Landgericht Bonn Urteil, 11. März 2016 - 9 O 312/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der am ##.##.1971 geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für eine im September 2014 begonnene ICSI-Behandlung sowie die Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten für deren Beendigung in der Zukunft.
3Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenkostenversicherung nach den Tarifen EKN250B, ETA42 und PVN. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Form der AVB/VV 2013 sowie die Tarifbedingungen sind Bestandteil des Vertrages.
4Er leidet an einer Oligo-Astheno-Teratozoospermie, d.h. einer verminderten Spermiendichte bei gleichzeitig verminderter Spermienbeweglichkeit und erhöhter Spermienfehlformrate. Daher stellte er sich erstmals im Oktober 2009 im Q INSITUT für Endokriminologie und Reproduktionsmedizin wegen einer Kinderwunschbehandlung vor. Eine weitere Vorstellung des Klägers erfolgte im August 2013. Im September 2014 suchte der Kläger erneut mit seiner am ##.##.1976 geborenen Ehefrau T das Q INSTITUT auf. Dort wurden der Ehefrau, welche seit September 2014 an Brustkrebs erkrankt ist und sich vom 23.10.2014 bis zum 05.02.2015 einer Chemotherapie unterziehen musste, zur Erhaltung ihrer Fertilität Eizellen entnommen, welche kryokonserviert wurden. Eine Einpflanzung der entnommenen befruchteten Eizellen in die Gebärmutter der Lebensgefährtin erfolgte bislang nicht. Infolge der Behandlung seit September 2014 sind Kosten in Höhe von insgesamt 6.765,82 Euro entstanden.
5Mit Schreiben vom 28.05.2015 und 03.07.2015 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für die ICSI-Behandlung ab, da aus ihrer Sicht bei dem Kläger kein krankhafter Befund sowie keine medizinische Notwendigkeit der Behandlung vorliege und zudem keine deutliche Erfolgsaussicht für den Eintritt einer Schwangerschaft bestehe.
6Mit Schreiben vom 24.06.2015 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung bis zum 31.07.2015 auf, die im Rahmen der Behandlung des Ehemanns verauslagten Kosten in Höhe von 4.714,01 Euro zu erstatten.
7Der Kläger ist der Ansicht, die durchgeführte Behandlung stelle eine medizinisch notwendige Heilbehandlung seiner Person wegen Krankheit dar. Die vorgenommene Behandlung sei darauf gerichtet gewesen, eine Linderung seiner Krankheit zu erreichen. Die In-vitro-Fertilisation bilde zusammen mit der intracytoplastischen Spermien-Injektion eine auf das Krankheitsbild des Klägers abgestimmte Gesamtbehandlung. Erst die Kombination der Behandlungsmaßnahmen diene insgesamt der Linderung der Unfruchtbarkeit des Klägers. Die damit verbundene Mitbehandlung der Ehefrau sei notwendiger Bestandteil der Behandlung. Er behauptet, für weitere Versuche bestehe eine hinreichend Erfolgswahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft von über 15 %. Bei seiner Ehefrau lägen keine klinischen Hinweise oder Verdacht auf organische Erkrankungen wie Eileiterpathologie, Endometriose oder eines Uterus meyomatosus vor. Auch die Eierstockfunktion sei regelrecht.
8Der Kläger beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.765,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.08.2015 zu zahlen,
102. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im tariflichen Umfang Gesamtkosten der künstlichen Befruchtung im Rahmen der IVF/ICSI-Behandlung zu erstatten, solange die Erfolgsaussicht der Behandlung hinsichtlich des Eintritts einer klinischen Schwangerschaft wenigstens 15 % beträgt und die Behandlung unter Beteiligung seiner am 21.10.1976 geborenen Ehefrau T stattfindet.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte ist der Ansicht, die Behandlung sei keine medizinisch notwendige Heilbehandlung zur Überwindung einer etwaigen ungewollten Kinderlosigkeit des Paares gewesen. Dazu behauptet sie, Ziel der durchgeführten Befruchtung der Eizellen sei nicht die Geburt eines Kindes gewesen, sondern habe allein dem prophylaktischen Erhalt befruchteter Eizellen der Ehefrau für eine möglicherweise irgendwann später einmal erfolgende Kinderwunschbehandlung gedient. Die Eizellen wären ansonsten durch die anstehende Chemotherapie zerstört. Es habe sich daher nicht um eine Behandlung des bei der Beklagten versicherten Klägers, sondern um eine solche der bei der Beklagten nicht versicherten Ehefrau des Klägers gehandelt. In absehbarerer Zeit sei nicht mit einer Kinderwunschbehandlung des Paares zu rechnen, zumal sich die Ehefrau des Klägers erst von der Chemotherapie erholen müsse. Die Beklagte ist daher der Ansicht, der Feststellungsantrag sei unzulässig, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Interesse an alsbaldiger Feststellung fehle.
14Die Beklagte bestreitet zudem das Vorliegen einer Erfolgswahrscheinlichkeit für den Eintritt der Schwangerschaft von mindestens 15 %. Dazu behauptet sie, die Hormonwerte der Ehefrau des Klägers seien nicht gut genug. Zudem würden die Erfolgsaussichten durch die Chemotherapie der Ehefrau noch weiter herabgesetzt. Da eine Kinderwunschbehandlung allenfalls in einem Jahr erfolgen könne, seien die Erfolgsaussichten auch wegen des Erreichens des 40 Lebensjahres der Ehefrau des Klägers als geringer zu werten. Davon abgesehen sei die Aussicht, mittels kryokonservierter Eizellen eine Schwangerschaft zu erzielen, sehr gering.
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Insoweit bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der mit dem Antrag zu 2) erhobenen Feststellungsantrag im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist, denn er ist jedenfalls unbegründet.
18Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung bereits entstandener Behandlungskosten in Höhe von 6.765,82 Euro für die im September 2014 begonnene ICSI-Behandlung gemäß §§ 1, 49, 192 Abs. 1 VVG iVm § 1 Abs. 1 und 2 RB/KK 2009 zu.
19Es liegt kein anspruchsbegründender Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor.
20Nach § 1 Abs. 2 RB/KK 2009 liegt ein Versicherungsfall vor, wenn eine medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen erfolgt. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung, er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.
21Zwar liegt bei dem Kläger als versicherter Person unstreitig eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen vor, da er an einer Oligo-Astheno-Teratozoospermie (verminderte Spermiendichte bei gleichzeitig verminderter Spermienbeweglichkeit und erhöhter Spermienfehlformenrate) leidet, die einen objektiv nach ärztlichem Urteil bestehenden anormalen, regelwidrigen Körperzustand darstellt.
22Die durchgeführte Behandlung stellt allerdings keine notwendige Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 RB/KK 2009 dar, denn es liegt mangels Einpflanzung der kryokonservierten Eizellen der Lebensgefährtin des Klägers in deren Gebärmutter keine Heilbehandlung des Klägers vor.
23Eine Heilbehandlung ist jegliche ärztliche Tätigkeit, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung, Besserung oder auch Linderung der Krankheit abzielt. Dem ist eine ärztliche Tätigkeit gleich zu achten, die auf eine Verhinderung der Verschlimmerung einer Krankheit gerichtet ist. Dabei sind die Begriffe „ärztliche Leistung“ und „medizinische Krankenpflege“ in einem weiteren Sinne zu verstehen (vgl. ständige Rechtsprechung des BGH: BGHZ 99, 228, 231; BGHZ 123, 83, 89; BGHZ 133, 208, 2119).
24Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die im September 2014 durchgeführte Behandlung nicht erfüllt.
25Der Bundesgerichtshof hat eine homologe In-Vitro-Fertilisation als Heilbehandlung in diesem Sinne anerkannt, wenn sie dazu eingesetzt wird, um die Fortpflanzungsunfähigkeit einer Frau zu überwinden (BGH 99, 228, 231 ff.; so auch OLG Frankfurt am Main, NJW 1990, 2325 = VersR 1990, 1264; Prölss/Martin, VVG 26. Auflage, § 1 MB/KK 94, Rn. 10). Er hat dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass die Maßnahme auf die Linderung der Krankheit „Sterilität“ zielt, auch wenn nicht bezweckt ist, deren Ursachen zu beseitigen oder Schmerzen und Beschwerden zu lindern. Entscheidend ist, dass von einer Linderung einer Krankheit schon dann gesprochen werden kann, wenn die ärztliche Tätigkeit auf die Abschwächung, eine partielle und völlige Unterbindung oder Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet ist oder eine Ersatzfunktion für ein ausgefallendes Organ bezweckt wird. Die In-Vitro-Fertilisation ersetzt bei der Frau die gestörte Transportfunktion der Eileiter durch den ärztlichen Eingriff, um dadurch das Nichtzustandekommen einer natürlichen Empfängnis zu überwinden und eine Schwangerschaft zu ermöglichen. Da die naturgegebene Funktion des erkrankten Organs sich in der Hauptsache darauf beschränkt, eine Schwangerschaft zu ermöglichen, kann es für die Frage der Heilbehandlung nicht darauf ankommen, dass mit der In-Vitro-Fertilisation die Durchgängigkeit des Eileiters selbst nicht wiederhergestellt wird (BGHZ 99,118, 232 f.).
26Wird unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe die In-Vitro-Fertilisation eingesetzt, um die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden, so kann für die Frage, inwieweit eine Linderung der Unfruchtbarkeit angestrebt wird und damit eine bedingungsgemäße Heilbehandlung vorliegt, im Ergebnis nichts anderes gelten. Auch insoweit dienen die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck, die durch Krankheit behinderte Körperfunktion zu ersetzten. Auch insoweit spielt es keine Rolle, dass die Maßnahme nicht dazu geeignet ist, die Ursachen der Unfruchtbarkeit zu beheben (BGHZ 158, 166).
27Allerdings kann eine Linderung der Sterilität des Mannes erst durch die Gesamtheit der Maßnahmen erreicht werden. Muss die biologische Funktion der Fortpflanzungsorgane und Spermien des Mannes, eine Schwangerschaft herbeizuführen, wegen Fertilitätsstörungen durch ärztliche Maßnahmen ersetzt werden, so haben diese nur dann Aussicht auf Erfolg und können insoweit eine Linderung bewirken, wenn eine befruchtete Eizelle in die Gebärmutter übertragen wird, um sie dort einzunisten. Die Behandlung zielt mithin darauf ab, einen Zustand zu erreichen, der ohne die Fertilitätsstörung mit Hilfe der natürlichen Körperfunktionen hätte herbeigeführt werden können. Erst dann lässt sich davon sprechen, dass die gestörte Körperfunktion durch den ärztlichen Eingriff ersetzt wird, so dass auch erst in diesem Zeitpunkt die der Linderung dienende Heilbehandlungsmaßnahme beendet ist (BGHZ 158,166 ff.).
28Die In-Vitro-Fertilisation bildet hier zusammen mit der intracytoplastischen Spermien-Injektion eine auf das Krankheitsbild des Mannes abgestimmte Gesamtbehandlung. Ohne die zur In-Vitro-Fertilisation zählende Eizellenentnahme kann die Injektion der Spermien nicht durchgeführt werden. Erst die kombinierten Behandlungsmaßnahmen dienen insgesamt der Linderung der Unfruchtbarkeit des Mannes. Die damit einhergehend Mitbehandlung der Frau durch die Einpflanzung der Eizellen in deren Gebärmutter ist dabei notwendiger Bestandteil der gesamten Behandlung (vgl. BGHZ 158,166 ff.).
29Diese von der obersten Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Anerkennung der ICSI und IVF- Behandlung als Heilbehandlung des Mannes sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
30Aus den obigen Ausführungen geht zweifelsohne hervor, dass eine Anerkennung dieser Behandlungen als Heilbehandlung des Mannes notwendigerweise eine Einpflanzung der entnommenen und befruchteten Eizellen in die Gebärmutter der Frau voraussetzt, an welcher es hier unstreitig fehlt. Es lag gerade keine vollständige Kombination aus ICSI und IVF-Behandlung vor, die geeignet gewesen wäre, die Krankheit des Klägers zu lindern. Die Eizellen der Ehefrau des Klägers wurden lediglich entnommen und kryokonserviert, allerdings (noch) nicht in die Gebärmutter der Ehefrau eingepflanzt. Infolge der unterbliebenen Einpflanzung der entnommenen und befruchteten Eizellen konnte keine Linderung der Krankheit des Klägers erzielt werden, da die bislang durchgeführte Behandlung nicht zur Überwindung der Sterilität des Mannes geeignet ist. Durch die bloße Kryokonservierung der Eizellen ohne deren Einpflanzung in die Gebärmutter der Ehefrau konnte keine Schwangerschaft herbeigeführt und demzufolge auch keine mangelnde Funktion eines Organs oder Körperteils des Klägers ersetzt werden.
31Dass der Kläger und seine Ehefrau in der Zukunft beabsichtigten, irgendwann die kryokonservierten Eizellen in die Gebärmutter der Ehefrau einpflanzen zu lassen, steht dem nicht entgegen.
32Zum einen muss die Frage, ob es sich um eine den Versicherungsfall begründende Heilbehandlung des Mannes handelt, aus der ex-ante Sicht, mithin spätestens im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung, beurteilt werden. Zu diesem Zeitpunkt aber konnte eine Heilbehandlung des Klägers nicht angenommen werden, denn eine unmittelbare Einpflanzung der entnommenen und befruchteten Eizellen der Ehefrau des Klägers in deren Gebärmutter zur Herbeiführung einer Schwangerschaft war weder möglich noch geplant. Denn diese erkrankte im September 2014 bedauerlicherweise an Krebs und musste sich infolgedessen unmittelbar im Oktober 2015 einer Chemotherapie unterziehen, welche einer Einpflanzung entgegenstand und aufgrund derer auch nicht absehbar war, wann eine solche überhaupt erfolgen konnte.
33Zum anderen kann die bloße Absicht, entnommene Eizellen später zur Überwindung der Sterilität des Mannes in die Gebärmutter einer Frau einzupflanzen, auch aus folgenden Gründen nicht zur Annahme einer Heilbehandlung des Mannes ausreichen: Unabhängig davon, dass eine Heilbehandlung schon begrifflich nicht vorliegt, weil durch die Kryokonservierung – wie bereits dargelegt – noch keine Schwangerschaft herbeigeführt werden kann, wäre eine derartige Wertung für den Versicherer zudem mit unzumutbaren Risiken und Unsicherheiten verbunden. Der Versicherer wäre unter Umständen verpflichtet, die Kosten einer Behandlung zu tragen, deren Abschluss ggf. völlig ungewiss ist. So könnte beispielsweise der Versicherungsnehmer nach Kryokonservierung der Eizellen aufgrund persönlicher Gründe von der Beendigung der Behandlung im Nachhinein gänzlich absehen, mit der Folge, dass eine „Heilbehandlung“ durch Einpflanzung der Eizellen in die Gebärmutter der Frau überhaupt nicht mehr stattfände. Der Versicherungsnehmer hingegen hätte so die Möglichkeit, sich eine „spätere Heilbehandlung“ durch die prophylaktische Sicherung von befruchteten Eizellen vorsichthalber zu sichern, sich aber gleichwohl die Entscheidung bezüglich ihrer Durchführung offen zu lassen. Die Annahme einer „Heilbehandlung des Mannes“ durch die bloße Konservierung von Eizellen ginge daher mit untragbaren Gefahren des Versicherers und letztlich auch der Gesellschaft der Versicherungsnehmer einher. Dies gilt erst Recht im Falle der bloßen Entnahme und Konservierung unbefruchteter Eizellen der Lebenspartnerin eines versicherten Mannes. Hier fehlt es nicht nur mangels Einpflanzung der Eizellen an einer Heilbehandlung des Mannes, sondern vielmehr gänzlich an überhaupt einer „Behandlung des Mannes“, da es bereits an einer Befruchtung der Eizellen mit seinem Spermium fehlt. Der Versicherer wäre insoweit verpflichtet, ausschließlich für die Behandlung der Frau als bei ihm nicht versicherter Person aufzukommen. Im Falle der Trennung eines Paares wäre es zudem nicht ausgeschlossen, dass die ursprünglich aufgrund der Krankheit des versicherten Mannes entnommenen Eizellen letztlich zum Abschluss der Behandlung mit einem anderen Partner verwendet würden, so dass der Versicherer im Ergebnis nicht für die Behandlung einer bei ihm versicherten Person aufkommen müsste, sondern für eine solche von bei ihm ausschließlich nicht versicherten Personen.
34Mangels Vorliegens einer Heilbehandlung bedurfte es keiner Entscheidung mehr darüber, ob eine bedingungsgemäße medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung vorliegt, die nach ständiger Rechtsprechung bei einer IVF-ICSI-Behandlung eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 15 % dafür voraussetzt, dass ein Embryotransfer zur gewünschten Schwangerschaft führt (BGH vom 21.09.2005, AZ IV ZA 113/04, NJW 2005, 3783 ff., Rd. 19 und 23).
35Mangels Bestehen der Hauptforderung sind auch die Nebenforderungen unbegründet, §§ 280, 286, 249 BGB.
36Auch der Feststellungsantrag ist unbegründet.
37Der Feststellungsantrag war, wie die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt hat, allein darauf gerichtet, die Verpflichtung der Beklagten in Bezug auf die Kostentragung der späteren Beendigung der bereits im September 2014 begonnenen ICSI bzw. IFV-Behandlung festzustellen.
38Ein derartiger Anspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht – wie bereits dargelegt – nicht, da es an einem bedingungsgemäßen Versicherungsfall fehlt, der eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach begründen könnte. Aufgrund der nicht erfolgten Einpflanzung der kryokonservierten Eizellen in die Gebärmutter der Lebensgefährtin des Klägers liegt keine Heilbehandlung des Klägers vor.
39Einer Entscheidung bzw. Beweisaufnahme bezüglich der Erfolgswahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft durch erneute spätere IVF- bzw. ICSI-Behandlungen bedurfte es nicht, da eine derartige weitergehende Feststellung in Bezug auf in der Zukunft zu erfolgende weitere IVF bzw. ICSI-Behandlungen durch erneute Entnahme von Eizellen der Ehefrau und unmittelbare Einpflanzung dieser in deren Gebärmutter von dem Antrag nicht umfasst war.
40Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
42Streitwert: 7.765,82 Euro €.
43Antrag zu 1): 6.765,82 Euro
44Antrag zu 2): 1.000,00 Euro
45Rechtsbehelfsbelehrung:
46Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
(1) Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesentlicher Inhalt die Gewährung einer vorläufigen Deckung durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen und die Informationen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 nur auf Anforderung und spätestens mit dem Versicherungsschein vom Versicherer zu übermitteln sind. Auf einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht anzuwenden.
(2) Werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nicht übermittelt, werden die vom Versicherer zu diesem Zeitpunkt für den vorläufigen Versicherungsschutz üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlen solcher Bedingungen die für den Hauptvertrag vom Versicherer verwendeten Bedingungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis hierauf Vertragsbestandteil. Bestehen Zweifel, welche Bedingungen für den Vertrag gelten sollen, werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Versicherer verwendeten Bedingungen, die für den Versicherungsnehmer am günstigsten sind, Vertragsbestandteil.
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.
(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere
- 1.
die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen; - 2.
die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1; - 3.
die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1; - 4.
die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen; - 5.
die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.
(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.
(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.
(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private Pflegeversicherung bleiben unberührt.
(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch. Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an den Leistungserbringer oder den Versicherungsnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versicherer kann im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zustehenden Prämienforderung gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.
(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).
(2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.
(4) § 37 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.