfahren gemachten Äußerungen des Klägers gegenüber dem Beklagten mit ein, wonach er die Geltung des Grundgesetzes und die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Waffengesetzes uneingeschränkt bejaht und akzeptiert hat. Diese Äußerungen sind detailliert und schlüssig, sodass sie nicht als unglaubwürdig oder lediglich verfahrensangepasst bewertet werden können. Der Kläger hat nicht nur die vom Landratsamt ihm zur Verfügung gestellte Erklärung zur Verfassungstreue unterzeichnet, sondern hat auch im Verwaltungsverfahren seine Verfassungstreue bekundet und sich von der sog. „Reichsbürgerbewegung“ mehrfach schriftlich und mündlich distanziert. Diese Äußerungen lassen insgesamt keinen Zweifel daran, dass der Kläger nicht der sog. „Reichsbürgerbewegung“ angehört und sich auch nicht deren Gedankengut zu eigen gemacht hat. Diese Einschätzung gilt umso mehr, als der Beklagte im Verfahren auf Nachfrage keine weiteren Umstände vortragen konnte, auf die er seine Annahme einer Zugehörigkeit des Klägers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ gründen kann. Schließlich ist der seit den getätigten Äußerungen vergangene Zeitraum zu berücksichtigen. Die Äußerungen lagen zum für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs (vgl. OVG NRW, B.v. 15.09.2017 - 20 B 316/17 - juris Rn. 17) fast fünf Jahre zurück. Nach seinen Äußerungen war der Kläger in keiner Weise mit einem irgendwie auffälligen Verhalten, das eine Nähe zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ begründen könnte, in Erscheinung getreten. Bei diesem langen Zeitraum ist es unter Berücksichtigung der Wertung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG, bei dem ein vergleichbares Verhalten zum Anlass für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemacht wird, aus Sicht der Kammer nicht mehr möglich, diese Äußerungen zum (alleinigen) Anknüpfungspunkt der Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit zu machen.

Die von dem Beklagten angeführte Rechtsprechung (VG Augsburg, B.v. 7.9.2017 - 4 S 17.1196 - juris) führt zu keiner anderen Bewertung, weil das Gericht bei dieser Entscheidung - anders als vorliegend - zu dem Ergebnis gekommen war, dass der dortige Antragsteller zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ gehörte, und vor diesem Hintergrund eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit angenommen hat.

Weitere Umstände, die eine Unzuverlässigkeit des Klägers begründen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich, sodass der Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG rechtswidrig ist.

2.1.2.  Hieraus folgt, dass auch die weiteren Anordnungen in den Ziffern 4, 7, 8 und 9 sowie den Ziffern 3 und 6, soweit sie Regelungen im Vollzug des Waffenrechts betreffen, keinen Bestand haben können. Diese sind Folgeentscheidungen zum Widerruf der Waffenbesitzkarten beziehungsweise die Kostenentscheidungen hierzu. Dies gilt auch mit Blick auf die in der Kostenentscheidung enthaltenen Kosten für die jagdrechtlichen Anordnungen, weil auch insoweit der Bescheid rechtswidrig war (s.u. 2.2.).

2.2. Die Ziffer 2 sowie die Ziffern 3 und 6, soweit sie Regelungen im Vollzug des Jagdrechts getroffen haben, des verfahrensgegenständlichen Bescheids waren rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Ungültigkeitserklärung und die Einziehung des Jagdscheins in Ziffer 2 des Bescheids war § 18 Satz 1 BJagdG. Danach ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Diese Voraussetzungen waren nicht gegeben, da insbesondere keine Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BJagdG gegeben war. Es wird auf die obigen Ausführungen (2.1.) verwiesen. Hieraus resultiert auch, dass die daran anknüpfenden Anordnungen im Vollzug des Jagdrechts rechtswidrig waren.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 28/09/2018 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 17. Juli 2017 in der Ziffer 2 sowie in den Ziffern 3 und 6, soweit sie Regelungen im Vollzug des Jagdrechts enthalten, rechtswidrig war. Im Übrig
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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. September 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. M
published on 12/12/2017 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 20
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 17. Juli 2017 in der Ziffer 2 sowie in den Ziffern 3 und 6, soweit sie Regelungen im Vollzug des Jagdrechts enthalten, rechtswidrig war. Im Übrig
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Annotations

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.