Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 56 Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 56 Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge Inhaltsverzeichnis

(1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.

(3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

(5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwältin

Languages
EN, DE

Rechtsanwalt


Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

25/04/2018 10:21

Liegt das Angebot des günstigsten Bieters um mehr als 20 % unter dem des nächsten, muss der Auftraggeber in die Auskömmlichkeitsprüfung einsteigen und diese in einer für die Nachprüfungsinstanz nachvollziehbaren Weise dokumentieren – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin.
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
10 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 19/06/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil X ZR 100/16 Verkündet am: 19. Juni 2018 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 18/06/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 86/17 Verkündet am: 18. Juni 2019 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 07/11/2017 00:00

Tenor Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Einschätzung des Senats die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Gründe 1. Nach Ansicht des Senats bestand keine Unklarheit darü
published on 27/02/2019 00:00

Tenor 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens. 3. Die Verfahrensgebühr wird auf …,00 € festgesetzt. Gründe
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.