Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2017 - 22 CS 17.1574

bei uns veröffentlicht am27.11.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 7 S 17.727, 17.07.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller beantragte erstmals mit einem am 7. August 2009 beim Landratsamt T. eingegangenen Schreiben die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 149,98 m über Grund, die ihren Standort in unmittelbarer Nähe zum Gebiet des Landkreises N. a. d. W. finden soll.

Nachdem das Landratsamt am 21. Januar 2010 auf das Fehlen zahlreicher für eine abschließende Beurteilung erforderlicher Unterlagen, zu denen auch naturschutzfachliche Begutachtungen gehören würden, hingewiesen hatte, ging der Behörde am 18. Mai 2011 ein förmlicher Genehmigungsantrag zu. Ihm war u. a. ein vom 6. April 2011 datierendes Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung beigefügt, in dem die Auffassung vertreten wurde, bei Beachtung der in dieser Ausarbeitung vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ließen sich keine vorhabensbedingten, von § 44 BNatSchG erfassten Beeinträchtigungen feststellen.

Die Einwände, die eine Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts am 13. September 2011 gegen dieses Gutachten erhob, zogen eine am 5. Dezember 2011 erstellte Ergänzung dieser Ausarbeitung nach sich. In einer amtsinternen Stellungnahme vom 26. September 2013 merkte die Fachkraft für Naturschutz an, die Qualität der dem Gutachten vom 6. April 2011 zugrunde liegenden Untersuchungen orientiere sich „in keinster Weise“ an den „Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012 S. 34; nachfolgend „Windkrafterlass Bayern 2011“ genannt); die Ergänzung vom 5. Dezember 2011 beruhe auf keinen zusätzlichen Untersuchungen vor Ort, sondern erörtere nur theoretische Gesichtspunkte. Da ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bezüglich der relevanten Großvogelarten nicht ausgeschlossen werden könne, bedürfe es zusätzlicher, in enger Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführender Untersuchungen nach den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011.

Am 27. April 2016 ging dem Landratsamt ein vom 25. April 2016 datierendes, als „Ornithologische Erfassungen und Raumnutzungsanalyse und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag für die geplante WEA G … (Lkr. Tirschenreuth)“ bezeichnetes Gutachten zu. Diese Ausarbeitung äußert sich u. a. zu den Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auf zehn der in der Anlage 2 zum Windkrafterlass Bayern 2011 als kollisionsgefährdet bezeichneten Vogelarten. In Bezug auf neun dieser zehn Arten (darunter den Fischadler, den Rotmilan und den Schwarzstorch) wurde ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Sinn von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verneint. Hinsichtlich des Wespenbussards erscheine nach den Kriterien des Windkrafterlasses Bayern 2011 ein Betrieb der geplanten Anlage ohne Vermeidungsmaßnahmen demgegenüber voraussichtlich als „sehr problematisch“. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Vögel dieser Art lasse sich jedoch ausschließen, wenn diese Anlage vom 10. Juli bis 15. August während der Thermikzeiten (2 Stunden nach Sonnenaufgang bis 2 Stunden vor Sonnenuntergang) abgeschaltet werde; bei starkem Regen könne sie auch tagsüber ungehindert betrieben werden.

In einer zweiteiligen, vom 28. Juli 2016 stammenden Stellungnahme erhob eine Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts zum einen Einwendungen gegen das dem Gutachten vom 25. April 2016 zugrunde gelegte methodische Vorgehen, zum anderen gegen die darin enthaltenen, den Rotmilan, den Schwarzstorch und den Wespenbussard betreffenden Aussagen. Auf dieses Schreiben (Blatt IV/128 - IV/133 der Akten des Landratsamts) wird Bezug genommen.

Ebenfalls verwiesen wird auf die Erwiderung, die die Bevollmächtigten des Antragstellers hierzu am 12. August 2016 gegenüber dem Landratsamt abgegeben haben, ferner auf die in Reaktion auf die naturschutzfachliche Stellungnahme vom 28. Juli 2016 erstellte, undatierte Äußerung des Verfassers des Gutachtens vom 25. April 2016 (Blatt 384 – 405 der Akte „Antragsordner“) sowie die ebenfalls undatierte Ausarbeitung des gleichen Autors, in der er der Kritik entgegentrat, die der Beigeladene und eine gegen das Vorhaben des Antragstellers gerichtete Bürgerinitiative am Gutachten vom 25. April 2016 geübt hatten (Blatt 380 – 383 der Akte „Antragsordner“).

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 teilte der Landrat des Landkreises T. den Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig sei. Sollte der Genehmigungsantrag nicht bis zum 30. November 2016 zurückgenommen werden, werde ein förmlicher Ablehnungsbescheid ergehen. Diesem Schreiben war die vom 26. Oktober 2016 datierende Stellungnahme einer Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts beigefügt, in der zusammenfassend festgehalten wurde, dem Vorhaben könne aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden, da für den Wespenbussard und den Schwarzstorch ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bestehe. Von Ausführungen zum Rotmilan sah die Fachkraft für Naturschutz ab, da die den Wespenbussard und den Schwarzstorch betreffenden Argumente als für eine Ablehnung des Vorhabens ausreichend angesehen würden.

Der Ankündigung des Landratsamts, den Genehmigungsantrag abzulehnen, trat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 30. November 2016 entgegen. Hinsichtlich der naturschutzfachlichen Einwände gegen das Gutachten vom 25. April 2016 bezogen sich die Bevollmächtigten des Antragstellers auf eine Stellungnahme des Verfassers jenes Gutachtens vom 28. November 2016 (Blatt II/122 – II/125 der Akte des Landratsamts) sowie eine mittelbar vom Antragsteller in Auftrag gegebene, vom 29. November 2016 datierende Ausarbeitung, die der „Plausibilitätsprüfung der artenschutzrechtlichen Belange bei der geplanten Windkraftanlage G* …“ dient (Blatt II/126 – II/174 der Akte des Landratsamts). In rechtlicher Hinsicht machten die Bevollmächtigten des Antragstellers geltend, da das Gutachten vom 25. April 2016 in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde erstellt worden sei, gelte es gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV als ein behördliches Gutachten; das Landratsamt sei insofern auf eine reine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Während sich dieses Gutachten vollumfänglich am Windkrafterlass Bayern 2011 sowie an Bewertungsrichtlinien der Regierungen von Mittel- und Unterfranken orientiere, stelle die untere Naturschutzbehörde fortlaufend Forderungen auf, die mit diesen Vorgaben und mit dem geltenden Recht unvereinbar seien. Sollte die Behörde die Erteilung der beantragten Genehmigung verweigern, werde das Vorliegen einer Straftat nach § 339 StGB intensiv zu prüfen sein. Die Genehmigung müsse bis spätestens 31. Dezember 2016 vorliegen, da dem Antragsteller andernfalls erhebliche Nachteile drohten. Denn Windkraftanlagen, die erst nach diesem Stichtag genehmigt würden, müssten sich an einem Ausschreibungsverfahren beteiligen, das deutlich geringere Vergütungen nach sich ziehen könne.

2. Durch Bescheid vom 30. Dezember 2016, dem Antragsteller zugestellt am gleichen Tag, erteilte ihm das Landratsamt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlage. Die Nebenbestimmung C.5.3 zu diesem Bescheid bestimmt, dass die Windkraftanlage zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für den Wespenbussard in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang abzuschalten ist. Um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Fledermäuse auszuschließen, ordnete das Landratsamt außerdem an, dass ein Abschaltalgorithmus in Kraft zu setzen sei, der bei einer Erfassung von Aktivitäten kollisionsgefährdeter Fledermausarten „die beiden Windkraftanlagen“ bei Windgeschwindigkeiten von unter 6 m/s vom 1. April bis zum 31. August eine Stunde vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang und vom 1. September bis zum 31. Oktober drei Stunden vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang (mit Ausnahme bei unter 8° C liegenden Temperaturen und bei über 4 mm/h liegendem Starkregen) außer Betrieb nehme.

In den Bescheidsgründen wurde ausgeführt, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko hinsichtlich des Schwarzstorchs und des Rotmilans werde nicht gesehen. Tiere dieser Arten würden im Untersuchungsraum zwar gesichtet; dies sei jedoch nicht in einem Umfang der Fall, der für einen Verbotstatbestand im Sinn von § 44 BNatSchG spreche. Die behördenintern geäußerten Plausibilitätszweifel hinsichtlich der den Schwarzstorch betreffenden Angaben im Gutachten vom 25. April 2016 könnten nicht nachvollzogen werden.

Wegen der Änderungen, die das Landratsamt am 4. April 2017, gestützt auf Art. 42 Satz 1 BayVwVfG, am Bescheid vom 30. Dezember 2016 vornahm, wird auf Blatt III/53 bis Blatt III/62 der Behördenakte verwiesen.

3. Mit der von ihm am 27. Januar 2017 vor dem Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage (Az. RO 7 K 17.163) erstrebt der Beigeladene – eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung – die Aufhebung des Bescheids vom 30. Dezember 2016 in der Gestalt des Bescheids vom 4. April 2017. Über diese Klage wurde noch nicht entschieden.

Ebenfalls noch anhängig ist vor dem Verwaltungsgericht eine Klage des Antragstellers, mit der er im Hauptantrag u. a. die Aufhebung der im Bescheid vom 30. Dezember 2016 enthaltenen Nebenbestimmung C.5.3 insoweit erstrebt, als darin eine Abschaltung der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlage zwischen dem 1. Mai und dem 9. Juli sowie vom 16. bis zum 31. August, ferner für die Zeit von Sonnenaufgang bis zwei Stunden danach und von zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenuntergang angeordnet wurde (Az. RO 7 K 17.166).

4. Am 28. April 2017 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 30. Dezember 2016 anzuordnen (Az. RO 7 S. 17.727). Die Klage des Beigeladenen entfalte aufschiebende Wirkung, obwohl sie nach der im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2017 (22 B 17.12 – NVwZ-RR 2017, 554) zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung unzulässig sei. Müsse diese Klage aber bereits deswegen erfolglos bleiben, sei schon aus diesem Grund der Sofortvollzug des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen. Gerechtfertigt werde ein solcher Ausspruch ferner durch das hohe öffentliche Interesse, das an der Erzeugung von Strom durch Windkraft bestehe, sowie angesichts der erheblichen Vergütungseinbußen, die sich für den Antragsteller bei einer verzögerten Inbetriebnahme der verfahrensgegenständlichen Anlage aus den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2017 ergäben.

Der Antragsgegner beantragte im ersten Rechtszug, den Antrag abzulehnen, da es dem Antragsteller zumutbar sei, den Ausgang des Verfahrens RO 7 K 17.163 abzuwarten.

Durch Beschluss vom 17. Juli 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab, da die Erfolgsaussichten der Klage des Beigeladenen bei summarischer Prüfung als offen anzusehen seien und die Interessenabwägung im Übrigen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung spreche. Die Klage des Beigeladenen sei zulässig, da diese Frage mittlerweile anhand des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl I S. 1298; nachfolgend „UmwRG n.F.“ genannt) zu beurteilen sei und die angefochtene Genehmigung einen Verwaltungsakt im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG n.F. darstelle. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG n.F. unterfalle der Bescheid vom 30. Dezember 2016 bereits der Neufassung dieses Gesetzes. Die weiteren, sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie aus § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG n.F. ergebenden Zulässigkeitsvoraussetzungen seien ebenso erfüllt wie das sich aus § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG n.F. ergebende Erfordernis für die Begründetheit der Klage. Ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbote im Hinblick auf den Schwarzstorch und den Rotmilan entgegenstünden, lasse sich nach derzeitiger Lage der Akten nicht abschließend beurteilen. Eine summarische Prüfung ergebe nicht, dass die in der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 angestellten Schlussfolgerungen methodisch falsch oder aus sonstigen Gründen unvertretbar seien. Die fachlichen Stellungnahmen, die der Antragsteller als Anlage zum Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 30. November 2016 vorgelegt habe, führten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes schon deshalb zu keiner anderen Entscheidung, weil hierzu nach Aktenlage die untere Naturschutzbehörde nicht mehr beteiligt worden sei und dem Gericht deshalb keine fachliche Einschätzung einer Stelle vorliege, der insoweit eine Einschätzungsprärogative zukomme. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass durch die Errichtung der Anlage Fakten geschaffen würden, die für den Fall des Erfolgs der Klage des Beigeladenen dessen Rechte sowie öffentliche Interessen in Gestalt des Artenschutzes beeinträchtigen würden und die sich nur schwer wieder beseitigen ließen. Hinzu komme, dass der Antragsteller die Anlage aufgrund der verfügten Abschaltzeiten zwischen dem 1. Mai und dem 31. August rund um die Uhr nicht nutzen dürfe, und dass er in den Monaten April, September und Oktober weitere Abschaltzeiten während der Nacht sowie während einer bzw. drei Stunden vor Sonnenuntergang hinnehmen müsse. Die Wirtschaftlichkeit der Anlage sei auf der Grundlage des genehmigten Betriebs mithin ohnedies sehr fraglich; den finanziellen Interessen des Antragstellers an einer zügigen Umsetzung des Vorhabens sowie dem öffentlichen Interesse an der Energiewende komme insgesamt kein Übergewicht zu.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller:

Die Nummern I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2017 werden geändert und die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts T. vom 30. Dezember 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 4. April 2017 wird angeordnet.

Auf die Beschwerdebegründung vom 4. August 2017 sowie die Ausführungen in den weiteren Zuschriften der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 11. September 2017 und vom 16. November 2017 wird verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses, ferner auf sein bisheriges Vorbringen und eine ergänzend hierzu eingereichte Stellungnahme des Landratsamtes vom 24. August 2017,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich weder im Verfahren RO 7 S. 17.727 noch im zweiten Rechtszug geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Streitsachen RO 7 K 17.163 und RO 7 K 17.166, ferner auf die vom Landratsamt im letztgenannten Rechtsstreit vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die zur Begründung dieses Rechtsmittels innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gesichtspunkte rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Auf ihre Prüfung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit beschränkt, als Umstände inmitten stehen, die sich zu Gunsten des Antragstellers auswirken können (vgl. dazu HessVGH, B.v. 23.10.2002 – 9 TG 2712/02 – NVwZ-RR 2003, 458/459; ThürOVG, B.v. 28.7.2011 – 1 EO 1108/10 – juris Rn. 15 – 18 m.w.N.).

1. Die in Abschnitt 1 der Beschwerdeschrift vom 4. August 2017 vorgetragenen Gründe reichen nicht aus, um die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klage des Beigeladenen gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 4. April 2017 sei zulässig. Die Ausführungen in Abschnitt 2 der Zuschrift der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 16. November 2017, in dem die Frage der Zulässigkeit dieser Klage erneut thematisiert wurde, können im Beschwerdeverfahren nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich als bloße Verdeutlichung oder Vertiefung fristgerechter Ausführungen darstellen.

1.1 Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auf das Verfahren RO 7 K 17.163 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG n.F. bereits die am 2. Juni 2017 in Kraft getretene Neufassung dieses Gesetzes Anwendung finde, hat die Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere verhält sich der Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 4. August 2017 mit keinem Wort zu der Frage, ob die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG n.F. normierte Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist, obgleich das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes n.F. ausdrücklich (vgl. den zweiten vollständigen Absatz auf Seite 7 des angefochtenen Beschlusses) aus dieser Vorschrift hergeleitet hat. Thematisiert hat der Antragsteller diese Bestimmung erstmals in Abschnitt 2.a des Schreibens seiner Bevollmächtigten vom 16. November 2017. Er geht dort in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und anknüpfend an das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2017 (22 B 17.12 – NVwZ-RR 2017, 554) davon aus, dass die Klage des Beigeladenen im Zeitpunkt ihrer Erhebung wegen fehlender Klagebefugnis zwar unzulässig gewesen sei, sie aber gleichwohl den Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheids gehemmt habe. Wenn im weiteren Fortgang der Ausführungen in Abschnitt 2.a des Schriftsatzes vom 16. November 2017 die Auffassung vertreten wird, § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG n.F. bedürfe aus Gründen des Vertrauensschutzes einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz n.F. jedenfalls auf behördliche Entscheidungen im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG n.F. nur anwendbar sei, wenn diese Maßnahme wegen eines zulässigen Rechtsbehelfs nicht in Bestandskraft erwachsen sei, so handelt es sich hierbei um neues Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dann nicht mehr gehört werden kann, wenn diese Argumentation – wie hier der Fall – innerhalb offener Beschwerdebegründungsfrist nicht einmal ansatzweise vorgetragen wurde.

1.2 Der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung, die Klagebefugnis des Beigeladenen ergebe sich nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG n.F., sondern aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG n.F., ist nicht zu folgen.

Die Anwendbarkeit der letztgenannten Vorschrift auf den vorliegenden Fall lässt sich nicht mit der Erwägung bejahen, sie begnüge sich damit, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen „kann“, weswegen es der Prüfung bedürfe, ob das Projekt des Antragstellers gemeinsam mit weiteren Windkraftanlagen ein kumulierendes Vorhaben bilde. Denn das Gesetz fordert, damit ein Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG zulässig ist, einen „tauglichen Gegenstand“; allein die Möglichkeit, dass eine von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erfasste Entscheidung vorliegen könnte, reicht bereits nach dem Wortlaut der erstgenannten Bestimmung nicht aus (BVerwG, U.v. 19.12.2013 – 4 C 14.12 – BVerwGE 149, 17 Rn. 8; U.v. 12.11.2014 – 4 C 34.13 – BVerwGE 150, 294 Rn. 10; U.v. 18.12.2014 – 4 C 35.13 – DVBl 2015, 636 Rn. 20, jeweils ergangen zu § 2 Abs. 1 UmwRG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 29.5.2017 [BGBl I S. 1298] am 2.6.2017 geltenden, mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG n.F. im Wesentlichen übereinstimmenden Fassung).

Der Antragsteller hätte sich vor diesem Hintergrund zur Begründung seiner These, die Zulässigkeit der Klage des Beigeladenen folge aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG n.F., nicht auf die Behauptung beschränken dürfen, im vorliegenden Fall könne eine „hypothetische Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen“ (Seite 3 der Beschwerdeschrift vom 4.8.2017). Ebenfalls nicht als ausreichend stellt sich im Licht der vorstehend referierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorbringen dar, „unter Anwendung … der §§ 11 Abs. 3 Nr. 3, 10 Abs. 4 UVPG“ n.F. sei zu „hinterfragen“, ob ein kumulierendes Vorhaben vorliege. Die Beschwerdebegründung hätte vielmehr aufzeigen müssen, dass die Schwelle, von der an die geplante Errichtung einer Windkraftanlage u.U. die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach sich zieht, vorliegend tatsächlich erreicht wird. Dies wäre nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (diese Bestimmung hat durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.7.2017 [BGBl I S. 2808] keine Änderung erfahren) nur der Fall, wenn das Vorhaben des Antragstellers zusammen mit wenigstens zwei weiteren, mehr als 50 m hohen Windkraftanlagen eine Windfarm bilden würde. Dass es sich so verhält, macht die Beschwerdebegründung nicht nur nicht geltend; der Antragsteller stellt dort vielmehr ausdrücklich in Abrede, dass sein Projekt wegen fehlender funktionaler und wirtschaftlicher Beziehungen zu anderen Windkraftanlagen die Voraussetzungen eines (nachträglich) „kumulierenden Vorhabens“ erfüllt. Dass die Tatbestandsmerkmale des § 3b Abs. 2 UVPG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 geltenden Fassung („UVPG a.F.“) nicht vorlagen (auf diese Vorschrift ist hier deshalb abzustellen, weil der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Rechts, dem zufolge Verfahrenshandlungen anhand der im Zeitpunkt ihrer [gebotenen] Vornahme geltenden Normen zu beurteilen sind, weder durch das Gesetz vom 20.7.2017 noch durch § 74 UVPG modifiziert wird), ergibt sich im Übrigen auch aus den glaubhaften Ausführungen in der Klageerwiderung, die das Landratsamt mit Schriftsatz vom 5. Juli 2017 im Verfahren RO 7 K 17.163 eingereicht hat. Danach werden die nächstgelegenen Windkraftanlagen, die 3 km vom Standort des verfahrensgegenständlichen Vorhabens entfernt seien, von einem anderen (namentlich genannten) Unternehmen als dem Antragsteller betrieben; auch seien sie mit der verfahrensgegenständlichen Anlage weder betrieblich noch baulich verbunden. Damit liegen jedenfalls zwei der Voraussetzungen, von deren Erfüllung das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 18.6.2015 – 4 C 4.14 – BVerwGE 152, 219 Rn. 25 f.; U.v. 17.12.2015 – 4 C 7.14 u. a. – BVerwGE 153, 361 Rn. 18 - 22) unter der Geltung des § 3b Abs. 2 UVPG a.F. das Vorliegen eines (nachträglich) kumulierenden Vorhabens abhängig gemacht und die der Gesetzgeber in § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 UVPG n.F. übernommen hat, nicht vor.

Die dargestellte Auslegung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes lässt nicht außer Betracht, dass es nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG genügt, wenn eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen „kann“. Diesem Kriterium kommt praktische Bedeutung dann zu, wenn ein Vorhaben inmitten steht, bei dem nach der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht im Sinn von § 3c UVPG a.F. bzw. § 7 UVPG n.F. stattzufinden hat: In solchen Fällen „kann“ – abhängig vom Ergebnis dieser Vorprüfung – im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand Mai 2017, § 1 UmwRG Rn. 29).

2. Die Gesichtspunkte, mit denen der Antragsteller der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Hauptsacheprognose entgegentritt, rechtfertigen ebenfalls keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

2.1 Soweit er der Sache nach geltend macht, die durch das Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15. September 2017 (BGBl I S. 3434) vorgenommene Neufassung des § 44 Abs. 5 BNatSchG bewirke eine Veränderung des materiellrechtlichen Maßstabs, anhand dessen zu beurteilen sei, ob der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt ist, kann dahinstehen, ob diese Rechtsänderung im Verfahren RO 7 K 17.163 überhaupt berücksichtigungsfähig sein wird. Auf sich beruhen kann namentlich, ob im Rahmen einer Anfechtungsklage, die ein nach § 3 UmwRG anerkannter Verband gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhoben hat, auf die beim Erlass bzw. bei der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen ist, wie das bei Anfechtungsklagen Drittbetroffener gegen einen solchen Verwaltungsakt der Fall ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1991 – 7 B 102.90 – NVwZ-RR 1991, 236), oder ob es insoweit auf die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehende Situation ankommt. Gleichfalls unerörtert bleiben kann, ob letzteres zumindest dann gilt, wenn eine dem Genehmigungsinhaber vorteilhafte Veränderung inmitten steht (so z.B. Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 119). Im erstgenannten Fall käme der Neufassung des § 44 Abs. 5 BNatSchG von vornherein keine Entscheidungserheblichkeit zu. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt aber auch nicht den Schluss, die Klage des Beigeladenen werde voraussichtlich dann abzuweisen sein, wenn die letztgenannte Bestimmung in jenem Rechtsstreit (und damit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren) grundsätzlich berücksichtigungsfähig sein sollte. Denn die Ausführungen im Schriftsatz vom 4. August 2017 lassen nicht erkennen, dass der Kreis der nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG rechtserheblichen Gefährdungen durch § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. in der von den Bevollmächtigten des Antragstellers behaupteten Weise eingeschränkt wird. Der Wortlaut dieser Norm rechtfertigt einen solchen Schluss jedenfalls nicht. Im Licht der Gesetzesmaterialien muss derzeit vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich die Bedeutung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. darin erschöpft, die durch das Bundesverwaltungsgericht in gefestigter Rechtsprechung vorgenommene Auslegung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG positiv-rechtlich zu verankern und zudem festzuhalten, dass Tötungs- und Verletzungsrisiken, die unterhalb der Signifikanzschwelle bleiben, nach Möglichkeit durch die gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen vermieden werden müssen. Denn im Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BR-Drs. 168/17 Begr. S. 14) wurde zur Erläuterung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. ausgeführt:

„Die Vorschrift schränkt den Tatbestand des § 44 Absatz 1 Nummer 1 in Übereinstimmung mit der sich namentlich auf betriebs-, aber auch bau- und anlagenbezogene Risiken (z.B. bei Tierkollisionen im Straßenverkehr oder mit Windkraftanlagen, Baufeldfreimachung) beziehenden Rechtsprechung (BVerwGE 134, 166, Rn. 42; BVerwG, Urt. v. 13.05.2009, 9 A 73/07, Rn. 86; BVerwG, Urt. v. 08.01.2014, 9 A 4/13, Rn. 99) dahingehend ein, dass der unvermeidbare Verlust einzelner Exemplare durch ein Vorhaben nicht automatisch und immer einen Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Vielmehr setzt ein Verstoß voraus, dass durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für Individuen der betroffenen Art signifikant erhöht wird. Der Bedeutungsgehalt von ‚signifikant‘ wird nach der Rechtsprechung in einigen Urteilen auch mit dem Betriff ‚deutlich‘ gleichgesetzt. …

Der in der Praxis bewährte Signifikanzansatz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 44 Absatz 1 Nummer 1 soll mit der Regelung bestätigt werden.“

Dass sich der rechtliche Gehalt des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. darauf beschränkt, lediglich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nachzuzeichnen, ergibt sich in zweifelsfreier Deutlichkeit ferner aus den Ausführungen der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit in der Beratung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes in der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017 (StenBer. S. 194 C) und in der zweiten und dritten Beratung des gleichen Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag (Bundesministerin Dr. H., BT, 18. WP, 240. Sitzung vom 22.6.2017, Plenarprotokoll S. 24631 A).

Der Richtigkeit der in der Beschwerdebegründung aufgestellten Behauptung, mit § 44 Abs. 5 BNatSchG n.F. gehe eine Abkehr von der individuenbezogenen Betrachtung des bisherigen Rechts einher, stehen zudem die Ausführungen des Abgeordneten G. in der gleichen abschließenden Beratung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes entgegen (18. WP, 240. Sitzung vom 22.6.2017, Plenarprotokoll S. 24632 B).

2.2 Grundsätzlich zu Recht weist die Beschwerdebegründung darauf hin, dass die Rechtsprechung die Wahrnehmung des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums, der der vollziehenden Gewalt bei der Prüfung der Frage zusteht, ob Verbotstatbestände im Sinn von § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind, derjenigen Behörde zuweist, die im Außenverhältnis über die Zulassung eines Vorhabens oder Verhaltens zu befinden hat, das durch diese Vorschrift geschützte Güter tangieren kann (vgl. zur Eigenschaft von Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörden, Trägerin dieses Beurteilungsspielraums zu sein, z.B. BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 4 C 1.12 – BVerwGE 147, 118 Rn. 14 m.w.N.; U.v. 21.11.2013 – 7 C 40.11 – NVwZ 2014, 524 Rn. 19). Da in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden sowohl immissionsschutzrechtliche Genehmigungsals auch untere Naturschutzbehörden sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst. c BayImSchG; Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG), stellt sich diese Problematik allerdings insoweit nicht, als die (äußere) Aufbauorganisation der öffentlichen Verwaltung betroffen ist; ausschlaggebend kommt es vielmehr darauf an, welcher Amtsträger innerhalb der Kreisverwaltungsbehörde zur letztverantwortlichen Ausübung dieses Beurteilungsspielraums berufen ist. Dies ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsorganisationsrechts prinzipiell der Behördenleiter, an dessen Stelle ggf. derjenige Amtsangehörige tritt, den der Behördenleiter allgemein oder im Einzelfall mit der Entscheidung der jeweils inmitten stehenden Angelegenheit betraut hat.

Ebenfalls zutreffend geht die Beschwerdebegründung davon aus, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde (und damit auch der in ihr zur abschließenden Entscheidung berufene Amtsträger) vorbehaltlich ausdrücklicher gegenläufiger Bestimmungen, wie sie im Bereich des Artenschutzes fehlen, nicht an den Inhalt fachlicher Beiträge gebunden ist, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens seitens anderer öffentlicher Stellen abgegeben werden (vgl. z.B. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 1, Teil I, Stand Juli 2017, § 10 BImSchG Rn. 52; Frenz in Kotulla, BImSchG, Stand Dezember 2009, § 10 Rn. 124; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 10 Rn. 54). Dies bedeutet indes nicht, dass die Genehmigungsbehörde hierdurch aus der umfassenden Bindung an Recht und Gesetz entlassen wird, der die vollziehende Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG bei all ihren Betätigungen unterliegt. Die fehlende Bindung an in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eingegangene fachliche Stellungnahmen dient im Gegenteil gerade dazu, rechtswidriges Behördenhandeln zu verhindern und dem Geltungsanspruch der Rechtsordnung zum Durchbruch zu verhelfen: Erkennt der zur Sachentscheidung berufene Amtsträger, dass ein ihm vorliegender Fachbeitrag z.B. von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen ausgeht bzw. dass den darin enthaltenen Ausführungen aus sonstigen Gründen (namentlich weil die Berücksichtigung einer fachlichen Forderung rechtswidrige Ergebnissen zeitigen würde) nicht gefolgt werden kann, so verwehrt es ihm die Pflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln, diese Stellungnahme seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Allerdings hat eine solche Konstellation in aller Regel zur Folge, dass das Verwaltungsverfahren noch nicht als spruchreif angesehen werden kann. Abgesehen von den Sonderfällen, dass sich die Fragestellung, zu der eine „unbrauchbare“ fachliche Äußerung abgegeben wurde, als rechtlich unerheblich erweist oder dem zur Entscheidung berufenen Amtsträger die erforderliche Sachkunde selbst oder aufgrund anderer Erkenntnisquellen zur Verfügung steht, gebietet es die Pflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln vielmehr, auf die Gewinnung verlässlicher Entscheidungsgrundlagen Bedacht zu nehmen. Dies kann durch die Anforderung einer neuen, von gleicher Seite abzugebenden Äußerung unter Hinweis auf die von federführender Seite angenommenen Mängel geschehen; sollte dieser Weg untunlich sein, kommt zur Wahrung der sich aus dem Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 24 BayVwVfG) ergebenden Erfordernisse die Einschaltung anderer (z.B. übergeordneter) Fachbehörden, ggf. aber auch die Einholung eines Gutachtens durch einen durch die Behörde beauftragten, außerhalb der öffentlichen Verwaltung stehenden Sachverständigen in Betracht.

2.2.1 Gemessen hieran war es nicht rechtens, wenn das Landratsamt die streitgegenständliche Genehmigung erteilt hat, ohne zuvor Klarheit darüber geschaffen zu haben, ob dem Erlass eines solchen Verwaltungsakts jedenfalls hinsichtlich des Rotmilans und des Schwarzstorchs das sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebende Tötungsverbot entgegensteht. In der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 wurde der Eintritt dieser Rechtsfolge in Bezug auf den Schwarzstorch und den Wespenbussard ausdrücklich bejaht; in Ansehung des Rotmilans, zu dem sich diese Ausarbeitung nicht mehr geäußert hat, steht nach wie vor die naturschutzfachliche Ausarbeitung vom 28. Juli 2016 im Raum, der zufolge das Gutachten vom 25. April 2016 an artenübergreifenden methodischen Mängeln leidet und gerade auch hinsichtlich des Rotmilans Nachkartierungen erforderlich sind.

Ob den Bedenken der Fachkraft für Naturschutz, die sich auf den Wespenbussard beziehen, durch die im Bescheid vom 30. Dezember 2016 verfügten Abschaltzeiten im erforderlichen Umfang Rechnung getragen wurde, kann im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen. Denn dem Antragsteller ist es in der Beschwerdebegründung nicht gelungen, die Vorbehalte auszuräumen, die das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids mit Blickrichtung auf die Verwirklichung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bezüglich des Schwarzstorchs und des Rotmilans geäußert hat.

Warum die Stellungnahmen der behördeneigenen Fachkraft für Naturschutz als nicht nachvollziehbar angesehen wurden, hat das Landratsamt in den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids nicht erläutert. Im Schreiben dieser Behörde vom 24. August 2017 wurden die geltend gemachten Plausibilitätszweifel – ebenso wie die behauptete Überzeugung der Genehmigungsbehörde, hinsichtlich des Schwarzstorchs und des Rotmilans ergebe sich im vorliegenden Fall aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kein Genehmigungshindernis – sodann ausschließlich damit begründet, dass die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der letztgenannten Norm im Gutachten vom 25. April 2016 insoweit verneint worden sei und diese Ausarbeitung der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV unterfalle. Die Ausführungen am Ende des Abschnitts 2 der Beschwerdeschrift zielen mit der Maßgabe in die gleiche Richtung, dass die an die letztgenannte Bestimmung geknüpften Rechtsfolgen (auch) für die Ausarbeitung vom 28. November 2016 in Anspruch genommen werden, in der der Verfasser des Gutachtens vom 25. April 2016 der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 entgegengetreten ist.

Zwar gestattet es der auch für das verwaltungsbehördliche Verfahren geltende, allerdings stets mit Blickrichtung auf das Ziel einer rechtmäßigen Entscheidung zu handhabende Grundsatz, dass die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel grundsätzlich frei und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln zu würdigen sind, einem Gutachten, das seitens eines Beteiligten beigebracht wurde, höheren Beweiswert als einer fachkundigen behördlichen Stellungnahme zuzuerkennen. Nach Sachlage muss jedoch bezweifelt werden, ob das Landratsamt, wenn es sich über die Äußerungen der eigenen Fachkraft für Naturschutz hinweggesetzt und seine Entscheidung auf das Gutachten vom 25. April 2016 gestützt hat, von diesem Grundsatz ausgegangen ist. Im Licht der Klageerwiderung, die die Behörde am 4. April 2017 im Verfahren RO 7 K 17.166 abgegeben hat, spricht im Gegenteil viel dafür, dass sie sich an die im Gutachten vom 25. April 2016 enthaltenen Aussagen deshalb gebunden glaubte, weil diese Ausarbeitung der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV unterfalle (vgl. in diesem Sinn den dritten Absatz auf Seite 3 jenes Schriftsatzes). Dies trifft jedoch nicht zu.

Der durch § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV angeordneten Gleichstellung eines dieser von Vorschrift erfassten Gutachtens mit einem Gutachten, das die Genehmigungsbehörde selbst in Auftrag gegeben hat, kommt Bedeutung vor allem insoweit zu, als eine derartige Ausarbeitung als solche ein Instrument der behördlichen Sachverhaltsaufklärung sein kann, während ein „sonstiges“ vom Genehmigungsbewerber vorgelegtes Gutachten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV als Unterlage im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zu behandeln und damit nicht Mittel, sondern Objekt der behördlichen Prüfung ist (so zu Recht Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 2, Stand Mai 2017, 9. BImSchV § 13 Rn. 59).

Diese Funktion, die einem der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV unterfallenden Gutachten zukommt, entbindet die Genehmigungsbehörde indes nicht von ihrer Amtspflicht, eine solche Ausarbeitung daraufhin zu überprüfen, ob sie von ihrem Inhalt her eine verlässliche Entscheidungsgrundlage darstellt. Denn selbst der unmittelbar seitens der Behörde zur Gutachtenserstattung herangezogene Sachverständige ist nur Gehilfe der öffentlichen Verwaltung, so dass sie die Entscheidungslast nicht auf ihn verlagern darf (Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 2, Stand Mai 2017, 9. BImSchV § 13 Rn. 58). Dies und das Gebot rechtmäßigen Amtshandelns schließen es aus, dass die Behörde ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten „blindlings“ ihrer Entscheidung zugrunde legt (Czajka, a.a.O. Rn. 58; vgl. zur Notwendigkeit einer sorgfältigen Überprüfung auch von Gutachten, die die Behörde in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren selbst in Auftrag gegeben hat, BayVGH, B.v. 6.9.2017 – 22 ZB 16.1207 – juris Rn. 63). Zumindest eine Plausibilitätskontrolle ist bei solchen Gutachten unabdingbar (Czajka, a.a.O. Rn. 58). Ob eine darüber hinausgehende Überprüfung dann geboten ist, wenn der öffentlichen Verwaltung – wie das bei speziellen artenschutzrechtlichen Prüfungen in aller Regel der Fall ist – Amtsträger zur Verfügung stehen, die mindestens über die gleiche Fachkunde wie der beauftragte externe Sachverständige verfügen und letzterer nur deshalb zur Gutachtenserstellung herangezogen wurde, weil die Behörde den hierfür erforderlichen Ermittlungsaufwand nicht mit ihren eigenen personellen Ressourcen zu bewältigen vermag (vgl. auch dazu Czajka, a.a.O. Rn. 58), kann aus Anlass des vorliegenden Falles auf sich beruhen.

Bei Privatgutachten, die durch § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV einem vom der öffentlichen Verwaltung selbst eingeholten Gutachten gleichgestellt werden, können keinesfalls geringere Anforderungen gelten. Denn auch der im Einvernehmen mit der Behörde seitens des Genehmigungsbewerbers beauftragte Gutachter steht in dessen finanziellem und sachlichem Einflussbereich, so dass eine uneingeschränkte Objektivität nicht in jedem Fall gegeben sein wird (so zu Recht Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Mai 2017, § 10 BImSchG Rn. 204 m.w.N.). Die Neutralität und Ergebnisoffenheit eines vom Vorhabensträger in Auftrag gegebenen Gutachtens darf in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV ebenso wenig ohne weiteres unterstellt werden wie bei Gutachten im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV (vgl. Czajka, a.a.O. Rn. 78), da ein Sachverständiger, wenn er Auftragnehmer des Vorhabensträgers ist, ihm gegenüber aus wirtschaftlichen und vertragsrechtlichen Gründen in einem Loyalitätsverhältnis steht (BayVGH, B.v. 6.9.2017 – 22 ZB 16.1207 – juris Rn. 61).

2.2.2 Selbst eine ohne spezielle avifaunistische Sachkunde durchgeführte, sich auf bloße Plausibilität beschränkende Überprüfung des Gutachtens vom 25. April 2016 lässt erkennen, dass diese Ausarbeitung an derart gravierenden Defiziten leidet, dass sie – zumal angesichts der in fachlicher Hinsicht wohlbegründeten Einwände der behördeneigenen Fachkraft für Naturschutz – keinesfalls einer stattgebenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsentscheidung zugrunde gelegt werden durfte. Es ist nicht Aufgabe der vorliegenden, in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergehenden Beschwerdeentscheidung, die Gesamtheit der einschlägigen Mängel aufzuzeigen. Vielmehr genügt der Hinweis darauf, dass diese Ausarbeitung bereits deshalb als tragfähige Grundlage für eine rechtskonforme Ausübung des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Bejahung oder Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausscheiden muss, weil das Landratsamt im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (d.h. am 30.12.2016) gehalten war, diesen Spielraum grundsätzlich in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Windenergie-Erlasses vom 19. Juli 2016 auszuüben, das Gutachten jedoch noch auf der Grundlage des Windkrafterlasses Bayern 2011 erstellt wurde.

Der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum bezieht sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch die Bewertung der Risiken, denen Tiere dieser Arten bei einer Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sind (BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 4 C 1.12 – BVerwGE 147, 118 Rn. 14). Die gerichtliche Kontrolldichte ist insoweit zwar zurückgenommen. Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben jedoch zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausgereicht haben, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 4 C 1.12 – BVerwGE 147, 118 Rn. 14; U.v. 21.11.2013 – 4 C 40.11 – NVwZ 2014, 524 Rn. 20; BayVGH, U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – NuR 2014, 736/738; SaarlOVG, B.v. 5.9.2017 – 2 A 316/16 – juris Rn. 27).

Eine ausreichende Ermittlungstiefe bzw. eine rechtskonforme Risikobewertung können dann zu verneinen sein, wenn die Behörde ihre Entscheidung auf avifaunistische Erhebungen gestützt hat, die nicht in Einklang mit diesbezüglichen Vorgaben übergeordneter Stellen stehen. Solche Vorgaben finden sich u. a. in einschlägigen Verwaltungsvorschriften oberster Landesbehörden wie z.B. in dem bis einschließlich 31. August 2016 geltenden Windkrafterlass Bayern 2011 und dem seither anzuwendenden Windenergie-Erlass vom 19. Juli 2016. Weicht eine Genehmigungsbehörde von den darin enthaltenen fachlichen Aussagen ab, so kann ihre Entscheidung nur dann als rechtskonforme Ausübung des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums angesehen werden, wenn für diese Abweichung zum einen ein hinreichender fachlicher Grund bestand und zum anderen der Sachverhaltsermittlung sowie der Risikobewertung ein Ansatz zugrunde gelegt wurde, der gegenüber den von den obersten Landesbehörden aufgestellten Maßstäben als gleichwertig anzusehen ist (BayVGH, U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – NuR 2014, 736/738; vgl. z.B. ferner BayVGH, U.v. 30.6.2017 – 22 B 15.2365 – juris Rn. 83 – 86).

Die Erhebungen tatsächlicher Art, die im Vorfeld des Gutachtens vom 25. April 2016 stattfanden, blieben hinter den sich aus dem Windenergie-Erlass ergebenden Anforderungen in mehrfacher Hinsicht und so deutlich zurück, dass offensichtlich nicht davon gesprochen werden kann, sie seien einer Sachverhaltsaufklärung, die nach den im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu beachtenden Maßstäben durchgeführt wurde, gleichwertig. Nur beispielhaft ist auf folgende Defizite hinzuweisen:

2.2.2.1 Während die Anlage 5 Satz 18 zum Windenergie-Erlass pro Fixpunkt eine Beobachtungsdauer von mindestens 108 Stunden verlangt, haben sich die im vorliegenden Fall eingesetzten Beobachter an jedem der drei von der unteren Naturschutzbehörde geforderten Stellen, von denen aus die Raumnutzungsanalyse zu erfolgen habe, nur während einer Zeitdauer aufgehalten, die zwischen 56,0 und 56,8 Stunden schwankte. An der Tatsache, dass sich die dem Gutachten vom 25. April 2016 zugrunde liegenden Erhebungen damit nur über etwas mehr als 50% der Zeitspanne erstreckten, die der Windenergie-Erlass für unabdingbar erachtet, würde sich nichts ändern, sollten die vorstehend je Beobachtungspunkt genannten Aufenthaltszeiten geringfügig (nämlich auf 56,8, 57,2 bzw. 57,8 Stunden) anzuheben sein, wie das der Verfasser des Gutachtens vom 25. April 2016 auf den Seiten 12 f. seiner am 16. August 2016 gegenüber dem Landratsamt abgegebenen ergänzenden Stellungnahme behauptet hat.

Dieses zeitliche Defizit wiegt im gegebenen Fall umso schwerer, als der geplante Standort der verfahrensgegenständlichen Anlage „in einer Schwerpunktregion innerhalb Bayerns für Vorkommen des Schwarzstorchs“ liegt (so ausdrücklich das Gutachten vom 25.4.2016, Seite 57), und die zeitlichen Vorgaben der Anlage 5 zum Windenergie-Erlass bei Kartierungen des Schwarzstorchs in der Regel nicht ausreichen (vgl. dazu Seite 27 der vom Bayerischen Landesamt für Umwelt herausgegebenen, auf dem Stand vom Februar 2017 befindlichen „Arbeitshilfe Vogelschutz und Windenergienutzung – Fachfragen des bayerischen Windenergie-Erlasses“, auf die der Windenergie-Erlass wiederholt (u. a. in Abschnitt 8.4 Satz 6) verweist.

2.2.2.2 Die schon für sich genommen deutlich zu geringen Beobachtungszeiten bedürfen einer weiteren Verringerung deswegen, weil die Raumnutzungsanalyse – wie das Gutachten vom 25. April 2016 auf Seite 87 ausdrücklich einräumt – „nicht nur an optimalen (rein sonnigen) Tagen“, sondern „auch an Tagen mit viel Bewölkung“ durchgeführt wurde. Die gewählte Vorgehensweise steht in Widerspruch zu der Vorgabe in der Anlage 5 Satz 16 des Windenergie-Erlasses, wonach die Flugbeobachtungen „bei guten Beobachtungsbedingungen, also an warmen Tagen mit guten Thermik-/Flugbedingungen“ stattfinden „müssen“ (eine gleichgerichtete Forderung enthielt im Übrigen bereits die Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011). Nicht berücksichtigungsfähig sind damit jedenfalls die rund drei Stunden, während derer am 28. März 2015 zwischen 8.00 Uhr (bzw. 8.05 Uhr) und 11.00 Uhr (bzw. 11.06 Uhr) an den Beobachtungspunkten A und B Raumnutzungsanalysen durchgeführt wurden, da während dieser gesamten Zeitspanne nur zwischen 5° und 8° C liegende Temperaturen herrschten (vgl. Seite 12 der Stellungnahme, die der Verfasser des Gutachtens vom 25.4.2016 dem Landratsamt am 16.8.2016 hat zukommen lassen). Gleiches gilt für die ersten Stunden der am 24. April 2015 zwischen 8.20 Uhr (bzw. 8.30 Uhr und 8.40 Uhr) bis 12.20 Uhr, 12.40 Uhr bzw. 16.15 Uhr durchgeführten Beobachtungen, da die Temperatur am Morgen jenes Tages ausweislich der gleichen Stellungnahme bei nur 6° C lag.

2.2.2.3 Jedenfalls soweit die Beobachtungen dazu dienen sollten, ein prognostisches Urteil über die Gefährdung des Rotmilans durch die geplante Anlage zu ermöglichen (Tiere dieser Art wurden nach den Angaben in Abschnitt 3.5.2.2.1 des Gutachtens vom 25.4.2016 im Umgriff des in Aussicht genommenen Standorts „regelmäßig“ beobachtet), haben im Hinblick auf die in der Anlage 5 Satz 15 BayWEE enthaltene fachliche Vorgabe ferner alle Beobachtungszeiten unberücksichtigt zu bleiben, die auf die beiden Stunden zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr entfielen. Das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert keine vertiefte Erörterung der Frage, wie sich diese fachliche Vorgabe zu der Aussage in der Anlage 5 Satz 14 BayWEE verhält, der zufolge sich die Beobachtungszeiten nach den täglichen Hauptaktivitätszeiten der untersuchten Arten zu richten haben. Dahinstehen kann namentlich, ob die häufige Einbeziehung der Spanne zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr in die Beobachtungszeiten, soweit sie der Erfassung der Flugaktivitäten von Schwarzstörchen und Wespenbussarden dienten, vor dem Hintergrund der Aussage in der Anlage 5 Satz 14 BayWEE und im Hinblick darauf fachlich vertretbar ist, dass die vorerwähnte „Arbeitshilfe Vogelschutz und Windenergienutzung“ hinsichtlich dieser beiden Vogelarten – allerdings bezogen auf Revierbzw. Balzflüge – alle zwischen 10.00 Uhr und 15.00 Uhr liegenden Stunden als „beste Erfassungszeit“ bezeichnet (vgl. die Angaben unter der jeweiligen Zwischenüberschrift „Kartierzeitraum“ in der Anlage 1 zu dieser Arbeitshilfe). Auch in diesem Fall würde das Gutachten vom 25. April 2016 nämlich zumindest insofern auf einer deutlich unzureichenden Tatsachengrundlage beruhen, als die kollisionsgefährdete Vogelart „Rotmilan“ inmitten steht. Denn nur an zwei der 15 Beobachtungstage, die dieser Ausarbeitung vorausgingen, blieben die Stunden zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr im Rahmen der an Ort und Stelle durchgeführten Ermittlungen zur Gänze ausgeklammert. Demgegenüber wurde diese Zeitspanne an fünf Tagen an allen jeweils besetzten Beobachtungspunkten voll und an den übrigen acht Tagen teilweise einbezogen. Dies ist umso weniger unbedenklich, als die „Arbeitshilfe Vogelschutz und Windenergienutzung“ in dem Teil ihrer Anlage 1, der sich mit dem Rotmilan befasst, unter der Zwischenüberschrift „Kartierablauf“ (Seite 24) ausdrücklich auf die „geringere[…] Aktivität der Rotmilane um die Mittagszeit“ hinweist (vgl. zu diesem Fragenkreis bereits BayVGH, U.v. 30.6.2017 – 22 B 15.2365 – juris Rn. 99).

2.2.2.4 Ebenfalls nicht in Einklang mit den Vorgaben des Windenergie-Erlasses stand es, wenn bei den kollisionsgefährdeten Arten „Fischadler“ und „Schwarzstorch“ keine gesonderte Horstsuche durchgeführt wurde, sondern sich das Gutachten vom 25. April 2016 auf die Berücksichtigung derjenigen Informationen über das Brutvorkommen von Tieren dieser Arten beschränkt hat, die seitens des Landratsamts zur Verfügung gestellt wurden (so ausdrücklich Seite 2 dieses Gutachtens). Zwar sind „Untersuchungen ins Blaue hinein“ nicht veranlasst (Abschnitt 8.4.1 Buchst. b Satz 5 BayWEE). Stellt ein mit einer avifaunistischen Begutachtung beauftragter Sachverständiger jedoch fest, dass im Umgriff einer geplanten Windkraftanlage Exemplare kollisionsgefährdeter Vogelarten vorkommen (dies trifft im gegebenen Fall nicht nur für den Schwarzstorch, sondern auch den Fischadler zu), so ist eine methodengerechte (d.h. den Vorgaben vorgesetzter Behörden vollumfänglich Rechnung tragende) Bestandserfassung unumgänglich. Dass eine solche Erfassung auch die Suche nach Brutvorkommen innerhalb der in der Anlage 3 zum BayWEE bezeichneten engeren und weiteren Prüfbereiche zu umfassen hat, ordnet die Anlage 5 Satz 2 zum BayWEE verbindlich an. Unverzichtbar ist eine sorgfältige Erfassung von Nistplätzen kollisionsgefährdeter Arten vor allem mit Blickrichtung auf die unterschiedlichen Maßstäbe bei der Risikobewertung, die der Windenergie-Erlass in Abschnitt 8.4.1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und cc für den Fall aufstellt, dass entweder im engeren oder im weiteren Prüfbereich ein Brutvorkommen festgestellt wird.

Ebenfalls unkorrekt war es, dass die Suche nach einem etwaigen Rotmilanhorst überwiegend auf einen Umkreis von 1 km um den in Aussicht genommenen Anlagenstandort beschränkt wurde (vgl. Seite 34 f. des Gutachtens vom 25.4.2016). Denn bereits der engere Prüfbereich umfasst bei dieser Vogelart einen Kreis mit einem Radius von 1,5 km um diese Stelle (vgl. die diesbezügliche Vorgabe in der Anlage 3 – Spalte 2 – zum BayWEE). Zwar wird im Gutachten vom 25. April 2016 (Seite 35) behauptet, man habe, um den 1,5-km-Radius „etwas besser abzudecken“, den Wald westlich von Steinreuth ebenfalls flächig auf Rotmilan-Brutvorkommen hin abgesucht. Dieses zusätzliche Untersuchungsgebiet erstreckte sich nach der Darstellung im Gutachten vom 25. April 2016 (Seite 35) zum einen jedoch nur über ein Gebiet mit einer maximalen Entfernung von ca. 1,3 km ab dem in Aussicht genommenen Anlagenstandort; zum anderen umfasst die auf diese Weise behauptetermaßen in die Horstsuche einbezogene Fläche – wie z.B. die als Blatt 10 in die Akte „Antragsunterlagen“ eingeheftete Karte verdeutlicht – nur einen äußerst beschränkten Sektor des um den Anlagenstandort zu ziehenden Kreises mit einem Radius von 1,5 km. Vor allem aber blieb der weitere Prüfbereich (er weist im Fall des Rotmilans nach der Anlage 3 Spalte 3 zum BayWEE einen Radius von 4 km auf) bei dieser Suche gänzlich unberücksichtigt, obwohl auch einem dort stattfindenden Brutvorkommen ggf. Erheblichkeit für die Beantwortung der Frage zukommen kann, ob die Verwirklichung des inmitten stehenden Vorhabens mit einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einhergeht (vgl. Abschnitt 8.4.1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und cc BayWEE).

Dahinstehen kann, ob die auf den Seiten 2 und 34 des Gutachtens vom 25. April 2016 aufgestellte, in der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 28. Juli 2016 teils bestrittene, teils bestätigte Behauptung zutrifft, das Unterbleiben bzw. die gebietsmäßige Beschränkung einer Horstsuche habe auf einer ausdrücklichen Vorgabe der unteren Naturschutzbehörde beruht. Denn weder das Landratsamt noch die Beschwerdebegründung haben fachliche Gründe vorgetragen, die es rechtfertigten könnten, von einer Horstsuche abzusehen bzw. sie (im Fall des Rotmilans) in der dargestellten Weise zu beschränken.

Die Annahme, die auf einer derart lückenhaften Tatsachengrundlage beruhende Ausarbeitung vom 25. April 2016 sei von ihrem Erkenntniswert her einem Gutachten gleichwertig, das unter Beachtung der im Windenergie-Erlass enthaltenen fachlichen Vorgaben erstellt wurde, verbietet sich bereits deswegen, weil das Gutachten vom 25. April 2016 (Seite 2) selbst einräumt, im Hinblick auf bisher nicht bekannte Brutvorkommen (insbesondere solche in einer größeren Entfernung von dem in Aussicht genommene Anlagenstandort als 1 km) verbleibe „eine erhebliche Restunsicherheit.“ Da nach den Angaben in der gleichen Unterlage zusätzlich zu den beiden bekannten und genutzten Schwarzstorchhorsten (von denen sich einer innerhalb des engeren Prüfbereichs – nämlich östlich von Wildenreuth – und einer westlich von Schwand im weiteren Prüfbereich befand) jeweils mit mindestens einem zusätzlichen möglichen Brutvorgang von Vögeln dieser Spezies innerhalb des 3-km- und innerhalb des 10-km-Radius gerechnet werden musste (sie tragen in der Artenschutzkartierung die Nummern 6238-0297 bzw. 6138-0534), stellt die insoweit unterbliebene Sachverhaltsaufklärung einen Mangel dar, dem praktische Bedeutung für die Ergebnisrichtigkeit des Gutachtens vom 25. April 2016 zukommen kann. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass sich ausweislich der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 28. Juli 2016 (Abschnitt II.3.b) in einer Entfernung von 2 km vom Anlagenstandort – und damit innerhalb des weiteren Prüfbereichs – ein Rotmilanhorst befand, dessen Existenz das Gutachten vom 25. April 2016 (vgl. dort vor allem den Abschnitt 3.5.2.1) allerdings nur für möglich erachtete.

2.2.2.5 Der Umstand, dass der Auftrag für das Gutachten vom 25. April 2016 noch unter der Geltung des Windkrafterlasses Bayern 2011 erteilt wurde und es der Behörde vor dem in der Nummer 12 Satz 1 BayWEE bezeichneten Stichtag zuging, hindert es nicht, diese Ausarbeitung am Windenergie-Erlass vom 19. Juli 2016 zu messen. Denn Veränderungen, die im Laufe eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens hinsichtlich der Anforderungen eintreten, denen eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung genügen muss, sind rechtlich beachtlich, ohne dass sich der Genehmigungsbewerber – abgesehen von dem in Art. 83 Abs. 1 BayBO geregelten Sonderfall – auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 22 ZB 17.1033 – juris Rn. 18, betreffend die parallel gelagerte Fallgestaltung, dass der Auftrag für eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung noch vor dem Inkrafttreten des Windkrafterlasses Bayern 2011 erteilt wurde, diese Verwaltungsvorschrift in dem für die behördliche und gerichtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt jedoch bereits anwendbar war). Dies steht mit verfassungsrechtlichen Erfordernissen in Einklang. Denn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte darf der Normgeber grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft einwirken (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 u. a. – NVwZ 2016, 999 Rn. 153); der verwaltungsinterne Richtliniengeber unterliegt insoweit keinen strengeren Beschränkungen. Da es für die Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Genehmigungsbehörde über den Antrag ankommt, plant der Genehmigungsbewerber auch nach Einleitung des Genehmigungsverfahrens auf eigenes Risiko; er muss jederzeit damit rechnen, dass die Zulassung seines Vorhabens an einer Änderung der Sach- und Rechtslage scheitert (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 154). Das gilt insbesondere für Vorhaben im Außenbereich, deren Zulässigkeit von dem Nichtentgegenstehen bzw. der Nichtbeeinträchtigung öffentlicher Belange abhängt, deren Reichweite bei Beginn der Planung nur bedingt absehbar ist (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 154). Auch vor veränderten Anforderungen an die Ermittlung des für die Ausübung des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums maßgeblichen Sachverhalts ist der Genehmigungsbewerber deshalb nicht geschützt. Ein besonderer Vertrauensschutz ergibt sich auch nicht daraus, dass die Planung einer Windkraftanlage mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 154).

3. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeentscheidung kann auf sich beruhen, ob der Umstand, dass die verfahrensgegenständliche Genehmigung auf der Grundlage nicht hinreichender Sachverhaltsermittlungen ergangen ist, ausreicht, um die gerichtliche Aufhebung dieses Verwaltungsakts zu rechtfertigen, oder ob die bisher unterbliebenen Feststellungen im anhängigen Hauptsacheverfahren nachgeholt werden müssen. Dahinstehen kann namentlich, welche Folgerungen sich für den Fortgang des Verfahrens RO 7 K 17.163 aus § 4 Abs. 1a und Abs. 1b UmwRG n.F. bzw. aus § 7 Abs. 5 UmwRG n.F. ergeben. Gleiches gilt für die Frage, ob der Grundsatz, dass die Tatsachengerichte bei in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterlaufenen behördlichen Ermittlungsdefiziten die entscheidungserheblichen Umstände selbst aufklären müssen (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 5.10.1990 – 7 C 55.89 u. a. – BVerwGE 85, 368/380), mit Blickrichtung auf den dem Antragsgegner zustehenden naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum eine Durchbrechung erfährt (vgl. auch dazu BVerwG, U.v. 5.10.1990 a.a.O. S. 379). Denn eine Zurückweisung der Beschwerde ist unabhängig davon angezeigt, ob die Einholung eines in Übereinstimmung mit dem Windenergie-Erlass vom 19. Juli 2016 erstellten avifaunistischen Gutachtens, sollte sie erforderlich sein (vgl. dazu nachfolgend unter 5.), durch das Verwaltungsgericht oder durch das Landratsamt zu veranlassen wäre.

In dem einen wie in dem anderen Fall wird nämlich voraussichtlich erst im Spätjahr 2018 Klarheit darüber bestehen, ob der Antragsgegner im Ergebnis zu Recht ein aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG folgendes Genehmigungshindernis verneint hat. Denn nach der Anlage 5 Satz 11 zum Windenergie-Erlass haben sich die vorzunehmenden Untersuchungen in der Regel auf den Zeitraum von Mitte März bis Ende August zu erstrecken. Dieser Phase schließt sich die für die Ausarbeitung eines neuen Gutachtens und die für seine Prüfung durch das Landratsamt bzw. das Gericht benötigte Zeit an; bei einem von gerichtlicher Seite in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten muss zudem dem Beigeladenen als dem Kläger des Verfahrens RO 7 K 17.163 Gelegenheit gegeben werden, hierzu Stellung zu nehmen. Sowohl eine neue behördliche Entscheidung über den Genehmigungsantrag des Antragstellers (für den Fall der ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zulässigen Aufhebung des Bescheids vom 30.12.2016 durch das Verwaltungsgericht) als auch (bei unterstellter Notwendigkeit der Einholung eines avifaunistischen Sachverständigengutachtens durch das Verwaltungsgericht selbst) eine Entscheidung über die Klage des Beigeladenen gegen diesen Bescheid werden deshalb frühestens gegen Ende des Jahres 2018 ergehen können.

Diesem Umstand kommt erhebliche Bedeutung für die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung zu. Denn der Antragsteller hat im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. September 2017 ausdrücklich vorgetragen, ein wirtschaftlicher Betrieb der geplanten Anlage sei „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich“, wenn sie ihren Betrieb nicht vor dem 1. Januar 2019 aufnehmen könne. Da für die Errichtung und die Inbetriebnahme einer Windkraftanlage nach eigenem Bekunden des Antragstellers jedoch „selbst unter Idealbedingungen … regelmäßig deutlich mehr als 6 Monate nötig“ sind (Seite 11 Mitte der Beschwerdeschrift), erscheint es ausgeschlossen, dass er sein Vorhaben noch vor dem genannten Stichtag verwirklichen kann.

Eine gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 30. Dezember 2016 wäre vor diesem Hintergrund allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn sich bereits jetzt absehen ließe, dass die neu durchzuführende Sachverhaltsermittlung voraussichtlich ein dem Antragsteller günstiges Ergebnis zeitigen wird. Die deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht jedoch für die Prognose, ein neues, unter Beachtung der Vorgaben des Windenergie-Erlasses und der im dortigen Abschnitt 8.4 Satz 4 bis 6 in Bezug genommenen Arbeitshilfen erstelltes Sachverständigengutachten werde aufzeigen, dass einer Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Anlage der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG jedenfalls insofern entgegenstehen dürfte, als durch das Vorhaben Schwarzstörche betroffen werden. Zur näheren Begründung dieser Aussage wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf diejenigen Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen, die mit dem ersten vollständigen Absatz auf Seite 10 des Entscheidungsumdrucks beginnen und bis zum Ende des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 12 reichen; ihnen ist die Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten.

4. Die nach alledem gebotene Ablehnung des Antrags, den Bescheid vom 30. Dezember 2016 für sofort vollziehbar zu erklären, kann auch vor dem Maßstab des Art. 14 GG Bestand haben. Denn der Antragsteller hat lediglich behauptet, nicht aber – wie dies nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich wäre – unter Angabe ins Einzelne gehender, nachvollziehbarer Gründe dargelegt, dass seine Hoffnung, das verfahrensgegenständliche Vorhaben werde der Übergangsregelung des § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EEG 2017 unterfallen, weswegen er von der in § 46 EEG 2017 enthaltenen Vergütungsregelung werde profitieren können, bereits eine eigentumsrechtlich verfestigte Anspruchsposition darstellt. Wenn sich sein Wunsch, die von ihm geplante Windkraftanlage noch vor dem 1. Januar 2019 errichten und in Betrieb nehmen zu können, deshalb nicht sollte verwirklichen lassen, weil eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung gegen den Genehmigungsbescheid eine Anfechtungsklage erhoben hat, der beachtliche Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden können, so liegt darin vielmehr lediglich die Vereitelung einer bloßen, durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützten Erwerbsaussicht.

5. Obgleich die vorliegende Beschwerdeentscheidung mangels erfolgter Anhörung der Beteiligten hierzu nicht tragend auf diesen Gesichtspunkt gestützt werden kann, weist der Verwaltungsgerichtshof, um etwaigen aus der vorliegenden Entscheidung ggf. hergeleiteten Fehlschlüssen für das weitere Vorgehen des Verwaltungsgerichts bzw. des Landratsamts vorzubeugen, darauf hin, dass die im bisherigen Verfahrensgang allein erörterte Problematik eines aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG resultierenden Genehmigungshindernisses u. U. nicht die einzige tatsächliche und rechtliche Fragestellung bildet, von deren Beantwortung der Ausgang des Klageverfahrens RO 7 K 17.163 abhängt. Insbesondere würde die Notwendigkeit, ein erneutes avifaunistisches Gutachten einzuholen, dann entfallen, falls das Vorhaben des Antragstellers von Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO erfasst werden sollte, seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sich somit nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilen würde und es deswegen nicht genehmigungsfähig wäre, weil es andere öffentliche Belange als solche des Artenschutzes beeinträchtigt.

5.1 U. a. der als Blatt 10 in der Akte „Antragsordner“ befindlichen Landkarte lässt sich mit ausreichender Sicherheit entnehmen, dass innerhalb eines Kreises mit dem nach Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO vorliegend maßgeblichen Radius von knapp 1,5 km um den Anlagenstandort wesentliche Teile der Ortschaften Kirchendemenreuth, Steinreuth und Altenparkstein liegen. Jedenfalls bei der erstgenannten Ortschaft, die den Hauptort der gleichnamigen Gemeinde bildet, handelt es sich allen derzeit erkennbaren Umständen nach nicht um eine Splittersiedlung im Außenbereich, sondern um einen von Art. 82 Abs. 1 BayBO erfassten Bebauungszusammenhang.

5.2 Nach Sachlage könnten ferner gewichtige Gesichtspunkte dafür sprechen, dass die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht zugunsten des Antragstellers eingreift. Die Antragsunterlagen dürften am 4. Februar 2014 deshalb nicht vollständig im Sinn dieser Vorschrift gewesen sein, weil das damals vorliegende „Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ vom 6. April 2011 wohl keine prüffähige Unterlage darstellte. „Vollständig“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO ist ein Antrag nicht bereits dann, wenn der Genehmigungsbehörde am maßgeblichen Stichtag zu allen Fragen, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens der Klärung bedürfen, Unterlagen irgendwelcher Art vorlagen; die eingereichten Dokumente müssen vielmehr so beschaffen gewesen sein, dass sie eine Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen auch tatsächlich ermöglichten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 29.11.2016 – 22 CS 16.2101 – juris Rn. 23 ff.; B.v. 14.3.2017 – 22 ZB 16.1466 – juris Rn. 14).

„Prüffähig“ in diesem Sinn ist ein avifaunistisches Gutachten, das der Ermittlung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 BNatSchG dient, u. a. dann nicht, wenn es hinter wesentlichen Anforderungen zurückbleibt, die sich aus der jeweils einschlägigen Erlasslage ergeben; denn anhand einer solchen Unterlage lässt sich grundsätzlich nicht feststellen, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt ist (BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 22 ZB 17.1033 – juris Rn. 17). Dass die Untersuchungen, die dem Gutachten vom 6. April 2011 zugrunde lagen, in den weitaus meisten Punkten hinter den im Windkrafterlass Bayern 2011 aufgestellten Erfordernissen zurückblieben, hat eine Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts in Abschnitt 4.1 des behördeninternen Schreibens vom 26. September 2013 allen derzeit erkennbaren Umständen nach zutreffend aufgezeigt.

5.3 Die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen am 4. Februar 2014 stünde dem Eingreifen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO dann nicht entgegen, falls das Landratsamt die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung dieser Bestimmung durch Verwaltungsakt festgestellt hätte. Denn eine solche Behördenentscheidung würde „Regelungswirkung“ im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG auch dann entfalten, wenn sie mit der Rechtslage nicht in Einklang stehen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2017 – 22 C 16.1554 – juris Rn. 41 f.).

Der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, ob das insoweit in Betracht zu ziehende Schreiben des Landratsamts an den Antragsteller vom 5. März 2014 die bindende Feststellung enthält, die Genehmigungsunterlagen seien damals „vollständig“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO gewesen, kann im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht vorgegriffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof gibt jedoch zu bedenken, dass jene Erklärung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt stand, „aus der Sicht der verfahrensleitenden Stelle“ innerhalb des Landratsamts lägen nunmehr alle notwendigen Unterlagen vor; dass Fachstellen (ausdrücklich genannt wurde in diesem Zusammenhang die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt) Unterlagen nachfordern könnten, falls die eingereichten Dokumente Unstimmigkeiten aufweisen sollten, lasse sich nicht ausschließen. Der Umstand, dass die im Schreiben vom 5. März 2014 enthaltene Erklärung gerade nicht namens des Landratsamts in seiner Gesamtheit abgegeben wurde (bei einem Verwaltungsakt tritt der handelnde Amtsträger stets für die erlassende Behörde in ihrer Gesamtheit auf), und sie die vorbezeichnete Einschränkung enthielt, könnte u. U. gegen eine Auslegung dieses Schriftstücks als feststellender Verwaltungsakt sprechen. Denn die darin erwähnte, ausdrücklich vorbehaltene Nachforderung von Unterlagen kann außer dem Verlangen nach einer bloßen Behebung marginaler Mängel (dies stünde dem Eintritt der in Art. 83 Abs. 1 BayBO bezeichneten Rechtsfolge nicht entgegen) auch die Forderung zum Gegenstand haben, nicht prüffähige Unterlagen durch neue Ausarbeitungen zu ersetzen.

5.4 Sollte nach alledem davon auszugehen sein, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Antragstellers nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass es deshalb unzulässig sein könnte, weil es Belange der Landschaftspflege bzw. die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Denn alle fachlichen Stellungnahmen, die im Lauf des Genehmigungsverfahrens diesbezüglich abgegeben wurden, stimmen darin überein, dass der Landschaft, in der die geplante Windkraftanlage entstehen soll, hohe Wertigkeit zukommt und sie hierdurch spürbar nachteilig verändert würde. Zudem ist festzuhalten, dass das Vorhaben auf allen vier Seiten von Landschaftsschutzgebieten umgeben ist und die geplante Windkraftanlage, würde sie errichtet, dort die von ihr ausgehende, in der Stellungnahme des Landratsamts N. a. d. W. vom 18. Januar 2012 nachvollziehbar beschriebene optisch dominierende Wirkung entfalten könnte.

5.5 § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB dürfte jedenfalls insoweit eine „umweltbezogene Rechtsvorschrift“ im Sinn der in § 1 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG vorgenommenen Legaldefinition dieses Begriffs – und damit auch im Sinn von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG n.F. – sein, als diese Vorschrift den Schutz der „natürlichen Eigenart der Landschaft“ zum Gegenstand hat (vgl. zur vom Gesetzgeber gewollten Einbeziehung auch planungsrechtlicher Vorschriften, die sich „in irgendeiner Weise auf die Umwelt“ beziehen, die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 5.9.2016, BT-Drs. 18/9526, S. 32). Das in § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG n.F. für die Begründetheit einer „Umweltverbandsklage“ außerdem aufgestellte Erfordernis, dass der (potentielle) Verstoß gegen eine umweltbezogene Rechtsvorschrift Belange berührt, die zu den Zielen der klagenden Vereinigung gehören, ist wohl im Hinblick darauf erfüllt, dass der Beigeladene gemäß § 2 Nr. 1 Satz 1 und 3 seiner Satzung u. a. den Zweck verfolgt, die bayerischen Kulturlandschaften und die Freiräume in siedlungsnahen Bereichen zu bewahren. Der Prüfung der Frage, wie es sich – zumal im Licht des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO – auf die Berücksichtigungsfähigkeit einer etwaigen bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens des Antragstellers nach § 35 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Verfahren RO 7 K 17.163 auswirkt, dass die Klage des Beigeladenen entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1 und 3 UmwRG a.F. nicht innerhalb der durch das Verwaltungsgericht bis zum 30. April 2017 verlängerten Frist begründet wurde und die sodann am 1. Juni 2017 vorgetragenen Klagegründe sich mit der Frage der Einschlägigkeit der „10-H-Regelung“ und der sich hieran ggf. knüpfenden Folgen nicht befassen, muss dem Verwaltungsgericht vorbehalten bleiben.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.

7. Hinsichtlich der Streitwerthöhe folgt der Verwaltungsgerichtshof dem Ansatz des Verwaltungsgerichts.

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bei uns veröffentlicht am 03.04.2019

Tenor I. Die Beschwerdeverfahren mit den fortlaufenden Aktenzeichen 22 CS 19.345 bis 22 CS 19.354 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Januar 2019

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2018 - 22 ZB 18.627, 22 ZB 18.628

bei uns veröffentlicht am 23.04.2018

Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen 22 ZB 18.627 und 22 ZB 18.628 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. III. Die Klägerin hat die Kosten der Zulassungsve

Referenzen

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als anerkannter Umweltverband gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage.

Mit Bescheid vom 22. April 2015 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage, u.a. unter Gewährung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG von dem Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf ein Baumfalkenvorkommen.

Mit Bescheid des Landratsamtes E. vom 14. Juli 2016 wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22. April 2015, zunächst beschränkt auf die Errichtung der strittigen Windkraftanlage, für sofort vollziehbar erklärt.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München wies die Klage des Klägers gegen den Genehmigungsbescheid vom 22. April 2015 mit Urteil vom 27. September 2016 mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht klagebefugt (Az. M 1 K 15.2013). Mit Beschluss gleichfalls vom 27. September 2016 lehnte das Verwaltungsgericht einen Antrag des Klägers gemäß § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage wegen fehlender Antragsbefugnis ab (Az. M 1 SN 16.3166).

Eine gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2016 gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Dezember 2016 zurück (Az. 22 CS 16.2162).

Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung gegen das vorgenannte Urteil beantragt der Kläger:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2016 wird der Bescheid des Landratsamtes Ebersberg vom 22. April 2015 aufgehoben.

Bei der Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO müsse der Begriff „in eigenen Rechten verletzt“ bei einer anerkannten Umweltvereinigung auf die satzungsmäßigen Ziele bezogen werden. Wenn sich Vereine, die sich in ihrer Satzung gerade dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verschrieben hätten, im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO darauf berufen würden, in eigenen Rechten verletzt zu sein, führe dies nicht zu einer Rechtsanwendung contra legem, sondern zu einer im Lichte des Artikel 20a GG notwendigen Umformung dessen, was in Art. 20 Abs. 3 GG und - in Anlehnung daran in Art. 20a GG - als „Gesetz und Recht“ bezeichnet werde. Der Vertrauensschutz privater Investoren könne hiergegen nicht ins Feld geführt werden. Die Beigeladene habe nicht darauf vertrauen können, dass die streitgegenständliche Genehmigung nicht angefochten werde. In einem Beschluss vom 3. Januar 2017 - 2 M 118/16 - habe das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt die Anfechtung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG durch eine anerkannte Naturschutzvereinigung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH (U.v. 8.11.2016 - C-243/15) für zulässig erachtet. Weiter hätten hier die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vorgelegen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger sei nicht klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Nur eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten rechtfertige die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, dessen prozessualer Durchsetzung die Anfechtungsklage diene. Zwar seien die Klagemöglichkeiten von Verbänden durch die Rechtsprechung des EuGH ausgeweitet worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stütze sich die Ausweitung der Klagebefugnis jedoch ausdrücklich nicht auf eine Ausweitung gesetzlich normierter Klagemöglichkeiten, sondern auf eine sehr weite Ausdehnung der Individualrechtsklage durch eine äußerst großzügige Interpretation des Merkmals „eigene Rechte“. Die anerkannten Umweltverbände sollten in Fällen mit Europarechtsbezug letztlich Rechtsverletzungen Dritter als Verletzung eigener Rechte geltend machen können. Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (sog. Aarhus-Konvention - AK; G v. 9.12.2006, BGBl II S. 1251) schaffe keine originär subjektiven Rechte und begründe keine Verbandsklagebefugnis. Eine Gesetzeslücke sei nicht zu erkennen, da der Gesetzgeber für Naturschutzverbände umfangreiche Klagemöglichkeiten geschaffen habe.

Die Beigeladene beantragt gleichfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Das OVG Sachsen-Anhalt habe in seiner Entscheidung vom 3. Januar 2017 - 2 M 118/16 keineswegs abschließend eine Klagebefugnis für anerkannte Naturschutzvereinigungen für Rechtsbehelfe gegen artenschutzrechtliche Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG für zulässig erachtet, sondern lediglich im Eilverfahren vorläufig entschieden. Der EuGH sei in seiner Entscheidung vom 8. November 2016 - C-243/15 davon ausgegangen, dass die Behörde, die ein Vorhaben gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 zulassen möchte, es für erforderlich gehalten habe, die Erheblichkeit der Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Aarhus-Konvention zu überprüfen. Gegenstand dieser Entscheidung des EuGH seien Eingriffe gewesen, die das Potenzial hätten, besondere Schutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Diese könne man in ihrer Eingriffsintensität nicht mit Maßnahmen gleichsetzen, die möglicherweise den Verlust einzelner Individuen der besonders geschützten Arten nach sich ziehen könnten und für die deswegen eine artenschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Mit Zustimmung der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist zurückzuweisen, da die Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22. April 2015 wegen fehlender Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig ist.

1. Dem Kläger steht kein Verbandsklagerecht aufgrund einer anderen gesetzlichen Bestimmung im Sinne von § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO zu.

a) Die Voraussetzungen der Klagebefugnis des Klägers als nach § 3 UmwRG anerkanntem Umweltverband gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG liegen nicht vor.

Ein wie der Kläger nach § 3 UmwRG anerkannter Umweltverband kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Satz 1 UmwRG einlegen. Die strittige immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreffend die Errichtung und den Betrieb einer einzelnen Windkraftanlage gehört bereits nicht zu den in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG abschließend genannten Entscheidungen, die dieser Rechtsbehelfsbefugnis unterliegen.

Für dieses Vorhaben kann keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Es wird nicht vom Anwendungsbereich des UVPG erfasst, da es nicht zu den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben zählt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG) und auch keine landesrechtliche Regelung eine solche Pflicht vorsieht. Ferner betrifft die Genehmigung keine Anlage, die in Spalte c des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 UmwRG) und für die damit ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG vorgeschrieben wäre. Über den Genehmigungsantrag war vielmehr im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG zu entscheiden (vgl. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV).

b) Ein Klagerecht folgt zudem nicht aus § 64 BNatSchG. Anerkannten Naturschutzvereinigungen steht vor Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG kein Mitwirkungsrecht nach § 63 BNatSchG und deshalb nach erfolgter Zulassungsentscheidung auch kein Rechtsbehelf zu (vgl. § 64 Abs. 1 BNatSchG). Auch eine analoge Anwendung des § 64 BNatSchG scheidet aus, da es sich um eine abschließende Regelung handelt. So schließt es die Gesetzessystematik bereits aus, von § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG auch Befreiungen von artenschutzrechtlichen Vorschriften nach dem 5. Kapitel des Bundesnaturschutzgesetzes umfasst zu sehen; die Regelung erfasst nur Befreiungen von Ge- und Verboten in Schutzgebietsregelungen betreffend einzelne im 4. Kapitel des Bundesnaturschutzgesetzes geschützte Gebiete (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2014 - 4 C 35/13 - NVwZ 2015, 656/660 Rn. 54 m.w.N.). Angesichts dieser klaren Regelung ist eine erweiternde Auslegung von § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG auch unionsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerwG, U.v. 1.4.2015 - 4 C 6/14 - NVwZ 2015, 1532/1536 Rn. 35).

c) Eine Klagebefugnis ergibt sich auch nicht aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - sog. UVP-Richtlinie (ABl. EU Nr. L. 26 S. 1). Zur Umsetzung dieser Vorschrift dienen die Regelungen des UmwRG. Eine unmittelbare Anwendung des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU käme nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. U.v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673/675 Rn. 44) in Betracht, wenn danach eine hinreichend konkrete und unbedingte Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einräumung eines Klagerechts bestünde, welcher durch das UmwRG nicht (hinreichend) Rechnung getragen wird.

Der in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU vorgesehene Rechtsbehelf betrifft die Rechtmäßigkeit u.a. von Entscheidungen, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Die strittige immissionsschutzrechtliche Genehmigung gehört nicht zu den Projekten, welche in Anhang I zur Richtlinie aufgeführt sind und damit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich einer Öffentlichkeitsbeteiligung (Art. 5 bis 10 der Richtlinie) zu unterziehen sind (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie). Für die Projekte des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten, ob das jeweilige Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie). In Nr. 3 Buchst. i) von Anhang II sind „Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen)“ aufgeführt. Das Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb einer einzelnen Windkraftanlage fällt bereits nicht in diese Kategorie, die mit dem Begriff „Windfarm“ eine Mehrzahl von Windkraftanlagen voraussetzt.

2. Eine Klagebefugnis ergibt sich hier auch nicht aus Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK.

Die durch das UmwRG geschaffenen Rechtsbehelfe dienen nach dem Willen des Gesetzgebers der Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 AK und der dazu ergangenen europäischen Richtlinien; Bestimmungen dieses Gesetzes können daher insbesondere nicht analog auf Fälle angewendet werden, die nicht Art. 9 Abs. 2 AK, sondern Art. 9 Abs. 3 AK unterfallen (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 30 ff. m.w.N.). Der Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 AK betrifft nur Fälle des Art. 6 AK, in denen eine Verpflichtung zur Öffentlichkeitsbeteiligung besteht oder nach Einzelfallprüfung bestehen kann. Subsidiär hierzu werden von Art. 9 Abs. 3 AK alle Handlungen und Unterlassungen erfasst, die (möglicherweise) gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen. Art. 9 Abs. 3 AK wurde bisher nicht in nationales Recht umgesetzt (vgl. hierzu näher Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, UmwRG vor § 1 Rn. 3).

Eine Verpflichtung zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von Art. 6 AK im Rahmen eines umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens besteht im vorliegenden Fall nicht. Sie folgt zum einen nicht aus Anhang I zur AK (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a) AK), dem das hier strittige Vorhaben nicht unterfällt. Zum anderen ist der Anwendungsbereich nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) AK eröffnet. Danach wendet jede Vertragspartei Art. 6 AK in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können; zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob Art. 6 AK Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet. Eine derartige Bestimmung des innerstaatlichen Rechts fehlt im vorliegenden Fall. Wie oben (1. a)) ausgeführt unterfällt das strittige Vorhaben des Beigeladenen nicht dem Anwendungsbereich des UVPG. Diese Festlegung steht zudem in Einklang mit der Richtlinie 2011/92/EU (vgl. 1. b)).

Der EuGH hat in seinem vom Kläger zitierten Urteil vom 8. November 2016 - C-243/15 zwar ausgeführt (Rn. 49), dass einer Umweltschutzorganisation, welche unter den Begriff der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Art. 2 Nr. 5 AK fällt, unmittelbar aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - sogenannte FFH-Richtlinie (ABl. EG Nr. L. 206 S. 7) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK ein Beteiligungsrecht zustehen kann. Diese Rechtsprechung kann aber nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden (anders für Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG OVG LSA, B.v. 3.1.2017 - 2 M 118/16 - juris Rn. 17 f.).

Maßgeblich für die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK ist dem EuGH zufolge (a.a.O., Rn. 57), dass die zuständigen nationalen Behörden vor der Genehmigung einer Tätigkeit zu prüfen haben, ob diese unter den Umständen des Einzelfalls erhebliche Umweltauswirkungen haben können. Die betreffende Behörde hat eine angemessene Prüfung der Pläne und Projekte auf Verträglichkeit für das betreffende Gebiet durchzuführen (a.a.O., Rn. 42). Das aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK folgende Beteiligungsrecht soll die Prüfung ermöglichen, ob die nationale Behörde diese Pflicht aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG beachtet hat (EuGH, a.a.O., Rn. 44). Die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 92/43/EWG sowie ihre Zielsetzung verlangen nach Auffassung des EuGH, dass sich die Bürger vor Gericht auf sie berufen und die nationalen Gerichte sie als Bestandteil des Unionsrechts berücksichtigen können (a.a.O., Rn. 44). Dieser Gedanke könnte zwar auch für Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder für Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG fruchtbar gemacht werden. Dafür müsste man aber ein Beteiligungsrecht im Sinne von Art. 6 AK herleiten können. Von ausschlaggebender Bedeutung für die Annahme eines Beteiligungsrechts nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK ist aus Sicht des EuGH (a.a.O., Rn. 45), dass Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG vorsieht, dass die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, bevor sie einem Projekt oder Plan im Sinne dieses Artikels zustimmen, gegebenenfalls die Öffentlichkeit anzuhören haben. Diese Bestimmung sei in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK zu lesen. Im vorliegenden Fall ist eine solche Argumentation nicht möglich.

Die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot für besonders geschützte Vogelarten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 45 Abs. 7 BNatSchG beruht auf der Regelung in Art. 5 Buchst. a) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - sogenannte Vogelschutzrichtlinie. Diese Regelung enthält keine Verpflichtung zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung und einer Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung einer Ausnahme. Charakteristisch für das Regelungskonzept sowohl der Richtlinie 2011/92/EU und von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG wie auch von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK ist, dass Projekte (vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2011/92/EU) bzw. Projekte und Pläne (Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG) und geplante Tätigkeiten (im Sinne von Art. 6 AK) jeweils vor Erlass einer behördlichen Zulassungsentscheidung einer vorgelagerten Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Dagegen ist in der Richtlinie 2009/147/EG keine formalisierte „artenschutzrechtliche Vorprüfung“ vorgesehen, die der Sachverhaltsermittlung vor Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen einer artenschutzrechtlichen Ausnahme dienen würde, geschweige denn eine Öffentlichkeitsbeteiligung.

Diese Regelung in Art. 5 Buchst. a) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG entspricht insoweit auch der Systematik der Richtlinie 92/43/EWG. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat (U.v. 9. 7. 2008 - 9 A 14/07 - NVwZ 2009, 302/306 Rn. 57) handelt es sich bei „Habitatschutz und Artenschutz trotz ihrer gemeinsamen Zielrichtung (Art. 2 I und II FFH-RL) [um] zwei selbstständig nebeneinander stehende Rechtsbereiche“, die „in unterschiedlichen Vorschriften mit je eigenem Gehalt und unterschiedlichen Prüfprogrammen geregelt“ sind. „Ein den Anforderungen des Art. 6 III und IV FFH-RL vergleichbares formalisiertes Prüfungsverfahren kennt der allgemeine Artenschutz [Art. 12 bis 16 FFH-RL] nicht.“

Die vom Kläger wiedergegebene Aussage in der Entscheidung des EuGH vom 8. November 2016 - C-243/15 - juris Rn. 59, „diese Organisationen“ müssten „zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können“, ist nur im Sinnzusammenhang zu verstehen. Vorangestellt findet sich in dieser Entscheidung die Aussage (a.a.O., Rn. 55), dass Art. 9 Abs. 2 AK „Umweltschutzorganisationen, die den in Art. 2 Nr. 5 dieses Übereinkommens genannten Anforderungen genügen […], ein Recht auf einen Rechtsbehelf gewähren, soweit dieser gegen eine Entscheidung gerichtet ist, die in den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 [AK] fällt.“ Nachdem hier, wie vorstehend ausgeführt, der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 AK nicht eröffnet ist, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für das vom EuGH angesprochene Rügerecht umweltrechtlicher Vorschriften des Unionsrechts und nationaler Umsetzungsnormen.

3. Eine Klagebefugnis kann sich hier auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung von 9 Abs. 3 AK ergeben.

a) Eine unmittelbare Anwendbarkeit kann zum einen nicht damit begründet werden, dass dieser Norm als völkerrechtlicher Vorschrift infolge der Transformation in innerstaatliches Recht (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) der Rang eines einfachen (Bundes-) Gesetzes zukommt (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.2015 - 2 BvL 1/12 - NJW 2016, 1295/1297). Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz steht zwar mit Art. 9 Abs. 3 AK nicht in Einklang, soweit es bislang in den von Art. 9 Abs. 3 AK geregelten Fällen keine Rechtsbehelfe vorsieht. Allerdings hat der Gesetzgeber an der ausdrücklichen Beschränkung des Anwendungsbereichs auch im Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) festgehalten und damit eine Ausdehnung auf die von Art. 9 Abs. 3 AK erfassten Sachverhalte ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - NVwZ 2014, 64/66 f. Rn. 32 ff.). Bereits aufgrund des lex-posterior-Grundsatzes ergibt sich, dass diese gesetzgeberische Festlegung im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz einer unmittelbaren Anwendung des Art. 9 Abs. 3 AK entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.2015 - 2 BvL 1/12 - NJW 2016, 1295) lässt sich dem Grundgesetz weder eine Verfassungswidrigkeit völkerrechtswidriger Gesetze, noch ein (begrenzter) Vorrang des Völkervertragsrechts vor dem (einfachen) Gesetz oder eine Einschränkung des lex-posterior-Grundsatzes gegenüber Völkervertragsrecht entnehmen.

b) Eine unmittelbaren Anwendung von Art. 9 Abs. 3 AK kann auch nicht aus unionsrechtlichen Grundsätzen hergeleitet werden. Die Aarhus-Konvention ist von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und sodann mit Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 (2005/370/EG) genehmigt worden, womit sie integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist (EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673/674 Rn. 30). Zwar wurden bei der Unterzeichnung der Konvention im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 AK ein Vorbehalt erklärt und keine die Mitgliedstaaten betreffenden europarechtlichen Vorschriften zu dessen Umsetzung erlassen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, UmwRG vor § 1 Rn. 3). Der EuGH hat dennoch angenommen, dass er für die Auslegung der Bestimmungen von Art. 9 Abs. 3 AK im Hinblick auf ein Interesse an einer einheitlichen Auslegung in der EU zuständig ist (U.v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673/675 Rn. 42 und 43).

Nach Art. 9 Abs. 3 AK stellt jede Vertragspartei - zusätzlich und unbeschadet der hier nicht einschlägigen Überprüfungsverfahren nach Art. 9 Abs. 1 und 2 AK - sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um u.a. die von Behörden vorgenommenen Handlungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Der EuGH hat festgestellt, dass die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 3 AK keine klare und präzise Verpflichtung enthalten, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte, und ihnen daher keine unmittelbare Wirkung zukommt (U.v. 28.7.2016 - C-543/14 - juris Rn. 51; U.v.8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673/675 Rn. 45 und 52). Den Vertragsparteien der AK steht bei der Ausgestaltung der Durchführungsmodalitäten der „verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren“ nach Art. 9 Abs. 3 AK ein weites Ermessen zu (EuGH, U.v. 13.1.2015 - C-401/12 P u.a. - juris Rn. 59).

4. Eine Klagebefugnis kann auch nicht mit dem Erfordernis einer europarechtskonformen Auslegung des § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO begründet werden.

In der oben genannten Entscheidung (U.v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673/675 Rn. 50) hat der EuGH ausgeführt, dass der nationale Richter dann, wenn eine mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Habitatrichtlinie geschützte Art betroffen ist, das nationale Recht im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen hat, dass es „so weit wie möglich“ im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 AK festgelegten Zielen steht. Zwar macht der Kläger einen Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geltend, welcher auf Unionsrecht beruht (vgl. Art. 5 Buchst. a) der Richtlinie 2009/147/EG). Gegen eine solche erweiternde Auslegung des § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO bestehen jedoch durchgreifende Bedenken.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bereits oben zitierten Entscheidung vom 5. September 2013 (7 C 21/12 - NVwZ 2014, 64/67 Rn. 38) ein subjektiv-öffentliches Recht eines anerkannten Umweltverbands im Sinne des § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO aufgrund einer europarechtskonformen Auslegung des § 47 Abs. 1 BImSchG bejaht. Es hat dazu in Übereinstimmung mit dem EuGH (U.v. 25.7.2008 - C-237/07 - NVwZ 2008, 984/985 Rn. 39) angenommen, dass zu den unmittelbar betroffenen juristischen Personen, denen durch § 47 Abs. 1 BImSchG ein Klagerecht zur Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruchs auf Aufstellung eines den zwingenden Vorschriften des Luftqualitätsrechts entsprechenden Luftreinhalteplans eingeräumt wird, auch die nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbände gehören.

Der Norm des § 44 Abs. 1 BNatSchG kann jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 20; B.v. 16.3.2015 - 22 CS 15.310 - juris Rn. 36) keine drittschützende Wirkung zugemessen werden, weil die Vorschrift das nicht drittschützende allgemeine ökologische Schutzziel des Erhalts der Artenvielfalt betrifft und sich aus den Tatbestandsmerkmalen der Norm kein von der Allgemeinheit unterschiedener Personenkreis bestimmen lässt. Auch den hier einschlägigen artenschutzrechtlichen Regelungen in Art. 5 und 9 der Vogelschutzrichtlinie ist keine Einräumung subjektiver Rechte zu entnehmen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und entsprechend das Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG betreffen nur Befreiungen von Ge- und Verboten in Schutzgebietsregelungen (vgl. oben unter Nr. 1. b)).

Zwar hat der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs in einem Urteil vom 28. Juli 2016 (14 N 15.1870 - NuR 2016, 790) anerkannten Naturschutzverbänden eine Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) auch für den Fall zugesprochen, dass diese mit diesem Rechtsbehelf die Verletzung einer unbedingten und hinreichend genauen Bestimmung des objektiven Unionsumweltrechts, die keinen Drittschutz vermittelt, geltend machen. In dieser Entscheidung wird u.a. ausgeführt (Rn. 45), müsse im Lichte des Art. 9 Abs. 3 AK sowie im Interesse des unionsrechtlichen Effektivitätsgebots anerkannten Umweltverbänden in Bezug auf Sachverhalte, die dem Unionsumweltrecht unterliegen, ein weiter Zugang zu Gericht gewährleistet werden, könne die vom Bundesverwaltungsgericht in Erweiterung des Begriffs des subjektiven Rechts anerkannte prokuratorische Rechtsstellung anerkannter Umweltverbände nicht auf unbedingte und hinreichend bestimmte subjektive Umweltnormen (wie § 47 Abs. 1 BImSchG) beschränkt werden. In der Literatur finden sich Stimmen, die diese Rechtsauffassung stützen (vgl. Nachweise in BayVGH, U.v. 28.7.2016 - 14 N 15.1870 - juris Rn. 45). Es wird allerdings auch die gegenteilige Meinung vertreten, wonach eine solche Auslegung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht veranlasst ist (vgl. z.B. NdsOVG, U.v. 25.5.2016 - 4 KN 154/13 - NdsVBl 2016, 332 Rn. 33).

In der vorliegenden Fallkonstellation des § 42 Abs. 2 VwGO ist eine erweiternde Auslegung des Klagerechts im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung dahingehend, dass das Erfordernis der Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung entfällt, nicht möglich. Dem stehen die sehr klaren abschließenden gesetzlichen Regelungen zum Anwendungsbereich sowohl des UmwRG wie auch des Verbandsklagerechts nach dem BNatSchG sowie der Vertrauensschutz für die Anlagenbetreiber entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt in Bezug auf Art. 9 Abs. 3 AK betont, dass das Unionsrecht eine Auslegung contra legem im Sinne einer methodisch unzulässigen richterlichen Rechtsfortbildung nicht fordert(U.v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 36 m.w.N.; U.v. 18.12.2014 - 4 C 35/13 - NVwZ 2015, 656/661; U.v. 1.4.2015 - 4 C 6/14 - BVerwGE 152, 10 Rn. 35). Auch der EuGH schränkt in der oben zitierten Entscheidung vom 8. März 2011 (C-240/09 - NuR 2011, 346 Rn. 49) die Forderung nach einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit der Wendung „so weit wie möglich“ ein.

Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 5. September 2013 (7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 37) klargestellt, dass eine nicht unmittelbar anwendbare Bestimmung wie Art. 9 Abs. 3 AK nicht Anknüpfungspunkt einer Auslegung sein kann, die diese Norm der Sache nach anwendbar macht. Auch in der Folgezeit hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO daran festgehalten, dass die Subjektivierung des Unionsrechts als Anknüpfungspunkt für ein Klagerecht von Umweltverbänden auf diejenigen Personen beschränkt ist, denen das Unionsrecht Rechte einräumt (U.v. 18.12.2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656/661 Rn. 59; U.v. 12.11.2014 - 4 C 34/13 - NVwZ 2015, 596/599 Rn. 25).

Gegen die Zulässigkeit einer Ausweitung der Klagebefugnis im Wege richterlicher Rechtsfortbildung spricht hier auch, dass diese mit einer Verschlechterung der Rechtsposition der Beigeladenen als Genehmigungsinhaberin verbunden wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 24.2.2015 - 1 BvR 472/14 - BVerfGE 138, 377/392 Rn. 41) sind einer richterlicher Rechtsfortbildung dann verfassungsrechtlich engere Grenzen gesteckt, wenn sich dadurch die rechtliche Situation des Einzelnen verschlechtert. Durch eine erweiterte Klagebefugnis des Klägers würde die formelle Bestandskraft der strittigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Beigeladenen einschränkt. Diese Wirkung unterscheidet die vorliegende Konstellation von derjenigen, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2016 (14 N 15.1870 - NuR 2016, 790) zugrunde lag. Dort ging es um die Antragsbefugnis eines anerkannten Umweltverbands für einen Normenkontrollantrag und damit um einen Rechtsbehelf ohne drittbegünstigenden Gegenstand.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Dagegen spricht nicht, dass es sich hier um „auslaufendes Recht“ handeln würde. Inwieweit ein im Gesetzgebungsverfahren befindlicher Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben (BT-Drs. 18/9526) Gesetz wird und dadurch ein Klagerecht geschaffen wird bezüglich derjenigen Zulassungsentscheidungen, die nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in der geltenden Fassung fallen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 UmwRG-E, BT-Drs. 18/9526 S. 8), ist derzeit nicht absehbar.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6,

1.
die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben oder
2.
die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder hätten ergehen müssen.

(3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort:

1.
Anerkennungen
a)
nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
b)
nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010 und
c)
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
die vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind, sowie
2.
Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6,

1.
die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben oder
2.
die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder hätten ergehen müssen.

(3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort:

1.
Anerkennungen
a)
nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
b)
nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010 und
c)
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
die vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind, sowie
2.
Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als anerkannter Umweltverband gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage.

Mit Bescheid vom 22. April 2015 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage, u.a. unter Gewährung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG von dem Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf ein Baumfalkenvorkommen.

Mit Bescheid des Landratsamtes E. vom 14. Juli 2016 wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22. April 2015, zunächst beschränkt auf die Errichtung der strittigen Windkraftanlage, für sofort vollziehbar erklärt.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München wies die Klage des Klägers gegen den Genehmigungsbescheid vom 22. April 2015 mit Urteil vom 27. September 2016 mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht klagebefugt (Az. M 1 K 15.2013). Mit Beschluss gleichfalls vom 27. September 2016 lehnte das Verwaltungsgericht einen Antrag des Klägers gemäß § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage wegen fehlender Antragsbefugnis ab (Az. M 1 SN 16.3166).

Eine gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2016 gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Dezember 2016 zurück (Az. 22 CS 16.2162).

Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung gegen das vorgenannte Urteil beantragt der Kläger:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2016 wird der Bescheid des Landratsamtes Ebersberg vom 22. April 2015 aufgehoben.

Bei der Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO müsse der Begriff „in eigenen Rechten verletzt“ bei einer anerkannten Umweltvereinigung auf die satzungsmäßigen Ziele bezogen werden. Wenn sich Vereine, die sich in ihrer Satzung gerade dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verschrieben hätten, im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO darauf berufen würden, in eigenen Rechten verletzt zu sein, führe dies nicht zu einer Rechtsanwendung contra legem, sondern zu einer im Lichte des Artikel 20a GG notwendigen Umformung dessen, was in Art. 20 Abs. 3 GG und - in Anlehnung daran in Art. 20a GG - als „Gesetz und Recht“ bezeichnet werde. Der Vertrauensschutz privater Investoren könne hiergegen nicht ins Feld geführt werden. Die Beigeladene habe nicht darauf vertrauen können, dass die streitgegenständliche Genehmigung nicht angefochten werde. In einem Beschluss vom 3. Januar 2017 - 2 M 118/16 - habe das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt die Anfechtung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG durch eine anerkannte Naturschutzvereinigung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH (U.v. 8.11.2016 - C-243/15) für zulässig erachtet. Weiter hätten hier die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vorgelegen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger sei nicht klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Nur eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten rechtfertige die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, dessen prozessualer Durchsetzung die Anfechtungsklage diene. Zwar seien die Klagemöglichkeiten von Verbänden durch die Rechtsprechung des EuGH ausgeweitet worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stütze sich die Ausweitung der Klagebefugnis jedoch ausdrücklich nicht auf eine Ausweitung gesetzlich normierter Klagemöglichkeiten, sondern auf eine sehr weite Ausdehnung der Individualrechtsklage durch eine äußerst großzügige Interpretation des Merkmals „eigene Rechte“. Die anerkannten Umweltverbände sollten in Fällen mit Europarechtsbezug letztlich Rechtsverletzungen Dritter als Verletzung eigener Rechte geltend machen können. Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (sog. Aarhus-Konvention - AK; G v. 9.12.2006, BGBl II S. 1251) schaffe keine originär subjektiven Rechte und begründe keine Verbandsklagebefugnis. Eine Gesetzeslücke sei nicht zu erkennen, da der Gesetzgeber für Naturschutzverbände umfangreiche Klagemöglichkeiten geschaffen habe.

Die Beigeladene beantragt gleichfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Das OVG Sachsen-Anhalt habe in seiner Entscheidung vom 3. Januar 2017 - 2 M 118/16 keineswegs abschließend eine Klagebefugnis für anerkannte Naturschutzvereinigungen für Rechtsbehelfe gegen artenschutzrechtliche Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG für zulässig erachtet, sondern lediglich im Eilverfahren vorläufig entschieden. Der EuGH sei in seiner Entscheidung vom 8. November 2016 - C-243/15 davon ausgegangen, dass die Behörde, die ein Vorhaben gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 zulassen möchte, es für erforderlich gehalten habe, die Erheblichkeit der Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Aarhus-Konvention zu überprüfen. Gegenstand dieser Entscheidung des EuGH seien Eingriffe gewesen, die das Potenzial hätten, besondere Schutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Diese könne man in ihrer Eingriffsintensität nicht mit Maßnahmen gleichsetzen, die möglicherweise den Verlust einzelner Individuen der besonders geschützten Arten nach sich ziehen könnten und für die deswegen eine artenschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Mit Zustimmung der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist zurückzuweisen, da die Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22. April 2015 wegen fehlender Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig ist.

1. Dem Kläger steht kein Verbandsklagerecht aufgrund einer anderen gesetzlichen Bestimmung im Sinne von § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO zu.

a) Die Voraussetzungen der Klagebefugnis des Klägers als nach § 3 UmwRG anerkanntem Umweltverband gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG liegen nicht vor.

Ein wie der Kläger nach § 3 UmwRG anerkannter Umweltverband kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Satz 1 UmwRG einlegen. Die strittige immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreffend die Errichtung und den Betrieb einer einzelnen Windkraftanlage gehört bereits nicht zu den in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG abschließend genannten Entscheidungen, die dieser Rechtsbehelfsbefugnis unterliegen.

Für dieses Vorhaben kann keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Es wird nicht vom Anwendungsbereich des UVPG erfasst, da es nicht zu den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben zählt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG) und auch keine landesrechtliche Regelung eine solche Pflicht vorsieht. Ferner betrifft die Genehmigung keine Anlage, die in Spalte c des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 UmwRG) und für die damit ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG vorgeschrieben wäre. Über den Genehmigungsantrag war vielmehr im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG zu entscheiden (vgl. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV).

b) Ein Klagerecht folgt zudem nicht aus § 64 BNatSchG. Anerkannten Naturschutzvereinigungen steht vor Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG kein Mitwirkungsrecht nach § 63 BNatSchG und deshalb nach erfolgter Zulassungsentscheidung auch kein Rechtsbehelf zu (vgl. § 64 Abs. 1 BNatSchG). Auch eine analoge Anwendung des § 64 BNatSchG scheidet aus, da es sich um eine abschließende Regelung handelt. So schließt es die Gesetzessystematik bereits aus, von § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG auch Befreiungen von artenschutzrechtlichen Vorschriften nach dem 5. Kapitel des Bundesnaturschutzgesetzes umfasst zu sehen; die Regelung erfasst nur Befreiungen von Ge- und Verboten in Schutzgebietsregelungen betreffend einzelne im 4. Kapitel des Bundesnaturschutzgesetzes geschützte Gebiete (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2014 - 4 C 35/13 - NVwZ 2015, 656/660 Rn. 54 m.w.N.). Angesichts dieser klaren Regelung ist eine erweiternde Auslegung von § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG auch unionsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerwG, U.v. 1.4.2015 - 4 C 6/14 - NVwZ 2015, 1532/1536 Rn. 35).

c) Eine Klagebefugnis ergibt sich auch nicht aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - sog. UVP-Richtlinie (ABl. EU Nr. L. 26 S. 1). Zur Umsetzung dieser Vorschrift dienen die Regelungen des UmwRG. Eine unmittelbare Anwendung des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU käme nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. U.v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673/675 Rn. 44) in Betracht, wenn danach eine hinreichend konkrete und unbedingte Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einräumung eines Klagerechts bestünde, welcher durch das UmwRG nicht (hinreichend) Rechnung getragen wird.

Der in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU vorgesehene Rechtsbehelf betrifft die Rechtmäßigkeit u.a. von Entscheidungen, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Die strittige immissionsschutzrechtliche Genehmigung gehört nicht zu den Projekten, welche in Anhang I zur Richtlinie aufgeführt sind und damit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich einer Öffentlichkeitsbeteiligung (Art. 5 bis 10 der Richtlinie) zu unterziehen sind (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie). Für die Projekte des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten, ob das jeweilige Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie). In Nr. 3 Buchst. i) von Anhang II sind „Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen)“ aufgeführt. Das Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb einer einzelnen Windkraftanlage fällt bereits nicht in diese Kategorie, die mit dem Begriff „Windfarm“ eine Mehrzahl von Windkraftanlagen voraussetzt.

2. Eine Klagebefugnis ergibt sich hier auch nicht aus Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK.

Die durch das UmwRG geschaffenen Rechtsbehelfe dienen nach dem Willen des Gesetzgebers der Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 AK und der dazu ergangenen europäischen Richtlinien; Bestimmungen dieses Gesetzes können daher insbesondere nicht analog auf Fälle angewendet werden, die nicht Art. 9 Abs. 2 AK, sondern Art. 9 Abs. 3 AK unterfallen (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 30 ff. m.w.N.). Der Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 AK betrifft nur Fälle des Art. 6 AK, in denen eine Verpflichtung zur Öffentlichkeitsbeteiligung besteht oder nach Einzelfallprüfung bestehen kann. Subsidiär hierzu werden von Art. 9 Abs. 3 AK alle Handlungen und Unterlassungen erfasst, die (möglicherweise) gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen. Art. 9 Abs. 3 AK wurde bisher nicht in nationales Recht umgesetzt (vgl. hierzu näher Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, UmwRG vor § 1 Rn. 3).

Eine Verpflichtung zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von Art. 6 AK im Rahmen eines umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens besteht im vorliegenden Fall nicht. Sie folgt zum einen nicht aus Anhang I zur AK (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a) AK), dem das hier strittige Vorhaben nicht unterfällt. Zum anderen ist der Anwendungsbereich nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) AK eröffnet. Danach wendet jede Vertragspartei Art. 6 AK in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können; zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob Art. 6 AK Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet. Eine derartige Bestimmung des innerstaatlichen Rechts fehlt im vorliegenden Fall. Wie oben (1. a)) ausgeführt unterfällt das strittige Vorhaben des Beigeladenen nicht dem Anwendungsbereich des UVPG. Diese Festlegung steht zudem in Einklang mit der Richtlinie 2011/92/EU (vgl. 1. b)).

Der EuGH hat in seinem vom Kläger zitierten Urteil vom 8. November 2016 - C-243/15 zwar ausgeführt (Rn. 49), dass einer Umweltschutzorganisation, welche unter den Begriff der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Art. 2 Nr. 5 AK fällt, unmittelbar aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - sogenannte FFH-Richtlinie (ABl. EG Nr. L. 206 S. 7) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK ein Beteiligungsrecht zustehen kann. Diese Rechtsprechung kann aber nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden (anders für Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG OVG LSA, B.v. 3.1.2017 - 2 M 118/16 - juris Rn. 17 f.).

Maßgeblich für die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK ist dem EuGH zufolge (a.a.O., Rn. 57), dass die zuständigen nationalen Behörden vor der Genehmigung einer Tätigkeit zu prüfen haben, ob diese unter den Umständen des Einzelfalls erhebliche Umweltauswirkungen haben können. Die betreffende Behörde hat eine angemessene Prüfung der Pläne und Projekte auf Verträglichkeit für das betreffende Gebiet durchzuführen (a.a.O., Rn. 42). Das aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK folgende Beteiligungsrecht soll die Prüfung ermöglichen, ob die nationale Behörde diese Pflicht aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG beachtet hat (EuGH, a.a.O., Rn. 44). Die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 92/43/EWG sowie ihre Zielsetzung verlangen nach Auffassung des EuGH, dass sich die Bürger vor Gericht auf sie berufen und die nationalen Gerichte sie als Bestandteil des Unionsrechts berücksichtigen können (a.a.O., Rn. 44). Dieser Gedanke könnte zwar auch für Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder für Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG fruchtbar gemacht werden. Dafür müsste man aber ein Beteiligungsrecht im Sinne von Art. 6 AK herleiten können. Von ausschlaggebender Bedeutung für die Annahme eines Beteiligungsrechts nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK ist aus Sicht des EuGH (a.a.O., Rn. 45), dass Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG vorsieht, dass die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, bevor sie einem Projekt oder Plan im Sinne dieses Artikels zustimmen, gegebenenfalls die Öffentlichkeit anzuhören haben. Diese Bestimmung sei in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK zu lesen. Im vorliegenden Fall ist eine solche Argumentation nicht möglich.

Die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot für besonders geschützte Vogelarten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 45 Abs. 7 BNatSchG beruht auf der Regelung in Art. 5 Buchst. a) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - sogenannte Vogelschutzrichtlinie. Diese Regelung enthält keine Verpflichtung zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung und einer Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung einer Ausnahme. Charakteristisch für das Regelungskonzept sowohl der Richtlinie 2011/92/EU und von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG wie auch von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK ist, dass Projekte (vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2011/92/EU) bzw. Projekte und Pläne (Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG) und geplante Tätigkeiten (im Sinne von Art. 6 AK) jeweils vor Erlass einer behördlichen Zulassungsentscheidung einer vorgelagerten Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Dagegen ist in der Richtlinie 2009/147/EG keine formalisierte „artenschutzrechtliche Vorprüfung“ vorgesehen, die der Sachverhaltsermittlung vor Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen einer artenschutzrechtlichen Ausnahme dienen würde, geschweige denn eine Öffentlichkeitsbeteiligung.

Diese Regelung in Art. 5 Buchst. a) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG entspricht insoweit auch der Systematik der Richtlinie 92/43/EWG. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat (U.v. 9. 7. 2008 - 9 A 14/07 - NVwZ 2009, 302/306 Rn. 57) handelt es sich bei „Habitatschutz und Artenschutz trotz ihrer gemeinsamen Zielrichtung (Art. 2 I und II FFH-RL) [um] zwei selbstständig nebeneinander stehende Rechtsbereiche“, die „in unterschiedlichen Vorschriften mit je eigenem Gehalt und unterschiedlichen Prüfprogrammen geregelt“ sind. „Ein den Anforderungen des Art. 6 III und IV FFH-RL vergleichbares formalisiertes Prüfungsverfahren kennt der allgemeine Artenschutz [Art. 12 bis 16 FFH-RL] nicht.“

Die vom Kläger wiedergegebene Aussage in der Entscheidung des EuGH vom 8. November 2016 - C-243/15 - juris Rn. 59, „diese Organisationen“ müssten „zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können“, ist nur im Sinnzusammenhang zu verstehen. Vorangestellt findet sich in dieser Entscheidung die Aussage (a.a.O., Rn. 55), dass Art. 9 Abs. 2 AK „Umweltschutzorganisationen, die den in Art. 2 Nr. 5 dieses Übereinkommens genannten Anforderungen genügen […], ein Recht auf einen Rechtsbehelf gewähren, soweit dieser gegen eine Entscheidung gerichtet ist, die in den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 [AK] fällt.“ Nachdem hier, wie vorstehend ausgeführt, der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 AK nicht eröffnet ist, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für das vom EuGH angesprochene Rügerecht umweltrechtlicher Vorschriften des Unionsrechts und nationaler Umsetzungsnormen.

3. Eine Klagebefugnis kann sich hier auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung von 9 Abs. 3 AK ergeben.

a) Eine unmittelbare Anwendbarkeit kann zum einen nicht damit begründet werden, dass dieser Norm als völkerrechtlicher Vorschrift infolge der Transformation in innerstaatliches Recht (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) der Rang eines einfachen (Bundes-) Gesetzes zukommt (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.2015 - 2 BvL 1/12 - NJW 2016, 1295/1297). Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz steht zwar mit Art. 9 Abs. 3 AK nicht in Einklang, soweit es bislang in den von Art. 9 Abs. 3 AK geregelten Fällen keine Rechtsbehelfe vorsieht. Allerdings hat der Gesetzgeber an der ausdrücklichen Beschränkung des Anwendungsbereichs auch im Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) festgehalten und damit eine Ausdehnung auf die von Art. 9 Abs. 3 AK erfassten Sachverhalte ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - NVwZ 2014, 64/66 f. Rn. 32 ff.). Bereits aufgrund des lex-posterior-Grundsatzes ergibt sich, dass diese gesetzgeberische Festlegung im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz einer unmittelbaren Anwendung des Art. 9 Abs. 3 AK entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.2015 - 2 BvL 1/12 - NJW 2016, 1295) lässt sich dem Grundgesetz weder eine Verfassungswidrigkeit völkerrechtswidriger Gesetze, noch ein (begrenzter) Vorrang des Völkervertragsrechts vor dem (einfachen) Gesetz oder eine Einschränkung des lex-posterior-Grundsatzes gegenüber Völkervertragsrecht entnehmen.

b) Eine unmittelbaren Anwendung von Art. 9 Abs. 3 AK kann auch nicht aus unionsrechtlichen Grundsätzen hergeleitet werden. Die Aarhus-Konvention ist von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und sodann mit Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 (2005/370/EG) genehmigt worden, womit sie integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist (EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673/674 Rn. 30). Zwar wurden bei der Unterzeichnung der Konvention im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 AK ein Vorbehalt erklärt und keine die Mitgliedstaaten betreffenden europarechtlichen Vorschriften zu dessen Umsetzung erlassen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, UmwRG vor § 1 Rn. 3). Der EuGH hat dennoch angenommen, dass er für die Auslegung der Bestimmungen von Art. 9 Abs. 3 AK im Hinblick auf ein Interesse an einer einheitlichen Auslegung in der EU zuständig ist (U.v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673/675 Rn. 42 und 43).

Nach Art. 9 Abs. 3 AK stellt jede Vertragspartei - zusätzlich und unbeschadet der hier nicht einschlägigen Überprüfungsverfahren nach Art. 9 Abs. 1 und 2 AK - sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um u.a. die von Behörden vorgenommenen Handlungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Der EuGH hat festgestellt, dass die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 3 AK keine klare und präzise Verpflichtung enthalten, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte, und ihnen daher keine unmittelbare Wirkung zukommt (U.v. 28.7.2016 - C-543/14 - juris Rn. 51; U.v.8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673/675 Rn. 45 und 52). Den Vertragsparteien der AK steht bei der Ausgestaltung der Durchführungsmodalitäten der „verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren“ nach Art. 9 Abs. 3 AK ein weites Ermessen zu (EuGH, U.v. 13.1.2015 - C-401/12 P u.a. - juris Rn. 59).

4. Eine Klagebefugnis kann auch nicht mit dem Erfordernis einer europarechtskonformen Auslegung des § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO begründet werden.

In der oben genannten Entscheidung (U.v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673/675 Rn. 50) hat der EuGH ausgeführt, dass der nationale Richter dann, wenn eine mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Habitatrichtlinie geschützte Art betroffen ist, das nationale Recht im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen hat, dass es „so weit wie möglich“ im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 AK festgelegten Zielen steht. Zwar macht der Kläger einen Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geltend, welcher auf Unionsrecht beruht (vgl. Art. 5 Buchst. a) der Richtlinie 2009/147/EG). Gegen eine solche erweiternde Auslegung des § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO bestehen jedoch durchgreifende Bedenken.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bereits oben zitierten Entscheidung vom 5. September 2013 (7 C 21/12 - NVwZ 2014, 64/67 Rn. 38) ein subjektiv-öffentliches Recht eines anerkannten Umweltverbands im Sinne des § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO aufgrund einer europarechtskonformen Auslegung des § 47 Abs. 1 BImSchG bejaht. Es hat dazu in Übereinstimmung mit dem EuGH (U.v. 25.7.2008 - C-237/07 - NVwZ 2008, 984/985 Rn. 39) angenommen, dass zu den unmittelbar betroffenen juristischen Personen, denen durch § 47 Abs. 1 BImSchG ein Klagerecht zur Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruchs auf Aufstellung eines den zwingenden Vorschriften des Luftqualitätsrechts entsprechenden Luftreinhalteplans eingeräumt wird, auch die nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbände gehören.

Der Norm des § 44 Abs. 1 BNatSchG kann jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 20; B.v. 16.3.2015 - 22 CS 15.310 - juris Rn. 36) keine drittschützende Wirkung zugemessen werden, weil die Vorschrift das nicht drittschützende allgemeine ökologische Schutzziel des Erhalts der Artenvielfalt betrifft und sich aus den Tatbestandsmerkmalen der Norm kein von der Allgemeinheit unterschiedener Personenkreis bestimmen lässt. Auch den hier einschlägigen artenschutzrechtlichen Regelungen in Art. 5 und 9 der Vogelschutzrichtlinie ist keine Einräumung subjektiver Rechte zu entnehmen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und entsprechend das Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG betreffen nur Befreiungen von Ge- und Verboten in Schutzgebietsregelungen (vgl. oben unter Nr. 1. b)).

Zwar hat der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs in einem Urteil vom 28. Juli 2016 (14 N 15.1870 - NuR 2016, 790) anerkannten Naturschutzverbänden eine Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) auch für den Fall zugesprochen, dass diese mit diesem Rechtsbehelf die Verletzung einer unbedingten und hinreichend genauen Bestimmung des objektiven Unionsumweltrechts, die keinen Drittschutz vermittelt, geltend machen. In dieser Entscheidung wird u.a. ausgeführt (Rn. 45), müsse im Lichte des Art. 9 Abs. 3 AK sowie im Interesse des unionsrechtlichen Effektivitätsgebots anerkannten Umweltverbänden in Bezug auf Sachverhalte, die dem Unionsumweltrecht unterliegen, ein weiter Zugang zu Gericht gewährleistet werden, könne die vom Bundesverwaltungsgericht in Erweiterung des Begriffs des subjektiven Rechts anerkannte prokuratorische Rechtsstellung anerkannter Umweltverbände nicht auf unbedingte und hinreichend bestimmte subjektive Umweltnormen (wie § 47 Abs. 1 BImSchG) beschränkt werden. In der Literatur finden sich Stimmen, die diese Rechtsauffassung stützen (vgl. Nachweise in BayVGH, U.v. 28.7.2016 - 14 N 15.1870 - juris Rn. 45). Es wird allerdings auch die gegenteilige Meinung vertreten, wonach eine solche Auslegung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht veranlasst ist (vgl. z.B. NdsOVG, U.v. 25.5.2016 - 4 KN 154/13 - NdsVBl 2016, 332 Rn. 33).

In der vorliegenden Fallkonstellation des § 42 Abs. 2 VwGO ist eine erweiternde Auslegung des Klagerechts im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung dahingehend, dass das Erfordernis der Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung entfällt, nicht möglich. Dem stehen die sehr klaren abschließenden gesetzlichen Regelungen zum Anwendungsbereich sowohl des UmwRG wie auch des Verbandsklagerechts nach dem BNatSchG sowie der Vertrauensschutz für die Anlagenbetreiber entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt in Bezug auf Art. 9 Abs. 3 AK betont, dass das Unionsrecht eine Auslegung contra legem im Sinne einer methodisch unzulässigen richterlichen Rechtsfortbildung nicht fordert(U.v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 36 m.w.N.; U.v. 18.12.2014 - 4 C 35/13 - NVwZ 2015, 656/661; U.v. 1.4.2015 - 4 C 6/14 - BVerwGE 152, 10 Rn. 35). Auch der EuGH schränkt in der oben zitierten Entscheidung vom 8. März 2011 (C-240/09 - NuR 2011, 346 Rn. 49) die Forderung nach einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit der Wendung „so weit wie möglich“ ein.

Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 5. September 2013 (7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 37) klargestellt, dass eine nicht unmittelbar anwendbare Bestimmung wie Art. 9 Abs. 3 AK nicht Anknüpfungspunkt einer Auslegung sein kann, die diese Norm der Sache nach anwendbar macht. Auch in der Folgezeit hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO daran festgehalten, dass die Subjektivierung des Unionsrechts als Anknüpfungspunkt für ein Klagerecht von Umweltverbänden auf diejenigen Personen beschränkt ist, denen das Unionsrecht Rechte einräumt (U.v. 18.12.2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656/661 Rn. 59; U.v. 12.11.2014 - 4 C 34/13 - NVwZ 2015, 596/599 Rn. 25).

Gegen die Zulässigkeit einer Ausweitung der Klagebefugnis im Wege richterlicher Rechtsfortbildung spricht hier auch, dass diese mit einer Verschlechterung der Rechtsposition der Beigeladenen als Genehmigungsinhaberin verbunden wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 24.2.2015 - 1 BvR 472/14 - BVerfGE 138, 377/392 Rn. 41) sind einer richterlicher Rechtsfortbildung dann verfassungsrechtlich engere Grenzen gesteckt, wenn sich dadurch die rechtliche Situation des Einzelnen verschlechtert. Durch eine erweiterte Klagebefugnis des Klägers würde die formelle Bestandskraft der strittigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Beigeladenen einschränkt. Diese Wirkung unterscheidet die vorliegende Konstellation von derjenigen, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2016 (14 N 15.1870 - NuR 2016, 790) zugrunde lag. Dort ging es um die Antragsbefugnis eines anerkannten Umweltverbands für einen Normenkontrollantrag und damit um einen Rechtsbehelf ohne drittbegünstigenden Gegenstand.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Dagegen spricht nicht, dass es sich hier um „auslaufendes Recht“ handeln würde. Inwieweit ein im Gesetzgebungsverfahren befindlicher Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben (BT-Drs. 18/9526) Gesetz wird und dadurch ein Klagerecht geschaffen wird bezüglich derjenigen Zulassungsentscheidungen, die nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in der geltenden Fassung fallen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 UmwRG-E, BT-Drs. 18/9526 S. 8), ist derzeit nicht absehbar.

(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6,

1.
die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben oder
2.
die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder hätten ergehen müssen.

(3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort:

1.
Anerkennungen
a)
nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
b)
nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010 und
c)
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
die vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind, sowie
2.
Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt

1.
das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1 eingeleitet wurde oder
2.
die Unterlagen nach § 6 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden.

(3) Verfahren nach § 33 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes festgelegt wurde.

(4) Besteht nach den Absätzen 1 bis 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 50 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 244 des Baugesetzbuchs.

(5) (weggefallen)

(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) zu Ende zu führen.

(6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach § 65 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 fort. Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 66 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(9) Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen den Vorschriften des Teils 3. § 48 dieses Gesetzes sowie § 27 Absatz 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

(10) Verfahren, für die nach § 49 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung abzusehen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen.

(11) Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist.

(12) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2010 eingeleitet worden ist. Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu führen.

(13) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3 der Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 1. August 2013 eingeleitet worden ist.

(1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP-Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten.

(2) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(3) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Für die standortbezogene Vorprüfung gilt § 7 Absatz 2 bis 7 entsprechend.

(4) Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn

1.
sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und
2.
die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind.
Technische und sonstige Anlagen müssen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein.

(5) Für die in Anlage 1 Nummer 14.4, 14.5 und 19.1 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass zusätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

(2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

(3) Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorhaben besteht die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar.

(4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln.

(5) Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein. Bei der allgemeinen Vorprüfung kann sie ergänzend berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die allgemeine Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.

(6) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Ausnahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu sechs Wochen verlängern.

(7) Die zuständige Behörde dokumentiert die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein im Land Sachsen-Anhalt anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 für den Neubau der Bundesautobahn A 14 im Abschnitt B 189 nördlich Colbitz bis Dolle/L 29 einschließlich Streckenabschnitt 1.2N (VKE 1.3/1.2N). Der planfestgestellte Abschnitt ist - von Magdeburg aus in Richtung Norden betrachtet - das dritte Teilstück der insgesamt rund 155 km langen Autobahn von Magdeburg bis Schwerin. Das durch die Länder Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern führende Gesamtvorhaben beginnt nordwestlich von Magdeburg, verläuft in nördlicher Richtung über Wittenberge und endet am Autobahndreieck Schwerin (A 24). Es ist in den Fernstraßenbedarfsplan 2004 "mit besonderem naturschutzfachlichem Planungsauftrag" in den vordringlichen Bedarf eingestellt.

2

Der Kläger wendet sich außerdem gegen den ersten Planänderungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 betreffend den Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 für den Neubau der A 14 im Abschnitt VKE 1.2. Dieser Änderungsbeschluss hat folgenden Hintergrund: Der von Süden her vorausliegende Abschnitt VKE 1.2 endete ursprünglich nicht an der Anschlussstelle (AS) Colbitz, dem jetzigen Ausgangspunkt des hier umstrittenen Abschnitts, sondern etwa 1,5 km nördlich davon "auf der grünen Wiese". Um die insoweit fehlerhafte Abschnittsbildung zu heilen, schloss der Beklagte im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss zur VKE 1.2 (BVerwG 9 A 11.10) in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2011 mit dem Kläger folgenden gerichtlichen Vergleich:

"... Der Beklagte ändert den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ... dahin ab, dass die Strecke ab ... (nördliche Abschnittsgrenze zur VKE 1.3 nördlich der Anschlussstelle Colbitz) aus der Planfeststellung heraus genommen wird."

3

Daraufhin nahm der Beklagte mit dem Änderungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz durch entsprechende Änderungen des Lage- und Höhenplans, des Bauwerksverzeichnisses sowie des Grunderwerbsplans und -verzeichnisses "im Verhältnis zu dem Kläger" aus dem Abschnitt VKE 1.2 heraus. Mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 hat der Beklagte die herausgenommene Teilstrecke als Teilabschnitt VKE 1.2N durch Feststellung darauf bezogener Planunterlagen dem nördlichen Folgeabschnitt VKE 1.3 angegliedert. Die Einbeziehung der Teilstrecke erfolgte ohne Öffentlichkeitsbeteiligung.

4

Hinsichtlich des Planänderungsbeschlusses macht der Kläger geltend, dass die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz nicht nur im Verhältnis zu ihm, sondern gegenüber der gesamten im Abschnitt VKE 1.2 betroffenen Öffentlichkeit und mit allen auf die Teilstrecke bezogenen Festsetzungen aus der Planung hätte herausgenommen werden müssen. Bezogen auf den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 14 im Abschnitt VKE 1.3/1.2N trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz hätte nur nach vorausgegangener Beteiligung der in diesem Abschnitt betroffenen Öffentlichkeit einbezogen werden dürfen. Der Beklagte könne sich zur Rechtfertigung der Planung nicht auf die gesetzliche Bedarfsfeststellung berufen. Das Gebiet der Colbitz-Letzlinger Heide sei nach wie vor als faktisches Vogelschutzgebiet anzusehen. Das somit geltende strenge Beeinträchtigungsverbot der Vogelschutzrichtlinie werde hinsichtlich verschiedener Vogelarten verletzt. Der Beklagte habe versäumt zu untersuchen, ob die A 14 im Zusammenwirken mit der im Schutzgebiet zugelassenen militärischen Übungsstadt Schnöggersburg und den dort stattfindenden militärischen Tiefflügen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der geschützten Vögel führen werde. Die A 14 werde außerdem die im FFH-Gebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" geschützten Arten Mopsfledermaus und holzbewohnende (xylobionte) Käfer erheblich beeinträchtigen. Die mit Blick auf die erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumtyps "Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald" durch Stickstoffeinträge durchgeführte Ausnahmeprüfung und die insoweit festgesetzten Maßnahmen zur Kohärenzsicherung seien rechtsfehlerhaft. In artenschutzrechtlicher Hinsicht macht der Kläger Mängel hinsichtlich zahlreicher Tierarten geltend, unter anderem in Bezug auf mehrere Vogelarten und Fledermäuse. Ferner wird eine Verletzung der nationalen eingriffsrechtlichen Vorschriften gerügt; es fehle eine Kompensation für die mit der Teilstrecke VKE 1.2N verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft. Die Variantenauswahl sei unter anderem deshalb fehlerhaft, weil sich eine von der Bundesstraße 189 abgerückte östliche Trassenführung oder ein Ausbau der Bundesstraße anstelle des Neubaus einer Autobahn in Parallellage aufgedrängt habe. Auch wird die Auswahl des Standorts für die Tank- und Rastanlage "Colbitz-Letzlinger Heide" beanstandet.

5

Der Kläger beantragt,

1. den ersten Planänderungsbeschluss des Beklagten vom 20. Dezember 2012 zum Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 für den Neubau der Bundesautobahn A 14, Verkehrseinheit 1.2 - Anschlussstelle Wolmirstedt bis B 189 nördlich Colbitz - hinsichtlich der Regelungen zu A.I. und A.II. aufzuheben,

2. a) den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 20. Dezember 2012 für den Neubau der Bundesautobahn A 14, Verkehrseinheit 1.3 - B 189 nördlich Colbitz bis Dolle - einschließlich des Streckenabschnittes 1.2N aufzuheben,

b) hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss zu a) für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

c) weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger hinsichtlich seiner Forderungen zum Umweltschutz, insbesondere zum Schutz von Natur und Landschaft, erneut zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss und den ersten Planänderungsbeschluss.

Entscheidungsgründe

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A. Die Klage gegen den Planänderungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 zur Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 5. März 2010 für den Neubau der A 14 im Abschnitt VKE 1.2 hat Erfolg.

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I. Die Klage ist zulässig.

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1. Der Kläger ist klagebefugt.

11

Er macht geltend, er habe aus dem gerichtlichen Vergleich vom 11. Mai 2011 einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz mit allen darauf bezogenen Festsetzungen aus der Planfeststellung zum Abschnitt VKE 1.2 mit Wirkung gegenüber der gesamten dort betroffenen Öffentlichkeit herausnimmt. Der Planänderungsbeschluss verletze diesen Anspruch, weil er die Teilstrecke nur mit Wirkung ihm gegenüber und ohne die auf diese Strecke bezogenen Kompensationsmaßnahmen aus dem Abschnitt VKE 1.2 herausnehme. Damit beruft sich der Kläger auf die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten gemäß § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Naturschutzvereinigungen sind nicht ausschließlich auf das Verbandsklagerecht nach § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG, § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verwiesen, sondern können - wie hier vermittelt durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs - selbst Träger wehrfähiger öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen sein (vgl. Urteil vom 5. September 2013 - BVerwG 7 C 21.12 - NVwZ 2014, 64 Rn. 48 f. zu § 47 Abs. 1 BImSchG). Es ist auch nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Planänderungsbeschluss einen aus dem gerichtlichen Vergleich zustehenden Anspruch des Klägers auf vollständige Herausnahme der genannten Teilstrecke verletzt. Ob sich der Kläger außerdem auf eine Klagebefugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG berufen kann, weil nicht auszuschließen ist, dass die nur eingeschränkte Herausnahme der Teilstrecke dem Umweltschutz dienende Vorschriften verletzt, kann dahinstehen.

12

2. Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Planänderungsbeschlusses. Dieser dient ausdrücklich der Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs, lässt die Festsetzung der Teilstrecke durch den Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 im Verhältnis zu allen anderen im Abschnitt VKE 1.2 Betroffenen außer dem Kläger aber ausdrücklich unberührt und belässt die der Teilstrecke zugeordneten Kompensationsmaßnahmen in diesem Abschnitt. Somit könnte dem Kläger für den Fall, dass er die Vollstreckung des seiner Ansicht nach weiterreichenden Anspruchs aus dem gerichtlichen Vergleich auf uneingeschränkte Herausnahme der Teilstrecke aus dem Abschnitt VKE 1.2 betreiben will, die Bestandskraft des Planänderungsbeschlusses entgegengehalten werden. Er könnte bei Bestandskraft dieses Beschlusses außerdem gehindert sein, im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Folgeabschnitt, in den die Teilstrecke "verschoben" wurde, Fehler der auf die Teilstrecke bezogenen Kompensationsmaßnahmen geltend zu machen. Denn aufgrund des beschränkten Regelungsgehalts des Planänderungsbeschlusses wären diese Maßnahmen auch ihm gegenüber bereits durch den Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 zum Abschnitt VKE 1.2 bestandskräftig festgestellt.

13

II. Die Anfechtungsklage gegen den Planänderungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 ist auch begründet.

14

1. Die ausdrücklich auf eine Rechtswirkung gegenüber dem Kläger beschränkte Herausnahme der Teilstrecke nördlich der AS Colbitz aus der Planfeststellung zum Abschnitt VKE 1.2 verletzt diesen in seinen Rechten. Diese Beschränkung ist durch den Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs vom 11. Mai 2011 nicht gedeckt. Auch aus Rechtsgründen kommt nur eine Herausnahme der Teilstrecke mit Wirkung gegenüber allen im Abschnitt VKE 1.2 Betroffenen in Betracht.

15

Gemäß § 17c FStrG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG werden durch die Planfeststellung alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Demzufolge sind bei Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses alle Ansprüche von Betroffenen auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen (§ 17c FStrG i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Diese umfassende Gestaltungs- und Duldungswirkung der Planfeststellung gegenüber allen Betroffenen erstreckt sich auch auf Änderungen des Vorhabens. Änderungen eines festgestellten und noch nicht abschließend ausgeführten Planes wachsen dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss an; es kommt zu einer einheitlichen Planungsentscheidung in der durch die Änderungsplanfeststellung erreichten Gestalt (vgl. Urteile vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 <308 f.> und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 31.07 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15 Rn. 23). Danach besteht keine Rechtsgrundlage für Änderungen des Vorhabens nur im Verhältnis zu einem Teil der insoweit Betroffenen. Das gilt nicht nur, wenn durch die Änderungen Dritte erstmals oder stärker als bisher in ihren Rechten berührt werden. Auch dann, wenn das Vorhaben wie hier reduziert wird, kann dies - als "Kehrseite" der vorangegangenen einheitlichen "Belastung" - nur gegenüber allen dadurch (vorteilhaft) Betroffenen geschehen. Eine nur auf einen Teil der Betroffenen beschränkte Gestaltungs- und Duldungswirkung von Änderungen des Vorhabens jedweder Art erzeugte für alle am Verfahren Beteiligten Rechtsunsicherheit.

16

Anders liegt es dann, wenn nur Begründungselemente des Planfeststellungsbeschlusses verändert werden, nicht jedoch die äußere Gestalt des Vorhabens selbst. Dies kann etwa der Fall sein, wenn im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG "nur" Ermittlungsdefizite oder sonstige Abwägungsmängel des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses behoben werden, die erneute Sachentscheidung jedoch das Vorhaben selbst unverändert lässt. Eine solche Modifikation der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses kann auch lediglich im Verhältnis zum jeweiligen Kläger vorgenommen werden; gegenüber allen anderen Betroffenen bleibt der Planfeststellungsbeschluss dann in seiner ursprünglichen Fassung unverändert wirksam (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <360 f.>, vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - NVwZ 2003, 485 <486> § 17 fstrg nr. 172 und bverwge 117, 149> und vom 24. November 2011 - BVerwG 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 25).

17

2. Der Planänderungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 verletzt den Kläger auch dadurch in seinen Rechten, dass er die der Teilstrecke zuzurechnenden Festsetzungen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft des Planfeststellungsbeschlusses vom 5. März 2010 zum Abschnitt VKE 1.2 ausdrücklich unberührt lässt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der gerichtliche Vergleich vom 11. Mai 2011 nicht dahin ausgelegt werden, dass diese Festsetzungen im Abschnitt VKE 1.2 verbleiben sollen, um die naturschutzrechtlich gebotene Kompensation für den Fall zu gewährleisten, dass die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz in den Folgeabschnitt "verschoben" wird. Im Gegenteil muss der Vergleich gerade dahin ausgelegt werden, dass die vereinbarte Herausnahme der Teilstrecke einschließlich der darauf bezogenen Kompensationsmaßnahmen erfolgen sollte, denn andernfalls entfiele für den Kläger jede Möglichkeit, Fehler der auf die Teilstrecke bezogenen Kompensationsmaßnahmen gerichtlich überprüfen zu lassen. Für einen abschnittsübergreifenden "Konfliktlösungstransfer" gibt es auch keine Rechtsgrundlage. § 17b FStrG i.V.m. § 74 Abs. 3 VwVfG betrifft eine andere Sachlage, nämlich die Verschiebung einer zum Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht möglichen abschließenden Entscheidung über einen bestimmten Konflikt in ein späteres Verfahren (vgl. Beschluss vom 30. August 1994 - BVerwG 4 B 105.94 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 31 zur Möglichkeit, die Entscheidung über Ersatzmaßnahmen dem Planfeststellungsverfahren zu einem anderen Abschnitt vorzubehalten). Hier wurde jedoch über den zu lösenden Konflikt - die Kompensation der mit der Teilstrecke verbundenen naturschutzrechtlichen Eingriffe - bereits mit Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 entschieden. Diese Entscheidung kann ebenso gut im Rahmen der Planfeststellung zum Folgeabschnitt getroffen werden, in den die Teilstrecke "verschoben" werden soll. Es besteht also keine Notwendigkeit, die Entscheidung über die Zulassung der Teilstrecke selbst und die Entscheidung über die darauf bezogenen Kompensationsmaßnahmen auf unterschiedliche Planfeststellungsverfahren zu verschiedenen Abschnitten zu verteilen.

18

Der Beklagte hält dem entgegen, dass das Planfeststellungsrecht eine solche Aufteilung der dieselbe Strecke betreffenden Entscheidungen allgemein zulasse. Das trifft nicht zu. Vielmehr sind die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung grundsätzlich einheitlich auf dasselbe Vorhaben anzuwenden. Das insoweit maßgebliche konkrete Vorhaben wird durch den vom Vorhabenträger nach § 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 1 VwVfG einzureichenden Plan festgelegt. Zu den das Vorhaben kennzeichnenden Angaben des Plans gehört bei fernstraßenrechtlichen Planungen neben der Führung, der Dimensionierung und der technischen Ausgestaltung der Straße wegen der regelmäßig gegebenen Notwendigkeit, das Gesamtkonzept abschnittsweise zu verwirklichen (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <14 f.>), die Festlegung der Grenzen des Straßenabschnitts, auf den sich die beantragte Planfeststellung beziehen soll. Vorhaben im fernstraßenrechtlichen Sinne und damit Bezugspunkt der einheitlichen Planfeststellung ist somit der im Plan des Vorhabenträgers bezeichnete Abschnitt (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 = juris Rn. 31 und vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - NVwZ 2001, 673 <677> ). Auf diese Weise ist etwa gewährleistet, dass sich die Abwägung aller durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange (§ 17 Satz 2 FStrG) und die vorausgehende Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 17a FStrG i.V.m. § 73 VwVfG) einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 14.3 Spalte 1) auf denselben Straßenabschnitt beziehen. Diese Einheitlichkeit der Planfeststellung rechtfertigt wiederum die umfassende Konzentrations-, Gestaltungs- und Duldungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 17c FStrG i.V.m. § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Nicht zuletzt erfordert auch die enteignungsrechtliche Vorwirkung der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung nach § 19 Abs. 2 FStrG, dass das Gemeinwohl i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG einheitlich - und nicht in unterschiedlichen Planungszusammenhängen - konkretisiert wird (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - juris Rn. 188 f. und vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <293 f.> zur enteignungsrechtlich gebotenen abwägenden Gemeinwohlkonkretisierung). Eine Aufteilung von Entscheidungen zu demselben Abschnitt oder derselben Teilstrecke auf unterschiedliche Planfeststellungsverfahren zu verschiedenen Abschnitten ist danach grundsätzlich ausgeschlossen.

19

B. Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 für den Neubau der A 14 im Abschnitt VKE 1.3/1.2N in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vom 11. und 12. Dezember 2013 erklärten Ergänzungen ist zulässig und teilweise begründet.

20

Die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz (VKE 1.2N) hätte erst nach Herausnahme dieser Strecke aus der Planfeststellung zum Abschnitt VKE 1.2 gegenüber jedermann (B.I.1.) und außerdem nur nach Durchführung des Anhörungsverfahrens einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung (B.I.2.) sowie unter Festsetzung der eingriffsrechtlich gebotenen Kompensationsmaßnahmen (B.II.5.a) planfestgestellt werden dürfen. Hinsichtlich der Fragen einer erheblichen vorhabenbedingten Beeinträchtigung der durch das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" geschützten Vogelart Ziegenmelker im Zusammenwirken mit dem Projekt "Übungsstadt Schnöggersburg" (B.II.2.b) und einer artenschutzrechtlich relevanten signifikanten Steigerung des Tötungsrisikos des Nachtkerzenschwärmers (B.II.4.g) bestehen Ermittlungsdefizite. Es fehlt außerdem an einer artenschutzrechtlichen Ausnahmeentscheidung für den Fall der Tötung von Käfern der Arten Heldbock und Eremit bei einer etwaigen Umlagerung von Bruthabitaten vor Baufeldfreimachung (B.II.4.c bb) und an einer Gesamtabwägung unter Einschluss der Teilstrecke VKE 1.2N (B.II.6.a). Diese Mängel führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, da die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht (§ 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG). Soweit im vorliegenden Verfahren keine Fehler festgestellt sind, erwächst der Planfeststellungsbeschluss gegenüber dem Kläger in Bestandskraft.

21

I. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist Verfahrensfehler auf.

22

1. Die Planfeststellung der Teilstrecke VKE 1.2N verletzt die Einheitlichkeit der Planfeststellung, weil dieselbe Teilstrecke bereits durch Beschluss vom 5. März 2010 im Abschnitt VKE 1.2 planfestgestellt ist, nach Aufhebung des ersten Planänderungsbeschlusses vom 20. Dezember 2012 auch im Verhältnis zum Kläger. Wie bereits ausgeführt, sind die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung einheitlich auf denselben Abschnitt als Vorhaben im fernstraßenrechtlichen Sinne anzuwenden. Es ist danach nicht nur - wie ausgeführt - unzulässig, einen Teil der Entscheidung über einen Abschnitt in ein Planfeststellungsverfahren zu einem anderen Abschnitt zu verlagern, sondern erst recht, dieselbe Teilstrecke als Bestandteil unterschiedlicher Abschnitte zweimal planfestzustellen. Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 müsse hinsichtlich der Teilstrecke VKE 1.2N als Zweitbescheid zum Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 angesehen werden, übersieht er, dass der zuletzt genannte Planfeststellungsbeschluss einen anderen Abschnitt (VKE 1.2) und damit ein anderes Vorhaben betrifft.

23

Der Kläger kann sich auf die dargelegte Verletzung der sich aus den maßgeblichen fernstraßenrechtlichen Vorschriften ergebenden Einheitlichkeit der Planfeststellung berufen. Zum einen wird sein Anspruch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 11. Mai 2011 gegen den Beklagten auf vollständige Herausnahme der Teilstrecke nördlich der AS Colbitz aus dem Abschnitt VKE 1.2 auch dadurch verletzt, dass diese Teilstrecke - wie hier - bereits vor einer solchen Herausnahme als Bestandteil eines anderen Abschnitts planfestgestellt wird. Zum anderen kann der Kläger nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG jedenfalls hinsichtlich der durch die Teilstrecke berührten Belange des Umweltschutzes als Fehler geltend machen, dass diese nicht im Rahmen einer einheitlichen, auf denselben Abschnitt bezogenen Planfeststellung berücksichtigt und abschließend abgewogen wurden (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 9 A 18.11 - BVerwGE 144, 243 Rn. 12 zur auf das Abwägungsgebot nach § 17 Satz 2 FStrG bezogenen Klagebefugnis von Verbänden).

24

Der Verstoß gegen die Einheitlichkeit der Planfeststellung kann gemäß § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG dadurch behoben werden, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 zum Abschnitt VKE 1.2 im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens insoweit gegenüber der dort betroffenen Öffentlichkeit aufgehoben wird, als er die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz betrifft (zur Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem externen Verfahren vgl. Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <283 f.>; zur Möglichkeit der teilweisen Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses bei Teilbarkeit und zur Notwendigkeit einer öffentlichen Bekanntmachung der Aufhebung vgl. Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 77 Rn. 10 und 12).

25

2. Wegen der Einbeziehung der Teilstrecke VKE 1.2N in die Planung zum Abschnitt VKE 1.3 hätte erneut eine Umweltverträglichkeitsprüfung und ein Anhörungsverfahren durchgeführt werden müssen, was versäumt wurde.

26

Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens war zunächst nur der Abschnitt VKE 1.3; insoweit erfolgte auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 6 ff. UVPG. Der Beklagte hat die in Konsequenz des gerichtlichen Vergleichs vom 11. Mai 2011 vorgenommene Verlängerung des Abschnitts VKE 1.3 um die etwa 1,5 km lange Teilstrecke VKE 1.2N nicht zum Anlass für eine auf den neu gebildeten Gesamtabschnitt VKE 1.3/1.2N bezogene Umweltverträglichkeitsprüfung genommen. Darin liegt ein Verstoß gegen § 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 14.3 Spalte 1. Der vormalige Abschnitt VKE 1.3 endete im Süden oberhalb der AS Colbitz "auf der grünen Wiese". Eigenständige Verkehrsbedeutung in Gestalt einer Anbindung an die AS Colbitz erlangte der Abschnitt erst durch Einbeziehung der Teilstrecke 1.2N. Die erstmalige Herstellung der eigenständigen Verkehrsbedeutung eines Abschnitts stellt nach der Rechtsprechung des Senats eine "wesentliche Planänderung" dar, welche die Identität des Vorhabens berührt (vgl. Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 29). Für dieses andersartige Vorhaben hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Außerdem hätte es bezogen auf den erstmals eigenständig verkehrsbedeutsamen Abschnitt VKE 1.3/1.2N einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17a FStrG i.V.m. § 73 VwVfG bedurft (vgl. Urteil vom 12. August 2009 a.a.O.).

27

Diese Verfahrensmängel führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Öffentlichkeitsbeteiligung bezogen auf den Gesamtabschnitt VKE 1.3/1.2N gemäß § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG in einem ergänzenden Verfahren mit nachfolgender erneuter Sachentscheidung, die in einer Aufhebung, Änderung oder Bestätigung des Planfeststellungsbeschlusses bestehen kann (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <365>), nachgeholt werden können. Zwar knüpft § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG an den Verfahrensfehler der rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung die Rechtsfolge der Aufhebung der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens. Mit Rücksicht auf den das Planfeststellungsrecht prägenden Grundsatz der Planerhaltung wird diese Vorschrift jedoch durch die spezielle Fehlerfolgenregelung des § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG verdrängt (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 34 ff.). Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist auch nicht deshalb geboten, weil die Verfahrensfehler die Gesamtkonzeption der Planung betreffen (vgl. Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 <129>). Mit der erstmals gewährleisteten eigenständigen Verkehrsbedeutung des Abschnitts, die die genannten verfahrensrechtlichen Anforderungen auslöst, ist zwar die Identität des Vorhabens berührt, doch wird dadurch - jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen - nicht das Gesamtkonzept der Planung in Frage gestellt. Die Herstellung der eigenständigen Verkehrsbedeutung ist nicht mit Änderungen der Trassenführung oder der Netzverknüpfung verbunden. Vielmehr wird die - bereits vollständig geplante - Teilstrecke nördlich der AS Colbitz lediglich aus dem Abschnitt VKE 1.2 in den Folgeabschnitt VKE 1.3 "verschoben".

28

Somit rechtfertigen die genannten Verfahrensmängel nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. In diesem Zusammenhang ist zur Klarstellung anzumerken, dass der feststellende Ausspruch die gegenüber anderen Betroffenen eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nicht berührt. Sie können daher gegen die erneute Entscheidung im ergänzenden Verfahren nur dann klageweise vorgehen, wenn diese in einer Änderung des Vorhabens besteht und soweit sie dadurch erstmals oder weitergehend als durch den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 betroffen werden (vgl. Urteil vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 21 und Beschluss vom 4. Juli 2012 - BVerwG 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 10 f.). Der Kläger kann gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren geltend machen, dass die vom Gericht festgestellten Mängel nach wie vor nicht behoben seien, mit Blick auf die Rechtskraft des Feststellungsurteils jedoch nicht, dass der Planfeststellungsbeschluss über die Beanstandung des Gerichts hinaus an weiteren Fehlern leidet (vgl. Neumann a.a.O. § 75 Rn. 53 und 55). Sollte das ergänzende Verfahren mit einer Planänderung abschließen, kann der Kläger außerdem rügen, dass dadurch Umweltbelange erstmals oder stärker als bisher berührt seien.

29

II. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine materiellen Rechtsfehler auf, die seine Aufhebung rechtfertigen. Soweit Mängel festzustellen sind, können diese im ergänzenden Verfahren behoben werden mit der Folge, dass die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses auszusprechen ist.

30

1. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben. Es kommt daher auch im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob und ggf. unter welchen Aspekten das Erfordernis der Planrechtfertigung auf die Klage einer anerkannten Naturschutzvereinigung hin trotz deren beschränkter Rügebefugnis zu prüfen ist (vgl. Urteil vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 17 m.w.N.). Der vierstreifige Bau der A 14 zwischen Magdeburg und Schwerin ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten. Aufgrund dieser gesetzlichen Bedarfsplanung steht für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich fest, dass das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten ist (Urteil vom 3. Mai 2013 a.a.O. Rn. 18).

31

a) Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es nicht bereits deshalb an der Planrechtfertigung für das Vorhaben, weil der zeichnerischen Darstellung des Bedarfsplans im Bereich der VKE 1.3 nicht die planfestgestellte Bündelung der A 14 mit der B 189 zu entnehmen ist, sondern eine nach Osten abgerückte Trassenführung. Dass ein Vorhaben von der zeichnerischen Darstellung im gesetzlichen Bedarfsplan abweicht, hat nicht notwendig das Fehlen der Planrechtfertigung zur Folge. Die gesetzliche Bedarfsplanung hat nicht zum Inhalt, dass alle von ihr abweichenden Varianten nicht den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG entsprechen und daher ausgeschlossen sind. § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG normiert keine Ausschlusswirkung des Bedarfsplans, sondern nur eine "positive" Bindungswirkung zugunsten des darin aufgenommenen Vorhabens. Der Ausschluss abweichender Varianten erfordert eine konkrete, die aktuelle Situation vor Ort berücksichtigende Abwägung aller Belange. Es ist daher auch aus Sachgründen geboten, diese Entscheidung nicht auf der weit vorgelagerten Ebene der bundesweiten Bedarfsplanung zu treffen, sondern sie den nachfolgenden Planungsstufen zu überlassen. Somit kann die Planrechtfertigung nach § 1 Abs. 1 FStrG nach Maßgabe der konkreten Umstände auch bei einem von der gesetzlichen Bedarfsplanung abweichenden Vorhaben gegeben sein (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <385>).

32

Hier ist das Vorhaben allerdings ungeachtet der von der zeichnerischen Darstellung abweichenden Trassenführung vom gesetzlichen Bedarfsplan gedeckt. Dieser konkretisiert die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, indem er ein bestimmtes, wenn auch grobmaschiges zusammenhängendes Verkehrsnetz für einen weiträumigen Verkehr darstellt, das dem prognostizierten Bedarf gerecht wird. Demgemäß gehört die Netzverknüpfung zum Regelungsgehalt der Bedarfsplanung. Von der Bindungswirkung erfasst sind außerdem zeichnerische Darstellungen, die - wie bspw. die Anzahl der Spuren - die dem festgestellten Bedarf entsprechende Kapazität der Trasse konkretisieren. Nur in Bezug auf diese Rahmenvorgaben kann von einer Abweichung des planfestgestellten Vorhabens vom Bedarfsplan die Rede sein; hinsichtlich aller anderen Aspekte ist die Konkretisierung Sache der nachfolgenden Planungsstufen (vgl. Urteile vom 21. März 1996 a.a.O. S. 385, vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 29.94 - BVerwGE 102, 331 <343 f.> und vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - juris Rn. 18 f., 22 ). Danach weicht das hier umstrittene Vorhaben nicht von der gesetzlichen Bedarfsplanung ab. Es entspricht der vom Gesetzgeber festgelegten Netzverknüpfung und Dimensionierung. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Trasse in der zeichnerischen Darstellung des Bedarfsplans gerade aus Gründen der Bedarfsdeckung von der B 189 weg nach Osten abgerückt worden ist. Selbst wenn hierfür auch eine Umweltrisikoeinschätzung des Gesetzgebers verantwortlich gewesen sein sollte, wie der Kläger behauptet, nähme diese an der Bindungswirkung nicht teil, da sie der Konkretisierung auf den folgenden Planungsstufen bedürfte.

33

b) Der Kläger meint ferner, zur Rechtfertigung der Planung könne deshalb nicht auf die gesetzliche Bedarfsfeststellung zurückgegriffen werden, weil der im Bedarfsplan durch "Ökosterne" entlang der geplanten Trasse der A 14 kenntlich gemachte "besondere naturschutzfachliche Planungsauftrag" nicht korrekt abgearbeitet worden sei. Das trifft nicht zu. Die Kennzeichnung der Trasse durch "Ökosterne" lässt die gesetzliche Bedarfsfeststellung unberührt. Sie stellt nicht mehr als einen Hinweis des den Bedarf feststellenden Gesetzgebers an die weiteren Ebenen der Planung dar, dass bei den so markierten Vorhaben eine erhöhte naturschutzfachliche Problematik besteht, die im Rahmen der sich aus dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ergebenden Anforderungen zu bewältigen ist (vgl. Urteil vom 3. Mai 2013 a.a.O. Rn. 19 f. m.w.N.).

34

c) Die Verbindlichkeit der Bedarfsfeststellung entfällt auch nicht dadurch, dass der Gesetzgeber die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten hat. Dies setzte voraus, dass die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlt oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (Urteil vom 3. Mai 2013 a.a.O. Rn. 21; stRspr). Solche Gründe liegen hier nicht vor.

35

aa) Zu Unrecht leitet der Kläger aus den von ihm gerügten Mängeln der projektbezogenen Verkehrsprognose der Ingenieurgruppe IVV eine mit Blick auf die zu erwartende Verkehrsbelastung evident fehlerhafte Bedarfsfeststellung des Gesetzgebers her. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht, weil die behaupteten Mängel der projektbezogenen Prognose - ihr Vorliegen unterstellt - keine Rückschlüsse auf die den Prognosen des Bedarfsplans und deren Überprüfung und Bestätigung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Jahr 2010 zugrunde liegenden Annahmen zulassen (vgl. Urteil vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - NVwZ 2013, 1209 Rn. 23 f. ). Im Übrigen fehlt es selbst nach der vom Kläger in Bezug genommenen Untersuchung von RegioConsult nicht an jeglichem Verkehrsbedarf für eine vierstreifige Autobahn. Für den hier relevanten Bereich Wolmirstedt-Stendal kommt die Untersuchung für das Prognosejahr 2025 zu einer Verkehrsbelastung von 17 512 Kfz/24 h. Nach den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erarbeiteten Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA) ist bereits ab einer Verkehrsstärke von 18 000 Kfz/24 h der Einsatzbereich des Regelquerschnitts RQ 31 für vierstreifige Autobahnen erreicht. Bei dieser Sachlage ist auch nicht erkennbar, weshalb der Kläger von einer Überdimensionierung der Trasse ausgeht. Denn der für den vorliegenden Abschnitt gewählte RQ von 29,5 liegt noch unterhalb des Querschnitts, der nach der von RegioConsult angenommenen Verkehrsbelastung möglich wäre. Auch erschließt sich nicht, weshalb die vom Kläger angenommenen Mängel der Nullfall-Prognose eine evident verfehlte bzw. überholte Einschätzung des Gesetzgebers belegen sollten.

36

bb) Maßgebliche Ziele der gesetzlichen Bedarfsfeststellung sind - neben der Bewältigung des Verkehrs - die Schließung einer Lücke im EU-förderrelevanten Verkehrskorridor Hamburg/Wismar - Magdeburg - Halle/Leipzig - Zwickau/Chemnitz/Dresden - Tschechien durch den Bau einer leistungsfähigen Autobahn zwischen Magdeburg und Schwerin sowie eine nachhaltige Verbesserung der Erreichbarkeit der Oberzentren, auch als Voraussetzung für eine bessere wirtschaftliche Entwicklung der Region (Planfeststellungsbeschluss - PFB - S. 105 ff., 332 f.; vgl. auch Urteil vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - NVwZ 2013, 1209 Rn. 25 ). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ziele evident obsolet geworden sind. Das gilt insbesondere für die Annahme des Gesetzgebers, dass der Neubau der Autobahn die wirtschaftliche Entwicklung der Region fördern wird. Insoweit wird im Planfeststellungsbeschluss unter Bezugnahme auf fachliche Untersuchungen ergänzend dargetan, dass wirtschaftliche Verbesserungen vor allem dann zu erzielen seien, wenn hinsichtlich der Erreichbarkeit der Region - wie hier - besonders große Defizite bestehen (S. 457 ff.). Die vom Kläger vorgelegten Untersuchungen sind von vornherein nicht geeignet, diesbezüglich eine evidente Fehleinschätzung zu belegen. Im Monatsbericht des Bundesministeriums der Finanzen vom Juli 2010 heißt es im Gegenteil, dass Verkehrsinfrastrukturinvestitionen gerade in den neuen Bundesländern Wachstum auslösen. Die Beschäftigungseffekte werden zwar als "nicht signifikant" bewertet, insoweit wird jedoch darauf hingewiesen, dass Studien, die auf einer anderen Methodik beruhen, zu gegenteiligen Ergebnissen gelangt sind. Im Bericht des Instituts Verkehr und Raum (Band 13 <2013>) ist zwar davon die Rede, dass Autobahnanschlüsse mit zunehmender Nähe zum Verdichtungskern Wachstumseffekte erzeugen, nicht jedoch bei Standorten in peripheren ländlichen Räumen. Die Studie versteht sich jedoch als Voruntersuchung; für eine bessere Abschätzung seien noch umfangreiche Untersuchungen notwendig.

37

2. Mit Blick auf das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" ist das Vorhaben selbst nicht zu beanstanden (a). Allerdings hätte untersucht werden müssen, ob es zusammen mit den Auswirkungen der militärischen Übungsstadt Schnöggersburg das Beeinträchtigungsverbot nach Art. 4 Abs. 4 VRL verletzt (b).

38

a) Das Vorhaben steht für sich genommen in Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 20 S. 7 - Vogelschutzrichtlinie - VRL).

39

aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach Art. 4 Abs. 4 VRL und nicht nach dem weniger strengen Schutzregime, das Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - Habitatrichtlinie - FFH-RL) und die seiner Umsetzung dienende Vorschrift des § 34 BNatSchG errichten. Denn das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" wurde noch nicht i.S.d. Art. 7 FFH-RL i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt (vgl. Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <282>).

40

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfordert die "Erklärung" zum besonderen Schutzgebiet im Sinne von Art. 7 FFH-RL einen "förmlichen Akt". Der Mitgliedstaat muss das besondere Schutzgebiet "vollständig und endgültig" ausweisen und es Dritten gegenüber rechtswirksam abgrenzen. Die Erklärung muss "automatisch und unmittelbar" die Anwendung einer mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden Schutz- und Erhaltungsregelung nach sich ziehen (vgl. Urteil vom 1. April 2004 a.a.O. S. 284 f. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH). Das Gebiet muss mit einem rechtlichen Schutzstatus ausgestattet werden, der geeignet ist, u.a. das Überleben und die Vermehrung der Vogelarten zu sichern und i.S.d. Art. 6 Abs. 2 FFH-RL die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Vogelarten sowie erhebliche Störungen derselben zu vermeiden. Dazu ist jedenfalls erforderlich, dass die Erhaltungsziele bezogen auf das jeweilige Gebiet verbindlich festgelegt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - Rs. C-535/07 - Slg. 2010, I-9483 Rn. 56, 58, 61, 97, 104 bis 109).

41

(1) Diese für einen Regimewechsel notwendige Schutzerklärung erfolgt nach nationalem Recht regelmäßig in Form einer Verordnung, die den Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen bestimmt, die Gebietsbegrenzung festlegt und durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen die Einhaltung des Art. 6 FFH-RL sicherstellt (§ 32 Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 20, 22 BNatSchG, § 15 Abs. 1 NatSchG LSA). Eine Verordnung dieses Inhalts wurde für das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" nicht erlassen.

42

(2) Die auf § 44a Abs. 2 NatSchG LSA a.F. (jetzt § 23 Abs. 2 NatSchG LSA) gestützte Verordnung über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000 vom 23. März 2007 des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl LSA 2007, 82) genügt nicht den unionsrechtlichen Anforderungen an eine den Regimewechsel herbeiführende Schutzerklärung. Sie grenzt zwar u.a. das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" verbindlich nach außen ab und bestimmt die geschützten Vogelarten, benennt jedoch keine auf das konkrete Gebiet bezogenen Schutz- und Erhaltungsziele. Diese ergeben sich auch nicht aus den der Europäischen Kommission gemeldeten Standard-Datenbögen. Die Verordnung vom 23. März 2007 weist zwar darauf hin, dass die in ihren Anlagen genannten Lebensraumtypen sowie Tier- und Pflanzenarten den Angaben in den Standard-Datenbögen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens entsprechen. Sie macht deren Inhalt selbst - insbesondere darin enthaltene Erhaltungsziele - jedoch nicht zum Bestandteil ihrer Regelungen; insofern fehlt es an einer außenwirksamen Einbeziehung. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfolgt die notwendige weitere Konkretisierung der Verordnung damit also nicht durch § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Das darin normierte Beeinträchtigungsverbot knüpft an konkrete Erhaltungsziele an, kann deren verbindliche Festlegung aber nicht ersetzen.

43

(3) Der Beklagte meint, jedenfalls die u.a. das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" betreffende, am 3. November 2011 bekannt gemachte Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Bund "über den Schutz von Natur und Landschaft auf militärisch genutzten Flächen des Bundes (Vereinbarungsgebiete)" habe den Regimewechsel herbeigeführt. Das trifft nicht zu.

44

Der Regimewechsel scheitert allerdings nicht bereits daran, dass der Schutzstatus in Form einer Vereinbarung ausgestaltet werden soll. Gemäß § 32 Abs. 4 BNatSchG kann von einer Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG u.a. dann abgesehen werden, wenn durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. Diese Möglichkeit kann auch für eine "Schutzerklärung" i.S.d. Art. 7 FFH-RL i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL genutzt werden, mit der das Vogelschutzgebiet dem FFH-Recht unterstellt wird. Wie ausgeführt, ist es Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, in welcher Form und mit welchen Mitteln die in Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL, Art. 6 Abs. 2 FFH-RL bezeichneten Schutzziele erreicht werden sollen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 60). Mit dem Erfordernis eines gemessen an der förmlichen Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG "gleichwertigen Schutzes" wird auch den unionsrechtlichen Anforderungen an einen Regimewechsel Rechnung getragen. Schließlich steht Landesrecht einer Anwendung des § 32 Abs. 4 BNatSchG nicht entgegen. Die Vorschrift des § 23 NatSchG LSA ist ausdrücklich "zu § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes" erlassen worden. Der Landesgesetzgeber gibt damit zu erkennen, dass § 32 BNatSchG insoweit Anwendung finden soll, als § 23 NatSchG LSA keine eigenständigen Regelungen enthält. Das ist mit Blick auf § 32 Abs. 4 BNatSchG nicht der Fall. Diese Vorschrift wird weder modifiziert noch deren Anwendung ausgeschlossen. Letzteres kann insbesondere nicht aus § 23 Abs. 4 NatSchG LSA hergeleitet werden. Diese Regelung beschränkt nicht den Anwendungsbereich des § 32 BNatSchG, sondern grenzt die auf landesrechtlicher Grundlage erlassenen Verordnungen zur Festsetzung von Natura 2000-Gebieten von der Unterschutzstellung von Gebieten als geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach § 32 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 BNatSchG ab.

45

Allein mit dem Abschluss der genannten Vereinbarung ist indes weder der unionsrechtlich gebotene Schutz noch ein der Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG "gleichwertiger Schutz" i.S.d. § 32 Abs. 4 BNatSchG gewährleistet. In der Vereinbarung selbst werden die für das jeweilige Gebiet geltenden Schutz- und Erhaltungsziele nicht festgelegt. Dies soll vielmehr in einem auf das konkrete Gebiet bezogenen "naturschutzfachlichen Grundlagenteil" erfolgen, den der Bund im Einvernehmen mit dem Land aufzustellen hat (Art. 2 der Vereinbarung). Dieses Regelwerk ist bisher nicht erstellt worden, so dass im vorliegenden Verfahren das Verschlechterungsverbot nach Art. 4 Abs. 4 VRL gilt.

46

(4) Mit Blick auf das durchzuführende ergänzende Verfahren wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass im Grundsatz keine Bedenken dagegen bestehen, den Regimewechsel durch Aufstellung des "naturschutzfachlichen Grundlagenteils" herbeizuführen. Durch die Verordnung vom 23. März 2007 wurde auf einer ersten Stufe das Schutzgebiet rechtswirksam nach außen abgegrenzt und wurden die zu schützenden Vogelarten benannt. Mit Aufstellung des "Grundlagenteils" stehen die Schutz- und Erhaltungsziele und außerdem die darauf bezogenen Erhaltungs-, Wiederherstellungs- und Entwicklungsmaßnahmen gegenüber dem Bund als Eigentümer des Schutzgebiets verbindlich fest (Art. 2 Abs. 3 und 4 der Vereinbarung). Es kann dahinstehen, welche Anforderungen nach Unionsrecht und nach § 32 Abs. 4 BNatSchG an die Festlegung von Ge- und Verboten gegenüber Dritten zu stellen sind und ob Art. 3 Abs. 3 der Vereinbarung diesen Anforderungen genügt, wonach der Bund gegenüber Dritten "im Rahmen seiner Befugnisse die Maßnahmen ergreifen" wird, "um eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des jeweiligen Gebietes oder seiner Bestandteile zu verhindern sowie nachhaltige Störungen zu vermeiden." Denn solche Beeinträchtigungen oder Störungen durch Dritte sind für das "Vogelschutzgebiet Colbitz-Letzlinger Heide" nicht zu besorgen. Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, darf das Gebiet als militärischer Sicherheitsbereich - mit Ausnahme einer auf wenige Wochen beschränkten Benutzung der Fußwege im Winter - nur dann betreten werden, wenn eine besondere Berechtigung hierfür besteht; entsprechende Warnhinweise wurden angebracht. Soweit das Vogelschutzgebiet über den Truppenübungsplatz und damit den militärischen Sicherheitsbereich hinausreicht, ist es nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten bereits förmlich als Naturschutzgebiet ausgewiesen.

47

bb) Das Vorhaben selbst steht in Einklang mit dem Beeinträchtigungsverbot des § 4 Abs. 4 VRL.

48

Nach dieser Vorschrift treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel in den Schutzgebieten zu vermeiden, sofern sich diese auf die Zielsetzungen des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VRL und außerdem der Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 VRL erheblich auswirken. Danach muss das Überleben der geschützten Vogelarten und ihre Vermehrung im Verbreitungsgebiet sichergestellt sein; außerdem ist für die geschützten Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder ggf. wiederherzustellen (vgl. Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <290> und vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 52; EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - Rs. C-355/90, Santona - Slg. 1993, I-4221 Rn. 15). Gemessen daran sind erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben ausgeschlossen. Für eine vorhabenbedingte Verschmutzung oder sonstige Beeinträchtigung der im Schutzgebiet gelegenen Lebensräume der geschützten Vogelarten Ziegenmelker, Schwarzspecht und Milan gibt es ohnehin keine Anhaltspunkte. Die im Schutzgebiet lebenden Populationen dieser Arten werden durch das Vorhaben auch nicht unmittelbar gefährdet.

49

(1) Was die Vogelart Ziegenmelker anbelangt, haben die vom Beklagten beauftragten Gutachter Dr. M. und Dr. L. zur Überzeugung des Senats Folgendes dargetan: Zwar bestehe für die Vogelart Ziegenmelker ein besonderes Kollisionsrisiko, da sich die Vögel gerne auf dem erwärmten Asphalt niederließen und kein ausgeprägtes Fluchtverhalten gegenüber heranfahrenden Fahrzeugen zeigten. Insofern stelle die vorhabenbedingte Entlastung der B 189 einen Risikofaktor dar. Dort werde es künftig Lücken im Verkehrsfluss geben, was die Trasse für die Vögel attraktiver mache. Gleichwohl sei hier eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdung des trassennächsten Brutvorkommens im Schutzgebiet nordwestlich von Colbitz nicht zu befürchten. Die für diese Art optimalen Habitate lägen in nordwestlicher Richtung, also abgewandt von den Trassen der B 189 und der A 14. Zwischen diesen Trassen und dem Brutvorkommen liege ein als Habitat nicht geeignetes Waldgebiet; auch östlich der Trassen gebe es keine geeigneten Habitate. Da außerdem keine vom Brutvorkommen zu den Trassen führenden Schneisen vorhanden seien, könne es allenfalls zu ganz vereinzelten Flügen über die Trassen kommen. Durch die als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme zugunsten der Fledermäuse angeordnete Auslichtung von Waldbeständen (Maßnahme ACEF 1) werde auch kein für den Ziegenmelker geeignetes Nahrungshabitat in Trassennähe geschaffen. Das gelte jedenfalls nach der zu Protokoll erklärten Änderung der Maßnahme, wonach neben der Auslichtung eine vielschichtige Struktur mit einer gut entwickelten Strauchschicht sicherzustellen sei. Diese behördlich verantwortete naturschutzfachliche Wertung hat der Kläger nicht durch substantiierte Einwände erschüttert (vgl. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 81 m.w.N.).

50

(2) Hinsichtlich der Vogelart Schwarzspecht hat der Gutachter Dr. M. eine signifikante Steigerung der Kollisionsgefahr überzeugend verneint. Die Art fliege in Höhe der Baumkronen und damit in einer für den Überflug der Trasse ausreichenden Höhe. Ohnehin komme es nur vereinzelt zu Überflügen, da innerhalb des Vogelschutzgebiets ausreichend Nahrungshabitate vorhanden seien. Der Brutschwerpunkt im Süden liege zudem im Bereich der Einschnittslage der Trasse. Die Dammlage im Norden sei mehr als 500 m vom Brutschwerpunkt entfernt und außerdem von als Nahrungshabitat ungeeigneten Offenlandbereichen umgeben. Der vorhabenbedingte Verlust von Nahrungshabitaten sei für den Bestand der Population ohne Bedeutung, da nur ein geringer Teil der Brutpaare betroffen sei und im Vogelschutzgebiet selbst genügend Ausweichflächen zur Verfügung stünden, deren Kapazität auch nicht erschöpft sei. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, dieser Einschätzung die Grundlage zu entziehen. Soweit er darauf abstellt, dass Schwarzspechte im Winter ihre Nahrung (Ameisen) auch am Boden bzw. am Baumfuß aufnehmen, ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb die Tiere im Anschluss daran die Trasse niedrig überfliegen sollten.

51

(3) Bezogen auf Rot- und Schwarzmilane steht ebenfalls zur Überzeugung des Senats fest, dass das Kollisionsrisiko nicht erhöht wird. Insoweit hat der Gutachter Dr. M. in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass auf der B 189 infolge der drastischen Abnahme des Verkehrs von 14 000 Kfz/24 h auf weniger als 4 000 Kfz/24 h künftig viel weniger Aas als artspezifische Beute der Milane anfallen werde. Der Schutzzaun auf der westlichen Trassenseite entfalte keine Fallenwirkung für Kleinwild, da er getrennt durch einen breiten Streifen neben der B 189 verlaufe. Mit Blick auf die A 14 selbst werde dem Anfall von Aas durch eine mäusefeindliche Gestaltung und Unterhaltung des Mittelstreifens und der seitlichen Bankette sowie durch die Errichtung eines Wildschutzzauns vorgebeugt. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass die bereits bestehende, durch die B 189 ausgelöste Kollisionsgefahr gemindert, aber jedenfalls sicher nicht gesteigert werde. Auch gegen diese naturschutzfachliche Einschätzung hat der Kläger keine durchgreifenden Einwände erhoben.

52

b) Es besteht indes ein - im ergänzenden Verfahren behebbares - Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Frage, ob das Vorhaben im Zusammenwirken mit dem Bau, der Anlage und dem Betrieb der ca. 169 ha großen, im Vogelschutzgebiet gelegenen militärischen Übungsstadt Schnöggersburg zu erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgebietspopulation des Ziegenmelkers führen kann (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG).

53

aa) Ausweislich der in Bezug auf dieses Projekt ("Urbaner Ballungsraum") durchgeführten Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" betreffen die durch den Bau und Betrieb der Übungsstadt verursachten, zur Vorbelastung durch den seit langem genutzten Truppenübungsplatz Altmark hinzutretenden Störungen u.a. des Ziegenmelkers als charakteristischer Art des Lebensraumtyps (LRT) 4030 jeweils eine Fläche von ca. 51 ha; eine Vergrämung der Vogelarten im selben Umfang wird nur deshalb nicht als relevant angesehen, weil der Lebensraumtyp selbst in seiner "floristischen und strukturellen Zusammensetzung" unverändert bleibt. Zusätzlich wird der LRT 4030 anlagebedingt auf einer Fläche von ca. 41 ha in Anspruch genommen. In der Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" wird außerdem ein der Übungsstadt zurechenbarer anlagebedingter Verlust von vier Brutpaaren angenommen, der als erhebliche Beeinträchtigung gewertet wird.

54

Ausgehend davon ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass das Vorhaben im Zusammenwirken mit den Auswirkungen der Übungsstadt Schnöggersburg zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungsziels "Ziegenmelker" führt, etwa mit Blick auf teilweise Verlagerungen der Schutzgebietspopulation aus dem Bereich der Übungsstadt in Richtung der Trasse der A 14. Eine entsprechende naturschutzfachliche Prüfung war entgegen der Annahme des Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil die durch die Übungsstadt ausgelösten erheblichen Beeinträchtigungen vollständig durch Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG "ausgeglichen" würden. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - nicht alle Beeinträchtigungen des Ziegenmelkers als erheblich eingestuft und demzufolge insoweit auch keine Kohärenzsicherungsmaßnahmen angeordnet wurden, übersieht der Beklagte, dass Maßnahmen der Kohärenzsicherung nicht darauf angelegt sind, die Entstehung nachteiliger Auswirkungen auf den geschützten Lebensraumtyp oder die geschützte Art zu vermeiden. Im Unterschied zu Schadensvermeidungsmaßnahmen braucht die Kohärenzsicherung weder am Ort der Beeinträchtigung zu erfolgen noch muss sie zeitlich unmittelbar wirken (vgl. Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 82). Zudem ist für eine Schadensvermeidungsmaßnahme der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit erforderlich, während für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme eine hohe Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. Urteil vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 83).

55

bb) Bezogen auf die Folgen militärischer Tiefflüge über dem Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" bedurfte es hingegen keiner Prüfung kumulativer Wirkungen. Zwar können auch solche ein Schutzgebiet möglicherweise gefährdende menschliche Tätigkeiten dem Projektbegriff des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG unterfallen, die nicht auf den Bau oder Betrieb einer Anlage gerichtet sind (vgl. Urteil vom 10. April 2013 - BVerwG 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 29 m.w.N.). Voraussetzung ist allerdings, dass die damit verbundene Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung erfüllt werden kann. Es muss also die Möglichkeit bestehen, die Tätigkeiten etwa anhand von Planungen, Konzepten oder einer feststehenden Praxis auf ihre Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes überprüfen zu können. Eine solche Möglichkeit war hier zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 20. Dezember 2012 nicht gegeben. In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Bundeswehr klargestellt, dass wegen der insoweit laufenden Rechtsstreitigkeiten (vgl. dazu Urteil vom 10. April 2013 a.a.O.) seit dem Jahre 2008 keine Tiefflüge mehr stattgefunden haben. Die Planungen für die Wiederaufnahme der Tiefflüge nach Abschluss der Rechtsstreitigkeiten und deren Abstimmung mit dem Betrieb der neuen Übungsstadt Schnöggersburg befänden sich erst im Stadium der Vorbereitung. Danach lag kein der habitatschutzrechtlichen Überprüfung zugängliches Projekt vor (im Anschluss an Urteil vom 10. April 2013 a.a.O. Rn. 30).

56

cc) Mit Blick auf die den nördlichen Folgeabschnitt VKE 1.4 betreffende Klage des Klägers (BVerwG 9 A 19.12) wird in diesem Zusammenhang klarstellend angemerkt, dass nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung voraussichtlich auch in jenem Abschnitt ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Ermittlungsdefiziten durchzuführen sein wird. Ausweislich der abschnittsübergreifend vorgenommenen Verträglichkeitsprüfung ist auch bezogen auf den Abschnitt VKE 1.4 nicht untersucht worden, ob die Auswirkungen des Vorhabens und der Übungsstadt Schnöggersburg in der Summe zu erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgebietspopulation des Ziegenmelkers führen können. Insoweit drängt sich eine naturschutzfachliche Prüfung dieser Frage noch mehr auf als im vorliegenden Abschnitt. Der Abschnitt VKE 1.4 liegt näher an der Übungsstadt und gerade im Norden des Schutzgebiets befindet sich der Vorkommensschwerpunkt dieser Art. Zudem liegt dort ein größeres Brutvorkommen des Schutzgebiets nur 220 m von der Trasse entfernt. Daher wird für den Abschnitt VKE 1.4 - neben einem lärmbedingten Verlust von zwei Brutplätzen - von einer vorhabenbedingten Steigerung des Kollisionsrisikos für die trassennahen Brutvorkommen ausgegangen, die nur mit Blick auf den großen und stabilen Vorkommensschwerpunkt im zentralen Teil des Schutzgebiets als nicht signifikant angesehen wird. Es dürfte voraussichtlich zu überprüfen sein, ob diese Annahme fehlender Signifikanz auch mit Blick auf etwaige Auswirkungen der im Zentrum des Schutzgebiets gelegenen Übungsstadt auf den Umfang und die Stabilität des Vorkommensschwerpunkts Bestand haben kann. Gerade für den Abschnitt VKE 1.4 erscheint wegen der größeren Nähe der Trasse zur Übungsstadt auch (und erst recht) überprüfungsbedürftig, ob der Bau, die Anlage oder der Betrieb derselben eine Verlagerung von Brutvorkommen aus dem zentralen Teil des Schutzgebiets zur Trasse hin auslösen kann.

57

3. Bezogen auf das FFH-Gebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" hat die Behörde eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele fehlerfrei ausgeschlossen.

58

a) Eine habitatrechtlich relevante Gefährdung der geschützten Fledermäuse ist nicht zu besorgen.

59

aa) Der Gutachter des Beklagten, Herr Dr. L., hat zur Überzeugung des Senats erläutert, dass die Trasse zwar Flugrouten der Mopsfledermaus schneide, den Tieren jedoch durch die Errichtung von zwei Querungsbauwerken mit Irritationsschutzwänden ein gefahrloses Überqueren der A 14 einschließlich der parallel verlaufenden B 189 ermöglicht werde (vgl. auch PFB S. 322). Da sich die Standorte der Querungshilfen an den Hauptflugrouten befänden, sei deren Annahme gesichert. Dabei hätten die vorgesehenen Leit- und Sperreinrichtungen - anders als bei den "streng" strukturgebunden fliegenden Fledermausarten - wegen der regelmäßig großen Flughöhe für die Mopsfledermaus keine signifikante Bedeutung. Das gelte auch für die Jungtiere, da diese durch die Elterntiere zur Nutzung der Querungen angeleitet würden. Durch das Anbringen geeigneter Wände werde der Einfall von Licht in den Querungsbereich vermieden; im Übrigen sei die Mopsfledermaus nur gering lichtempfindlich.

60

Das Vorbringen des Klägers vermag keine Zweifel an dieser naturschutzfachlichen Bewertung zu begründen. Er hat darauf verwiesen, dass nach der im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erstellten Arbeitshilfe "Fledermäuse und Straßenverkehr" (Entwurf Oktober 2011, S. 47) bei der Mopsfledermaus eine mittlere Strukturbindung und demzufolge eine mittlere Kollisionsgefährdung gegeben sei. Daher wirkten sich Mängel bei den Leit- und Sperreinrichtungen (mit 2 m zu geringe Höhe der als Leitstruktur vorgesehenen Hecke bei Verkehrsfreigabe und Lücke zwischen Leitstruktur und Querung) auch zulasten der Mopsfledermaus aus. Insoweit hat der Beklagte jedoch zu Protokoll erklärt, dass die als Leit- und Sperreinrichtungen dienenden Gehölze bis zur Verkehrsfreigabe eine funktionale Höhe von 4 m erreicht haben müssen. Dass diese Höhe unzureichend sei, hat der Kläger nicht behauptet. Soweit er einwendet, dass die Gehölze bis zur Verkehrsfreigabe noch nicht dicht genug seien, muss nach den entsprechenden Maßnahmeblättern die Funktionalität der Maßnahme bereits bei Verkehrsfreigabe bestehen. Hinsichtlich der Lücke zwischen Leitstruktur und Querung hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass dort Bäume mit in den Straßenraum der B 189 hineinragenden Ästen angepflanzt würden. Als Überflughilfe ("Hop-over" oder "Baumtor") stelle dies zwar keine Standardmaßnahme dar. Für die hoch fliegende Mopsfledermaus sei eine solche Hilfe aber auch nicht notwendig; insoweit sei die Maßnahme vielmehr als Orientierungshilfe sinnvoll. Dem hat der Kläger nicht substantiiert widersprochen. Im Übrigen hat der Beklagte außerdem zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Leit- und Sperreinrichtungen sowie der Querungshilfen für Fledermäuse die Anordnung eines Monitorings zu Protokoll erklärt (vgl. auch Nebenbestimmung 2.1. Nr. 37 und Auflagenvorbehalt PFB S. 59 und 74). Danach sind für den Fall, dass die Planfeststellungsbehörde in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden Defizite feststellt, geeignete Korrekturmaßnahmen wie z.B. die Verdichtung, Verlegung oder Erhöhung von Leit- und Sperreinrichtungen zu ergreifen. Somit kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungsziels "Mopsfledermaus" ausgeschlossen werden.

61

Das gilt offenkundig auch bei kumulativer Betrachtung der Auswirkungen der Übungsstadt Schnöggersburg, so dass insoweit kein Ermittlungsdefizit vorliegt. Nach den vom Kläger nicht in Abrede gestellten Angaben des Gutachters Dr. L. kann sich der mit diesem Projekt verbundene Lärm nicht nachteilig auf Fledermäuse auswirken, weil diese nur gegenüber extrem hochfrequentem Lärm empfindlich seien. Gefährdungen der habitatrechtlich geschützten Mopsfledermaus durch von der Übungsstadt ausgehende Lichtwirkungen seien ebenfalls ausgeschlossen. Diese Art jage nicht in Offenlandbereichen, sondern in reich strukturierten Wäldern. Der Standort der Übungsstadt liege jedoch weit entfernt von solchen Waldbereichen.

62

bb) Die - durch den Gutachter Dr. L. bestätigte - naturschutzfachliche Einschätzung der Behörde, dass hinsichtlich der weiteren habitatrechtlich geschützten Arten Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr keine funktionalen Beziehungen über die Trasse hinweg bestehen (vgl. PFB S. 322 f.), hat der Kläger nicht substantiiert angegriffen.

63

b) Auch die Feststellung der Behörde, eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets in Bezug auf die in Anhang II FFH-RL aufgeführten xylobionten Käferarten Eremit, Hirschkäfer und Heldbock sei auszuschließen, ist nicht zu beanstanden.

64

aa) Ohne Erfolg greift der Kläger die gemeinsame Betrachtung der Arten Hirschkäfer und Heldbock in der Verträglichkeitsprüfung an. Dazu hat der vom Beklagten beauftragte Gutachter Dr. M. ausgeführt, dass die vom Kläger hervorgehobenen unterschiedlichen Habitatansprüche dieser Arten für die Verträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich seien, weil es nicht um die Vernichtung von Lebensstätten im Schutzgebiet gehe, sondern eine etwaige Unterbrechung wichtiger Austauschbeziehungen zu untersuchen sei. Insoweit wiesen beide Arten vergleichbare Empfindlichkeiten auf (vgl. auch PFB S. 319). Dem hat der Kläger nicht widersprochen.

65

bb) Die Trasse beeinträchtigt keine für den Erhalt der Schutzgebietspopulationen relevanten Austauschbeziehungen. Der Gutachter Dr. M. hat in der mündlichen Verhandlung anhand von Karten zu Fundnachweisen überzeugend erläutert, dass es keine Austauschbeziehungen der im FFH-Gebiet angesiedelten Populationen der Käferarten Eremit und Heldbock über die Trasse hinweg gebe. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung dieser Arten im FFH-Gebiet "Colbitzer Lindenwald" westlich von Colbitz scheide von vornherein aus, da es bei einer Entfernung von etwa 18 km keine Austauschbeziehungen zu den Populationen im nordöstlich von Dolle gelegenen FFH-Gebiet "Mahlpfuhler Fenn" geben könne. Zwar bestünden hinsichtlich des Hirschkäfers Austauschbeziehungen zwischen den Populationen der beidseits der Trasse liegenden FFH-Gebiete "Colbitz-Letzlinger Heide" und "Mahlpfuhler Fenn". Diese Austauschbeziehungen müssten jedoch zum einen nicht aufrecht erhalten bleiben, um den Erhalt der Schutzgebietspopulationen zu sichern. Denn bei den Populationen des Hirschkäfers im FFH-Gebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" handle es sich um große, in sich stabile Populationen; der zu ihrem Erhalt notwendige Genaustausch finde innerhalb des Schutzgebiets selbst statt. Zum anderen werde die Trasse vorhandene Austauschbeziehungen des Hirschkäfers nicht unterbrechen. Im Bereich der Einschnittslage der Trasse bestehe von vornherein keine erhebliche Kollisionsgefahr. Diese werde außerdem durch Kollisionsschutzzäune gemindert. Wegen der Größe der Hirschkäfer bestehe bei einer Querung der Trasse auch kein erhebliches Tötungsrisiko durch Verwirbelung. Zudem liege die Hauptflugzeit der Tiere von Mai bis Juli in der Dämmerung und nachts, also außerhalb der Zeiträume mit hohem Verkehrsaufkommen. Da keine besiedelten Habitatbäume vernichtet würden, blieben die für einen Austausch über eine längere Strecke erforderlichen "Trittsteine" erhalten. Schließlich bestehe auch keine habitatrechtlich relevante Gefährdung der Schutzgebietspopulation durch Lichteinwirkungen. Die Käfer würden durch einzelne schnelle Lichtereignisse, wie sie durch fahrende Pkw ausgelöst würden, - im Unterschied eventuell zu stationären Lichtquellen - nicht angelockt. Mangels Kurvenlage leuchte der nächtliche Verkehr auch nicht großflächig in die Randbereiche des Schutzgebiets hinein.

66

Dem hat der Kläger nichts Substantielles entgegengesetzt. Insbesondere ist die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Mutmaßung, ein Genaustausch über die Trasse hinweg sei "vielleicht" doch für den Erhalt der Schutzgebietspopulationen des Hirschkäfers notwendig, nicht geeignet, die naturschutzfachliche Bewertung der Behörde zu erschüttern.

67

c) Der pauschal gehaltenen Behauptung des Klägers, der Erhaltungszustand der Heuschrecken und Schmetterlinge als charakteristische Arten des trassennah gelegenen LRT 4030 (Trockene europäische Heiden) werde wegen der Anlockwirkung des von der A 14 in das Schutzgebiet einfallenden Lichts verschlechtert, ist der Beklagte in seiner Erwiderung eingehend und mit überzeugender Begründung entgegengetreten.

68

d) Die wegen einer erheblichen Beeinträchtigung des LRT 9170 (Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald) erfolgte Abweichungsprüfung ist frei von Fehlern.

69

Der Beklagte geht nach dem vom Senat in mehreren Entscheidungen gebilligten Konzept der Critical Loads (vgl. Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 52 Rn. 93 m.w.N. ) von einer erheblichen Belastung des LRT 9170 durch Stickstoffeinträge aus (PFB S. 317 f.). Danach überschreitet die vorhabenbedingte Zusatzbelastung mit 5,29 % des für den LRT 9170 geltenden Critical Load die Irrelevanzschwelle von 3 %. Da diese Zusatzeinträge eine Fläche von mehr als 1 % des Lebensraumtyps im Schutzgebiet beträfen, nämlich 2 % des Gesamtbestandes, sei von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Der Kläger stellt diese tatsächlichen Annahmen nicht in Frage. Er meint jedoch, eine Abweichung vom Beeinträchtigungsverbot sei nicht durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG). Außerdem gebe es zumutbare Alternativen i.S.d. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG. Schließlich werde die Kohärenz des Netzes Natura 2000 nicht hinreichend gesichert (§ 34 Abs. 5 BNatSchG). Dem kann nicht gefolgt werden.

70

aa) Es besteht ein das Interesse am Erhalt der Integrität des FFH-Gebiets überwiegendes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens (vgl. PFB S. 332 ff.). Dem Vorhaben kommt mit Blick auf die gesetzliche Feststellung des vordringlichen Bedarfs und als Teil des "Transeuropäischen Verkehrsnetzes" eine herausgehobene Verkehrsbedeutung zu. Diese Bedeutung wird nicht dadurch relativiert, dass nach Auffassung des Klägers die der gesetzlichen Bedarfsfeststellung zugrunde liegende Verkehrsprognose deutlich zu hoch ist, zumal - wie bereits ausgeführt - auch die vom Kläger genannten Zahlen die Gestaltung der Straße als Autobahn rechtfertigen (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 159). Zudem dient das Vorhaben dem wichtigen Ziel einer nachhaltigen Verbesserung der Erreichbarkeit der Oberzentren in einer Region mit besonders lückenhafter Infrastruktur, um u.a. die dortige Wirtschaft zu fördern und der hohen Abwanderung entgegen zu wirken. Diese gewichtigen öffentlichen Interessen rechtfertigen es, den relativ geringfügigen Eingriff in den Lebensraumtyp hinzunehmen.

71

bb) Für das Vorhaben gibt es keine andere nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie günstigere Alternative (vgl. PFB S. 324 ff.).

72

Eine solche Alternative liegt nur dann vor, wenn sich das FFH-Recht am Alternativstandort nicht als ebenso wirksame Zulassungssperre erweist wie am planfestgestellten Standort; dabei kommt es nur darauf an, ob am Alternativstandort eine Linienführung möglich ist, bei der keine habitatrechtlich geschützten Lebensraumtypen oder Tierarten erheblich beeinträchtigt werden oder jedenfalls prioritäre Biotope und Arten verschont bleiben. Außerdem muss das Planziel trotz ggf. hinnehmbarer Abstriche am Grad der Zielerfüllung am Alternativstandort ebenfalls erreicht werden können. Eine Alternative darf aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen verworfen werden, etwa wenn sie dem Vorhabenträger in finanzieller Hinsicht Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen (vgl. Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 170 ff. und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <260 ff.>). Ausgehend davon durfte die Behörde am planfestgestellten Standort festhalten.

73

Auf die von der B 189 nach Osten abgerückte Variante ST-I-Ost kann der Vorhabenträger schon deshalb nicht verwiesen werden, weil sich das FFH-Recht insoweit als ebenso wirksame Zulassungssperre darstellt wie am planfestgestellten Standort. Im Zuge dieser Variante wäre nämlich eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Eschengehege nördlich Tangerhütte" durch Stickstoffeinträge zu erwarten, wobei die Zusatzeinträge dort immerhin 14,5 % des Gesamtbestandes des geschützten Lebensraumtyps beträfen (PFB S. 328). Der vom Kläger befürwortete Ausbau der B 189 als Bundesstraße mit Erschließungsfunktion ("echte" Null-Plus-Variante) läuft auf ein anderes Projekt hinaus, mit dem das wesentliche Planziel einer schnellen und leistungsfähigen Nord-Süd-Verbindung von Wismar und den Ostseehäfen über Magdeburg bis nach Dresden nicht erreicht werden kann (so bereits Urteil vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 87). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch auf die Variante eines Ausbaus der bestehenden B 189 mit den für eine Autobahn geltenden Entwurfsparametern und Betriebsmerkmalen ("unechte" Null-Plus-Variante, vgl. dazu PFB S. 154 ff.) abstellen sollte, ist nicht erkennbar, dass diese Variante bezogen auf das Schutzkonzept der FFH-Richtlinie Vorteile aufweist. Im Gegenteil würde die Autobahn auf diese Weise näher an das FFH-Gebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" herangerückt. Was die Variante des Baus eines Tunnels anbelangt, geht der Planfeststellungsbeschluss zu Recht davon aus, dass diese Variante offenkundig unverhältnismäßig ist, weil den erheblichen Mehrkosten nur ein geringfügiger Eingriff in den LRT 9170 gegenübersteht (S. 325 f.; vgl. auch S. 291, 535 f.). Gegen eine kleinräumige Abrückung der Trasse in östliche Richtung und den damit verbundenen Wegfall der Bündelung von B 189 und A 14 sprechen unstreitig gewichtige Belange des Arten- und Biotopschutzes (PFB S. 326 f.).

74

cc) Nicht zu beanstanden ist schließlich das Konzept zur Sicherung der Kohärenz des "Netzes Natura 2000". Zwar erscheint zweifelhaft, ob die vorgesehene Beseitigung der fruchttragenden Bäume der Spätblühenden Traubenkirsche auf der vorhabenbedingt beeinträchtigten Fläche des LRT 9170 (Maßnahme KS 2, vgl. PFB S. 330 f.) als Kohärenzsicherungsmaßnahme eingestuft werden kann. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung genügt es dafür, diese Pflanzen ein bis zweimal auszureißen. Es spricht daher einiges dafür, dass es sich um eine ohnehin vorzunehmende Pflegemaßnahme i.S.v. § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG, Art. 6 Abs. 2 FFH-RL handelt. Der Planfeststellungsbeschluss sieht jedoch außerdem die Entwicklung von in der Nähe des FFH-Gebiets gelegenen Flächen als LRT 9170 und deren Einbeziehung in das Schutzgebiet vor (Maßnahme KS 1, PFB S. 329 f.). Der Gutachter Dr. M. des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die Kohärenz von Natura 2000 allein durch diese Maßnahme hinreichend gesichert ist. Dem wurde von Seiten des Klägers nicht widersprochen.

75

4. Bis auf einzelne Ermittlungsdefizite werden die Anforderungen des Artenschutzrechts eingehalten. Zu den auf eine Vielzahl von Tierarten bezogenen Rügen des Klägers ist mit Blick auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Folgendes auszuführen:

76

a) Die artenschutzrechtliche Behandlung der europäischen Vogelarten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

77

aa) Das Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) wird nicht verwirklicht.

78

Durch das Vorhaben wird die verkehrsbedingte Kollisionsgefahr für die Vogelarten Ziegenmelker, Schwarzspecht und Milan nicht signifikant erhöht (zum Maßstab der Signifikanz vgl. Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99; stRspr); insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Art. 4 Abs. 4 VRL verwiesen werden. Die gegen eine Gefährdung des Milans angeführten Gründe gelten auch für die Vogelarten Waldkauz, Waldohreule und Mäusebussard. Was den Wanderfalken anbelangt, hat der Gutachter Dr. M. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es keinen Nachweis in Trassennähe gebe und diese Art ohnehin keiner besonderen Kollisionsgefahr unterliege, weil sie die Straßen nicht nach Aas absuche, sondern ihre Beute jage. Dem hat der Kläger nicht widersprochen.

79

Hinsichtlich des Grünspechts hat derselbe Gutachter in der mündlichen Verhandlung die eingehenden Darlegungen in der Erwiderung des Beklagten bestätigt und ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verneint, weil diese Vogelart den Trassenbereich nicht aufsuchen werde. Die Art ernähre sich von Ameisen, die sie auf kurz geschnittenen Rasenflächen finde. Der Bereich der Trasse sei für den Grünspecht nicht attraktiv. Demgegenüber gebe es im Umfeld der Trasse ausreichend geeignete Nahrungshabitate. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers mindestens vertretbar.

80

bb) Das Verbot der Zerstörung geschützter Lebensstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) wird durch den vorhabenbedingten Verlust des Bruthorstes eines Rotmilan-Paares nur vorläufig verwirklicht.

81

Insoweit ist nach Angaben des Gutachters Dr. M. davon auszugehen, dass die Tiere innerhalb des großen Aktionsraums um den betroffenen Brutplatz auf andere Bruthabitate ausweichen können. Dem stehe nicht entgegen, dass "in der Nachbarschaft" ein weiteres Brutpaar vorhanden sei. Der Rotmilan lege artbedingt in seinem Aktionsraum regelmäßig mehrere Horste an, die er im Wechsel nutze oder auf die er bei einem - etwa auch sturmbedingt möglichen - Verlust eines Horstes ausweichen könne. Diese fachliche Bewertung ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die artenschutzrechtliche Privilegierung nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG derzeit - wegen bislang fehlender Maßnahmen zur Kompensation der mit der Teilstrecke VKE 1.2N verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft (siehe dazu B.II.5.a) - nicht greift, so dass trotz der Ausweichmöglichkeit ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot anzunehmen ist (vgl. Urteil vom 14. Juli 2011 a.a.O. Rn. 117 f.). Der Rechtsverstoß und damit auch die Notwendigkeit einer Ausnahmeprüfung (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) entfallen mit Behebung des eingriffsrechtlichen Mangels im ergänzenden Verfahren.

82

cc) Die bau- und betriebsbedingten Störungen des Raufußkauzes in den trassennahen Waldbereichen führen nicht zu einer Verletzung des Störungsverbots, weil durch das vorgesehene Anbringen von Nistkästen (Maßnahmen ACEF 1 und 6) eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population vermieden wird (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Die vom Kläger gegen die Eignung dieser Maßnahmen vorgebrachten Bedenken sind jedenfalls nach der vom Beklagten abgegebenen Protokollerklärung zu deren Änderung ausgeräumt.

83

b) Auch in Bezug auf Fledermäuse verstößt der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen Regelungen des Artenschutzrechts.

84

aa) Der Beklagte hat ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch verkehrsbedingte Kollisionen vertretbar verneint.

85

Das gilt einmal für die Querung der Trasse selbst. Insoweit liegt mit der Errichtung von zwei Querungsbauwerken mit Irritationsschutzwänden, die durch Leit- und Sperreinrichtungen flankiert werden, jedenfalls nach den zu Protokoll erklärten Änderungen ein geeignetes Schutzkonzept vor, zumal zur Sicherstellung der Wirksamkeit dieser Einrichtungen nunmehr ein Monitoring vorgesehen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Habitatrecht verwiesen.

86

Auch für den Bereich des Dollgrabens ist eine über das allgemeine Lebensrisiko der Art hinausgehende Gefährdung durch Kollisionen nicht zu besorgen. Der Gutachter des Beklagten, Dr. L., hat das insoweit angeordnete Schutzkonzept in der mündlichen Verhandlung näher erläutert. Danach wird die bisherige, in Ost-West-Richtung entlang der Landesstraße (L) 29 verlaufende Hauptflugroute durch Leitstrukturen so verlagert, dass die Tiere künftig unter der großvolumigen, über die Dollgrabenniederung führende Brücke der A 14 hindurch fliegen. Die in Nord-Süd-Richtung fliegenden Tiere werden entlang der A 14 unter die über die Autobahn führende Brücke der L 29 geleitet. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, dass diese fachliche Bewertung unhaltbar sein könnte. Soweit der Kläger bezweifelt, dass die Unterquerung der L 29 auch von lärmempfindlichen Tieren angenommen werde, hat der Gutachter Dr. L. nachvollziehbar angegeben, dass die Lärmempfindlichkeit bei entsprechender Ausgestaltung der Leitstrukturen keine Rolle spiele; zudem handle es sich bei dem insoweit allein in Frage kommenden "Grauen Langohr" um eine siedlungsbezogene und folglich wenig lärmempfindliche Fledermausart.

87

bb) Schon aus den soeben genannten Gründen trifft die Annahme des Klägers nicht zu, die Austauschbeziehungen über die Trasse hinweg würden in artenschutzrechtlich relevanter Weise gestört (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Soweit der Kläger lichtbedingte Störungen geltend macht, wird auf die eingehenden Erläuterungen in der Erwiderung des Beklagten verwiesen, deren Richtigkeit der Kläger nicht substantiiert bestritten hat.

88

cc) Ohne Erfolg rügt der Kläger eine Verletzung des Zerstörungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), weil nicht hinreichend gewährleistet sei, dass die ökologische Funktion der vorhabenbedingt verloren gehenden Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde (§ 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG). Auf dieses Vorbringen hat der Beklagte eingehend und nachvollziehbar unter Bezugnahme auf die entsprechenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (ACEF 1, 5 und 6) erwidert, ohne dass diese Darlegungen vom Kläger substantiiert in Abrede gestellt worden wären. Danach kann nicht von einer unvertretbaren fachlichen Bewertung des Beklagten ausgegangen werden. Das gilt auch mit Blick auf die Eignung der Ausgleichsmaßnahmen ACEF 1 und 6 (Sicherung potenzieller Quartierbäume bzw. Anbringen von Fledermauskästen und begleitend Entwicklung bzw. Optimierung eines Jagdhabitats insbesondere durch Auflockerung des Baumbestandes). Insoweit rügt der Kläger mit Schriftsatz vom 15. November 2013 sowie mit nachgelassenem Schriftsatz vom 20. Dezember 2013, dass im Herbst 2012 und im Frühjahr 2013 eine große Anzahl von Bäumen in der Ausgleichsfläche gefällt worden sei, ohne dass auf die nach der Ausgleichsmaßnahme geforderte Freistellung geeigneter Biotopbäume geachtet worden sei. Unter den gefällten Bäumen seien auch als Quartiere geeignete Höhlenbäume gewesen. Aufgrund dessen gebe es jedenfalls innerhalb der Ausgleichsfläche der Maßnahme ACEF 1 nicht mehr genügend für eine Freistellung geeignete Bäume bzw. sei der dortige Waldbestand bereits so ausgelichtet, dass weitere Baumfällungen zur Freistellung einzelner Biotopbäume nicht mehr verantwortet werden könnten. Damit hat der Kläger die Eignung der genannten Ausgleichsmaßnahmen nicht substantiiert in Abrede gestellt. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten überreichten Stellungnahme der Forstverwaltung des Bundes vom 4. Dezember 2013 wurden im November 2012 lediglich 18,77 Festmeter (= Kubikmeter massives Holz) Wertholz und 18,36 Festmeter Stammholz geerntet; der Kläger hat diese Angabe nicht in Zweifel gezogen. Angesichts der erheblichen Größe der Fläche der Maßnahme ACEF 1 von 48,63 ha ist nicht nachvollziehbar, weshalb die relativ geringfügigen Fällarbeiten die geplante Aufwertung unmöglich gemacht haben sollten. Zwar ergibt sich aus der Stellungnahme, dass im Jahre 2013 umfangreichere Fällarbeiten stattgefunden haben. Dieser Sachverhalt ist jedoch unerheblich, weil er erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses - hier am 20. Dezember 2012 - entstanden ist (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 87).

89

Zum Wegfall der artenschutzrechtlichen Privilegierung nach § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG wegen eines Verstoßes gegen das Eingriffsrecht gelten die obigen Ausführungen zum Rotmilan.

90

dd) Hinsichtlich der Fledermausart "Braunes Langohr" hat der Beklagte angenommen, dass der Verlust von als Quartier geeigneten Höhlenbäumen nicht vollständig ausgeglichen werden kann und es zu populationswirksamen Störungen durch Licht- und Lärmimmissionen kommt (PFB S. 287). Der Kläger meint, die insoweit nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorgenommene Ausnahmeprüfung (PFB S. 289 ff.) sei deshalb fehlerhaft, weil die Alternative einer Trassenführung in Tunnellage abgelehnt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit der Kosten einer solchen Alternative kann auf die obigen Ausführungen zu der auf die erhebliche Beeinträchtigung des LRT 9170 bezogenen Abweichungsprüfung verwiesen werden. Es kommt hinzu, dass sich eine auf das Braune Langohr bezogene Verletzung von Zugriffsverboten auch bei einer Tunnellösung nicht vermeiden lässt (PFB S. 290 f. und 535). Im Übrigen treffen die oben genannten Gründe für die Zulässigkeit einer Abweichung vom habitatrechtlichen Beeinträchtigungsverbot auch hier zu.

91

c) Die artenschutzrechtliche Prüfung ist hinsichtlich der Anhang IV-Käferarten Heldbock und Eremit unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung überwiegend nicht zu beanstanden.

92

aa) Die gegen die Bestandserfassung gerichteten Rügen greifen nicht durch.

93

Der Kläger meint, bei einem methodisch richtigen Vorgehen hätten auch im näheren Bereich der Trasse Vorkommen nachgewiesen werden müssen. Damit kann er nicht durchdringen. Der Gutachter des Beklagten, Dr. N., hat angegeben, dass die Bestandserfassung nach den von einer Gruppe von Fachleuten unter Mitarbeit des Bundesamtes für Naturschutz erarbeiteten Standards vorgenommen worden sei, die in den vom Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt herausgegebenen "Empfehlungen für die Erfassung und Bewertung von Arten als Basis für das Monitoring nach Artikel 11 und 17 der FFH-Richtlinie in Deutschland" beschrieben würden (Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 2/2006); auch seien die Erkenntnisse ortskundiger Forstbediensteter abgefragt worden. Ein solches Vorgehen nach einer standardisierten Untersuchungsmethode ist grundsätzlich sachgerecht und von der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Behörde gedeckt (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 59 ff.). Soweit der Kläger umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen vermisst (etwa Untersuchung weiterer Gehölzarten; Einsatz von Leitern, Hebebühnen, Stethoskopen und von Lock- und Lichtfallen), ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar, dass sich insoweit ein allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft herausgebildet hat und die hier angewandte Methode als nicht mehr vertretbar angesehen werden müsste. Dazu hätte, etwa bezogen auf die vom Kläger bevorzugte direkte Erfassung des Höhlenbestandes von Eremiten ("Staubsaugermethode"), umso mehr Anlass bestanden, als diese Methode nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Gutachters Dr. M. mit einem erheblichen Tötungsrisiko verbunden ist. Soweit sich die Behauptung des Klägers, eigene Untersuchungen hätten eine weitere Verbreitung der Käferarten ergeben, nicht nur auf den nicht dem Artenschutzrecht unterfallenden Hirschkäfer beziehen sollte, fehlt es insoweit an nachprüfbaren Aussagen. Demgegenüber hat der Beklagte den Standort von Nachweisen jeweils durch Angabe der GPS-Koordinaten des Baumes exakt bezeichnet und zudem Baum und Fund näher beschrieben. Abgesehen davon hat der Beklagte aufgrund der für die Käfer geeigneten Biotopstruktur im Bereich der Trasse der VKE 1.3 ohnehin die Möglichkeit einer Besiedlung bis zur Baufeldfreimachung unterstellt und entsprechende Maßnahmen angeordnet.

94

bb) Das Tötungsverbot ist mit Blick auf die Baufeldfreimachung erfüllt.

95

Wie soeben ausgeführt, geht der Beklagte von der Möglichkeit einer Besiedlung des Trassenbereichs durch Eremit und Heldbock aus. Eine entsprechende Untersuchung soll vor Baufeldfreimachung erfolgen. Für den Fall, dass dabei Brutbäume dieser Käferarten gefunden werden, ist eine Umlagerung der Brutbäume angeordnet, um den Larven bzw. Puppen die Möglichkeit zur Vollendung dieses Entwicklungsstadiums bis zum Schlupf der Käfer und einer anschließenden Besiedlung älterer Laubbäume im Umfeld zu geben (Maßnahme VASB 18); für den Bereich, in dem die Brutbäume gelagert werden sollen, ist durch die Maßnahme ACEF 1 eine artgerechte Entwicklung bzw. Optimierung von Lebensräumen vorgesehen (PFB S. 274 f.). Da bei der planfestgestellten Umlagerung unstreitig ein - erheblicher - Teil der Brut zugrunde ginge, wird das Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt, das auch die Entwicklungsformen der wild lebenden Tiere wie bspw. Larven und Puppen erfasst (vgl. auch § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) BNatSchG). Daher hätte eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorgenommen werden müssen.

96

Die Ausnahmeprüfung kann im ergänzenden Verfahren nachgeholt werden. Insoweit ist Folgendes anzumerken: Nach Auffassung des Klägers ist die Umlagerung von Brutbäumen noch nicht hinreichend erprobt und mit einem hohen Verlust von Larven verbunden. Der Kläger hat jedoch im vorliegenden Verfahren keine als Alternative in Betracht kommende Methode aufgezeigt, bei der das durch die Baufeldfreimachung verursachte Tötungsrisiko ganz vermieden oder weiter gemindert würde. Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die zugunsten der Käfer vorgesehene Aufwertung der für die Umlagerung vorgesehenen Flächen wegen der bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 20. Dezember 2012 erfolgten Fällarbeiten nicht mehr erfolgen kann und das Schutzkonzept dadurch lückenhaft geworden ist. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur fortbestehenden Eignung der Maßnahme ACEF 1 für die Fledermäuse verwiesen werden. Im ergänzenden Verfahren sind allerdings bei der Prüfung einer fortbestehenden Tauglichkeit der Vermeidungsmaßnahme ggf. auch Fällarbeiten im Bereich der Maßnahmefläche in den Blick zu nehmen, die erst im Jahre 2013 vorgenommen wurden.

97

Im Übrigen führt das Vorhaben nicht zu einer Verletzung des Tötungsverbots. Soweit der Kläger geltend machen sollte, dass bei den bereits erwähnten Fällarbeiten geschützte Käfer oder deren Entwicklungsformen getötet worden seien, ist anzumerken, dass diese Maßnahmen nicht Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sind. Eine Anlockwirkung der sich schnell fortbewegenden Lichter des Verkehrs auf der A 14 hat der Beklagte vertretbar verneint; insoweit wird auf die Ausführungen zur Frage einer habitatrechtlich relevanten Beeinträchtigung des Hirschkäfers Bezug genommen. Der Gutachter Dr. M. hat in Ergänzung der Erwiderung des Beklagten erläutert, dass hinsichtlich der beiden artenschutzrechtlich relevanten Käferarten infolge des großen Abstands zwischen Nachweisort und Trasse und des artspezifisch geringen Aktionsradius nicht von einer über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Kollisionsgefahr ausgegangen werden könne (vgl. auch PFB S. 510, 542 ff.). Die vom Kläger hervorgehobenen längeren Flüge fänden zwar statt, aber nur vereinzelt, etwa wenn ein neuer Brutbaum gesucht werden müsse. Für eine solche Wiederbesiedlung seien im Übrigen im Schutzgebiet selbst genügend geeignete Habitate vorhanden. Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte für die Unhaltbarkeit dieser naturschutzfachlichen Einschätzung entnehmen.

98

d) Hinsichtlich der Zauneidechsen hat der Beklagte angenommen, dass durch Vergrämung bzw. Fangen der Tiere im Baufeld, Verhinderung der Rückwanderung durch Errichtung eines überklettersicheren Zauns und Umsetzung der Tiere in geeignete Habitate in räumlicher Nähe ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch die Baufeldfreimachung verhindert werden kann (PFB S. 276 ff.). Diese Annahme ist jedenfalls vertretbar. Der Gutachter S. hat in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, dass die Zauneidechse nicht flächendeckend im Trassenbereich vorkomme, sondern nur an drei kleinen und leicht überschaubaren Standorten mit geringen Versteckmöglichkeiten. Daher könne bei den vorgesehenen mehrfachen Begehungen der Flächen eine sehr hohe Trefferquote erzielt werden, so dass keine oder allenfalls ein ganz geringer Teil der Zauneidechsen im Baufeld verbleiben werde. Der Kläger hat diese Wertung nicht substantiiert in Abrede gestellt.

99

Damit kann kein Verstoß gegen das Tötungsverbot festgestellt werden. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Tötungsverbot nicht erfüllt ist, wenn die betriebsbedingte Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen innerhalb des Risikobereichs verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem Risiko, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt sind (Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91; ähnlich EuGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - Rs. C-308/08 - Slg. 2010, I-4281 Rn. 57 f.). Eine vergleichbare Bagatellgrenze gilt auch bei Maßnahmen zur Errichtung des Vorhabens. Wird das baubedingte Tötungsrisiko durch Vermeidungsmaßnahmen bereits bis zur Schwelle des allgemeinen Lebensrisikos, dem die Individuen der jeweiligen Art ohnehin unterliegen, gesenkt, kann nach dem Maßstab praktischer Vernunft keine weitergehende artenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bestehen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 57 zur Bestandsaufnahme). Danach ist das Tötungsverbot hier nicht erfüllt. Wenn allenfalls noch ein ganz geringer Teil der Zauneidechsen im Baufeld verbleibt, ist mit der Baufeldfreimachung kein höheres Tötungsrisiko verbunden, als es für einzelne Tiere dieser Art insbesondere mit Blick auf natürliche Feinde auch sonst besteht (vgl. bereits Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 123, 127).

100

e) Was die Schlingnatter angeht, hat der Gutachter S. ausgeführt, dass bereits mangels geeigneter Habitate nicht von einem Vorkommen ausgegangen werden könne. Auch eine dreimalige Begehung der Fläche und das Ausbringen von "Schlangenbrettern" hätten keinen Nachweis erbracht. Der vom Kläger hervorgehobene Einzelfund gebe keinen Anlass zu einer anderen Bewertung, weil anzunehmen sei, dass das Tier den Bereich nur zum Überwintern genutzt habe. Es sind keine Anhaltspunkte für die Unhaltbarkeit dieser Einschätzung erkennbar geworden.

101

f) Auch die artenschutzrechtliche Beurteilung der Amphibien (PFB S. 275 f.) ist nicht zu beanstanden. Die von der Gutachterin des Beklagten, Frau H., in der mündlichen Verhandlung erläuterte Annahme, entgegen der Auffassung des Klägers bestehe kein signifikant erhöhtes Risiko, weil die vorsorglich vorgesehenen Amphibiensperreinrichtungen nach den konkreten örtlichen Verhältnissen Wanderungen der Tiere in den Bereich der Tank- und Rastanlage "Colbitz-Letzlinger Heide" verhinderten, erscheint jedenfalls vertretbar. Im Übrigen hat Frau Herbst die naturschutzfachliche Einschätzung bestätigt, dass auch die umfangreichen Maßnahmen zur Optimierung des Lebensraums der Tiere (ACEF 9 und 11) Wanderungen in Richtung der Anlage verhindern werden. Dies hat der Kläger nicht weiter in Abrede gestellt.

102

g) Bezogen auf die Schmetterlingsart "Nachtkerzenschwärmer" ist die Erkenntnislage zur Frage eines durch die Baufeldfreimachung signifikant erhöhten Tötungsrisikos hingegen defizitär. Der Gutachter Dr. M. hat ausgeführt, dass eine Tötung von im Boden überwinternden Puppen dieser Art im Zuge der Baufeldräumung trotz fehlender Nachweise unterstellt worden sei. Der Nachtkerzenschwärmer lege seine Eier nur an Nachtkerzengewächsen ab; solche Habitate seien in der Dollgrabenniederung vorhanden. Daher könne ein Vorkommen auch im Trassenbereich nicht ausgeschlossen werden. Dies sei allerdings keineswegs sicher, da die Standorte für die Eiablage ständig wechselten. Die Puppen lägen nicht tief im Boden, so dass auch sonst bei jeder Bodenbewirtschaftung bzw. jedem Befahren ein Tötungsrisiko gegeben sei. Bei dieser Sachlage kommt auch die Verneinung eines über das allgemeine Lebensrisiko dieser Art hinausreichenden Risikos in Betracht. Für eine abschließende Klärung fehlen jedoch zum Beispiel Aussagen über Umfang und Standort von Habitaten im Trassenbereich und zur Frage, ob dort Puppen nur vereinzelt oder eher "gehäuft" vorkommen können. Entsprechende Feststellungen und eine eventuell notwendig werdende Ausnahmeprüfung können im ergänzenden Verfahren nachgeholt werden.

103

Demgegenüber hat der Beklagte hinsichtlich der Schmetterlingsart "Feuerfalter" eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote fehlerfrei verneint. Der Gutachter S. hat in der mündlichen Verhandlung näher dargetan, dass diese Art im Untersuchungsraum bereits seit langer Zeit nicht mehr vorkomme und mangels geeigneter Habitate auch nicht vorhanden sein könne. Dem hat der Kläger nicht widersprochen.

104

h) Hinsichtlich des Wolfs liegt kein Verstoß gegen das Tötungsverbot vor. Dazu hat der Gutachter Dr. M. ausgeführt, dass der Straßenverkehr bei dieser Art im Allgemeinen nicht zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko führe, weil es keine Hauptwechsel gebe, die durch eine Trasse zerschnitten werden könnten. Daher stelle sich regelmäßig auch nicht die Frage der Standorteignung von Querungen. Auch hier werde kein ausnahmsweise über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Kollisionsrisiko geschaffen. Am Überqueren der A 14 würden die Tiere durch die beidseitige Einzäunung der Autobahntrasse gehindert. Nach bisherigen Erfahrungen sei auch nicht zweifelhaft, dass die Querungen vom Wolf angenommen würden. Da die parallel zur A 14 verlaufende B 189 nicht in die Einzäunung einbezogen werde, müssten die Tiere zwar deren Trasse erneut queren, um die - beide Trassen überspannenden - Wildbrücken nutzen zu können. Wegen des drastischen Rückgangs des Verkehrs auf der B 189 insbesondere nachts werde dadurch die bisher schon an der B 189 vorhandene Gefahrenlage aber nicht gesteigert. Insgesamt stelle sich die Gefährdungslage sogar günstiger dar. Das Tötungsrisiko könne auch nicht durch Einzäunung auch der B 189 gemindert werden. Im Gegenteil würde auf diese Weise eine Falle für die durch seitliche Öffnungen in den Trassenbereich gelangenden Tiere geschaffen. Der Kläger hat dieser nachvollziehbaren fachlichen Wertung nicht substantiiert widersprochen.

105

i) Das weitere Vorbringen des Klägers lässt unter Berücksichtigung der Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses und der eingehenden Erwiderung des Beklagten keine Anhaltspunkte für durchgreifende Mängel der artenschutzrechtlichen Prüfung erkennen.

106

5. a) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt insoweit Regelungen des naturschutzrechtlichen Eingriffsrechts, als für die der Teilstrecke VKE 1.2N zuzurechnenden Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 6 NatSchG LSA i.V.m. § 14 BNatSchG) keine Kompensationsmaßnahmen gemäß § 7 NatSchG LSA i.V.m. § 15 BNatSchG vorgesehen sind. Wie ausgeführt (B.I.2.), kann die Entscheidung hierüber mit Blick auf die Einheitlichkeit der Planfeststellung nicht im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu einem anderen Abschnitt (hier dem Abschnitt VKE 1.2) getroffen werden. Dieser Mangel kann im Rahmen des ergänzenden Verfahrens geheilt werden.

107

b) Weitere Verstöße gegen eingriffsrechtliche Regelungen sind nicht erkennbar.

108

Der Hirschkäfer, bei dem es sich nicht um eine dem Artenschutzrecht unterfallende Art nach Anhang IV der FFH-RL handelt, ist eingriffsrechtlich nicht als Individuum, sondern mittelbar als Population geschützt, die für das ungestörte Funktionieren des Naturhaushalts von Bedeutung ist (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG). Es sind keine Anhaltspunkte dafür zutage getreten, dass es infolge von Beeinträchtigungen der Population des Hirschkäfers zu Störungen des Naturhaushalts kommen könnte. Im Übrigen sind überall dort, wo geeignete Habitate so nahe an der Trasse liegen, dass weibliche Hirschkäfer diese auf dem Boden laufend erreichen können, mindestens 60 cm hohe Sperreinrichtungen aus "überklettersicherem" Material in Kombination mit den Schutzzäunen für Fledermäuse bzw. das Wild vorgesehen (Maßnahmen VASB 8 und 16). Dass der Beklagte von der Wirksamkeit dieses Überkletterschutzes ausgeht, ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens vertretbar. Dasselbe gilt für die Annahme fehlender populationswirksamer Tötungsrisiken durch Überflug der Trasse oder durch Lichteinwirkungen des Verkehrs; insoweit wird auf die Ausführungen zum habitatrechtlichen Schutz des Hirschkäfers Bezug genommen.

109

Soweit der Kläger eine zu geringe Breite der Wildschutzbrücke (Bauwerk 17Ü) rügt, hat Herr O. als Gutachter des Beklagten erläutert, dass die vorgesehene Breite von 50 m, die der im "Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen" (MAQ 2008) geforderten Mindestbreite entspreche, angesichts weiterer Querungsmöglichkeiten in räumlicher Nähe in jedem Fall ausreiche. Diese Einschätzung hat der Kläger auch mit Blick auf die eingehenden Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur hinreichenden Dimensionierung der Brücke (S. 472 f.) nicht widerlegt. Die für die Auswahl des Standorts der Wildbrücke maßgeblichen Kriterien und Zwangspunkte sind im Planfeststellungsbeschluss ebenfalls eingehend dargelegt (S. 469 ff.).

110

Die vom Kläger geforderte teilweise Führung der Trasse in Troglage zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durfte der Beklagte bereits wegen der damit verbundenen erheblichen Mehrkosten und des größeren Flächenverbrauchs ausschließen (PFB S. 389 f.). Hinzu kommen nach Angaben des Beklagten Risiken für den Trinkwasserschutz mit Blick auf eine hohe Durchlässigkeit der über dem Grundwasserleiter liegenden Bodenschicht. Es kann offenbleiben, ob dem durch eine Abdichtung der Trasse hinreichend sicher begegnet werden könnte, wie der Kläger meint. Denn eine solche Schutzmaßnahme wäre mit weiteren Mehrkosten verbunden.

111

Ein Verstoß gegen Eingriffsrecht kann auch nicht hinsichtlich einer Gefährdung von Heuschrecken als Bestandteil des Naturhaushalts der Colbitz-Letzlinger Heide festgestellt werden. Das Vorbringen des Klägers gibt dafür unter Berücksichtigung der eingehenden Darlegungen des Planfeststellungsbeschlusses zu diesem Punkt (S. 545 f.) und in der Erwiderung des Beklagten keinen Anhalt.

112

6. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende fachplanerische Abwägung (§ 17 Satz 2 FStrG) leidet nicht an Mängeln, die seine Aufhebung rechtfertigen können.

113

a) Allerdings rügt der Kläger zu Recht, dass eine Gesamtabwägung bisher nur in Bezug auf die Teilstrecke VKE 1.3 erfolgt ist. Eine auf den gesamten Abschnitt VKE 1.3/1.2N bezogene Abwägung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil die Teilstrecke VKE 1.2N bereits Bestandteil einer den Abschnitt VKE 1.2 betreffenden Gesamtabwägung war. Wie bereits ausgeführt (B.I.1.), sind die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung - hier das Abwägungsgebot nach § 17 Satz 2 FStrG - einheitlich auf dasselbe Vorhaben anzuwenden, das in der Regel dem im Plan des Vorhabenträgers bezeichneten Abschnitt entspricht. Daher muss die Abwägung der vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange stets auf den gesamten Abschnitt bezogen sein und kann - auch mit Blick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 19 Abs. 2 FStrG - nicht für Teilstrecken im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu einem anderen Abschnitt erfolgen.

114

Der Abwägungsausfall berührt nicht das Gesamtkonzept der Planung, da die Teilstrecke VKE 1.2N ohne jede Änderung aus dem Abschnitt VKE 1.2 herausgenommen und dem Folgeabschnitt VKE 1.3 angegliedert wurde. Somit kann die den gesamten Abschnitt umfassende Abwägung im ergänzenden Verfahren nachgeholt werden. Dem hat, wie oben dargelegt wurde (B.I.2.), eine auf den Gesamtabschnitt bezogene (erneute) Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung vorauszugehen.

115

b) Weitere Abwägungsfehler sind nicht erkennbar.

116

aa) Die Abschnittsbildung genügt den Anforderungen des Abwägungsgebots (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <14 f.>). Da der vorliegende Abschnitt erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den nördlichen Folgeabschnitt VKE 1.4 realisiert werden darf (PFB S. 35), ist ausgeschlossen, dass nördlich der AS Burgstall eine "im Grünen" endende Torsostrecke ohne eigenständige Verkehrsfunktion entsteht. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, dass mit Blick auf die für den vorliegenden Abschnitt und den Folgeabschnitt VKE 1.4 gemeinsam durchgeführte Verträglichkeitsprüfung oder im Interesse einer sachgerechten Trassenführung ein gemeinsamer Abschnitt VKE 1.3/1.2N und VKE 1.4 hätte gebildet werden müssen.

117

bb) Auch hinsichtlich der fachplanerischen Variantenprüfung gibt es keine Anhaltspunkte für durchgreifende Abwägungsmängel. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 66; stRspr). Ausgehend davon erweist sich die Auswahl der planfestgestellten Variante nicht als fehlerhaft.

118

(1) Der Ausschluss der Nullvariante begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Ungeachtet der gesetzlichen Bedarfsfeststellung muss von der Planung Abstand genommen werden, wenn sich auf späteren Planungsstufen herausstellt, dass dem Vorhaben unüberwindliche Belange entgegenstehen (Urteil vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 84). Dem widerspricht die Annahme der Planfeststellungsbehörde, ein Verzicht auf den Neubau der A 14 komme "sowohl aufgrund der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers als auch aus Gründen der Planrechtfertigung" nicht in Betracht (PFB S. 152 f., 461) nur scheinbar. Denn wie die sich unmittelbar anschließende Formulierung zeigt, hat die Planfeststellungsbehörde die Notwendigkeit erkannt, trotz der Wertung des Gesetzgebers in der nachfolgenden Planungsstufe zu prüfen, ob unüberwindbare Belange dazu nötigen, von der Planung Abstand zu nehmen. Dass sie dies verneint hat, kann angesichts des erheblichen Gewichts der maßgeblichen Planungsziele einerseits und der im vorliegenden Verfahren zutage getretenen eher begrenzten Beeinträchtigung von Umweltbelangen andererseits nicht beanstandet werden.

119

(2) Ohne Erfolg greift der Kläger ferner den Ausschluss der Variante einer von der B 189 nach Osten abgerückten Trasse der A 14 (Variante ST-I-Ost) an.

120

Die Ostvariante drängt sich nicht als vorzugswürdig auf. Die Behauptung des Klägers, die Variantenprüfung leide u.a. hinsichtlich der Trassenlänge, der Anschlussmöglichkeiten, der Querung von Überschwemmungsgebieten, der Auswirkungen auf geplante Windkraftanlagen, der Lärmbetroffenheit von Ortslagen und der Betroffenheit von Flächen mit Altlastverdacht an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten, hat der Beklagte in seiner Erwiderung überzeugend entkräftet. Entgegen der Annahme des Klägers wurden auch die Gattungen der xylobionten Käfer und der Schmetterlinge betrachtet. Hinsichtlich der Käfer wird die Ostvariante mangels jeglicher Beeinträchtigung als günstiger bewertet (PFB S. 186) und bezogen auf die Schmetterlinge wird das Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Exemplare für beide Varianten verneint (PFB S. 211). Dass auch die Gattung der Reptilien berücksichtigt wurde, ist allerdings nicht zu erkennen. Nicht zu überzeugen vermag ferner die Gewichtung der bei beiden Varianten notwendigen Lärmschutzanlagen zulasten der Ostvariante (PFB S. 171 f.); insoweit hätte der Hinweis des Beklagten auf die noch fehlende Entwurfsplanung bei den angegebenen Maßen eher für eine Gleichgewichtung gesprochen. Angesichts der festgestellten deutlichen Vorteile der planfestgestellten Trassenführung hinsichtlich zahlreicher öffentlicher Belange von erheblichem Gewicht wie Verkehr (PFB S. 163 f.), Straßenbau (PFB S. 165 ff.), Städtebau (PFB S. 168 ff.), Pflanzen und Tiere sowie biologische Vielfalt wegen der Bündelung der Trasse mit der B 189 (PFB S. 175) und der FFH-Verträglichkeit (PFB S. 199 f.) drängt sich die Vorzugswürdigkeit der Ostvariante offenkundig auch dann nicht auf, wenn Vorteile derselben in Bezug auf den Schutz von Reptilien unterstellt und die im vorliegenden Verfahren festgestellten Ermittlungsdefizite hinsichtlich des Ziegenmelkers und des Nachtkerzenschwärmers sowie ein signifikant gesteigertes Tötungsrisiko für die Käferarten Eremit und Heldbock im Zuge der Baufeldfreimachung berücksichtigt werden.

121

An dieser Beurteilung vermag die Darstellung einer Ostvariante in der gesetzlichen Bedarfsfeststellung nichts zu ändern. Wie bereits ausgeführt, weicht die planfestgestellte Trasse nicht von der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG maßgeblichen Konkretisierung der Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG hinsichtlich der Netzverknüpfung und einer dem festgestellten Bedarf entsprechenden Dimensionierung ab. Sollte der Darstellung einer Ostvariante eine Umweltrisikoeinschätzung des Gesetzgebers zugrunde liegen (vgl. § 14b Abs. 1 Nr. 1 UVPG i.V.m. Anlage 3 Nr. 1.1), wie der Kläger behauptet, würde dadurch der Abwägungsspielraum auf den nachfolgenden Planungsebenen nicht eingeengt. Wie der vorliegende Fall zeigt, wäre eine über Bedarfsgesichtspunkte hinausgehende "Vorwirkung" der gesetzlichen Bedarfsplanung auch nicht sachgerecht. Denn die der Bedarfsplanung nachfolgende Konkretisierung des Vorhabens hat gerade in habitatrechtlicher Hinsicht keine Vorteile der Ostvariante ergeben.

122

(3) Die vom Kläger favorisierte Variante eines Ausbaus der B 189 als Bundesstraße mit Erschließungsfunktion ("echte" Null-Plus-Variante) musste schon deshalb nicht auf ihre Vorzugswürdigkeit untersucht werden, weil sie - wie ausgeführt - auf ein anderes Projekt hinausläuft (vgl. Urteil vom 3. Mai 2013 a.a.O. Rn. 85 ff.). Soweit der Kläger auch den Ausschluss der Variante eines Ausbaus der B 189 mit den für eine Autobahn geltenden Entwurfsparametern und Betriebsmerkmalen ("unechte" Null-Plus-Variante) als abwägungsfehlerhaft rügen sollte, wird auf die eingehende und nachvollziehbare Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 153 ff.) verwiesen, der der Kläger nichts Substantiiertes entgegengesetzt hat. Hinsichtlich der vom Kläger geforderten kleinräumigen "Optimierungen" der Trasse kann auf die eingehenden und überzeugenden, die entsprechenden Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 230 f., 235) ergänzenden Darlegungen in der Erwiderung des Beklagten Bezug genommen werden, zumal diese unwidersprochen geblieben sind.

123

(4) Die Variantenprüfung ist schließlich auch hinsichtlich des Standortes der Tank- und Rastanlage Colbitz-Letzlinger Heide nicht zu beanstanden.

124

Der Beklagte hat auf den Einwand des Klägers, deren Standort entspreche nicht den in den Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen (Ausgabe 2011) vorgesehenen Abständen zwischen solchen Anlagen, nachvollziehbar entgegnet, dass für die Tank- und Rastanlagen entlang der A 14 größere Abstände vorgesehen seien, um angesichts der zu erwartenden Verkehrsbelastung deren Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten. Auch drängt sich der vom Kläger genannte Alternativstandort im Bereich des westlich der Trasse gelegenen Abbaugebiets "Tagebau Dolle Süd" nicht als vorzugswürdig auf. Der vom Kläger behauptete Vorteil in artenschutzrechtlicher Hinsicht ist nicht erkennbar. Der von ihm hervorgehobene Verlust des Horstes eines Rotmilanpaares spricht angesichts der insoweit bestehenden Ausweichmöglichkeiten nicht gegen den vorgesehenen Standort; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auf der anderen Seite hat der Gutachter S. des Beklagten unwidersprochen angegeben, dass bei einer Errichtung der Anlage im Bereich des "Tagebaus Dolle Süd" mehrere geschützte Arten betroffen wären. Hinsichtlich der vom Kläger befürchteten Anlockwirkung der Beleuchtung der Tank- und Rastanlage für zahlreiche Tiere hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Protokollerklärung abgegeben, wonach Maßnahmen zur Minimierung der Lichtwirkung wie die Verwendung "lichtverschmutzungsarmer" Leuchten und deren vollständige Abschirmung gegenüber nicht zu beleuchtenden Räumen zu ergreifen sind. Im Übrigen weist der Alternativstandort auch insoweit keine Vorteile auf, als die Tank- und Rastanlage nach den unbestrittenen Ausführungen des Beklagten dort nicht wesentlich tiefer läge mit der Folge einer vergleichbaren Lichtwirkung auf die Umgebung. Hinzu kommt schließlich als gegen den Alternativstandort sprechender privater Belang von einigem Gewicht, dass nach Angaben des Beklagten für den Tagebau nach wie vor eine Abbaugenehmigung besteht.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tenor

I. Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - (Nr. III des Urteilstenors) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen wird abgelehnt.

II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Ergänzungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Am 30. Juni 2014 wurde dem Beigeladenen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 zugestellt. Die Kostenentscheidung in Nr. III des Urteilstenors lautet: „Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin die Hälfte, der Beklagte und der Beigeladene je ein Viertel.“ Die Begründung für die Kostenentscheidung lautet: „Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO“. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. September 2014 -4 B 48.14 - kostenpflichtig zurückgewiesen.

Am 27. Oktober 2016 beantragte der Beigeladene beim Verwaltungsgerichtshof, das Urteil vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - dahingehend zu ergänzen, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anteilig entsprechend Nr. III des Urteilstenors von der Klägerin zu erstatten sind. „Hilfsweise“ beantragte der Beigeladene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Beigeladenen sei erst im Rahmen der Kostenfestsetzung durch Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Oktober 2016 mitgeteilt worden, dass das Urteil vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - keinen Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen enthalte. Hilfsweise solle statt der Ergänzung des Urteils eine Urteilsberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit des Urteils vorgenommen werden.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag des Beigeladenen auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - (Nr. III des Urteilstenors) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat keinen Erfolg.

Eine - wie hier geltend gemacht - unvollständige Kostenentscheidung kann nach § 120 Abs. 1 VwGO nur auf Antrag ergänzt werden. Eine Ergänzung von Amts wegen kommt angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes nicht in Betracht.

Der Antrag des Beigeladenen ist unzulässig, weil verfristet. Der Antrag ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes fristgebunden (§ 120 Abs. 2 VwGO). Er muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils gestellt werden, die hier am 30. Juni 2014 stattfand (vgl. zur Fristgebundenheit des Antrags nach § 120 VwGO auch BVerwG, B.v. 28.6.1993 - 7 B 143/92 - NVwZ-RR 1994, 236 und B.v. 2.6.1999 - 4 B 30/99 -NVwZ-RR 1999, 694). Der Beigeladene hat den Antrag mehr als zwei Jahre zu spät, nämlich erst am 27. Oktober 2016, gestellt.

Der Beigeladene hat auch keine Tatsachen dargelegt, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) rechtfertigen könnten. Die gesetzliche Zweiwochenfrist mag kurz erscheinen. Der Bundesgesetzgeber betrachtet es aber als eine Obliegenheit der Beteiligten, die ihnen zugestellte gerichtliche Entscheidung innerhalb einer kurzen Frist darauf zu überprüfen, ob die Kostenfolge darin ganz oder zum Teil übergangen ist (Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 120 Rn. 15, 17, 18). Dieser Obliegenheit ist der anwaltlich vertretene Beigeladene im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Auf Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum kann sich ein Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Verschulden des Beteiligten gleich steht (§ 85 Abs. 2 ZPO), nur in seltenen Ausnahmefällen berufen (vgl. dazu Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 60 Rn. 86 m.w.N.). Dazu hat der Beigeladene keine Tatsachen vorgetragen.

Der vom Beigeladenen „hilfsweise“ angeführte Weg der Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 118 VwGO) scheidet hier aus. Offenbar ist eine etwaige Unrichtigkeit nur dann, wenn sie sich als solche aus dem Urteil unmittelbar selbst, mindestens aber aus Vorgängen beim Erlass, ergibt. Die Unrichtigkeit muss in irgendeiner Weise nach außen treten (Kilian in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 118 Rn. 7 m.w.N.). Es muss ein Hinweis zu finden sein, dass der betreffende Gegenstand zwar richtig beraten und beschlossen, aber falsch in das Urteil aufgenommen wurde. Daran fehlt es hier bei der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Entscheidungsgründe des Urteils sagen dazu nichts aus. Zudem sind Unrichtigkeiten, denen ein wertender Charakter eigen ist, nicht offenbar (Kilian a.a.O. Rn. 8). Dies wäre hier die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit an Hand des Maßstabs der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO. Ein Fall des § 158 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor, weil die Ergänzbarkeit des Urteils in Rede steht (Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 120 Rn. 9).

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2015 und der Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 15. August 2014 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 werden insoweit aufgehoben, als diese gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidungen die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der Gemarkung G. zum Gegenstand haben.

II. Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug fallen zu je einem Achtel dem Beklagten und der Beigeladenen zur Last. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen.

III. Der Kostenausspruch ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt Ansbach der Beigeladenen durch Bescheid vom 15. August 2014, ergänzt durch Bescheid vom 24. Februar 2015, erteilt hat, soweit diese Bescheide die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der zum Gebiet der Klägerin gehörenden Gemarkung G. (nachfolgend „WKA 3“ genannt) zum Gegenstand haben.

1. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für diese Anlage sowie drei weitere damit bauartgleiche Windkraftanlagen (WKA 1, WKA 2 und WKA 4) mit einer Nabenhöhe von jeweils 141 m und einem Rotorradius von 58,5 m, die ihren Standort im Gebiet des benachbarten Marktes L. finden sollen, beantragte die Beigeladene beim Landratsamt am 17. Dezember 2013.

1.1 Als Bestandteil der Genehmigungsunterlagen legte sie ein von der Ö.- … erstelltes, am 28. Oktober 2013 abgeschlossenes Gutachten (nachfolgend „saP-Gutachten“ genannt) vor, in dem die Ergebnisse einer auf das Vorhaben bezogenen speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellt werden.

Darin wird ausgeführt, das Vorhaben solle auf einer landwirtschaftlich intensiv genutzten Hochfläche verwirklicht werden, die sowohl nach Süden als auch nach Norden und Nordwesten hin leicht abfalle. Der höchste Punkt befinde sich an dem Quer Weg, der nördlich der geplanten Anlagen verlaufe. Zur Klärung der Betroffenheit relevanter Vogelarten seien alle Gehölzbestände und Waldbereiche innerhalb eines 1-km-Radius um die geplanten vier Anlagen einschließlich der an diese kreisförmigen Gebiete unmittelbar anschließenden geschlossenen Waldbereiche strukturkartiert und nach Greifvogel-/Eulenhorsten abgesucht worden. Die 13 vorgefundenen Horste (vgl. zu ihrer Lage die Abbildung 7 auf Seite 18 des saP-Gutachtens) seien während der Brutzeit der Greifvögel zweimal - nämlich am 4. Juni 2013 und am 12. Juli 2013 - auf eine aktuelle Nutzung hin kontrolliert worden, ohne dass sich diesbezügliche Hinweise ergeben hätten. Während des gesamten Untersuchungszeitraums seien über den Horststandorten zudem keine Flugaktivitäten von Vögeln dieser Arten beobachtet worden. Es sei anzunehmen, dass die Horste zum Teil nicht besetzt gewesen und sie teils durch Mäusebussarde oder Rabenkrähen bebrütet worden seien.

Gemäß den „Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ vom 20. Dezember 2011 (AllMBl. 2012 S. 34; nachfolgend „Windkrafterlass Bayern 2011“ genannt) seien in Bezug auf kollisionsgefährdete Greifvogelarten und sonstige Großvögel an 18 Terminen zwischen dem 27. März 2013 und dem 27. August 2013 jeweils dreistündige Raumnutzungsbeobachtungen durchgeführt worden. Da der vorerwähnte höchste Punkt (vgl. zu seiner Lage ebenfalls die Abbildung 7 auf Seite 18 des saP-Gutachtens) einen weiten Rundblick sowohl über alle vier in Aussicht genommenen WKA-Standorte als auch die weitere Umgebung gestatte, sei in Abweichung von den Empfehlungen des Windkrafterlasses Bayern 2011 nur ein einziger Beobachtungspunkt festgelegt worden; ein Amtsträger der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt habe die Eignung und Zulässigkeit dieser Vorgehensweise bei einem am 29. April 2013 durchgeführten Ortstermin geprüft und bestätigt. Um jederzeit bestmögliche Sicht zu haben, sei der Beobachtungspunkt flexibel gehandhabt und je nach Bedarf kleinräumig verlagert worden. Nach der Getreideernte im Sommer habe sich - bei immer noch hoch stehendem Mais - der Flurweg zwischen der WKA 3 und der WKA 4 als geeignete Ausweichmöglichkeit erwiesen. Im Rahmen der 54 Stunden umfassenden Raumnutzungsbeobachtungen seien nahrungssuchende Rot- und Schwarzmilane „regelmäßig bis gelegentlich“ über die Feldfluren des Gebiets geflogen. Die Rotmilane seien in der Regel aus unterschiedlichen Richtungen in den Beobachtungsraum hineingeflogen und nach tiefem Jagdflug oder einem in größerer Höhe durchgeführten Thermikkreisen in verschiedene Richtungen abgezogen. Von den 15 beobachteten Rotmilanflügen hätten nur zwei - und zwar jeweils für die Dauer von einer Minute - durch den unmittelbaren Gefahrenbereich (hierunter versteht das saP-Gutachten ein Gebiet mit einem Radius von 150 m um den Standort der jeweiligen Anlage) der WKA 1 geführt; nur eine dieser beiden Flugbewegungen habe sich in einer zwischen 80 und 200 m liegenden Höhe vollzogen. Der „erweiterte Gefahrenbereich“ (nämlich die Fläche zwischen den vier geplanten Anlagen einschließlich des angrenzenden Umfelds bis zu einer Entfernung von ca. 200 m von den Anlagenstandorten) sei achtmal von Rotmilanen durchflogen worden, wobei sechs dieser Flüge, die in der Summe sechs Minuten beansprucht hätten, in einer zwischen 80 und 200 m liegenden Höhe stattgefunden hätten. Unter Mitberücksichtigung der Flugbewegungen, die oberhalb von 200 m oder unterhalb von 80 m stattgefunden hätten, ergebe sich ein Zeitanteil dieser Flüge an der gesamten Dauer der Raumnutzungsbeobachtung von 0,25%. Dieser Wert liege weit unterhalb der Schwelle von 10%, bei der ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bejaht werden müsse. Selbst die Summe aller Beobachtungszeiten des Rotmilans im gesamten Untersuchungsgebiet - sie belaufe sich auf 55 Minuten - bewege sich mit 1,75% noch sehr deutlich unterhalb der vorgenannten Erheblichkeitsgrenze. Nach der im Zeitpunkt der Erstellung des saP-Gutachtens erzielten Kenntnislage bestehe für den Rotmilan deshalb kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Erforderlich seien allerdings konfliktvermeidende Maßnahmen dergestalt, dass in den Mastfußbereichen und entlang der zu den Windkraftanlagen hinführenden Wege auf die Anlage attraktiver Habitatstrukturen verzichtet werden müsse.

Die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt merkte zu dem saP-Gutachten an, die Vermeidungsmaßnahmen seien fachlich in Ordnung; ihre Durchführung sei zu dokumentieren und der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen, um Verbotstatbestände sicher ausschließen zu können.

Nach einem Einwand der höheren Naturschutzbehörde in der Regierung von Mittelfranken betreffend das Vorkommen des Uhus ergänzte die Ö.- … … … im März 2014 ihr Gutachten. Die Regierung von Mittelfranken trat mit Schreiben vom 14. Mai 2014 der Auffassung bei, angesichts der nunmehr vorliegenden Untersuchungen könne davon ausgegangen werden, dass auch hinsichtlich des Uhus ein Verbotstatbestand nicht erfüllt sei.

1.2 Der Stadtrat der Klägerin beschloss am 22. Januar 2014, das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erteilen. In dem Schreiben, mit dem der erste Bürgermeister der Klägerin den Beschluss dem Landratsamt zur Kenntnis brachte, wurde diese Entscheidung damit begründet, dass der Stadtrat bereits am 26. November 2013 den Erlass einer Satzung zur abweichenden Regelung der Abstandsflächen für den Bereich des im Regionalplan ausgewiesenen Vorranggebiets für Windkraftanlagen abgelehnt hatte.

1.3 Mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten an das Landratsamt vom 14. Mai 2014 machte der Zeuge K. geltend, in B. und Umgebung sei ein Rotmilanpaar gesichtet worden; es sei bekannt, dass „in der Gegend auch der Brutplatz vorhanden“ sei. Die „vermutlichen Brutplätze“ ergäben sich aus den Eintragungen in einem dem Schreiben vom 14. Mai 2014 beigefügten Auszug aus dem Bayernatlas (Blatt 123 der Akte „Einwendungen“ des Landratsamts).

In einem Schreiben an das Landratsamt vom 15. Mai 2014 benannten die damaligen Bevollmächtigten des Zeugen K. einen Jagdpächter und einen Landwirt als weitere Gewährspersonen für die Sichtung des Rotmilanpaars.

Die höhere Naturschutzbehörde in der Regierung von Mittelfranken, die durch das Landratsamt von diesem Vorbringen in Kenntnis gesetzt worden war, merkte hierzu am 22. Mai 2014 an, die Existenz der Rotmilane könne bestätigt werden. Der „bekannte Brutplatz“ liege allerdings an einer etwas anderen Stelle, als es „die beiden Jäger“ vermuten würden. Sowohl die „bekannten Nachweise“ als auch der in den Schreiben vom 14. und vom 15. Mai 2014 erwähnte, vermutete Brutplatz seien weiter als 1 km von den geplanten Windkraftanlagen entfernt.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 benannten die damaligen Bevollmächtigten des Zeugen K. gegenüber dem Landratsamt zwei weitere Gewährspersonen, die fliegende Rotmilane gesichtet hätten. Die höhere Naturschutzbehörde in der Regierung von Mittelfranken führte hierzu am 5. Juni 2014 aus, die Stellungnahme vom 22. Mai 2014 gelte unverändert weiter.

Am 8. Juli 2014 machten die damaligen Bevollmächtigten des Zeugen K. gegenüber dem Landratsamt geltend, der Horst sei nunmehr aufgefunden worden. Auf das diesem Schreiben beigefügte Lichtbild eines Horstes sowie die jener Zuschrift gleichfalls beiliegenden grafischen Darstellungen über die Lage des Horstes sowie wahrgenommene Flugbewegungen von Rotmilanen (Bl. 142 f. der Akte „Einwendungen“ des Landratsamts) wird Bezug genommen. Die höhere Naturschutzbehörde in der Regierung von Mittelfranken vertrat am 9. Juli 2014 hierzu die Auffassung, aus diesen Unterlagen ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Da die dargestellten Flugbewegungen allesamt nicht durch den Bereich der geplanten Anlagen führten, sei weiterhin von keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Rotmilan auszugehen.

1.4 Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 wies das Landratsamt die Klägerin darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der von der Beigeladenen beantragten Genehmigung vorlägen, und forderte sie auf, erneut über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu befinden. Der Stadtrat der Klägerin beschloss daraufhin am 23. Juli 2014 erneut, das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erteilen. Zur Begründung führte er u. a. an, das für die Verwirklichung des Projekts in Aussicht genommene Gebiet liege „im Flugbereich des Rotmilans mit einem zugehörigen Horst“, in dem ein Brutvorgang stattfinde.

1.5 Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 15. August 2014 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen 1 bis 4. In Bezug auf die WKA 3 wurde hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nr. 346 und 338 der Gemarkung G. eine Abweichung von den sich aus Art. 6 BayBO ergebenden Abstandsflächen zugelassen. Im Bescheid wurde außerdem das verweigerte Einvernehmen der Klägerin hinsichtlich der WKA 3 ersetzt.

2. Mit der am 16. September 2014 zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage (Az. AN 11 K 14.01507) erstrebte die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2014 hinsichtlich aller vier hiervon umfassten Windkraftanlagen.

2.1 Zur Begründung machte sie - soweit vorliegend noch von Bedeutung - im Wesentlichen geltend, sie habe ihr Einvernehmen deshalb verweigern müssen, weil dem Vorhaben Belange des Naturschutzes im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstünden. Das saP-Gutachten sei methodisch fehlerhaft, da nicht alle im betroffenen Gebiet vorhandenen geschützten Vogelarten erfasst worden seien und die nach § 44 BNatSchG vorgenommene Beurteilung fehlerhaft sei. Entgegen der im Windkrafterlass Bayern 2011 aufgestellten Forderung sei im Vorfeld dieses Gutachtens für die gesamte artenschutzrechtliche Überprüfung nur ein einziger Beobachtungspunkt gewählt worden. Selbst wenn er sich an einer „guten Stelle“ befunden haben sollte, sei kein Gutachter in der Lage, unter dieser Voraussetzung auch nur den engeren Prüfbereich um die Anlagen vollständig zu erfassen.

Ein weiterer methodischer Fehler liege darin, dass im Jahr 2013 vorgenommene avifaunistische Beurteilungen nur bedingt verwertbar und im Frühjahr sowie Sommer 2014 keine ergänzenden Beobachtungen durchgeführt worden seien. Das Frühjahr 2013 sei bis in den Mai hinein durch eine außerordentlich nasse Witterung und vor allem durch ungewöhnliche Kälte geprägt gewesen. Dies habe zur Folge gehabt, dass viele der zu beurteilenden Arten - vor allem Rot- und Schwarzmilane - später als üblich oder gar nicht zu den Brutplätzen zurückgekehrt seien; oft sei darüber hinaus die Brut nicht aufgenommen oder abgebrochen worden. Die Genehmigungsbehörden hätten deshalb regelmäßig darauf bestanden, dass eine ergänzende, sich zumindest bis zur Jahresmitte 2014 erstreckende artenschutzrechtliche Prüfung stattzufinden habe. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei das vorliegend nicht geschehen.

Aus dieser Tatsache erkläre es sich auch, dass verschiedene Horste, die für eine Nutzung durch Rot- oder Schwarzmilane in Betracht kämen, im Jahr 2013 nicht besetzt gewesen seien. Warum es sich so verhalte, sei vorliegend nicht hinterfragt worden, obwohl im unmittelbaren Umfeld der geplanten Anlagen 13 Greifvogelhorste festgestellt worden seien. Auch insoweit hätte Anlass bestanden, im Frühjahr 2014 erneute Erhebungen durchzuführen.

Zudem gehe aus dem saP-Gutachten hervor, dass man nur die Gehölz- und Waldbereiche innerhalb eines Radius von 1 km um die geplanten vier Anlagen abgesucht habe, obwohl in Fachkreisen jüngst festgelegt worden sei, dass der „engere Prüfbereich“ bei Rotmilanen einen Radius von 1,5 km aufweisen müsse.

Auf nahe gelegene Horste würden ferner die häufigen Sichtungen von Rotmilanen sowohl durch den Gutachter der Beigeladenen als auch durch die im Verwaltungsverfahren benannten Gewährsleute hindeuten. Aus diesen Beobachtungen folge zugleich, dass das für das Vorhaben in Aussicht genommene Gebiet ein Nahrungshabitat für Vögel jener Art darstelle, zumal diese offene, in großer Nähe zum Wald liegende Fläche eine äußerst günstige Jagdsituation für Milane schaffe.

Unabhängig hiervon habe das Landratsamt übersehen, dass die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 339 der Gemarkung G. sei, das innerhalb der von der WKA 3 einzuhaltenden Abstandsfläche mit einem Radius von 1 H liege, ohne dass die Klägerin gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO einer Abstandsflächenübernahme zugestimmt habe.

2.2 Der Beklagte trat den avifaunistischen Ausführungen der Klägerin unter Berufung auf Stellungnahmen der unteren und der höheren Naturschutzbehörde entgegen, die in der Klageerwiderung vom 17. Februar 2015 wörtlich wiedergegeben wurden. Auf diese Ausführungen (Blatt 261 Rückseite bis Blatt 264 der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507) wird Bezug genommen.

2.3 Hinsichtlich der avifaunistischen Angriffe der Klägerin stützte die Beigeladene ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag, die Klage abzuweisen, u. a. darauf, dass die zuständigen Naturschutzbehörden die Richtigkeit der durch das saP-Gutachten gewonnenen Erkenntnisse sowohl unter methodischem als auch unter inhaltlichem Blickwinkel ausdrücklich bestätigt hätten. Angesichts der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative, die diesen Behörden zukomme, sei die verwaltungsgerichtliche Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt. Die meisten der behaupteten Vogelsichtungen stammten vom Zeugen K., der seinerseits ein Klageverfahren mit dem Ziel der Aufhebung der Genehmigung vom 15. August 2014 angestrengt habe. Ergänzend verwies die Beigeladene auf eine Ausarbeitung der Ö.- … … … vom 2. Februar 2015, in der diese zu den Einwänden der Klägerin gegen das saP-Gutachten Stellung nahm; auf dieses Schriftstück (Blatt 240 - 250 der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507) wird Bezug genommen.

3. Durch Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 fügte das Landratsamt in den Tenor des Bescheids vom 15. August 2014 eine Regelung ein, der zufolge hinsichtlich der WKA 1 in Bezug auf das Grundstück Fl.Nr. 568 der Gemarkung W. und hinsichtlich der WKA 3 - zusätzlich zu den insoweit bereits bewilligten Abweichungen - hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. 567 und 552 der Gemarkung W., des Grundstücks Fl.Nr. 339 der Gemarkung G. sowie der Grundstücke Fl.Nrn. 1073 und 1049 der Gemarkung W.- … Abweichungen von Art. 6 BayBO zugelassen wurden.

Gegen diesen Ergänzungsbescheid erhob die Klägerin am 6. März 2015 ebenfalls Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Ansbach (Az.: AN 11 K 15.00388), zu deren Begründung sie zum einem die ungenügende Bestimmtheit der darin enthaltenen Regelung rügte. Denn weder der Tenor des Ergänzungsbescheids noch seine Begründung ließen erkennen, auf welches Maß die Abstandsfläche reduziert worden sei. Aus diesem Grund fehle es auch an der bei der Zulassung einer solchen Abweichung erforderlichen Abwägung. Rechtswidrig sei der Ergänzungsbescheid zum anderen deshalb, weil das Landratsamt unberücksichtigt gelassen habe, dass die Klägerin verpflichtet sei, Gefahren jedweder Art auszuräumen, die Nutzern des auf dem Grundstück Fl.Nr. 339 verlaufenden Weges drohten. Da der Abstand der WKA 3 zu diesem Weg nur etwa 60 bis 70 m betrage, könne es angesichts der Länge des Rotors dieser Anlage bereits bei ihrem Stillstand zu gefährlichem Eisfall kommen; bei Windeinflüssen reiche die Gefährdung weit darüber hinaus. Müsse der Beklagte aus diesen Gründen aber in der Sache neu entscheiden, werde er zu beachten haben, dass inzwischen die „10-H-Regelung“ (Art. 82 f. BayBO) in Kraft getreten sei. Art. 82 BayBO sei hier deshalb anzuwenden, da der Behörde am 4. Februar 2014 nicht alle für eine Entscheidung notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten.

4. Durch Urteil vom 12. März 2015 wies das Verwaltungsgericht die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Klagen als unbegründet ab. Der am 24. Februar 2015 erlassene Ergänzungsbescheid ändere nichts daran, dass vorliegend die am 15. August 2014 bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich sei. Der Beklagte habe das verweigerte - nur hinsichtlich der WKA 3 erforderliche - Einvernehmen der Klägerin zu Recht ersetzt, da keine Gründe vorlägen, die gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB dessen Verweigerung rechtfertigen könnten. Denn von dem Vorhaben der Beigeladenen würden weder schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen noch verstoße es gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Desgleichen würden hierdurch Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht beeinträchtigt; insbesondere gehe seine Verwirklichung nicht mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für besonders geschützte Tierarten im Sinn von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einher.

Der Einwand der Klägerin, die diesbezüglich durchgeführten Untersuchungen seien methodisch fehlerhaft gewesen, treffe nicht zu. Wenn nach der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 bei der Erfassung der Flugbewegungen wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden „sollten“, so zeige bereits der insoweit verwendete Konjunktiv, dass diese Aussage weniger strikt zu verstehen sei als eine in einem Gesetz enthaltene Sollbestimmung, die im Regelfall als bindend angesehen werden müsse und von der nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe. Doch selbst wenn die diesbezügliche Aussage in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 als „Sollbestimmung“ im letztgenannten Sinne zu verstehen wäre, lägen die Voraussetzungen für eine Abweichung hiervon vor, da im gegebenen Fall das Gelände nach der Darstellung des Gutachters der Beigeladenen, dessen Einschätzung durch die untere Naturschutzbehörde geteilt worden sei, besonders gut einsehbar gewesen sei. Dies entspreche auch der eigenen Ortskenntnis des Verwaltungsgerichts. Etwaigen verminderten Sichtverhältnissen im Sommer sei durch ein Ausweichen auf den Nebenbeobachtungspunkt Rechnung getragen worden.

„Wiederholende Untersuchungen“, deren Durchführung im Jahr 2014 die Klägerin gefordert habe, sehe der Windkrafterlass Bayern 2011 nicht vor. Da weder die höhere Naturschutzbehörde noch die Ö.- … die - ohnedies unsubstantiierte - Behauptung der Klägerin hätten bestätigen können, dass wegen der im Frühjahr 2013 bestehenden Probleme die Genehmigungsbehörden regelmäßig eine Nacherhebung im Jahr 2014 gefordert hätten, bestehe kein Anlass, von den Aussagen des Windkrafterlasses Bayern 2011 abzuweichen. Ohnehin betreffe das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin allein den Zeitraum der Rückkehr der Vögel im Frühjahr 2013 und ihre damalige Brutphase; die von der Ö.- …  durchgeführten Erhebungen hätten sich jedoch auf die Monate von März bis August 2013 erstreckt.

Ebenfalls den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 entspreche es, wenn nach Horsten und Brutvorkommen in einem Abstand von 1 km von den Windkraftanlagen gesucht worden sei. Die Behauptung, Fachkreise hätten festgelegt, dass der „engere Prüfbereich“ einen Radius von 1,5 km umfassen müsse, sei unsubstantiiert geblieben; zudem sei angesichts der Äußerungen der höheren Naturschutzbehörde und des Vertreters der Ö.- … nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um einen allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Maßstab handele.

Die von der Klägerin mitgeteilten Beobachtungen von Privatpersonen über das Nistverhalten des Rot- und des Schwarzmilans beträfen den Zeitraum von März bis Oktober 2014; die Richtigkeit der im Jahr 2013 getroffenen, dem saP-Gutachten zugrunde liegenden Feststellungen werde hierdurch nicht in Frage gestellt. Von den seitens der Klägerin angeführten Rotmilanhorsten liege im Übrigen nur einer innerhalb eines Abstands von 1 km zu den Windkraftanlagen; dieser sei bereits im Vorfeld der Erstellung des saP-Gutachtens bekannt gewesen, ohne dass damals allerdings eine Brut des Rotmilans hätte festgestellt werden können. Im Übrigen erscheine zweifelhaft, wie im August 2014 noch ein Brutvorgang von Vögeln dieser Art habe wahrgenommen werden können, da er zu diesem Zeitpunkt bereits hätte abgeschlossen sein müssen.

Durch den Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 könne die Klägerin auch hinsichtlich des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks Fl.Nr. 339 der Gemarkung G. nicht in subjektiven Rechten verletzt sein, da dem Eigentümer eines öffentlichen Weges im Hinblick auf die fehlende, abstandsflächenrechtlich relevante Bebaubarkeit solcher Grundstücke keine wehrfähige öffentlich-rechtliche Position zustehe.

5. Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof - beschränkt auf die WKA 3 - zugelassenen Berufung beantragt die Klägerin bei Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug, 34 unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2015 den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 15. August 2014 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 insoweit aufzuheben, als diese die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der Gemarkung G. zum Gegenstand haben.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe keine rechtsfehlerfreie Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Nach den §§ 3b und 3c UVPG in Verbindung mit der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz hätte es vorliegend zumindest einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles bedurft. Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe sich gemäß § 3c Satz 2 UVPG zum einen daraus, dass das Vorhaben zu Lasten der Klägerin und ihrer Teilorte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen können, zum anderen aus den ihm entgegenstehenden naturschutzfachlichen Belangen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG).

Auch hätten spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 (22 B 13.1358 - UPR 2015, 70) entweder nach der Methodik des Windkrafterlasses Bayern 2011 oder einer vergleichbaren Methode erfolgen müssten. Die Abweichung von den Vorgaben dieses Erlasses, die in der Wahl nur eines einzigen Beobachtungspunktes liege, könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht damit gerechtfertigt werden, auch von einer einzigen Stelle aus lasse sich das gesamte Gebiet des inmitten stehenden Windparks ausreichend beurteilen. Denn unter dieser Prämisse könnten selbst bei Zuhilfenahme optischer Geräte keine vollständige Raumüberwachung und erst recht keine die Schädigung einzelner artgeschützter Vögel ausschließende Raumnutzungsanalyse durchgeführt werden. Die Wahl nur eines einzelnen Beobachtungspunkts erkläre die Diskrepanz zwischen den im saP-Gutachten referierten Feststellungen und den Beobachtungen der Gewährsleute.

Zudem ergebe sich aus zwei von der Klägerin vorgelegten Veröffentlichungen im Jahrgang 2013 der Zeitschrift „Der Falke“, dass das Frühjahr jenes Jahres wegen der damaligen starken Regenfälle und des zu kalten Wetters nicht als repräsentativer Beobachtungszeitraum gelten könne. Gerade die Balz- und Brutperiode sei für die Beurteilung der Gefährdung geschützter Arten jedoch wesentlich. Sowohl aus diesem Grund als auch wegen der „Sichtungsprotokolle“ der Gewährsleute hätte der Beklagte im Jahr 2014 Nacherhebungen veranlassen müssen.

Außerdem habe der Beklagte die vom 13. Mai 2014 stammende Ausarbeitung der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ unberücksichtigt gelassen, durch die - bezogen auf den Rotmilan - der „engere Prüfbereich“ auf 1.500 m erweitert worden sei, nachdem sich die Fachleute darüber einig gewesen seien, dass der bisherige, einen Radius von 1.000 m aufweisende Bereich unzureichend sei. Zwar sei die Neufestlegung aufgrund von Widerständen der Bundesländer Niedersachsen und Rheinland-Pfalz erst im Jahr 2015 durch die Fachkonferenz der Umweltminister gebilligt worden. Dass der engere Prüfradius hinsichtlich des Rotmilans dringend auf 1.500 m erweitert werden müsse, sei jedoch bereits seit dem 13. Mai 2014 allgemein bekannt gewesen. Der im Windkrafterlass Bayern 2011 genannte Radius von 1.000 m müsse deshalb als überholt gelten.

Ergänzend zu den bereits im ersten Rechtszug eingereichten Unterlagen verweist die Klägerin auf eine von dem Diplom-Biologen G. am 13. Oktober 2015 gefertigte „Stellungnahme zu[r] artenschutzrechtlichen Konfliktlage im Rahmen von laufenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht“, ferner auf je eine vom 11. September 2015 und vom 13. Oktober 2015 stammende Ausarbeitung des freiberuflichen Ornithologen F., in denen die Ergebnisse von durch ihn im Umfeld der in Aussicht genommenen Anlagenstandorte durchgeführten Horstsuchen bzw. Horstkontrollen dargestellt werden, sowie auf eine den Zeitraum vom 4. Februar 2015 bis einschließlich 25. September 2015 umfassende Auflistung des Flugverhaltens von damals in W.- … brütenden Weißstörchen. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.

Im Übrigen hält die Klägerin an ihrem Standpunkt fest, durch den Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 sei die am 15. August 2014 erlassene Genehmigung grundlegend geändert worden, so dass die am 21. November 2014 in Kraft getretenen Art. 82 f. BayBO hätten berücksichtigt werden müssen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend zu seinem Vorbringen im Verfahren über die Zulassung der Berufung sowie in dem Beschwerdeverfahren 22 CS 15.1254 (es hatte den vom Verwaltungsgericht abgelehnten Antrag der Klägerin zum Gegenstand, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 15.8.2014 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24.2.2015 wiederherzustellen) macht der Beklagte geltend, die im Lauf des Verwaltungsverfahrens erhobenen, die Sichtung geschützter Vogelarten betreffenden Einwendungen und Mitteilungen seien in die Prüfung des Genehmigungsantrags einbezogen worden. Die Qualifikation der Gewährsleute, auf die sich die Klägerin berufe, sei jedoch ebenso anzuzweifeln wie die Aussagekraft der Feststellungen dieser Personen. Wenn die Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 davon spreche, zur Erfassung der Flugbewegungen von Vögeln „sollten“ wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden, so handele es sich hierbei lediglich um eine Empfehlung, nicht aber um eine zwingende Vorgabe. Es könne nicht bestätigt werden, dass das Jahr 2013 kein repräsentatives Beobachtungsjahr gewesen sei. Das Vorhandensein bestimmter Arten hänge nicht nur von den jeweils vorherrschenden meteorologischen Ereignissen ab, sondern richte sich auch nach der generellen Lebensraumausstattung. Aus fachlicher Sicht seien Nacherhebungen deshalb nicht erforderlich gewesen. Als verpflichtend gelte für das Erfassungsjahr 2013 nach wie vor die Aussage des Windkrafterlasses Bayern 2011, wonach der engere Prüfbereich einen Radius von 1.000 m aufzuweisen habe; im Zeitpunkt des Bescheidserlasses hätten diesbezüglich keine neueren Erkenntnisse bzw. Vorgaben zur Verfügung gestanden. Im Übrigen gehe ein kartierter Horst nicht zwangsläufig mit einem erhöhten Tötungsrisiko im Sinn von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einher; vielmehr komme es auf die tatsächliche Raumnutzung im Gefahrenbereich der Windkraftanlage an. Der Beklagte bezieht sich ferner auf eine von der Regierung von Mittelfranken in Reaktion auf die Berufungsbegründung der Klägerin abgegebene Stellungnahme; auf deren wörtliche Wiedergabe in der Berufungserwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 29. Januar 2016 (Blatt 203 - 207 der Akte des Berufungsverfahrens) wird verwiesen.

Die im vorliegenden Fall nach § 3c Satz 1 UVPG erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles sei fehlerfrei durchgeführt worden und zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedürfe.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte an den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 festhalte, da sich bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine andere Methode für die Bestandserfassung ggf. bedrohter Arten oder für die Risikobewertung dergestalt durchgesetzt habe, dass eine gegenteilige Meinung nicht mehr als vertretbar habe angesehen werden können.

Der Befund, dass im Jahr 2013 innerhalb eines Gebiets mit einem Radius von 1 km um die WKA 3 kein für einen Rotmilan geeigneter Horst existiert habe, hinsichtlich dessen es Hinweise auf einen Brutvorgang gegeben habe, werde durch die im Jahr 2015 durch den Ornithologen F. getroffenen Feststellungen nicht widerlegt. Zwar sei das Frühjahr 2013 in der Tat durch teilweise ungewöhnliche Witterungsbedingungen gekennzeichnet gewesen. Die Wetterverhältnisse seien allerdings nicht derart irregulär gewesen, dass seinerzeit keine brauchbaren Untersuchungen hätten durchgeführt werden können. Zum Zweck der Widerlegung der avifaunistischen Einwände der Klägerin im Einzelnen bezieht sich die Beigeladene auf eine von ihr in das Berufungsverfahren eingeführte, vom 11. Januar 2016 stammende Ausarbeitung der Ö.- … … …; auf diese Unterlage (Blatt 180 - 196 der Akte des Berufungsverfahrens) wird verwiesen.

In der am 29. Juni 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof zum einen durch uneidliche zeugenschaftliche Einvernahme eines Vertreters der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt Beweis darüber erhoben, wie der Konsens hinsichtlich des der Horstsuche zugrunde zu legenden engeren Prüfradius in Fachkreisen zustande gekommen ist. Zum anderen wurde der Zeuge K. uneidlich über die Richtigkeit seiner Behauptung einvernommen, er habe noch während des laufenden Genehmigungsverfahrens im Umgriff der streitgegenständlichen Anlage bebrütete Horste des Rotmilans gefunden oder beobachtet. Wegen der Bekundungen der Zeugen wird - ebenso wie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die im Genehmigungsverfahren angefallenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Die durch Bescheid vom 15. August 2014 erfolgte Genehmigung der WKA 3 ist ebenso rechtswidrig wie die in diesem Bescheid vorgenommene Ersetzung des verweigerten Einvernehmens der Klägerin. Da diese Verwaltungsakte die Klägerin in ihrem subjektiven Recht darauf verletzen, dass im Außenbereich ihres Gemeindegebiets ein Vorhaben nur dann zugelassen wird, wenn ihm keine öffentlichen Belange entgegenstehen (vgl. zur Funktion der in § 35 BauGB normierten Zulassungsvoraussetzungen in Verbindung mit dem Einvernehmenserfordernis nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die gemeindliche Planungshoheit zu schützen, BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 32), war dieser Bescheid ebenso aufzuheben wie das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 12. März 2015, soweit diese behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen die Errichtung und den Betrieb der WKA 3 zum Gegenstand haben. Im Einzelnen:

1. Die Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 124a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 VwGO innerhalb offener Berufungsbegründungsfrist keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt hat. Die Missachtung dieses zwingenden prozessrechtlichen Erfordernisses (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 5 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 VwGO) bleibt im vorliegenden Fall deshalb folgenlos, weil sich anhand der Ausführungen in der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründungsschrift des Bevollmächtigten der Klägerin vom 14. Dezember 2015 das Ziel dieses Rechtsmittels eindeutig entnehmen lässt (vgl. zur Unschädlichkeit des Fehlens eines ausdrücklichen Berufungsantrags unter dieser Voraussetzung OVG NRW, U.v. 23.5.2003 - 11 A 5503/99 - juris Rn. 44 - 50; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 95). Vor allem aus den Ausführungen auf Seite 4 unten jenes Schriftsatzes ergibt sich, dass die Klägerin bereits damals im Berufungsverfahren ausschließlich die Aufhebung der für die WKA 3 erteilten Genehmigung erreichen wollte, hinsichtlich derer allein der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen hatte. Denn sie hat dort angemerkt, die einer Genehmigung entgegenstehenden naturschutzfachlichen Belange beträfen auch die drei weiteren Anlagen, „die nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sind“. Dass die Klägerin im Berufungsverfahren den Bescheid vom 15. August 2014 und das verwaltungsgerichtliche Urteil nur noch insoweit angreifen wollte, als sich diese Entscheidungen auf die WKA 3 beziehen, geht mit der erforderlichen Deutlichkeit ferner aus den Ausführungen auf Seite 8 der Berufungsbegründungsschrift hervor; dort unterschied sie zwischen der „Genehmigung für die streitgegenständliche Windkraftanlage“ und den „weiteren drei Anlagen des Windparks“.

Hat die Klägerin hierdurch aber zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass sie im Berufungsverfahren die Aufhebung der vorgenannten behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen nur insofern erstrebt, als diese Hoheitsakte die WKA 3 zum Gegenstand haben, gereicht es ihr nicht zum Nachteil, wenn auf Seite 11 der Berufungsbegründungsschrift davon die Rede ist, wegen der behaupteten Anwendbarkeit des Art. 82 BayBO in der seit dem 21. November 2014 geltenden Fassung des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) entfalle „eine Genehmigung der Anlagen“. Bereits die insoweit gewählte Ausdrucksweise lässt nämlich erkennen, dass die Klägerin an dieser Stelle nicht die Frage erörtert, inwieweit der Bescheid vom 15. August 2014 als Ergebnis der Berufungsverfahrens aus ihrer Sicht „aufgehoben“ (d.h. durch ein rechtsgestaltendes Urteil beseitigt) werden muss; wenn die Klägerin von einem „Entfallen“ der Genehmigung spricht, ist das vielmehr so zu verstehen, dass als Folge der Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts, zu dem es ihrer Auffassung nach wegen des 24. Februar 2015 erlassenen Ergänzungsbescheids gekommen sei, der materiellrechtliche Genehmigungsanspruch der Beigeladenen hinsichtlich aller vier Anlagen gleichsam rückwirkend erloschen sei.

2. Die Berufung ist begründet, weil das Landratsamt die Errichtung und den Betrieb der WKA 3 genehmigt hat, ohne dass - wie dies mit Blickrichtung auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geboten wäre - positiv feststeht, diese Anlage werde das Risiko für Rotmilane, an ihr tödlich zu verunglücken, nicht signifikant erhöhen (vgl. zu diesem Erfordernis für die Verwirklichung des Tatbestands der letztgenannten Vorschrift z.B. BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219 f.; U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 90; U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 11). Damit aber kann auch nicht davon ausgegangen werden, dem Vorhaben der Beigeladenen stünden insoweit keine Belange des Naturschutzes im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen (vgl. zu artenschutzrechtlichen Verboten als Bestandteil der „Belange des Naturschutzes“ im Sinn dieser Bestimmung BVerwG, U.v. 27.6.2013 a.a.O. Rn. 6). Beide Umstände haben zwar nur zur Folge, dass der Bescheid vom 15. August 2014 an einem Verfahrensmangel - nämlich an einem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) - leidet. Er zwingt gleichwohl zur Aufhebung dieses Verwaltungsakts, da es nicht offensichtlich im Sinn von Art. 46 BayVwVfG ist, dass dieser Verstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, und sich gegenwärtig nicht mehr aufklären lässt, ob die Genehmigung im Ergebnis zu Recht erteilt wurde. Aus den gleichen Gründen kann auch die im Bescheid vom 15. August 2014 erfolgte Ersetzung des verweigerten Einvernehmens der Klägerin keinen Bestand haben.

2.1 Bei der Beurteilung, ob die Genehmigung für die WKA 3 zu Recht erteilt wurde, ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bei Erlass des Bescheids vom 15. August 2014 abzustellen (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts im Rahmen der Anfechtungsklage eines Drittbetroffenen gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung BVerwG, B.v. 11.1.1991 - 7 B 102.90 - NVwZ-RR 1991, 236). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage, ob das Landratsamt das verweigerte Einvernehmen der Beigeladenen rechtmäßig ersetzt hat (BVerwG, U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - UPR 2017, 29 Rn. 14).

Der am 24. Februar 2015 erlassene Ergänzungsbescheid ändert an der Maßgeblichkeit dieses Beurteilungszeitpunkts nichts. Denn die Rechtswirkungen, die dieser Ergänzungsbescheid zeitigt, können nicht weiter reichen als sein Regelungsgehalt. Dieser aber beschränkt sich, soweit er die WKA 3 betrifft, darauf, in Bezug auf fünf Wegegrundstücke Abweichungen von den ansonsten einzuhaltenden Abstandsflächen zuzulassen. Nur dieser Rechtsfolgenausspruch muss deshalb mit dem am 24. Februar 2015 geltenden einschlägigen Recht in Einklang stehen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall ist, bestehen nicht. Insbesondere ist die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zurückgekommen, der Ergänzungsbescheid sei zum einen deshalb rechtswidrig, weil er kein bestimmtes (gemeint erkennbar: in Metern oder in einer Relation zur Höhe der Anlage zum Ausdruck gebrachtes) Maß benennt, um das die Tiefe der einzuhaltende Abstandsfläche verkürzt wird, und weil die zugelassene Abweichung zum anderen zur Folge habe, dass sich Benutzer des im Eigentum der Klägerin stehenden, als öffentlicher Weg gewidmeten Grundstücks Fl.Nr. 339 deswegen einer Gefährdung durch Eisfall und Eiswurf ausgesetzt sähen. Es genügt deshalb, insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen im zweiten vollständigen Absatz auf Seite 37 der Gründe des angefochtenen Urteils zu verweisen. Den dortigen Erwägungen tritt der erkennende Senat mit der Maßgabe bei, dass die Anfechtungsklage einer Gemeinde, mit der sie sich gegen die zugunsten eines Dritten zugelassene Abweichung von der ansonsten einzuhaltenden Abstandsfläche wendet, - ihre Zulässigkeit dahingestellt - jedenfalls dann unbegründet ist, wenn das gemeindliche Grundstück, an das die genehmigte Anlage wegen der zugelassenen Abweichung näher heranrücken darf als das ansonsten statthaft wäre, nicht abstandsflächenrechtlich relevant bebaubar ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO). Dass auf dem im Außenbereich verlaufenden Wegegrundstück Fl.Nr. 339 eine bauliche Anlage errichtet werden kann, der ihrerseits abstandsflächenrechtliche Bedeutung zukommen könnte, hat die Klägerin weder behauptet noch sprechen dafür auch nur entfernte Anhaltspunkte.

Wird ein Verwaltungsakt später geändert oder ergänzt, so kommt es zu einer Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt, in dem der Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheid ergangen ist, nur dann, wenn hierin der Sache nach ein Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts liegt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2015 - 22 ZB 15.1802 u.a. - NVwZ-RR 2016, 91 Rn. 22). Eine derartige konkludente „Novation“ des Ausgangsbescheids (vgl. Gerhardt in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 89) ist vor allem dann anzunehmen, wenn dem ursprünglichen Verwaltungsakt ein derart schwerwiegender Fehler anhaftete, dass er seitens des Gerichts ohne die Änderung bzw. Ergänzung vollständig hätte aufgehoben werden müssen‚ oder wenn es durch die Änderung oder Ergänzung zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts gekommen ist (vgl. OVG RhPf, U.v. 26.10.1989 - 12 Abs. 48/89 - NVwZ 1990, 1091; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. Rn. 89). Den Wesensgehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung lässt ein Bescheid, der hinsichtlich einiger öffentlicher Verkehrsflächen Abweichungen von den einzuhaltenden Abstandsflächen zulässt, in jeder Hinsicht unberührt. Da sich Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO u. a. dann auf andere Grundstücke erstrecken dürfen, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden, kann auch nicht davon gesprochen werden, der Bescheid vom 15. August 2014 hätte ohne die am 24. Februar 2015 erfolgte Ergänzung keinesfalls Bestand haben können.

2.2 Verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist der erstgenannte Bescheid deshalb, weil die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, deren Ergebnisse ihren Niederschlag im Gutachten der Ö.- … … … vom 28. Oktober 2013 gefunden haben, aus mehreren Gründen keine verlässliche Tatsachengrundlage für die seitens des Landratsamts anzustellende Prognose dafür bot, ob u. a. die WKA 3 während der gesamten Dauer ihres Betriebs nicht mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für Rotmilane einhergehen würde und deshalb das sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebende Verbot der Erteilung der beantragten Genehmigung nicht entgegenstand.

2.2.1 Auf die im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ermittelten Fakten durfte sich das Landratsamt zum einen deshalb nicht stützen, weil das Jahr 2013 wegen der während des damaligen Frühlings herrschenden ungewöhnlich schlechten Witterungsverhältnisse nicht geeignet war, um mittels einer im Lauf dieses Jahres durchgeführten avifaunistischen Untersuchung aussagekräftige (d.h. für die gesamte voraussichtliche Nutzungsdauer der Anlage repräsentative) Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob es innerhalb des rechtserheblichen Umgriffs der WKA 3 zu Brutvorgängen des Rotmilans kommt.

Da es sich beim Rotmilan ausweislich der Anlage 2 zum Windkrafterlass Bayern 2011 um eine kollisionsgefährdete Vogelart handelt und im Umfeld eines bebrüteten Horstes Flüge von Tieren dieser Spezies in besonderer Häufigkeit stattfinden, bedarf es im Vorfeld der Genehmigung einer Windkraftanlage u. a. einer Vergewisserung darüber, ob innerhalb eines kreisförmigen Gebiets um den Standort der geplanten Anlage, dessen Radius die Anlage 2 zum Windkrafterlass Bayern 2011 mit 1.000 m angegeben hat, ein Brutvorkommen von Rotmilanen zu verzeichnen ist. Bejahendenfalls greift eine - allerdings widerlegliche - Vermutung dahingehend ein, dass sich Tiere dieser Art durch (die Errichtung und) den Betrieb der Windkraftanlage einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sehen würden (BayVGH, U.v. 27.5.2016 - 22 BV 15.2003 - juris Rn. 38 und Rn. 45; U.v. 27.5.2016 - 22 BV 15.1959 - juris Rn. 33).

Eine sorgfältige diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung war im gegebenen Fall umso weniger entbehrlich, als das Gebiet, in dem das Vorhaben der Beigeladenen verwirklicht werden soll, unstrittig von Rotmilanen frequentiert wird, und weil die Ö.- … bei den von ihr eigenem Bekunden nach am 2., 5., 6. und 11. März 2013 vorgenommenen Horstkartierungen sowie bei den am 4. Juni 2013 und 12. Juli 2013 durchgeführten Überprüfungen dieser Horste innerhalb eines Gebiets mit einem Radius von 1 km um die vier von der Beigeladenen geplanten Anlagen elf für eine Nutzung durch Greifvögel oder Eulen geeignete Nester festgestellt hatte; zwei weitere derartige Nester wurden in einem Waldstück gefunden, das im Nordosten der geplanten Anlagen etwas außerhalb des 1-km-Radius liegt. Hinweise auf eine aktuelle Brutnutzung durch „relevante Greifvögel“ ergaben sich nach Darstellung der Ö.- … hierbei nicht (vgl. Seite 23 oben des saP-Gutachtens sowie - speziell bezogen auf Rotmilane - Seite 26 der gleichen Ausarbeitung).

Diese Wahrnehmungen stellten keine taugliche Grundlage für die vom Landratsamt vorzunehmende Prognose darüber dar, u. a. die WKA 3 werde während der gesamten Dauer ihres Betriebs das Risiko von Rotmilanen, an ihr tödlich zu verunglücken, nicht signifikant erhöhen, weil nach ausdrücklichem Bekunden der Regierung von Mittelfranken - höhere Naturschutzbehörde - konkret damit gerechnet werden muss, dass im Jahr 2013 Bruten von Rotmilanen witterungsbedingt aufgegeben wurden. Aus diesem Grund ermöglichen die seinerzeit durchgeführten Beobachtungen diesbezüglich keine repräsentativen, auch für meteorologisch unauffällige Jahre gültigen Aussagen.

In dem Schreiben der Regierung von Mittelfranken, das auf den Seiten 8 ff. der Klageerwiderung des Landratsamts vom 17. Februar 2015 im Wortlaut wiedergegeben wurde, hat die höhere Naturschutzbehörde zu dem Vorbringen der Klägerin, u. a. Rotmilane seien wegen des bis in den Mai 2013 hinein andauernden, ungewöhnlich nassen und kalten Wetters entweder später als üblich oder gar nicht an ihre Brutplätze zurückgekehrt, und Bruten seien oft nicht aufgenommen oder abgebrochen worden (Seite 6 f. der Klagebegründungsschrift vom 9.1.2015), wie folgt Stellung genommen:

„Die Einwendung auf Seite 7 der Klagebegründung, insbesondere Rotmilan und Schwarzmilan seien später als üblich oder gar nicht zu den Brutplätzen zurückgekehrt und hätten dann die Brut abgebrochen oder gar nicht aufgenommen, ist nur teilweise richtig. Die Rotmilane waren zwar überwiegend pünktlich zurück, kritisch war jedoch, dass der Spätwinter dann hier etwas länger dauerte und das Frühjahr nass begann, sodass tatsächlich Bruten aufgegeben wurden.“

Diese Schilderung der höheren Naturschutzbehörde ist nicht zuletzt deshalb glaubhaft, weil die Angabe, die Rotmilane seien auch im Frühjahr 2013 zumeist pünktlich aus ihren Winterquartieren zurückgekehrt, in den Unterlagen, die die Klägerin zur Stützung ihrer gegenläufigen Behauptung vorgelegt hat, eine uneingeschränkte Bestätigung findet:

Aus den Aufsätzen im Mai- (Seite 180 - 184) und im Juliheft (Seite 274 - 279) des Jahrgangs 2013 der Zeitschrift „Der Falke“, die die Klägerin in dem zwischen den gleichen Beteiligten anhängig gewesenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren 22 CS 15.1254 vorgelegt und auf die sie sich in der Berufungsbegründung bezogen hat, geht zunächst hervor, dass das Frühjahr 2013 in der Tat eine besondere klimatische Ungunst aufwies. Zwar betraf der im März jenes Jahres zu verzeichnende, mit Schneefällen einhergehende Kälteeinbruch vor allem Nord- und Ostdeutschland („Der Falke“, Jg. 2013, S. 180 sowie S. 274). Wenn das saP-Gutachten für den 2. März 2013 hinsichtlich der Zeit ab 10.00 Uhr eine Temperatur von 1,5°C, für den 27. März 2013 hinsichtlich der Stunden von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr eine Temperatur von -1,5°C und für den Nachmittag des 5. April 2013 eine Temperatur von 2°C angibt, so zeigt das jedoch, dass auch der Landkreis Ansbach von dieser Gegebenheit nicht unberührt geblieben ist.

Im Mai des gleichen Jahres stellte sich sodann die Wetterlage gerade in Süddeutschland überdurchschnittlich ungünstig dar: „Während sich der Osten häufig im Zustrom wärmerer Luft befand, gehörte der Westen, beeinflusst durch Tiefdruckzentren, oft zu den kältesten Gebieten Europas. … Die Südhälfte Deutschlands war zusammen mit der Schweiz bei Tagestemperaturen von höchstens 10 Grad der ‚Kältepol‘ Europas, selbst am Nordkap wurden zeitgleich 15 Grad gemessen. Der Monat verlief weiter mit wenig Sonnenschein, dafür deutlich feuchter, ja sogar extrem nass. Zahlreiche regionale Regenrekorde wurden gebrochen und zum Monatsende folgten ‚Jahrhundertniederschläge‘. Laut DWD kamen innerhalb von vier Tagen 22,75 Billionen Liter Wasser vom Himmel, die Anfang Juni im Süden und Osten Deutschlands die Flüsse teils auf Rekordniveau anschwellen ließ und zu verheerenden Überschwemmungen entlang von Donau, Elbe oder Saale führten“ („Der Falke“, Jg. 2013, S. 274 f.).

Aus den beiden vorerwähnten Aufsätzen geht jedoch auch hervor, dass diese Unbilden der Witterung - wie von der Regierung von Mittelfranken angegeben - keine nennenswerten Auswirkungen auf das Rückkehrverhalten der Rotmilane aus den Winterquartieren nach sich zogen. In der Zeitschrift „Der Falke“ (Jg. 2013, S. 183) heißt es hierzu: „Im Gegensatz zu vielen anderen Arten zeigten sich viele Greifvogelarten, wie Rotmilan, Rohrweihe oder Fischadler erstaunlich wenig beeindruckt von Schnee und kaltem Ostwind. Bei ihnen zeigten sich kaum Unterschiede im Auftreten zwischen 2012 und 2013. Teilweise dürften Greifvögel von den vielen geschwächten Kleinvögeln und somit von der Witterung sogar profitiert haben.“ In Übereinstimmung damit wurde auf Seite 275 des gleichen Jahrgangs dieser Zeitschrift ausgeführt: „Im Gegensatz dazu scheint die unwirtliche Witterung die Greifvogelarten weniger von der Rückkehr abgeschreckt zu haben, unabhängig davon ob ihre Überwinterungsgebiete in Europa oder in Afrika liegen: Erstaunlich früh und teils sogar (deutlich) früher als 2012 kehrten Rotmilan, Schwarzmilan, Fischadler und Rohrweihe in die Brutgebiete zurück. Durch die Massen der am Weiterzug gehinderten und oft geschwächten Kleinvögel fanden sie teilweise trotz verschneiter Landschaften reichlich Nahrung.“

Deckt sich die Darstellung der höheren Naturschutzbehörde über die im Vergleich zu anderen Jahren grundsätzlich unveränderte Präsenz von Rotmilanen im Jahr 2013 in Mittelfranken aber mit den vorstehend wiedergegebenen Stimmen aus dem Schrifttum, so spricht dieser Umstand zusätzlich für die Richtigkeit der sich daran anschließenden Angabe, die das normabweichende Brutverhalten dieser Spezies im Frühjahr jenes Jahres zum Gegenstand hat. Vor diesem Hintergrund muss ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass die Ö.- … bei ihrer Horstsuche nur deshalb in keinem der im Umgriff des Vorhabens der Beigeladenen zahlreich vorhandenen, für eine Nutzung durch Greifvögel geeigneten Nester den Brutvorgang eines Rotmilans festgestellt hat, weil in jenem Jahr Bruten aufgegeben wurden.

Die Gefahr, dass die seinerzeitigen Untersuchungen aus diesem Grund „falsch-negative“ Ergebnisse gezeitigt haben könnten, lässt sich nicht unter Hinweis darauf entkräften, auch für den Fall eines später abgebrochenen Brutvorgangs hätten Rotmilane beim An- und Abflug zu bzw. von dem Baum beobachtet werden müssen, auf dem sich der zunächst bebrütete Horst befand.

Nach den Angaben in den vom Bayerischen Landesamt für Umwelt herausgegebenen „Arteninformationen zu saP-relevanten Arten“, auf die der Windkrafterlass Bayern 2011 eingangs des Abschnitts 9.4 mittelbar verweist (vgl. zur Bedeutung der „Arteninformationen“ unter naturschutzfachlichem Blickwinkel und ihrer Berücksichtigungsfähigkeit und -pflichtigkeit auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren BayVGH, U.v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 u. a. - BauR 2016, 1872 Rn. 84; U.v. 27.5.2016 - 22 BV 15.1959 - juris Rn. 53), umfasst die Hauptbrutzeit von Rotmilanen in Bayern das zweite und dritte Drittel des April sowie die Monate Mai und Juni; erstrecken kann sich ein Brutvorgang danach aber auch auf die Monate März und Juli. Der Brutzeit voran geht die Legeperiode, deren Schwerpunkt der gleichen Quelle zufolge in der Zeit von Anfang bis Mitte April liegt, die jedoch bereits Ende März beginnen und bis Anfang Mai dauern kann.

Flüge von Rotmilanen zu und von Nestern, in denen ein Brutvorgang begonnen, später aber wieder aufgegeben wurde, hätten im Rahmen der durchgeführten avifaunistischen Erhebungen deshalb am ehesten im zweiten und dritten Aprildrittel 2013 sowie ggf. noch im Mai, eventuell aber auch bereits im März und im ersten Aprildrittel jenes Jahres beobachtet werden können. Während dieser gesamten Zeitspanne hat die Ö.- … Beobachtungen an Ort und Stelle an neun Tagen (nämlich am 27.3., am 5., 17., 24. und 29.4. sowie am 6., 13., 20. und 30.5.2013) durchgeführt. Hiervon genügten jedoch nur zwei Beobachtungstermine - nämlich der vom 17. und der vom 24. April 2013 - zweifelsfrei den Vorgaben, die sich aus der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 dafür ergeben, welche Witterungsbedingungen erfüllt sein müssen, damit aussagekräftige Informationen über das Flugverhalten von Vögeln kollisionsgefährdeter Arten gewonnen werden können.

Die Anlage 6 bestimmt insoweit verbindlich, dass während der Beobachtungszeiten „warmes Wetter“ sowie „gute Thermik-/Flugbedingungen“ herrschen „müssen“. Die sachliche Gebotenheit dieser Vorgabe leuchtet unmittelbar ein, da Flüge mit durchnässtem, nicht alsbald wieder trocknendem Gefieder gerade für große Vögel mit erhöhtem Energieverbrauch einhergehen, und nur eine gute Thermik es ihnen ermöglicht, lange Zeit ohne großen Kraftaufwand in der Luft zu kreisen. Zweifelsfrei erfüllt waren diese Anforderungen während der von Ende März bis Ende Mai 2013 durchgeführten Raumnutzungsbeobachtungen nur am 17. April 2013, da damals bereits zwischen 9.20 Uhr und 12.20 Uhr sonniges Wetter bei einer zwischen 15 und 20 °C liegenden Temperatur herrschte, sowie am Nachmittag des 24. April 2013 angesichts des damals wolkenlosen Himmels und einer Temperatur von 19 °C. Zweifelsfrei nicht berücksichtigungsfähig waren demgegenüber der 27. März 2013 wegen des seinerzeit bewölkten Himmels sowie vor allem wegen der zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr nur bei -1,5 °C liegenden Temperatur sowie der 5. April 2013, da sich die Luft selbst am Nachmittag jenes Tages nicht über 2 °C erwärmte und der Himmel bedeckt war. Gleiches gilt für den 29. April 2013, da damals Nieselregen bei 10 °C herrschte, und den 13. Mai 2013, da sich angesichts der damals zwischen 15.30 Uhr und 18.30 Uhr zu verzeichnenden Temperatur von nur 9°C und des bedeckten Himmels keine die Flughäufigkeit von Rotmilanen begünstigende Thermik ausbilden konnte.

Ob an den verbleibenden drei Maitagen „erlasskonforme“ Beobachtungsbedingungen herrschten, kann auf sich beruhen. Sollte diese Frage zu bejahen sein, müsste nämlich berücksichtigt werden, dass zwei von ihnen - nämlich der 20. und der 30. Mai 2013 - so spät lagen, dass ernsthaft damit gerechnet werden muss, damals könnte eine Brut wegen des in jenem Monat überwiegend herrschenden, atypisch kalten und nassen Wetters bereits aufgegeben worden sein. Besonders häufige An- und Abflüge zu bzw. von bestimmten Bäumen, die ggf. den Schluss auf einen dort stattfindenden Brutvorgang erlaubt hätten, hätten sich damals deshalb nicht mehr mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit feststellen lassen.

Die von der Regierung von Mittelfranken angestellte Erwägung, in Bezug auf einen etwa 4 km entfernten Windpark seien im Jahr 2012 Daten erhoben worden, die zusammen mit den im Jahr 2013 gewonnenen, das Vorhaben der Beigeladenen betreffenden Informationen „durchaus eine beurteilbare Datengrundlage“ geboten hätten (so die auf Seite 9 der Klageerwiderung vom 17.2.2015 wiedergegebene Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde), ist ungeeignet, das Erkenntnisdefizit auszugleichen, das sich aus der fehlenden Aussagekraft des Frühjahrs 2013 hinsichtlich der Nutzung der Umgebung der WKA 3 für Brutvorgänge des Rotmilans ergibt. Einer Berücksichtigung dieses Vorbringens steht vor allem entgegen, dass der Beklagte während des gesamten Rechtsstreits nie konkret dargestellt hat, welche Erkenntnisse er im Jahr 2012 in Bezug auf den seinerzeit begutachteten Windpark erlangt hat. Dunkel geblieben ist namentlich, ob damals ein Brutvorgang innerhalb des “engeren Prüfbereichs“ jenes Windparks festgestellt wurde, oder ob diese Informationen die unabhängig von einem in relevanter Nähe befindlichen, bebrüteten Horst zu würdigende Frequentierung des Gefahrenbereichs der dort geplanten (oder vorhandenen) Anlagen durch Rotmilane zum Gegenstand hatten. Nicht offengelegt wurde ferner, warum jenen Informationen - wie auch immer sie beschaffen sein mögen - Aussagekraft dafür zukommt, dass die Errichtung und der Betrieb der mehrere Kilometer entfernten WKA 3 mit keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für Rotmilane einhergeht. Auch die diesbezügliche Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nicht zum Anlass genommen, um sein Vorbringen in diesem Punkt zu substantiieren.

Nichts anderes ergäbe sich, sollten sich die vorerwähnten Kenntnisse der höheren Naturschutzbehörde auf den östlich von N. bestehenden Rotmilanhorst beziehen, dessen Entfernung vom Vorhaben der Beigeladenen im Schreiben der Regierung von Mittelfranken an das Landratsamt vom 27. August 2015 allerdings mit ca. 5 km angegeben wurde. Denn der Beklagte hat auch insoweit nicht nachvollziehbar aufgezeigt, warum es die Existenz eines Brutplatzes dort ausschließt, dass Rotmilane in einem meteorologisch durchschnittlich (oder günstig) verlaufenden Frühjahr einen der Horste, die sich in beträchtlicher Zahl im näheren Umfeld des Vorhabens der Beigeladenen befinden, für Brutzwecke nutzen (bzw. sie dort ein neues Nest bauen) und das Brutpaar sowie ihr Nachwuchs deshalb u. U. durch die WKA 3 in rechtserheblicher Weise gefährdet werden.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass nach den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 (Abschnitt 9.4.1, Unterabschnitt „Prüfung der Verbotstatbestände - Kollisionsgefährde Arten“) jeweils „orts- und vorhabensspezifisch entschieden werden“ muss, ob das Tötungsrisiko im Prüfbereich signifikant erhöht ist. Zu diesem Zweck muss plausibel dargelegt werden, ob es „in diesem Bereich der geplanten Anlage“ zu höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeiten kommt oder ihr Nahbereich - z.B. bei Nahrungsflügen - signifikant häufiger überflogen wird. Die demnach erforderliche Untersuchung der Verhältnisse im näheren Umgriff des jeweils zu beurteilenden Vorhabens steht einem Rückgriff auf Feststellungen, die in Bezug auf einen 4 km entfernten Windpark getroffen werden, jedenfalls so lange entgegen, als nicht substantiiert nachgewiesen wird, dass die relevanten Gegebenheiten in einem derart hohem Ausmaß übereinstimmen, dass eine Übertragung von andernorts gewonnenen Erkenntnissen - mag sie auch nur zu dem Zweck erfolgen, Ermittlungsdefizite zu kompensieren, zu denen es wegen der Durchführung der avifaunistischen Untersuchungen in einem hinsichtlich der Brutphase nicht aussagekräftigen Jahr gekommen ist - sich ausnahmsweise innerhalb des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums bewegt.

Allein schon angesichts der Vielzahl der für eine Nutzung durch brütende Rotmilane geeigneten Horste, die sich im Umfeld u. a. der WKA 3 befinden, kann keinesfalls angenommen werden, es sei im Sinn von Art. 46 BayVwVfG offensichtlich, dass der unterlaufene Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 24 BayVwVfG) - er liegt darin, dass sich das Landratsamt auf die während eines nicht hinreichend aussagekräftigen Jahres getroffenen Feststellungen des Gutachters der Beigeladenen gestützt hat - die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Von einer dergestalt evident fehlenden Kausalität eines Aufklärungsmangels für das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn Brutaktivitäten des Rotmilans innerhalb des rechtserheblichen Umgriffs der WKA 3 fernliegend erscheinen. Hiervon kann u. a. angesichts der Angaben des Zeugen K. indes nicht ausgegangen werden.

Er hat gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof bekundet, er habe im Laufe des Jahres 2014 einen Rotmilanhorst, der etwa 400 m von dieser Anlage entfernt gewesen sei, sowie zwei weitere Nester von Vögeln der gleichen Spezies gefunden, die eine größere Entfernung hierzu aufgewiesen hätten. Allerdings sind die Angaben dieses Zeugen nicht in einem Maße belastbar, als dass das Gericht es als feststehend ansehen dürfte, im Jahr 2014 hätten in relevanter Nähe zur WKA 3 tatsächlich Rotmilane gebrütet. Eine derartige Schlussfolgerung verbietet sich namentlich deshalb, weil der Zeuge selbst - wie er vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt hat - keine dieser Spezies angehörenden Jungvögel wahrgenommen hat, obwohl sie nach den Angaben in der den Rotmilan betreffenden „Arteninformationen zu saP-relevanten Arten“ jedenfalls am 9. August 2014, an dem der Zeuge einen der von ihm geschilderten Horstfunde getätigt habe (vgl. zu diesem von ihm zwar nicht im Rahmen seiner Zeugenaussage, wohl aber schriftlich genannten Datum Blatt 166 und Blatt 169 der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507) bei einem erfolgreichen Brutvorgang bereits geschlüpft gewesen sein müssten. Nicht sicher erwiesen wird eine Brut des Rotmilans im Jahr 2014 in der näheren Umgebung der WKA 3 durch die Aussage des Zeugen K. ferner deshalb, weil die schriftlichen Angaben, die er während des Verwaltungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gemacht hat, nicht uneingeschränkt konsistent sind. So wurde in dem Schreiben, das die damalige anwaltliche Bevollmächtigte dieses Zeugen am 8. Juli 2014 an das Landratsamt gerichtet hat, die Existenz eines einzelnen, von der WKA 3 ca. 1.400 m entfernten Rotmilanhorstes behauptet, der sich ausweislich der Anlagen zu diesem Schreiben am Nordrand jenes Waldstücks befunden habe, das westlich von W. und nördlich der Kreisstraße AN 58 liegt (es handelt sich um den Wald, der in den Ausarbeitungen des Parteigutachters F. der Klägerin als „Wald A“ bezeichnet wird). Nach dem als Blatt 166 in der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507 befindlichen, mit dem Namen des Zeugen K. versehenen Schreiben in Verbindung mit den Eintragungen in den insoweit in Bezug genommenen Lageplan (Blatt 171 der gleichen Akte) will er demgegenüber bereits am 19. Juni 2014 in diesem Waldstück zwei Nester von Milanen gefunden habe; zum Fund eines weiteren, nur 400 m vom geplanten Windpark entfernten Horstes sei es sodann am 9. August 2014 gekommen. Hierzu in Widerspruch steht die Schilderung in der Auflistung, die sich als Blatt 169 in der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507 befindet: Danach wurden am 19. Juni 2014 nur ein einziges, ca. 1.300 m entferntes Brutnest und am 9. August 2014 zwei derartige Nester in einer Distanz von ca. 450 m bzw. 1.300 m gefunden. Nicht außer Betracht bleiben darf bei der Würdigung der Angaben des Zeugen K. schließlich, dass er dem Vorhaben der Beigeladenen nicht leidenschaftslos gegenübersteht, sondern er mit gerichtlichen Rechtsbehelfen erfolglos gegen dieses Projekt vorgegangen ist, ihm nach Aktenlage ferner eine hervorgehobene Rolle innerhalb einer Gruppierung von Anwohnern zukam, die sich gegen das Vorhaben ausgesprochen haben.

All diese Umstände schließen es andererseits nicht aus, dass die Wahrnehmungen des Zeugen K. darüber, dass im Umgriff der in Aussicht genommenen Anlagenstandorte im Jahr 2014 Brutvorgänge des Rotmilans stattgefunden haben, den Tatsachen entsprechen können. Dies muss zum einen deshalb als Möglichkeit in Erwägung gezogen werden, weil sich Rotmilane anhand der auffallenden und charakteristischen Farbe ihres Gefieders sowie der typischen Kerbe im Schwanz (vgl. zu letzterem die Angabe des Vertreters der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt in der mündlichen Verhandlung) auch für Autodidakten mit einer gewissen Sicherheit in freier Wildbahn bestimmen lassen. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit jedenfalls eines Teils der Wahrnehmungen des Zeugen K. bildet der Umstand, dass nach den Feststellungen des von der Klägerin beauftragten Ornithologen F. im Jahr 2015 an einer Stelle, die etwas mehr als 1.000 m von der WKA 3 entfernt liegt, tatsächlich ein Rotmilan gebrütet hat. Diese Wahrnehmung, deren Richtigkeit seitens der Ö.- … ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen wurde, da sie auf einer fachlich fundierten Untersuchung beruhe (vgl. Seite 2 Mitte der Stellungnahme dieses Sachverständigenbüros vom 11.1.2016), wurde zwar erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt getätigt. Fand jedoch im Jahr 2015 nachweislich eine Rotmilanbrut in der Umgebung des Vorhabens statt, so kann dies in Verbindung mit den zahlreich dort vorhandenen Greifvogelnestern als weiteres Indiz dafür herangezogen werden, dass der räumliche Umgriff u. a. der WKA 3 in Jahren mit nicht überdurchschnittlich ungünstiger Witterung als Bruthabitat für Vögel dieser Art genutzt zu werden pflegt. Die Eignung der Umgebung für diesen Zweck aber stellt einen Lebenssachverhalt dar, der auch schon im Jahr 2014 (und in den Jahren davor) bestand; es handelt sich insofern um eine bereits vor dem (und im) maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bestehende tatsächliche Gegebenheit, die lediglich durch eine später getroffene Feststellung zusätzlich verifiziert wurde.

Das Landratsamt hätte nach alledem nicht davon absehen dürfen, auf eine Nachbesserung der im Jahr 2013 vorgenommenen, nicht hinreichend aussagekräftigen Erhebungen zu dringen. Denn belastbarer Feststellungen darüber, ob der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG der Errichtung und dem Betrieb einer Windkraftanlage entgegensteht, bedarf es immer dann, wenn „begründete Anhaltspunkte für das Vorkommen schlag- oder störungssensibler Arten“ vorliegen (so zu Recht Abschnitt 9.4.1, zweites Tiret des Windkrafterlasses Bayern 2011).

Da hier begründete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass es in einem witterungsmäßig durchschnittlichen Jahr zu Brutvorgängen des Rotmilans auch in einem Umkreis von 1.000 m um die WKA 3 kommen kann (sie ergeben sich u. a. aus der Existenz zahlreicher geeigneter Brutplätze auch innerhalb dieses Gebiets und der Tatsache, dass es letztlich zufällig ist, ob in einem solchen Naturraum Tiere dieser Art inner- oder knapp außerhalb des 1-km-Radius um einen Anlagenstandort brüten), bedarf es keiner Entscheidung der Frage, welche Abmessungen das Gebiet, bei dem der Nachweis einer Rotmilanbrut die widerlegliche Vermutung der Unvereinbarkeit der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage mit dem sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebenden Verbot nach sich zieht, im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt aufwies. Auf sich beruhen kann namentlich, ob es bereits im August 2014 dem aktuellen, gesicherten Stand der ökologischen Wissenschaft entsprach, dass dieser „engere Prüfbereich“ mit 1.500 m anzusetzen ist, und ob gegenteilige Meinungen damals nicht mehr als vertretbar angesehen werden mussten (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, U.v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 - NVwZ 2014, 524 Rn. 19).

2.2.2 Das saP-Gutachten vom 28. Oktober 2013 stellte zum anderen deshalb keine taugliche Grundlage für die vom Landratsamt vorzunehmende Prognose darüber dar, ob sich Rotmilane durch die Errichtung und vor allem durch den Betrieb der WKA 3 einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sehen würden, weil die Raumnutzungsbeobachtung, die im Vorfeld der Erstellung dieser Ausarbeitung mit dem Ziel durchgeführt wurde, die Häufigkeit sowie die näheren Modalitäten der Frequentierung des Gefahrenbereichs der geplanten Anlagen durch kollisionsgefährdete Vogelarten zu ermitteln, in mehrfacher Hinsicht nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 durchgeführt wurde, ohne dass die Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift als rechtskonforme Wahrnehmung des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums angesehen werden können.

Wie jede andere Verwaltungsvorschrift auch, verpflichtet der Windkrafterlass Bayern 2011 die den erlassenden Behörden nachgeordneten Stellen grundsätzlich dazu, ein ihnen eingeräumtes Ermessen sowie von Rechts wegen eröffnete Beurteilungsspielräume so auszuüben, wie dies von vorgesetzter Seite festgelegt wurde. Diese prinzipielle Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften folgt aus dem hierarchischen Aufbau der Staatsverwaltung, die in Art. 5 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Nr. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern (BV) positiv-rechtlichen Ausdruck gefunden hat. Die Befugnis, die Art und Weise der Wahrnehmung von Entscheidungsspielräumen zentral zu binden, die die Rechtsordnung der vollziehenden Gewalt einräumt, schließt jedenfalls dann auch das Recht ein, nachgeordneten Behörden für den Regelfall verbindlich vorzugeben, wie eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative auszuüben ist, wenn die Stelle, die eine diese Frage regelnde Verwaltungsvorschrift erlassen hat, ihrerseits über die fachliche Kompetenz verfügt, derartige Spielräume sachgerecht auszufüllen. In Ansehung der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 ist dieses Erfordernis ersichtlich erfüllt, da diese Verwaltungsvorschrift u. a. vom (damaligen) Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit erlassen wurde, das nach § 9 Nr. 2 der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Staatsregierung in der am 20. Dezember 2011 anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2001 (BayRS 1102-2-S; GVBl S. 161), damals zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl S. 316), u. a. für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständig ist und das über diesbezügliche Fachkräfte verfügt.

Nicht anders als bei sonstigen Verwaltungsvorschriften beansprucht auch die Verpflichtung der nachgeordneten Behörden, den Windkrafterlass Bayern 2011 zu beachten, keine uneingeschränkte Geltung. Die Befugnis - und ggf. sogar die Notwendigkeit -, von ihm abzuweichen, besteht dann, wenn seine Befolgung zu nicht rechtskonformen oder fachlich nicht zutreffenden Ergebnissen führen würde. Denn Verwaltungsvorschriften vermögen die umfassende Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz und das diesem Grundsatz immanente Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 55 Nr. 1 BV) nicht einzuschränken. Damit sich eine Vollzugsbehörde von den in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 enthaltenen Vorgaben lösen kann, bedarf es deshalb, wie der Verwaltungsgerichtshof grundlegend bereits im Urteil vom 18. Juni 2014 (22 B 13.1358 - UPR 2015, 70 Rn. 45) festgehalten hat, eines fachlichen Grundes.

Da der grundsätzlich verpflichtende Charakter der im Windkrafterlass aufgestellten Postulate zudem einen landesweit gleichmäßigen Verwaltungsvollzug sicherstellt – er mithin die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gewährleistet -, er ferner der Vorhersehbarkeit und Kalkulierbarkeit staatlichen Handels und damit der Rechtssicherheit dient (vgl. zu diesen beiden Funktionen des Windkrafterlasses ebenfalls BayVGH, U.v. 18.6.2013 - 22 B 13.1358 - UPR 2015, 70 Rn. 45), muss bei einem Abweichen von den Aussagen dieser Verwaltungsvorschrift gewährleistet sein, dass an ihrer Stelle eine Vorgehensweise gewählt wird, die in gleicher Weise die Gewinnung sachrichtiger Ergebnisse erwarten lässt wie das „antizipierte Sachverständigengutachten von hoher Qualität“, das die Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 darstellt (siehe auch dazu BayVGH, U.v. 18.6.2013 a.a.O. Rn. 45)

2.2.2.1 Nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011 stand es zunächst, dass die im Laufe des Jahres 2013 durchgeführten Raumnutzungsbeobachtungen grundsätzlich nur von einem einzigen Beobachtungspunkt aus stattfanden. Denn nach der Anlage 6 zu dieser Verwaltungsvorschrift sollten bei guter Einsehbarkeit des Geländes und kleinen Windparks wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden. Aufgrund der in großer Zahl bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder (vgl. u. a. Blatt 225 Rückseite, Blatt 227, Blatt 229 Rückseite und Blatt 230 der Akte „Planunterlagen II“ des Landratsamts) steht allerdings auch zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs fest, dass eine Person, die sich auf dem von West nach Ost verlaufenden Weg positioniert, an dem sich der von der Ö.- … gewählte „Hauptbeobachtungspunkt“ befand, das Areal, auf dem u. a. die WKA 3 entstehen soll, im Wesentlichen uneingeschränkt überblicken kann. Da Windparks in der Lebenswirklichkeit nicht selten eine zweistellige Zahl von Einzelanlagen umfassen, steht ferner nichts entgegen, einen Windpark, der aus nur vier vergleichsweise nahe zueinander angeordneten Anlagen bestehen soll, als „klein“ im Sinn der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 einzustufen. Damit aber liegen im vorliegenden Fall exakt die Voraussetzungen vor, bei deren Erfüllung der Windkrafterlass Bayern 2011 davon ausgeht, dass die avifaunistische Raumnutzungsanalyse grundsätzlich von zwei Fixpunkten aus erfolgt.

Um hinter diesen Anforderungen zurückbleiben zu dürfen, hätte es nach dem Vorgesagten zum einen fachlicher Gesichtspunkte bedurft, die eine derartige Erleichterung zu rechtfertigen vermöchten. Solche Gründe hat der Beklagte während des gesamten Verfahrensgangs nicht benannt. Der Annahme, das zu beobachtende Gelände sei „besonders klein“, so dass eine Unterschreitung der nach der Erlasslage für den Regelfall vorgesehenen Mindestzahl von Beobachtungspunkten angängig sei, steht entgegen, dass sich bereits die Entfernung zwischen dem gewählten „Hauptbeobachtungspunkt“ und dem für den Masten der WKA 3 in Aussicht genommenen Standort auf ca. 550 m beläuft. Zu diesem Abstand kommen mindestens weitere in die Raumnutzungsanalyse einzubeziehende 468 m hinzu, da die Luftverwirbelungen, die die Rotoren von Windkraftanlagen erzeugen, erst ab dem Vierfachen des Rotordurchmessers (in einem Bereich von 30° beidseits der Hauptwindrichtung sogar erst ab dem Achtfachen des Rotordurchmessers) nicht mehr mit der Gefahr einhergehen, dass Greifvögel, die auf Luftströmungen segeln, in den hierdurch ausgelösten Sog geraten und so von den Rotoren erfasst werden (vgl. dazu Seite 30 f. der vom Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Studie „Greifvögel und Windkraftanlagen: Problemanalyse und Lösungsvorschläge“). Hinzu kommt, dass sich der Beobachter nicht darauf beschränken durfte, ausschließlich in die Richtung des geplanten Standorts der WKA 3 zu blicken, sondern dass er seine Aufmerksamkeit in nicht geringerem Maß dem gleich großen Umfeld der drei weiteren Anlagen (von denen die WKA 2 fast ebenso weit vom Hauptbeobachtungspunkt entfernt errichtet werden soll wie die WKA 3) zuwenden musste. Der Annahme, die im gegebenen Fall zu bejahende gute Einsehbarkeit des Geländes von dem gewählten Hauptbeobachtungspunkt aus erlaube ein Zurückbleiben hinter den Regelanforderungen des Windkrafterlasses Bayern 2011, steht jedenfalls entgegen, dass es in einer - wie hier - durch die Flurbereinigung weitestgehend „ausgeräumten“ Landschaft (vgl. auch dazu die vorerwähnten Lichtbilder) an Orientierungspunkten fehlt, die es zuverlässig gestatten, die Stelle einer Vogelwahrnehmung dadurch genau zu lokalisieren, dass die Sichtung in Relation zu bestimmten auffallenden Punkten im Gelände gesetzt wird. Wenn der Mitarbeiter der Ö.- …, der die dem saP-Gutachten vorausgegangene Raumnutzungsanalyse durchgeführt hat, diesen Einwand in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof dadurch zu entkräften versuchte, er habe sich zu diesem Zweck an den Waldstücken orientiert, die das Vorhabens-areal umgäben, so ist das hinsichtlich der WKA 3 allenfalls insoweit nachvollziehbar, als zu diesem Zweck u. U. die im Westen, Südwesten und Süden dieser Anlage vorhandenen Waldstücke in Betracht kommen, die in den Ausarbeitungen des Ornithologen F. vom 11. September 2015 und vom 13. Oktober 2015 mit den Kennbuchstaben C, D und F versehen wurden. In dem Sektor, der sich zwischen dem Waldstück D und dem in der mündlichen Verhandlung außerdem als Orientierungsmarke genannten Kirchturm von W.- … erstreckt, fehlen - bezogen auf die WKA 3 - sowohl nach den vorerwähnten Lichtbildern als auch nach den zahlreich bei den Akten befindlichen Plänen derartige Orientierungspunkte demgegenüber zur Gänze.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Windkrafterlass Bayern 2011 durch die Wendung, unter den hier erfüllten Voraussetzungen „sollten“ wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden, zum Ausdruck bringen wollte, dass von dieser Vorgabe unter erleichterten Voraussetzungen abgewichen werden kann als dies bei Anforderungen der Fall ist, die sprachlich in der Gestalt strikter Postulate formuliert wurden. Denn selbst auf der Grundlage dieser Annahme sind weder Gesichtspunkte fachlicher Art erkennbar, die ein Zurückbleiben hinter den sich aus dieser Verwaltungsvorschrift ergebenden Anforderungen rechtfertigen konnten, noch bestand im konkreten Fall die Gewähr dafür, dass durch die gewählte Vorgehensweise gleich zuverlässige Ergebnisse erzielt wurden wie das bei einer Beobachtung von zwei Fixpunkten aus zu erwarten gewesen wäre. Gleichfalls auf sich beruhen kann, ob diese Forderung so zu verstehen ist, dass die Raumnutzungsbeobachtung nacheinander von zwei verschiedenen Stellen aus stattfinden muss, oder ob die Anlage 6 zum Windkrafterlass 2011 insoweit zum Ausdruck bringen will, regelmäßig bedürfe es zweier Personen, die das maßgebliche Gelände von zwei verschiedenen Orten aus gleichzeitig auf Flugbewegungen kollisionsgefährdeter Vögel hin in Augenschein nehmen (so der Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte Bayern in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof). Denn auch eine synchrone Beobachtung von zwei unterschiedlichen Stellen aus hat - wie der Vertreter der Ö.- … in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof angab - zu keiner Zeit stattgefunden.

Durch die temporäre Wahl eines „Nebenbeobachtungspunkts“ wurde der Forderung nach zwei Fixpunkten - sollte sie im erstnannten Sinne zu verstehen sein - schon deshalb nicht in sachgerechter Weise entsprochen, weil sich dieser Ort an einer Stelle befand, von der aus gesehen sich die künftigen Standorte der Windkraftanlagen 1 und 4 nördlich und diejenigen der Windkraftanlagen 2 und 3 südlich des Betrachters befanden. Bei einem Blick in eine dieser Himmelsrichtungen lagen deshalb die Gefahrenbereiche jeweils zweier Anlagen außerhalb des Sichtfeldes des Beobachters. Richtete diese Person vom Nebenbeobachtungspunkt aus ihre Aufmerksamkeit nach Osten, war sie zudem nicht mehr in der Lage, zumindest den größten Teil des Gebiets zu überblicken, innerhalb dessen sich die WKA 3 zum Nachteil kollisionsgefährdeter Vogelarten auswirken konnte; eine Fokussierung auf dieses Areal ging andererseits mit einem Verlust der Möglichkeit einher, Flugbewegungen wahrzunehmen, die sich innerhalb des Gefahrenbereichs der drei anderen Anlagen abspielten. Eine solche Vorgehensweise ist augenscheinlich nicht geeignet, Ergebnisse zu zeitigen, die denjenigen gleichwertig sind, die bei Beachtung der Vorgaben der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 typischerweise erzielt werden. Zwar kann der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum auch die Art und Weise umfassen, wie der Bestand geschützter Arten zu erfassen ist (BVerwG, U.v. 21.11.2013 - NVwZ 2014, 524 Rn. 19). Hat eine vorgesetzte Behörde diesen Spielraum durch die Vorgabe einer bestimmten Erfassungsmethode jedoch in einer für nachgeordnete Stellen grundsätzlich verbindlichen Weise ausgefüllt, so steht es nicht in der Rechtsmacht dieser Stellen, hiervon in einem Ausmaß abzuweichen, das mit einer signifikanten Absenkung des von vorgesetzter Seite angestrebten qualitativen Niveaus und einer damit verbundenen spürbaren Einbuße hinsichtlich der Verlässlichkeit der Erhebungen einhergeht.

2.2.2.2 Zusätzliches Gewicht erlangt der im vorliegenden Fall von behördlicher Seite zugestandene Verzicht auf einen zweiten Beobachtungspunkt durch den Umstand, dass damit eine gravierende Verkürzung der vom Windkrafterlass Bayern 2011 geforderten Beobachtungsdauer einherging.

Die Anlage 6 zu dieser Verwaltungsvorschrift bestimmt - und zwar in Gestalt einer apodiktischen Aussage -, dass „pro Beobachtungspunkt“ 54 Stunden als Beobachtungszeit vorzusehen sind. Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die in der gleichen Anlage aufgestellten Forderung, der zufolge die Raumnutzungsbeobachtung sogar bei gut einsehbarem Gelände und bei kleinen Windparks von wenigstens zwei Fixpunkten aus durchgeführt werden sollte, so zu verstehen ist, dass hintereinander mindestens zwei Beobachtungspunkte mit der Maßgabe bezogen werden müssen, dass die Gesamtaufenthaltsdauer des Beobachters in der Summe 108 Stunden erreicht, oder ob es genügt, dass an zwei verschiedenen Stellen im Gelände wenigstens zwei Beobachter 54 Stunden lang gleichzeitig anwesend waren. Denn im gegebenen Fall wurde weder der einen noch der anderen Auslegungsmöglichkeit Rechnung getragen. Von mehreren Personen, die untereinander in kommunikativer Verbindung stehen, synchron durchgeführte Beobachtungen begründen nach der Darstellung in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 u. a. die Erwartung, dass beobachtete Flugbewegungen präziser aufgezeichnet werden können, als das einer einzelnen Person typischerweise möglich ist; der Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt hat in der mündlichen Verhandlung insoweit auf die Möglichkeit einer verbesserten Entfernungsabschätzung durch Kreuzpeilung hingewiesen. Die doppelte Vergünstigung, die der Beklagte der Beigeladenen und dem für sie tätig gewordenen Sachverständigenbüro dadurch zugestanden hat, dass nicht nur auf die selbst bei kleinen Windparks und gut einsehbarem Gelände im Regelfall erforderliche Durchführung der Raumnutzungsbeobachtung von zwei verschiedenen Stellen aus, sondern auch auf die Einhaltung des „108-Stunden-Kriteriums“ verzichtet wurde, bewirkt deshalb eine weitere Abschwächung der Verlässlichkeit des im vorliegenden Fall erstellten saP-Gutachtens. Eine irgendwie geartete, fachlich plausibel begründete Kompensation dieser Umstände hat vorliegend nicht stattgefunden.

Welch herausragende Bedeutung der Richtliniengeber einer Untersuchung des Flugverhaltens besonders kollisionsgefährdeter Vogelarten über eine ausreichend lange Zeitspanne hinweg beimisst, verdeutlicht im Übrigen - wie der Verwaltungsgerichtshof nachrichtlich anmerkt - der Umstand, dass die Anlage 5 zum Windenergie-Erlass Bayern vom 19. Juli 2016 (AllMBl S. 1642), der mit Wirkung ab dem 1. September 2016 an die Stelle des Windkrafterlasses Bayern 2011 getreten ist, ausdrücklich und zwingend sogar eine Mindestbeobachtungsdauer von 108 Stunden „pro Fixpunkt“ verlangt.

2.2.2.3 Vorliegend wurde jedoch selbst eine Beobachtungsdauer von 54 Stunden deutlich unterschritten.

Bereits in Abschnitt 2.2.1 der Entscheidungsgründe wurde aufgezeigt, dass von den neun Tagen, an denen die Ö.- … in den Monaten von März bis Mai 2013 Raumnutzungsbeobachtungen durchgeführt hat, jedenfalls vier - nämlich der 27. März, der 5. und 29. April sowie der 13. Mai - wegen des damals herrschenden kalten und/oder nassen Wetters keine „erlasskonformen“ Beobachtungszeiträume darstellten. Zu ergänzen ist der Kreis dieser Tage um den 25. Juni 2013, da während der damaligen Beobachtungsstunden nach der Darstellung auf Seite 20 des saP-Gutachtens Regenschauer niedergingen, sich die Temperatur nur auf 12 °C belief und der Himmel bedeckt war. Jedenfalls in der Zusammenschau dieser Faktoren kann ersichtlich keine Rede davon sein, seinerzeit habe warmes Wetter mit guten Thermik- bzw. Flugbedingungen geherrscht, wie die Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 dies zwingend fordert. Die Zahl der Stunden, während derer eine Raumnutzungsuntersuchung unter erlasskonformen Wetterbedingungen durchgeführt wurde, reduziert sich damit jedenfalls auf 39.

Die Einbeziehung auch regnerischer Tage und solcher mit niedrigen Temperaturen in die Raumnutzungsbeobachtung kann nicht - wie der Beklagte das in der mündlichen Verhandlung der Sache nach versucht hat - damit gerechtfertigt werden, derartige Untersuchungen dienten dazu, eine Prognose des avifaunistischen Gefährdungspotenzials der zu beurteilenden Windkraftanlage während ihrer gesamten Betriebsdauer zu ermöglichen; die Beobachtungsphase müsse deshalb - wie durch dieses Vorbringen erkennbar zum Ausdruck gebracht werden soll - die während dieser Zeit bestehenden Wetterverhältnisse, die ebenfalls nicht stets durch Wärme und gute Flugbedingungen für kollisionsgefährdete Vögel gekennzeichnet seien, widerspiegeln.

Die obersten Landesbehörden, die den Windkrafterlass Bayern 2011 herausgegeben haben, haben darin (ebenso wie überdies im Windenergie-Erlass vom 19.7.2016) besondere Beobachtungsvorgaben gewählt. Die von ihnen aufgestellte Forderung, dass die Beobachtungszeiten sich nach den Hauptaktivitätszeiten der betroffenen Arten zu richten haben und warmes Wetter sowie gute Thermik-/Flugbedingungen herrschen müssen, hat zur Folge, dass während der Untersuchungsphase Vögel kollisionsgefährdeter Arten mit gesteigerter Wahrscheinlichkeit wahrgenommen werden. Die anzustellende Prognose darüber, ob das zu beurteilende Vorhaben nicht in Widerspruch zu dem sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebenden Tötungsverbot steht, kann sich damit auf Anknüpfungstatsachen stützen, die keinen bloßen „Durchschnittsbefund“, sondern Gegebenheiten abbilden, die sich in gewissem Umfang bereits einem „Worst-Case-Szenario“ annähern. Einer Prognose, der eine derartige Tatsachenbasis zugrunde liegt, kommt ersichtlich ein gesteigerter Grad an Verlässlichkeit zu. Entscheiden sich oberste Landesbehörden für eine derartige Erhebungsmethode, ist hiergegen rechtlich nichts zu erinnern. Eine hiervon abweichende Praxis nachgeordneter Stellen, die es hinnimmt, dass eine der Ermittlung des Kollisionsrisikos betroffener Vogelarten dienende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung auf Beobachtungen gestützt wird, die in nennenswerten Umfang an Tagen durchgeführt wurden, an denen witterungsbedingt nur mit verringerten Flugaktivitäten derartiger Tiere gerechnet werden musste, bietet nicht die Gewähr dafür, gleichermaßen „auf der sicheren Seite“ zu sein. Sie ist deshalb nicht vom naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum dieser Stellen gedeckt.

2.2.2.4 Aber auch die vorliegend erreichte Zahl von höchstens 39 berücksichtigungsfähigen Beobachtungsstunden verringert sich noch weiter, weil davon ausgegangen werden muss, dass die drei Stunden, während derer sich ein Mitarbeiter der Ö.- … am 17. April 2013 an Ort und Stelle aufgehalten hat, nicht zur Gänze der Erkundung des Auftretens und des Flugverhaltens kollisionsgefährdeter Vögel dienen konnten. Denn nach den Angaben in der Tabelle 3 des saP-Gutachtens wurde seinerzeit zwischen 9.20 Uhr und 12.20 Uhr außer einer Raumnutzungsbeobachtung zusätzlich eine Brutvogelkartierung durchgeführt. Zwar fanden auch an anderen Tagen, die der Raumnutzungsbeobachtung dienten, weitere Tätigkeiten statt. So wurden am 6. Mai 2013 und am 4. Juni 2013 ebenfalls Brutvogelkartierungen vorgenommen; am 29. April jenes Jahres fand ein gemeinsamer Ortstermin mit der unteren Naturschutzbehörde und Vertretern des Unternehmens statt, das das Vorhaben der Beigeladenen während der Projektierungs- und Genehmigungsphase betreut hat. Dem Umstand, dass es nach den Maßstäben praktischer Vernunft ausgeschlossen ist, ein und dieselbe Person könne gleichzeitig sowohl den Luftraum mit der erforderlichen Gründlichkeit auf das Auftreten kollisionsgefährdeter Vögel hin beobachten sowie deren Flugverhalten mit der gebotenen Präzision feststellen und synchron dazu in Baumkronen oder auf den Erdboden nach einem Brutvorkommen von Vögeln suchen, hat die Ö.- … … … dadurch Rechnung getragen, dass am 6. Mai 2013 und am 4. Juni 2013 die grundsätzlich dreistündige Phase der Raumnutzungsbeobachtung (vgl. die diesbezügliche Vorgabe in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011) um eine weitere Stunde verlängert wurde. Hinsichtlich des 17. April 2013 verblieb es nach Aktenlage demgegenüber bei einem nur drei Stunden umfassenden Aufenthalt an Ort und Stelle. Je nachdem, in welchem Ausmaß der Mitarbeiter der Ö.- … an jenem Tag durch die Brutvogelkartierung in Anspruch genommen war, muss die vorgenannte Zahl von 39 berücksichtigungsfähigen Beobachtungsstunden deshalb weiter verringert werden. Hinsichtlich des 29. April 2013 (für diesen Tag wurde im saP-Gutachten trotz des gleichzeitig stattfindenden Ortstermins mit Vertretern der unteren Naturschutzbehörde und der G. ebenfalls eine drei Stunden dauernde Raumnutzungsbeobachtung angesetzt) bedarf es eines solchen Abzugs nicht, da dieser Tag bereits wegen des seinerzeit herrschenden nassen und kühlen Wetters unberücksichtigt bleiben muss.

2.2.2.5 Ein weiterer Mangel der Raumnutzungsbeobachtungen, die im Vorfeld des saP-Gutachtens durchgeführt wurden, ergibt sich daraus, dass sie sich in den weitaus meisten Fällen ganz oder teilweise auch auf die Stunden zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr erstreckten; lediglich am 29. April, am 13. Mai, am 16. Juni und am 12. August 2013 war dieser Zeitraum nicht eingeschlossen. Der Windkrafterlass Bayern 2011 enthielt zwar - anders als bei der Anlage 5 zum Windenergie-Erlass vom 19. Juli 2016 nunmehr der Fall ist - keine ausdrückliche Aussage dahingehend, dass diese beiden Stunden bei der Erfassung der Flugbewegungen kollisionsgefährdeter Vögel ausgeklammert werden müssen. Mittelbar ergab sich dieses Erfordernis jedoch bereits damals aus dem in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 aufgestellten Gebot, dass sich die Beobachtungszeiten nach den täglichen Hauptaktivitätszeiten der kollisionsgefährdeten Arten (speziell mit diesen Vögeln befasst sich die Anlage 6) zu richten haben. Der Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte im Bayerischen Landesamt für Umwelt hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof bestätigt, diese Vögel zeigten eine erhöhte Aktivität am Vormittag bei beginnender Thermik und dann wieder in den Nachmittagsstunden; während der Mittagsphase weise ihre Flugaktivität - was in der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten wurde - eine „Delle“ auf. Dies hätten telemetrische Untersuchungen ergeben, die zwischen 2007 und 2010 durchgeführt, allerdings erst 2014 veröffentlicht worden seien.

Da avifaunistische Erhebungen unabhängig davon in Einklang mit dem vogelkundigen Erkenntnisstand stehen müssen, ob sie bereits publiziert wurden und in die Erlasslage des jeweiligen Bundeslandes ausdrücklich Eingang gefunden haben, scheidet das saP-Gutachten auch unter diesem Blickwinkel als taugliche Grundlage für eine rechtskonforme Beurteilung der Frage aus, ob als Folge u. a. der Errichtung und des Betriebs der WKA 3 Verstöße gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu erwarten sind. Dies gilt umso mehr, als die Studie „Greifvögel und Windkraftanlagen: Problemanalyse und Lösungsvorschläge“, auf die sich der Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte in diesem Zusammenhang bezogen hat, ausweislich der Angaben auf der Seite 2 dieser Publikation bereits im Juni 2013 abgeschlossen wurde (mag ihre Veröffentlichung ggf. auch erst später erfolgt sein).

2.2.2.6 Sowohl angesichts der Vielzahl als auch der Art der Mängel, die der im vorliegenden Fall durchgeführten Raumnutzungsbeobachtung anhaften, verbietet sich die Annahme, es sei im Sinn von Art. 46 BayVwVfG offensichtlich, dass eine „erlasskonform“ durchgeführte und auch unabhängig hiervon dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechende Erhebung ebenfalls zu dem Ergebnis geführt hätte, Rotmilane sowie Vögel, die anderen kollisionsgefährdeten Arten angehören, würden den Gefahrenbereich der WKA 3 lediglich so selten frequentieren, dass sich für sie das Risiko, an dieser Anlage tödlich zu verunglücken, nicht signifikant erhöht. Vielmehr lässt es sich nicht ausschließen, dass Raumnutzungsbeobachtungen, die ausreichend lange und nur innerhalb solcher Zeiten durchgeführt worden wären, während derer eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit für die Wahrnehmung solcher Tiere sprach, auch unabhängig von einem in relevanter Nähe vorhandenem Brutvorkommen eine höhere Raumnutzungsquote aufgezeigt hätten, als sie in dem von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten saP-Gutachten genannt wird.

2.3 Erweist sich eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung deshalb als (formell) rechtswidrig, weil die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht in der von Rechts wegen erforderlichen Weise aufgeklärt hat, so rechtfertigt dies für sich genommen die gerichtliche Aufhebung eines solchen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht (BVerwG, U.v. 5.10.1990 - 7 C 55.89 u. a. - BVerwGE 85, 368/379). Das Gericht hat vielmehr das aufzuklären, was an tatsächlichen Feststellungen notwendig ist, um die Frage einer Verletzung materieller Rechte des Rechtsschutzsuchenden beurteilen zu können (BVerwG, U.v. 5.10.1990, a.a.O., S. 380).

Der Verwaltungsgerichtshof hat versucht, durch Einvernahme des Zeugen K. Gewissheit darüber zu gewinnen, ob vor dem 15. August 2014 innerhalb des relevanten Umgriffs um die WKA 3 ein Brutvorgang des Rotmilans stattfand. Angesichts der in Abschnitt 2.2.1 der Entscheidungsgründe dieses Urteils aufgezeigten Ambivalenz der Aussage dieses Zeugen muss zwar mit einer dahingehenden Möglichkeit gerechnet werden, ohne dass eine solche tatsächliche Gegebenheit indes zur Überzeugung des Gerichts feststünde.

Weitere Möglichkeiten, hinsichtlich der vorbezeichneten Frage heute noch zuverlässige Erkenntnisse zu gewinnen, sind dem Gericht nicht ersichtlich; auch die Beteiligten haben bezeichnenderweise keine diesbezüglichen Beweisanträge gestellt. Gleiches gilt für die Problematik, ob der Gefahrenbereich der WKA 3 vor dem 15. August 2014 durch Rotmilane oder Vögel anderer kollisionsgefährdeter Arten mit einer Häufigkeit sowie in einer Art und Weise (insbesondere was die Flughöhe anbetrifft) frequentiert wurde, angesichts derer ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entweder bejaht oder verneint werden muss.

Der Annahme, hinsichtlich dieser Themen ließen sich gegenwärtig oder künftig noch zuverlässige Feststellungen - bezogen auf die Verhältnisse im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - treffen, steht zunächst entgegen, dass sich dahingehende Maßnahmen erst im Frühjahr und Sommer 2018 durchführen ließen. Denn Erhebungen über das Flugverhalten kollisionsgefährdeter Vögel können sachgerecht nur zwischen dem Beginn der Balz bis zum Ende der Bettelflugperiode - d.h. von Mitte März bis Ende August - angestellt werden (vgl. die diesbezügliche Angabe in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011). Auch Informationen darüber, ob ein Horst durch Tiere dieser Art für Brutzwecke genutzt wird, lassen sich am ehesten während dieser Zeitspanne gewinnen. Damit aber müsste ein ornithologischer Sachverständiger, den das Gericht mit der Klärung der vorbezeichneten Fragen beauftragen würde, avifaunistische Gegebenheiten rekonstruieren, die vier Jahre zurückliegen. Dies wäre nicht nur angesichts der langen inzwischen verstrichenen Zeitspanne nicht mehr mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit möglich; zusätzlich beeinträchtigt würde die Aussagekraft künftig getroffener Feststellungen durch die Veränderungen tatsächlicher Art, die sich in dem betroffenen Gebiet inzwischen ergeben haben. Denn der Zeuge K. hat glaubhaft bekundet, dass im Laufe des Jahres 2016 in dem Bereich, in dem der Ornithologe F. im Jahr 2015 einen für Brutzwecke genutzten Rotmilanhorst vorgefunden hatte, Bäume - darunter derjenige, auf dem sich dieser Nist Platz befand - gefällt wurden. Weitere relevante Veränderungen ergäben sich, sollte die Beigeladene bis zum Tätigwerden eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen mit der Errichtung der drei Windkraftanlagen beginnen, hinsichtlich derer die am 15. August 2014 erteilte Genehmigung bestandskräftig geworden ist, oder sollten diese Anlagen bis dahin bereits den Betrieb aufgenommen haben. Zwar meiden insbesondere Rotmilane derartige Objekte nicht. Es lässt sich jedoch nicht verhindern, dass bei Bauarbeiten für Windkraftanlagen (insbesondere wegen des Aushubs der Fundamente und wegen der Herstellung der notwendigen Zufahrten) die natürliche Beschaffenheit der Vegetation - sei es auch nur vorübergehend - beeinträchtigt wird und deshalb Nahrungsquellen für Vögel kollisionsgefährdeter Arten (zeitweilig) entfallen. Dies kann zur Folge haben, dass das betroffene Gebiet (vorübergehend) als Bruthabitat aufgegeben oder es unabhängig hiervon nicht mehr zum Zweck der Nahrungssuche angeflogen wird. Der Versuch einer auf das Jahr 2014 bezogenen Sachverhaltsaufklärung ginge deshalb mit der Gewissheit einher, erneut ein „falsch-negatives“, jedenfalls aber ein unter dem Blickwinkel der (Nicht-)Erfüllung des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hochgradig angreifbares und letztlich nicht tragfähiges Ergebnis zu erzielen.

Diese Unaufklärbarkeit des Sachverhalts wirkt sich zu Lasten des Beklagten (und mittelbar zu Lasten der Beigeladenen) aus. Denn der Rechtsträger der Behörde, die einen eingreifenden Verwaltungsakt erlassen hat (er liegt hier nicht nur in der erfolgten Ersetzung des nach § 36 BauGB erforderlichen Einvernehmens der Klägerin, sondern auch wegen der insoweit berührten gemeindlichen Planungshoheit [vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 32] in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als solcher), trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, die nach dem einschlägigen materiellen Recht Voraussetzung für die durch den streitgegenständlichen Verwaltungsakt angeordnete Rechtsfolge sind (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168/173; U.v. 16.9.1975 - I C 44.74 - BVerwGE 49, 160/169; U.v. 27.9.1982 - 8 C 62.81 - BVerwGE 66, 168/170; U.v. 14.1.1998 - 11 C 11.96 - DVBl 1998, 339/341). Dies gilt auch, wenn über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts zu befinden ist, der einen anderen als den Rechtsschutzsuchenden begünstigt (Höfling/Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 108 Rn. 124). Zu dem gleichen Ergebnis führt im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Beklagte durch die von ihm unterlassene Beanstandung des von der Beigeladenen vorgelegten, methodisch in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften saP-Gutachtens die maßgebliche Ursache für die nunmehr eingetretene Unaufklärbarkeit der Erfüllung oder Nichterfüllung des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gesetzt hat.

3. Im Ergebnis keinen Bedenken begegnet die für die WKA 3 erteilte Genehmigung demgegenüber unter dem Blickwinkel des Vollzugs des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Im vorliegenden Fall war nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen, da das Vorhaben der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb einer aus vier Windkraftanlagen bestehenden Windfarm zum Gegenstand hatte und sich die Gesamthöhe einer jeden dieser Anlagen auf mehr als 50 m beläuft. Diese vier Anlagen waren für Zwecke des Vollzugs des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zusammenschauend zu betrachten, da sie ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG darstellen. Sie erfüllen insbesondere das in dieser Vorschrift enthaltene Tatbestandsmerkmal des „engen Zusammenhangs“, da sich zum einen ihre Umweltauswirkungen (insbesondere in akustischer und optischer Hinsicht) überlagern und sie zum anderen funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (vgl. zu dieser Auslegung des Begriffs des in § 3b Abs. 2 UVPG verwendeten Begriffs des „engen Zusammenhangs“ BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 24 f.; U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18). Die Bejahung eines „funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs“ setzt ein planvolles Vorgehen des Vorhabensträgers voraus, aufgrund dessen von einem nur zufälligen Zusammentreffen von Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann (BVerwG, U.v. 17.12.2015 a.a.O. Rn. 18). Ineinander greifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich; es genügen Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem Betreiber zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt (BVerwG, U.v. 17.12.2015 a.a.O. Rn. 18). Eine derartige Koordination liegt hier jedenfalls darin, dass die G*. … … … … … im Auftrag der Beigeladenen die Genehmigungsfähigkeit der vier geplanten Anlagen gebündelt (z.B. durch die Beibringung von, sich auf alle Anlagen gemeinsam beziehenden Gutachten, zu den Themen „Lärm“, „Schattenwurf“, „avifaunistische Auswirkungen“ etc.) vorangetrieben hat.

Nicht erfüllt sind die Voraussetzungen des § 3b UVPG demgegenüber im Verhältnis zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und den drei im Osten der hierfür vorgesehenen Fläche bereits vorhandenen Windkraftanlagen. Zwar überlagern sich - wie z.B. die im Genehmigungsverfahren vorgelegten „Untersuchungen zum Schallimmissionsschutz“ zeigen - die von ihnen ausgehenden Umwelteinwirkungen mit einem Teil der umweltbezogenen Folgen, die das Vorhaben der Beigeladenen hervorruft. Es fehlt jedoch an dem zusätzlich erforderlichen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zwischen den Bestandsanlagen und diesem Vorhaben. Denn weder greifen insoweit die betrieblichen Abläufe ineinander, noch haben die Beigeladene oder eine von ihr beauftragte Person nach Aktenlage in der Vergangenheit eine irgendwie geartete koordinierende Tätigkeit in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb der Bestandsanlagen entfaltet; desgleichen fehlt es an Anhaltspunkten jedweder Art dafür, dass eine solche Koordination künftig stattfinden soll. Es handelt sich vielmehr um Vorhaben, die „beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander“ verwirklicht werden. Dies reicht nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25) nicht aus, um die Rechtsfolgen des § 3b UVPG eintreten zu lassen.

Das Landratsamt ist zwar von der Notwendigkeit einer „Zusammenrechnung“ der Bestands- und der Neuanlagen im Rahmen des Vollzugs des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ausgegangen und hat demgemäß eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG durchgeführt, wie dies auch der erkennende Senat bis zum Bekanntwerden der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361) bereits bei sich lediglich überlagernden Umweltauswirkungen von Vorhaben für geboten erachtet hat (vgl. BayVGH, B.v. vom 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - juris Rn. 55; B.v. 21.9.2015 - 22 ZB 15.1095 - KommP BY 2016, 163/169; B.v. 13.10. 2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 76). Dieser Umstand ist indes unschädlich. Denn nach § 3c Satz 1 UVPG ist bei einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung aller in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche, nach § 12 UVPG zu berücksichtigende nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Bei einer lediglich standortbezogenen Vorprüfung gilt nach § 3c Satz 2 UVPG Gleiches mit der Einschränkung, dass die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen nur mit Blickrichtung auf die in der Nummer 2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten „Schutzkriterien“ zu untersuchen ist. Den Begriff der „Schutzkriterien“ aber definiert die Nummer 2.3 der Anlage 2 zu jenem Gesetz dahingehend, dass hierunter die in den dortigen Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 aufgeführten Gebiete bzw. Einzelobjekte zu verstehen sind. Eine durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls deckt deshalb eine standortbezogene Vorprüfung vollumfänglich mit ab (so bereits BayVGH, B.v. 25.8.2016 - 22 ZB 15.1334 - juris Rn. 36).

Etwaige nachteilige Auswirkungen eines Vorhabens auf besonders geschützte Tierarten im Sinn von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG berühren, sofern sie außerhalb von Gebieten eintreten, die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (einschließlich der insoweit einschlägigen Unternummern) aufgeführt werden, kein „Schutzkriterium“ im Sinn von § 3c Satz 2 UVPG. Die vorstehend erörterte avifaunistische Problematik erforderte deshalb die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht.

Auswirkungen auf eines der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien kann das Vorhaben der Beigeladenen lediglich wegen seines optischen Bezugs zu dem denkmalgeschützten Altstadtensemble von W.- … sowie ggf. zu dort befindlichen Einzeldenkmälern entfalten. Dieser Gesichtspunkt hat im Rahmen der durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalles indes die gebührende Aufmerksamkeit gefunden. In dem Vermerk vom 27. März 2014, in dem das Landratsamt gemäß § 3c Satz 6 UVPG festhielt, warum eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vorliegenden Fall aus seiner Sicht entbehrlich sei, hat es u. a. auf die Antragsunterlagen - insbesondere deren Abschnitt 7 - Bezug genommen. Dort wurde (vgl. Blatt 371 der Akte „Planunterlagen I“ des Landratsamts) ausgeführt, dass sich im näheren Bereich des Vorhabens Denkmäler und Denkmalensembles befänden; namentlich erwähnt wurde das ca. 1,9 km von der WKA 2 entfernte „landschaftsprägende Denkmal W.- …“. Dieses Denkmalensemble wurde in einem Plan dargestellt, der ebenfalls Bestandteil des Abschnitts 7 der Antragsunterlagen ist (Blatt 373 der Akte „Planunterlagen I“). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die Klägerin die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Nummer 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung geboten gewesen wäre, selbst zu keiner Zeit thematisiert hat, kann nicht davon gesprochen werden, die Entscheidung des Landratsamts, von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, stelle entgegen § 3a Satz 4 UVPG keine nachvollziehbare Ausübung des der Behörde insoweit zukommenden Einschätzungsspielraums dar.

Dies gilt namentlich angesichts der Eindrücke, die sich aus den in den Antragsunterlagen befindlichen „Visualisierungen“ (Blatt 228 - 230 der Akte „Planunterlagen II“) ergeben; sie wurden ausdrücklich auch im Hinblick auf die durch das Stadtensemble von W.- … aufgeworfenen denkmalpflegerischen Gesichtspunkte erstellt (vgl. dazu Blatt 223 der Akte „Planunterlagen II“). Im Vorblatt hierzu wurde ausgeführt, die Anlagen würden vom Ortskern von W.- … aus wegen der dortigen engen Bebauung nicht in Erscheinung treten; auch die touristischen Fotomotive würden durch das Vorhaben nicht weiter gestört. Zu sehen seien die Rotorspitzen der neuen - ebenso wie diejenigen der bereits vorhandenen - Anlagen zwar von dem Aussichtspavillon aus, der sich am Stadtweiher von W.- … befinde; ein Großteil hiervon werde jedoch durch den Baumbestand und durch Gebäude verdeckt. Auch würden sie von dieser Stelle aus deutlich niedriger als die den Ortskern prägende Bebauung erscheinen. Insgesamt sei die Sichtbarkeit auf einen schmalen, in nordwestliche Richtung verlaufenden Sektor beschränkt. Die Klägerin hat nicht behauptet, diese Darstellung sei unzutreffend oder unvertretbar; auch unabhängig hiervon sprechen dafür keine Anhaltspunkte.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich einer der vier damals noch verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen keinen Bestand haben kann, war der Kostenausspruch des Verwaltungsgerichts nur im Umfang eines Viertels abzuändern; hinsichtlich der übrigen drei Viertel hat es bei der Nummer 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung sein Bewenden. Da die Beigeladene in beiden Rechtszügen Sachanträge gestellt hat, konnte sie gemäß § 154 Abs. 3 VwGO zu den Kosten des Berufungs- und, soweit über sie noch nicht rechtskräftig befunden wurde, zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens herangezogen werden. Die Kostenverteilung zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen folgt aus § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 nach den geltenden Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, so hat die zuständige Behörde die im Einzelfall getroffene Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau zu bezeichnenden Personen oder Vereinigungen bekannt zu geben, wenn dies beantragt wird

1.
vom Antragsteller des Verwaltungsaktes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder
2.
von demjenigen, an den die Behörde den Verwaltungsakt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 gerichtet hat.
Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu tragen.

(2) Über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder deren Unterlassen entscheidet im ersten Rechtszug das Oberverwaltungsgericht, auch wenn kein Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vorliegt. Ist eine Gestaltungs- oder Leistungsklage oder ein Antrag nach § 47 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statthaft, ist § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Bei länderübergreifenden Plänen und Programmen ist das Oberverwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, die die Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms getroffen hat, ihren Sitz hat.

(3) Hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Satz 1 gilt nicht für Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10 des Baugesetzbuches.

(4) Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b findet § 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in den Fällen seines Absatzes 8, keine Anwendung.

(5) Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(6) Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie die Absätze 4 und 5 gelten auch für Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Standortgemeinde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. der Beigeladenen am 7. März 2016 für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m im Gebiet des Antragstellers erteilt hat.

Diese Anlagen sollen nördlich der von Ost nach West verlaufenden Autobahn A 6 errichtet werden. Westlich hiervon bestehen bereits vier Windkraftanlagen; die Errichtung von vier weiteren derartigen Anlagen in der Umgebung war nach Aktenlage im September 2015 geplant.

Im Anschluss an die am 15. Dezember 2011 erfolgte Einreichung des Genehmigungsantrags übersandte das Landratsamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. Januar 2012 unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 5 BImSchG einen Satz der Antragsunterlagen sowie zwei Gutachten mit der Bitte, „zu dem Vorhaben bis spätestens 01. März 2012 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden“. Mit einem am 29. Februar 2012 beim Landratsamt eingegangenen Schreiben beantragte der Antragsteller die Zurückstellung des Antrags. Zur Begründung bezog er sich auf einen am 23. Februar 2012 gefassten Beschluss seines Marktgemeinderates, in dem eine solche Maßnahme bis zum Abschluss von Planungen über die Schaffung von Konzentrationszonen für die Windkraftnutzung im Gebiet des Antragstellers gefordert worden war. Eine förmliche Entscheidung über den Zurückstellungsantrag ist in den Akten des Landratsamts nicht feststellbar.

Mit Schreiben vom 8. März 2013 führte das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller aus, dessen Beteiligung sei nunmehr für ein Jahr ausgesetzt worden. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gebeten, „zu dem Vorhaben bis spätestens 13. Mai 2013 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden“. Mit Schreiben vom 22. April 2013 setzte der Antragsteller das Landratsamt davon in Kenntnis, dass der Marktgemeinderat beschlossen habe, das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erteilen, da im Flächennutzungsplan eine Konzentrationszone ausgewiesen sei und der Antragsteller keine Ausnahme für weitere Standorte von Windkraftanlagen zulasse.

Durch Bescheid vom 26. März 2014 lehnte das Landratsamt den Genehmigungsantrag der Beigeladenen unter Hinweis auf die seines Erachtens rechtmäßige Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ab. Diesen Bescheid hob das Verwaltungsgericht auf Klage der Beigeladenen hin durch Urteil vom 25. März 2015 (RO 7 K 14.683) auf, da es sich bei dem im Flächennutzungsplan des Antragstellers für die Errichtung von Windkraftanlagen vorgesehenen Gebiet nicht um eine Konzentrationsfläche im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB handele und die diesbezügliche Planungsabsicht des Antragstellers unabhängig hiervon auch aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben könne. Gleichzeitig wurde der Antragsgegner verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Dieses Urteil wurde mit der durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2015 (22 ZB 15.1330 - juris) erfolgten Ablehnung des Antrags des Antragstellers, hiergegen die Berufung zuzulassen, rechtskräftig.

Nachdem das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 aufgefordert hatte, zum Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG als Träger öffentlicher Belange Stellung zu nehmen, beschloss der Marktgemeinderat am 16. Dezember 2015, die Verweigerung des Einvernehmens bleibe aufrecht erhalten.

Die der Beigeladenen am 7. März 2016 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde auf deren Antrag hin für sofort vollziehbar erklärt.

Über die gegen den Genehmigungsbescheid erhobene Klage des Antragstellers (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: RO 7 K 16.496) wurde noch nicht entschieden.

Den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. September 2016 ab, da die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit formell ordnungsgemäß begründet worden sei und eine summarische Prüfung ergebe, dass der Bescheid vom 7. März 2016 Rechte des Antragstellers nicht verletze.

Mit der von ihm eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 7. März 2016 wiederherzustellen.

Wegen der zur Begründung dieses Rechtsmittels vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Oktober 2016 verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie auf das Vorbringen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladene erachtet, ohne einen Antrag zu stellen, die Beschwerde für unbegründet. Wegen ihrer Sicht der Sach- und Rechtslage wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. November 2016 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Soweit im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Oktober 2016 wiederholt auf das Vorbringen im Hauptsacherechtsstreit bzw. im erstinstanzlichen Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO Bezug genommen oder lediglich (ohne jede nähere Zuordnung) ausgeführt wurde, bestimmte Umstände seien „dargelegt worden“ (so Seite 10 Mitte dieses Schriftsatzes), genügt ein solches Vorbringen nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung. Dem in dieser Vorschrift enthaltenen Gebot, dass sich der Rechtsmittelführer mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung der Argumentation des Verwaltungsgerichts unter Darlegung substantiierter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte entgegentritt und in einer Weise, die einen gedanklichen Nachvollzug der Standpunkte des Rechtsmittelführers ermöglicht, aufzeigt, warum die angefochtene Entscheidung aus Sicht des Rechtsmittelführers keinen Bestand haben kann. Ausführungen, die aus der Zeit vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses stammen und die deshalb noch in Unkenntnis der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verfasst wurden, können diese Aufgabe zwangsläufig nicht leisten (vgl. zur fehlenden Eignung eines bloßen Rückgriffs auf früheres Vorbringen, den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen gerecht zu werden, z. B. VGH BW, B.v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 - NVwZ 2002, 883/884). Verweisungen auf erstinstanzliche Darlegungen sind in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren unter der Voraussetzung, dass sie das in Bezug genommene Vorbringen so klar identifizieren, dass es sich unschwer auffinden lässt, allenfalls dann ausnahmsweise beachtlich, wenn das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche Ausführungen des Rechtsmittelführers unberücksichtigt gelassen hat; denn in solchen Fällen fehlt es an einer Argumentation des Verwaltungsgerichts, mit der sich die Beschwerdebegründung auseinandersetzen kann. Eine solche Sachverhaltsgestaltung steht hier - auch nach dem Beschwerdevorbringen - nicht inmitten; vielmehr hat das Verwaltungsgericht das erstinstanzliche Vorbringen des Antragstellers, soweit hierzu der Sache nach Anlass bestand, umfassend verbeschieden.

Das danach verbleibende Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Der vorliegende Rechtsstreit erfordert keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers, mit denen er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, die anhängige Klage müsse schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB als erteilt gelte, da es der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang des Aufforderungsschreibens vom 2. Januar 2012 verweigert habe. Denn in Abschnitt II.2 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) der Gründe des angefochtenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zusätzlich darauf gestützt, dass der Bescheid vom 7. März 2016 auch dann keine Rechtsverletzung zulasten des Antragstellers beinhalten würde, falls davon auszugehen sein sollte, die in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB bezeichnete Rechtsfolge habe hier deshalb nicht eintreten können, weil das im Januar 2012 an den Antragsteller gerichtete Ersuchen, über die Erteilung des Einvernehmens zu befinden, nicht eindeutig gewesen sei. Das Landratsamt habe die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens, die der Antragsteller auf der Grundlage dieser Annahme im April 2013 prinzipiell noch hätte aussprechen können, nämlich zu Recht ersetzt.

Um diese Aussage zu begründen, hat das Verwaltungsgericht eine Mehrzahl von Gesichtspunkten geprüft, im Hinblick auf die das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig sein könnte; nur für den Fall eines sich aus dieser Bestimmung ergebenden Versagungsgrundes wäre - was die Beschwerdebegründung nicht in Abrede stellt - die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens vorliegend rechtens gewesen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 sind - soweit ihnen nach dem Vorgesagten überhaupt Beachtlichkeit zukommt - nicht geeignet, die Richtigkeit des Ergebnisses dieser Prüfung zu erschüttern, demzufolge die Voraussetzungen keiner der in Erwägung zu ziehenden Ablehnungsgründe erfüllt sind.

1.1 Der rechtlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert, weil die sog. 10-H-Regelung (Art. 82 Abs. 1 bis 4 BayBO) gemäß Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht eingreife, da dem Landratsamt vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen habe, ist der Antragsteller in Abschnitt II.2.a der Beschwerdebegründung weithin nur mit der - sich in immer neuen sprachlichen Wendungen inhaltlich unverändert wiederholenden - pauschalen Behauptung entgegengetreten, die der Behörde bis zu jenem Stichtag zur Verfügung stehenden Unterlagen seien unvollständig gewesen. Mangels ausreichender Substantiierung außer Betracht bleiben muss auch die beiläufige Bemerkung, die eingereichten Unterlagen hätten nicht den Anforderungen der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) entsprochen; denn auch insofern wird nicht konkret aufgezeigt, welche der Nachweis- und Erkenntnismittel, die in den umfangreichen Katalogen der §§ 4, 4a, 4b und 4d der 9. BImSchV aufgeführt werden, der Antragsteller entweder vermisst oder von denen er der Ansicht ist, sie seien derart mangelhaft gewesen, dass sie einer nicht eingereichten Unterlage gleichgestellt werden müssten.

Dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO wird die Beschwerdebegründung, soweit sie die Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen am 4. Februar 2014 in Abrede stellt, allenfalls insoweit gerecht, als sie zum einen die Unbrauchbarkeit der im Auftrag der Beigeladenen erstellten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (1.1.1) behauptet und sie zum anderen geltend macht, damals hätten Schriftstücke gefehlt, die zur Vorbereitung einer nach Meinung des Antragstellers gebotenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung erforderlich gewesen wären (1.1.2).

1.1.1 Die Beschwerdebegründung geht der Sache nach grundsätzlich zutreffend davon aus, dass die Vollständigkeit der Antragsunterlagen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht bereits zwangsläufig dann zu bejahen ist, wenn der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 zu allen Themen, auf die sich die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Prüfung zu erstrecken hat, überhaupt Unterlagen zugegangen sind. Vielmehr müssen die erforderlichen Dokumente, damit die Übergangsregelung eingreift, ihrem Inhalt und ihrer Qualität nach so beschaffen sein, dass sie eine solche Prüfung tatsächlich gestatten. Im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 10) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu ausgeführt:

„Zu beachten ist …, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur ‚zur Prüfung‘ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.“

Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die Privilegierung der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu Unrecht bejaht hat, obgleich sie von der nächstgelegenen Wohnbebauung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 BayBO deutlich weniger als 1 km entfernt errichtet werden sollen (vgl. z. B. Blatt 338 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts).

Aus Blatt 345 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts ergibt sich, dass die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung am 25. Mai 2011 erstellt, sie am 28. September 2011 an eine geänderte Standortplanung angepasst, sie am 12. März 2012 ergänzt und sie am 8. September 2015 erneut geändert wurde. Auch wenn sich die älteren Fassungen dieser Ausarbeitung - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. Seite 14 des angefochtenen Beschlusses) - nicht in den Behördenakten befinden und sie das Gericht deshalb nicht unmittelbar beurteilen kann, muss doch mit einer für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Gewissheit - zumal angesichts der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung - davon ausgegangen werden, dass am 4. Februar 2014 dem Landratsamt eine den rechtlichen und fachlichen Mindestanforderungen genügende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zur Verfügung stand.

Aus dem Schreiben, das eine hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz am 10. Februar 2012 an das für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Sachgebiet des Landratsamts gerichtet hat (Blatt 366 im Ordner 1/2 der Akten des Landratsamts), geht hervor, dass die seinerzeitige Fassung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung der Behörde bereits damals vorlag. Die hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz hat an jenem Tag der Sache nach gebeten, eine Überarbeitung dieser Unterlage im Hinblick auf den vom 20. Dezember 2011 stammenden Windkrafterlass Bayern (AllMBl 2012 S. 34) zu veranlassen, und in diesem Zusammenhang auf ein 4,5 bis 8,5 km entferntes Schwarzstorch- und Baumfalkenvorkommen im Grafenbucher Forst hingewiesen.

Dahinstehen kann, ob die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vor diesem Hintergrund in ihrer damaligen Fassung Mängel aufwies, die so gravierend waren, dass von einer nicht prüffähigen Unterlage im vorbezeichneten Sinne hätte ausgegangen werden müssen. Denn die ggf. vorliegenden Defizite wurden allen erkennbaren Umständen nach lange vor dem 4. Februar 2014 in vollauf ausreichender Weise behoben. In einem amtsinternen Schreiben vom 14. Juni 2013 hielt die vorerwähnte hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts nämlich fest, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sei auf der Grundlage des Windkrafterlasses Bayern vom 20. Dezember 2011 (neu) bearbeitet worden; in diesem Rahmen habe eine fachlich plausible Prüfung artenschutzrechtlicher Belange und eine ergänzende Abfrage aktueller Daten zum Schwarzstorch stattgefunden. Dies lässt derzeit nur den Schluss zu, dass der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung um die Jahresmitte 2013 jedenfalls keine ihre Brauchbarkeit für das weitere Genehmigungsverfahren ausschließenden Fehler mehr anhafteten.

Bestätigt wird dieser Befund durch den Umstand, dass diese Ausarbeitung in der Folgezeit - soweit überhaupt - nur noch geringer Modifizierungen bedurfte. In einer E-Mail vom 2. März 2015 führte die hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts gegenüber einem Repräsentanten der Beigeladenen aus, eine Nachfrage bei Experten des Landesbundes für Vogelschutz habe hinsichtlich der im betroffenen Bereich vorkommenden Vogelarten - bezogen auf die letzten Jahre - keine neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse erbracht. In einem amtsinternen Schreiben vom 12. August 2015 hielt dieser Amtsträger fest, nach telefonischer Mitteilung hätten sich bei einer erneuten Überprüfung potenziell vorkommender, vom Windkrafterlass Bayern erfasster Vogelarten keine neuen Sachverhalte ergeben; dieser aktuelle Stand solle in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellt werden. Die am 8. September 2015 vorgenommene Überarbeitung jener Unterlage kann deshalb - jedenfalls was ihren avifaunistischen Teil anbetrifft - offenbar nur von beschränkter Reichweite gewesen sein.

In einem Schreiben an das für die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Sachgebiet des Landratsamts vom 12. Februar 2016 merkte die hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz schließlich an, eine vollständige Neuerstellung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sei nicht geboten, da auf der Grundlage der vorhandenen Verbreitungsdaten sowie von Potenzialabschätzungen und worstcase-Annahmen die Verwirklichung von Verbotstatbeständen in Bezug auf nach den Anlagen 2 bis 4 zum Windkrafterlass Bayern relevante Arten nicht zu erwarten sei; nachträglich vorgebrachte Hinweise bezüglich des Baumfalken und des Schwarzstorchs seien berücksichtigt und bewertet worden. Da keine fachlich begründeten Anhaltspunkte für das Vorkommen schlag- oder störungsempfindlicher Arten vorlägen, seien keine weitergehenden Kartierungen vor Ort geboten. Aus naturschutzfachlicher Sicht ließen sich auf der Grundlage des Windkrafterlasses keine dem Vorhaben entgegenstehenden Belange erkennen.

Ein rechtlicher Umstand, dessentwegen der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könnte, ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung, mit dem der Antragsteller sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht der das Genehmigungsverfahren durchführenden Behörde hinsichtlich der Frage, ob die Antragsunterlagen vollständig sind, einen gewissen Ermessensspielraum zuerkannt hat. Dies folgt schon daraus, dass sich diese Rüge in der Rechtsbehauptung erschöpft, eine derartige Ausfüllung des Art. 83 Abs. 1 BayBO sei weder vom Gesetzgeber gewollt, noch sei sie rechtlich zulässig. Argumente dafür, warum ein solches Verständnis der Vorschrift mit höherrangigem Recht unvereinbar sein soll, hat der Antragsteller ebenso wenig vorgetragen wie Gesichtspunkte, die einen - den Rechtsanwender bindenden - gegenläufigen Willen des historischen Gesetzgebers aufzeigen. Auch wenn kein derartiger „Ermessensspielraum“ anzuerkennen wäre, wäre nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass rechtzeitig ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorgelegen hat.

Nicht entscheidungserheblich ist ferner das Vorbringen, mit dem der Antragsteller der Erwägung des Verwaltungsgerichts entgegentritt, für die Vollständigkeit der Unterlagen spreche auch, dass das Landratsamt die Beigeladene entgegen § 7 der 9. BImSchV nicht unverzüglich zur Nachreichung fehlender Erkenntnismittel aufgefordert habe. Dem Unterbleiben einer auf § 7 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV gestützten Aufforderung kann allenfalls indizielle Bedeutung für die Beantwortung der Frage nach der Vollständigkeit der Antragsunterlagen zukommen (tatsächlich hängt sie von der Erfüllung objektiver Kriterien ab); vgl. dazu die obigen Ausführungen.

1.1.2 Nicht in Frage gestellt wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsunterlagen seien am 4. Februar 2014 im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO vollständig gewesen, ferner durch die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, die als Blatt 327 bis 334 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts befindliche Ausarbeitung „Allgemeine Vorprüfung nach UVPG …“ sei der Behörde erst am 8. September 2015 zugegangen. Der Umstand, dass dieses Datum auf dem Deckblatt jenes Schriftstücks genannt wird, deutet zwar darauf hin, dass es bis zu dem in Art. 83 Abs. 1 BayBO festgesetzten Stichtag noch nicht beim Landratsamt eingegangen war. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn auf Seite 15 des angefochtenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht aufgezeigt, dass es einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorliegend deshalb nicht bedurfte, weil das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nur zwei Windkraftanlagen umfasst und die vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25 f.) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18 ff.) entwickelten Voraussetzungen, unter denen neu zu errichtende Anlagen gemeinsam mit bereits existierenden Anlagen ein „nachträglich kumulierendes Vorhaben“ (mit der Folge der entsprechenden Anwendbarkeit des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG) bilden, hier nicht erfüllt seien; denn es fehle an Anhaltspunkte jedweder Art für den zu diesem Zweck erforderlichen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und den Bestandsanlagen.

Die Beschwerdebegründung tritt dem zum einen mit der Behauptung entgegen, der Bevollmächtigte des Antragstellers habe „im einstweiligen Verfahren und im Klageverfahren“ nachgewiesen, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen „einen vorhandenen Windpark ergänzen“ würden. Dieses Vorbringen ist bereits deshalb unbehelflich, weil die eingangs des Teils II der Gründe dieses Beschlusses dargestellten Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen Bezugnahme auf frühere (hier zudem in keiner Weise näher identifizierte) Ausführungen nicht vorliegen.

Zum anderen vertritt die Beschwerdebegründung die Auffassung, das Erfordernis eines räumlich und betrieblichen Zusammenhangs zwischen den Bestandsanlagen und dem neu hinzutretenden Vorhaben in Gestalt eines funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs aufeinander (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25 f.; U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18 ff.) sei im vorliegenden Fall deshalb entbehrlich, weil sich § 3b Abs. 2 „Satz 1“ (richtig: Satz 2) Nr. 2 UVPG mit einem engen räumlichen Zusammenhang begnüge, ohne dass es auf die Errichtung der einzelnen Anlagen durch den gleichen Investor, ihre Lage auf demselben Betriebs- oder Baugelände sowie darauf ankomme, ob sie durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen verbunden sind. Dass zwischen den Bestands- und den neu hinzutretenden Anlagen ein enger räumlicher Zusammenhang bestehe, zeige bereits ein Blick auf eine Übersichtskarte. Hierbei bleibt indes außer Betracht, dass es sich bei § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG um einen Auffangtatbestand handelt, der ausschließlich Vorhaben erfasst, die keine Anlagen im Rechtssinn zum Gegenstand haben (BayVGH, B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris Rn. 38; B.v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - juris Rn. 36; Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Mai 2003, § 3b UVPG Rn. 33; Dienes in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b Nr. 32). Aus der eingangs des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verwendeten Formulierung „als technische und sonstige Anlagen“ muss nämlich erschlossen werden, dass diese Bestimmung abschließend regelt, unter welchen Voraussetzungen bei Anlagen ein „enger Zusammenhang“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht (BayVGH, B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris Rn. 38).

1.2 Nicht in Frage gestellt wird durch die Beschwerdebegründung auch die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe das verweigerte Einvernehmen des Antragstellers zum Vorhaben der Beigeladenen deshalb zu Recht ersetzt, weil durch die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG) nicht beeinträchtigt werden.

Das im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 beiläufig aufscheinende Vorbringen, der Antragsteller habe „substantiiert das Vorkommen der … Falkenarten vorgetragen“, ist unbeachtlich, weil diese Darstellung in keiner Weise erkennen lässt, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen Falken in unzulässiger Weise gefährdet werden. Eine Präzisierung dieser Einlassung ist an keiner Stelle der Beschwerdebegründung erfolgt.

Zur Begründung seiner Behauptung, das Vorhaben der Beigeladenen gefährde Schwarzstörche, hat der Antragsteller im gleichen Schriftsatz lediglich vorgebracht, es gebe ausreichende Hinweise auf eine Raumnutzung durch Exemplare dieser Spezies. Ferner sei aufgrund zahlreicher Sichtungen von der Existenz eines Horstes dieser Vogelart innerhalb des „engeren Prüfbereichs“ von 3000 m auszugehen, auch wenn ein konkretes Nest bisher noch nicht bekannt sei. Diese knappen Hinweise rechtfertigen nicht die Annahme, der Antragsteller sei berechtigt gewesen, sein Einvernehmen mit dem Vorhaben der Beigeladenen im Hinblick auf entgegenstehende naturschutzrechtliche Belange zu versagen.

Die Vogelart „Schwarzstorch“ wurde in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gesondert und eingehend betrachtet (vgl. Seite 34 dieser Ausarbeitung). Den dortigen Ausführungen zufolge ist innerhalb des Großraums ein einziger Horst dieser Spezies bekannt, der sich nordwestlich des Hauptortes des Antragstellers im Grafenbucher Forst in einer Entfernung von mehr als 6 km von der nächstgelegenen der beiden geplanten Anlagen befinde. In der näheren Umgebung beider Anlagen gebe es kein für Tiere dieser Art geeignetes Nahrungshabitat. Hierfür kämen vorrangig die südlich der A 6 liegenden Bachtäler und Feuchtwälder des Eismannsberger und des Traunfelder Baches in Betracht. Eine Überquerung der Autobahn in Richtung Norden zum Happurger Bach sei theoretisch möglich, aber trotz des etwa 10 km umfassenden Nahrungsradius des Schwarzstorches aufgrund der beiden erstgenannten, wesentlich näher liegenden Nahrungshabitate relativ unwahrscheinlich. Eine relevante Kollisionsgefahr mit den geplanten Windrädern sei deshalb nicht zu erkennen.

Da der Eismannsberger und der Traunfelder Bach im Westen des Grafenbucher Forsts liegen (vgl. z. B. die auf der Rückseite von Blatt 344 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts abgedruckte Karte), berührt eine Flugroute, die von einem in diesem Waldgebiet befindlichen Horst zu den in diesen Bachtälern vorhandenen Nahrungshabitaten führt, die Flächen, auf denen die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen errichtet werden sollen, nicht einmal entfernt. Die Vertretbarkeit der am Ende des Schreibens der hauptamtlichen Fachkraft für Naturschutz vom 12. Februar 2016 geäußerten Auffassung, dem Vorhaben der Beigeladenen stünden keine naturschutzfachlichen Belange entgegen, ist vor diesem Hintergrund unmittelbar nachvollziehbar. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Entfernung zwischen dem in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung erwähnten Horst eines Schwarzstorchs und den verfahrensgegenständlichen Anlagen weniger als 10 km beträgt, dieser Nistplatz mithin sowohl nach dem Windkrafterlass Bayern vom 22. Dezember 2011 als auch nach dem nunmehr an seine Stelle getretenen „Windenergie-Erlass“ vom 19. Juli 2016 (AllMBl S. 1642) innerhalb des „weiteren Prüfbereichs“ liegt. Denn auch unter dieser Voraussetzung setzt die Bejahung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos die plausible Darlegung voraus, dass es im Bereich der geplanten Anlage(n) zu höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeiten kommt oder ihr Nahbereich - z. B. bei Nahrungsflügen - signifikant häufiger überflogen wird (so zutreffend der Windkrafterlass Bayern vom 22.12.2011 in Abschnitt 9.4.1 und der Windenergie-Erlass in Abschnitt 8.4.1 Buchst. c Doppelbuchst. aa). Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung hat eine solche Gegebenheit mit nachvollziehbaren Argumenten verneint; die Beschwerdebegründung setzt dem kein substantiiertes Vorbringen entgegen.

1.3 Nicht aufgezeigt wird im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 schließlich, dass der Antragsteller deshalb gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB befugt gewesen sei, sein Einvernehmen zum Vorhaben der Beigeladenen zu verweigern, weil es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen könne.

1.3.1 Der Antragsteller macht insoweit zum einen geltend, vorhandene Vor- und Fremdbelastungen seien nicht vollständig und nicht ordnungsgemäß geprüft worden; insbesondere hätten keine gesonderten Messungen der durch bestehende Anlagen hervorgerufenen Vorbelastungen stattgefunden. Unter „Fremdbelastungen“ versteht er ausweislich der Ausführungen auf Seite 11 der Beschwerdebegründung die Geräusche, die von „Biogasanlagen, Wärmepumpen, landwirtschaftlichen Betrieben usw.“ verursacht werden.

Dieses Vorbringen trifft teilweise bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu; im Übrigen kann ihm unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht gefolgt werden. Das Landratsamt hat seiner Entscheidung zwei am 26. November 2015 von einer nach § 26 BImSchG anerkannten Messstelle erstellte schalltechnische Gutachten zugrunde gelegt. Eine dieser beiden Ausarbeitungen (sie trägt die Nummer ha-10.5396-b04a) diente - soweit sie schalltechnische Fragestellungen zum Gegenstand hat - im Wesentlichen der Ermittlung der akustischen Vorbelastung; in dem weiteren Gutachten vom gleichen Tag (Nummer ha-10.5396-b05a) werden u. a. die von den verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgerufene Zusatzbelastung und die nach der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen zu erwartende Geräuschgesamtbelastung dargestellt.

Zum Zweck der Erfassung der Vorbelastung durch anlagenbezogenen Schall wurden nach der Darstellung im erstgenannten Gutachten die Geräuschemissionen aller acht in der Umgebung bereits bestehenden bzw. damals ansonsten geplanten Windkraftanlagen, ferner von vier Gewerbebetrieben, einer Biogasanlage sowie von fünf landwirtschaftlichen Gehöften berücksichtigt. Mit der Einbeziehung der letztgenannten Objekte ging das mit der Erstellung dieser Untersuchung beauftragte Sachverständigenbüro über die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm hinaus, da nach der Nummer 2.4 Abs. 1 dieses Regelwerks im Rahmen der Vorbelastung nur die Geräusche solcher Anlagen berücksichtigungspflichtig sind, die in den Anwendungsbereich der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm fallen; hierzu gehören immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen nicht (vgl. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm).

Dass über die im Gutachten vom 26. November 2015 (Nummer ha-10.5396-b04a) berücksichtigten Geräuschquellen hinaus in der Umgebung weitere Anlagen vorhanden sind, die von Rechts wegen bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht außer Acht hätten bleiben dürfen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf. Desgleichen ergibt sich aus ihr nicht, dass an den für die zutreffende Beantwortung der Frage nach dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen allein bedeutsamen Immissionsorten 1.1, 1.2, 1.3, 4.1, 4.2 und 4.3 oberirdisch aufgestellte Wärmepumpen von einer Art und in einer Zahl vorhanden sind, die ihre Berücksichtigung bei der Ermittlung der Vorbelastung gebot.

Die Behauptung, die Vorbelastung sei nicht durch „separate Messungen“ ermittelt worden, trifft teilweise bereits unter tatsächlichem Blickwinkel nicht zu. Denn nach der Darstellung in den Abschnitten 5 und 7.3 des Gutachtens vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a wurden an den vorerwähnten sechs Immissionsorten, die innerhalb des Einwirkungsbereichs der verfahrensgegenständlichen Anlagen liegen, Immissionsmessungen durchgeführt. Dass das Vorhaben der Beigeladenen an den sieben weiteren in den Gutachten vom 26. November 2015 erwähnten Immissionsorten lediglich eine Zusatzbelastung hervorruft, die - wie die Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm das voraussetzt - mindestens 10 dB(A) unter dem dort jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt, folgt aus den Tabellen 7 und 8 im Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b05a; das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts hat die Richtigkeit dieser gutachterlichen Aussage in seiner am 15. Dezember 2015 abgegebenen Stellungnahme bestätigt.

Ebenfalls durch Messungen ermittelt wurden die Schallemissionen, die von den vorerwähnten fünf landwirtschaftlichen Betrieben ausgehen.

Soweit die Geräusche, die von in die Ermittlung der Vorbelastung einzubeziehenden Anlagen verursacht werden, nicht messtechnisch erfasst wurden, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass hieraus ein Mangel des Genehmigungsbescheids resultiert, angesichts dessen der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könnte. Insbesondere bezeichnet der Antragsteller nicht die Rechtsnorm oder die sonstige rechtliche Vorgabe, im Hinblick auf die das Landratsamt gehalten gewesen wäre, auch insoweit Emissionsmessungen zu verlangen.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass die von der Beigeladenen beauftragten Sachverständigen, soweit die Geräuschemissionen der Biogas- sowie der bereits vorhandenen Windkraftanlagen in Frage standen, ausweislich der Ausführungen auf Seite 9 unten des Gutachtens vom 26. November 2015 (Nummer ha-10.5396-b04a) die diese Anlagen betreffenden Genehmigungsbescheide ausgewertet haben. Hiergegen ist deshalb nichts zu erinnern, weil durch bescheidsmäßig festgesetzte Schallleistungspegel das maximal zulässige Emissionsverhalten einer solchen Anlage bestimmt wird. Ein Rückgriff auf diese Werte berücksichtigt die Belange von Betroffenen, die sich mit den Geräuschen von Bestands- und von neu hinzukommenden weiteren Anlagen konfrontiert sehen, deshalb in mindestens gleich guter Weise wie eine Messung, hinsichtlich derer - auch wenn sie über längere Zeit hinweg durchgeführt wird - nicht immer ausgeschlossen werden kann, dass sie das Emissionsverhalten einer Bestandsanlage u. U. nicht in der „worstcase-Situation“ abbildet (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 18). Emissionsmessungen sind zwar geeignet, etwaige Überschreitungen des durch die Anlagengenehmigung zugelassenen Schallleistungspegels aufzudecken. Ein solches Ergebnis hätte indes nicht zur Folge, dass deswegen für die neu hinzukommende Anlage nur ein geringeres Geräuschkontingent zur Verfügung steht; vielmehr wäre einem solchen Umstand durch ein behördliches Einschreiten gegen den Betreiber der zu lauten Anlage Rechnung zu tragen. Emissionsmessungen gebührt deshalb bei der Ermittlung der Vorbelastung, die zur Vorbereitung der Entscheidung über einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag durchgeführt wird, gerade nicht der Vorzug gegenüber dem Abstellen auf das nach der jeweiligen Genehmigung maximal zulässige Emissionsverhalten der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Bestandsanlagen.

Ebenfalls die von Rechts wegen höchstzulässigen Schallemissionen (nämlich diejenigen, die den am nächstgelegenen Immissionsort maßgeblichen Immissionsrichtwert voll ausschöpfen) wurden im Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a insoweit angesetzt, als dort darüber zu befinden war, mit welchem flächenbezogenem Schallleistungspegel der Betrieb der Fa. H... in die Ermittlung der Vorbelastung Eingang zu finden hat; die vorbezeichneten Erwägungen gelten insofern entsprechend (vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit einer derartigen Vorgehensweise auch BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 22 ZB 15.2322 - juris Rn. 41).

Um das Emissionsverhalten der drei weiteren in die Betrachtung einbezogenen Gewerbebetriebe quantifizieren zu können, wurde in dem letztgenannten Gutachten auf von fachkundigen öffentlichen Stellen auf breiter Tatsachengrundlage erarbeitete Studien (nämlich den von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt am 16.5.1995 erstellten, im Jahr 2005 aktualisierten Technischen Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen, ferner den ebenfalls von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt stammenden, am 31.8.1999 abgeschlossenen Technischen Bericht Nr. L 4054 zur Untersuchung der Geräuschemissionen und -immissionen von Tankstellen sowie die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt erstellte Parkplatzlärmstudie in der vom August 2007 stammenden 6. Auflage) zurückgegriffen. Hiergegen ist - zumal in Ermangelung einschlägiger substantiierter Angriffe in der Beschwerdebegründung - schon deshalb nichts zu erinnern, weil die Nummer A.2.3.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm ausdrücklich vorsieht, dass selbst im Rahmen einer detaillierten Prognose u. a. Eingangsdaten verwendet werden dürfen, die auf Erfahrungswerten beruhen, sofern sie den Anforderungen der Nummer A.2.2 Abs. 3 TA Lärm entsprechen. Gegen die in der Nummer A.2.2 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm geforderte Zuverlässigkeit der Eingabedaten, die sich den vorgenannten, soweit ersichtlich allgemein anerkannten Studien entnehmen lassen, bestehen jedenfalls im Licht der Beschwerdebegründung keine Bedenken.

1.3.2 Soweit der Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 darauf hinweist, dass an der Nord- und der Westseite eines im Jahr 2015 nach Aktenlage unbebauten, jedoch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücks (Immissionsort 1.3) der für die Nachtzeit geltende Immissionsrichtwert nach dem Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b05a nicht eingehalten wird, hat der Genehmigungsbescheid vom 7. März 2016 diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass in der Nebenbestimmung 3.2.1.4 festgelegt wurde, die Windkraftanlage 2 dürfe zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr nur mit einem maximalen Schallleistungspegel von 98,5 dB(A) betrieben werden; während der übrigen Nachtzeit darf auch diese Anlage - ebenso wie die Windkraftanlage 1 - demgegenüber einen Schallleistungspegel von 104,2 dB(A) hervorrufen. Die Gesamtbelastung des vorgenannten Baugrundstücks liegt nach den Angaben in der Tabelle 10 des letztgenannten Gutachtens zwar auch bei Vornahme einer solchen Drosselung zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr noch bei 43 dB(A) und damit um 1 dB(A) über dem - insoweit auch vom Landratsamt als maßgeblich angesehenen - Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 42 dB(A). Die verfügte schallreduzierte Betriebsweise der Windkraftanlage 2 während dieser beiden Stunden hat jedoch zur Folge, dass sich die vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehende Zusatzbelastung von 36 dB(A) zwischen 22.00 Uhr und 4.00 Uhr auf 31 dB(A) verringert. Der Immissionsort 1.3 liegt damit zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr zum einen nicht mehr im Einwirkungsbereich der verfahrensgegenständlichen Anlagen im Sinn der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm; zum anderen durfte der Anlagenbetrieb jedenfalls auf dieser Grundlage nach der Nummer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm zugelassen werden. Denn die Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 42 dB(A) zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr beruht ausweislich der Angaben in der Tabelle 7 des Gutachtens vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a auf der während dieser Zeit mit 42,5 bzw. 43,1 dB(A) zu hohen Geräuschvorbelastung (sie resultiert nach der Darstellung auf Seite 6 der Stellungnahme des Sachgebiets „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts vom 15.12.2016 aus der Ausfahrt eines Lastkraftwagens aus einem in der Nähe liegenden Betrieb während dieser Nachtstunden). Da nach der Nummer 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm in derartigen Fällen ein Genehmigungshindernis regelmäßig bereits dann zu verneinen ist, wenn die Zusatzbelastung um mindestens 6 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt, begegnet die behördliche Entscheidung angesichts der durch die Schallleistungsbegrenzung auf 98,5 dB(A) bewirkte Absenkung der durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben bewirkten Zusatzbelastung auf 31 dB(A) zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr erst recht keinen Bedenken.

2. Eine Notwendigkeit, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern, folgt auch nicht aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016, die sich mit der Bewertung der einander gegenüberstehenden Interessen befassen. Da im Licht der Beschwerdebegründung davon ausgegangen werden muss, dass der Bescheid vom 7. März 2016 der Nachprüfung im anhängigen Klageverfahren voraussichtlich standhalten wird, kann im Rahmen der Interessenabwägung durchaus Berücksichtigung finden, dass auch der Betrieb der beiden inmitten stehenden Windkraftanlagen einen gewissen Beitrag zur nachhaltigen Versorgung mit elektrischer Energie aus regenerativen Quellen leistet; die Schaffung solcher Anlagen stellt, wie § 1 Abs. 1 EnWG, namentlich aber die Vorschriften des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien zeigen, nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Anliegen dar.

Vor allem aber fällt angesichts der wahrscheinlichen Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage im Rahmen der Interessenabwägung ins Gewicht, dass sich der Vergütungsanspruch, der der Beigeladenen für den von den verfahrensgegenständlichen Anlagen erzeugten Strom zusteht, gemäß § 46a Abs. 1 EEG in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl I S. 2258) ab dem 1. März 2017 bis zum 1. August 2017 allmonatlich um 1,05% und ab dem 1. Oktober 2017 bis zum 1. Oktober 2018 quartalsweise um 0,4% verringert, je später die Anlagen in Betrieb genommen werden. Die Beigeladene besitzt vor diesem Hintergrund ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, dass sich dieser Zeitpunkt nicht aufgrund des Rechtsbehelfs eines Dritten, dem allen derzeit erkennbaren Umständen nach voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein dürfte, bis zu dem - noch nicht absehbaren - Tag verschiebt, an dem der Bescheid vom 7. März 2016 in Bestandskraft erwachsen oder gemäß § 80b Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar werden wird.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladenen war ein Kostenerstattungsanspruch nicht zuzuerkennen, da sie keinen Antrag gestellt hat und sie deshalb ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.3, 2.3 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wehrt sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windkraftanlagen - WKA - auf den Grundstücken FINr. 277 und FlNr. 376 (jeweils Gemarkung G …, die das Landratsamt L … der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BimSchG - mit Bescheid vom 12. November 2015 erteilt hat.

Beide WKA gehören zu dem insgesamt elf einzelne WKA umfassenden Windpark Wattendorf-Stadelhofen, dessen andere neun WKA im Landkreis Bamberg liegen. Die Beigeladene hat insofern die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beim Landratsamt Bamberg beantragt und erhalten. Dagegen ist die Klägerin nicht mit der Anfechtungsklage vorgegangen.

Die streitgegenständlichen WKA des Typs GE 2,5-120 haben bei einem Rotorradius von 60 m eine Gesamthöhe von 199 m. Das Anwesen der Klägerin ist nach den im Zulassungsverfahren unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth von der nächstgelegenen der beiden geplanten WKA mehr als 1000 m und von der weiteren WKA mehr als 2000 m entfernt.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin mit Urteil vom 31. Mai 2016 abgewiesen.

Die Klägerin hat hiergegen die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

Der Beklagte und die Beigeladene haben jeweils beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.

Die Klägerin macht ausschließlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Solche ernstlichen Zweifel ergeben sich vorliegend aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

Die Klägerin bemängelt ausschließlich die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Klägerin sich nicht darauf berufen könne, dass die WKA (oder jedenfalls eine der beiden WKA) den in Art. 82 Abs. 1 BayBO vorgeschriebenen Mindestabstand zu ihrem Wohnanwesen nicht einhielten. Im Einzelnen macht sie diesbezüglich geltend, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zum Einen die Anwendung von Art. 82 Abs. 1 BayBO nicht gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO ausgeschlossen sei, denn die Beigeladene habe bis zu dem in der Übergangsvorschrift genannten Stichtag (4.2.2014) keine vollständigen Genehmigungsunterlagen vorgelegt, die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift seien daher nicht erfüllt (hierzu unter 1). Zum Andern sei Art. 82 Abs. 1 BayBO drittschützend, verleihe also den im Fall einer Unterschreitung des Mindestabstands von „10 H“ Betroffenen rügefähige subjektiv-öffentliche Rechte (hierzu unter 2).

1. Die Klägerin bemängelt in der Antragsbegründung (Schriftsatz vom 8.8.2016, S. 1 Nr. 1) die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach für eine Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen zum Stichtag des 4. Februar 2014 spreche, dass das Landratsamt unter dem 26. August 2013 der Beigeladenen die Vollständigkeit der (am 23.8.2013 am Landratsamt eingegangenen) Unterlagen bestätigt habe. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht missdeute dieses Bestätigungsschreiben. In diesem heiße es nämlich „Die Unterlagen reichen vorerst für die Einleitung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens aus“; die Klägerin legt - wie sich aus der Hervorhebung des Wortes „vorerst“ in der Antragsbegründung ergibt - gerade auf die Vorläufigkeit dieser Bestätigung besonderen Wert. Sie ergänzt, dass gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung des Bestätigungsschreibens zusätzlich spreche, dass dieses Schreiben des Landratsamts keine Unterrichtung über den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens enthalten habe, die durch § 7 Abs. 2 der 9. BlmSchV vorgeschrieben werde. Damit kann die Klägerin nicht durchdringen.

1.1. Sofern aus der Formulierung im Schreiben des Landratsamts vom 26. August 2013 überhaupt rechtliche Folgerungen gezogen werden können, bedarf es - worauf der Beklagte in der Antragserwiderung zutreffend hinweist (Schriftsatz vom 5.9.2016, S. 2) - des Blicks auf den Textzusammenhang, der auch den nächstfolgenden Satz einschließt: „Die Nachforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten, soweit diese von den am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden zur fachlichen Beurteilung noch benötigt werden“. Das Landratsamt hat demnach auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass keine weiteren Unterlagen nachgefordert werden müssen. Dagegen spricht auch nicht, dass das Schreiben die nach § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV vorgesehene Information über den weiteren Ablauf des Genehmigungsverfahrens nicht enthielt.

1.2. Damit ist die Anwendbarkeit des Art. 82 Abs. 1 BayBO aber noch nicht ausgeschlossen. Denn die Frage, wann die Genehmigungsunterlagen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO vollständig vorlagen, kann wohl nicht anhand einer behördlichen „Bestätigung“ über die Vollständigkeit der Unterlagen abschließend beantwortet werden. Zur rechtlichen Relevanz einer solchen Bestätigung (der indes - anders als vorliegend - eine Liste der vorgelegten Genehmigungsunterlagen beigefügt war) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Bestätigung (wohl) nicht die Wirkung einer verbindlichen Feststellung habe (BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 7), dass sie lediglich ein Indiz für das tatsächliche Vorliegen der aufgelisteten Unterlagen sein könne (BayVGH, B.v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.95 - juris Rn. 20).

1.3. Losgelöst von der Frage, welche Bedeutung eine behördliche Bestätigung über die Vollständigkeit der vorgelegten Genehmigungsunterlagen im Einzelfall haben kann, ist die Rechtsvoraussetzung des „vollständigen Antrags“ so auszulegen, dass die dem Genehmigungsantrag beigefügten Unterlagen den Antrag nur „prüffähig“ machen, aber nicht schon die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens belegen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu wiederholt (z.B. B.v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.95 - juris Rn. 13 bis 15) ausgeführt:

„Die Beschwerdebegründung geht der Sache nach grundsätzlich zutreffend davon aus, dass die Vollständigkeit der Antragsunterlagen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht bereits zwangsläufig dann zu bejahen ist, wenn der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 zu allen Themen, auf die sich die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Prüfung zu erstrecken hat, überhaupt Unterlagen zugegangen sind. Vielmehr müssen die erforderlichen Dokumente, damit die Übergangsregelung eingreift, ihrem Inhalt und ihrer Qualität nach so beschaffen sein, dass sie eine solche Prüfung tatsächlich gestatten. … Zu beachten ist …, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur ‚zur Prüfung‘ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.“

Zu vom Vorhabensträger vorgelegten Genehmigungsunterlagen, die gutachtliche Qualität haben, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, es könne sein, dass das von diesem eingeholte Gutachten der prüfenden Genehmigungsbehörde alle zur Beurteilung des Vorhabens nötigen Informationen vermittle, sodass diese zu dem Ergebnis gelangen könne, eine weitere Begutachtung sei nicht mehr erforderlich. Es könne aber auch sein, dass der Sachverstand der prüfenden Behörde nicht ausreiche, um die Angaben in dem Gutachten im gebotenen Umfang selbst nachzuvollziehen und zu überprüfen; dann müsse sie ihrerseits zum Zweck weiterer Aufklärung einen (behördlichen) Sachverständigen einschalten. In beiden Fällen könne es sich um prüffähige Unterlagen handeln (BayVGH, B.v. 17.1.2017 -22 ZB 16.95 - juris Rn. 12).

1.4. In Übereinstimmung mit dieser Rechtslage hat das Verwaltungsgericht dem Schreiben vom 26. August 2013 lediglich Indizwirkung beigemessen. Es hat seine Überzeugung, dass die am 23. August 2013 eingereichten Genehmigungsunterlagen eine Prüfung des Genehmigungsantrags ermöglicht haben und damit vollständig im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO gewesen sind, in einer zusammenfassenden Beurteilung auch mit Blick auf die „vorgelegten Behördenakten (gerichtliche Beiakten I, III)“ gewonnen, außerdem - und mit wesentlichem Gewicht - daraus, dass am 26. August 2013 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingesetzt hat und dass die Unterlagen aus deren Sicht insbesondere im Hinblick auf die naturschutzfachlichen Aspekte vollständig waren, vor allem Untersuchungen zu einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung - saP - enthielten (UA, S. 5).

Mit diesen weiteren Umständen, aufgrund derer das Verwaltungsgericht eine Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO am 23. August 2013 (mithin weit vor dem Stichtag 4.2.2014) angenommen hat, befasst sich die Klägerin in der Antragsbegründung nicht. Ihre Darlegungen, mit denen sie sich gegen die vom Verwaltungsgericht dem Schreiben vom 26. August 2013 beigemessene indizielle Wirkung wendet, vermögen deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu wecken.

1.5. Soweit die Klägerin außerdem in der Antragsbegründung geltend macht, die mit dem Antrag vom 20. August 2013 eingereichten Unterlagen seien „im Bezug auf die naturschutzrechtlich vorgegebenen Untersuchungen in großem Maße unvollständig“ gewesen (Schriftsatz vom 8.8.2016, S. 2 vor Nr. 2), verfehlt sie die Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Hierzu wäre erforderlich gewesen darzulegen, welche Unterlagen nicht nur für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, sondern bereits für die Prüfung des Antrags notwendig gewesen sein, aber zum Stichtag (4.2.2014) noch gefehlt haben sollen.

2. Weil - wie ausgeführt - die Darlegungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel daran wecken, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO im konkreten vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, kommt es auf die weiteren, lediglich ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem nach seiner Ansicht fehlenden drittschützenden Charakter von Art. 82 Abs. 1 BayBO (vgl. UA S. 5 unten) ebenso wenig an wie auf die Einwände der Klägerin gegen diese Rechtsansicht (Schriftsatz vom 8.8.2016, Nr. 2) und schließlich auch nicht darauf, dass - ausgehend von den im angegriffenen Urteil festgestellten Entfernungen des Wohnanwesens der Klägerin zu den WKA - eine der beiden WKA ohnehin einen größeren Abstand zum Anwesen als das Zehnfache ihrer Gesamtanhöhe hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG festgesetzt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 800.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windkraftanlagen.

Am 27. Dezember 2013 reichte die Klägerin beim Landratsamt A* …- … einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs „Senvion 3.2 M“ auf Standorten im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2 ein. Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 200 m. Die Standorte der beantragten Windkraftanlagen liegen ca. 1 bis 1,3 km von der Ortschaft P* … entfernt.

Das Landratsamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21. Januar 2014 mit, dass die Antragsunterlagen nicht vollständig seien. Mit weiterem Schreiben des Landratsamtes vom 12. Februar 2014 wurde die Klägerin u.a. darauf hingewiesen, dass eine Einzelstatik und ein Bodengutachten erforderlich seien, da nach Mitteilung der Klägerin noch keine Typenprüfung vorliege. In den Unterlagen zum Naturschutz entspreche die Erfassung der Vögel in mehreren Punkten nicht der Anlage 6 zum Windenergie-Erlass vom 20. Dezember 2011.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 wurde der Antrag der Klägerin vom 27. Dezember 2013 abgelehnt. Die Windkraftanlagen würden schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG hervorrufen. Ihnen stünden zudem öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) habe nachvollziehbar dargelegt, dass die von diesen Windkraftanlagen ausgehenden Erschütterungen eine seismologische Messstation unzumutbar beeinträchtigen würden. Auch würde es nach Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde beim Betrieb der strittigen Windkraftanlagen ohne Abschaltung von Betriebsbeginn an zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Sinne eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie zu einer Störung im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG von Fledermäusen kommen.

Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Verpflichtungsklage der Klägerin wies das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 8. März 2017 ab. Die Windkraftanlagen seien gemäß § 82 Abs. 1 BayBO nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich privilegiert, weil sie in einem geringeren Abstand als dem 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden im Innenbereich (§ 34 BauGB) errichtet werden sollten. Die Übergangsregelung in § 83 Abs. 1 BayBO greife nicht ein, da die dem Landratsamt zum maßgeblichen Zeitpunkt des 4. Februar 2014 vorliegenden Antragsunterlagen nicht vollständig im Sinne dieser Vorschrift gewesen seien. Die beiden Windkraftanlagen seien bauplanungsrechtlich unzulässig, weil durch deren Errichtung und Betrieb die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt würde (§ 35 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin in der Antragsbegründung vom 22. Mai 2017, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht hervortreten.

1. Aus den klägerischen Darlegungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

b) Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass im Falle der strittigen Windkraftanlagen der Tatbestand des § 82 Abs. 1 BayBO grundsätzlich erfüllt ist. Danach ist die bauplanungsrechtliche Privilegierung der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB von der Einhaltung eines Mindestabstands von 10 H zu näher bezeichneten Wohngebäuden abhängig. Sie meint jedoch, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO anwendbar. Die Anwendung des Art. 83 Abs. 1 BayBO sei im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich geboten, um den der Klägerin zu gewährenden Vertrauensschutz nicht auszuhöhlen. Vereinzelte Mängel in den artenschutzfachlichen Erhebungen und daher erforderliche fachliche Nachfragen würden die Vollständigkeit des Antrags im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht ausschließen. Erhebungen, die drei bis vier Jahre zurücklägen, seien auch keinesfalls zwangsläufig veraltet. Die bloße Möglichkeit, dass es zwischenzeitlich zu Veränderungen gekommen sei, stehe einer hinreichenden Aktualität nicht entgegen. Es sei davon auszugehen, dass die artenschutzfachlichen Untersuchungen bereits vor Inkrafttreten des Windenergie-Erlass vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012, 34) abgeschlossen worden seien; im Hinblick auf den durch Art. 83 Abs. 1 BayBO gewährten Vertrauensschutz seien diese Untersuchungen nicht an den Vorgaben des Windenergie-Erlasses zu messen. Die Unterlagen zum Artenschutz seien inhaltlich vollständig und nachvollziehbar. Im Übrigen müsse geprüft werden, ob durch Vermeidungsmaßnahmen eine Vereinbarkeit mit artenschutzrechtlichen Vorschriften zu erreichen sei.

c) Die Beanstandung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass wegen des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes eine weite Auslegung der Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 1 BayBO geboten sei, überzeugt nicht. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9. Mai 2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. – NVwZ 2016, 999/1006 Rn. 154 f.) u.a. folgendes ausgeführt: „Es begegnet bereits erheblichen Zweifeln, ob das Vertrauen des ein Vorhaben planenden Bauherrn auf den Fortbestand der Rechtslage bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung überhaupt schutzwürdig ist […] Selbst wenn das Vertrauen des Eigentümers (oder Investors) auf den Fortbestand der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gleichwohl bereits vor Erteilung einer Genehmigung wegen der Planungskosten schutzwürdig sein sollte, so hat es nur geringes Gewicht. Einer solchen - unterstellten - Schutzwürdigkeit hat der Gesetzgeber bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer beschleunigten und möglichst einheitlichen Durchsetzung der Abstandsregelung mit der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO ausreichend Rechnung getragen.“ Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb Art. 83 Abs. 1 BayBO verfassungskonform extensiv auszulegen wäre.

d) Aus den klägerischen Darlegungen ergeben sich keine Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach der streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag der Klägerin zum maßgeblichen Stichtag des 4. Februar 2014 nicht vollständig im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO gewesen ist.

Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen und auch von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 29.11.2016 - 22 CS 16.2101 – juris Rn. 23; B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 10) gehören zu den Unterlagen, die einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag beizufügen sind (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung vom 16. September 2016 (a.a.O.) weiter ausgeführt hat, setzt die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig solche Unterlagen voraus, die bereits die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens belegen; es ist „also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht“.

Dies spricht entscheidend gegen das Argument der Klägerin, wonach „vereinzelte Mängel“ einer Unterlage, die fachliche Einwände aufwerfen und ein fachliches Nachhaken erfordern, keinesfalls die Vollständigkeit der Unterlagen in Frage stellen könnten. Vielmehr fehlt die Vollständigkeit von Unterlagen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 BayBO, wenn wegen – unter Umständen nur „einzelner“ - Mängel eine fachliche Prüfung nicht möglich ist. In diesem Fall dauert die Unvollständigkeit an, solange die Mängel nicht durch eine Ergänzung entsprechend der Aufforderung der Genehmigungsbehörde (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, § 7 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV) beseitigt wurden.

Das Verwaltungsgericht geht in der angefochtenen Entscheidung weiter davon aus (UA S. 11 f.), dass eine zur Beurteilung betreffend das Vorliegen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände geeignete spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) auf einer aktuellen und ausführlichen Ermittlung aller Vogelarten nach Anlage 2 der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Windenergie-Erlass - BayWEE) gemäß dessen Anlage 6 beruhen muss. Der Klägerin ist zuzugeben, dass es zweifelhaft erscheint, ob die Prüffähigkeit einer saP bereits deshalb ausscheiden muss, weil sie wie hier auf zum Teil drei bis vier Jahre zurückliegenden Erhebungen beruht. Sie verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf Nr. 7.14 des Windenergie-Erlasses in der aktuellen Fassung vom 19. Juli 2016 (AllMBl S. 1642). Danach soll in Genehmigungsverfahren zur Errichtung weiterer Windkraftanlagen auf vorhandene Untersuchungen zurückgegriffen werden, wenn die Datenlage nicht älter als fünf Jahre ist und keine entscheidungsrelevante Änderung der Sachlage erkennbar ist. Für die in einem Gebiet erstmalige Errichtung von Windkraftanlagen dürfte entsprechend gelten, dass die Ergebnisse tauglicher früherer Untersuchungen grundsätzlich verwertbar sein können.

Allerdings ist der Annahme des Verwaltungsgerichts zuzustimmen, dass die Vollständigkeit der Antragsunterlagen in der Regel die Vorlage einer saP erfordert, die eine Prüfung anhand der Vorgaben des Windenergie-Erlasses ermöglicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875, 22 B 14.1876 - BayVBl 2017, 271; U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – NuR 2014, 736/738 -Rn.41) sind die im Windenergie-Erlass aufgestellten Anforderungen an die Ermittlung artenschutzrechtlich ggf. entscheidungserheblicher Umstände als ein „antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität“ anzusehen, in dem die aus fachlicher Sicht im Regelfall zu beachtenden Erfordernisse dargestellt werden; von diesen Vorgaben darf nicht ohne fachlichen Grund und ohne gleichwertigen Ersatz abgewichen werden. Jedenfalls dann, wenn eine saP wesentlichen Anforderungen des Windenergie-Erlasses nicht genügt, kann anhand dieser Unterlagen grundsätzlich nicht festgestellt werden, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt ist.

Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die Vorgaben des Windenergie-Erlasses in der Fassung vom 20. Dezember 2011 bei Erstellung der saP für den Genehmigungsantrag vom 27. Dezember 2013 zu berücksichtigen waren. Der Windenergie-Erlass war mit seiner Bekanntgabe bei der Prüfung, ob vorliegend ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt ist, grundsätzlich beachtlich. Nicht nachvollziehbar ist die Rechtsauffassung der Klägerin, wegen der Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 1 BayBO müsse darauf abgestellt werden, dass die artenschutzfachlichen Kartierung bis Mai 2011 und damit vor Bekanntgabe des Windenergie-Erlass abgeschlossen worden sei. Art. 83 Abs. 1 BayBO gewährt Vertrauensschutz wegen der im Hinblick auf die bisher gültige Rechtslage betreffend die Privilegierung von Windkraftanlagen getätigten Investitionen, die zur Stellung eines vollständigen Genehmigungsantrags erforderlich sind (vgl. BayVGH, U.v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - BayVBl 2017, 18 Rn. 23). Die Übergangsregelung definiert dagegen nicht die Anforderungen an einen vollständigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag. Sie schützt erst recht nicht ein Vertrauen darauf, dass die im Zeitpunkt der Stellung des Genehmigungsantrags gültigen fachlichen Vorgaben (hier des Windenergie-Erlasses in der Fassung vom 20. Dezember 2011) denjenigen zum Zeitpunkt früherer Erhebungen (vorliegend in den Jahren 2010 bis 2011) entsprechen.

Das Verwaltungsgericht ist weiter im angefochten Urteil (UA S. 12) zur Bewertung gelangt, dass es sich bei der am maßgeblichen Stichtag des 4. Februar 2014 vorliegenden saP vom 16. September 2013 nicht um eine prüffähige Unterlage im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handele, da diese den Anforderungen grundlegend nicht genügt habe und nicht nur Detailfragen nachbesserungsbedüftig gewesen seien. U.a. hätten die Erhebungen und die Abhandlung der artenschutzrechtlichen Problematik im Hinblick auf die Untersuchungstiefe und die Vorgehensweise insgesamt nicht den Vorgaben des Windenergie-Erlasses vom 20. Dezember 2011 entsprochen. Im angefochtenen Urteil werden weiter die Teile der saP näher benannt, die nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts erhebliche Defizite aufweisen.

Die Klägerin ist diesen Bewertungen nicht substantiiert entgegen getreten. Insbesondere ergibt sich aus ihren Darlegungen nicht, dass die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Mängel nicht vorlagen oder inwieweit diese Mängel die Prüffähigkeit der Unterlagen nicht beeinträchtigt hätten. Die Behauptung, es habe sich um nur „vereinzelte“ Mängel gehandelt, die durch weitergehende fachliche Erklärungen und ggf. Ergänzungen behebbar gewesen wären, genügt insoweit nicht.

Ohne, dass es darauf entscheidungserheblich ankommt, spricht auch gegen eine Prüffähigkeit artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände anhand der saP vom 16. September 2013, dass die Klägerin Nachträge zur saP vom 21. Mai und 29. Juli 2014 vorlegte, die auf ergänzenden Erhebungen u.a. zu kollisionsgefährdeten Vogelarten nach Anlage 2 des Windkraft-Erlasses beruhen (vgl. S. 3 des Nachtrags vom 21.5.2014 und S. 1 f. des Nachtrags vom 29.7.2014). Diese ergänzenden artenschutzfachlichen Erhebungen sollten die untere Naturschutzbehörde offensichtlich erst in die Lage versetzen, eine fachliche Einschätzung zu treffen. Die untere Naturschutzbehörde gab im vorliegenden Verfahren zunächst nur eine vorläufige Stellungnahme vom 6. Februar 2014 ab, in der insbesondere Defizite der saP vom 16. September 2013 benannt wurden. Hervorgehoben wurde insbesondere, dass hinreichende naturschutzfachliche Untersuchungen zu den Arten Rotmilan, Baumfalke, Wespenbussard, Wanderfalke und Uhu entsprechend dem Windenergie-Erlass fehlten. Folglich sah sich die untere Naturschutzbehörde zum damaligen Zeitpunkt außer Stande, bei diesem Ermittlungsstand bereits in die Prüfung einzutreten, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden. Bevor die untere Naturschutzbehörde ggf. fachliche Einwände und Rückfragen erheben kann, muss zunächst überhaupt eine artenschutzfachliche Beurteilung aufgrund eines hinreichend ermittelten Sachverhalts vorliegen, die auf ihre Richtigkeit hin überprüfbar ist.

Der Rüge der Klägerin, im Falle einer unzureichenden saP wäre zu prüfen gewesen, ob ein mögliches Vorliegen eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands möglicherweise durch Vermeidungsmaßnahmen auszuräumen gewesen wäre, ist nicht zu folgen. Die Prüfung von Vermeidungsmaßnahmen setzt gleichfalls in der Regel eine den Anforderungen des Windenergie-Erlasses entsprechende saP voraus. Andernfalls kann z.B. nicht beurteilt werden, ob und ggf. mithilfe welcher konkreten Vermeidungsmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofs Sache des Anlagenbetreibers, zur Verwirklichung seines Vorhabens ein prüffähiges und schlüssiges Vermeidungskonzept vorzulegen, und auf dieser Grundlage Sache der Genehmigungsbehörde, dieses unter Inanspruchnahme ihrer Einschätzungsprärogative zu bewerten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 27. Mai 2016 (22 BV 15.1959 – juris Rn. 38) darauf hingewiesen, dass Unterlagen, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV dem Genehmigungsantrag beizufügen sind, um die Zulässigkeit des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz zu prüfen, nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV ggf. auch Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Natur enthalten müssen.

e) Die Klägerin hegt weiter Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts (UA S. 13 bis S. 16), der Vollständigkeit der zum Genehmigungsantrag vorgelegten Unterlagen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 BayBO stehe auch entgegen, dass am Stichtag des 4. Februars 2014 keine prüffähigen Unterlagen zur Standsicherheit, kein Baugrundgutachten und keine Unterlagen zur Beurteilung wasserwirtschaftlicher Belange beilagen. Die Frage, ob sich aus ihren diesbezüglichen Darlegungen erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben könnten, ist aus den unter 1. d) genannten Gründen nicht entscheidungserheblich.

2. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Der Umfang der Urteilsbegründung allein ist kein taugliches Indiz für den Begründungsaufwand und damit den Grad der Schwierigkeit der Rechtssache, wie die Klägerin meint. Vielmehr kann zwar unter Umständen auf den Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts abgestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind aber vorliegend insoweit hieraus nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere die (auch allein) entscheidungstragende Bewertung, dass die saP vom 16. September 2013 im vorliegenden Einzelfall nicht den - zuvor (UA S. 8 bis S. 10) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausführlich dargestellten - Anforderungen an eine prüffähige Unterlage entspricht, auf gut zwei Seiten (UA S. 11 bis S. 13 oben) unter Hinweis auf mehrere Mängel der genannten saP begründet. Dies ist kein besonderer Begründungsaufwand.

Eine besondere rechtliche Schwierigkeit erblickt die Klägerin weiterhin in einem Spannungsverhältnis zwischen Art. 83 Abs. 1 BayBO und § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV. Aus ihren Darlegungen ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV, der unter bestimmten Voraussetzungen das Nachreichen von Unterlagen zulässt, im vorliegenden Fall auch bezüglich der Frage entscheidungserheblich ist, ob Mängel der saP vom 16. September 2013 der Vollständigkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 1 BayBO entgegenstehen. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, dass es sich bei der als nicht prüffähig angesehenen saP um eine solche Unterlage gehandelt hätte, welche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV erfüllt („Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind“). Soweit die Klägerin die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV im Zusammenhang mit der Vorlage eines Baugrundgutachtens anspricht, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an (vgl. Nr. 1. e)).

3. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die von der Klägerin formulierte Frage nach dem genaueren Verlauf der „Grenze zwischen Unmöglichkeit einer Prüfung und lediglich fachlichen Einwänden und Nachhaken“ stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Mangelbehaftete Unterlagen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Nr. 1. d)) nicht bereits dann vollständig im Sinne von Art. 83 Abs. 1 BayBO, wenn die Mängel „lediglich“ fachliche Einwände und ein Nachhaken auslösen. Vielmehr stehen fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken der Annahme der Vollständigkeit nur solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht. Dies ist bezüglich der saP vom 16. September 2013, wie oben dargelegt (vgl. Nr. 1. d)), nicht der Fall. Alle darüber hinausgehenden von der Klägerin formulierten Fragen wären in einem Berufungsverfahren also nicht entscheidungserheblich. Es fehlt daher die Klärungsfähigkeit dieser Fragen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 trägt, die – anders als die Beigeladene zu 2 – einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I.

Die Klägerin beantragte im Dezember 2013 beim Landratsamt C. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen im Gebiet der Beigeladenen. Der hierfür vorgesehene Standort liegt innerhalb des durch Verordnung des Bezirks Oberpfalz vom 15. Dezember 2006 (Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz 2007 S. 8) festgesetzten Landschaftsschutzgebiets „O. B1. Wald“.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2014, in dem das Landratsamt der Klägerin den Eingang der Antragsunterlagen bestätigte, führte die Behörde aus:

„Das Genehmigungsverfahren wurde zwischenzeitlich eingeleitet. Erfolgt ist bisher die Eingangsprüfung Ihrer Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und Belastbarkeit in immissionsschutzfachlicher Sicht sowie die Versendung Ihrer Antragsunterlagen an zu beteiligende Behörden und Fachstellen. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sind die eingereichten Antragsunterlagen ausreichend. Ergebnisse der Beteiligungsphase liegen uns noch nicht vor. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sich die Genehmigungsbehörde bis zum Abschluss der Beteiligungsphase der Träger öffentlicher Belange die Nachforderung weiterer ergänzender Angaben/Unterlagen vorbehalten muss.“

Der Gemeinderat der Beigeladenen beschloss am 12. März 2014, das Einvernehmen zu dem Vorhaben im Hinblick auf einen in Aufstellung befindlichen, die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen betreffenden Teilflächennutzungsplan nicht zu erteilen. Außerdem beeinträchtige das Vorhaben - z.B. unter den Gesichtspunkten „Naturschutz“, „Erholung“ und „Denkmalschutz“ - Belange der Beigeladenen.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 machte eine innerhalb des Landratsamts für den Vollzug des Baurechts zuständige Organisationseinheit gegenüber dem federführenden Sachgebiet geltend:

„Aus bauordnungsrechtlicher Sicht ist eine Stellungnahme derzeit nicht möglich. Vollständige Unterlagen nach Bauvorlagenverordnung sind noch vorzulegen (siehe hierzu auch beiliegende Stellungnahme der Bautechnik).“

In der letztgenannten Stellungnahme (Blatt 123 der Verfahrensakte des Landratsamts) wurde ausgeführt, die nach der Bauvorlagenverordnung notwendigen Eingabepläne müssten von der Klägerin, dem Entwurfsverfasser und den zu beteiligenden Nachbarn unterschrieben werden. Es sei darauf zu achten, dass die Abstandsflächen entsprechend einem Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 12. Dezember 2008 dargestellt seien. Die Abstandsflächenübernahmeerklärung sei darauf abzustimmen; ggf. sei ein Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen vorzulegen. Ferner bedürfe es eines Standsicherheitsnachweises, damit der Prüfauftrag erteilt werden könne.

Mit Schreiben vom 29. August 2014 reichte eine K. + … GmbH, die während des Verwaltungsverfahrens auch ansonsten für die Klägerin tätig wurde, beim Landratsamt eine Mehrzahl von Unterlagen ein, die nach der Darstellung in diesem Schreiben überwiegend abstandsflächenrechtliche Gesichtspunkte zum Gegenstand hatten.

Durch Bescheid vom 20. November 2014 lehnte das Landratsamt den Genehmigungsantrag ab. In den Bescheidsgründen führte die Behörde aus, die für eine bauordnungsrechtliche Prüfung des Vorhabens erforderlichen vollständigen Bauvorlagen gemäß der Bauvorlagenverordnung seien trotz mehrfacher Aufforderung weiterhin nicht eingereicht worden. Ungeachtet der bisher nicht möglichen Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften habe der Antrag abgelehnt werden müssen, da die Beigeladene das erforderliche Einvernehmen fristgerecht verweigert habe und es durch das Landratsamt nicht ersetzt werden könne. Die für die Errichtung der Anlagen in einem Landschaftsschutzgebiet erforderliche Erlaubnis könne aus naturschutzfachlicher Sicht nicht erteilt werden, da das Vorhaben mit dem Schutzzweck dieses Gebiets nicht vereinbar sei. Eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG sei nicht in Betracht gekommen, da kein atypischer Einzelfall vorliege und das im öffentlichen Interesse liegende Gelingen der Energiewende nicht von der Verwirklichung des Vorhabens an dem in Aussicht genommenen Standort abhänge. Außerdem verwies das Landratsamt auf den in der Nummer 7.1.3 des Landesentwicklungsprogramms Bayern niedergelegten Grundsatz, dem zufolge Windkraftanlagen nicht auf landschaftsprägenden Geländerücken errichtet werden sollten, sowie darauf, dass die Anlagen in einem im einschlägigen Regionalplan als landschaftliches Vorbehaltsgebiet dargestellten Bereich entstehen sollten, so dass den Belangen der Landschaftspflege und des Naturschutzes besonderes Gewicht beizumessen sei. Schließlich stünden dem Vorhaben auch (in den Bescheidsgründen im Einzelnen dargestellte) Erfordernisse des Denkmalschutzes entgegen.

Im Rahmen der von ihr gegen den Bescheid vom 20. November 2014 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin, ohne einen förmlichen Klageantrag zu stellen, vor allem gegen die Auffassung, der Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens stünden dessen Lage in einem Landschaftsschutzgebiet sowie Gründe des Denkmalschutzes und die Gefahr einer Verunstaltung des Landschaftsbildes entgegen.

Am 16. Juli 2015 erließ der Bezirk Oberpfalz eine Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“. Durch diese am 1. September 2015 in Kraft getretene Änderungsverordnung wurden in jenem Landschaftsschutzgebiet Tabuzonen und Ausnahmezonen für die Windkraftnutzung festgesetzt. Der für das streitgegenständliche Vorhaben vorgesehene Standort liegt in einer der Tabuzonen. In ihnen ist nach der durch die Zehnte Änderungsverordnung neu geschaffenen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung die Errichtung von Windkraftanlagen verboten. Durch die Änderungsverordnung unberührt geblieben ist § 8 der Verordnung, wonach von den sich aus § 5 ergebenden Verboten gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Art. 56 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden kann.

Die Gültigkeit der Änderungsverordnung vom 16. Juli 2015 bildet den Gegenstand eines von der Klägerin eingeleiteten, vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 14 N 16.768 anhängigen Verfahrens nach § 47 VwGO.

Durch Beschluss vom 7. Juli 2016 setzte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag nach § 47 VwGO aus, da dies zur Vermeidung divergierender Entscheidungen und zur Sicherung der Bindungswirkung der im Normenkontrollverfahren zu erwartenden Entscheidung zweckmäßig sei. Wenn die Klägerin eine solche Verfahrensgestaltung nur für den Fall befürwortet habe, dass die Versagung der erstrebten Genehmigung allein von der Wirksamkeit der Zehnten Änderungsverordnung abhänge, so entbehre eine solche Forderung der rechtlichen Grundlage. Denn das Ziel, eine vollständige gerichtliche Klärung der Frage zu erlangen, ob dem Vorhaben andere Ablehnungsgründe entgegenstünden, lasse sich im Hinblick darauf nicht erreichen, dass ausweislich der Angaben im Bescheid vom 20. November 2014 Teilbereiche der Genehmigungsvoraussetzungen überhaupt noch nicht geprüft worden seien, und auch der zugunsten der Klägerin ergangene Vorbescheid - er datiert nach Darstellung des Beklagten vom 2. Oktober 2013 - nur einen sehr begrenzten Prüfungsumfang aufweise. Die Klägerin könnte deshalb ohnehin nur einen Bescheidungsausspruch erreichen. Aber auch die im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Ablehnungsgründe ließen sich nicht ohne erheblichen Aufwand überprüfen. Denn sowohl die Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben nach der früheren Fassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung unzulässig gewesen sei, als auch die Beurteilung, ob die vom Landratsamt angeführten Gründe des Denkmalschutzes stichhaltig seien, würden u. a. die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins erfordern. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass eine Befreiung von dem in der Landschaftsschutzgebietsverordnung enthaltenen Verbot in Betracht komme.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, beantragt die Klägerin,

den Aussetzungsbeschluss aufzuheben.

Die Entscheidung über den Normenkontrollantrag sei für den Ausgang des Klageverfahrens nicht zwingend vorgreiflich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erscheine ferner eine Befreiung von der Tabuzonenregelung möglich. Die Tatsache, dass im ersten Rechtszug bereits einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden sei (er wurde auf Antrag der Klägerin wegen Verhinderung des Geschäftsführers ihrer Komplementärin wieder abgesetzt), zeige, dass das Verwaltungsgericht sich bereits in den Streitstoff eingearbeitet habe. Da sich auch die beiden anderen Beteiligten nicht gegen eine Durchführung des Verfahrens ausgesprochen hätten, komme dem Willen der Klägerin bei der Ermessensausübung überragende Bedeutung zu. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht zweckmäßig, sonstige durch das Vorhaben aufgeworfene Fragen dann zu prüfen, wenn bei wirksamer Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung ohnehin ein Ablehnungsgrund bestehe, treffe allenfalls bei einem Verpflichtungsbegehren zu; sollte die Klägerin ggf. auch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellen, wären solche Gesichtspunkte durchaus entscheidungserheblich.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung macht er u. a. geltend, wegen fehlender, von einem verantwortlichen Planverfasser unterzeichneter Bauvorlagen sei eine vollständige Klärung der bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkte des Falles selbst bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerwiderung nicht möglich gewesen. Worin die für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG erforderliche unzumutbare Belastung der Klägerin liegen könnte, sei von ihr nicht substantiiert dargelegt worden; entgangene Gewinnmöglichkeiten oder (andere) betriebswirtschaftliche Erwägungen genügten nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 2016 (22 B 14.1875 u. a. - BayVBl 2017, 271 Rn. 78) nicht.

Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da das Verwaltungsgericht beim Erlass der angefochtenen Entscheidung ausweislich der hierfür gegebenen Begründung einen wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen hat, der dafür sprechen könnte, dem Rechtsstreit Fortgang zu geben, ohne den Ausgang des unter dem Aktenzeichen 14 N 16.768 anhängigen Normenkontrollverfahrens abzuwarten. Dies hat zur Folge, dass die Aussetzungsentscheidung aufzuheben war, das Verwaltungsgericht entsprechend dem im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 1984 (1 C 83. A.1655 - BayVBl 1984, 755/756 f.) entwickelten Grundsätzen jedoch befugt bleibt, das Verfahren ggf. erneut auszusetzen, wenn die nach Maßgabe der Gründe der vorliegenden Beschwerdeentscheidung von ihm durchzuführende Prüfung ergeben sollte, dass das Klageverfahren nicht unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens und ohne aufwändige Beweisaufnahme entscheidungsreif ist.

1. Ebenso wie im Beschluss vom 2. April 2015 (22 C 14.2701 - juris), der zu einer teilweise vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung ergangen ist, lässt es der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren dahinstehen, ob die Anhängigkeit eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO die Aussetzung eines anderen Rechtsstreits in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO dem Grunde nach überhaupt zu rechtfertigen vermag (vgl. zum Meinungsstand Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2009, § 94 Fn. 109). Ebenfalls auf sich beruhen kann, ob eine solche Verfahrensgestaltung, sollte die vorgenannte Frage dem Grunde nach zu bejahen sein, auch dann in Betracht kommt, wenn der Ausgang eines anhängigen Normenkontrollverfahrens für die im ausgesetzten Rechtsstreit zu treffende Entscheidung nicht dergestalt vorgreiflich ist, dass mit der Verneinung der Gültigkeit der dem Oberverwaltungsgericht zur Prüfung unterbreiteten Norm zwangsläufig feststeht, wie über das Rechtsschutzbegehren zu befinden ist, das den Gegenstand des ggf. auszusetzenden Verfahrens bildet.

Offen bleiben können diese Fragen deshalb, weil der angefochtene Beschluss auch dann keinen Bestand haben kann, wenn der Anwendungsraum des § 94 VwGO im gegebenen Fall grundsätzlich eröffnet sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat nämlich bisher nicht die Beteiligten zu der Frage angehört, ob auf das Vorhaben der Klägerin die Vorschrift des Art. 82 BayBO Anwendung findet und der Genehmigungsantrag bejahendenfalls - unabhängig von der Tragfähigkeit der dem Bescheid vom 20. November 2014 zugrunde gelegten Gesichtspunkte und unabhängig von der Gültigkeit der Änderungsverordnung vom 16. Juli 2015 - möglicherweise bereits deshalb abgelehnt werden musste, weil durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windkraftanlagen ggf. öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt werden.

Bei einer Entscheidung nach § 94 VwGO haben die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Interesse des Rechtsschutzsuchenden an zügiger und effektiver Durchführung des Verfahrens einerseits und die für eine Aussetzung sprechenden Belange andererseits gegeneinander abzuwägen (BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris Rn. 15; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2009, § 94 Rn. 31). Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf möglichst raschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz durch Art. 19 Abs. 4 GG grundrechtlich (vgl. zu dem aus dieser Verfassungsbestimmung resultierenden Gebot der Durchführung verwaltungsgerichtlicher Verfahren innerhalb angemessener Zeit BVerfG, B.v. 27.3.1980 - 2 BvR 316/80 - BVerfGE 54, 39/41; B.v. 16.12.1980 - 2 BvR 419/80 - BVerfGE 55, 349/369; B.v. 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1/13) und gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK auch supranational verbürgt ist. Andererseits kann eine Aussetzung umso eher angezeigt sein, je mehr die Ziele, deren Wahrung dieses Rechtsinstitut dient, im konkreten Fall bei einer Weiterführung des Rechtsstreits nachteilig betroffen sein können (ähnlich Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. Rn. 31). Zu den Belangen, die § 94 VwGO sichern will, gehören die Vermeidung divergierender Entscheidungen, die Sicherung einer ggf. bestehenden Bindungswirkung der Entscheidung, die am Ende desjenigen Verfahrens steht, im Hinblick auf das eine Aussetzung in Aussicht genommen wird (nachfolgend „Bezugsverfahren“ genannt), ferner die Nutzung einer bestehenden besonderen sachlichen Kompetenz der Stelle, der die Entscheidung des Bezugsverfahrens obliegt, sowie ganz allgemein der Gesichtspunkt der Prozessökonomie, insbesondere die Verringerung der Gefahr einer doppelten oder sonst unnötigen Inanspruchnahme der „knappen Ressource Recht“ (vgl. zu alledem BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris Rn. 15 sowie Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. Rn. 11).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren nicht aussetzen dürfen, ohne sich vorher nach Anhörung der Beteiligten Gewissheit darüber verschafft zu haben, ob die Klage mit Blickrichtung auf die sog. „10-H-Regelung“ abweisungsreif ist. Denn in diesem Fall käme es weder auf den Ausgang des Normenkontrollverfahrens 14 N 16.768 an, noch bedürfte es wahrscheinlich jener aufwändigen Beweiserhebungen, deren ggf. unnötige Durchführung das Verwaltungsgericht ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses durch die Aussetzung des Rechtsstreits vermeiden wollte.

Es ist dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, diese Prüfung im Rahmen einer Beschwerde gegen eine auf § 94 VwGO gestützte Entscheidung selbst durchzuführen. Denn die gesetzliche Reihenfolge der Instanzen darf nicht dadurch verändert werden, dass das Beschwerdegericht in einem Zwischenstreit über die Aussetzung des Verfahrens gleichsam den gesamten Prozessstoff beurteilt und dem Verwaltungsgericht praktisch das in der Hauptsache zu fällende Urteil vorgibt (BayVGH, B.v. 23.5.1984 - 1 C 83 A.1655 - BayVBl 1984, 755/756 f.; B.v. 4.6.1991 - 8 C 91.1185 - NVwZ-RR 1992, 334). Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes kommt nur in offensichtlichen Fällen in Betracht (vgl. auch dazu BayVGH, B.v. 23.5.1984 a.a.O. S. 756). Eine solche Ausnahmekonstellation kann namentlich dann vorliegen, wenn der Gesichtspunkt, der eine Entscheidung des Rechtstreits unabhängig von der im Bezugsverfahren zu klärenden Frage ermöglicht, bereits vor dem Erlass das Aussetzungsbeschlusses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend erörtert wurde sowie eine etwa notwendige Sachverhaltsaufklärung bereits stattgefunden hat, ohne dass das Verwaltungsgericht jedoch aus der eingetretenen Spruchreife des Verfahrens die gebotenen Konsequenzen gezogen hat (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris). Der Bejahung einer derartigen Ausnahme steht hier entgegen, dass das etwaige Eingreifen der „10-H-Regelung“ und die hieraus ggf. zu ziehenden Folgerungen weder während des Verwaltungsverfahrens noch im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits auch nur ansatzweise thematisiert wurden. Vorliegend muss es deshalb - gerade angesichts der noch nicht erfolgten Anhörung der Beteiligten hierzu - im Rahmen des vorliegenden Beschlusses dabei sein Bewenden haben, dass der Aussetzungsbeschluss aufgehoben und so Raum dafür geschaffen wird, dass das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Beteiligten in eine Prüfung der vorbezeichneten Problematik eintritt. Sollte sie zu dem Ergebnis führen, dass der Genehmigungsantrag der Klägerin nicht bereits aus diesem Grund hätte abgelehnt werden können, oder sollte sich diese Frage nicht ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung beantworten lassen, bleibt es dem Verwaltungsgericht unbenommen, in pflichtgemäßer Ausübung des durch § 94 VwGO eröffneten Ermessens erneut darüber zu befinden, ob der bis dahin erzielte Stand des Normenkontrollverfahrens 14 N 16.768 eine nochmalige Aussetzung des Klageverfahrens rechtfertigt.

3. Die Notwendigkeit, der Frage nach der Anwendbarkeit der „10-H-Regelung“ und den sich bejahendenfalls hieraus ergebenden Konsequenzen für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin nachzugehen, entfällt nicht bereits deswegen mit einem Grad an Offensichtlichkeit, die jede nähere Befassung mit dieser Thematik erübrigen würde, weil die Art. 82 f. BayBO erst am 21. November 2014 in Kraft getreten sind, der streitgegenständliche Bescheid jedoch vom 20. November 2014 datiert. Sollte das Rechtsschutzbegehren der Klägerin so zu verstehen sein, dass sie die Verpflichtung des Beklagten erstrebt, ihr unter Ersetzung des verweigerten Einvernehmens der Beigeladenen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen zu erteilen (hierfür spricht, dass die Klägerin auf Seite 3 oben der Klagebegründungsschrift vom 29.4.2015 selbst ausdrücklich davon ausgeht, sie habe eine Verpflichtungsklage erhoben), so ergäbe sich für das Verwaltungsgericht u.U. die Notwendigkeit, die durch das Inkrafttreten des Art. 82 BayBO herbeigeführten rechtlichen Folgen zu berücksichtigen, bereits daraus, dass in einem solchen Verfahren auf die bei Schluss der mündlichen Verhandlung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen wäre. Gleiches gälte, sollte die Klägerin künftig nur noch die Verpflichtung des Beklagten begehren, über ihren Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Nicht anders würde sich die Situation möglicherweise aber auch dann darstellen, wenn die Klägerin im weiteren Fortgang des erstinstanzlichen Rechtsstreits auf eine lediglich auf Aufhebung des Bescheids vom 20. November 2014 abzielende „isolierte Anfechtungsklage“ oder einen Feststellungsantrag mit dem Ziel der gerichtlichen Bestätigung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheids übergehen sollte. Solche Rechtsschutzbegehren wären zwar anhand der bei Erlass dieses Verwaltungsakts bestehenden Rechtslage zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht wird jedoch zu bedenken haben, dass ein Verwaltungsakt nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erst vom Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an wirksam wird; vorher ist er als rechtlich nicht existent anzusehen (OVG NRW, U.v. 20.6.1991 - 7 A 23/90 - NVwZ 1992, 991; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 43 Rn. 4; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 43 BayVwVfG, Stand Juni 2012, Anm. I.1) und kann deshalb möglicherweise auch nicht Anknüpfungspunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage sein. Bekannt gegeben wurde der streitgegenständliche Bescheid der Klägerin jedoch erst am 22. November 2014 und damit bereits unter der Geltung des Art. 82 BayBO. Da er ausweislich des auf der Rückseite von Blatt 184 der Verfahrensakte des Landratsamts angebrachten Postaufgabevermerks erst am 21. November 2014 „zur Versendung weitergeleitet“ wurde, kann er auch der Beigeladenen und allen anderen Empfängern von Bescheidsabdrucken (vgl. die Aufstellung auf den Seiten 185 f. der Verfahrensakte des Landratsamts) - sollte es hierauf überhaupt ankommen - frühestens am 22. November 2014 zugegangen sein.

4. Nach Lage der Akten besteht - vorbehaltlich abweichender Beurteilung durch das Verwaltungsgericht - hinreichender Grund zu der Annahme, dass der für die beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen vorgesehene Standort jedenfalls zur Ortschaft Martinsneukirchen einen geringeren Abstand als das Zehnfache der sich auf (ca.) 200 m belaufenden Höhe dieser Anlagen aufweisen dürfte. Nach den Angaben auf Seite 1 der im November 2013 erstellten Lärmschutzprognose beträgt die Entfernung zwischen der geplanten Windkraftanlage 1 und dem am südlichen Ortsende von Martinsneukirchen liegenden Immissionsort C 786 m; für die Windkraftanlage 2 nennt die gleiche Unterlage eine Distanz von 894 m. Nach dem als Blatt 57 in die Verfahrensakte des Landratsamts eingehefteten Lichtbild und nach der topografischen Karte, die sich z.B. als Blatt 102 in den Antragsunterlagen befindet, lässt es sich jedenfalls nicht von vornherein ausschließen, dass es sich bei Martinsneukirchen um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB handeln könnte.

5. Die Prüfung, ob die Klage unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens 14 N 16.768 im Hinblick auf die sich aus Art. 82 BayBO i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB ergebenden Rechtsfolgen entscheidungsreif ist, entfällt ferner nicht deshalb, weil bereits jetzt mit zweifelsfreier Sicherheit feststünde, dass zugunsten der Klägerin auf alle Fälle die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO eingreift. Denn es liegt keineswegs auf der Hand, dass dem Landratsamt bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 ein vollständiger Genehmigungsantrag vorlag.

Hierbei lässt es der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich dahinstehen, ob die Antragsunterlagen an diesem Stichtag deshalb unvollständig waren, weil sich in ihnen - wovon nach Lage der Akten allerdings auszugehen ist - keine Nachweise befanden, die eine Prüfung der Standsicherheit der geplanten Anlagen ermöglichten. Auf sich beruhen kann namentlich, ob das Fehlen derartiger Dokumente möglicherweise im Hinblick darauf unschädlich ist, dass die Behörde es dem Genehmigungsbewerber gemäß § 12 Abs. 2a BImSchG u. U. gestatten kann, das Vorhaben betreffende statische Nachweise erst nach Erteilung der Genehmigung beizubringen.

Auseinanderzusetzen haben wird sich das Verwaltungsgericht jedoch mit dem Umstand, dass sowohl ausweislich des amtsinternen Schreibens vom 2. Juni 2014 und der Anlage hierzu als auch nach Lage der Akten am 4. Februar 2014 Unterlagen fehlten, die einen hinreichend sicheren Aufschluss darüber ermöglichten, auf welchen Grundstücken die von den verfahrensgegenständlichen Anlagen einzuhaltenden Abstandsflächen zu liegen kämen und wer Eigentümer dieser Grundstücke ist, und dass damals ferner weder Erklärungen vorlagen, aus denen sich ergab, dass die Eigentümer all dieser Grundstücke der Erstreckung der einzuhaltenden Abstandsflächen auf ihre Liegenschaften zugestimmt haben, noch die Klägerin - alternativ dazu - ein Antrag gestellt hatte, mit dem sie eine Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen begehrte.

Das Verwaltungsgericht wird hierbei zu berücksichtigen haben, dass ein Antrag nicht erst dann „vollständig“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO ist, wenn ihm alle Unterlagen beigefügt sind, die für eine stattgebende Entscheidung benötigt werden. Es genügt vielmehr, dass der Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 die Gesamtheit derjenigen Dokumente zur Verfügung gestellt wurde, die erforderlich sind, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens prüfen zu können (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10, sowie aus neuerer Zeit z.B. BayVGH, B.v. 14.3.2017 - 22 ZB 16.1466 - juris Rn. 14). Unschädlich könnte es deshalb sein, sollte es zutreffen, dass bestimmte Genehmigungsunterlagen bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 nicht (von einer hierzu befugten Person) unterzeichnet waren, da dieser Umstand ihrer inhaltlichen Prüffähigkeit nicht zwangsläufig entgegensteht.

Andererseits dürfen sich die Unterlagen nicht darauf beschränken, eine Beurteilung der durch das Vorhaben aufgeworfenen immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkte zu ermöglichen. Bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG folgt vielmehr, dass sie die „zur Prüfung nach § 6“ erforderlichen Informationen zu enthalten haben. Sie müssen die Behörde deshalb auch in die Lage versetzen, sich ein Urteil darüber zu bilden (bzw., soweit erforderlich, in eine Aufklärung der Frage einzutreten), ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV bringt dieses Erfordernis dergestalt zum Ausdruck, dass dem Antrag die „zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen“ erforderlichen Unterlagen beizufügen sind (vgl. z.B. zur grundsätzlichen Gebotenheit der Vorlage von Ausarbeitungen, die Aufschluss über die artenschutzrechtlichen und sonstigen naturschutzfachlichen Auswirkungen einer geplanten Windkraftanlage gestatten, bis zum Ablauf des 4.2.2014 BayVGH, U.v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - juris Rn. 28 f.; B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10).

Welche Unterlagen danach der Behörde bis zu dem in Art. 83 Abs. 1 BayBO bezeichneten Stichtag zugegangen sein müssen, damit diese Übergangsvorschrift eingreift, lässt sich nicht in einer für alle denkbaren Fallgestaltungen gültigen Weise generell-abstrakt bestimmen. Denn der in §§ 4a bis 4d der 9. BImSchV enthaltenen Aufzählung kommt nur beispielhafter Charakter zu (vgl. das Wort „insbesondere“ in § 4 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV). Vor allem aber ergibt sich eine Einschränkung aus dem in § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sowie in § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 und in § 4a Abs. 1 der 9. BImSchV ausdrücklich erwähnten Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ von Unterlagen: Das Fehlen von Dokumenten, die für eine rechtskonforme Prüfung im konkreten Einzelfall nicht benötigt werden, steht der Bejahung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen deshalb nicht entgegen. Ebenfalls unschädlich ist es, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10; B.v. 29.11.2016 - 22 CS 16.2101 - juris Rn. 24; B.v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.95 - juris Rn. 15), wenn sich erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens - insbesondere im Rahmen der Anhörung der zu beteiligenden Behörden (§ 10 Abs. 5 BImSchG; § 11 der 9. BImSchV) - herausstellt, dass weitere Unterlagen benötigt werden oder die vorgelegten Dokumente inhaltlich der Überarbeitung bedürfen: Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10). Andererseits lässt sich ein „vollständiger Antrag“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO dann nicht bejahen, wenn bei der Behörde zwar bis zum maßgeblichen Stichtag ein für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit erforderliches Dokument eingereicht wurde, dieses aber seinem Inhalt oder seiner Qualität nach derart mangelhaft ist, dass es die von Rechts wegen gebotene Prüfung von vornherein nicht gestattet (BayVGH, B.v. 29.11.2016 - 22 CS 16.2101 - juris Rn. 23).

Die Frage, ob die Abstandsfläche, die eine geplante Windkraftanlage gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten hat, auf dem Vorhabensgrundstück selbst liegt, wie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO das grundsätzlich verlangt, oder sie höchstens bis zur Mitte von öffentlichen Flächen im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO reicht, stellt eine bauordnungsrechtliche Voraussetzung für die Zulassung derartiger Anlagen dar, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen ist (vgl. z.B. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand August 2014, § 6 BImSchG Rn. 38). Die einzureichenden Unterlagen müssen deshalb so beschaffen sein, dass sie eine Prüfung dieser Frage erlauben. Die vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 13) diesbezüglich in verhaltener Weise getroffene Aussage ist aus Anlass des vorliegenden Verfahrens vorbehaltlos aufrechtzuerhalten.

Diese Prüfung setzt ihrerseits voraus, dass die Unterlagen Aufschluss über die Höhe der gesamten Windkraftanlage (einschließlich des Rotors) sowie darüber gestatten, wie groß der Abstand zwischen dem senkrecht stehenden Rotor und dem Mastmittelpunkt ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGH n.F. 62, 315 Rn. 23). Um beurteilen zu können, auf welche Grundstücke sich die kreisförmige Fläche erstreckt, deren Radius sich aus den im letztgenannten Urteil aufgestellten Vorgaben ergibt, bedarf es eines hinreichend detaillierten Plans, in den der Standort der Anlage, die Tiefe der Abstandsfläche sowie die Grenzen der betroffenen Grundstücke zutreffend eingetragen sind.

Die Notwendigkeit, der Genehmigungsbehörde Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die eine Prüfung der abstandsflächenrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens erlauben, folgt - wie der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Ausführungen im amtsinternen Schreiben an das Sachgebiet 511 des Landratsamts vom 2. Juni 2014 anmerkt - allerdings nicht aus den Obliegenheiten, die § 7 Abs. 3 Nr. 13 BauVorlV einem Bauwerber diesbezüglich auferlegt. Denn das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bestimmt sich ausschließlich nach den Verfahrensbestimmungen des § 10 BImSchG und der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BVerwG, B.v. 17.12.2002 - 7 B 119.02 - BayVBl 2003, 509; Seibert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, § 13 BImSchG, Stand Februar 2013, Rn. 41 ff.). Verfahrensrechtliche Vorschriften, die in anderen Teilen der Rechtsordnung gelten, werden hierdurch auch dann verdrängt, wenn die Einhaltung der materiellen Anforderungen, die sich aus diesen anderen Rechtsgebieten ergeben, im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sicherzustellen ist (BVerwG, B.v. 17.12.2002 a.a.O. BayVBl 2003, 509; B.v. 7.10.2009 - 7 B 28.09 - juris Rn. 12, jeweils in Bezug auf naturschutzrechtliche Verfahrensbestimmungen). Dies schließt es allerdings nicht aus, derartige verfahrensrechtliche Normen als Auslegungshilfe zum Zweck der zutreffenden Bestimmung der sich aus den immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften ergebenden Anforderungen heranzuziehen (BVerwG, B.v. 17.12.2002 a.a.O. BayVBl 2003, 509). Nur mit dieser Maßgabe darf deshalb auf die aus der Bauvorlagenverordnung resultierenden Erfordernisse abgestellt werden.

Reicht das Baugrundstück - wie auch vorliegend der Fall - nicht aus, um die Abstandsfläche dort zur Gänze einzuhalten, hängt die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens - abgesehen von der in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO geregelten Konstellation - davon ab, dass entweder die fehlende Überbaubarkeit derjenigen (Teile der) anderen Grundstücke, auf die die Abstandsfläche zu liegen kommt, rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, oder dass die Eigentümer dieser Grundstücke der Erstreckung der Abstandsfläche hierauf zustimmen (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BayBO). Alternativ dazu kommt in Betracht, dass der Genehmigungsbewerber die Zulassung einer Abweichung (Art. 63 BayBO) von der einzuhaltenden Tiefe der Abstandsfläche beantragt.

In den Beschlüssen vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 13) und vom 17. Januar 2017 (22 ZB 16.95 - juris Rn. 19) hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils mit Blickrichtung auf Art. 83 Abs. 1 BayBO angemerkt, es sei ohne nähere Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ersichtlich, warum Abstandsflächenübernahmeerklärungen im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BayBO bereits „von vornherein“ vorliegen müssten. An dieser Aussage ist im vorliegenden Rechtsstreit, in dem die Prüfungspflicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht durch Darlegungserfordernisse des Rechtsmittelführers eingeschränkt wird, mit der Maßgabe festzuhalten, dass bei einem Vorhaben, bei dem die Abstandsfläche nicht zur Gänze auf dem Baugrundstück zu liegen kommt, eine bis zum 4. Februar 2014 unterbliebene Vorlage von Abstandsflächenübernahmeerklärungen der Bejahung eines „vollständigen Antrags“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO dann nicht entgegensteht, wenn der Behörde bis zum Ablauf dieses Tages Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, die eine Prüfung der Frage erlauben, ob das Vorhaben unabhängig von einer solchen Zustimmung ohne Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Erfordernisse genehmigt werden kann.

Die Prüfung, ob der Genehmigungsantrag der Klägerin unter Beachtung dieser Grundsätze bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 vollständig war, muss dem Verwaltungsgericht vorbehalten bleiben. Für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung genügt die Feststellung, dass angesichts des amtsinternen Schreibens vom 2. Juni 2014 und der Anlage hierzu, ferner angesichts der Tatsache, dass mehrere der Pläne, die abstandsflächenrechtlich potenziell relevante Eintragungen enthalten, das Datum „04.08.2014“ tragen (vgl. Blatt 13 f. der Akte „Antragsunterlagen“) und der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO das Datum „11.08.2014“ aufweist, eine solche Gegebenheit derzeit nicht als offensichtlich vorliegend unterstellt werden kann.

6. Das etwaige Fehlen von Unterlagen am 4. Februar 2014, die eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin unter abstandsflächenrechtlichem Blickwinkel ermöglichten, stünde dem Eingreifen der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO zugunsten der Klägerin dann nicht entgegen, wenn das Landratsamt die Vollständigkeit des Antrags durch Verwaltungsakt festgestellt hätte. Denn eine solche Behördenentscheidung würde „Regelungswirkung“ im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG auch dann entfalten, wenn sie mit der Rechtslage nicht in Einklang stehen sollte.

Der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, ob das insoweit allein in Betracht kommende Schreiben des Landratsamts an die Klägerin vom 21. Januar 2014 die bindende Feststellung enthält, die Genehmigungsunterlagen seien in diesem Zeitpunkt „vollständig“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO gewesen, kann im Rahmen dieses Beschlusses nicht vorgegriffen werden. Um die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses zu rechtfertigen, genügt jedoch bereits die Aussage, dass eine solche Annahme im Hinblick darauf fernliegend erscheint, dass Art. 83 Abs. 1 BayBO damals weder in Kraft gesetzt noch auch nur durch den Gesetzgeber verabschiedet und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden war, so dass bereits kein Motiv erkennbar ist, das die Behörde zum Erlass eines die Vollständigkeit der Antragsunterlagen verbindlich feststellenden Verwaltungsakts bewogen haben könnte. Zudem beschränkt sich das Schreiben vom 21. Januar 2014 auf die Vollständigkeit der Antragsunterlagen unter immissionsschutzfachlichem Blickwinkel; dies reicht nach dem Vorgesagten nicht aus, um den Tatbestand des Art. 83 Abs. 1 BayBO als erfüllt anzusehen.

7. Unschädlich wäre eine Unvollständigkeit der Unterlagen am 4. Februar 2014 ferner dann, wenn gegenüber der Klägerin ein Vorbescheid ergangen wäre, der die Zulässigkeit des Vorhabens unter bauplanungsrechtlichem Blickwinkel verbindlich festgestellt hätte. Eine nachträgliche Veränderung der bauplanungsrechtlichen Lage zu ihren Ungunsten, wie sie sich hier aus dem Inkrafttreten des Art. 82 BayBO ergibt, könnte ihr alsdann nicht entgegengehalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 22 ZB 15.2358 - juris Rn. 10).

Aus der Darstellung des Inhalts des am 2. Oktober 2013 erlassenen Vorbescheids, wie sie sich ausführlich auf Blatt 198 der Verfahrensakte des Landratsamts sowie in gedrängter Form auf Seite 3 der Klageerwiderung vom 8. Juni 2015 findet, geht jedoch hervor, dass Gegenstand jener Behördenentscheidung allein luftverkehrs- und immissionsschutzrechtliche Fragen bildeten.

8. Hält eine Windkraftanlage gegenüber von Art. 82 Abs. 1 BayBO erfassten Wohngebäuden nur einen geringeren Abstand als das Zehnfache ihrer Höhe ein, so stellt dies - für sich genommen - zwar kein Genehmigungshindernis dar. Diese Vorschrift bewirkt jedoch, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines hiervon erfassten Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB bestimmt, so dass bereits jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange der Genehmigungsfähigkeit dann entgegensteht, wenn eine nachvollziehende, die allgemeine gesetzliche Wertung für den Einzelfall konkretisierende Abwägung zwischen dem jeweils berührten öffentlichen Belang und dem Interesse des Genehmigungsbewerbers an der Verwirklichung des Vorhabens zu Ungunsten des letzteren ausfällt (BVerwG, U.v. 22.5.1987 - 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300/307 m.w.N.; vgl. zur Gebotenheit einer solchen Abwägung ferner z.B. BVerwG, U.v. 25.10.1967 - IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148/151; U.v. 14.3.1975 - IV C 41.73 - BVerwGE 48, 109/114).

Ob durch das Vorhaben der Klägerin öffentliche Belange beeinträchtigt werden, muss ebenso der Prüfung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten bleiben wie die Vornahme der anzustellenden nachvollziehenden Abwägung. In vorliegendem Zusammenhang genügt die Aussage, dass sich beide Fragen wohl ohne aufwändige Beweisaufnahme beantworten lassen. Denn hinsichtlich des für die Bejahung einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB erforderlichen Maßes an Gewissheit hat das Bundesverwaltungsgericht imBeschluss vom 30. November 1994 (4 B 226.94 - BRS 56 Nr. 79) ausgeführt:

„Selbstverständlich muss das angerufene Gericht unter Beachtung der konkreten Verhältnisse prüfen, ob eine Beeinträchtigung erwartet werden kann. Indem der Gesetzgeber aber bereits eine Beeinträchtigung als einen ‚entgegenstehenden‘ Belang genügen lässt, legt er zugleich fest, dass ein sicherer Nachweis nicht erforderlich ist, weil dieser häufig im Außenbereich nicht zu führen sein wird. Damit verfolgt der Gesetzgeber den Grundsatz, dass der Außenbereich grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten ist. § 35 Abs. 2 BauGB begnügt sich mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist. Ein mit Bausachen ständig befasstes Gericht ist zu einer derartigen Beurteilung zumeist auch ohne eigene Beweisaufnahme in der Lage.“

Sollte sich die Frage, ob das Vorhaben der Klägerin - bei unterstellter Anwendbarkeit des Art. 82 Abs. 1 BayBO - öffentliche Belange beeinträchtigt und welches Gewicht dieser Beeinträchtigung in Relation zu den Interessen der Klägerin zukommt, nicht z.B. bereits anhand der zahlreich in den Akten befindlichen Lichtbilder oder anderer, unschwer zu beschaffender Unterlagen beantworten lassen, sondern es zu diesem Zweck einer aufwändigen Beweisaufnahme bedürfen, wäre das Verwaltungsgericht - wie bereits eingangs des Abschnitts II der Gründe dieses Beschlusses dargelegt - nicht gehindert, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erneut über eine nochmalige Aussetzung des Verfahrens zu befinden.

9. Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. In Würdigung der Spruchpraxis anderer Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach Beschwerdeentscheidungen über Beschlüsse nach § 94 VwGO nur dann mit einem Kostenausspruch zu verbinden sind, wenn dieses Rechtsmittel verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.7.2001 - 1 C 01.970 - BayVBl 2002, 444 m.w.N.; B.v. 8.8.2011 - 8 C 11.1451 - juris Rn. 6; B.v. 16.2.2016 - 8 C 15.2617 - juris Rn. 8; B.v. 1.3.2016 - 6 C 15.1364 - juris Rn. 7; B.v. 3.3.2016 - 3 C 15.2578 - juris Rn. 14; B.v. 11.5.2016 - 9 C 16.392 - BayVBl 2017, 352 Rn. 13; B.v. 26.8.2016 - 7 C 16.1226 - juris Rn. 6), hält der beschließende Senat an seiner in den Beschlüssen vom 20. November 2013 (22 C 13.2123 - juris) und vom 2. April 2015 (22 C 14.2701 - juris) zum Ausdruck gelangten Übung fest, auch Beschlüsse, in denen einer Beschwerde gegen eine Aussetzung des Verfahrens stattgegeben wird, mit einer Kostenlastentscheidung zu versehen (ebenso BayVGH, B.v. 4.6.1991 - 8 C 91.1185 [in BayVBl 1992, 215/216 und in NVwZ-RR 1992, 334 insoweit nicht abgedruckt]; a.A. BayVGH, B.v. 27.10.1992 - 12 C 92.1994 - BayVBl 1993, 60; B.v. 25.10.2010 - 6 C 10.2262 - juris Rn. 9). Der beschließende Senat lässt sich hierbei von der Praxis des Fachsenats für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO des Bundesverwaltungsgerichts leiten. Dieser Spruchkörper hat im Beschluss vom 16. Dezember 2010 (20 F 15.10 - NVwZ-RR 2011, 261/263) sowie erneut im Beschluss vom 4. März 2016 (20 F 1.16 - juris Rn. 12) einerseits darauf hingewiesen, dass es in Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedürfe, da es sich hierbei um einen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren unselbständigen Zwischenstreit handele, der mit dem Hauptsacheverfahren einen Rechtszug im Sinn von § 35 GKG und von § 19 Abs. 1 RVG bilde. Von dieser Aussage hat das Bundesverwaltungsgericht in beiden vorgenannten Entscheidungen jedoch ausdrücklich Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO ausgenommen. In Einklang damit steht, dass der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO jedenfalls in jüngerer Zeit auch Beschlüsse, durch die Beschwerden nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO für (teilweise) begründet erklärt werden, mit einem Kostenlastausspruch verbindet (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2014 - 20 F 12.13 - juris Rn. 9; B.v. 2.11.2015 - 20 F 9.14 - juris Rn. 22; B.v. 24.11.2015 - 20 F 4.14 - juris Rn. 36; B.v. 1.12.2015 - 20 F 9.15 - juris Rn. 15; B.v. 27.4.2016 - 20 F 13.15 - juris Rn. 53). Der beschließende Senat des Verwaltungsgerichtshofs vermag nicht zu erkennen, dass für erfolgreiche Beschwerden gegen eine Aussetzungsentscheidung anderes gelten soll. Die dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2013 (22 C 13.2123 - juris) zugrunde liegende Sachverhaltsgestaltung (Beschwerde eines Beiladungsbewerbers gegen einen Aussetzungsbeschluss, der noch vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über seinen Beiladungsantrag ergangen ist) zeigt zudem, dass es unbillig sein kann, einem Rechtsschutzsuchenden, der einen Aussetzungsbeschluss erfolgreich im Beschwerdeweg angegriffen hat, einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten vorzuenthalten, die ihm in diesem Rechtsmittelverfahren ggf. erwachsen sind. Sollte sein Beiladungsantrag im weiteren Verfahrensfortgang nämlich rechtskräftig abgelehnt werden, könnte zu seinen Gunsten keinesfalls mehr ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch entstehen, obwohl im Unterbleiben einer Entscheidung über den Beiladungsantrag vor der Aussetzung des Verfahrens ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG lag (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2013 - 22 C 13.2123 - juris Rn. 5). Nicht zu befinden ist in vorliegendem Zusammenhang darüber, ob dem Rechtsmittelführer, der einen Aussetzungsbeschluss erfolgreich mit der Beschwerde angegriffen hat, insoweit tatsächlich erstattungsfähige Kosten erwachsen sind; diese Frage muss vielmehr einem etwaigen Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten bleiben.

Entbehrlich ist demgegenüber eine Streitwertfestsetzung, da in einem Beschwerdeverfahren der hier inmitten stehenden Art keine streitwertabhängigen Gerichtskostentatbestände verwirklicht werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.