Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2018 - 13 M 17.2487

published on 26/02/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2018 - 13 M 17.2487
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Gericht

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Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich mit der Erinnerung gegen die Nichtberücksichtigung von im Verfahren 13 A 15.311 entstandenen Kosten für Messgehilfen und den Einsatz von Zugmaschinen in Höhe von 574,00 Euro im ihr am 12. Dezember 2017 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2017.

Im Verfahren 13 A 15.311 hatte am 18./19. April 2016 ein Augenschein stattgefunden. Zu dessen Vorbereitung hatte der Verwaltungsgerichtshof die Beklagte mit Schreiben vom 22. Februar 2016 gebeten, zahlreiche Einlage- und Abfindungsflurstücke sowie Wertgrenzen in der Örtlichkeit kenntlich zu machen. Das Verfahren wurde teilweise unter der Beiladung von weiteren Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens unter den Aktenzeichen 13 A 16.980, 13 A 16.981, 13 A 16.982 und 13 Abs. 16.983 fortgesetzt und ein weiterer Augenschein am 2. Mai 2017 durchgeführt. Hierzu hatte der Verwaltungsgerichtshof die Beklagte mit Schreiben vom 21. März 2017 wiederum gebeten, Einlage- und Abfindungsflurstücke sowie Wertgrenzen in der Örtlichkeit kenntlich zu machen. In der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2017 erging nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien der Beschluss, dass die Verfahren 13 A 15.311, 13 A 16.980, 13 A 16.981, 13 Abs. 16.982 und 13 A 16.983 eingestellt werden und von den Kosten der Verfahren die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 zu tragen haben. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wurde für notwendig erklärt und angeordnet, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Ein Pauschsatz für die baren Auslagen des Gerichts wurde nicht erhoben.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss wurden für die Beklagte als außergerichtliche Aufwendungen 337,15 Euro angesetzt. Dagegen wurden die von ihr mit Schreiben vom 15. September 2017 zudem geltend gemachten Kosten für zwei örtliche Messgehilfen und eine Zugmaschine in der Zeit vom 4. bis 6. April 2016 sowie am 24. April 2017 in Höhe von 574,00 Euro nicht berücksichtigt. Hierzu wurde im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeführt, die beantragten Aufwendungen für die Teilnahme von zwei örtlichen Messgehilfen und einer Zugmaschine an den Augenscheinsterminen könnten nicht anerkannt werden, da diese zu den Gerichtskosten gehörten. Von der Beklagten seien ausweislich der Niederschriften über die Augenscheine dem Senat Abrechnungen zur Erstattung durch das Gericht übergeben worden.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 hat die Beklagte die Kosten in Höhe von 574,00 Euro weiterhin geltend gemacht und hierüber die Entscheidung des Gerichts beantragt. Bei den Kosten handle es sich nicht um Kosten der Messgehilfen für die Teilnahme an den Augenscheinsterminen, sondern um Kosten, die der Beklagten im Auftrag des Gerichts zur Vorbereitung der Termine entstanden seien. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2017 sei ihr detailliert vorgegeben worden, in welchem Umfang Grenzen von Einlage- und Abfindungsflurstücken sowie Wertgrenzen in der Natur kenntlich zu machen seien. Die Kenntlichmachung des Gegenstands der Klage gehöre zum überprüfbaren Sachvortrag der klagenden Partei. Bestehende und neue Grenzen seien von ihr bereits mit der vorläufigen Besitzeinweisung in der Örtlichkeit kenntlich gemacht worden.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2017 beantragt, den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen. Es gehöre nicht zu den Aufgaben eines Teilnehmers im Flurbereinigungsverfahren, Gemarkungsgrenzen oder Abmarkungen von Einlage- und neu zugeteilten Grundstücken kenntlich zu machen, wozu ihm auch die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten fehlten. Auch verfüge er hierfür nicht über die erforderlichen Kenntnisse, sofern nicht seine eigenen Grundstücke betroffen seien. Es sei Aufgabe der Teilnehmergemeinschaft, die streitbefangenen Örtlichkeiten in der Natur kenntlich zu machen.

Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die fristgerechte Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. §§ 165, 151 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.

Zwar ist der Urkundsbeamte zu Unrecht davon ausgegangen, es handle sich bei den von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen für zwei örtliche Messgehilfen und eine Zugmaschine in Höhe von 574,00 Euro um Kosten für die Teilnahme an den Augenscheinsterminen am 18./19. April 2016 sowie am 2. Mai 2017. Da die Beklagte ausdrücklich Kosten geltend macht, die in der Zeit vom 4. bis 6. April 2016 sowie am 24. April 2017 angefallen sind, die Augenscheinstermine aber am 18./19. April 2016 sowie am 2. Mai 2017 stattfanden, handelt es sich um Kosten für die gerichtlich erbetene Vorbereitung der beiden Termine durch das Abstecken der Einlage- und Abfindungsflurstücke. Gleichwohl ist die Ablehnung der Erstattungsfähigkeit dieser Aufwendungen für die Vorbereitung der Augenscheinstermine in der Sache zu Recht erfolgt.

Nach § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Welche Kosten nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung nach § 161 Abs. 1, §§ 154 ff. VwGO vom Kostenschuldner dem Kostengläubiger zu erstatten sind, regelt § 162 VwGO. Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind Kosten die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

Allerdings gehören die von der Beklagten geltend gemachten Kosten nicht zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten im Sinn des § 162 Abs. 1 VwGO. Aufwendungen im Flurbereinigungsverfahren für die Herstellung von Beschwerdeplänen, das Aufdecken von Mustergründen und die Absteckung der Einlageflurstücke sind im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht grundsätzlich nicht als erstattungsfähige Kosten der beklagten Teilnehmergemeinschaft anzuerkennen (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.1973 – 206 VII 68 – RdL 1974, 83/84). Die Beschwerde- oder Widerspruchspläne sind bereits Teil der dem Gericht nach § 99 Abs. 1 VwGO vorzulegenden Behörden- und Widerspruchsakten. Nur sofern auf Anordnung des Gerichts besondere Pläne erstellt werden, kann hierüber mit dem Gericht abgerechnet werden (BayVGH, B.v. 16.8.1973 – 206 VII 68 – RdL 1974, 83/84 unter Hinweis auf B.v. 18.2.1972 – 267 VII A 67). Gleiches gilt für auf Veranlassung des Gerichts durch den Beklagten bereitgestellte Arbeitskräfte (BayVGH, B.v. 16.8.1973 a.a.O.). Insoweit erfolgen die Aufwendungen der Beklagten im Rahmen der dem Flurbereinigungsgericht nach § 14 VwGO zu leistenden Amtshilfe (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 135 Rn. 2) und stellen damit keine notwendigen Aufwendungen der Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinn des § 162 Abs. 1 VwGO dar.

Ob und inwieweit die im Rahmen der Amtshilfe entstehenden Aufwendungen im Verhältnis von Gericht und Behörde zu erstatten sind, kann vorliegend offen bleiben (eine Erstattung ablehnend Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 14 Rn. 14; a.A. bei einer „Amtshilfe in erheblichem Umfang“ in analoger Anwendung des JVEG Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 14 Rn. 4; für eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG Stelkens/Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 14 Rn. 14). Da die Aufwendungen im Falle ihrer Erstattungsfähigkeit als Auslagen des Gerichts Teil der Gerichtskosten nach § 162 Abs. 1 VwGO wären, aber im Einstellungsbeschluss vom 3. Mai 2017 nach § 147 Abs. 3 Satz 2 FlurbG kein Pauschsatz für die baren Auslagen des Gerichts erhoben wurde, kommt ihnen im Rahmen der vorliegenden Kostenfestsetzung keine Bedeutung zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei (Happ in Eyermann, a.a.O., § 151 Rn. 6).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Annotations

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.