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UZwGAmtlich · § 5 UrhG

Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

Rechtsstand: 25.11.2025Fundstelle: BGBl I 1961, 165Ausgefertigt: 10.03.1961

Gliederung

20 Vorschriften
  1. Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang
  2. Zweiter AbschnittBesondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schußwaffen und Explosivmitteln
  3. Dritter AbschnittSchlußvorschriften