§ 3 VerschÄndG
(1) Ist in den Fällen des § 1 als Zeitpunkt des Todes des Verschollenen das Ende des Jahres 1945 rechtskräftig festgestellt worden, ohne daß Ermittlungen über die Todeszeit angestellt worden waren, so kann jeder, der ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer anderen Todeszeit hat, beantragen, diese Ermittlungen nunmehr anzustellen und die Feststellung zu ändern.
(2) Läßt sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen als Zeitpunkt des Todes ein Zeitpunkt angeben, der der wahrscheinlichste ist, so ist der Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt worden ist, entsprechend zu ändern. Läßt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben, so ist die Änderung abzulehnen. Im übrigen ist § 33a Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 des Verschollenheitsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des bisherigen § 7a Abs. 3 des Verschollenheitsgesetzes in der Fassung der für die britische Zone erlassenen Verordnung vom 16. Dezember 1946 (Verordnungsblatt für die Britische Zone 1947 S. 10) als Zeitpunkt des Todes eines Verschollenen der 8. Mai 1945 festgestellt worden, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
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