Versicherungsrecht: Schwangerschaft und Reiserücktrittsversicherung

published on 30/08/2012 08:59
Versicherungsrecht: Schwangerschaft und Reiserücktrittsversicherung
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Komplikationen während einer Schwangerschaft können zu einer Reisestornierung berechtigen-AG München vom 03.04.12-Az:224 C 32365/11
Eine Schwangerschaft an sich ist bei normalem Verlauf keine Erkrankung. Treten jedoch Komplikationen auf, kann dies zu einer Reisestornierung berechtigen, da dann eine „unerwartete schwere Erkrankung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegen kann.

So entschied das Amtsgericht (AG) München im Falle eines Ehepaars, das im Februar eine Reise nach Griechenland gebucht hatte. Die Reise sollte im Mai stattfinden. Zum Zeitpunkt der Buchung war die Ehefrau bereits schwanger, die Schwangerschaft war bis dahin völlig komplikationslos verlaufen. Gleichzeitig mit der Buchung schlossen sie eine Reiserücktrittsversicherung ab. Ende April kam es plötzlich zu vorzeitigen Wehen. Die behandelnde Ärztin riet daher von der Reise ab. Das Ehepaar stornierte die Reise und verlangte die Stornokosten in Höhe von 2535 EUR von der Reiserücktrittsversicherung. Diese lehnte die Zahlung jedoch ab. Schließlich sei die Schwangerschaft bereits bei Buchung bekannt gewesen. Nach den Versicherungsbedingungen sei nur eine unerwartete schwere Erkrankung ein Versicherungsfall. Die Komplikationen seien völlig unerwartet gewesen, erklärte das Ehepaar und erhob Klage vor dem AG München.

Die zuständige Richterin gab den Reisenden recht. Das Ehepaar habe einen Anspruch auf Ersatz der Stornokosten, da ein Versicherungsfall vorliege. Ein Versicherungsschutz bestehe nach den Versicherungsbedingungen, wenn die versicherte Person von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen werde und infolgedessen der Reiseantritt nicht möglich sei. Zwar sei das Vorliegen der Schwangerschaft bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Jedoch habe zu diesem Zeitpunkt eine komplikationslos verlaufende Schwangerschaft vorgelegen. Daher hätten keine Bedenken gegen die Durchführung der Reise bestanden. Die Schwangerschaft an sich sei keine Erkrankung. Das unerwartete Auftreten von Komplikationen während einer Schwangerschaft sei allerdings als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen. Das Auftreten von vorzeitigen Wehen sei eine unerwartete schwere Komplikation (AG München, 224 C 32365/11).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

AG München Urteil vom 03.04.2012 (Az: 224 C 32365/11)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.535,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2011 zu bezahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 383,66 freizustellen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem Reiserücktrittsversicherungsvertrag.

Die Kläger buchten am 18.02.2011 bei der ... eine Reise nach Griechenland, die vom 07.05.2011 bis 21.05.2011 stattfinden sollte. Gleichzeitig mit der Reisebuchung wurde eine Reiserücktrittsversicherung bei der Beklagten für die Kläger und deren minderjährigen Sohn abgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Reise- und des Versicherungsvertrags war die Klägerin zu 2) schwanger. Bedenken gegen eine Flugreise bestanden von Seiten der die Klägerin zu 2) behandelnden Ärztin nicht. Dies wurde der Klägerin zu 2) noch am 17.02.2011 bestätigt. Ab dem 24.04.2011 kam es bei der Klägerin zu 2) zu vorzeitigen Wehen und die behandelnde Ärztin riet am 26.04.2011 von der in Aussicht genommenen Reise aufgrund des Verdachts auf Gebährmutterhalsverkürzung und Plazenta praevia aus medizinischer Indikation ab, da die Gefahr von Blutungen und einer Frühgeburt bestand. Die Kläger stornierten daraufhin die gebuchte Reise und zeigten den Schaden, € 2.535,- Stornokosten des Reiseveranstalters, am 29.04.2011 bei der Beklagten an. Die Beklagte bat mit Schreiben vom 10.05.2011 um Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, wann die Schwangerschaft festegestellt worden sei und lehnte mit Schreiben vom 17.05.2011 ihre Einstandspflicht mit der Begründung ab, dass die Reise aufgrund einer Schwangerschaft storniert worden sei, welche bereits bei Reisebuchung und Versicherungsvertragsabschluss vorgelegen habe und daher kein unerwartetes Ereignis vorliege. Die Beklagte führte in dem Ablehnungsschreiben aus, nur bei Vorliegen eines unerwarteten Ereignisses könne eine Versicherungsleistung erfolgen. Die Kläger beauftragten daraufhin den Klägervertreter mit der zunächst außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen, der die Beklagte am 17.11.2011 zur Zahlung der Versicherungssumme aufforderte. Mit Schreiben der Beklagten vom 28.11.2011 teilte die Beklagte mit, dass der Vorgang streitig werden möge.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Schwangerschaft an sich keine Erkrankung darstelle und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein Risiko bestanden habe. Erst im Verlaufe der Schwangerschaft habe sich diese als Risikoschwangerschaft herausgestellt, wodurch es zur Stornierung kam. Nicht die Schwangerschaft als solche sei das nach § 2 der Versicherungsbedingungen der Beklagten Teil A versicherte Ereignis, sondern die erst deutlich nach der Buchung aufgetretenen Komplikationen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe keine Veranlassung bestanden, davon auszugehen, dass die Reise aufgrund der bereits bestehenden Schwangerschaft nicht würde durchgeführt werden können. Erst die Feststellung der Gefahr für Blutungen und Frühgeburt am 26.04.2011 stelle sich als vom Normalfall abweichender Verlauf der Schwangerschaft und damit als unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen dar. Erst hieraus ergebe sich das unerwartete Ereignis und damit die Einstandspflicht der Beklagten. Im Übrigen ergebe sich aus der Zusammenschau von § 2 Ziffer 1 und § 2 Ziffer 1 d/§ 2 Ziffer 3 d der Versicherungsbedingungen, dass mit dem versicherten Ereignis „Schwangerschaft“ nur eine mit Komplikationen verbundene Schwangerschaft gemeint sein könne. Sofern insoweit Zweifel bei der Auslegung aufkommen könnten, müssten diese gemäß § 305 a Absatz 2 BGB zulasten der Beklagten als Verwenderin gehen. Nach dieser Auslegung sei das versicherte Ereignis gerade erst nach Vertragsschluss eingetreten. Im Übrigen stelle die konkrete Befürchtung, dass Komplikationen bei Durchführung der Reise auftreten könnten, den unerwarteten Eintritt der Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen dar.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zur Zahlung von € 2.535,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu verurteilen sowie dazu, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 383,66 freizustellen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass ausweislich der Versicherungsbedingungen (§ 2 Nr. 2 d)...) ausschließlich die Schwangerschaft als solche versichertes Ereignis sei. Für die Eintrittspflicht der Beklagten sei damit allein maßgeblich der Eintritt dieses Ereignisses. Dieses sei hier gerade nicht während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten, sondern habe schon vorher bestanden. Allein schon wegen § 2 Absatz 2 VVG bestehe daher kein Versicherungsschutz. Zwar bestehe Versicherungsschutz nur, wenn die Reise infolge der Schwangerschaft unzumutbar werde, aber dies eben auch nur dann, wenn die Schwangerschaft nach Versicherungsabschluss eintrete. Maßgeblich sei daher nicht der Zeitpunkt, zu dem der Arzt etwa eine Erklärung zur Reiseunfähigkeit wegen der Schwangerschaft abgebe, sondern bereits die Feststellung einer solchen. Der Unstand, dass sich die bei Vertragsschluss bereits bestehende Schwangerschaft später als Risikoschwangerschaft herausstelle, sei kein versichertes Ereignis, auch nicht unter dem Aspekt der unerwartet schweren Erkrankung. Auch eine Risikoschwangerschaft sei keine Erkrankung. Und auch der Verdacht auf eine Gebährmutterhalsverkürzung oder auf eine Plazenta praevia stellten keine schwere Erkrankung dar. Der ärztliche Verdacht der schweren Form einer Krankheit genüge nicht, wenn sich keine Indizien für die schwere Form feststellen ließen. Bei einer Schwangeren bestünde immer das Risiko des Auftretens von Komplikationen; dieses könne nicht auf die Versichertengemeinschaft abgewälzt werden, sondern sei von den Klägern zu tragen. Die Aufzählung der versicherten Ereignisse in den Versicherungsbedingungen sei insoweit abschließend, das Risiko der Verschlechterung des Verlaufs einer Schwangerschaft sei durch den abgeschlossenen Vertrag gerade nicht versichert.

Ergänzend wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen. Die Beteiligten haben die Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Absatz 2 ZPO erteilt, als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht wurde der 27.03.2012 bestimmt.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung der Stornokosten für die nicht durchgeführte Reise.

Der Anspruch auf die Hauptforderung ergibt sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherungsvertrag.

Es liegt ein Versicherungsfall gemäß § 2 der Versicherungsbedingungen vor, da Versicherungsschutz dafür besteht, dass die versicherte Person während der Dauer des Versicherungsschutzes von einer unerwartet schweren Erkrankung bzw. einer Schwangerschaft betroffen wird und infolgedessen der Reiseantritt nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Zwar war vorliegend das Bestehen der Schwangerschaft bei Vertragsschluss bekannt. Jedoch lag zu diesem Zeitpunkt unbestritten und zeitnah zur Buchung ärztlicherseits bestätigt eine komplikationslos verlaufende Schwangerschaft vor, so dass keinerlei Bedenken gegen die Durchführung der Reise bestanden. Die in diesem Zusammenhang beklagtenseits zitierte Rechtsprechung betrifft Fälle, bei denen bereits bei Vertragsabschluss Komplikationen aufgetreten waren. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist versicherungsrechtlich das unerwartete Auftreten von Komplikationen während einer Schwangerschaft unter das versicherte Ereignis „unerwartet schwere Erkrankung oder Verschlechterung einer bestehenden Krankheit zu subsumieren“. Die Schwangerschaft an sich ist bei normalem Verlauf gerade keine Erkrankung. Eine komplikativ verlaufende Schwangerschaft erreicht jedoch Krankheitswert. Nach Auffassung des Gerichts ist die vorliegend gestellte und nicht bestrittene am 15.08.2011 gestellte ärztliche Diagnose auch hierunter zu subsumieren, da es danach bereits zu vorzeitigen Wehen gekommen ist. Eine objektivierbare ärztliche Diagnose liegt damit vor. Anders verhielte es sich, wenn nur ein Verdacht auf mögliche vorzeitige Wehen bestünde. Deren tatsächliches Auftreten begründet jedoch nach dem vorliegenden Attest bereits die beklagtenseits geforderten Indizien für die schwere Form. Ein versichertes Ereignis liegt damit vor. Letztlich realisierte sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch genau das versicherte Risiko. Es ist kein Unterschied erkennbar, ob eine Schwangerschaft erst nach Vertragsschluss auftritt und dann einen komplikativen Verlauf nimmt, oder ob sie bereits bestand und dann Komplikationen auftreten, da eine Schwangerschaft an sich eben keine Erkrankung darstellt.

Die vorliegend aufgetretenen Komplikationen im Verlauf der bereits bei Vertragsschluss vorliegenden Schwangerschaft sind damit von der abgeschlossenen Reiserücktrittversicherung umfasst. Aus den aufgeführten Gründen besteht kein Versicherungsausschluss nach § 2 Absatz 2 VVG, da nicht auf die Schwangerschaft an sich, sondern auf den Eintritt der Komplikationen abzustellen ist. Infolgedessen war die Durchführung der Reise - wie ärztlich bestätigt - nicht zumutbar.

Die Reise wurde storniert. Die den Klägern in Rechnung gestellten Stornokosten belaufen sich unstreitig auf die klageweise geforderten € 2.535,00.

Die Klage ist auch bezüglich der Nebenforderungen vollumfänglich begründet. Die Beklagte lehnte bereits mit Schreiben vom 17.05.2011 jegliche Leistung ab, § 286 Absatz 2 Nr. 3 BGB. Sie befand sich daher jedenfalls zum beantragten Zeitpunkt und jedenfalls auch zur Zeit der außergerichtlichen Beauftragung der Klägervertreter in Verzug. Damit sind sowohl die geforderten Verzugszinsen als auch der Freistellungsanspruch betreffend die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet.


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Annotations

(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).

(2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.

(4) § 37 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).

(2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.

(4) § 37 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.