Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV 2007 | § 26 Anzeige und Registrierung

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Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr Inhaltsverzeichnis

(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im Sinne des Satzes 1.

(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle erfasst die

1.
nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe sowie
2.
die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47) zu registrierenden Zirkusse
unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder den Zirkus gebildet.

(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen

1.
Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und
2.
Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis einschließlich 18 Monate und ab 19 Monaten,
anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann von der Anzeigepflicht befreien, soweit der Tierhalter die nach Satz 1 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Datum oder einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden.

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(1) Der Tierhalter hat alle Rinder, 1. die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Bestand geboren worden sind, bis zur Vollendung des ersten Lebensmonats oder2. die aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor dem Verbringenmit einer in d

(1) Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt werden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass 1. die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten gehaltenen Vögel vor der jeweiligen V

(1) Jedem Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der 1. für Dezember 2009 nach dem § 26 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung eine Rinderhaltung mit der Nutzungsart Milchkuhhaltung angezeigt hat und2. auswe

Die zuständige Behörde kann 1. soweit es zum Schutz gegen die Gefährdung durch Tierseuchen erforderlich ist, für Schweinehaltungen insbesondere hinsichtlich weitergehender Untersuchungen ergänzende Anordnungen erteilen,2. das Halten von Schweinen ode
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungsbetrieb spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen od

(1) Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass) nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ist auf Antrag des Tierhalters für Einhufer, 1. die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sin

(1) Wer am 13. Juli 2007 eine Viehladestelle betreibt, hat dies der zuständigen Behörde abweichend von § 2 Absatz 1 bis zum 31. Oktober 2007 anzuzeigen. § 2 Absatz 2 ist auf Viehladestellen, die am 13. Juli 2007 bestehen, erstmals ab dem 31. Juli 200

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 3, nicht dafü
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh
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Tenor I. Der Bescheid des Landratsamtes M. vom 20. Februar 2013 wird in der Ziff. I Nrn. 3 und 4 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.
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Tenor I. Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben des Landratsamtes M. vom 20. Februar 2013 fällig gestellten Zwangsgelder in Höhe von 500,- EUR wegen Verstoßes gegen Ziff. II Nr. 4 des Bescheides dieser Behörde vom 9. August 2012
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