Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 140
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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Revisionsbeklagten und, wenn der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
(2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.
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10 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 05/06/2018 00:00
Tenor
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
published on 13/09/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Kläger verlangen von der Beklagten, die von dieser allein gehaltene Beigeladene zu 1 anzuweisen, ganzjährig den unentgeltlichen Zutritt der Kläger zu de
published on 04/04/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 3/17 Verkündet am: 4. April 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Vergabenachprüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 17/11/2016 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen den auf der Grundlage von § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) erlassenen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bund
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