Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 56 Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen

(1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.

(3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

(5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.

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Baurecht: Bei Preisabstand von 20 Prozent muss Angebot intensiv geprüft werden

25.04.2018

Liegt das Angebot des günstigsten Bieters um mehr als 20 % unter dem des nächsten, muss der Auftraggeber in die Auskömmlichkeitsprüfung einsteigen und diese in einer für die Nachprüfungsinstanz nachvollziehbaren Weise dokumentieren – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin.
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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2018 - X ZR 100/16

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil X ZR 100/16 Verkündet am: 19. Juni 2018 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2019 - X ZR 86/17

bei uns veröffentlicht am 18.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 86/17 Verkündet am: 18. Juni 2019 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 07. Nov. 2017 - Verg 8/17

bei uns veröffentlicht am 07.11.2017

Tenor Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Einschätzung des Senats die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Gründe 1. Nach Ansicht des Senats bestand keine Unklarheit darü

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 27. Feb. 2019 - Z3-3-3194-1-44-11/18

bei uns veröffentlicht am 27.02.2019

Tenor 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens. 3. Die Verfahrensgebühr wird auf …,00 € festgesetzt. Gründe

Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Juli 2018 - Verg 02/18

bei uns veröffentlicht am 27.07.2018

Tenor I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 02.03.2018, Az.: Z3-3-3194-1-51-10/17, wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahre

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 21. Nov. 2016 - Z3-3/3194/1/37/09/16

bei uns veröffentlicht am 21.11.2016

Tenor 1. Das Vergabeverfahren wird in den Stand vor die Aufforderung zur erstmaligen Abgabe von Angeboten zurückversetzt. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Beigeladenen zu 1 und die Beigeladene zu 2 vom Vergabeverfahre

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 19. Apr. 2018 - Z3-3-3194-1-61-12/17

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

Tenor Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und d

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 02. Jan. 2018 - Z3-3-3194-1-47-08/17

bei uns veröffentlicht am 02.01.2018

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin durch die Durchführung des Verfahrens zur Vergabe der Leistungen der Tragwerksplanung gem. § 49 HOAI, LPH 3-6, 8 und Objektplanung Ingenieurbauwerke LPH 3-9 sowie örtliche Bauübe

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 11. Sept. 2018 - Verg 3/18

bei uns veröffentlicht am 11.09.2018

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung zugunsten der Auftraggeberinnen im Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 2018 ist unbegründet. 2. Die Antragstellerin trägt

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 04. Jan. 2017 - Verg 7/16

bei uns veröffentlicht am 04.01.2017

Tenor Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2016 wird abgelehnt. Gründe 1 1. Die als Vergabestelle au