Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV 2016) : Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV 2016) : Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen
§ 67 Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen
wird zitiert von: 1 Urteil.
(1) Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen Gegenstand einer Lieferleistung oder wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung sind (energieverbrauchsrelevante Liefer- oder Dienstleistungen), sind die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 zu beachten.2
(2) In der Leistungsbeschreibung sollen im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:
- 1.
das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und, - 2.
soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.
(3) In der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind von den Bietern folgende Informationen zu fordern:
- 1.
konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Waren, technischen Geräte oder Ausrüstungen unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig, und - 2.
in geeigneten Fällen - a)
eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder - b)
die Ergebnisse einer Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.
(4) Der öffentliche Auftraggeber darf nach Absatz 3 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern.
(5) Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist die anhand der Informationen nach Absatz 3 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz 4 zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen.