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§ 333Amtlich · § 5 UrhG

Zuständige Verwaltungsbehörde

Zeitreise: 25.09.2026

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit die Aufsicht über Versicherungsunternehmen der Bundesanstalt zusteht.

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