Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 09. Nov. 2012 - 1 L 1179/12.TR
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.050,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die im Interesse der Antragstellerin gem. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als solche zu verstehenden Anträge, die aufschiebende Wirkung 1. ihres Widerspruchs vom 14. Juni 2012 gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 31. Mai 2012, 2. ihres Widerspruchs vom 10. August 2012 gegen die tierschutzrechtliche Anordnung vom 1. August 2012, 3. ihres Widerspruchs vom 11. Oktober 2012 gegen die tierschutzrechtliche Anordnung vom 12. September 2012, 4. ihres Widerspruchs vom 10. August 2012 gegen die tierseuchenrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 31. Juli 2012 sowie 5. ihres Widerspruchs vom 23. September 2012 gegen die tierseuchenrechtliche Anordnung vom 30. August 2012 gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen bzw., soweit in den genannten Bescheiden Zwangsmittel angedroht oder festgesetzt wurden, anzuordnen, sind zulässig, in der Sache bleibt ihnen der Erfolg jedoch versagt.
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Zu 1.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der einzelnen im Bescheid vom 31. Mai 2012 enthaltenen tierschutzrechtlichen Verfügungen (Nr. 1 bis 7), entspricht zunächst den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat das überwiegende öffentliche Interesse am Sofortvollzug unter Hinweis auf das öffentliche Interesse an der Beseitigung bestehender Missstände und an der zeitnahen Sicherstellung einer art- und tierschutzgerechten Pferdehaltung ausreichend dargelegt.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil der Bescheid sich im Rahmen der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und es aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist, dass auch schon vor Bestandskraft des angefochtenen Bescheides eine tierschutzgerechte Haltung der von der Antragstellerin gehaltenen Islandpferde sichergestellt wird. Erweist sich nämlich eine behördliche Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, muss der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag, sofern ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben ist, erfolglos bleiben, denn ein schützenswertes Interesse daran, bei aussichtslosem Rechtsbehelf auch nur vorläufig vom Vollzug verschont zu bleiben, besteht in einem solchen Fall nicht.
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Rechtsgrundlage für die unter Ziffern 1 bis 7 des angegriffenen Bescheids ergangenen tierschutzrechtlichen Anordnungen ist § 16a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz – TierSchG – vom 18. Mai 2006 (BGBl. S. 1206). Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. § 2 Nr. 1 TierSchG sieht vor, dass derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss. Er darf nach Nr. 2 der genannten Vorschrift die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
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Eine angemessene Ernährung setzt u. a. die Deckung des physiologischen Bedarfs an Nahrungsstoffen voraus. Verstöße ergeben sich aus dem Fehlen einzelner wichtiger Substanzen, aus einem nicht artgerechten Verhältnis der einzelnen Substanzen zueinander, aus verdorbenen Nahrungsbestandteilen und aus Schadstoffen in der Nahrung (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 2 Rn. 17).
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Was unter einer verhaltensgerechten Unterbringung der Tiere zu verstehen ist, ist unter Berücksichtigung des in § 1 TierSchG umschriebenen Zwecks des Gesetzes zu ermitteln, wonach aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen sind. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 Satz 2 TierSchG). "Wohlbefinden" kennzeichnet von daher einen Zustand des Tieres frei von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG, wobei die Fähigkeit des Tieres vorausgesetzt wird, Schmerzen und Leiden zu empfinden. Im systematischen Zusammenhang mit § 2 Nr. 1 TierSchG gelangt so zum Ausdruck, dass das Wohlbefinden des Tieres auf einem art-, bedürfnis- und verhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge beruht. Durch die Unterbringung sollen die angeborenen, arteigenen und essentiellen Verhaltensmuster nicht so eingeschränkt werden, dass dadurch die in § 1 Satz 2 TierSchG genannten Beeinträchtigungen hervorgerufen werden. Der Aufenthalt des Tieres soll auch unter menschlicher Haltung so gestaltet sein, dass dem Tier die Bedarfsdeckung und die Vermeidung von Schäden durch die Möglichkeit zu adäquatem Verhalten gelingt. Außer Störungen der körperlichen Funktionen werden auch sonstige Reaktionen des Tieres auf bestimmte Umstände oder Ereignisse erfasst, mithin auch (seelische) Empfindungen. Rückschlüsse auf das Empfinden und den Bedarf der Tiere sind mit den Methoden der Tierverhaltensforschung aus dem Verhalten der Tiere zu gewinnen (OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 688/96 -, juris).
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Eine art- und bedürfnisgerechte Pflege schließlich umfasst alles, was landläufig als eine gute Behandlung bezeichnet wird, u. a. die Gesundheitsfürsorge und -vorsorge durch Impfungen und Entwurmungen, Unterstände bei Freilandhaltung, Hufpflege sowie das Bereithalten einer genügenden Zahl von Pflegekräften mit ausreichender Ausbildung (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 2 Rn. 27).
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Die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 31. Mai 2012 angemahnten Missstände in der Pferdehaltung der Klägerin haben aus den im Bescheid genannten Gründen gegen die Grundsätze art- und tierschutzgerechter Ernährung, Pflege und Unterbringung verstoßen. Er durfte daher deren Beseitigung anordnen.
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Im Einzelnen:
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Unter Ziffer 1. der beanstandeten Verfügung wurde der Antragstellerin aufgegeben, für alle Pferde in Freilandhaltung die notwendigen Flächen zur Verfügung zu stellen und dem Antragsgegner die Flächengröße nachzuweisen. Als Richtwert wurde unter Bezugnahme auf die Empfehlungen zur Freilandhaltung von Pferden des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Bezirksregierung Weser-Ems und des Tierschutzdienstes Niedersachsen – nachfolgend: Empfehlungen – eine Flächengröße von einem halben Hektar pro Pferd von 500 kg angegeben. In besagten Empfehlungen heißt es auf Seite 39: „Folgende Flächenangaben können als Richtwerte für die Größe von Weiden bzw. Ausläufen dienen: Weide (während der Vegetationsperiode) 1 Pferd (500 kg KM)/0,5 ha. Weide (in den Wintermonaten) 1 Pferd (500 kg KM)/1,0 ha“. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin lediglich insofern, als sie in ihrer Widerspruchsbegründung vom 21. August 2012 ausführt, es gebe keine gesetzlichen Bestimmungen zur Größe von Weideflächen, wenn die Pferde entsprechend zugefüttert würden. Eine solche Zufütterung werde von ihr je nach vorhandenem Bewuchs der Weideflächen vorgenommen.
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Diese Argumentation verkennt, dass Weidegestaltung und -management nicht allein der Deckung des Futterbedarfs der Tiere dienen, sondern darüber hinaus auch der Vermeidung von Trittschäden zur Erhaltung der Hufgesundheit sowie der Vermeidung und Bekämpfung von Krankheiten (Empfehlungen S. 36 ff.). Eine zu hohe Besatzdichte bestimmter Weideflächen führt zu einer Aufweichung des Untergrunds. Halten sich Pferde längerfristig in tiefgründigem Morast auf, der mit Exkrementen vermischt ist, können gesundheitliche Nachteile wie Strahlfäule und Mauke entstehen. Daher meiden Pferde unter natürlichen Bedingungen arttypischerweise Morast und versuchen, diesen zu umgehen (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 9. Juni 2009 - nachfolgend: Leitlinien -, S. 11 f.). Dessen ungeachtet folgt aus den fotografisch dokumentierten Feststellungen des Antragsgegners, dass im Zeitpunkt der amtstierärztlichen Kontrolle am 9. Mai 2012 die Weideflächen der Antragstellerin in A... und B... vollständig durchmatscht bzw. abgegrast waren. Sie boten den Tieren folglich überhaupt keine Nahrungsgelegenheit mehr. Die Zufütterung durch die Antragstellerin erwies sich zum Zeitpunkt der Kontrolle als mangelhaft (vgl. Lichtbildmappe Bl. 217 ff. der Verwaltungsakte).
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Die Antragstellerin wendet ein, bei den oben zitierten Leitlinien und Empfehlungen handle es sich nicht um Rechtsnormen. Sie differenzierten außerdem nicht zwischen verschiedenen Pferderassen und Haltungsformen. Ungeachtet dessen, dass zumindest die Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz anerkanntermaßen eine Zusammenfassung verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Bedürfnisse der Tiere beinhalten (OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 – 20 A 688/96 -, juris) und somit als „standardisierte Sachverständigengutachten“ anzusehen sein dürften, die die Grundlage für verwaltungsrechtliche Anordnungen bilden und von denen abzuweichen es nur dann Anlass gibt, wenn der Nachweis fehlender Einschlägigkeit etwa durch einen Praxisversuch erbracht worden ist (vgl. VG Saarland, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 5 L 48/12 -, juris), hat der Antragsgegner diese auch nur als Auslegungshilfe für den in § 2 TierSchG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriff der art- und bedürfnisgerechten Unterbringung herangezogen und die Anordnung zutreffend auf § 16a i. V. m. § 2 TierSchG gestützt. Darüber hinaus stehen die Aussagen der Leitlinien und Empfehlungen, soweit im angegriffenen Bescheid – und den übrigen vorliegend in Streit stehenden Anordnungen – auf sie Bezug genommen wurde, in Einklang mit der Einschätzung der Amtsveterinäre, deren Sach- und Fachkunde das Tierschutzgesetz in §§ 15 Abs. 2, 16a Satz 2 Nr. 2 besonders betont. Den Amtstierärzten ist mithin von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt, ihrer fachlichen Einschätzung kommt besonderes Gewicht zu (BayVGH, Beschluss vom 8. April 2009 – 9 ZB 08.2082 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 20. August 2009 - Au 5 K 09.554 -, juris).
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Keinen Grund zu rechtlicher Beanstandung gibt vor diesem Hintergrund auch Nr. 2. der Anordnung vom 31. Mai 2012, wonach Weiden stacheldrahtfrei eingezäunt sein müssen. Wegen der damit verbundenen Verletzungsgefahr ist Stacheldraht bei Pferden tierschutzwidrig (Leitlinien S. 10; Empfehlungen S. 40). Soweit die Antragstellerin hiergegen ins Feld führt, auf ihren Weiden sei den Stacheldrähten entweder eine Elektrolitze oder eine natürliche Begrenzung in Form von Hecken oder Gebüschen vorgeschaltet, so folgt aus der Fotodokumentation der amtstierärztlichen Begehung vom 9. Mai 2012 (Bl. 202 der Verwaltungsakte), dass dies jedenfalls zum Überprüfungszeitpunkt stellenweise nicht der Fall war. Anlass, an den besagten Feststellungen des Antragsgegners und insbesondere des Amtstierarztes zu zweifeln, bestehen aus Sicht der Kammer nicht. Sie sind fotografisch belegt. Dass die Antragstellerin mittlerweile eine Nachbesserung der Zaunanlage durchgeführt hat, die der Antragsgegner ausweislich seiner Antragserwiderung vom 26. Oktober 2012 bereit ist zu akzeptieren, ändert nichts am Fortbestand und an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid getroffenen Anordnung.
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Die unter Nr. 3. des Bescheids gegenüber der Antragstellerin angemahnte Pflicht zur Bereitstellung eines matschfreien und ausreichenden Unterstands entspricht – jedenfalls soweit kein ausreichender natürlicher Witterungsschutz zur Verfügung steht – ebenfalls dem gesetzlichen Gebot der art- und bedürfnisgerechten Unterbringung (Empfehlungen S. 31; Leitlinien S. 10). Die ganzjährige Weidehaltung von Pferden ist nur dann verhaltensgerecht, wenn die Tiere in einem zu erstellenden Unterstand Schutz vor Wind und Niederschlag finden können (OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 – 20 A 688/96 -, juris; BayVGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - 9 B 05.3146, 9 B 06.2992 -, RdL 2008, 243). Dieser Witterungsschutz muss so ausgestaltet sein, dass allen Tieren das gleichzeitige Unterstehen möglich ist. Der Boden muss trocken und sauber sowie an den Tränken und Futterplätzen und den Hauptverkehrswegen dorthin morastfrei sein (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, Anh. zu § 2 TierSchG Rn. 52). Ein natürlicher Witterungsschutz kann nur dann als funktionssicher angesehen werden, wenn er trocken und windgeschützt ist (Empfehlungen S. 29). Die – im Rahmen des Eilverfahrens nicht näher überprüfbare und auch nicht näher substantiierte – Behauptung der Antragstellerin, den Tieren stehe ausreichend natürlicher Witterungsschutz zur Verfügung, genügt nicht, um die insoweit anderslautende Einschätzung des Amtstierarztes zu entkräften. Insbesondere beruft sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Annahme lediglich darauf, auf sämtlichen Weiden befänden sich schattenspendende Bäume. Der Witterungsschutz soll jedoch gerade dem Schutz vor Nässe und Wind in der kalten Jahreszeit dienen. Laubbäume oder einzeln stehende Bäume gewährleisten einen solchen Schutz im Winter nur unzureichend (Empfehlungen S. 29).
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Gegen die in Nr. 4 angeordnete Verpflichtung zur adäquaten Futterversorgung führt die Antragstellerin ins Feld, eine solche werde durch sie sichergestellt, den Pferden stünden neben Rundballen Heu täglich an verschiedenen Stellen mehrere Futterplätze zur Verfügung. Dies untermauert sie mit einer Unterschriftenliste. Auch dieser Vortrag wird vom Antragsgegner insofern nicht in Frage gestellt, als er in der Antragserwiderung einräumt, dass zwischenzeitlich von einer ausreichenden Futterversorgung ausgegangen werden kann. Anders verhielt es sich jedoch im Zeitpunkt der amtstierärztlichen Kontrollen vom 8. Juli 2011 und 9. Mai 2012. Nach den in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Amtstierarztes Dr. Hoff zeichneten sich bei der Kontrolle am 8. Juli 2011 bei einigen Fohlen die Dornfortsätze, Rippen und Beckenknochen deutlich ab (Bl. 86 der Verwaltungsakte), am 9. Mai 2012 befanden sich mehrere Isländer in nur mäßigem Ernährungszustand. Auch dies ist fotografisch dokumentiert (Bl. 207 ff. der Verwaltungsakte).
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Weiter wurde der Antragstellerin unter Nr. 5 des Bescheids vom 31. Mai 2012 aufgegeben, notwendige Entwurmungen in regelmäßigen Abständen je nach Infektionsrate und Infektionsdruck (drei bis vier Mal jährlich) durchzuführen und zu dokumentieren. Wie der Antragsgegner zutreffend festgestellt hat, gehören regelmäßige Entwurmungen jedenfalls bei Weidehaltung zur artgerechten Pflege im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG. Bei Standweiden wird sogar empfohlen, monatlich Kotuntersuchungen aller Pferde vornehmen zu lassen und je nach Ergebnis selektiv nach tierärztlicher Anweisung zu entwurmen oder eine regelmäßige Intervallentwurmung aller Tiere im Abstand von 6 - 8 Wochen vorzunehmen (Empfehlungen S. 25). Soweit die Antragstellerin hiergegen einwendet, sie nehme regelmäßig Entwurmungen vor, so steht dem jedenfalls entgegen, dass nach den Feststellungen des Dr. Hoff bei einer Kontrolle am 17. Februar 2012 im Kot eines Fohlens Würmer gefunden wurden und die Überbeanspruchung von Weideflächen den Parasitenbefall begünstigt (Bl. 240 der Verwaltungsakte).
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Gegen die in Nr. 6 getroffene Anordnung, bei allen Pferden eine regelmäßige Hufkorrektur sachkundig durchführen zu lassen und zu dokumentieren sowie entsprechende Nachweise des Hufschmieds dem Antragsgegner regelmäßig vorzulegen, führt die Antragstellerin wiederum mittels einer Unterschriftenliste ins Feld, die Hufpflege finde, nachdem sie eine Zeit lang wegen der vorrangigen Pflege der von Tierquälern verletzten Stuten habe zurückgestellt werden müssen, nun wieder regelmäßig statt. Somit räumt die Antragstellerin selbst ein, dass der Antragsgegner insoweit zutreffend eine Vernachlässigung festgestellt hat (siehe auch u. a. Lichtbilddokumentation Bl. 206 f., 209, 213 f. der Verwaltungsakte; zu Art und Umfang einer art- und bedürfnisgerechten Hufpflege allgemein siehe Empfehlungen S. 23 und Leitlinien S. 8). Inwieweit, wie von der Antragstellerin behauptet, diesbezüglich eine Verbesserung zwischenzeitlich eingetreten ist, wird Gegenstand künftiger Kontrollen sein. Diese werden auch nicht durch die eingereichte Stellungnahme der Tierärztin Svenja Born vom 10. September 2012 überflüssig, in welcher diese bescheinigt, dass die Hufe aller von ihr besichtigten Pferde auf dem Weidegelände in Brecht in sehr gutem Zustand seien. Hieraus folgt nämlich nicht, dass dieser Befund tatsächlich auf den gesamten Pferdebestand zutrifft. Vielmehr erweist sich angesichts des sich über einen erheblichen Zeitraum erstreckenden Verstoßes der Antragstellerin gegen die Pflicht zu ordnungsgemäßer Pflege die in Rede stehende Anordnung als gerechtfertigt und erforderlich, da eine mangelhafte Hufpflege zu Gesundheitsschäden führen kann. Im Übrigen erfolgten dahingehende Beanstandungen des Amtstierarztes bereits im Rahmen der am 8. Juli 2011 durchgeführten Kontrolle und mithin vor dem Auftreten der Tierquälereien. Ferner ist hierzu anzumerken, dass der Anfall akuter und vorrangig zu erledigender Aufgaben den Tierhalter nicht von seinen in § 2 TierSchG normierten Grundpflichten entbindet. Ist ihm aufgrund eines aktuellen Arbeitsanfalls die Bewältigung sämtlicher zur adäquaten Versorgung der Tiere notwendiger Aufgaben zeitweilig nicht möglich, so ist er verpflichtet, Hilfspersonen heranzuziehen oder einen Teil des Bestandes aufzugeben.
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Auch die Pflicht zur Dokumentation und zum regelmäßigen Nachweis der getroffenen Pflegemaßnahmen gegenüber dem Antragsgegner erweist sich in Anbetracht der langen Vernachlässigung der Hufpflege durch die Antragstellerin und zur Vermeidung von Gesundheitsschäden und unnötigem Leiden der Tiere vorliegend als gerechtfertigt. Sie ist erforderlich im Sinne von § 16a Nr. 1 TierSchG, da sie dem Antragsgegner ermöglicht, künftig die Einhaltung zu überwachen, ohne im Abstand von wenigen Wochen Vor-Ort-Kontrollen durchführen zu müssen.
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Tierschutzrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich Verfügungspunkt 7., wonach die Antragstellerin für die Betreuung ihrer Pferde eine ausreichende Anzahl sachkundiger Personen bereit zu halten und diese dem Antragsgegner mit Namen, zeitlichem Umfang der Beschäftigung und beruflicher Qualifikation zu benennen hat. Zur Gewährleistung einer angemessenen Pflege der Tiere ist vorliegend die – ständige – Beschäftigung weiterer Betreuungspersonen unumgänglich. Der Pferdebestand der Antragstellerin war zwischenzeitlich auf über hundert Tiere angewachsen. Dass deren Betreuung von einer Person allein nicht zu gewährleisten ist, bedarf keiner näheren Erläuterung. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Überwachung der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen durch die Antragstellerin darf der Antragsgegner auch darauf bestehen, dass ihm die zusätzlichen Betreuungspersonen namentlich und mit ihrer jeweiligen Qualifikation benannt werden. Die allgemeine, mittels Unterschriftenliste belegte Angabe, dass eine ausreichende Anzahl von Personen bereit sei, die Antragstellerin zu unterstützen, genügt hierfür nicht.
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Sämtliche genannten Anordnungen waren erforderlich im Sinne von § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG und insgesamt verhältnismäßig, da dem Bescheid vorausgegangene mündliche Aufforderungen an die Antragstellerin zur Herstellung tierschutzkonformer Haltungsbedingungen fruchtlos verlaufen waren. Um Gefahren für die Tiere abzuwenden, war der Antragsgegner folglich gehalten, eine vollstreckungsfähige Grundlage zu schaffen, die im Fall der Nichtbeachtung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann.
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Von daher erweist sich auch die unter Nr. 9 verfügte Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,00 € für jeden Verstoß gegen die Verfügungspunkte 1. bis 7. nach Ablauf der unter Nr. 8 gesetzten Umsetzungsfrist von einem bzw. im Hinblick auf Nr. 3 zwei Monaten als rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 2, 64, 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG -. Sowohl die Länge der Frist als auch die Höhe des Zwangsgelds sind in Anbetracht der gegebenen Gefahren für das Wohl der Tiere sowie Art und Umfang der der Antragstellerin mit dem Bescheid auferlegten Pflichten angemessen.
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Zu 2.
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Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die tierschutzrechtliche Anordnung vom 1. August 2012.
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Unter Nr. 1. dieser Verfügung verhängte der Antragsgegner gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von insg. 2.500,00 €, zahlbar bis 17. August 2012, wegen festgestellter Verstöße gegen die Ziffern 2, 3, 5, 6 und 7 der Verfügung vom 31.5.2012. Bei den vorausgegangenen Kontrollen hatte der Antragsgegner festgestellt, dass im Hinblick auf die unter den genannten Ziffern ergangenen Anordnungen keine wesentlichen Änderungen in der Pferdehaltung eingetreten waren. So hat die Antragstellerin, was von ihr auch nicht bestritten wird, die geforderten Nachweise über die Hufpflege und die Entwurmungen nicht erbracht. Ein Witterungsschutz war bei den Kontrollen vom 5. Juli und 19. Juli 2012 nach wie vor nicht vorhanden. Die Namen der in der Pferdehaltung tätigen Helfer wollte die Antragstellerin nicht angeben. Darüber hinaus stellte der Antragsgegner im Rahmen der besagten Kontrollen erneut akute Mängel in der Hufpflege, Fütterung und Umzäunung fest (Bl. 271 f., 326 f.) Diese sind auch fotografisch dokumentiert (Bl. 275 ff., 329 ff.).
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Rechtmäßig ist die angegriffene Verfügung auch im Hinblick auf ihre Nr. 2, worin der Antragstellerin aufgegeben wird, innerhalb von zwei Wochen die Maßnahmen zur Behandlung des an einem starken Ekzem leidenden Hengstes nachzuweisen. Den sofortigen Vollzug dieser Anordnung hat der Antragsgegner ausreichend unter Hinweis auf die Notwendigkeit der unverzüglichen Beseitigung tierschutzrechtlicher Missstände begründet. Materiell ist die Anordnung auf Grundlage von § 16a Satz 1, Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 TierSchG gerechtfertigt. Danach kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der Anforderungen einer art- und bedürfnisgerechten Tierpflege erforderlichen Maßnahmen anordnen. Vorliegend hat der Antragsgegner im Hinblick auf den Ekzemer schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen festgestellt, ohne im Rahmen der Kontrolle vom 19. Juli 2012 aufklären zu können, ob und welche Behandlungsmaßnahmen seitens der Antragstellerin ergriffen wurden. Zur Sicherstellung, dass eine ausreichende Behandlung erfolgte, war die streitige Anordnung erforderlich. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass sie seit 18 Jahren aus eigenem Interesse erkunde, wie man das Problem des Sommerekzems ohne Medikamente durch gezielte Fütterung, Umgang und Haltung in den Griff bekomme, rechtfertigt dies jedenfalls nicht die Hinnahme unnötiger Leiden, die im Falle adäquater tierärztlicher Behandlung vermeidbar wären. Die rechtzeitige Hinzuziehung eines Tierarztes ist bei jeder Erkrankung oder Verletzung eines Pferdes geboten (Leitlinien S. 9). Letztlich ist die Antragstellerin der Anordnung mit ihren Ausführungen in der Widerspruchsbegründung vom 29. August 2012 auch nachgekommen und hat der Antragsgegner im Rahmen einer späteren Kontrolle eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des betroffenen Pferdes feststellen können, so dass diesbezüglich ohnehin von einer Erledigung gem. § 43 Abs. 2 VwVfG auszugehen sein dürfte.
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Die unter Nr. 3 des angegriffenen Bescheids erfolgte Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 800,00 € für jeden Verstoß gegen die Ziffern 2, 3, 5, 6, und 7 der Verfügung vom 31. Mai 2012 und in Höhe von 300,00 € für jeden Verstoß gegen Ziffer 2. dieser Verfügung steht in Einklang mit §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 64, 66 LVwVG.
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Zu 3.
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Gleiches gilt mit Blick auf die tierschutzrechtliche Anordnung vom 12. September 2012, unter deren Nr. 1 der Antragsgegner gegen die Antragstellerin wegen Verstoßes gegen die unter Ziffern 2 und 6 der Verfügung vom 31. Mai 2012 ergangenen Anordnungen ein Zwangsgeld in Höhe von 800,00 € je Ziffer, insgesamt also von 1.600,00 € festsetzte.
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Der damit vollzogene Ausgangsbescheid vom 31. Mai 2012 war für sofort vollziehbar erklärt und das Zwangsgeld im Bescheid vom 1. August 2012 ordnungsgemäß angedroht worden. Die der Antragstellerin mit den genannten Ziffern der Verfügung vom 31. Mai 2012 aufgegebenen Pflichten hatte sie im Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgelds noch nicht erfüllt. Dies folgt aus den von den Amtstierärzten Dr. Hoff und Frau Berger im Rahmen der amtstierärztlichen Kontrollen vom 30. August, 4. September und 7. September 2012 getroffenen Feststellungen. Danach hatte zu diesem Zeitpunkt die Antragstellerin noch nicht an allen Stellen der Stacheldrahtumzäunung ihrer Pferdeweiden eine Stromlitze mit entsprechendem Abstand vorgespannt oder anderweitig für eine zulässige Einzäunung gesorgt (Lichtbildmappe S. 374 ff. der Verwaltungsakte). Auch eine ordnungsgemäße Hufpflege war offenkundig erneut nicht vorgenommen worden (Feststellungen Dr. Hoff vom 4. September 2012, Bl. 410 der Verwaltungsakte; Lichtbildmappe Bl. 417 ff. der Verwaltungsakte).
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Unter Nr. 2 und 3 des Bescheids setzte der Antragsgegner der Antragstellerin eine weitere Nachfrist bis zum 21. bzw. 28. September 2012 zur Umsetzung der in Ziffern 2. und 6. des Bescheids vom 31. Mai 2012 angeordneten Maßnahmen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme an. Rechtsgrundlage hierfür sind §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 63 LVwVG. Nachdem sich die Vollstreckung mittels Zwangsgeld vorliegend als nicht zielführend erwiese hatte, durfte der Antragsgegner ohne Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nunmehr die Ersatzvornahme androhen. Die in Rede stehenden Pflichten stellen vertretbare Handlungen dar und können daher auch von der Vollstreckungsbehörde selbst ausgeführt werden. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme gab der Antragsgegner gem. § 66 Abs. 4 LVwVG für die Herstellung einer ordnungsgemäßen Umzäunung der Pferdeweiden gem. Ziffer 2. der Grundverfügung mit 1.500,00 €, für die Durchführung der Hufkorrektur bei allen Pferden der Antragstellerin gem. Ziffer 6. des Bescheids vom 31. Mai 2012 mit 4.000,00 € an. Die erneut gewährte Umsetzungsfrist ist vor dem Hintergrund, dass seit der Anordnung der zugrunde liegenden Pflichten bereits mehrere Monate vergangen waren, angemessen im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG.
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Die unter Nr. 4 des Bescheids ergangene Anordnung des Sofortvollzugs ist gegenstandslos, da Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach § 20 AGVwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind.
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Zu 4.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der tierseuchenrechtlichen Verfügung vom 31. Juli 2012 genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Sie ist hinreichend und nicht bloß formelhaft mit den Erfordernissen einer effektiven Tierseuchenbekämpfung und dem hohen öffentlichen Gut des Schutzes anderer Tierbestände und des Verbrauchers begründet.
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Auch materiell-rechtlich erweist sich der angegriffene Bescheid vom 31. Juli 2012 als rechtmäßig. Mit dessen Nr. 1 wird der Antragstellerin aufgegeben, alle in ihrem Bestand vorhandenen Pferde, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 geboren wurden und noch nicht entsprechend der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sind, unverzüglich zu kennzeichnen. Alle vor diesem Termin geborenen Pferde hat sie zu kennzeichnen, wenn für diese noch kein Equidenpass ausgestellt wurde. Nach Nr. 2 der Anordnung sind die Equidenpässe aller im Bestand der Antragstellerin vorhandenen Pferde dem Antragsgegner bis zum 17. August 2012 vorzulegen.
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Rechtsgrundlage für die genannten Anordnungen sind §§ 44, 44a Viehverkehrsverordnung – ViehrVerkV – vom 3. März 2010 (BGBl. S. 203) i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden – VO 504/2008 – (ABl. L 149/3). Nach deren Art. 3 Abs. 1 dürfen Equiden im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 nicht gehalten werden, wenn sie nicht im Einklang mit der Verordnung identifiziert sind. Die Identifizierung erfolgt gem. Art. 5 Abs. 1 VO 504/2008 mittels eines einzigen Identifizierungsdokuments ("Identifizierungsdokument" oder "Pass"). Das Dokument ist lebenslang gültig. Die Erteilung eines solchen Equidenpasses ist nach § 44a Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV bei Einhufern, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder, soweit die Einhufer nicht in einem Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation vorzunehmen. Für alle anderen Einhufer wird der Pass nach Satz 2 der genannten Bestimmung von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt. Gemäß § 44 Abs. 1 bis 3 i. V. m. 47 Abs. 7 ViehVerkV sind Einhufer außerdem, soweit sie nicht vor dem 1. Juli 2009 geboren sind und ihnen auf Grundlage der Vorgängerregelung bereits ein Equidenpass ausgestellt wurde, durch einen Transponder nach Maßgabe des Art. 11 VO (EG) 504/2008 zu kennzeichnen. Dieser Transponder gewährleistet nach Art. 3 Abs. 3 lit. b) VO 504/2008 die eindeutige Verbindung zwischen dem Identifizierungsdokument (Equidenpass) und dem Equiden.
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Im Rahmen einer Kontrolle am 2. November 2011 stellte der Antragsgegner fest, dass nicht alle Pferde aus dem Bestand der Antragstellerin mit einem Transponder bzw. Chip gekennzeichnet waren. Auch Equidenpässe lagen nicht für alle Tiere vor. Hieran hatte sich auch im Zeitpunkt einer weiteren Kontrolle am 5. Juli 2012 nichts Wesentliches geändert.
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Dass, wie der Antragsgegner meint, eine Anhörung gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG wegen Gefahr im Verzug entbehrlich war, trifft insofern nicht zu, als es im Widerspruch dazu steht, dass er selbst relativ lange zugewartet hat, ehe er die streitige Anordnung erließ. Der Verfahrensmangel ist jedoch jedenfalls gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt (zur Nachholung der Anhörung durch Widerspruch siehe Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 45 Rn. 79 f.).
- 39
Die mit Widerspruchsbegründung vom 29. August 2012 vorgetragenen Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch. Zum einen ändert der Vortrag, dass am 20. August 2012 alle Pferde mittels Mikrochip gekennzeichnet und alle erforderlichen Anträge auf Equidenpässe gestellt worden seien, nichts daran, dass dem im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht so war. Zum anderen lässt dieser Vortrag unerwähnt, dass nach den Recherchen des Antragsgegners beim Pferdezuchtverband Rheinland-Pfalz-Saar in Standenbühl zwar 67 Pässe für die Antragstellerin zur Abholung bereit lagen, aber noch nicht bezahlt und abgeholt worden waren. Der Passpflicht kann sich die Antragstellerin nicht dadurch entziehen, dass sie vorträgt, sie habe Kopien der Anträge mit Vermerk der jeweiligen Chipnummern angefertigt, so dass die Zuordnung jedes Pferdes möglich sei. Ferner handelt es sich bei den oben genannten Kennzeichnungs- und Identifizierungsbestimmungen um zwingende Rechtsvorschriften, die die Antragstellerin nicht mit der Begründung umgehen kann, im Fall ihrer Pferdehaltung sei wegen der geringen Fluktuation und der Haltung auf separaten Weiden eine Ausbreitung von Krankheiten aus verschiedenen Gründen unwahrscheinlich.
- 40
Die unter Nr. 4 des Bescheids erfolgte Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von jeweils 1.000,00 € für den Fall, dass die Antragstellerin den Anordnungen der Ziffern 1 und 2 innerhalb von drei Wochen nicht oder nicht vollständig nachkommt, ist auf Grundlage der §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 2, 64, 66 LVwVG rechtmäßig.
- 41
Zu 5.
- 42
Schließlich erweist sich auch die unter dem 30. August 2012 ergangene Zwangsgeldfestsetzung über 1.000,00 € nebst weiterer Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.500,00 € je weiterem Verstoß unter Setzung einer Nachfrist zum 18. September 2012 als rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 2, 64, 66 LVwVg. Der Bescheid vom 31. Juli 2012 ist sofort vollziehbar und damit vollstreckungsfähig. Ferner hatte der Antragsgegner der Antragstellerin in besagtem Bescheid eine Frist bis zum 17. August 2012 zur Vorlage aller Equidenpässe eingeräumt. Eine telefonische Nachfrage beim Zuchtverband Rheinland-Pfalz-Saar am 22. August 2012 ergab indes, dass dort nach wie vor 67 Pässe unbezahlt zur Abholung durch die Antragstellerin bereit lägen, diese also der ihr unter Ziffer 2. der Grundverfügung vom 31. Juli 2012 auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Verhängung des Zwangsgeldes ist auch nach Grund und Höhe angemessen. Dies ergibt sich aus der Bedeutung einer effektiven Tierseuchenbekämpfung für das öffentliche Wohl und der sich bereits über einen erheblichen Zeitraum erstreckenden Nachlässigkeit der Antragstellerin in der Umsetzung der ihr dahingehend obliegenden Pflichten.
- 43
Bleibt der Antrag nach alledem vollumfänglich ohne Erfolg, hat die Antragstellerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- 44
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.1.1, 1.5, 1.6.1 und 1.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327).
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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hat der Tierhalter
- 1.
von einem Tierarzt, - 2.
von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder - 3.
durch eine von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder einer internationalen Wettkampforganisation beauftragte, im Hinblick auf die Vornahme der Kennzeichnung von Einhufern sachkundige Person
(2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 in Verbindung mit der ISO-Norm 117843müssen wie folgt zusammengesetzt sein:
- 1.
drei Ziffern „276“ für „Deutschland“ nach der ISO-Norm 31664, - 2.
zwei Ziffern „02“ als Tierartenkenncode für „Einhufer“, - 3.
zehn Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden Einhufer.
(3) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(4) Es ist verboten, einen für die Durchführung der Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
(1) Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass) nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ist auf Antrag des Tierhalters für Einhufer,
- 1.
die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder - 2.
die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen,
(2) Mit dem Antrag auf einen Equidenpass hat der Tierhalter
- 1.
seine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 und - 2.
den Eigentümer
(3) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 von der Ausstellung eines Equidenpasses absehen will, übermittelt sie die für die Unterrichtung der Europäischen Union erforderlichen Angaben dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.