Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2004 - IXa ZB 30/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.924,64 DM (= 10.187,31 €) festgesetzt.
Gründe:
I.
Auf Antrag des Beteiligten zu 1) ordnete das Amtsgerich t D. am 3. September 1999 die Zwangsverwaltung des vorbezeichneten Grundstückes an, welches mit einem Haupt- und einem Hinterhaus bebaut ist. Insgesamt enthalten die Gebäude zwei Gewerbeeinheiten und 15 Wohnungen, die jeweils durch Vermietung genutzt werden. Zum Verwalter wurde der als Rechtsanwalt tätige Beteiligte zu 1) bestellt. Er beantragte, seine Vergütung nach den §§ 24,
25 ZwVerwVO wegen der ungewöhnlich mühsamen Verwaltung auf das Zweifache des Regelsatzes festzusetzen und als Bezugswert die Soll-Mieten zugrunde zu legen. Einschließlich Erstattung bar verauslagter 248,12 DM und Ersatz von Umsatzsteuer in Höhe von 5.363,05 DM errechnete er daraus im Abrechnungszeitraum des Kalenderjahres 2000 eine Gesamtforderung von 38.882,09 DM.
Das Amtsgericht setzte die Vergütung und die Erstattungsb eträge antragsgemäß fest. In seiner hiergegen erhobenen Beschwerde machte der Beteiligte zu 2 c) geltend, bei tatsächlich geflossenen Mieten von 188.111 DM sei die zugebilligte Vergütung zu hoch.
Das Landgericht ermäßigte danach die Vergütung des Bet eiligten zu 1) einschließlich darin enthaltener Erstattungen von Barauslagen und Umsatzsteuer auf 18.957,45 DM. Hierbei legte es entgegen der Vorstellung des Beteiligten zu 1) nur die tatsächlich eingegangenen Mieten zugrunde und führte den Aufteilungsgrundsatz in der Weise durch, daß es nicht nur objektbezogen, sondern bei Mieterwechsel jedes Mietverhältnis gesondert nach den Hundertsätzen der Regelvergütung berechnete. Die Anwendung eines Steigerungssatzes von 2,0 für die Regelvergütung, wie sie der Beteiligte zu 1) nach den besonderen Erschwernissen der Verwaltung, aber auch nach den allgemeinen Veränderungen seit Erlaß der Verordnung vom 16. Februar 1970 erstrebt , lehnte das Landgericht ab.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statth afte und nach § 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt insoweit nach § 577 Abs. 4 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung.
1. Gemäß § 153 Abs. 1 ZVG ist dem Zwangsverwalter eine Vergütung zu gewähren. Deren Berechnung bestimmt sich nach der Überleitungsvorschrift des § 25 der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804) noch auf der Grundlage der nach § 14 EGZVG (jetzt § 152a ZVG) erlassenen Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185 - ZwVerwVO). § 23 Abs. 1 ZwVerwVO räumt dem Zwangsverwalter einen Vergütungsanspruch für seine Geschäftsführung, einen Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und einen Anspruch auf Ersatz der darauf entfallenden Umsatzsteuer ein. Bei Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter von den im Kalenderjahr eingezogenen Beträgen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO in der Auslegung des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) von den ersten 1.500 € 9 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu 3.000 € 8 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu 4.500 € 7 v.H. und von dem darüber hinausgehenden Betrag 6 v.H.. Ist das Grundstück - wie hier - in einzelnen Teilen vermietet oder verpachtet, so werden nach § 24 Abs. 2 ZwVerwVO die Hundertsätze von den Miet- und Pachteinnahmen für jeden Teil besonders berechnet.
2. Zur Anwendung des vor dem 1. Januar 2004 geltenden Rechts der Zwangsverwaltervergütung ist eine Fülle landgerichtlicher Entscheidungen ergangen , in denen eine pauschale Steigerung der Regelsätze des § 24 Abs. 1
Satz 1 ZwVerwVO auf den 1,5-fachen oder 2,0-fachen, ausnahmsweise bis hin zum 3,0-fachen Betrag vertreten wurde, weil die Verordnung seit ihrem Erlaß im Jahre 1970 den veränderten Verhältnissen nicht angepaßt worden war. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18, S. 24 ff) läßt erkennen, daß diese Rechtsprechung nach dem damaligen Stand der Erkenntnisse im allgemeinen nicht ausreichend begründet gewesen ist und auf diese Weise die Bindung an das Recht verletzt hat, welche die Gerichte auch gegenüber Rechtsverordnungen zu beobachten haben. Allerdings können Rechtsvorschriften ähnlich wie Rechtsgeschäfte mit Dauerwirkung im Einzelfall durch eine allgemeine Veränderung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Grundlagen während der Zeit ihres formellen Bestandes überholt werden. Das kann den Richter zur Anpassung von Rechtsnormen entsprechend § 313 Abs. 1 BGB, § 60 Abs. 1 VwVfG nötigen, wenn er daran durch das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert ist (vgl. BVerfGE 85, 329, 334 f). Voraussetzung einer solchen Anpassung ist aber, daß sich ein entsprechender Wegfall der Verordnungsgrundlagen abstrakt feststellen läßt. Dafür gibt der Vortrag des Rechtsbeschwerdeführers in den Tatsacheninstanzen, der den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2002 noch nicht berücksichtigen konnte, nichts her. Können dagegen die abstrakten Voraussetzungen einer Anpassung der Vergütungssätze des § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO anderweitig festgestellt werden, so darf auch der Weg einer pauschalen Steigerung der verordneten Regelsätze beschritten werden. Bei einer Anpassung der Staffelsätze gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO ist allerdings nicht außer acht zu lassen, daß sich eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bereits in dem Meßbetrag der eingezogenen Mieten ausdrückt. Allgemeine Veränderungen des Mietni-
veaus dürfen durch eine Erhöhung des Hebesatzes daher nicht doppelt zu Lasten der Gläubiger und Schuldner berücksichtigt werden.
In welchem Maße sich der Aufwand für die Zwangsverwaltu ng vermieteter Immobilien vergrößert hat, kann der Senat derzeit - anders als noch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 12. September 2002 (aaO) - mittelbar aus der Neuregelung der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 erschließen. Für diese Verordnung spricht die Vermutung einer den wirtschaftlichen Veränderungen und dem erhöhten Verwaltungsaufwand (z.B. durch verbrauchsabhängige Nebenkostenumlagen) angepaßten Fortentwicklung des Vergütungsrechts. Ferner hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 27. Februar 2004 (IXa ZB 37/03, ZInsO 2004, 382 m. Anm. Haarmeyer) ausgesprochen, daß die wirtschaftlichen und aufwandsbezogenen Bemessungsgrößen der Zwangsverwaltervergütung für Abrechnungszeiträume nach dem 31. Dezember 2003 angesichts der in den letzten Jahren weitgehend konstant gebliebenen Verhältnisse auch schon für die Jahre 2000 bis 2003 Geltung beanspruchen können. Dieser Befund bezog sich seinerzeit zwar nur auf die Stundensatzvergütung gemäß § 26 ZwVerwVO, liegt jedoch für die mietertragsbezogene Vergütung gemäß § 24 ZwVerwVO nicht anders. Insbesondere hat hier die Änderung des Mietrechts zum 1. September 2 001 keine ins Gewicht fallende Erleichterung für die Zwangsverwaltertätigkeit gebracht.
Allerdings kann der einheitliche Regelvergütungssatz des § 18 Abs. 1 ZwVwV richterrechtlich nicht ohne Modifikation auf den hier zu beurteilenden Abrechnungszeitraum des Kalenderjahres 2000 vorgezogen werden. Der Verordnungsgeber hat sich mit § 18 ZwVwV entschlossen, den über 100 Jahre alten Degressionsgedanken in der Bemessung der mietertragsabhängigen
Zwangsverwaltervergütung fallen zu lassen. Die Degression enthielt im Zusammenhang mit dem ebenfalls alten Teilberechnungsgrundsatz des § 24 Abs. 2 ZwVerwVO bereits eine besondere aufwandsbezogene Komponente innerhalb der Regelvergütung, weil die Verwaltung mit einer Vielzahl einzeln vermieteter oder verpachteter Flächenteile oder Räume erfahrungsgemäß einen höheren Gesamtaufwand verursacht als eine Generalvermietung mit dem gleichen Gesamtertrag.
Der Bundesgerichtshof hatte durch seinen Beschluß vom 12. September 2002 den Degressionsgedanken als abstrakten Mehraufwandszuschlag der Eingangsstufen gegenüber der Endstufe durch Verbreiterung (Aufwertung) der nominal festgelegten Stufen in seiner ursprünglichen Form wiederhergestellt. Der Verordnungsgeber ist demgegenüber mit der Neuregelung vom 19. Dezember 2003 in die entgegengesetzte Richtung eines linear einheitlichen Vergütungssatzes gegangen, die als Strukturveränderung richterrechtlich in den Rahmen des alten Vergütungsrechts nicht eingepaßt werden kann. Gleichwohl bestätigt der jetzige Vergütungssatz von 10 v.H. der eingezogenen Bruttomieten die Notwendigkeit einer Anpassung der alten Vergütungssätze schon für die Abrechnungszeiträume der Jahre 2000 bis 2003, um allgemein verfassungsrechtlich unzureichende Zwangsverwaltervergütungen zu vermeiden.
Die im Ergebnis auf einer mittleren Linie vorgenomme ne Vereinheitlichung und Bestandswahrung der in der landgerichtlichen Rechtsprechung bereits zuvor anerkannten Vergütungssätze (vgl. BR-Drucks. 842/03 S. 16) ermöglicht und gebietet es, die vom Verordnungsgeber vollzogene Anhebung der Vergütungssätze von Rechts wegen in ihren allgemeinen Grundlagen auf die Jahre 2000 bis 2003 zurückzuprojizieren. Grundsätze des verfassungsrechtli-
chen Vertrauensschutzes stehen dem nicht entgegen. Vollstreckungsgläubiger und -schuldner mußten schon nach der landgerichtlichen Rechtsprechung der letzten Jahre damit rechnen, daß die Hebesätze des § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO zur Sicherung einer angemessenen Zwangsverwaltervergütung im Bedarfsfall richterrechtlich angehoben werden würden (vgl. auch BVerfG WM 2000, 2354 f).
Richtig ist danach, die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZwVerwVO berechneten Vergütungen in der Regel um das 1,5-fache zu erhöhen, soweit dies nicht nach den Umständen zu einem Mißverhältnis im Sinne der §§ 25 ZwVerwVO, 18 Abs. 2 ZwVwV führt. Das wäre bei geringer Degression etwa der Fall, wenn eine kleine vermietete Eigentumswohnung mit einem Bruttojahresertrag von 3.000 € einer mehrjährigen Zwangsverwaltung unterliegt. Hier hätte ein gemittelter Vergütungssatz von 8,5 v.H. gesteigert um 1,5 auf 12,75 v.H. eine unverhältnismäßig hohe Vergütung zur Folge, die eine Anwendung dieses Steigerungsfaktors ausschließt. Auch eine allgemeine Steigerung der verordneten Vergütungssätze um den Faktor 2,0 scheidet aus; denn sie überträfe unabhängig von der Degression das Rückprojektionsniveau von § 18 ZwVwV. Desgleichen kann der Zuschlag eines Bruchteils von 2/3 entsprechend der Differenz zwischen der früheren Vergütungsendstufe von 6 v.H. und der jetzigen linearen Vergütung von 10 v.H. nicht in Betracht kommen, weil damit der Übergang vom degressiven zum nunmehr linear einheitlichen Vergütungssatz außer Betracht bliebe.
3. Wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend rügt, hat das Landgericht den Teilberechnungsgrundsatz des § 24 Abs. 2 ZwVerwVO rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es die Degression für jedes Mietverhältnis besonders
berechnet hat, nicht nur für die einzelnen vermieteten Wohnungen und Geschäftsräume. Bei Mieterwechseln innerhalb des Kalenderjahres findet eine Erhöhung der Verwaltervergütung nur nach § 25 ZwVerwVO statt, wenn sich aus dem Mehraufwand im Einzelfall ein Mißverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach § 24 ZwVerwVO ergibt. Denn gelegentliche Mieterwechsel gehören zu dem normalen Aufwand jeder längeren Verwaltung von Wohnungen und Geschäftsräumen. Das Vergütungsrecht berücksichtigt diesen Zusatzaufwand abstrakt typisierend bereits dadurch, daß es die Degression nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO in zeitlicher Hinsicht für jedes Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum) neu beginnt. Würde § 24 Abs. 2 ZwVerwVO auch den Mieterwechsel im Abrechnungszeitraum in den Teilberechnungsgrundsatz einbeziehen, so hätte ein Mieterwechsel genau zum Ende des Kalenderjahres vergütungsrechtlich ohne einen zusätzlichen Anfangsstufenvorteil des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZwVerwVO stattzufinden, weil dieser Vorteil hier durch den Übergang in den neuen Abrechnungszeitraum ohnehin anfällt. Dann kann aber nach dem Regelungszusammenhang von § 24 Abs. 1 und 2 ZwVerwVO auch der Mieterwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums - hier etwa in einem Fall am 15. Dezember 2000 - keinen abstrakten Vergütungszuschlag nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZwVerwVO bewirken.
4. Der Beteiligte zu 1) hat im Abrechnungszeitraum auß erdem Mietforderungen von zusammen 18.344,52 DM verwaltet, ohne diese Beträge einziehen zu können. Wie die Systematik des neuen Vergütungsrechts bestätigt, sind nicht realisierte Mietforderungen im Einklang mit dem Wortlaut des § 24 ZwVerwVO nach dieser Bestimmung nicht vergütungswirksam (ebenso heutiger Beschluß in der Sache IXa ZB 44/03, z.V.b. unter II. 2. b). In den nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV eigenständig geregelten Fällen ver-
traglich geschuldeter, nicht eingezogener Mieten oder Pachten kannte das hier anwendbare alte Vergütungsrecht - wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat - außer der Mindestvergütung gemäß § 24 Abs. 3 ZwVerwVO nur eine Mißverhältnisvergütung gemäß § 25 ZwVerwVO. Soweit die landgerichtliche Rechtsprechung zu § 24 ZwVerwVO in der Vergangenheit davon abgewichen ist, war dies rechtsfehlerhaft.
Ein etwaiger Vergütungszuschlag für nicht realisierte Mi etforderungen würde nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV im Beschwerdefall nur eine Höhe von 187,59 € erreichen. Damit zeigt sich zugleich, daß bei einer Nettovergütung gemäß § 24 ZwVerwVO in der Auslegung des Beschlusses vom 12. September 2002 (aaO) und bei Anwendung der vorstehenden Anpassungsgrundsätze hier ein Zuschlag von nur 187,59 € oder ca. 1,5 v.T. der eingezogenen Mieten angesichts der geringfügigen Abweichung zum Ausgleich eines Mißverhältnisses nicht erforderlich sein kann. Der Zuschlag ist mithin gemäß § 25 ZwVerwVO nicht zu gewähren.
III.
Der Senat kann den streitigen Vergütungsanspruch des Bet eiligten zu 1) für das Kalenderjahr 2000 nach den vorstehend ausgeführten Bemessungsgrundsätzen nicht selbst abschließend berechnen. Zwar läßt sich aus den eingereichten Unterlagen größtenteils ersehen, welche vereinnahmten Beträge abweichend von der landgerichtlichen Festsetzung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 ZwVerwVO in die Vergütungsgrundlagen des nächstfolgenden Abrechnungszeitraums vorgetragen werden müssen. Keine sichere Grundlage ergeben die
Feststellungen des Landgerichts jedoch für die Berechnung der Degression in rein objektiver Aufteilung nach Wohnungen und Geschäftsraumeinheiten. Der Beteiligte zu 1) wird nach der Zurückverweisung insoweit eine Neuberechnung seiner Vergütung vorzunehmen haben, aus der hervorgeht, welche Mietverhältnisse dieselben Wohnungen oder Geschäftsraumeinheiten betroffen haben , so daß sie mit ihren eingezogenen Mieten für den Abrechnungszeitraum 2000 nach § 24 Abs. 1 und 2 ZwVerwVO zusammengerechnet werden müssen.
Sofern sich dabei nach Anwendung des Steigerungsfaktors 1 ,5 ein durchschnittlicher Vergütungssatz von bis zu 11 v.H. ergeben sollte, rechtfertigt dies im Ergebnis keine flachere Anpassung. Denn die wegfallende Degression mit dem Teilberechnungsgrundsatz des § 24 Abs. 2 ZwVerwVO könnte hier nach neuem Recht wegen des überdurchschnittlichen Verwaltungsaufwandes einen Mißverhältniszuschlag gemäß § 18 Abs. 2 ZwVwV von etwa 1 v.H. ermöglichen.
IV.
Der Beteiligte zu 1) hat die Beschwerdeentscheidung voll en Umfanges angegriffen, so daß sich der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde nach beantragter Festsetzung von 38.882,09 DM abzüglich der vom Landgericht bewilligten 18.957,45 DM auf 19.924,64 DM (= 10.187,31 €) bemißt.
Raebel v. Lienen Kessal-Wulf
Roggenbuck Zoll
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Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen; in geeigneten Fällen ist ein Sachverständiger zuzuziehen.
(2) Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und ihn entlassen. Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.
In Zwangsverwaltungen, die bis einschließlich zum 31. Dezember 2003 angeordnet worden sind, findet die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), weiter Anwendung; jedoch richten sich die Vergütung des Verwalters und der Auslagenersatz ab dem ersten auf den 31. Dezember 2003 folgenden Abrechnungszeitraum nach den §§ 17 bis 22 dieser Verordnung.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. Es sind Mindest- und Höchstsätze vorzusehen.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.
(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.
(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.