Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV 2007 | § 44a Equidenpass

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Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr Inhaltsverzeichnis

(1) Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass) nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ist auf Antrag des Tierhalters für Einhufer,

1.
die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder
2.
die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen,
von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder, soweit die Einhufer nicht in einem Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation vorzunehmen. Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird und, vorbehaltlich des Artikels 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262, die Angaben nach Anhang I Teil 1 Abschnitt I bis IV und VI bis IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 enthalten muss. Der Tierhalter hat den Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses nach Satz 1 oder 2 spätestens sechs Monate nach der Geburt des Einhufers zu stellen.

(2) Mit dem Antrag auf einen Equidenpass hat der Tierhalter

1.
seine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 und
2.
den Eigentümer
mitzuteilen. Änderungen bei der nach Satz 1 Nummer 2 gemachten Angabe sind der Stelle, die das Dokument nach Absatz 1 ausgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen.

(3) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 von der Ausstellung eines Equidenpasses absehen will, übermittelt sie die für die Unterrichtung der Europäischen Union erforderlichen Angaben dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

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(1) Im Fall des Todes eines Einhufers gilt, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass 1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 3, nicht dafü
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(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn de
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published on 16/03/2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 12.08.2016, Az. 2 O 44/15, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und da
published on 19/08/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläg
published on 09/11/2012 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.050,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die im Interesse der Antragstellerin gem. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung
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(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit...